Brüssel, den 25.5.2018

COM(2018) 329 final

2018/0164(CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Einführung der detaillierten technischen Maßnahmen für die Anwendung des endgültigen Mehrwertsteuersystems für die Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Als der 1. Januar 1993, das Datum der Einführung des Binnenmarktes, näher rückte, wurde deutlich, dass es nicht möglich sein würde, rechtzeitig eine endgültige Regelung für die Besteuerung der Lieferung von Gegenständen einzuführen, um den freien Warenverkehr zu ermöglichen. Dennoch sind ab dem 1. Januar 1993 alle Steuerkontrollen an den Binnengrenzen der Europäischen Gemeinschaft weggefallen. Händler waren nicht mehr mehrwertsteuerpflichtig, wenn ihre Waren zwischen Mitgliedstaaten befördert werden. Für diese Abschaffung der Steuerkontrollen an den Grenzen bedurfte es einer Einigung über wesentliche Änderungen des Systems zur Anwendung der Mehrwertsteuer auf innergemeinschaftliche Umsätze. Die ursprünglichen Vorschläge der Kommission im Weißbuch zum Binnenmarkt aus dem Jahr 1985 waren bis Oktober 1989 Gegenstand einer Debatte, die jedoch ergebnislos beendet wurde, als sich zeigte, dass die Zeit für ihre Umsetzung bis Januar 1993 nicht mehr ausreicht. Stattdessen wurde eine weniger ehrgeizige Alternative entwickelt, die die Abschaffung der Steuerkontrollen an den Grenzen unter Beibehaltung der Hauptmerkmale der damaligen Regelung ermöglichte.

Diese damals eingeführte alternative Mehrwertsteuerübergangsregelung gilt nach mittlerweile über 25 Jahren immer noch. Bei dieser Regelung wird bei Warenumsätzen zwischen Unternehmen der grenzüberschreitende Warenverkehr in zwei separate Umsätze aufgeteilt: eine steuerbefreite Lieferung im Abgangsmitgliedstaat der Gegenstände und einen innergemeinschaftlichen Erwerb, der im Bestimmungsmitgliedstaat besteuert wird. Diese Regelung wurde als vorübergehend angesehen und bringt nicht nur Vorteile mit sich, da die Möglichkeit, Gegenstände mehrwertsteuerfrei zu erwerben, das Betrugsrisiko erhöht, und das System aufgrund seiner Komplexität den grenzüberschreitenden Handel nicht begünstigt.

Im Anschluss an eine breit angelegte Konsultation nahm die Kommission ihren Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer — Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen 1 (Mehrwertsteuer-Aktionsplan) an. Darin kündigte die Kommission u. a. ihre Absicht an, ein endgültiges Mehrwertsteuersystem für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der Union anzunehmen, das auf dem Prinzip der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat beruht, um einen robusten, einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum zu schaffen. Die Umsetzung des Mehrwertsteuer-Aktionsplans war auch Teil des von Präsident Juncker in seiner Absichtserklärung im Zusammenhang mit der Rede zur Lage der Union 2017 angekündigten Pakets zur Steuergerechtigkeit. 2

Die Kommission verabschiedete daraufhin eine Mitteilung mit dem Titel „Follow-up zum Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer — Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit zu handeln 3 , in der sie die Schritte für den Übergang zu diesem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum darlegte.

Dieser Übergang umfasst neben der Umstellung auf das endgültige Mehrwertsteuersystem für den grenzüberschreitenden Handel zwei weitere Vorschläge zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie, von denen einer Mehrwertsteuersätze 4 und der andere die Sonderregelung für Kleinunternehmen 5 behandelt. Dazu gehört außerdem noch ein Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs. 6

Hinsichtlich der Umstellung auf ein endgültiges Mehrwertsteuersystem, das auf dem Prinzip der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat beruht, wurde ein Vorgehen in zwei Schritten angekündigt: ein erster Schritt zur Regelung von Lieferungen von Gegenständen zwischen Unternehmen innerhalb der Union und ein zweiter Schritt zur Ausweitung auf Dienstleistungen.

Der erste Schritt wurde in zwei Teilschritte unterteilt. Der erste gleichzeitig mit der Mitteilung vorgestellte Teilschritt war ein Legislativvorschlag, der die Eckpunkte eines einfacheren und betrugssicheren endgültigen Mehrwertsteuersystems für den Handel innerhalb der Union 7 umriss.

Der vorliegende Vorschlag bildet den zweiten Teilschritt. Darin sind die Einzelheiten für die Umsetzung dieser Eckpunkte für Lieferungen von Gegenständen zwischen Unternehmen innerhalb der Union dargelegt.

Der vorliegende Vorschlag muss durch einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer ergänzt werden. Der letztgenannte Vorschlag ist technischer Natur, denn damit wird die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten an die vorgeschlagenen Änderungen des Mehrwertsteuersystems für grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen angepasst. Dieser Vorschlag wird so rechtzeitig vorgelegt, dass er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vorschlags angenommen und umgesetzt werden kann.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Einführung eines endgültigen Systems für Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union ist einer der Kernpunkte des Mehrwertsteuer-Aktionsplans. Dieser Vorschlag ersetzt die seit dem 1. Januar 1993 geltenden Übergangsregelungen durch ein endgültiges Mehrwertsteuersystem für den Handel zwischen Unternehmen innerhalb der Union, bei dem inländische und grenzüberschreitende Umsätze gleich behandelt werden. Das endgültige Mehrwertsteuersystem wird darüber hinaus einen robusten, einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum schaffen, der einen vertieften und faireren Binnenmarkt und damit die Förderung von Beschäftigung, Wachstum, Investitionen und Wettbewerbsfähigkeit unterstützen kann.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Schaffung eines einfachen, modernen und betrugssicheren Mehrwertsteuersystems ist eine der fiskalpolitischen Prioritäten der Kommission. 8

Die Verringerung der Verwaltungslasten, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), ist ebenfalls ein wichtiges Ziel der Wachstumsstrategie der Union. 9

Die vorgeschlagene Initiative und ihre Ziele stimmen mit der KMU-Politik der Union gemäß dem „Small Business Act“ 10 überein, insbesondere mit dem Grundsatz VII, die KMU dabei zu unterstützen, die Chancen des Binnenmarkts besser zu nutzen. Sie deckt sich darüber hinaus mit der Binnenmarktstrategie 11 und den Zielen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT).

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Mit der Richtlinie wird die Mehrwertsteuerrichtlinie auf der Grundlage des Artikels 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geändert. Laut diesem Artikel erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der indirekten Steuern.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union) wird die Union nur dann tätig, wenn die verfolgten Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.

Die Mehrwertsteuervorschriften für den grenzüberschreitenden Handel in der Union können naturgemäß nicht von einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt werden, da sie unweigerlich Unternehmen betreffen, die in mehr als einem Mitgliedstaat angesiedelt sind. Darüber hinaus ist die Mehrwertsteuer eine auf Unionsebene harmonisierte Steuer, weswegen jede Initiative zur Einführung des endgültigen Mehrwertsteuersystems für grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen einen Vorschlag der Kommission zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie 12 erfordert.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, d. h. er geht nicht über das für die Erreichung der Ziele der Verträge, insbesondere für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderliche Maß hinaus. Ebenso wie für die Subsidiaritätsprüfung gilt, dass die Mitgliedstaaten die Betrugs- und Komplexitätsproblematik ohne einen Vorschlag zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht lösen können.

Wahl des Instruments

Zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie wird eine Richtlinie vorgeschlagen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

2011 führte ein externes Beratungsunternehmen eine rückwirkende Bewertung der Elemente des Mehrwertsteuersystems der Union durch, deren Ergebnisse als Ausgangspunkt für die Prüfung des derzeitigen Mehrwertsteuersystems herangezogen wurden. 13

Konsultation der Interessenträger

Im Rahmen der Ausarbeitung des Legislativvorschlags COM(2017) 569 final, der die Eckpunkte der endgültigen Mehrwertsteuerregelung darlegt, wurde eine umfassende Konsultation der Interessenträger durchgeführt. Seit der Annahme dieses Vorschlags ist über das Portal „Bessere Rechtsetzung“ und im Rahmen von Veranstaltungen mit Handels- und Wirtschaftsverbänden eine geringe Anzahl von Rückmeldungen eingegangen, die das übergeordnete Ziel der Schaffung eines robusten, einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraums unterstützen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Das im Rahmen mehrerer Studien, auf die im Richtlinienvorschlag COM(2017) 569 final vom 4. Oktober 2017 zur Festlegung der Eckpunkte der endgültigen Mehrwertsteuersystems Bezug genommen wird, gesammelte Expertenwissen, deckte den Bedarf für den vorliegenden Vorschlag ab.

Für diesen Vorschlag war davon insbesondere die Studie über die Umsetzung des Bestimmungslandprinzips bei Lieferungen von Gegenständen zwischen Unternehmen innerhalb der EU 14 besonders wichtig.

Folgenabschätzung

Es wurde in direkter Folge eine Folgenabschätzung und Bewertung durchgeführt, die sowohl die Festlegung der Eckpunkte des endgültigen Mehrwertsteuersystems als auch die Einzelheiten der Umsetzung dieser Eckpunkte behandelte; siehe SWD(2017) 325 final und SWD(2017) 326 final vom 4. Oktober 2017. Die in dieser Folgenabschätzung ausgewählte bevorzugte Option würde den grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug um bis zu 41 Mrd. EUR pro Jahr und die Befolgungskosten der Unternehmen um 938 Mio. EUR pro Jahr verringern.

Der Ausschuss für Regulierungskontrolle prüfte die Folgenabschätzung am 14. Juli 2017. Der Ausschuss gab eine befürwortende Stellungnahme zur Folgenabschätzung ab, mit einigen Empfehlungen insbesondere zur Verbindung des Vorschlags mit anderen Elementen des Mehrwertsteuer-Aktionsplans, zur Notwendigkeit eines gestaffelten Vorgehens und zum Begriff des zertifizierten Steuerpflichtigen, die aufgegriffen wurden. Die Stellungnahme des Ausschusses und die Empfehlungen werden in Anhang 1 der SWD(2017) 325 final genannt.

Die vorgeschlagenen Änderungen werden aufgrund ihres grundlegenden Charakters alle Unternehmen betreffen. Sie behandeln die Betrugs- und Komplexitätsproblematik der derzeitigen Mehrwertsteuerübergangsregelung und die damit verbundenen Befolgungskosten für alle Unternehmen. Vereinfachungen wie die Nutzung der einzigen Anlaufstelle (One-Stop-Shop) stehen zwar auch KMU zur Verfügung, sind aber nicht speziell auf diese Kategorie von Steuerpflichtigen ausgerichtet.

Ein konkreter Vorschlag, der am 18. Januar 2018 vorgelegt wurde, ging bereits auf die Schwierigkeiten von KMU, insbesondere beim grenzüberschreitenden Handel, ein. 15 Dieser Vorschlag ist zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag integraler Bestandteil des Mehrwertsteuer-Aktionsplans.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Wie aus der Folgenabschätzung hervorgeht, sind die Befolgungskosten pro Euro Umsatz für Unternehmen, die grenzüberschreitenden Handel innerhalb der Union betreiben, um 11 % höher als die entsprechenden mehrwertsteuerlichen Befolgungskosten für Unternehmen, die ausschließlich im inländischen Handel tätig sind.

Im Hinblick auf die Abschätzung der Auswirkungen auf kleinere Unternehmen wurde zwischen KMU, die überwiegend im inländischen Handel tätig sind, und KMU, die bereits sowohl im inländischen als auch im Intra-EU-Handel tätig sind, unterschieden.

Für diese zweite Kategorie von KMU könnten die vorgeschlagenen Änderungen und insbesondere die Ausweitung des Mechanismus der einzigen Anlaufstelle zu einer durchschnittlichen jährlichen Senkung um bis zu 17 % gegenüber den derzeitigen mehrwertsteuerlichen Befolgungskosten führen.

Die finanziellen Auswirkungen der Umsetzung für alle Unternehmen zusammen dürften im Jahr der Umsetzung auf eine Zunahme der Kosten für Unternehmen, wie z. B. Aufwendungen für die Aktualisierung der Buchhaltungs- und Rechnungsstellungssoftware und für berufliche Weiterbildung, um 457 Mio. EUR hinauslaufen, da die Unternehmen ihre internen Verfahren an die neuen Vorschriften anpassen müssen, ab dem Folgejahr der Umsetzung wird jedoch mit einem Nettorückgang der jährlichen Befolgungskosten für Unternehmen im Bereich der Mehrwertsteuer um 938 Mio. EUR gerechnet.

Die Folgenabschätzung, die dem spezifischen Vorschlag für KMU 16 beigefügt ist und den vorliegenden Vorschlag ergänzt, geht jedoch von einer Verringerung der Mehrwertsteuer-Befolgungskosten um bis zu 18 % (bzw. 11,9 Mrd. EUR) für KMU und einem Anstieg der grenzüberschreitenden Handelstätigkeit von KMU um etwa 13 % aus.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine negativen Auswirkungen auf den Unionshaushalt. Da der grenzüberschreitende Mehrwertsteuerbetrug durch den Vorschlag um jährlich 41 Mrd. EUR zurückgehen soll, dürften die von den einzelnen Mitgliedstaaten erhobenen jährlichen Mehrwertsteuereinnahmen, die den Ausgangspunkt für die Berechnung der auf der Mehrwertsteuer basierenden Eigenmittel bilden, ansteigen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom Oktober 2017 über das Follow-up zum Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer erklärt, dass die Umsetzung des zweiten Schritts (Ausweitung auf grenzüberschreitende Dienstleistungen) des schrittweisen Übergangs zum endgültigen Mehrwertsteuersystem nach angemessenem Monitoring der Umsetzung des ersten Schritts (der durch den vorliegenden Vorschlag abgeschlossen wird) vorschlagen wird, dessen Funktionieren in Bezug auf die Betrugssicherheit, die Befolgungskosten für Unternehmen und die Effizienz der Verwaltung des Systems durch die Steuerbehörden die Kommission fünf Jahre nach Inkrafttreten überprüfen würde.

Dazu wird sich die Kommission bemühen, von den Mitgliedstaaten alle sachdienlichen Informationen über das Ausmaß und die Entwicklung der Verwaltungskosten und des Betrugs zu erhalten. Die Kommission wird sich ferner bemühen, Informationen von einschlägigen Interessenträgern aus der Wirtschaft zur Höhe und Entwicklung ihrer Befolgungskosten zu sammeln.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien) 

Der Vorschlag erfordert keine erläuternden Dokumente zur Umsetzung.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die wichtigsten wesentlichen Änderungen der Mehrwertsteuerrichtlinie werden im Folgenden thematisch erläutert. Diese wesentlichen Änderungen ziehen eine Reihe späterer Änderungen technischer Art der Mehrwertsteuerrichtlinie nach sich.

Einige Änderungen betreffen Bestimmungen, für die bereits im Vorschlag COM(2017) 569 final vom 4. Oktober 2017 Änderungen vorgeschlagen werden. Nach dem genannten Vorschlag soll, gemäß der Aufforderung des Rates, das derzeitige Mehrwertsteuersystem verbessert werden, während an der endgültigen Mehrwertsteuerregelung für den Handel innerhalb der Union gearbeitet wird. Die vorgeschlagenen Änderungen für die sogenannten „Provisorien“ behalten ihre volle Gültigkeit, da sie weit vor dem vorliegenden Vorschlag in Kraft treten sollten.

Die spätere Einführung der im vorliegenden Vorschlag vorgesehenen endgültigen Regelung für Lieferungen von Gegenständen zwischen Unternehmen erfordert jedoch die Anpassung der im vorherigen Vorschlag enthaltenen Bestimmungen in Bezug auf die Begriffe zertifizierter Steuerpflichtiger, Konsignationslager („Call-off stock“) oder Reihengeschäfte an diese neuen Regelungen.

Da das Ziel des vorliegenden Vorschlags die Einführung der endgültigen Regelung für Lieferungen von Gegenständen zwischen Unternehmen ist, muss der vorgeschlagene Artikel 402, der die Eckpunkte für die Besteuerung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten festlegt und sowohl Gegenstände als auch Dienstleistungen abdeckt, außerdem dahingehend angepasst werden, dass diese Eckpunkte durch diesen Vorschlag teilweise umgesetzt werden.

Darüber hinaus bietet dieser Vorschlag die Gelegenheit, in einer Reihe von Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie die veralteten Begriffe „innergemeinschaftlich“ oder „gemeinschaftlich“ durch die Begriffe „innerhalb der Union“ und „Union“ zu ersetzen.

Der jüngste Vorschlag der Kommission in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen (COM(2018) 21 final vom 18. Januar 2018) erfordert im Lichte des vorliegenden Vorschlags auch einige technische Aktualisierungen wie die oben genannten Ersetzungen. Um Unklarheiten zu vermeiden, werden diese Änderungen nicht in den vorliegenden Vorschlag aufgenommen, sondern in den Verhandlungen im Rat behandelt.

Zielsetzung und Anwendungsbereich der Steuer: Artikel 2 bis 4

Wie bereits erwähnt werden grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen zwischen Unternehmen in der derzeitigen Mehrwertsteuerregelung für Mehrwertsteuerzwecke in zwei separate Umsätze aufgeteilt: eine steuerbefreite Lieferung im Abgangsmitgliedstaat der Gegenstände und einen innergemeinschaftlichen Erwerb, der im Bestimmungsmitgliedstaat besteuert wird.

Es wird vorgeschlagen, dass eine grenzüberschreitende Lieferung von Gegenständen zwischen Unternehmen innerhalb der Union für Mehrwertsteuerzwecke zu einem einzigen Umsatz führt: einer Lieferung von Gegenständen innerhalb der Union. Folglich wird der Begriff „innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen“ als ein Umsatz, der der Mehrwertsteuer unterliegt, aus den Artikeln 2 bis 4 gestrichen.

Da es einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen als einen Umsatz, der der Mehrwertsteuer unterliegt, nicht mehr geben würde, müssen alle nachfolgenden Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie im Zusammenhang mit diesem Begriff gestrichen und im Lichte des vorgeschlagenen Mechanismus zur Besteuerung des grenzüberschreitenden Warenhandels zwischen Unternehmen innerhalb der Union überprüft werden.

Begriff „Lieferung von Gegenständen innerhalb der Union“: Artikel 14

Es wird vorgeschlagen, Artikel 14 Absatz 4 eine Nummer 3 anzufügen, die eine Begriffsbestimmung für „Lieferung von Gegenständen innerhalb der Union“ enthält. Als „Lieferung von Gegenständen innerhalb der Union“ gilt eine Lieferung von Gegenständen, die durch einen Steuerpflichtigen an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt wird, wobei die Gegenstände durch den Lieferer, den Erwerber innerhalb der Union oder für deren Rechnung von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt oder befördert werden.

Bestimmte in Artikel 14 Absatz 5 aufgeführte Lieferungen gelten nicht als Lieferungen innerhalb der Union, auch wenn die beiden Voraussetzungen dafür, nämlich der Status des Erwerbers und die Beförderung der Gegenstände, erfüllt wären. Dies gilt für Lieferungen von Gegenständen, die, mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme, montiert oder installiert werden, Lieferungen von Gegenständen, die nach Artikel 148 oder 151 befreit sind, und Lieferungen durch einen Pauschallandwirt im Sinne von Artikel 295.

Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gegenständen: Artikel 35a

Die Vorschriften über den Ort der Lieferung von steuerbaren Umsätzen bestimmen den Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird.

Die allgemeinen Vorschriften für die Bestimmung des Ortes der Lieferung von Gegenständen ohne Beförderung (der Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Lieferung befinden) und des Ortes der Lieferung von Gegenständen mit Beförderung (der Ort, an dem sich die Gegenstände befinden, wenn die Versendung oder Beförderung der Gegenstände beginnt) bleiben bestehen.

In Artikel 35a wird jedoch eine neue Ausnahme von der allgemeinen Vorschrift vorgeschlagen, wonach als der Ort einer Lieferung von Gegenständen innerhalb der Union der Ort gilt, an dem sich die Gegenstände bei Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden.

Mit der Begriffsbestimmung für „Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union“ in Artikel 14 Absatz 4 Nummer 3 in Verbindung mit der vorgeschlagenen Vorschrift für den Ort der Lieferung in Artikel 35a wird die Besteuerung einer grenzüberschreitenden Lieferung von Gegenständen zwischen Unternehmen innerhalb der Union im Bestimmungsmitgliedstaat vorgenommen.

Gemäß den derzeitigen Mehrwertsteuervorschriften werden grenzüberschreitende Lieferungen an Steuerpflichtige, die nur Lieferungen von Gegenständen bewirken oder Dienstleistungen erbringen, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, an Steuerpflichtige, die der gemeinsamen Pauschalregelung für Landwirte unterliegen, und an nichtsteuerpflichtige juristische Personen unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts und wenn der Erwerber sich nicht für eine Besteuerung im Bestimmungsland entschieden hat, weiterhin im Mitgliedstaat der Lieferung (Ursprungsmitgliedstaat) besteuert.

Diese Ausnahme erhöht die Komplexität der derzeitigen Regelung. Sie hat auch an Bedeutung verloren, da der Schwellenwert seit der Einführung im Jahr 1993 nie überprüft wurde. Diese Ausnahme wird daher auch deshalb nicht beibehalten, weil gemäß den vorgeschlagenen Vorschriften, entgegen der derzeitigen Situation, der Lieferer die mit diesen Lieferungen verbundenen Berichts- und Zahlungspflichten übernimmt.

Damit ist für alle Lieferungen von Gegenständen zwischen Unternehmen innerhalb der Union die Besteuerung im Bestimmungsland gewährleistet. Die einzige Ausnahme bilden Lieferungen, die der Differenzbesteuerung gemäß Artikel 311 und den folgenden Artikeln unterliegen (Artikel 35c). Eine weitere Besteuerung im Bestimmungsland ist nicht vorgesehen für grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen, die gemäß Artikel 148 oder 151 befreit sind, und auch nicht für grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen durch einen Pauschallandwirt im Sinne von Artikel 295, da sie, wie oben dargelegt, von der Bestimmung des Begriffs „Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union“ ausgenommen sind.

Steueranspruch: Artikel 67

Es wird eine Änderung des Artikels 67 vorgeschlagen, die eine einheitliche Vorschrift für den Eintritt des Steueranspruchs bei Lieferungen innerhalb der Union festlegt. Gemäß dieser Vorschrift tritt der Steueranspruch bei der Ausstellung der Rechnung oder bei Ablauf der Frist nach Artikel 222 Absatz 1, wenn bis zu diesem Zeitpunkt (am fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist) keine Rechnung ausgestellt worden ist, ein.

Ferner wird präzisiert, dass die Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, in bestimmten Fällen einen abweichenden Zeitpunkt des Eintritts des Steueranspruchs festzulegen, nicht für Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union gelten. Ohne diese Präzisierung müsste der Lieferer, der in mehreren Mitgliedstaaten Lieferungen innerhalb der Union bewirkt, die von den verschiedenen Eingangsmitgliedstaaten der Gegenstände getroffenen Entscheidungen einhalten, was die Komplexität erhöhen würde.

Steuerschuldner: Artikel 193, 194a, 199a und 199b

Der Grundsatz des Artikels 193, wonach die Mehrwertsteuer der Steuerpflichtige schuldet, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt, gilt weiterhin, sofern die Mehrwertsteuer nicht gemäß anderen in demselben Artikel 193 aufgeführten Bestimmungen von einer anderen Person geschuldet wird.

Abweichend von Artikel 193 wird ein neuer Artikel 194a vorgeschlagen, dem zufolge die Mehrwertsteuer der Empfänger einer Lieferung von Gegenständen schuldet, sofern es sich um einen zertifizierten Steuerpflichtigen im Sinne von Artikel 13a handelt, wenn die Gegenstände von einem Steuerpflichtigen geliefert werden, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird. Der Begriff des zertifizierten Steuerpflichtigen wurde in den Vorschlag der Kommission vom 4. Oktober 2017 17 aufgenommen.

In Bezug auf Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union bedeutet das Zusammenwirken der Bestimmungen der Artikel 193 und 194a, dass die Mehrwertsteuer grundsätzlich vom Lieferer im Eingangsmitgliedstaat der Gegenstände geschuldet wird, es sei denn, der Lieferer ist nicht im Mitgliedstaat der Besteuerung ansässig und der Erwerber ist ein zertifizierter Steuerpflichtiger gemäß Artikel 13a. Im letzteren Fall bezahlt der Erwerber die geschuldete Mehrwertsteuer im Wege der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) im Eingangsmitgliedstaat der Gegenstände.

Gemäß Artikel 199a können Mitgliedstaaten für bestimmte in dieser Bestimmung genannte Lieferungen bis zum 31. Dezember 2018 vorsehen, dass der steuerpflichtige Empfänger dieser Leistungen die Mehrwertsteuer schuldet.

In dem kürzlich angenommenen Bericht über die Auswirkungen der Artikel 199a und 199b auf die Betrugsbekämpfung 18 erklärte die Kommission, dass sie einen geeigneten Legislativvorschlag zur Verlängerung der geltenden Maßnahmen vorlegen werde. Es wird sich um einen gesonderten Vorschlag handeln, der den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2022 abdeckt, da der geplante Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vorschlags der 1. Juli 2022 ist.

Die nachstehend vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 199a beziehen sich auf den Zeitraum ab dem 1. Juli 2022. Sie betreffen den Zeitraum und den Umfang der abgedeckten Umsätze.

Hinsichtlich des Zeitraums wird vorgeschlagen, die Möglichkeit, von dieser Bestimmung Gebrauch zu machen, bis zum 31. Dezember 2028 zu verlängern. Die anderen in dieser Bestimmung festgelegten Zeitpunkte werden entsprechend angepasst.

Bezüglich der in diese Bestimmung aufzunehmenden Umsätze muss der vorgeschlagene Inhalt selbstverständlich im Zusammenhang mit der allgemeinen Änderung der Besteuerung grenzüberschreitender Lieferungen von Gegenständen zwischen Unternehmen innerhalb der EU bewertet werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen eine grundsätzliche Lösung in Bezug auf grenzüberschreitenden Betrug bei Umsätzen mit Gegenständen bieten und sollten daher das in Artikel 199a enthaltene Flickwerk an befristeten Maßnahmen zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft insofern überflüssig machen, als sie auch eine Lösung im Hinblick auf diese Form von Betrug bieten sollen. Die Umsätze, die weiterhin unter die befristeten Maßnahmen des Artikels 199a fallen, sind daher auf die bisher unter diese Bestimmung fallenden Dienstleistungen beschränkt.

Ein vergleichbarer Ansatz wird für die Änderung des Artikels 199b vorgeschlagen. Diese Bestimmung regelt den Schnellreaktionsmechanismus, der es den Mitgliedstaaten unter ganz besonderen Umständen ermöglicht, den Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen. Aus dem gleichen Grund wie in Artikel 199a würden Lieferungen von Gegenständen nicht mehr unter den Schnellreaktionsmechanismus fallen.

Identifikation: Artikel 214

Zu den Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 Nummer 3 gehören unter anderem Lieferungen, die durch einen Steuerpflichtigen an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt werden.

Daher wird eine Änderung des Artikels 214 vorgeschlagen, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, die der Empfänger einer Lieferung innerhalb der Union ist, jeweils eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhält.

Zusammenfassende Meldung: Artikel 262 bis 271

Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union sollten nach der vorgeschlagenen Regelung nicht mehr in die zusammenfassende Meldung aufgenommen werden. Mit dem Grundsatz, wonach die Mehrwertsteuer auf die Lieferung innerhalb der Union vom Lieferer erhoben wird, wird die Selbstkontrolle des Mehrwertsteuersystems wiederhergestellt. Folglich ist es nicht mehr gerechtfertigt, durch die zusammenfassende Meldung eine administrative Weiterverfolgung der materiellen Warenströme innerhalb der Union sicherzustellen.

Wenn der Empfänger einer Lieferung innerhalb der Union ein zertifizierter Steuerpflichtiger ist, zirkulieren die Gegenstände weiterhin mehrwertsteuerfrei innerhalb der Union. Dennoch wäre es nicht im Einklang mit dem Begriff des zertifizierten Steuerpflichtigen, der als zuverlässiger Steuerpflichtiger gilt, die Pflicht zur Abgabe zusammenfassender Meldungen für solche Umsätze aufrechtzuerhalten.

Die Pflicht, zusammenfassende Meldungen abzugeben, wird daher nur für Dienstleistungen aufrechterhalten.

Die Mitgliedstaaten können unter bestimmten Voraussetzungen besondere Maßnahmen treffen, um die Pflicht zur Abgabe zusammenfassender Meldungen zu vereinfachen. Es wird vorgeschlagen, das Verfahren für den Gebrauch dieser Möglichkeit dadurch zu vereinfachen, dass nicht mehr ein einstimmiger Beschluss des Rates, sondern eine Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses erforderlich wäre.

Sonderregelungen für nicht ansässige Steuerpflichtige: Artikel 358 bis 369x

Titel XII Kapitel 6 der Mehrwertsteuerrichtlinie enthält derzeit drei Regelungen mit unterschiedlichem Anwendungsbereich, und zwar:

eine Sonderregelung für von nicht in der Union ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen;

eine Sonderregelung für Fernverkäufe von Gegenständen innerhalb der Union und von in der Union, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen;

eine Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen.

Die erste und die dritte Regelung sind nur geringfügig von diesem Vorschlag betroffen.

Im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes einer einmaligen Registrierung für die Erklärung, die Zahlung und den Abzug der Mehrwertsteuer werden wesentliche Änderungen an der zweiten Regelung vorgeschlagen.

Unter Berücksichtigung der Annahme der Richtlinie (EU) 2017/2455 vom 5. Dezember 2017 19 durch den Rat ermöglicht diese zweite Regelung ab dem 1. Januar 2021 dem Steuerpflichtigen, der in einem Mitgliedstaat (dem Mitgliedstaat der Identifizierung) für die Regelung registriert ist, vierteljährlich über die kleine einzige Anlaufstelle eine Mehrwertsteuererklärung mit Angaben zur Erbringung von Dienstleistungen und zu Fernverkäufen innerhalb der Union an Nichtsteuerpflichtige in anderen Mitgliedstaaten (dem oder den Mitgliedstaaten des Verbrauchs) zusammen mit der geschuldeten Mehrwertsteuer abzugeben. Diese Steuererklärungen werden dann zusammen mit der entrichteten Mehrwertsteuer vom Mitgliedstaat der Identifizierung über ein sicheres Kommunikationsnetz an die entsprechenden Mitgliedstaaten des Verbrauchs übermittelt. Durch diese Regelung wird vermieden, dass diese Steuerpflichtigen in jedem Mitgliedstaat des Verbrauchs für Mehrwertsteuerzwecke registriert sein müssen. Der vorliegende Vorschlag sieht eine weitere Verlängerung dieser Regelung vor.

Hinsichtlich der für die Zwecke dieser Regelung verwendeten Begriffsbestimmungen wird in Artikel 369a eine Bestimmung des Begriffs „Mitgliedstaat der Besteuerung“ angefügt. „Mitgliedstaat der Besteuerung“ ist der Mitgliedstaat, in dem die Lieferung von Gegenständen als erfolgt oder die Dienstleistung als erbracht gilt.

Der Anwendungsbereich der Regelung in Bezug auf Umsätze gemäß Artikel 369b wird geändert. Es wird vorgeschlagen, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Regelung jedem Steuerpflichtigen, der nicht im Mitgliedstaat der Besteuerung ansässig ist, im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen in diesem Mitgliedstaat, für die er die Mehrwertsteuer schuldet, zur Verfügung stehen sollte. Sie ist damit nicht mehr auf Umsätze zwischen Unternehmen und Verbrauchern beschränkt, sondern wird auch Umsätze zwischen Unternehmen einschließen.

Es wird vorgeschlagen, die Regelung auch nicht in der Union ansässigen Steuerpflichtigen zugänglich zu machen, sofern sie einen in der Union niedergelassenen Vermittler benennen. Vergleichbar mit dem, was bereits in der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen vorgesehen ist, ist der Vermittler die Person, die Steuerschuldner der Mehrwertsteuer wird und die Verpflichtungen gemäß dieser Regelung im Namen und für Rechnung des von ihm vertretenen nicht in der EU ansässigen Steuerpflichtigen zu erfüllen hat.

In Anbetracht der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Regelung in Bezug auf Umsätze wird vorgeschlagen, Artikel 369f durch Hinzufügung dahingehend zu ändern, dass Steuerpflichtige, die die Regelung in Anspruch nehmen, monatlich eine Mehrwertsteuererklärung über die einzige Anlaufstelle abgeben, wenn ihr Jahresumsatz in der EU 2 500 000 EUR übersteigt.

Der Artikel 369g, in dem der Inhalt der Mehrwertsteuererklärung festgelegt ist, die im Rahmen der Regelung abzugeben ist, muss ebenfalls überprüft werden. Derzeit beziehen sich die anzugebenden Daten nur auf den Betrag und die auf durch den Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen geschuldete Mehrwertsteuer.

Das Recht des Steuerpflichtigen, den Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuererklärung über die einzige Anlaufstelle vorzunehmen, ist nur möglich, wenn in dieser Erklärung einige zusätzliche Daten angegeben werden, insbesondere:

— der Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer, für die ein Steueranspruch im Zusammenhang mit Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für die der Steuerpflichtige als Empfänger die Steuer schuldet, sowie mit der Einfuhr von Gegenständen eingetreten ist, wenn der Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Artikel 211 Absatz 2 Gebrauch macht;

— abgezogene Vorsteuer;

— Änderungen in Bezug auf frühere Steuerzeiträume;

— der sich nach Abzug der Vorsteuer ergebende Mehrwertsteuerbetrag, der zu entrichten, zu erstatten oder gutzuschreiben ist.

Da die im Rahmen der Regelung abgegebenen Mehrwertsteuererklärungen Abzüge vorgenommen werden, wird eine Änderung des Artikels 369i vorgeschlagen, dem zufolge der Steuerpflichtige die Summe der in jedem Mitgliedstaat der Besteuerung geschuldeten Mehrwertsteuerbeträge, die sich nach Abzug der Vorsteuer (geschuldete Mehrwertsteuer minus abzugsfähiger Vorsteuer) ergeben, entrichtet.

Es wird ein neuer Artikel 369ia vorgeschlagen, der die Bedingungen festlegt, unter denen ein Steuerpflichtiger, der in einem bestimmten Mitgliedstaat der Besteuerung einen Vorsteuerüberhang aufweist, von diesem Mitgliedstaat eine Erstattung des Guthabens erhalten kann. Außerdem wird ein neuer Artikel 369ib vorgeschlagen, der die Bedingungen festlegt, unter denen ein dem Steuerpflichtigen im Mitgliedstaat der Identifizierung zu erstattender Betrag für die Entrichtung der in dem (den) Mitgliedstaat(en) der Besteuerung geschuldeten Mehrwertsteuer verwendet werden kann.

Es wird eine Änderung des Artikels 369j vorgeschlagen, um die Wechselbeziehungen zwischen dem Recht auf Vorsteuerabzug im Rahmen der Sonderregelung und den Erstattungsverfahren gemäß der Richtlinie 86/560/EWG 20 für nicht in der Union ansässige Steuerpflichtige und der Richtlinie 2008/9/EG 21 für in der Union ansässige Steuerpflichtige festzulegen. Diese Bestimmung ist notwendig, um möglichem Missbrauch durch Steuerpflichtige vorzubeugen, die ein Recht auf Vorsteuerabzug im Rahmen der Sonderregelung ausüben und einen Antrag auf Erstattung des gleichen Vorsteuerbetrags stellen würden.

Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige das Recht, den Vorsteuerabzug in den im Rahmen der Regelung abgegebenen Umsatzsteuererklärungen vorzunehmen. Wenn ein Steuerpflichtiger, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, jedoch keine Lieferungen von Gegenständen bewirkt und Dienstleistungen erbringt, die unter diese Sonderregelung fallen und für die in einem bestimmten Steuerzeitraum oder in den drei vorangegangenen Steuerzeiträumen, wenn er vierteljährlich Erklärungen abgibt, oder in den elf vorangegangenen Steuerzeiträumen, wenn er monatlich Erklärungen abgibt, in einem Mitgliedstaat der Besteuerung ein Mehrwertsteueranspruch eingetreten ist, so kann in dieser Mehrwertsteuererklärung in diesem Mitgliedstaat der Besteuerung kein Abzug der angefallenen Vorsteuer vorgenommen werden. Der Steuerpflichtige sollte die Vorsteuer stattdessen über das Erstattungsverfahren in dem Mitgliedstaat zurückfordern, in dem die Mehrwertsteuer erhoben wurde.

Ausnahmen: Artikel 370 bis 390c

Titel XIII Kapitel 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie enthält eine Reihe von Ausnahmen, die bis zum Erlass der endgültigen Regelung angewandt werden können. Für die Staaten, die am 1. Januar 1978 Mitgliedstaaten waren, sind die meisten der Ausnahmen, die sie anwenden können, in Anhang X der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgeführt. Wie bereits erläutert ist der vorliegende Vorschlag der erste Schritt zur Einführung einer endgültigen Regelung für die Besteuerung des Intra-EU-Handels im Bestimmungsland. Es wird vorgeschlagen, diese Ausnahmen im Rahmen dieses Schrittes zu streichen, da die vorgeschlagenen Änderungen der Vorschriften über den Ort der Lieferung oder Dienstleistung und bezüglich der Bestimmung des Mehrwertsteuerschuldners, im Falle ihrer Beibehaltung, die Komplexität für die Steuerpflichtigen und die Steuerverwaltungen erhöhen würde.

Insbesondere würde die Möglichkeit der Anwendung einer Ausnahme für Gegenstände abgeschafft werden, die Gegenstand von Lieferungen innerhalb der Union sein könnten (bewegliche Gegenstände). In diesem Fall müsste der Lieferer für jeden Mitgliedstaat, in dem diese Lieferungen innerhalb der Union erfolgen, wissen, ob dieser Mitgliedstaat von der Ausnahme Gebrauch gemacht hat oder nicht, und wenn ja, welche Bedingungen in diesen Mitgliedstaaten gelten.

2018/0164 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Einführung der detaillierten technischen Maßnahmen für die Anwendung des endgültigen Mehrwertsteuersystems für die Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 22 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 23 ,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Als der Rat im Jahr 1967 durch die Richtlinien 62/227/EWG 24 und 67/228/EWG 25 des Rates das gemeinsame Mehrwertsteuersystem erließ, wurde beschlossen, ein endgültiges Mehrwertsteuersystem für die Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten einzurichten, das innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in gleichartiger Weise funktioniert wie innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats. Da die politischen und technischen Voraussetzungen für ein solches System nicht reif waren, als Ende 1992 die Steuergrenzen zwischen den Mitgliedstaaten abgeschafft wurden, wurde eine Übergangsregelung für die Mehrwertsteuer erlassen. Die derzeit geltende Richtlinie 2006/112/EG 26 des Rates sieht vor, dass diese Übergangsregelung von einer endgültigen Regelung abgelöst werden muss, die auf dem Grundsatz beruht, dass die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen im Ursprungsmitgliedstaat zu besteuern sind.

(2)Der Rat, unterstützt vom Europäischen Parlament 27 und vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss 28 , bestätigte, dass ein auf dem Ursprungslandprinzip basierendes System nicht zu verwirklichen sei, und ersuchte die Kommission, eine umfassende technische Prüfung vorzunehmen und einen breit angelegten Dialog mit den Mitgliedstaaten zu führen, um die verschiedenen Möglichkeiten zur Umsetzung des Bestimmungslandprinzips 29 ausführlich zu prüfen.

(3)Die Kommission legt in ihrem Mehrwertsteuer-Aktionsplan 30 die erforderlichen Änderungen des Mehrwertsteuersystems dar, um durch die Besteuerung grenzüberschreitender Lieferungen ein solches auf dem Bestimmungsland beruhendes System für den Handel innerhalb der Union zu entwickeln. Der Rat bekräftigte daraufhin die Schlussfolgerungen dieses Aktionsplans und erklärte unter anderem, dass seiner Ansicht nach der Grundsatz der Besteuerung am Ursprung, wie er für das endgültige Mehrwertsteuersystem vorgesehen ist, durch den Grundsatz der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat 31 ersetzt werden sollte.

(4)Um die Ziele des Mehrwertsteuer-Aktionsplans der Kommission zu erreichen, sollten die Vorschriften für Lieferungen von Gegenständen zwischen Unternehmen innerhalb der Union entsprechend dem von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 4. Oktober 2017 über das Follow-up zum Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer 32 vorgeschlagenen stufenweisen Ansatz geändert werden.

(5)Um ein wirksameres System für die Besteuerung von Lieferungen von Gegenständen zwischen Unternehmen innerhalb der Union im Bestimmungsmitgliedstaat zu schaffen, muss das derzeitige System, nach dem Lieferungen im Abgangsmitgliedstaat der Gegenstände steuerbefreit sind und ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungsmitgliedstaat besteuert wird, abgeschafft werden. Da die Steuerbefreiung für solche Lieferungen und das Konzept des innergemeinschaftlichen Erwerbs selbst als ein Umsatz, der der Mehrwertsteuer unterliegt, abgeschafft werden sollen, sollten alle damit zusammenhängenden Artikel geändert oder gestrichen werden.

(6)Um die Gleichbehandlung von inländischen Umsätzen und Umsätzen innerhalb der Union zu gewährleisten, sollte die Mehrwertbesteuerung von Umsätzen mit Gegenständen zwischen Unternehmen innerhalb der EU auf einem einzigen Steuertatbestand, nämlich einer Lieferung von Gegenständen innerhalb der Union, basieren.

(7)Um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Besteuerung im Bestimmungsland möglichst umfassend angewandt wird, sollte die Bestimmung des Begriffs „Lieferung von Gegenständen innerhalb der Union“, ohne Einschränkung durch einen Schwellenwert, eine Lieferung an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, eine Lieferung an einen steuerbefreiten Steuerpflichtigen, eine Lieferung an einen Steuerpflichtigen im Rahmen der Sonderregelung für Kleinunternehmen und eine Lieferung an einen landwirtschaftlichen Erzeuger, der unter die Pauschalregelung fällt, umfassen.

(8)Die Begriffe „Fernverkäufe von Gegenständen innerhalb der Union“ und „Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen“ bedürfen einer Überarbeitung, um zu vermeiden, dass einige dieser Lieferungen unter die neue Begriffsbestimmung von „Lieferung innerhalb der Union“ fallen.

(9)Um das reibungslose Funktionieren des Mehrwertsteuersystems im Binnenmarkt zu gewährleisten, müssen bestimmte Lieferungen von Gegenständen von der Begriffsbestimmung „Lieferungen innerhalb der Union“ ausgenommen werden, insbesondere Lieferungen von Gegenständen, die montiert oder installiert werden, Lieferungen von Gegenständen für die Versorgung bestimmter Schiffe und Luftfahrzeuge, Lieferungen von Gegenständen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen und für bestimmte internationale Einrichtungen sowie Lieferungen von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen, der die gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger in Anspruch nimmt.

(10)Um die Besteuerung im Bestimmungsland von Lieferungen von Gegenständen zwischen Unternehmen innerhalb der Union zu gewährleisten, sollte der Ort der Lieferung von Gegenständen innerhalb der Union bei Beendigung der Versendung oder Beförderung der Gegenstände an den Erwerber im Eingangsmitgliedstaat der Gegenstände liegen. Diese Vorschrift sollte nicht für Lieferungen von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten gelten, die der Differenzbesteuerung unterliegen, und auch nicht für Lieferung von Gegenständen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn und für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität und von Wärme oder Kälte über Wärme- und Kältenetze, die weiterhin unter die besonderen Bestimmungen über den Ort der Lieferung fallen sollten.

(11)Infolge der Abschaffung des innergemeinschaftlichen Erwerbs als Steuertatbestand für Mehrwertsteuerzwecke müssen die derzeitigen besonderen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Lieferung neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren überprüft werden.

(12)Um die Anwendung dieses endgültigen Systems in der gesamten Union zu harmonisieren, muss eine einheitliche Vorschrift für den Eintritt des Steueranspruchs bei Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union festlegt werden.

(13)Für die Lieferung von Gegenständen, einschließlich Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union, und für die Erbringung von Dienstleistungen sollte die allgemeine Vorschrift gelten, dass die Mehrwertsteuer vom Lieferer oder Dienstleistungserbringer geschuldet wird.

(14)Um einen schrittweisen Übergang zum endgültigen System für den Handel innerhalb der Union zu ermöglichen, sollte im Falle einer Lieferung von Gegenständen eine Ausnahme von der Vorschrift, dass die Mehrwertsteuer vom Lieferer geschuldet wird, gemacht werden, sofern es sich beim Empfänger der Lieferung von Gegenständen um einen zertifizierten Steuerpflichtigen handelt und der Lieferer nicht im Mitgliedstaat der Besteuerung ansässig ist. In diesem Fall sollte die Mehrwertsteuer vom Erwerber geschuldet werden, und er sollte die Mehrwertsteuer im Wege der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft geltend machen. Diese Ausnahme sollte die Menge an Umsätzen reduzieren, bei denen die Person, die die Mehrwertsteuer schuldet, nicht im Mitgliedstaat der Besteuerung ansässig ist.

(15)Die Regelung für die zeitweilige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für bewegliche Gegenstände sollte überprüft werden, um ihre Kohärenz mit der Einführung der neuen Vorschriften in Bezug auf die Person zu gewährleisten, die bei Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union die Mehrwertsteuer schuldet.

(16)Im Hinblick auf eine einfache Anwendung der Vorschriften über die Besteuerung von Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union durch Unternehmen sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit jeder Steuerpflichtige und jede nichtsteuerpflichtige juristische Person, der bzw. die Empfänger von Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union ist, eine individuelle Identifikationsnummer erhält.

(17)Um die ordnungsgemäße Überwachung der Zahlung der Mehrwertsteuer und des Abzugs der Vorsteuer bei Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union zu gewährleisten, sollte die Ausstellung einer Rechnung für Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union obligatorisch sein, und die Mitgliedstaaten sollten die Ausstellung vereinfachter Rechnungen nicht gestatten. Die Rechnung sollte gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem der Lieferer oder Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von dem bzw. der aus die Lieferung bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird, oder — in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung — des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

(18)Um den Verwaltungsaufwand für den Handel innerhalb der Union zu verringern und da die Mehrwertsteuer auf Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tatsächlich vom Lieferer oder von einem Erwerber, der ein zertifizierter Steuerpflichtiger ist, abgerechnet werden würde, sollte die Pflicht zur Abgabe einer zusammenfassenden Meldung für diese Lieferungen abgeschafft werden.

(19)Die Sonderregelung für landwirtschaftliche Erzeuger (Pauschalregelung) muss im Hinblick auf die Änderung des Systems für die Besteuerung von Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union so angepasst werden, dass das Gesamtziel dieser Regelung weiterhin erreicht wird. Indem die Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeuger, die unter die Pauschalregelung fallen, von der Definition der Lieferungen innerhalb der Union ausgenommen sind, sollte der Ort der Lieferung ihrer grenzüberschreitenden Lieferungen von Gegenständen zwischen Unternehmen der Abgangsort der Gegenstände bleiben und der vom Abgangsmitgliedstaat festgelegte Pauschalausgleich auf diese Lieferungen angewandt werden.

(20)Um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern, sollte der Anwendungsbereich der derzeitigen Sonderregelung für in der Union ansässige Steuerpflichtige, die Dienstleistungen erbringen oder bestimmte Lieferungen von Gegenständen an Verbraucher (Lieferungen von Unternehmen an Verbraucher) bewirken, auf alle Lieferungen von Gegenständen und Erbringungen von Dienstleistungen ausgedehnt werden, bei denen die Person, die die Mehrwertsteuer schuldet, nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Lieferung erfolgt bzw. die Dienstleistung erbracht wird. Die Regelung sollte für Lieferungen sowohl an Verbraucher als auch an Unternehmen gelten.

(21)Außerdem sollte der Verwaltungsaufwand für nicht in der Union ansässige Steuerpflichtige, die Gegenstände liefern und Dienstleistungen erbringen, für die sie in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Mehrwertsteuer schulden, dadurch verringert werden, dass sie diese Sonderregelung in Anspruch nehmen können, wenn sie einen Vermittler benennen. Um die ordnungsgemäße Erhebung der Steuer zu gewährleisten, sollte dieser Vermittler in der Union niedergelassen sein und Steuerschuldner der Mehrwertsteuer werden und im Namen des nicht in der EU ansässigen Steuerpflichtigen die Verpflichtungen gemäß dieser Regelung erfüllen.

(22)Damit die Steuerpflichtigen die Vorteile des Binnenmarktes umfassend nutzen können, sollte diese Sonderregelung nicht nur die Erklärung der Umsätze ermöglichen, auf die die Mehrwertsteuer in anderen Mitgliedstaaten als jenen, in denen der Lieferer oder Dienstleistungserbringer ansässig ist, geschuldet wird, sondern auch den Abzug der Vorsteuer, die diesem Lieferer oder Dienstleistungserbringer in diesen Mitgliedstaaten in Rechnung gestellt wird.

(23)Um die Kohärenz der Mehrwertsteuermeldepflichten für große Unternehmen zu gewährleisten, sollte die Abgabehäufigkeit von Mehrwertsteuererklärungen im Rahmen dieser Sonderregelung überprüft und angefügt werden, dass Steuerpflichtige, die die Regelung in Anspruch nehmen, monatlich im Rahmen dieser Regelung eine Mehrwertsteuererklärung abgeben, wenn ihr Jahresumsatz in der Union 2 500 000 EUR übersteigt.

(24)Um die entsprechenden Informationen von den Steuerpflichtigen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Überwachung dieser Sonderregelung durch die Steuerbehörden zu sammeln, sollte der Inhalt der im Rahmen dieser Sonderregelung abzugebenden Mehrwertsteuererklärung dahingehend überprüft werden, dass der Verlängerung der Regelung Rechnung getragen und die Ausübung des entsprechenden Rechts auf Vorsteuerabzug ermöglicht wird.

(25)Um das reibungslose Funktionieren dieser Sonderregelung zu gewährleisten und Hindernisse für Steuerpflichtige, die die Möglichkeiten des Binnenmarkts nutzen, zu vermeiden, sollten gemeinsame Vorschriften für Situationen eingeführt werden, in denen der Steuerpflichtige im Mitgliedstaat der Identifizierung und/oder in dem (den) Mitgliedstaat(en) der Besteuerung einen Vorsteuerüberhang aufweist.

(26)Aus Gründen der Klarheit und um die Möglichkeiten für Missbrauch oder Betrug zu verringern, sollte der Zeitraum festgelegt werden, in dem ein Steuerpflichtiger in einem bestimmten Mitgliedstaat die Vorsteuer auf seine im Rahmen dieser Sonderregelung abgegebene Steuererklärung noch abziehen kann, wenn er keine Umsätze mehr erklärt, für die er in diesem Mitgliedstaat die Mehrwertsteuer schuldet. Ein solcher Steuerpflichtiger sollte nach Ablauf dieses Zeitraums die entsprechenden Erstattungsverfahren für die Rückforderung der Vorsteuer in Anspruch nehmen.

(27)Die in Titel XIII Kapitel 1 genannten Ausnahmen mit möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen sollten gestrichen werden, um unnötige Komplexität für Steuerpflichtige und Steuerbehörden zu vermeiden.

(28)Infolge der Einführung des neuen Begriffs „Lieferung von Gegenständen innerhalb der Union“ sollte der Begriff „Gemeinschaft“ durch den Begriff „Union“ ersetzt werden, um eine aktualisierte und durchgehende Verwendung des Begriffs zu gewährleisten.

(29)Da die Ziele der vorliegenden Richtlinie, zu denen auch die Umsetzung des endgültigen Mehrwertsteuersystems zur Verbesserung der Mehrwertsteuerregelung für den grenzüberschreitenden Warenhandel zwischen Unternehmen gehört, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(30)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten 33 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(31)Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 2 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen;

(b)Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

(2)Artikel 3 und 4 werden gestrichen.

(3)Artikel 5 Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)‚Union‘ und ‚Gebiet der Union‘ das Gebiet aller Mitgliedstaaten im Sinne der Nummer 2;

(2)‚Mitgliedstaat‘ und ‚Gebiet eines Mitgliedstaats‘ das Gebiet jedes Mitgliedstaats der Union, auf den der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gemäß dessen Artikeln 349 und 355 Anwendung findet, mit Ausnahme der in Artikel 6 dieser Richtlinie genannten Gebiete;“

(4)Artikel 6 wird wie folgt geändert:

(a)In Absatz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

„(1)    Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Gebiete, die Teil des Zollgebiets der Union sind:“;

(b)in Absatz 2 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

„(2)    Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Gebiete, die nicht Teil des Zollgebiets der Union sind:“.

(5)Artikel 9 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)    Neben den in Absatz 1 genannten Personen gilt als Steuerpflichtiger jede Person, die gelegentlich ein neues Fahrzeug liefert, das durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung an den Erwerber nach einem Ort außerhalb des Gebiets eines Mitgliedstaats, aber im Gebiet der Union versandt oder befördert wird.“;

(b)folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)    Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten als ‚Fahrzeug‘ folgende Fahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung:

a)motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt;

b)Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern, ausgenommen Wasserfahrzeuge, die auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr, zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei eingesetzt werden, Bergungs- und Rettungsschiffe auf See sowie Küstenfischereifahrzeuge;

c)Luftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht beim Aufstieg von mehr als 1550 Kilogramm, ausgenommen Luftfahrzeuge, die von Luftfahrtgesellschaften eingesetzt werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind.

Diese Fahrzeuge gelten in folgenden Fällen als ‚neu‘:

a)motorbetriebene Landfahrzeuge: wenn die Lieferung innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt oder wenn das Fahrzeug höchstens 6000 Kilometer zurückgelegt hat;

b)Wasserfahrzeuge: wenn die Lieferung innerhalb von drei Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt oder wenn das Fahrzeug höchstens 100 Stunden zu Wasser zurückgelegt hat;

c)Luftfahrzeuge: wenn die Lieferung innerhalb von drei Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt oder wenn das Fahrzeug höchstens 40 Stunden in der Luft zurückgelegt hat.

Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Voraussetzungen die in Unterabsatz 2 genannten Angaben als gegeben gelten.“.

(6)In Artikel 12 Absatz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

„(1)    Die Mitgliedstaaten können Personen als Steuerpflichtige betrachten, die gelegentlich einen der folgenden Umsätze bewirken:“

(7)Folgender Artikel 13a wird eingefügt:

„Artikel 13a

(1)    Ein Steuerpflichtiger, der in der Union den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, oder in Ermangelung eines Sitzes oder einer Niederlassung seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Union hat und im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit als Lieferer oder Erwerber einen der in Artikel 14 Absatz 4 Nummer 3 und in den Artikeln 17a, 38 und 39 genannten Umsätze bewirkt oder zu bewirken beabsichtigt, kann bei den Steuerbehörden den Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen beantragen.

Die Steuerbehörden gewähren einem Antragsteller diesen Status, wenn die in Absatz 2 dargelegten Kriterien erfüllt sind, es sei denn, der Antragsteller ist gemäß Absatz 3 von einer solchen Zertifizierung ausgeschlossen.

Ist der Antragsteller ein Steuerpflichtiger, dem der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für Zollzwecke gewährt wurde, gelten die Kriterien des Absatzes 2 als erfüllt.

(2)    Um den Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen zu erhalten, müssen alle nachstehenden Kriterien erfüllt sein:

(a)Der Antragsteller darf keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die steuer- oder zollrechtlichen Vorschriften sowie keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben;

(b)der Antragsteller weist ein hohes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegungen nach, entweder mittels eines Systems zur Führung der Geschäfts- und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Steuerkontrollen ermöglicht, oder mittels eines zuverlässigen oder bescheinigten internen Prüfpfads;

(c)der Antragsteller weist seine Zahlungsfähigkeit nach; dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn der Steuerpflichtige sich in einer zufriedenstellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit nachzukommen, oder durch Vorlage von Garantien durch Versicherungen, andere Finanzinstitutionen oder sonstige in wirtschaftlicher Hinsicht zuverlässige Dritte.

(3)    Folgende Steuerpflichtige können den Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen nicht erhalten:

(a)Steuerpflichtige, die die gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger in Anspruch nehmen;

(b)Steuerpflichtige, die die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen nach Titel XII Kapitel 1 Abschnitt 2 in Anspruch nehmen;

(c)Steuerpflichtige, die nur Lieferungen von Gegenständen bewirken oder Dienstleistungen erbringen, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht;

(d)Steuerpflichtige, die gelegentlich ein neues Fahrzeug im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 liefern oder gelegentlich eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 12 ausüben.

Den Steuerpflichtigen gemäß den Buchstaben a bis d kann jedoch in Bezug auf andere wirtschaftliche Tätigkeiten, die sie ausüben, der Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen gewährt werden.

(4)    Ein Steuerpflichtiger, der den Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen beantragt, legt den Steuerbehörden alle verlangten Informationen vor, die sie für ihre Entscheidung benötigen.

Zum Zweck der Gewährung dieses Steuerstatus bezeichnet der Ausdruck ‚Steuerbehörden‘:

(a)die Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat;

(b)die Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller eine feste Niederlassung hat und in dem die Hauptbuchhaltung für Steuerzwecke innerhalb der Union geführt wird oder zugänglich ist, falls der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers außerhalb der Union liegt, er jedoch eine oder mehrere feste Niederlassungen in der Union hat;

(c)die Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, falls er weder einen Geschäftssitz noch eine feste Niederlassung hat.

(5)    Wenn der Antrag abgelehnt wird, teilen die Steuerbehörden dem Antragsteller zusammen mit der Entscheidung die Gründe für die Ablehnung mit. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller gegen die Ablehnung eines Antrags Rechtsmittel einlegen kann.

(6)    Der Steuerpflichtige, dem der Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen zuerkannt wurde, unterrichtet die Steuerbehörden unverzüglich über alle nach dem Erlass der Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung dieses Status haben könnten. Die Steuerbehörden widerrufen den Steuerstatus, wenn die Kriterien des Absatzes 2 nicht mehr erfüllt sind.

(7)    Der Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen eines Mitgliedstaats wird von den Steuerbehörden aller Mitgliedstaaten anerkannt.“

(8)Artikel 14 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)    Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(1)‚Fernverkäufe von Gegenständen innerhalb der Union‘ Lieferungen von Gegenständen, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung von einem anderen Mitgliedstaat als dem der Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber aus versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a)die Lieferung von Gegenständen erfolgt an einen Nichtsteuerpflichtigen, der keine nichtsteuerpflichtige juristische Person ist;

(b)die gelieferten Gegenstände sind weder neue Fahrzeuge noch Gegenstände, die mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert werden;

(2)‚Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen‘ Lieferungen von Gegenständen, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung von einem Drittgebiet oder Drittland aus an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a)die Lieferung von Gegenständen erfolgt an einen Nichtsteuerpflichtigen, der keine nichtsteuerpflichtige juristische Person ist;

(b)die gelieferten Gegenstände sind weder neue Fahrzeuge noch Gegenstände, die mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert werden;

(3)‚Lieferung von Gegenständen innerhalb der Union‘ eine Lieferung von Gegenständen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)die Lieferung von Gegenständen erfolgt durch einen Steuerpflichtigen an eine nichtsteuerpflichtige Person oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person;

(b)die Gegenstände werden durch den Lieferer, den Erwerber innerhalb der Union oder für deren Rechnung von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt oder befördert.“;

(b)folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5)    Folgendes gilt nicht als Lieferung von Gegenständen innerhalb der Union:

(a)die Lieferung von Gegenständen, die, mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme, montiert oder installiert werden, gemäß Artikel 36;

(b)die Lieferung von Gegenständen, die nach Artikel 148 oder 151 befreit sind;

(c)die Lieferung von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen, der die gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger in Anspruch nimmt.“.

(9)Artikel 14a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)    Steuerpflichtige, die die Lieferung von Gegenständen innerhalb der Union durch einen nicht in der Union ansässigen Steuerpflichtigen an einen Nichtsteuerpflichtigen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.“

(10)Artikel 17 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)    Einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt innerhalb der Union gleichgestellt ist die von einem Steuerpflichtigen vorgenommene Verbringung eines Gegenstands seines Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat.

Als ‚Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat‘ gelten die Versendung oder Beförderung eines im Gebiet eines Mitgliedstaats befindlichen beweglichen körperlichen Gegenstands durch den Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung für die Zwecke seines Unternehmens nach Orten außerhalb dieses Gebiets, aber innerhalb der Union.“;

(b)Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)Lieferung dieses Gegenstands durch den Steuerpflichtigen im Gebiet des Mitgliedstaats der Beendigung der Versendung oder Beförderung unter den Bedingungen der Artikel 33, 35a oder 35b;“;

(c)Absatz 2 Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:

„d)Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Union oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, Lieferung von Elektrizität oder Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze unter den Bedingungen der Artikel 38 und 39;

e)Lieferung dieses Gegenstands durch den Steuerpflichtigen im Gebiet des Mitgliedstaats unter den Bedingungen der Artikel 146, 147, 148, 151 oder 152;“.

(11)Folgender Artikel 17a wird eingefügt:

„Artikel 17a

(1)    Die Verbringung von Gegenständen seines Unternehmens durch einen Steuerpflichtigen in ein Konsignationslager in einem anderen Mitgliedstaat ist nicht wie eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt innerhalb der Union zu behandeln.

(2)    Für die Zwecke dieses Artikels wird davon ausgegangen, dass ein Konsignationslager-Sachverhalt vorliegt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)Ein zertifizierter Steuerpflichtiger versendet oder befördert Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat, um sie zu einem späteren Zeitpunkt und nach ihrer Ankunft an einen anderen zertifizierten Steuerpflichtigen zu liefern, dessen Identität und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung bereits bekannt sind;

(b)der zertifizierte Steuerpflichtige, der die Gegenstände versendet oder befördert, ist nicht in dem Mitgliedstaat ansässig, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden;

(c)der zertifizierte Steuerpflichtige, der die Gegenstände zu einem späteren Zeitpunkt und nach ihrer Ankunft erwirbt, hat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände verbracht werden;

(d)der zertifizierte Steuerpflichtige, der die Gegenstände versendet oder befördert, hat diese Versendung oder Beförderung in das in Artikel 243 Absatz 3 vorgesehene Register eingetragen.

(3)    Wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 zum Zeitpunkt der Übertragung des Rechts, über die Gegenstände zu verfügen, an den zertifizierten Steuerpflichtigen gemäß Buchstabe c dieses Absatzes erfüllt sind, so gilt eine Lieferung von Gegenständen innerhalb der Union in dem Mitgliedstaat als vorgenommen, in den die Gegenstände versandt oder befördert wurden.“

(12)Folgender Artikel 18a wird eingefügt:

„Artikel 18a

Einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt ist die Verwendung von Gegenständen, die nicht gemäß den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Inlandsmarkts eines Mitgliedstaats erworben wurden, durch die Streitkräfte von Staaten, die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind, zum Gebrauch oder Verbrauch durch diese Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal, sofern für die Einfuhr dieser Gegenstände nicht die Steuerbefreiung nach Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe h in Anspruch genommen werden kann.“

(13)Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Die Mitgliedstaaten behandeln die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und sehen den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden an.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Wettbewerbsverzerrungen für den Fall zu vermeiden, dass der Begünstigte nicht voll steuerpflichtig ist. Sie treffen ferner die erforderlichen Maßnahmen, um Steuerhinterziehungen oder -umgehungen durch die Anwendung dieses Artikels vorzubeugen.“

(14)In Titel IV wird Kapitel 2 gestrichen.

(15)Artikel 30 erhält folgende Fassung:

„Artikel 30

Als ‚Einfuhr eines Gegenstands‘ gilt die Verbringung eines Gegenstands, der sich nicht im freien Verkehr im Sinne des Artikels 29 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union befindet, in die Union.

Neben dem in Absatz 1 genannten Umsatz gilt als Einfuhr eines Gegenstands auch die Verbringung eines im freien Verkehr befindlichen Gegenstands mit Herkunft aus einem Drittgebiet, das Teil des Zollgebiets der Union ist, in die Union.“

(16)In Titel V Kapitel 1 Abschnitt 2 wird vor Artikel 32 folgender Titel des Unterabschnitts 1 eingefügt:

„Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmung“

(17)In Titel V Kapitel 1 Abschnitt 2 wird vor Artikel 33 folgende Überschrift des Unterabschnitts 2 eingefügt:

„Unterabschnitt 2
Besondere Bestimmungen“

(18)Artikel 33 erhält folgende Fassung:

„Artikel 33

(1)    Als Ort der Lieferung eines Fernverkaufs innerhalb der Union gilt der Ort, an dem sich die Gegenstände bei Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden.

(2)    Als Ort der Lieferung eines Fernverkaufs von Gegenständen, die aus Drittgebieten oder Drittländern in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände an den Erwerber endet, eingeführt werden, gilt der Ort, an dem sich die Gegenstände bei Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden.

(3)    Der Ort der Lieferung eines Fernverkaufs von Gegenständen, die aus Drittgebieten oder Drittländern in den Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände endet, eingeführt werden, gilt als in diesem Mitgliedstaat gelegen, sofern die Mehrwertsteuer auf diese Gegenstände gemäß der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 zu erklären ist.“

(19)Artikel 35 wird gestrichen

(20)Die folgenden Artikel 35a, 35b, 35c und 35d werden eingefügt:

„Artikel 35a

Als Ort einer Lieferung von Gegenständen innerhalb der Union gilt der Ort, an dem sich diese Gegenstände bei Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden.

Artikel 35b

Als Ort der Lieferung neuer Fahrzeuge an einen Nichtsteuerpflichtigen, der keine nichtsteuerpflichtige juristische Person ist, gilt, wenn die Gegenstände von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt oder befördert werden, der Ort, an dem sich diese Gegenstände bei Beendigung der Versendung oder Beförderung befinden.

Artikel 35c

Abweichend davon gelten die Artikel 33 und 35a nicht für die Lieferung von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten im Sinne des Artikels 311 Absatz 1 Nummern 1 bis 4, die gemäß dieser Sonderregelung der Mehrwertsteuer unterliegen.

Artikel 35d

Wenn der Ort, von dem aus die Gegenstände versandt oder befördert werden, in einem Drittgebiet oder in einem Drittland liegt und die durch den Importeur, der gemäß Artikel 201 als Steuerschuldner bestimmt oder anerkannt wurde, bewirkte Lieferung oder eine anschließende Lieferung die Beförderung oder Versendung der Gegenstände umfasst, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Einfuhrmitgliedstaat endet, so gelten die Gegenstände für die Zwecke der Artikel 35a und 35b als aus dem Einfuhrmitgliedstaat befördert oder versandt.“

(21)In Titel V Kapitel 1 Abschnitt 2 wird der folgende Artikel 36a eingefügt:

„Artikel 36a

(1)    Werden Gegenstände im Rahmen eines Reihengeschäfts geliefert, so wird die Beförderung oder der Versand von einem Mitgliedstaat in einen anderen gemäß Artikel 14 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe b der Lieferung durch den Verkäufer an den Zwischenhändler zugeschrieben, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)der Zwischenhändler teilt dem Verkäufer den Namen des Eingangsmitgliedstaats der Gegenstände mit;

(b)der Zwischenhändler ist für Mehrwertsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat registriert, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände beginnt.

(2)    Wenn eine der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt ist, wird bei Reihengeschäften die Beförderung oder der Versand von einem Mitgliedstaat in einen anderen gemäß Artikel 14 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe b der Lieferung durch den Zwischenhändler an den Erwerber zugeschrieben.

(3)    Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a)‚Reihengeschäft‘: ein Sachverhalt, bei dem aufeinanderfolgende Lieferungen derselben Gegenstände durch Steuerpflichtige zu einer einzigen Beförderung oder Versendung dieser Gegenstände von einem Mitgliedstaat in einen anderen führen und bei dem sowohl der Zwischenhändler als auch der Verkäufer zertifizierte Steuerpflichtige sind;

(b)‚Zwischenhändler‘: Lieferer innerhalb der Lieferkette (mit Ausnahme des ersten Lieferers), der die Gegenstände selbst oder durch einen Dritten auf seine Rechnung versendet oder befördert;

(c)‚Verkäufer‘: Steuerpflichtiger innerhalb der Lieferkette, der die Gegenstände an den Zwischenhändler liefert;

(d)‚Erwerber‘: Steuerpflichtiger innerhalb der Lieferkette, an den der Zwischenhändler die Gegenstände liefert.“

(22)Artikel 37 erhält folgende Fassung:

„Artikel 37

(1)    Erfolgt die Lieferung von Gegenständen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn während des innerhalb der Union stattfindenden Teils einer Personenbeförderung, gilt als Ort dieser Lieferung der Abgangsort der Personenbeförderung.

(2)    Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt als ‚innerhalb der Union stattfindender Teil einer Personenbeförderung‘ der Teil einer Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort einer Personenbeförderung, der ohne Zwischenaufenthalt außerhalb der Union erfolgt.

‚Abgangsort einer Personenbeförderung‘ ist der erste Ort innerhalb der Union, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können, gegebenenfalls nach einem Zwischenaufenthalt außerhalb der Union.

‚Ankunftsort einer Personenbeförderung‘ ist der letzte Ort innerhalb der Union, an dem in der Union zugestiegene Reisende das Beförderungsmittel verlassen können, gegebenenfalls vor einem Zwischenaufenthalt außerhalb der Union.

Im Fall einer Hin- und Rückfahrt gilt die Rückfahrt als gesonderte Beförderung.

(3)    Die Mitgliedstaaten können die Lieferung von Gegenständen, die zum Verbrauch an Bord bestimmt sind und deren Besteuerungsort gemäß Absatz 1 festgelegt wird, mit Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreien oder weiterhin befreien.“

(23)Artikel 38 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)    Bei Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Union oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem dieser steuerpflichtige Wiederverkäufer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Gegenstände geliefert werden, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort.“

(24)Artikel 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Für den Fall, dass die Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Union oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz, die Lieferung von Elektrizität oder die Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze nicht unter Artikel 38 fällt, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem der Erwerber die Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht.“

(25)In Titel V wird Kapitel 2 gestrichen.

(26)Die Artikel 49 und 50 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 49

Als Ort einer Güterbeförderungsleistung an Nichtsteuerpflichtige, die keine Güterbeförderung innerhalb der Union darstellt, gilt der Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet.

Artikel 50

Als Ort einer Güterbeförderungsleistung innerhalb der Union an Nichtsteuerpflichtige gilt der Abgangsort der Beförderung.“

(27)Artikel 51 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Als ‚Güterbeförderung innerhalb der Union‘ gilt die Beförderung von Gegenständen, bei der Abgangs- und Ankunftsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen.“

(28)Artikel 52 erhält folgende Fassung:

„Artikel 52

Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, keine Mehrwertsteuer auf den Teil der Güterbeförderung innerhalb der Union an Nichtsteuerpflichtige zu erheben, der den Beförderungsstrecken über Gewässer entspricht, die nicht zum Gebiet der Union gehören.“

(29)Artikel 55 erhält folgende Fassung:

„Artikel 55

Als Ort von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die nicht an Bord eines Schiffes oder eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während des innerhalb der Union stattfindenden Teils einer Personenbeförderung tatsächlich erbracht werden, gilt der Ort, an dem die Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden.“

(30)Artikel 57 erhält folgende Fassung:

„Artikel 57

(1)    Der Ort von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die an Bord eines Schiffes oder eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während des innerhalb der Union stattfindenden Teils einer Personenbeförderung tatsächlich erbracht werden, ist der Abgangsort der Personenbeförderung.

(2)    Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt als ‚innerhalb der Union stattfindender Teil einer Personenbeförderung‘ der Teil einer Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort einer Personenbeförderung, der ohne Zwischenaufenthalt außerhalb der Union erfolgt.

‚Abgangsort einer Personenbeförderung‘ ist der erste Ort innerhalb der Union, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können, gegebenenfalls nach einem Zwischenaufenthalt außerhalb der Union.

‚Ankunftsort einer Personenbeförderung‘ ist der letzte Ort innerhalb der Union, an dem in der Union zugestiegene Reisende das Beförderungsmittel verlassen können, gegebenenfalls vor einem Zwischenaufenthalt außerhalb der Union.

Im Falle einer Hin- und Rückfahrt gilt die Rückfahrt als gesonderte Beförderung.“

(31)In Titel V Kapitel 3 Abschnitt 3 erhält die Überschrift des Unterabschnitts 9 folgende Fassung:

„Unterabschnitt 9
Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige außerhalb der Union“

(32)Artikel 59 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(a)Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Als Ort der folgenden Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen, der außerhalb der Union ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Union hat, gilt der Ort, an dem dieser Nichtsteuerpflichtige ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat:“;

(b)Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)Gewährung des Zugangs zu einem Erdgasnetz im Gebiet der Union oder zu einem an ein solches Netz angeschlossenen Netz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen sowie Fernleitung, Übertragung oder Verteilung über diese Netze und Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen.“

(33)In Artikel 59a erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)den Ort einer oder aller dieser Dienstleistungen, der in ihrem Gebiet liegt, so behandeln, als läge er außerhalb der Union, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung außerhalb der Union erfolgt;

b)den Ort einer oder aller dieser Dienstleistungen, der außerhalb der Union liegt, so behandeln, als läge er in ihrem Gebiet, wenn in ihrem Gebiet die tatsächliche Nutzung oder Auswertung erfolgt.“

(34)In Titel V erhält die Überschrift von Kapitel 3a folgende Fassung:

„SCHWELLENWERT FÜR STEUERPFLICHTIGE, DIE GEMÄSS ARTIKEL 33 ABSATZ 1 GEGENSTÄNDE LIEFERN UND DIENSTLEISTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 58 ERBRINGEN“

(35)Artikel 59c wird wie folgt geändert:

(a)In Absatz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

„(1)    Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 58 gelten nicht in den Fällen, in denen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:“;

(b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)    Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich die Gegenstände bei Beginn der Versendung oder Beförderung befinden oder in dem die Steuerpflichtigen, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen erbringen, ansässig sind, gewährt den Steuerpflichtigen, auf deren Lieferungen oder Dienstleistungen Absatz 1 gegebenenfalls Anwendung findet, das Recht, sich dafür zu entscheiden, dass der Ort dieser Lieferungen oder Dienstleistungen gemäß Artikel 33 Absatz 1 bzw. Artikel 58 bestimmt wird; diese Entscheidung erstreckt sich in jedem Fall auf zwei Kalenderjahre.“.

(36)Die Artikel 60 und 61 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 60

Die Einfuhr von Gegenständen erfolgt in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befindet, in dem er in die Union verbracht wird.

Artikel 61

Abweichend von Artikel 60 erfolgt bei einem Gegenstand, der sich nicht im freien Verkehr befindet und der vom Zeitpunkt seiner Verbringung in die Union einem Verfahren oder einer sonstigen Regelung im Sinne des Artikels 156, der Regelung der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben oder dem externen Versandverfahren unterliegt, die Einfuhr in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Gegenstand nicht mehr diesem Verfahren oder der sonstigen Regelung unterliegt.

Unterliegt ein Gegenstand, der sich im freien Verkehr befindet, vom Zeitpunkt seiner Verbringung in die Union einem Verfahren oder einer sonstigen Regelung im Sinne der Artikel 276 und 277, erfolgt die Einfuhr in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Gegenstand nicht mehr diesem Verfahren oder der sonstigen Regelung unterliegt.“

(37)Artikel 64 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)    Kontinuierlich über einen Zeitraum von mehr als einem Kalendermonat durchgeführte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union gelten als mit Ablauf eines jeden Kalendermonats bewirkt, solange die Lieferung nicht eingestellt wird.“

(38)Artikel 66 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt jedoch nicht für Dienstleistungen, für die der Dienstleistungsempfänger nach Artikel 196 die Mehrwertsteuer schuldet, für Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union und für Lieferungen neuer Fahrzeuge gemäß Artikel 35b.“

(39)Artikel 67 erhält folgende Fassung:

„Artikel 67

Bei Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union und bei Lieferungen neuer Fahrzeuge gemäß Artikel 35b tritt der Steueranspruch bei der Ausstellung der Rechnung, oder bei Ablauf der Frist nach Artikel 222 Absatz 1, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechnung ausgestellt worden ist, ein.

Artikel 64 Absatz 1, Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 65 finden jedoch keine Anwendung auf Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union und auf Lieferungen neuer Fahrzeuge gemäß Artikel 35b.“

(40)In Titel VI wird Kapitel 3 gestrichen.

(41)Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)    Unterliegen Gegenstände vom Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Union einem Verfahren oder einer sonstigen Regelung im Sinne der Artikel 156, 276 und 277, der Regelung der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben oder dem externen Versandverfahren, treten Steuertatbestand und Steueranspruch erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Gegenstände diesem Verfahren oder dieser sonstigen Regelung nicht mehr unterliegen.“

(42)Artikel 76 erhält folgende Fassung:

„Artikel 76

Bei der Lieferung von Gegenständen innerhalb der Union in Form der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat ist die Steuerbemessungsgrundlage der Einkaufspreis der Gegenstände oder gleichartiger Gegenstände oder mangels eines Einkaufspreises der Selbstkostenpreis, und zwar jeweils zu den Preisen, die zum Zeitpunkt der Bewirkung dieser Umsätze festgestellt werden.“

(43)Artikel 78 erhält folgende Fassung:

„Artikel 78

(1)    In die Steuerbemessungsgrundlage sind folgende Elemente einzubeziehen:

(a)Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben mit Ausnahme der Mehrwertsteuer selbst;

(b)Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger fordert.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a umfassen Abgaben die Verbrauchsteuer, die in dem Mitgliedstaat geschuldet wird, in dem die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände innerhalb der Union gemäß Artikel 35a erfolgt.

Die Mitgliedstaaten können als Nebenkosten im Sinne des Unterabsatzes 1 Buchstabe b Kosten ansehen, die Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sind.

(2)    Erhält der Lieferer nach dem Zeitpunkt der Bewirkung der Lieferung von Gegenständen innerhalb der Union Verbrauchsteuern zurück, die in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Gegenstände versandt oder befördert worden sind, entrichtet wurden, wird die Steuerbemessungsgrundlage im Mitgliedstaat, in dem die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände innerhalb der Union gemäß Artikel 35a erfolgt, entsprechend gemindert.

(3)    Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten als ‚verbrauchsteuerpflichtige Waren‘ Energieerzeugnisse, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (*), nicht jedoch Gas, das über ein Erdgasnetz im Gebiet der Union oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz geliefert wird.“

_________________________________________________________________

(*)    Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

(44)In Titel VII wird Kapitel 3 gestrichen.

(45)Artikel 85 erhält folgende Fassung:

„Artikel 85

Bei der Einfuhr von Gegenständen ist die Steuerbemessungsgrundlage der Betrag, der durch die geltenden Unionsvorschriften als Zollwert bestimmt ist.“

(46)Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)die Nebenkosten — wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten —, die bis zum ersten Bestimmungsort der Gegenstände im Gebiet des Einfuhrmitgliedstaats entstehen sowie diejenigen, die sich aus der Beförderung nach einem anderen Bestimmungsort in der Union ergeben, der zum Zeitpunkt, zu dem der Steuertatbestand eintritt, bekannt ist.“

(47)Artikel 88 erhält folgende Fassung:

„Artikel 88

Für vorübergehend aus der Union ausgeführte Gegenstände, die wieder eingeführt werden, nachdem sie außerhalb der Union in Stand gesetzt, umgestaltet oder be- oder verarbeitet worden sind, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, die sicherstellen, dass die mehrwertsteuerliche Behandlung des fertigen Gegenstands die gleiche ist, wie wenn die genannten Arbeiten in ihrem jeweiligen Gebiet durchgeführt worden wären.“

(48)Artikel 91 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)    Sind die zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage bei der Einfuhr dienenden Elemente in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt, in dem die Steuerbemessungsgrundlage ermittelt wird, wird der Umrechnungskurs gemäß den Unionsvorschriften zur Berechnung des Zollwerts festgesetzt.“;

(b)Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Bei bestimmten Umsätzen im Sinne des Unterabsatzes 1 oder bei bestimmten Gruppen von Steuerpflichtigen können Mitgliedstaaten jedoch den Umrechnungskurs anwenden, der gemäß den Unionsvorschriften zur Berechnung des Zollwerts festgesetzt worden ist.“.

(49)Artikel 93 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)Lieferung von Gegenständen innerhalb der Union;“

(50)Artikel 94 wird gestrichen.

(51)Artikel 131 erhält folgende Fassung:

„Artikel 131

Die Steuerbefreiungen der Kapitel 2 bis 9 werden unbeschadet sonstiger Unionsvorschriften und unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen.“

(52)In Titel IX erhält die Überschrift von Kapitel 4 folgende Fassung:

„STEUERBEFREIUNGEN FÜR BESTIMMTE
GÜTERBEFÖRDERUNGEN INNERHALB DER UNION“

(53)In Titel IX Kapitel 4 werden die Abschnitte 1 und 2 gestrichen.

(54)In Titel IX Kapitel 4 wird die Überschrift des Abschnitts 3 gestrichen.

(55)Artikel 142 erhält folgende Fassung:

„Artikel 142

Die Mitgliedstaaten befreien die Güterbeförderung innerhalb der Union nach oder von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden, sowie die Güterbeförderung zwischen diesen Inseln von der Steuer.“

(56)Artikel 143 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)die endgültige Einfuhr von Gegenständen, die in den Richtlinien 2007/74/EG (*), 2009/132/EG (**) und 2006/79/EG (***) des Rates geregelt ist;

c)die endgültige Einfuhr von Gegenständen aus Drittgebieten, die Teil des Zollgebiets der Union sind, im freien Verkehr, die unter die Steuerbefreiung nach Buchstabe b fallen würde, wenn die Gegenstände gemäß Artikel 30 Absatz 1 eingeführt worden wären;“;

(b)Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)die Einfuhr von Gegenständen, die von einem Drittgebiet oder einem Drittland aus in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung versandt oder befördert werden, sofern die Lieferung dieser Gegenstände durch den gemäß Artikel 201 als Steuerschuldner bestimmten oder anerkannten Importeur bewirkt wird und eine Lieferung von Gegenständen innerhalb der Union ist;“;

(c)Absatz 1 Buchstabe fa erhält folgende Fassung:

„fa)die Einfuhr von Gegenständen durch die Organe der Union, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Investitionsbank oder die von der Europäischen Union geschaffenen Einrichtungen, auf die das Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union anwendbar ist, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll und den Übereinkünften zu seiner Umsetzung oder in den Abkommen über ihren Sitz festgelegt sind, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt;“;

(d)in Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(2)    Die Steuerbefreiung gemäß Absatz 1 Buchstabe d ist in den Fällen, in denen auf die Einfuhr von Gegenständen eine Lieferung von Gegenständen innerhalb der Union folgt, nur anzuwenden, wenn der Importeur zum Zeitpunkt der Einfuhr den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats mindestens die folgenden Angaben hat zukommen lassen:“;

(e)Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte MwSt-Identifikationsnummer des Erwerbers, an den die Gegenstände geliefert werden, oder seine eigene MwSt-Identifikationsnummer im Falle einer Verbringung gemäß Artikel 17 Absatz 1;“.

_________________________________________________________________

(*)    Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern (ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 6).

(**)    Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5).

(***)    Richtlinie 2006/79/EG des Rates vom 5. Oktober 2006 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 286 vom 17.10.2006, S. 15).

(57)Artikel 145 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen Vorschriften anpassen, um Wettbewerbsverzerrungen zu verringern und insbesondere die Nicht- oder Doppelbesteuerung innerhalb der Union zu vermeiden.“

(58)Artikel 146 Absatz 1 Buchstaben a bis d erhalten folgende Fassung:

„a)die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Union versandt oder befördert werden;

b)die Lieferungen von Gegenständen, die durch den nicht in ihrem jeweiligen Gebiet ansässigen Erwerber oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Union versandt oder befördert werden, mit Ausnahme der vom Erwerber selbst beförderten Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung von Sportbooten und Sportflugzeugen sowie von sonstigen Beförderungsmitteln, die privaten Zwecken dienen;

c)die Lieferungen von Gegenständen an zugelassene Körperschaften, die diese im Rahmen ihrer Tätigkeit auf humanitärem, karitativem oder erzieherischem Gebiet nach Orten außerhalb der Union ausführen;

d)Dienstleistungen in Form von Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, die zwecks Durchführung dieser Arbeiten in der Union erworben oder eingeführt worden sind und die vom Dienstleistungserbringer oder dem nicht in ihrem jeweiligen Gebiet ansässigen Dienstleistungsempfänger oder für deren Rechnung nach Orten außerhalb der Union versandt oder befördert werden;“

(59)Artikel 147 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)der Reisende ist nicht in der Union ansässig;

b)die Gegenstände werden vor Ablauf des dritten auf die Lieferung folgenden Kalendermonats nach Orten außerhalb der Union befördert;“;

(b)Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(2)    Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt ein Reisender als ‚nicht in der Union ansässig‘, wenn sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht in der Union liegt. Dabei gilt als „Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort“ der Ort, der im Reisepass, im Personalausweis oder in einem sonstigen Dokument eingetragen ist, das in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Lieferung bewirkt wird, als Identitätsnachweis anerkannt ist.

Der Nachweis der Ausfuhr wird durch Rechnungen oder entsprechende Belege erbracht, die mit dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle der Union versehen sein müssen.“.

(60)Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe aa erhält folgende Fassung:

„aa)Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die für die Organe der Union, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Investitionsbank oder die von den Europäischen Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, auf die das Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union anwendbar ist, bestimmt sind, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll und den Übereinkünften zu seiner Umsetzung oder in den Abkommen über ihren Sitz festgelegt sind, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt;“

(61)Artikel 153 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten befreien Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln, von der Steuer, wenn sie in den Kapiteln 6, 7 und 8 genannte Umsätze oder Umsätze außerhalb der Union betreffen.“

(62)Die Artikel 154 und 155 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 154

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten als ‚andere Lager als Zolllager‘ bei verbrauchsteuerpflichtigen Gegenständen die Orte, die Artikel 4 Absatz 11 der Richtlinie 2008/118/EG als Steuerlager definiert, und bei nicht verbrauchsteuerpflichtigen Gegenständen die Orte, die die Mitgliedstaaten als solche definieren.

Artikel 155

Unbeschadet der übrigen Steuervorschriften der Union können die Mitgliedstaaten nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses besondere Maßnahmen treffen, um einige oder sämtliche in diesem Abschnitt genannten Umsätze von der Steuer zu befreien, sofern diese nicht für eine endgültige Verwendung oder einen Endverbrauch bestimmt sind und sofern der beim Verlassen der in diesem Abschnitt genannten Verfahren oder sonstigen Regelungen geschuldete Mehrwertsteuerbetrag demjenigen entspricht, der bei der Besteuerung jedes einzelnen dieser Umsätze in ihrem Gebiet geschuldet worden wäre.“

(63)Artikel 156 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)    Die in Absatz 1 genannten Orte sind diejenigen, die in den geltenden Zollvorschriften der Union als solche definiert sind.“

(64)Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)sofern die Gegenstände für Steuerpflichtige für Zwecke ihrer Lieferungen an Reisende an Bord eines Flugzeugs oder eines Schiffs während eines Flugs oder einer Seereise bestimmt sind, deren Zielort außerhalb der Union gelegen ist;“

(65)Artikel 161 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)die Lieferungen von Gegenständen nach Artikel 30 Absatz 2 unter Wahrung des internen Unionsversandverfahrens nach Artikel 276.“

(66)Artikel 162 wird gestrichen.

(67)Artikel 164 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)Einfuhr und Lieferung von Gegenständen an einen Steuerpflichtigen, der diese unverarbeitet oder verarbeitet nach Orten außerhalb der Union auszuführen beabsichtigt;“;

(b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)    Die Steuerbefreiung gilt nicht für Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union, bei denen der Lieferer, der die Mehrwertsteuer schuldet, die in Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 vorgesehene Sonderregelung für die Erklärung und Entrichtung der Steuer auf diese Lieferungen in Anspruch nimmt.“.

(68)Artikel 165 wird gestrichen.

(69)Artikel 168 wird wie folgt geändert:

(a)Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)die Mehrwertsteuer, die für Umsätze geschuldet wird, die der Lieferung von Gegenständen beziehungsweise dem Erbringen von Dienstleistungen gemäß Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Buchstabe a sowie Artikel 27 gleichgestellt sind;“;

(b)Die Buchstaben c und d werden gestrichen.

(70)In Artikel 169 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:

„b)für seine Umsätze, die gemäß den Artikeln 142 oder 144, 146 bis 149, 151, 152, 153, 156, Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe b, den Artikeln 158 bis 161 oder Artikel 164 befreit sind;

c)für seine gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis f befreiten Umsätze, wenn der Dienstleistungsempfänger außerhalb der Union ansässig ist oder wenn diese Umsätze unmittelbar mit Gegenständen zusammenhängen, die zur Ausfuhr aus der Union bestimmt sind.“

(71)Artikel 170 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)die Umsätze, bei denen die Steuer nach den Artikeln 194, 196 oder 199 lediglich vom Empfänger geschuldet wird.“

(72)Artikel 171 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)    Die Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Union ansässige Steuerpflichtige erfolgt nach dem in der Richtlinie 86/560/EWG vorgesehenen Verfahren.

Steuerpflichtige im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 86/560/EWG, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie die Gegenstände und Dienstleistungen erwerben oder mit der Mehrwertsteuer belastete Gegenstände einführen, ausschließlich Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen bewirken, für die gemäß den Artikeln 194, 196 oder 199 der Empfänger der Umsätze als Steuerschuldner bestimmt worden ist, gelten bei Anwendung der genannten Richtlinie ebenfalls als nicht in der Union ansässige Steuerpflichtige.“;

(b)Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge für Lieferungen von Gegenständen, die gemäß Artikel 146 Absatz 1 Buchstabe b von der Steuer befreit sind oder befreit werden können.“.

(73)Artikel 171a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Die Mitgliedstaaten können anstatt der Gewährung einer Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß den Richtlinien 86/560/EWG oder 2008/9/EG für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen an einen Steuerpflichtigen, für die dieser Steuerpflichtige die Steuer gemäß den Artikeln 194, 196 oder Artikel 199 schuldet, den Abzug dieser Steuer nach dem Verfahren gemäß Artikel 168 erlauben. Bestehende Beschränkungen nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 86/560/EWG können beibehalten werden.“

(74)Artikel 172 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)    Jede Person, die als Steuerpflichtiger gilt, weil sie gelegentlich die Lieferung eines neuen Fahrzeugs gemäß Artikel 9 Absatz 2 bewirkt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung des neuen Fahrzeugs an den Erwerber beginnt, das Recht auf Abzug der bei der Einfuhr oder dem Erwerb des neuen Fahrzeugs geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer im Umfang oder bis zur Höhe des Betrags, den sie als Steuer schulden würde, wenn die Lieferung in dem Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung des neuen Fahrzeugs an den Erwerber beginnt, der Mehrwertsteuer unterliegen würde."

(75)Artikel 175 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten können jedoch die Regelung beibehalten, die sie am 1. Januar 1979 beziehungsweise im Falle der nach diesem Datum der Union beigetretenen Mitgliedstaaten am Tag ihres Beitritts angewandt haben.“

(76)Artikel 176 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen im Sinne des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten alle Ausschlüsse beibehalten, die am 1. Januar 1979 beziehungsweise im Falle der nach diesem Datum der Union beigetretenen Mitgliedstaaten am Tag ihres Beitritts in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen waren.“

(77)Artikel 177 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Anstatt den Vorsteuerabzug abzulehnen, können die Mitgliedstaaten zur Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen Gegenstände, welche der Steuerpflichtige selbst hergestellt oder innerhalb der Union erworben oder auch eingeführt hat, in der Weise besteuern, dass dabei der Betrag der Mehrwertsteuer nicht überschritten wird, der beim Erwerb vergleichbarer Gegenstände zu entrichten wäre.“

(78)Artikel 178 wird wie folgt geändert:

(a)Die Buchstaben c und d werden gestrichen;

(b)Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)hat er die Steuer in seiner Eigenschaft als Dienstleistungsempfänger oder Erwerber gemäß den Artikeln 194, 196 oder 199 zu entrichten, muss er die von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Formalitäten erfüllen.“.

(79)Artikel 181 wird gestrichen.

(80)Artikel 182 erhält folgende Fassung:

„Artikel 182

Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen und Einzelheiten für die Anwendung des Artikels 180 fest.“

(81)Artikel 193 erhält folgende Fassung:

„Artikel 193

Die Mehrwertsteuer schuldet der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt, außer in den Fällen, in denen die Steuer gemäß den Artikeln 194 bis 200 sowie 202 von einer anderen Person geschuldet wird.“

(82)Artikel 194 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)    Wird die steuerpflichtige Dienstleistung von einem Steuerpflichtigen bewirkt, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Person, für die die Dienstleistung bestimmt ist, die Steuer schuldet.“

(83)Folgender Artikel 194a wird eingefügt:

„Artikel 194a

Die Mehrwertsteuer schuldet der Empfänger einer Lieferung von Gegenständen, sofern ihm der Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen gemäß Artikel 13a zuerkannt wurde, wenn die Gegenstände von einem Steuerpflichtigen geliefert werden, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird.“

(84)Artikel 195 wird gestrichen.

(85)Artikel 197 wird gestrichen.

(86)Artikel 199a wird wie folgt geändert:

(a)In Absatz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

„(1)    Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2028 vorsehen, dass die Mehrwertsteuer von dem steuerpflichtigen Empfänger folgender Leistungen geschuldet wird:“;

(b)in Absatz 1 werden die Buchstaben c, d, e, h, i und j gestrichen;

(c)Absatz 1b erhält folgende Fassung:

„(1b)    Bei der Anwendung des in Absatz 1 vorgesehenen Verfahrens auf die Erbringung der Dienstleistungen, die in den Buchstaben f und g jenes Absatzes aufgeführt sind, werden für alle Steuerpflichtigen, welche die Dienstleistungen erbringen, auf die das in Absatz 1 vorgesehene Verfahren angewendet wird, angemessene und wirksame Mitteilungspflichten eingeführt.“;

(d)Absätze 3 bis 5 erhalten folgende Fassung:

„(3)    Die Mitgliedstaaten, die das in Absatz 1 vorgesehene Verfahren anwenden, legen der Kommission ausgehend von den Evaluierungskriterien gemäß Absatz 2 Buchstabe c bis zum 30. Juni 2027 einen Bericht vor. In dem Bericht ist eindeutig anzugeben, welche Informationen als vertraulich zu behandeln sind und welche veröffentlicht werden können.

Der Bericht enthält eine detaillierte Bewertung der Gesamtwirksamkeit und -effizienz der Maßnahme insbesondere unter Berücksichtigung der folgenden Punkte:

a)Auswirkung auf betrügerische Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung der von der Maßnahme erfassten Dienstleistungen;

b)mögliche Verlagerung betrügerischer Tätigkeiten auf andere Dienstleistungen;

c)die den Steuerpflichtigen aufgrund der Maßnahme entstehenden Kosten zur Einhaltung der Vorschriften.

(4)    Jeder Mitgliedstaat, der in seinem Hoheitsgebiet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels eine Veränderung der Betrugsmuster in Bezug auf die in Absatz 1 aufgeführten Dienstleistungen festgestellt hat, hat der Kommission bis zum 30. Juni 2027 einen entsprechenden Bericht vorzulegen.

(5)    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Januar 2028 einen Bericht zur Gesamtbewertung der Auswirkungen des in Absatz 1 vorgesehenen Verfahrens auf die Betrugsbekämpfung vor.“.

(87)Artikel 199b Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)    Ein Mitgliedstaat kann in Fällen äußerster Dringlichkeit gemäß den Absätzen 2 und 3 als Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus zur Bekämpfung unvermittelt auftretender und schwerwiegender Betrugsfälle, die voraussichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen finanziellen Verlusten führen, in Abweichung von Artikel 193 den Empfänger von bestimmten Dienstleistungen als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmen.

Die Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus unterliegt geeigneten Kontrollmaßnahmen des Mitgliedstaats betreffend Steuerpflichtige, die die Dienstleistungen erbringen, auf die die Maßnahme anwendbar ist, und gilt für einen Zeitraum von höchstens neun Monaten.“

(88)Artikel 200 erhält folgende Fassung:

„Artikel 200

Die Mehrwertsteuer schuldet der Empfänger einer Lieferung eines neuen Fahrzeugs gemäß den Artikeln 35a oder 35b, wenn der Lieferer ein Steuerpflichtiger nach Artikel 9 Absatz 2 ist.

Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten Steuerpflichtige, die für Zwecke ihres landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Betriebs der gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger unterliegen, und Steuerpflichtige, die nur Lieferungen von Gegenständen bewirken oder Dienstleistungen erbringen, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als Steuerpflichtige im Sinne des Artikels 9 Absatz 2.“

(89)Artikel 204 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)    Ist der Steuerschuldner gemäß den Artikeln 193 bis 196 sowie 199 und 200 ein Steuerpflichtiger, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, können die Mitgliedstaaten ihm gestatten, einen Steuervertreter zu bestellen, der die Steuer schuldet.

Wird der steuerpflichtige Umsatz von einem Steuerpflichtigen bewirkt, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, und besteht mit dem Staat, in dem dieser Steuerpflichtige seinen Sitz oder eine feste Niederlassung hat, keine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 2010/24/EU (*) sowie der Verordnung (EG) Nr. 904/2010 vergleichbar ist, können die Mitgliedstaaten Vorkehrungen treffen, nach denen ein von dem nicht in ihrem Gebiet ansässigen Steuerpflichtigen bestellter Steuervertreter die Steuer schuldet.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Option nach Unterabsatz 2 jedoch nicht auf nicht in der Union ansässige Steuerpflichtige anwenden, die sich für die Anwendung der in Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 vorgesehenen Sonderregelung entschieden haben.“

_________________________________________________________________

(*)    Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).

(90)Artikel 205 erhält folgende Fassung:

„Artikel 205

In den in den Artikeln 193 bis 199b sowie in den Artikeln 202, 203 und 204 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat.“

(91)Artikel 207 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Personen, die gemäß den Artikeln 194, 196, 199 und 204 anstelle eines nicht in ihrem jeweiligen Gebiet ansässigen Steuerpflichtigen als Steuerschuldner gelten, ihren Zahlungspflichten nach diesem Abschnitt nachkommen.“

(92)Die Artikel 209 und 210 werden gestrichen.

(93)Artikel 213 Absatz 2 wird gestrichen.

(94)Artikel 214 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(a)Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)jeder Steuerpflichtige, der in ihrem jeweiligen Gebiet Lieferungen von Gegenständen bewirkt oder Dienstleistungen erbringt, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht und bei denen es sich nicht um Lieferungen von Gegenständen oder um Dienstleistungen handelt, für die die Mehrwertsteuer gemäß den Artikeln 194 bis 196 sowie 199 ausschließlich vom Dienstleistungsempfänger beziehungsweise der Person, für die die Gegenstände oder Dienstleistungen bestimmt sind, geschuldet wird; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Steuerpflichtigen;

b)jeder Steuerpflichtige und jede nichtsteuerpflichtige juristische Person, der bzw. die Empfänger einer Lieferung von Gegenständen innerhalb der Union ist;“;

(b)Buchstabe c wird gestrichen;

(c)folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)jeder Steuerpflichtige, der in ihrem jeweiligen Gebiet ansässig ist und nur Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union bewirkt, hiervon ausgenommen sind die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Steuerpflichtigen.“.

(95)Artikel 216 erhält folgende Fassung:

„Artikel 216

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit ihr Identifikationssystem die Unterscheidung der in Artikel 214 genannten Steuerpflichtigen ermöglicht.“

(96)Artikel 219a Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

(a)Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)die Lieferung oder die Dienstleistung im Einklang mit Titel V als nicht innerhalb der Union ausgeführt gilt;“;

(b)folgende Ziffer iii wird angefügt:

„iii)der Lieferer nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem er die Lieferung von Gegenständen innerhalb der Union bewirkt, für die er die Mehrwertsteuer schuldet, und nicht die Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 in Anspruch nimmt;“.

(97)Artikel 220 Absatz 1 Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„3.er liefert neue Fahrzeuge gemäß Artikel 35b;

4.er erhält Vorauszahlungen, bevor eine Lieferung von Gegenständen im Sinne der Nummern 1 und 2 erfolgt ist, ausgenommen Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union;“

(98)Artikel 220a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)    Die Mitgliedstaaten gestatten den Steuerpflichtigen in folgenden Fällen nicht, eine vereinfachte Rechnung auszustellen:

a)für Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union;

b)wenn Rechnungen gemäß Artikel 220 Absatz 1 Nummer 2 ausgestellt werden müssen;

c)wenn die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen oder die steuerpflichtige Dienstleistung von einem Steuerpflichtigen durchführt wird, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, oder dessen Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 192a nicht an der Lieferung oder Dienstleistung beteiligt ist und wenn die Steuer vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger geschuldet wird.“

(99)Artikel 221 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtige von der Pflicht nach Artikel 220 Absatz 1 oder Artikel 220a befreien, eine Rechnung für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen auszustellen, die sie in ihrem Gebiet bewirken und die mit oder ohne Recht auf Vorsteuerabzug gemäß dem Artikel 132, dem Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben h bis l, den Artikeln 136, 371, 375, 376 und 377, dem Artikel 378 Absatz 2, dem Artikel 379 Absatz 2 sowie den Artikeln 380 bis 390c befreit sind.“

(100)Artikel 222 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union, für Lieferungen neuer Fahrzeuge gemäß Artikel 35b oder für Dienstleistungen, für die nach Artikel 196 der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, wird spätestens am fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, eine Rechnung ausgestellt.“

(101)Artikel 225 erhält folgende Fassung:

„Artikel 225

Die Mitgliedstaaten können für Steuerpflichtige besondere Anforderungen festlegen, wenn der Dritte oder der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger, der die Rechnung ausstellt, seinen Sitz in einem Land hat, mit dem keine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 2010/24/EU und der Verordnung (EG) Nr. 904/2010 vergleichbar ist.“

(102)Artikel 226 wird wie folgt geändert:

(a)Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214, unter der der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger eine Lieferung von Gegenständen innerhalb der Union oder eine Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, für die er Steuerschuldner ist, erhalten hat;“;

(b)Nummer 12 erhält folgende Fassung:

„12.bei Lieferung eines neuen Fahrzeugs innerhalb der Union oder bei Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Sinne des Artikels 35b: die in Artikel 9 Absatz 3 genannten Angaben;“.

(103)Artikel 230 erhält folgende Fassung:

„Artikel 230

Die auf der Rechnung ausgewiesenen Beträge können in jeder Währung angegeben sein, sofern die zu zahlende oder zu berichtigende Mehrwertsteuer nach Anwendung der Umrechnungsmethode nach Artikel 91 in der Währung des Mitgliedstaats angegeben ist, in dem dieser Mehrwertsteuerbetrag zu zahlen oder zu berichtigen ist.“

(104)Artikel 235 erhält folgende Fassung:

„Artikel 235

Die Mitgliedstaaten können spezifische Anforderungen für elektronische Rechnungen festlegen, die für Lieferungen von Gegenständen oder für Dienstleistungen in ihrem Gebiet in einem Land ausgestellt werden, mit dem keine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 2010/24/EU und der Verordnung (EG) Nr. 904/2010 vergleichbar ist.“

(105)Artikel 238 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)    Die Vereinfachung nach Absatz 1 darf nicht angewandt werden, wenn in folgenden Fällen Rechnungen ausgestellt werden müssen:

a)Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union;

b)gemäß Artikel 220 Absatz 1 Nummer 2;

c)wenn die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen oder die steuerpflichtige Dienstleistung von einem Steuerpflichtigen durchführt wird, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, oder dessen Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 192a nicht an der Lieferung oder Dienstleistung beteiligt ist und wenn die Steuer vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger geschuldet wird.“

(106)Artikel 239 erhält folgende Fassung:

„Artikel 239

Machen die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit nach Artikel 272 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Gebrauch, Steuerpflichtigen, die keine der in dem Artikel 14 Absatz 4, dem Artikel 17 Absatz 1 und dem Artikel 36 genannten Umsätze bewirken, keine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, ist — sofern keine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde — auf der Rechnung die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers oder Dienstleistungserbringers und des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers durch eine andere, von den betreffenden Mitgliedstaaten näher bestimmte Nummer, die sogenannte Steuerregisternummer, zu ersetzen.“

(107)Artikel 240 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.bei den in den Artikeln 44, 47, 50, 53, 54 und 55 genannten Dienstleistungen: die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer sowie die Steuerregisternummer des Lieferers bzw. Dienstleistungserbringers;“

(108)Artikel 242a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)    Unterstützt ein Steuerpflichtiger die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen innerhalb der Union an Nichtsteuerpflichtige im Einklang mit Titel V durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, so muss dieser Steuerpflichtige Aufzeichnungen über diese Lieferungen und Dienstleistungen führen. Diese Aufzeichnungen müssen so ausführlich sein, dass die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, in denen diese Lieferungen und Dienstleistungen steuerbar sind, feststellen können, ob die Mehrwertsteuer korrekt berücksichtigt worden ist.“

(109)Artikel 243 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)    Jeder Steuerpflichtige muss ein Register der Gegenstände führen, die er für die Zwecke seiner in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben f, g und h genannten Umsätze in Form der Begutachtung dieser Gegenstände oder von Arbeiten an diesen Gegenständen oder ihrer vorübergehenden Verwendung nach Orten außerhalb des Mitgliedstaats des Beginns der Versendung oder Beförderung, aber innerhalb der Union versandt oder befördert hat oder die für seine Rechnung dorthin versandt oder befördert wurden.“

(110)Artikel 247 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)    Der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat kann spezifische Anforderungen festlegen, wonach die Aufbewahrung der Rechnungen in einem Land verboten oder eingeschränkt wird, mit dem keine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 2010/24/EU sowie der Verordnung (EG) Nr. 904/2010 vergleichbar ist, oder keine Rechtsvereinbarung über das in Artikel 249 genannte Recht auf elektronischen Zugriff auf diese Rechnungen, deren Herunterladen und Verwendung besteht.“

(111)Artikel 251 wird gestrichen.

(112)Artikel 254 erhält folgende Fassung:

„Artikel 254

Werden neue Fahrzeuge gemäß Artikel 35a oder 35b geliefert und wird die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 200 vom Empfänger der Lieferung geschuldet, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit der Verkäufer alle Informationen meldet, die für die Anwendung der Mehrwertsteuer und ihre Kontrolle durch die Verwaltung erforderlich sind.“

(113)Artikel 257 wird gestrichen.

(114)Die Artikel 258 und 259 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 258

(1)    Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Erklärungspflichten des Schuldners der Mehrwertsteuer nach Artikel 200 in Bezug auf gemäß Artikel 35a oder 35b bewirkte Lieferungen neuer Fahrzeuge fest.

(2)    Absatz 1 gilt nicht für Steuerpflichtige, die eine Mehrwertsteuererklärung nach Artikel 250 abgeben.

Artikel 259

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Empfänger von Lieferungen neuer Fahrzeuge bei der Abgabe der in Artikel 258 Absatz 1 genannten Mehrwertsteuererklärung alle Informationen melden, die für die Anwendung der Mehrwertsteuer und ihre Kontrolle durch die Verwaltung erforderlich sind.“;

(115)Artikel 261 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)    Die Mitgliedstaaten können von dem Steuerpflichtigen verlangen, dass er eine Erklärung über sämtliche Umsätze des vorangegangenen Jahres mit allen in Artikel 250 genannten Angaben abgibt. Diese Erklärung muss alle Angaben enthalten, die für etwaige Berichtigungen von Bedeutung sind.“

(116)Artikel 262 erhält folgende Fassung:

„Artikel 262

Jeder Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer muss eine zusammenfassende Meldung abgeben, in der die Steuerpflichtigen sowie die nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer aufgeführt sind, für die er Dienstleistungen erbracht hat, mit Ausnahme von Dienstleistungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind, und für die der Dienstleistungsempfänger gemäß Artikel 196 der Steuerschuldner ist.“

(117)Artikel 263 wird wie folgt geändert:

(a)In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können unter von ihnen festzulegenden Bedingungen und innerhalb von ihnen festzulegender Grenzen den Steuerpflichtigen gestatten, die zusammenfassende Meldung für jedes Kalenderquartal innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat ab dem Quartalsende abzugeben.“;

(b)Die Absätze 1a, 1b und 1c werden gestrichen.

(118)Artikel 264 wird wie folgt geändert:

(a)In Absatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen in dem Mitgliedstaat, in dem die zusammenfassende Meldung abzugeben ist, und unter der er steuerpflichtige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 44 erbracht hat;

b)die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer eines jeden Empfängers von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die zusammenfassende Meldung abzugeben ist, und unter der für ihn die Dienstleistungen erbracht wurden;“;

(b)Absatz 1 Buchstabe c wird gestrichen;

(c)Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)für jeden einzelnen Empfänger von Dienstleistungen den Gesamtbetrag der Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen;“;

(d)Absatz 1 Buchstabe e wird gestrichen;

(e)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)    Der in Absatz 1 Buchstabe d genannte Betrag ist für den gemäß Artikel 263 Absatz 1 festgelegten Abgabezeitraum zu melden, in dem der Steueranspruch eingetreten ist.

Der in Absatz 1 Buchstabe f genannte Betrag ist für den gemäß Artikel 263 Absatz 1 festgelegten Abgabezeitraum zu melden, in dem die Berichtigung dem Erwerber mitgeteilt wird.“.

(119)Die Artikel 265, 268, 269 und 270 werden gestrichen.

(120)Artikel 271 erhält folgende Fassung:

„Artikel 271

Nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses können diejenigen Mitgliedstaaten, die die Dauer des Steuerzeitraums, für den Steuerpflichtige die in Artikel 250 genannte Mehrwertsteuererklärung abzugeben haben, auf mehr als drei Monate festlegen, den Steuerpflichtigen gestatten, die zusammenfassende Meldung für denselben Zeitraum vorzulegen, wenn der jährliche Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen dieser Steuerpflichtigen sich auf höchstens 200 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung beläuft.“

(121)Artikel 272 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 Buchstabe a wird gestrichen;

(b)Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)Steuerpflichtige, die keine der in Artikel 14 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 36 genannten Umsätze bewirken;“;

(c)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)    Machen die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e Gebrauch, treffen sie die Maßnahmen, die für eine korrekte Anwendung der Regelung für die Besteuerung von Umsätzen innerhalb der Union erforderlich sind.“.

(122)Die Artikel 274 bis 280 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 274

Bei der Einfuhr von Gegenständen im freien Verkehr, die aus einem Drittgebiet in die Union verbracht werden, das Teil des Zollgebiets der Union ist, sind die Artikel 275, 276 und 277 anzuwenden.

Artikel 275

Für die Formalitäten bei der Einfuhr der in Artikel 274 genannten Gegenstände sind die für die Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet der Union geltenden Zollvorschriften der Union maßgebend.

Artikel 276

Liegt der Ort der Beendigung der Versendung oder Beförderung der in Artikel 274 genannten Gegenstände nicht in dem Mitgliedstaat, in dem sie in die Union gelangen, fallen sie in der Union unter das interne Unionsversandverfahren gemäß den Zollvorschriften der Union, sofern sie bereits zum Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Union zu diesem Verfahren angemeldet wurden.

Artikel 277

Ist bei den in Artikel 274 genannten Gegenständen zum Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Union eine Situation gegeben, der zufolge sie bei einer Einfuhr im Sinne des Artikels 30 Absatz 1 unter eines der in Artikel 156 genannten Verfahren oder einer der dort genannten sonstigen Regelungen oder unter eine Zollregelung der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben fallen könnten, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Gegenstände unter den gleichen Bedingungen in der Union verbleiben können, wie sie für die Anwendung dieser Verfahren oder sonstigen Regelungen vorgesehen sind.

Artikel 278

Bei der Ausfuhr von Gegenständen im freien Verkehr, die aus einem Mitgliedstaat in ein Drittgebiet versandt oder befördert werden, das Teil des Zollgebiets der Union ist, sind die Artikel 279 und 280 anzuwenden.

Artikel 279

Für die Formalitäten bei der Ausfuhr der in Artikel 278 genannten Gegenstände aus dem Gebiet der Union sind die für die Ausfuhr von Gegenständen aus dem Zollgebiet der Union geltenden Zollvorschriften der Union maßgebend.

Artikel 280

In Bezug auf Gegenstände, die vorübergehend aus der Union ausgeführt werden, um wieder eingeführt zu werden, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit für diese Gegenstände bei ihrer Wiedereinfuhr in die Union die gleichen Bestimmungen gelten, wie wenn sie vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt worden wären.“

(123)Artikel 283 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)Lieferungen neuer Fahrzeuge gemäß Artikel 35a oder 35b;“

(124)Artikel 300 Nummer 2 wird gestrichen.

(125)Artikel 303 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)    Die Mitgliedstaaten erstatten dem Erwerber oder Dienstleistungsempfänger den Betrag des Pauschalausgleichs, den er im Rahmen eines der folgenden Umsätze gezahlt hat:

a)Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die an einen innerhalb der Union, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen steuerpflichtigen Erwerber nach außerhalb des Mitgliedstaats der Lieferung versandt oder befördert, soweit der Erwerber diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse für die Zwecke seiner in Artikel 169 Buchstaben a und b genannten Umsätze verwendet;

b)Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen unter den Bedingungen der Artikel 146, 147, 148 und 156, Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe b sowie der Artikel 158, 160 und 161 an einen außerhalb der Union ansässigen steuerpflichtigen Erwerber, soweit der Erwerber diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse für die Zwecke seiner in Artikel 169 Buchstaben a und b genannten Umsätze oder seiner Dienstleistungen verwendet, die als im Gebiet des Mitgliedstaats erbracht gelten, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, und für die gemäß Artikel 196 nur der Dienstleistungsempfänger die Steuer schuldet;

c)landwirtschaftliche Dienstleistungen, die an einen innerhalb der Union, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen oder an einen außerhalb der Union ansässigen steuerpflichtigen Dienstleistungsempfänger erbracht werden, soweit der Dienstleistungsempfänger diese Dienstleistungen für die Zwecke seiner in Artikel 169 Buchstaben a und b genannten Umsätze oder seiner Dienstleistungen verwendet, die als im Gebiet des Mitgliedstaats erbracht gelten, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, und für die gemäß Artikel 196 nur der Dienstleistungsempfänger die Steuer schuldet.“;

(b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)    Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten für die Durchführung der in Absatz 2 vorgesehenen Erstattungen fest. Dabei können sie sich insbesondere auf die Richtlinien 2008/9/EG und 86/560/EWG stützen.“.

(126)Artikel 305 erhält folgende Fassung:

„Artikel 305

Wenden die Mitgliedstaaten diese Pauschalregelung an, treffen sie alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 33 Absatz 1 immer in derselben Weise besteuert wird, unabhängig davon, ob die Erzeugnisse von einem Pauschallandwirt oder von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert werden.“

(127)Artikel 309 erhält folgende Fassung:

„Artikel 309

Werden die Umsätze, für die das Reisebüro andere Steuerpflichtige in Anspruch nimmt, von diesen außerhalb der Union bewirkt, wird die Dienstleistung des Reisebüros einer gemäß Artikel 153 von der Steuer befreiten Vermittlungstätigkeit gleichgestellt.

Werden die in Absatz 1 genannten Umsätze sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union bewirkt, ist nur der Teil der Dienstleistung des Reisebüros als steuerfrei anzusehen, der auf die Umsätze außerhalb der Union entfällt.“

(128)In Artikel 311 Absatz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

„(1)    Für die Zwecke dieses Kapitels und unbeschadet anderer Vorschriften der Union gelten folgende Begriffsbestimmungen:“

(129)Artikel 313 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)    Die Regelung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge gemäß den Artikeln 35a und 35b.“

(130)In Artikel 314 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Die Differenzbesteuerung gilt für die Lieferung von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer, wenn ihm diese Gegenstände innerhalb der Union von einer der folgenden Personen geliefert werden:“

(131)In Titel XII Kapitel 4 Abschnitt 2 wird Unterabschnitt 2 gestrichen.

(132)Artikel 333 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)    Die Regelung des Absatzes 1 gilt nicht für die Lieferungen neuer Fahrzeuge unter den Voraussetzungen der Artikel 35a und 35b.“

(133)Artikel 341 wird gestrichen.

(134)In Artikel 344 Absatz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

„(1)    Für die Zwecke dieser Richtlinie und unbeschadet anderer Vorschriften der Union gilt als ‚Anlagegold‘:“

(135)Artikel 346 erhält folgende Fassung:

„Artikel 346

Die Mitgliedstaaten befreien von der Mehrwertsteuer die Lieferung und die Einfuhr von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen.“

(136)Artikel 352 erhält folgende Fassung:

„Artikel 352

Jeder Mitgliedstaat kann nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses bestimmte Umsätze mit Anlagegold in diesem Mitgliedstaat zwischen Steuerpflichtigen, die auf einem von dem betreffenden Mitgliedstaat geregelten Goldmarkt tätig sind, oder zwischen einem solchen Steuerpflichtigen und einem anderen Steuerpflichtigen, der nicht auf diesem Markt tätig ist, der Mehrwertsteuer unterwerfen. Der Mitgliedstaat darf jedoch Ausfuhren von Anlagegold nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen.“

(137)Artikel 354 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)die Mehrwertsteuer, die für an ihn geliefertes oder durch ihn eingeführtes Gold geschuldet wird oder entrichtet wurde, das kein Anlagegold ist und anschließend von ihm oder in seinem Namen in Anlagegold umgewandelt wird;“

(138)Artikel 355 erhält folgende Fassung:

„Artikel 355

Steuerpflichtige, die Anlagegold herstellen oder Gold in Anlagegold umwandeln, dürfen die für die Lieferung oder die Einfuhr von Gegenständen oder für direkt im Zusammenhang mit der Herstellung oder Umwandlung dieses Goldes stehende Dienstleistungen von ihnen geschuldete oder entrichtete Steuer als Vorsteuer abziehen, so als ob die anschließende, gemäß Artikel 346 steuerfreie Lieferung des Goldes steuerpflichtig wäre.“

(139)Artikel 356 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)    Die Mitgliedstaaten können gleichwertige Auflagen nach Maßgabe anderer Vorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts, beispielsweise der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) gelten lassen, um den Anforderungen des Absatzes 1 nachzukommen.“

_________________________________________________________________

(*)    Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(140)In Titel XII erhält die Überschrift von Kapitel 6 folgende Fassung:

„Sonderregelungen für nicht ansässige Steuerpflichtige“

(141)In Artikel 358 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

„Für die Zwecke dieses Kapitels und unbeschadet anderer Vorschriften der Union gelten folgende Begriffsbestimmungen:“;

(142)In Titel XII Kapitel 6 erhält die Überschrift des Abschnitts 2 folgende Fassung:

„Sonderregelung für von nicht in der Union ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen“

(143)Die Artikel 358a bis 362 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 358a

Für die Zwecke dieses Abschnitts und unbeschadet anderer Vorschriften der Union gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.‚nicht in der Union ansässiger Steuerpflichtiger‘: ein Steuerpflichtiger, der im Gebiet der Union weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat;

2.‚Mitgliedstaat der Identifizierung‘: der Mitgliedstaat, in dem der nicht in der Union ansässige Steuerpflichtige die Aufnahme seiner Tätigkeit als Steuerpflichtiger im Gebiet der Union gemäß diesem Abschnitt anzeigt;

3.‚Mitgliedstaat des Verbrauchs‘: der Mitgliedstaat, in dem gemäß Titel V Kapitel 3 die Dienstleistung als erbracht gilt.“

Artikel 359

Die Mitgliedstaaten gestatten nicht in der Union ansässigen Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder dort ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, diese Sonderregelung in Anspruch zu nehmen. Diese Regelung gilt für alle derartigen Dienstleistungen, die in der Union erbracht werden.

Artikel 360

Der nicht in der Union ansässige Steuerpflichtige hat dem Mitgliedstaat der Identifizierung die Aufnahme und die Beendigung seiner Tätigkeit als Steuerpflichtiger sowie diesbezügliche Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, zu melden. Diese Meldung erfolgt elektronisch.

Artikel 361

(1)    Der nicht in der Union ansässige Steuerpflichtige macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung bei der Aufnahme seiner steuerpflichtigen Tätigkeit folgende Angaben zu seiner Identität:

a)Name;

b)Postanschrift;

c)E-Mail-Adressen einschließlich Websites;

d)nationale Steuernummer, falls vorhanden;

e)Erklärung, dass er im Gebiet der Union weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat.

(2)    Der nicht in der Union ansässige Steuerpflichtige teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung jegliche Änderung der übermittelten Angaben mit.

Artikel 362

Der Mitgliedstaat der Identifizierung erteilt dem nicht in der Union ansässigen Steuerpflichtigen eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für die Anwendung dieser Sonderregelung, die er dem Betreffenden elektronisch mitteilt. Auf der Grundlage der für diese Erteilung der Identifikationsnummer verwendeten Angaben können die Mitgliedstaaten des Verbrauchs ihre eigenen Identifikationssysteme verwenden.“;

(144)In Artikel 363 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

„Der Mitgliedstaat der Identifizierung streicht den nicht in der Union ansässigen Steuerpflichtigen aus dem Register, wenn“

(145)Artikel 364 erhält folgende Fassung:

„Artikel 364

Der nicht in der Union ansässige Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, hat im Mitgliedstaat der Identifizierung für jedes Kalenderquartal eine Mehrwertsteuererklärung elektronisch abzugeben, unabhängig davon, ob Dienstleistungen, die unter diese Sonderregelung fallen, erbracht wurden oder nicht. Die Erklärung ist bis zum Ende des Monats nach Ablauf des Steuerzeitraums, der von der Erklärung umfasst wird, abzugeben.“

(146)Artikel 366 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diejenigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können vorschreiben, dass die Beträge in der Mehrwertsteuererklärung in ihrer Landeswährung anzugeben sind. Wurden für die Dienstleistungen Beträge in anderen Währungen berechnet, hat der nicht in der Union ansässige Steuerpflichtige für die Zwecke der Mehrwertsteuererklärung den Umrechnungskurs vom letzten Tag des Steuerzeitraums anzuwenden.“

(147)Artikel 367 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der nicht in der Union ansässige Steuerpflichtige entrichtet die Mehrwertsteuer unter Hinweis auf die zugrunde liegende Mehrwertsteuererklärung bei der Abgabe der Mehrwertsteuererklärung, spätestens jedoch nach Ablauf der Frist, innerhalb der die Erklärung abzugeben ist.“

(148)Artikel 368 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der nicht in der Union ansässige Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, darf keinen Vorsteuerabzug gemäß Artikel 168 der vorliegenden Richtlinie vornehmen. Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 86/560/EWG wird diesem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuererstattung gemäß dieser Richtlinie gewährt. Artikel 2 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 86/560/EWG gelten nicht für Erstattungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die unter diese Sonderregelung fallen.“

(149)Artikel 369 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)    Der nicht in der Union ansässige Steuerpflichtige führt über seine dieser Sonderregelung unterliegenden Umsätze Aufzeichnungen. Diese müssen so ausführlich sein, dass die Steuerbehörden des Mitgliedstaats des Verbrauchs feststellen können, ob die Mehrwertsteuererklärung korrekt ist.“

(150)In Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 erhält die Überschrift folgende Fassung:

„Sonderregelung für von nicht im Mitgliedstaat der Besteuerung ansässigen Steuerpflichtigen gelieferte Gegenstände und erbrachte Dienstleistungen“

(151)Die Artikel 369a, 369b und 369c erhalten folgende Fassung:

„Artikel 369a

Für die Zwecke dieses Abschnitts und unbeschadet anderer Vorschriften der Union gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.‚nicht im Mitgliedstaat der Besteuerung ansässiger Steuerpflichtiger‘: ein Steuerpflichtiger, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung im Gebiet der Union hat, aber weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung im Gebiet des Mitgliedstaats der Besteuerung hat;“,

2.‚Mitgliedstaat der Besteuerung‘: der Mitgliedstaat, der gemäß Titel V Kapitel 1 und 3 als Ort der Lieferung von Gegenständen oder als Ort der Erbringung von Dienstleistungen gilt;

3.‚nicht in der Union ansässiger Steuerpflichtiger‘: ein Steuerpflichtiger, der weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung im Gebiet der Union hat;

4.‚Vermittler‘: eine in der Union ansässige Person, die von dem nicht in der Union ansässigen Steuerpflichtigen als Steuerschuldner der Mehrwertsteuer und zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Sonderregelung im Namen und für Rechnung dieses Steuerpflichtigen benannt wird;

5.‚Mitgliedstaat der Identifizierung‘:

(a)der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat oder, falls er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Union hat, in dem er eine feste Niederlassung hat;

(b)sofern der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Union hat, dort jedoch mehr über als eine feste Niederlassung verfügt, der Mitgliedstaat mit einer festen Niederlassung, in dem dieser Steuerpflichtige die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung anzeigt;

(c)sofern der Steuerpflichtige nicht in der Union ansässig ist, jedoch einen Vermittler benannt hat, der Mitgliedstaat, in dem der Vermittler den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat oder, falls er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Union hat, in dem er eine feste Niederlassung hat;

(d)sofern der Steuerpflichtige nicht in der Union ansässig ist, jedoch einen Vermittler benannt hat, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb der Union hat, dort jedoch über eine oder mehrere feste Niederlassungen verfügt, der Mitgliedstaat mit einer festen Niederlassung, in dem der Vermittler die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung anzeigt.

Für die Zwecke der Buchstaben b und d gilt Folgendes: Hat ein Steuerpflichtiger oder gegebenenfalls ein Vermittler mehr als eine feste Niederlassung in der Union, so ist er an die Entscheidung, den Mitgliedstaat der Niederlassung für das betreffende Kalenderjahr und die beiden darauffolgenden Kalenderjahre anzugeben, gebunden.

Artikel 369b

(1)    Die Mitgliedstaaten gestatten die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für die der Steuerschuldner der Mehrwertsteuer entweder

a)ein nicht im Mitgliedstaat der Besteuerung ansässiger Steuerpflichtiger ist oder

b)ein nicht in der Union ansässiger Steuerpflichtiger, der einen Vermittler benannt und beauftragt hat.

Diese Sonderregelung gilt für alle derartigen Gegenstände oder Dienstleistungen, die in der Union geliefert bzw. erbracht werden, außer für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen, die unter die Sonderregelung gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels fallen.

(2)    Nicht in der Union ansässige Steuerpflichtige, die Dienstleistungen nur an Nichtsteuerpflichtige erbringen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben und daher die Sonderregelung gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels in Anspruch nehmen können, sind von der Inanspruchnahme dieser Regelung ausgeschlossen.

(3)    Ein nicht in der Union ansässiger Steuerpflichtiger kann diese Sonderregelung und die Sonderregelung gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels nicht gleichzeitig anwenden.

(4)    Ein nicht in der Union ansässiger Steuerpflichtiger kann für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b nicht mehr als einen Vermittler gleichzeitig benennen.

Artikel 369c

Der Steuerpflichtige oder der in seinem Auftrag handelnde Vermittler hat dem Mitgliedstaat der Identifizierung die Aufnahme und die Beendigung seiner dieser Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit als Steuerpflichtiger sowie diesbezügliche Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, zu melden. Diese Meldung erfolgt elektronisch.“

(152)Folgender Artikel 369ca wird eingefügt:

„Artikel 369ca

(1)    Der Vermittler macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung im Auftrag eines Steuerpflichtigen folgende Angaben zu seiner Identität:

a)Name;

b)Postanschrift;

c)E-Mail-Adresse;

d)Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer.

(2)    Der Vermittler macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung in Bezug auf jeden Steuerpflichtigen, den er vertritt, vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung durch den jeweiligen Steuerpflichtigen folgende Angaben zu dessen Identität:

a)Name;

b)Postanschrift;

c)E-Mail-Adresse und Websites;

d)Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer;

e)seine individuelle Identifikationsnummer, die gemäß Artikel 369d Absatz 3 erteilt wurde.

(3)    Ein Steuerpflichtiger oder gegebenenfalls sein Vermittler, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung jegliche Änderung der übermittelten Angaben mit.“

(153)Die Artikel 369d bis 369g erhalten folgende Fassung:

„Artikel 369d

(1)    Ein nicht im Mitgliedstaat der Besteuerung ansässiger Steuerpflichtiger, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, wird in Bezug auf dieser Regelung unterliegende steuerbare Umsätze nur in dem Mitgliedstaat der Identifizierung erfasst. Hierzu verwendet der Mitgliedstaat die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die dem Steuerpflichtigen für die Erfüllung seiner Pflichten aufgrund des internen Systems bereits zugeteilt wurde.

(2)    Auf der Grundlage der für diese Erteilung der Identifikationsnummer verwendeten Angaben können die Mitgliedstaaten der Besteuerung ihre eigenen Identifikationssysteme beibehalten.

(3)    Der Mitgliedstaat der Identifizierung erteilt einem Vermittler eine individuelle Identifikationsnummer, die er dem Betreffenden elektronisch mitteilt.

(4)    Der Mitgliedstaat der Identifizierung erteilt dem Vermittler für jeden Steuerpflichtigen, für den dieser Vermittler benannt ist, eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für die Anwendung dieser Sonderregelung.

Artikel 369e

Der Mitgliedstaat der Identifizierung schließt den Steuerpflichtigen von dieser Sonderregelung in folgenden Fällen aus:

a)wenn der Steuerpflichtige mitteilt, dass er keine Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen mehr bewirkt, die unter diese Sonderregelung fallen, oder wenn der Vermittler mitteilt, dass der Steuerpflichtige, in dessen Namen er handelt, keine Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen mehr bewirkt, die unter diese Sonderregelung fallen;

b)wenn aus anderen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass die dieser Sonderregelung unterliegenden steuerpflichtigen Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen beendet sind;

c)wenn ein Steuerpflichtiger oder sein Vermittler die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt;

d)wenn ein Steuerpflichtiger oder sein Vermittler wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung verstößt;

e)wenn der Vermittler dem Mitgliedstaat der Identifizierung mitteilt, dass er diesen Steuerpflichtigen nicht mehr vertritt.

Artikel 369f

(1)    Der Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, oder sein Vermittler hat im Mitgliedstaat der Identifizierung für jedes Kalenderquartal eine Mehrwertsteuererklärung elektronisch abzugeben, unabhängig davon, ob Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht wurden, die unter diese Sonderregelung fallen, oder nicht. Die Erklärung ist bis zum Ende des Monats nach Ablauf des Steuerzeitraums, der von der Erklärung umfasst wird, abzugeben.

(2)    Wenn der Jahresumsatz in der Union eines Steuerpflichtigen, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, 2 500 000 EUR übersteigt, hat dieser Steuerpflichtige oder sein Vermittler im Mitgliedstaat der Identifizierung für jeden Monat eine Mehrwertsteuererklärung elektronisch abzugeben, unabhängig davon, ob Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht wurden, die unter diese Sonderregelung fallen, oder nicht. Die Erklärung ist bis zum Ende des Monats nach Ablauf des Steuerzeitraums, der von der Erklärung umfasst wird, abzugeben.

(3)    Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt als „Jahresumsatz in der Union“ der jährliche Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der von einem Steuerpflichtigen im Gebiet der Union bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen.

(4)    Wird in einem Kalenderjahr der Schwellenwert gemäß Absatz 2 überschritten, so gelten ab dem folgenden Kalenderquartal die Verpflichtungen nach Absatz 2.

Artikel 369g

(1)    In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 369d und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat der Besteuerung, in dem ein Steueranspruch entstanden ist, die folgenden Informationen:

(a)der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der gelieferten Gegenstände und erbrachten Dienstleistungen;

(b)der betreffende Steuerzeitraum;

(c)die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze;

(d)der Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer aufgegliedert nach Steuersätzen, für die ein Steueranspruch eingetreten ist;

(e)der Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer, für die ein Steueranspruch im Zusammenhang mit Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen eingetreten ist;

(f)der Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer, für die ein Steueranspruch im Zusammenhang mit Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für die der Steuerpflichtige als Empfänger die Steuer schuldet, oder mit der Einfuhr von Gegenständen eingetreten ist, wenn der Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Artikel 211 Gebrauch macht;

(g)die abgezogene Vorsteuer;

(h)Änderungen in Bezug auf frühere Steuerzeiträume gemäß Absatz 4 dieses Artikels;

(i)der sich nach Abzug der Vorsteuer ergebende Mehrwertsteuerbetrag, der zu entrichten oder gegebenenfalls gutzuschreiben ist.

(2)    Werden bei Lieferungen von Gegenständen, die unter diese Sonderregelung fallen, Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat der Identifizierung versandt oder befördert, so sind in der Mehrwertsteuererklärung auch der Gesamtwert dieser Lieferungen für jeden Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, sowie die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die von jedem einzelnen Mitgliedstaat zugewiesene Steuerregisternummer anzugeben. Die Mehrwertsteuerklärung enthält diese Angaben für jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme des Mitgliedstaats der Identifizierung, aufgegliedert nach Mitgliedstaaten der Besteuerung.

(3)    Hat der Steuerpflichtige, der die unter diese Sonderregelung fallenden Dienstleistungen erbringt, außer der Niederlassung im Mitgliedstaat der Identifizierung eine oder mehrere feste Niederlassungen, von denen aus die Dienstleistungen erbracht werden, so sind in der Mehrwertsteuererklärung für jeden Mitgliedstaat, in dem er eine Niederlassung hat, auch der Gesamtbetrag dieser Dienstleistungen zusammen mit der jeweiligen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder der Steuerregisternummer dieser Niederlassung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der Besteuerung, anzugeben.

(4)    Sind nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung Änderungen an dieser Erklärung erforderlich, so werden diese Änderungen in eine spätere Erklärung spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Datum, an dem die ursprüngliche Erklärung gemäß Artikel 369f abgegeben werden musste, aufgenommen. Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat der Besteuerung, der Steuerzeitraum und der Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.“

(154)Folgender Artikel 369ga wird eingefügt:

„Artikel 369ga

Wenn ein Steuerpflichtiger sowohl Umsätze bewirkt, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug gemäß den Artikeln 168, 169 und 170 besteht, als auch Umsätze, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, so wird der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß den Artikeln 174 und 175 für die Gesamtheit der von dem Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze festgelegt.

Wenn ein Steuerpflichtiger über mehrere Niederlassungen in der Union verfügt, von denen aus er sowohl Umsätze bewirkt, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug gemäß den Artikeln 168, 169 und 170 besteht, als auch Umsätze, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, so wird der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs von jedem Mitgliedstaat der Niederlassung der Identifizierung gemäß den Artikeln 174 und 175 für die Gesamtheit der von dem Steuerpflichtigen von dieser Niederlassung aus bewirkten Umsätze festgelegt.“

(155)Artikel 369i erhält folgende Fassung:

„Artikel 369i

Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige oder sein Vermittler entrichtet die Summe der in jedem Mitgliedstaat der Besteuerung geschuldeten Mehrwertsteuerbeträge, die sich nach Abzug der Vorsteuer ergeben, unter Hinweis auf die zugrunde liegende Mehrwertsteuererklärung spätestens nach Ablauf der Frist, innerhalb der die Erklärung abzugeben ist.

Der Betrag wird auf ein auf Euro lautendes Bankkonto überwiesen, das vom Mitgliedstaat der Identifizierung angegeben wird. Diejenigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können vorschreiben, dass der Betrag auf ein auf ihre Landeswährung lautendes Bankkonto überwiesen wird.“

(156)Folgende Artikel 369ia und 369ib werden eingefügt:

„Artikel 369ia

(1)    Übersteigt in einem Mitgliedstaat der Besteuerung der Betrag der abgezogenen Vorsteuer den Betrag der für einen Steuerzeitraum geschuldeten Mehrwertsteuer, so wird der Überschuss auf den folgenden Zeitraum vorgetragen.

(2)    Der Steuerpflichtige oder sein Vermittler kann in der Mehrwertsteuererklärung für den Mitgliedstaat der Besteuerung eine Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses beantragen, wenn

(a)der Steuerpflichtige während zwei aufeinanderfolgenden Steuerzeiträumen von einem Kalenderquartal, für die eine Umsatzsteuererklärung abgegeben wurde, im Mitgliedstaat der Besteuerung einen Vorsteuerüberhang aufweist, oder

(b)der Steuerpflichtige während drei aufeinanderfolgenden Steuerzeiträumen von einem Monat, für die eine Umsatzsteuererklärung abgegeben wurde, im Mitgliedstaat der Besteuerung einen Vorsteuerüberhang aufweist.

Artikel 369ib

Wenn ein nicht im Mitgliedstaat der Besteuerung ansässiger Steuerpflichtiger in der gemäß Artikel 250 im Mitgliedstaat der Identifizierung abgegebenen Mehrwertsteuererklärung einen Vorsteuerüberhang erklärt, so betrachtet dieser Mitgliedstaat den gemäß Artikel 183 zu erstattenden Mehrwertsteuerbetrag als Zahlung gemäß Artikel 369i auf Antrag des Steuerpflichtigen.";

(157)Die Artikel 369j und 369k erhalten folgende Fassung:

„Artikel 369j

Wenn ein Steuerpflichtiger, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, keine Gegenstände liefert und keine Dienstleistungen erbringt, die unter diese Sonderregelung fallen und für die in einem bestimmten Steuerzeitraum oder in den drei vorangegangenen Steuerzeiträumen, wenn er gemäß Artikel 369f Absatz 1 vierteljährlich Erklärungen abgibt, oder in den elf vorangegangenen Steuerzeiträumen, wenn er gemäß Artikel 369f Absatz 2 monatliche Erklärungen abgibt, in einem Mitgliedstaat der Besteuerung ein Mehrwertsteueranspruch eingetreten ist, so darf er in der für diesen Steuerzeitraum abgegebenen Mehrwertsteuererklärung in diesem Mitgliedstaat der Besteuerung keinen Abzug der angefallenen Vorsteuer vornehmen. Unbeschadet des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 86/560/EWG und des Artikels 2 Nummer 1 sowie des Artikels 3 der Richtlinie 2008/9/EG wird diesem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuererstattung gemäß den genannten Richtlinien gewährt.

Artikel 369k

(1)    Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige oder sein Vermittler führt über seine dieser Sonderregelung unterliegenden Umsätze Aufzeichnungen. Diese müssen so ausführlich sein, dass die Steuerbehörden des Mitgliedstaats der Besteuerung feststellen können, ob die Mehrwertsteuererklärung korrekt ist.

(2)    Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind dem Mitgliedstaat der Besteuerung und dem Mitgliedstaat der Identifizierung auf Verlangen elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Die Aufzeichnungen sind vom 31. Dezember des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.“

(158)Artikel 369l Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke dieses Abschnitts und unbeschadet anderer Vorschriften der Union gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.‚nicht in der Union ansässiger Steuerpflichtiger‘: ein Steuerpflichtiger, der im Gebiet der Union weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat;

2.‚Vermittler‘: eine in der Union ansässige Person, die von dem Steuerpflichtigen, der Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen tätigt, als Steuerschuldner der Mehrwertsteuer und zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Sonderregelung im Namen und für Rechnung des Steuerpflichtigen benannt wird;

3.‚Mitgliedstaat der Identifizierung‘:

a)sofern der Steuerpflichtige nicht in der Union ansässig ist, der von ihm zur Registrierung gewählte Mitgliedstaat;

b)sofern der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb der Union hat, dort jedoch über eine oder mehrere feste Niederlassungen verfügt, der Mitgliedstaat mit einer festen Niederlassung, in dem dieser Steuerpflichtige die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung anzeigt;

c)sofern der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat hat, dieser Mitgliedstaat;

d)sofern der Vermittler den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat hat, dieser Mitgliedstaat;

e)sofern der Vermittler den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb der Gemeinschaft hat, jedoch in der Union über eine oder mehrere feste Niederlassungen verfügt, der Mitgliedstaat mit einer festen Niederlassung, in dem der Vermittler die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung anzeigt.

Für die Zwecke der Buchstaben b und e gilt Folgendes: Hat der Steuerpflichtige oder der Vermittler mehr als eine feste Niederlassung in der Union, so ist er an die Entscheidung, den Mitgliedstaat der Niederlassung für das betreffende Kalenderjahr und die beiden darauffolgenden Kalenderjahre anzugeben, gebunden.

4.‚Mitgliedstaat des Verbrauchs‘: Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder die Beförderung an den Erwerber endet.“

(159)Artikel 369m Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)in der Union ansässigen Steuerpflichtigen, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen tätigen;

b)Steuerpflichtigen, unabhängig davon, ob sie in der Union ansässig sind oder nicht, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen tätigen und durch einen in der Union ansässigen Vermittler vertreten werden;“

(160)Die Artikel 369y, 369z und 369za erhalten folgende Fassung:

„Artikel 369y

Wird für die Einfuhr von Gegenständen — mit Ausnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren — in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR die Sonderregelung gemäß Kapitel 6 Abschnitt 4 nicht in Anspruch genommen, so gestattet der Mitgliedstaat der Einfuhr der Person, die die Gegenstände im Namen der Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, im Gebiet der Union dem Zoll vorführt, Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Gegenständen in Anspruch zu nehmen, deren Versendung oder Beförderung in diesem Mitgliedstaat endet.

Artikel 369z

(1)    Für die Zwecke dieser Sonderregelung gilt Folgendes:

a)die Mehrwertsteuer wird von der Person geschuldet, für die die Gegenstände bestimmt sind;

b)die Person, die die Gegenstände im Gebiet der Union dem Zoll vorführt, erhebt die Mehrwertsteuer bei der Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, und tätigt die Zahlung dieser Mehrwertsteuer.

(2)    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, die die Gegenstände in der Union dem Zoll vorführt, geeignete Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, den richtigen Steuerbetrag entrichtet.

Artikel 369za

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der im Mitgliedstaat der Einfuhr geltende Mehrwertsteuer-Normalsatz bei Inanspruchnahme dieser Sonderregelung anwendbar ist.“

(161)In Titel XIII erhält die Überschrift von Kapitel 1 folgende Fassung:

„Bis zur Annahme einer endgültigen Regelung in Bezug auf Dienstleistungen geltende Ausnahmen“

(162)Artikel 372 wird gestrichen.

(163)Artikel 373 erhält folgende Fassung:

„Artikel 373

Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1978 Bestimmungen angewandt haben, die von Artikel 28 abweichen, dürfen diese weiterhin anwenden.“

(164)Artikel 375 erhält folgende Fassung:

„Artikel 375

Griechenland darf die in Anhang X Teil B Nummern 2, 9, 11 und 12 genannten Umsätze weiterhin zu den Bedingungen von der Steuer befreien, die in diesem Mitgliedstaat am 1. Januar 1987 galten.“

(165)Artikel 387 Buchstabe a wird gestrichen.

(166)Artikel 393 wird gestrichen.

(167)Artikel 398 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)    Neben den Punkten, für die nach dieser Richtlinie eine Konsultation erforderlich ist, prüft der Mehrwertsteuerausschuss die Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Unionsvorschriften im Bereich der Mehrwertsteuer, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.“

(168)Artikel 401 erhält folgende Fassung:

„Artikel 401

Unbeschadet anderer Vorschriften der Union hindert diese Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist.“

(169)Artikel 402 erhält folgende Fassung:

„Artikel 402

Die in dieser Richtlinie vorgesehene Regelung für die Besteuerung von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten ist eine Übergangsregelung, die von einer endgültigen Regelung abgelöst wird, die auf dem Grundsatz beruht, dass die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat der Dienstleistungen erfolgt, der Dienstleistungserbringer die Mehrwertsteuer schuldet und eine einmalige Registrierung für die Erklärung, die Zahlung und den Abzug der Mehrwertsteuer erforderlich ist.“

(170)Artikel 405 erhält folgende Fassung:

„Artikel 405

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.‚Union‘ ist das Gebiet der Union im Sinne des Artikels 5 Nummer 1, vor dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten;

2.‚neue Mitgliedstaaten‘ ist das Gebiet der Mitgliedstaaten, die der Union nach dem 1. Januar 1995 beigetreten sind, wie es für jeden dieser Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Nummer 2 definiert ist;

3.‚erweiterte Union‘ ist das Gebiet der Union im Sinne des Artikels 5 Nummer 1, nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.“

(171)In Artikel 406 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)der Gegenstand wurde vor dem Beitrittsdatum in die Union oder in einen der neuen Mitgliedstaaten verbracht;

b)der Gegenstand war seit der Verbringung in die Union oder in einen der neuen Mitgliedstaaten dem Verfahren oder der sonstigen Regelung unterstellt;“

(172)Artikel 408 wird wie folgt geändert:

(a)In Absatz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

„(1)    Die nachstehenden Vorgänge werden der Einfuhr eines Gegenstands gleichgestellt, sofern nachgewiesen wird, dass sich der Gegenstand in einem der neuen Mitgliedstaaten oder in der Union im freien Verkehr befand:“;

(b)in Absatz 2 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

„(2)    Neben dem in Absatz 1 genannten Vorgängen wird die im Gebiet eines Mitgliedstaates durch einen Steuerpflichtigen oder Nichtsteuerpflichtigen nach dem Beitrittsdatum erfolgende Verwendung von Gegenständen, die ihm vor dem Beitrittsdatum im Gebiet der Union oder eines der neuen Mitgliedstaaten geliefert wurden, einer Einfuhr eines Gegenstands gleichgestellt, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:“;

(c)Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)die Gegenstände wurden nicht vor dem Beitrittsdatum in einen der neuen Mitgliedstaaten oder in die Union verbracht.“.

(173)Artikel 410 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(a)Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)der eingeführte Gegenstand wird nach außerhalb der erweiterten Union versandt oder befördert;“;

(b)Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)der im Sinne des Artikels 408 Absatz 1 Buchstabe a eingeführte Gegenstand ist ein Fahrzeug, welches unter den für den Binnenmarkt eines der neuen Mitgliedstaaten oder eines der Mitgliedstaaten der Union geltenden allgemeinen Steuerbedingungen vor dem Beitrittsdatum erworben oder eingeführt wurde oder für welches bei der Ausfuhr keine Mehrwertsteuerbefreiung oder -vergütung gewährt worden ist.“.

(174)Anhang X wird wie folgt geändert:

(a)In Teil A werden die Nummern 1 und 4 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„1.Dienstleistungen, die Zahntechniker erbringen;

4.Dienstleistungen der Reisebüros im Sinne des Artikels 306 sowie der Reisebüros, die im Namen und für Rechnung des Reisenden für Reisen außerhalb der Union tätig werden.“;

(b)In Teil B werden die Nummern 5 und 6 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„5.Dienstleistungen, die von Blinden oder Blindenwerkstätten erbracht werden, wenn ihre Befreiung von der Steuer keine erheblichen Wettbewerbsverzerrungen verursacht;

6.Dienstleistungen an Einrichtungen, die mit der Anlage, Ausstattung und Instandhaltung von Friedhöfen, Grabstätten und Denkmälern für Kriegsopfer beauftragt sind;“;

(c)In Teil B wird Nummer 8 gestrichen;

(d)In Teil B werden die Nummern 11 und 12 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„11.Dienstleistungen, die in Umbau, Reparatur, Wartung, Vercharterung und Vermietung von Luftfahrzeugen bestehen, die von staatlichen Einrichtungen verwendet werden, einschließlich der Gegenstände, die in diese Luftfahrzeuge eingebaut sind oder ihrem Betrieb dienen;

12.Dienstleistungen, die in Umbau, Reparatur, Wartung, Vercharterung und Vermietung von Kriegsschiffen bestehen;“.

Artikel 2

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juli 2022 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    COM(2016) 148 final.
(2)

   Rede zur Lage der Union 2017. Absichtserklärung an Präsident Antonio Tajani und Ministerpräsident Jüri Ratas, 13. September 2017, abrufbar unter https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/state-union-2017-brochure_de.pdf . Siehe auch Anhang I des Arbeitsprogramms der Kommission 2017, COM(2016) 710 final, Straßburg, 25.10.2016, S. 3, abrufbar unter      https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/cwp_2017_annex_i_de.pdf .

(3)    COM(2017) 566 final.
(4)    COM(2018) 20 final.
(5)    COM(2018) 21 final.
(6)    Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (COM(2017) 706 final).
(7)    COM(2017) 569 final.
(8)    Jahreswachstumsbericht 2017; siehe: https://ec.europa.eu/info/publications/2017-european-semester-annual-growth-survey_de .
(9)    Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum; siehe:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:2020:FIN:DE:PDF
(10)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Vorfahrt für KMU in Europa — Der „Small Business Act“ für Europa (KOM(2008) 394 endg.).
(11)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ (COM(2015) 550 final).
(12)    Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(13)    Institute for Fiscal Studies (Projektleiter), 2011, A retrospective evaluation of elements of the EU VAT system: http://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/resources/documents/common/publications/studies/report_evaluation_vat.pdf
(14)    EY, 2015; siehe: https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/docs/body/ey_study_destination_principle.pdf
(15)    COM(2018) 21 final.
(16)    SWD(2018) 9 final und SWD(2018) 11 final.
(17)    COM(2017) 569 final vom 4.10.2017.
(18)    Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Auswirkungen der Artikel 199a und 199b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates auf die Betrugsbekämpfung (COM(2018) 118 final vom 8.3.2018).
(19)    Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).
(20)    Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 40).
(21)    Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23).
(22)    ABl. C  vom , S. .
(23)    ABl. C  vom , S. .
(24)    Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1301).
(25)    Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303).
(26)    Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(27)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 2011 zu der Zukunft der Mehrwertsteuer (P7_TA(2011)0436) http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=DE&reference=P7-TA-2011-0436 .
(28)    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Grünbuch vom 14. Juli 2011 über die Zukunft der Mehrwertsteuer — Wege zu einem einfacheren, robusteren und effizienteren MwSt-System“ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52011AE1168 .
(29)    Schlussfolgerungen des Rates zur Zukunft der Mehrwertsteuer — 3167. Tagung des Rates Wirtschaft und Finanzen, Brüssel, 15. Mai 2012 (siehe insbesondere Punkt B.4) http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/ecofin/130257.pdf .
(30)    Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer — Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen (COM(2016) 148 final vom 7.4.2016).
(31)    Siehe: http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2016/05/25-conclusions-vat-action-plan/ .
(32)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss — Follow-up zum Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer — Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit zu handeln (COM(2017) 566 final vom 4.10.2017).
(33)    ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.