32000L0025

Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates

Amtsblatt Nr. L 173 vom 12/07/2000 S. 0001 - 0034


Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 22. Mai 2000

über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, wurde im Rahmen der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern(4) sowie im Rahmen der zwischen 1974 und 1989 erlassenen 22 Einzelrichtlinien eine Harmonisierung der technischen Spezifikationen in diesem Bereich vorgenommen.

(2) Im Hinblick auf einen besseren Umweltschutz müssen die im Rahmen der Richtlinie 77/537/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern(5) bereits getroffenen Maßnahmen (Rauchgastrübung) durch weitere Maßnahmen, insbesondere in bezug auf physikalisch-chemische Emissionen, ergänzt werden. Durch die vorliegende Richtlinie werden - unter Bezugnahme auf die Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte(6) - in verschiedenen Stufen Grenzwerte für die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel sowie das Prüfverfahren für Verbrennungsmotoren zum Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen festgelegt. Die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen(7) kann auch als gleichwertig mit der Einhaltung der Vorschriften der vorliegenden Richtlinie angesehen werden.

(3) Zur Erleichterung des Zugangs zu Drittmärkten ist es erforderlich, die Gleichwertigkeit zwischen den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie für die erste Stufe und den Vorschriften der UN/ECE-Regelung Nr. 96 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Typgenehmigung für Motoren mit Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor sicherzustellen.

(4) Im Interesse des bestmöglichen Nutzens für die Umwelt in Europa bei gleichzeitiger Gewährleistung der Einheitlichkeit des Marktes müssen sehr strenge verbindliche Anforderungen festgelegt werden, die stufenweise in Kraft treten. Spätere Herabsetzungen der Grenzwerte und Änderungen des Prüfverfahrens dürfen nur auf der Grundlage von Untersuchungen und Forschungsarbeiten über die bestehenden oder absehbaren technologischen Möglichkeiten und einer entsprechenden Kostenwirksamkeitsanalyse beschlossen werden, um die Serienproduktion von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen zu ermöglichen, die diese verschärften Grenzwerte einhalten können.

(5) Der technische Fortschritt erfordert eine rasche Anpassung der in den Anhängen dieser Richtlinie aufgeführten technischen Vorschriften. Die Kommission ist verpflichtet, die Grenzwerte und Fristen dieser Richtlinie unverzüglich an künftige Änderungen der Richtlinie 97/68/EG anzupassen. In allen Fällen, in denen das Europäische Parlament und der Rat der Kommission Befugnisse für die Durchführung der im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen aufgestellten Regeln übertragen, sollte ein Verfahren der vorherigen Konsultation zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in einem Ausschuß vorgesehen werden.

(6) Die Anforderungen dieser Richtlinie ergänzen diejenigen der Richtlinie 77/537/EWG, auf die in Anhang II Abschnitt 2.8.1 der Richtlinie 74/150/EWG Bezug genommen wird. Die Richtlinie 74/150/EWG muß daher dahingehend geändert werden, daß in Anhang II ein neuer Abschnitt 2.8.2 über den in der vorliegenden Richtlinie behandelten Gegenstand mit dem Vermerk "ER" (Einzelrichtlinie) aufgenommen wird.

(7) Die Ziele der Verringerung der Schadstoffemissionen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie des einwandfreien Funktionierens des Binnenmarktes für diese Fahrzeuge können nicht in ausreichendem Maße von den einzelnen Mitgliedstaaten erreicht werden, sondern lassen sich wirkungsvoller durch die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durcht diese Fahrzeuge erzielen. Die Maßnahmen dieser Richtlinie gehen nicht über das zur Erreichung der Vertragsziele Erforderliche hinaus -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

- "Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine" (nachstehend "Zugmaschine") Fahrzeuge gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 74/150/EWG;

- "Motor" Verbrennungsmotoren im Sinne des Anhangs I, die für den Antrieb von Zugmaschinen bestimmt sind;

- "Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie als selbständige technische Einheit in bezug auf die Schadstoffemissionen" den Verwaltungsakt, durch den ein Mitgliedstaat bescheinigt, daß ein Motortyp oder eine Motorenfamilie, die für den Antrieb von Zugmaschinen bestimmt sind, den technischen Anforderungen dieser Richtlinie genügen;

- "Typgenehmigung für einen Zugmaschinentyp in bezug auf die Schadstoffemissionen" den Verwaltungsakt, durch den ein Mitgliedstaat bescheinigt, daß ein Zugmaschinentyp, der mit einem Motor ausgerüstet ist, den technischen Anforderungen dieser Richtlinie genügt;

- "Motorenfamilie" zwei oder mehr Motortypen, die ähnliche Konstruktionsdaten haben und daher in bezug auf die Schadstoffemissionen vergleichbare Merkmale aufweisen könnten.

Artikel 2

Typgenehmigungsverfahren

Das Verfahren zur Erteilung der Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie in bezug auf die Schadstoffemissionen, das Verfahren zur Erteilung der Typgenehmigung für einen Zugmaschinentyp in bezug auf die Schadstoffemissionen sowie die Bestimmungen für das freie Inverkehrbringen dieser Motoren und Zugmaschinen entsprechen denjenigen der Richtlinie 74/150/EWG.

Artikel 3

Verpflichtungen

(1) Vorbehaltlich des Artikels 5 muß jeder Motortyp oder jede Motorenfamilie die Anforderungen des Anhangs I erfuellen.

(2) Jeder Zugmaschinentyp muß die Anforderungen des Anhangs II erfuellen. Typgenehmigungen für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie, die gemäß Anhang I oder gemäß den in Anhang III genannten Bestimmungen genehmigt worden sind, werden in dieser Hinsicht anerkannt.

Artikel 4

Zeitplan

(1) Nach dem 30. September 2000 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Luftverunreinigung beziehen,

- weder die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie verweigern,

- noch den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines neuen Motors untersagen,

- noch die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp verweigern,

- noch die Benutzung, den Verkauf oder die erste Inbetriebnahme von Zugmaschinentypen untersagen,

wenn die Schadstoffemissionen dieser Motoren oder der in diese Zugmaschinen eingebauten Motoren die Anforderungen dieser Richtlinie erfuellen.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie oder einen Zugmaschinentyp nicht mehr erteilen, wenn die Schadstoffemissionen des Motors die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfuellen, und zwar

a) in Stufe I

- nach dem 31. Dezember 2000 für Motoren der Kategorien B und C (Leistungskategorie gemäß Artikel 9 Nummer 2 der Richtlinie 97/68/EG);

b) in Stufe II

- nach dem 31. Dezember 2000 für Motoren der Kategorien D und E (Leistungskategorie gemäß Artikel 9 Nummer 3 der Richtlinie 97/68/EG),

- nach dem 31. Dezember 2001 für Motoren der Kategorie F (Leistungskategorie gemäß Artikel 9 Nummer 3 der Richtlinie 97/68/EG),

- nach dem 31. Dezember 2002 für Motoren der Kategorie G (Leistungskategorie gemäß Artikel 9 Nummer 3 der Richtlinie 97/68/EG).

(3) Die Mitgliedstaaten verbieten die erste Inbetriebnahme von Motoren und Zugmaschinen, wenn die Schadstoffemissionen der Motoren die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfuellen, und zwar

- nach dem 30. Juni 2001 für Motoren der Kategorien A, B und C,

- nach dem 31. Dezember 2001 für Motoren der Kategorien D und E,

- nach dem 31. Dezember 2002 für Motoren der Kategorie F,

- nach dem 31. Dezember 2003 für Motoren der Kategorie G.

Für Zugmaschinen mit Motoren der Kategorien E oder F werden die angegebenen Termine jedoch um sechs Monate verschoben.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Motoren, die in Zugmaschinentypen für die Ausfuhr in Drittländer eingebaut werden sollen, und für Austauschmotoren für in Betrieb befindliche Zugmaschinen.

(5) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 3 genannten Termine bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor diesen Terminen liegt, um zwei Jahre verschieben. Sie können weitere Ausnahmen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 97/68/EWG zulassen.

Artikel 5

Anerkennung der Gleichwertigkeit und der Konformität

Die Behörden der Mitgliedstaaten, die die EG-Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie erteilen, erkennen die nach Anhang III erteilten Typgenehmigungen und die entsprechenden Typgenehmigungszeichen als mit dieser Richtlinie übereinstimmend an.

Artikel 6

Weitere Senkung der Emissionsgrenzwerte

Sobald das Europäische Parlament und der Rat die in Artikel 19 der Richtlinie 97/68/EG vorgesehenen Bestimmungen angenommen haben, paßt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 74/150/EWG unverzüglich die Grenzwerte und Fristen der vorliegenden Richtlinie an die Werte und Fristen an, die aufgrund der nach dem obengenannten Artikel 19 gefaßten Beschlüsse festgelegt wurden.

Artikel 7

Technische Anpassungen

Die Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 74/150/EWG erlassen.

Artikel 8

Änderung der Richtlinie 74/150/EWG

In Anhang II der Richtlinie 74/150/EWG wird folgender Abschnitt 2.8.2 eingefügt: "2.8.2. Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren: ER".

Artikel 9

Umsetzung in innerstaatliches Recht

Die Mitgliedstaaten erlassen vor dem 29. September 2000 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 31. Dezember 2000 an.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 11

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2000.

Im Namen des Europäischen Parlaments

N. Fontaine

Der Präsident

Im Namen des Rates

J. Gama

Der Präsident

(1) ABl. C 303 vom 2.10.1998, S. 9.

(2) ABl. C 101 vom 12.4.1999, S. 13.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 1999 (ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 209), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. November 1999 (ABl. C 17 vom 20.1.2000, S. 13) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 12. April 2000.

(4) ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24).

(5) ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG.

(6) ABl L 59 vom 27.2.1998, S. 1.

(7) ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/1/EG (ABl. L 40 vom 17.2.1996, S. 1).

VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG I

VORSCHRIFTEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN FÜR ZUGMASCHINEN BESTIMMTEN MOTORTYP ODER EINE MOTORENFAMILIE ALS SELBSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT IN BEZUG AUF DIE SCHADSTOFFEMISSIONEN

0 ALLGEMEINES

Sofern in dieser Richtlinie nicht anders angegeben, gelten die jeweiligen Begriffsbestimmungen, Symbole und Abkürzungen der Richtlinie 97/68/EG.

1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

- "Zugmaschinen-Motortyp in bezug auf die Schadstoffemissionen" bezeichnet Selbstzündungsmotoren für Zugmaschinen, die im Hinblick auf die Merkmale gemäß Anlage 1 untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen;

- "Schadstoffemissionen" sind gasförmige Schadstoffe (Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide) und luftverunreinigende Partikel.

2 ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN MOTORTYP ODER EINE MOTORENFAMILIE ALS SELBSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT

2.1 Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie in bezug auf die Schadstoffemissionen ist vom Motorhersteller oder seinem Bevollmächtigten zu stellen.

2.2 Dem Antrag ist der ausgefuellte Beschreibungsbogen in dreifacher Ausfertigung beizufügen; ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anlage 1 enthalten.

2.3 Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist ein Motor zur Verfügung zu stellen, der den in Anlage 1 aufgeführten Merkmalen des Motortyps oder des Stamm-Motors entspricht.

2.4 Stellt die Genehmigungsbehörde im Fall eines Antrags auf Erteilung einer Typgenehmigung für eine Motorenfamilie fest, daß der eingereichte Antrag hinsichtlich des ausgewählten Stamm-Motors für die in Anhang II Anlage 2 beschriebene Motorenfamilie nicht vollständig repräsentativ ist, so ist für die Genehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG ein anderer und, bei Bedarf, ein zusätzlicher Stamm-Motor zur Verfügung zu stellen, der von der Genehmigungsbehörde bestimmt wird.

3 VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN

Es gelten Anhang I Abschnitt 4 sowie die Anhänge III, IV und V der Richtlinie 97/68/EG.

4 TYPGENEHMIGUNG FÜR EINE SELBSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT

Es wird ein EG-Typgenehmigungsbogen gemäß dem Muster in Anlage 2 ausgestellt.

5 KENNZEICHNUNG DES MOTORS

Der Motor ist gemäß Anlage 3 zu kennzeichnen. Die Kennummer muß den Anlagen 4 und 5 entsprechen.

6 ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Unbeschadet des Artikels 8 der Richtlinie 74/150/EWG wird die Übereinstimmung der Produktion nach Anhang I Abschnitt 5 der Richtlinie 97/68/EG überprüft.

7 MITTEILUNG ÜBER DIE ERTEILUNG VON GENEHMIGUNGEN

Die Erteilung, die Erweiterung, die Verweigerung oder der Entzug einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion in bezug auf einen Motortyp gemäß Anhang I oder einen Zugmaschinentyp gemäß Anhang II ist den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 74/150/EWG mitzuteilen.

8 MOTORENFAMILIE

8.1 Kenndaten der Motorenfamilie

Die Motorenfamilie kann anhand grundlegender Konstruktionskenndaten festgelegt werden, die allen Motoren dieser Familie gemeinsam sein müssen. In einigen Fällen ist eine Wechselwirkung zwischen den Kenndaten möglich. Diese Wirkungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, damit sichergestellt wird, daß einer bestimmten Motorenfamilie nur Motoren mit gleichartigen Abgasemissionsmerkmalen zugeordnet werden.

Motoren können ein und derselben Motorenfamilie zugeordnet werden, wenn sie in den nachfolgend aufgeführten grundlegenden Kenndaten übereinstimmen:

8.1.1 Arbeitsweise: Zweitakt/Viertakt(1)

8.1.2 Kühlmittel: Luft/Wasser/Öl(2)

8.1.3 Hubraum des einzelnen Zylinders:

- die Gesamtstreuung der Motoren darf höchstens 15 % betragen

- die Anzahl der Zylinder bei Motoren mit Nachbehandlungseinrichtung muß identisch sein

8.1.4 Art der Luftansaugung: Saugmotoren/aufgeladene Motoren(3)

8.1.5 Typ/Beschaffenheit des Brennraums:

- Vorkammer

- Wirbelkammer

- Direkteinspritzung

8.1.6 Ventile und Kanäle - Anordnung, Größe und Anzahl:

- Zylinderkopf

- Zylinderwand

- Kurbelgehäuse

8.1.7 Kraftstoffanlage:

- Pump-line-Einspritzung

- Reiheneinspritzpumpe

- Verteilereinspritzpumpe

- Einzeleinspritzung

- Pumpe-Düse-System

8.1.8 Abgasrückführung

8.1.9 Wassereinspritzung/Emulsion(4)

8.1.10 Lufteinblasung

8.1.11 Ladeluftkühlung

8.1.12 Oxidationskatalysator

8.1.13 Reduktionskatalysator

8.1.14 Thermoreaktor

8.1.15 Partikelfilter

8.2 Auswahl des Stamm-Motors

8.2.1 Das Hauptkriterium bei der Auswahl des Stamm-Motors der Familie muß die höchste Kraftstofförderung pro Takt bei der angegebenen Drehzahl bei maximalem Drehmoment sein. Stimmen zwei oder mehrere Motoren in diesem Hauptkriterium überein, so ist die Auswahl des Stamm-Motors anhand eines sekundären Kriteriums, nämlich der höchsten Kraftstofförderung pro Takt bei Nenndrehzahl, vorzunehmen. Unter Umständen kann die Genehmigungsbehörde zu dem Schluß gelangen, daß es am günstigsten ist, den schlechtesten Emissionswert der Familie durch Überprüfung eines zweiten Motors zu bestimmen. Folglich kann die Genehmigungsbehörde einen weiteren Motor zur Prüfung heranziehen, dessen Merkmale darauf hindeuten, daß er die höchsten Emissionswerte aller Motoren dieser Familie aufweist.

8.2.2 Weisen die Motoren einer Familie sonstige veränderliche Merkmale auf, denen ein Einfluß auf die Abgasemissionen zugeschrieben werden kann, so sind auch diese Merkmale festzuhalten und bei der Auswahl des Stamm-Motors zu berücksichtigen.

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

(3) Nichtzutreffendes streichen.

(4) Nichtzutreffendes streichen.

Anlage 1

Beschreibungsbogen

betreffend die EG-Typgenehmigung für einen für Zugmaschinen bestimmten Typ eines Stamm-Motors als selbständige technische Einheit in bezug auf die Schadstoffemissionen

Die nachstehenden Angaben sind - zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen - in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein. Liegen Fotografien bei, müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

>PIC FILE= "L_2000173DE.000902.EPS">

>PIC FILE= "L_2000173DE.001001.EPS">

>PIC FILE= "L_2000173DE.001101.EPS">

>PIC FILE= "L_2000173DE.001201.EPS">

>PIC FILE= "L_2000173DE.001301.EPS">

>PIC FILE= "L_2000173DE.001401.EPS">

>PIC FILE= "L_2000173DE.001501.EPS">

>PIC FILE= "L_2000173DE.001601.EPS">

>PIC FILE= "L_2000173DE.001701.EPS">

Anlage 2

MUSTER

(Größtformat A4 (210 × 297 mm))

>PIC FILE= "L_2000173DE.001802.EPS">

>PIC FILE= "L_2000173DE.001901.EPS">

Anlage 3

Kennzeichnung der Motoren

1 Motoren, denen die Typgenehmigung als selbständige technische Einheit erteilt wurde, müssen die folgenden Angaben tragen:

1.1 Handelsmarke oder Firmenname des Motorherstellers;

1.2 Motortyp (und gegebenenfalls Motorenfamilie) und einmalige Motorkennummer;

1.3 EG-Typgenehmigungszeichen nach Anlage 5.

2 Diese Angaben müssen während der gesamten Nutzlebensdauer des Motors haltbar sowie deutlich lesbar und unauslöschbar sein. Werden Aufkleber oder Schilder verwendet, so sind diese so anzubringen, daß auch deren Befestigung während der gesamten Nutzlebensdauer des Motors haltbar ist und die Aufkleber/Schilder nicht entfernt werden können, ohne dabei zerstört oder unleserlich zu werden.

3 Die Angaben müssen an einem Motorteil befestigt sein, das für den normalen Betrieb des Motors notwendig ist und normalerweise während der Nutzlebensdauer des Motors nicht ausgewechselt werden muß.

Sie müssen so angebracht sein, daß sie auch nach dem vollständigen Einbau des Motors mit allen für den Motorbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen in die Zugmaschine für den durchschnittlichen Betrachter gut sichtbar sind. Müssen dazu Abdeckungen entfernt werden, so gilt diese Vorschrift als eingehalten, wenn dies leicht und ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen vorgenommen werden kann.

Im Zweifelsfall gilt diese Vorschrift als eingehalten, wenn eine zusätzliche Kennzeichnung vorhanden ist, die zumindest die Motorkennummer sowie den Namen, die Handelsmarke oder das Firmenzeichen des Herstellers enthält.

Diese zusätzliche Kennzeichnung muß sich entweder auf oder neben einem wesentlichen Bauteil befinden, das normalerweise während der Nutzlebensdauer des Motors nicht ausgewechselt werden muß, und bei normalen Wartungsarbeiten leicht und ohne Zuhilfenahme von Werkzeug zugänglich sein, oder sie muß in einiger Entfernung von der ursprünglichen Kennzeichnung am Kurbelgehäuse des Motors angebracht sein. Sowohl die ursprüngliche als auch gegebenenfalls die zusätzliche Kennzeichnung müssen auch nach dem Einbau sämtlicher für den Motorbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen gut sichtbar sein. Eine den obigen Bestimmungen entsprechende Abdeckung ist zulässig. Die zusätzliche Kennzeichnung muß vorzugsweise direkt an der Oberseite des Motors dauerhaft (beispielsweise durch Prägung) erfolgen oder mittels eines Aufklebers bzw. Schildes angebracht werden, der bzw. das den Vorschriften des Abschnitts 2 entspricht.

4 Anhand der Unterteilung der Motoren nach Kennummern muß sich die Fertigungsserie eindeutig bestimmen lassen.

5 Beim Verlassen der Fertigungsstraße müssen die Motoren mit sämtlichen erforderlichen Angaben versehen sein.

6 Die genaue Anbringungsstelle der Motorkennzeichnungen ist im Beschreibungsbogen gemäß den Anhängen I und II anzugeben.

Anlage 4

EG-Typgenehmigungsnummer

1. Die EG-Typgenehmigungsnummer besteht aus fünf Abschnitten, die durch das Zeichen "*" getrennt sind.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Beispiel für die dritte von Frankreich nach dieser Richtlinie erteilte Genehmigung entsprechend den Anforderungen der Stufe I dieser Richtlinie:

e2*NN/NN(1)A*00/00*0003*00

3. Beispiel der zweiten Erweiterung zu der vom Vereinigten Königreich nach dieser Richtlinie erteilten vierten Genehmigung entsprechend den Anforderungen der Stufe II dieser Richtlinie:

e11*NN/NN(2)B*00/00*0004*02

(1) NN/NN = Nummer der Richtlinie.

(2) NN/NN = Nummer der Richtlinie.

Anlage 5

EG-Typgenehmigungszeichen

Das EG-Typgenehmigungszeichen besteht aus einem den Kleinbuchstaben "e" umgebenden Rechteck, gefolgt von den Kennziffern bzw. -buchstaben der Abschnitte 2 bis 5 der EG-Typgenehmigungsnummer.

Beispiel eines EG-Typgenehmigungszeichens:

>PIC FILE= "L_2000173DE.002302.EPS">

ANHANG II

VORSCHRIFTEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN MIT EINEM SELBSTZÜNDUNGSMOTOR AUSGERÜSTETEN ZUGMASCHINENTYP IN BEZUG AUF DIE SCHADSTOFFEMISSIONEN

0 ALLGEMEINES

Sofern in dieser Richtlinie nicht anders angegeben, gelten die jeweiligen Begriffsbestimmungen, Symbole und Abkürzungen der Richtlinie 97/68/EG.

1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

- "Zugmaschinentyp in bezug auf die Schadstoffemissionen" bezeichnet Zugmaschinen, die im Hinblick auf die Merkmale gemäß Anlage 1 dieses Anhangs untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen.

- "Schadstoffemissionen" sind gasförmige Schadstoffe (Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoff und Stickstoffoxide) und luftverunreinigende Partikel.

2 ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN ZUGMASCHINENTYP

2.1 Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung für einen Zugmaschinentyp in bezug auf den Motor

2.1.1 Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für einen Zugmaschinentyp in bezug auf die Schadstoffemissionen ist vom Zugmaschinenhersteller oder seinem Bevollmächtigten zu stellen.

2.1.2 Dem Antrag ist der ausgefuellte Beschreibungsbogen in dreifacher Ausfertigung beizufügen; ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anlage 1 enthalten.

2.1.3 Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist ein Zugmaschinenmotor zur Verfügung zu stellen, der den in Anlage 1 aufgeführten Merkmalen des Motortyps oder des Stamm-Motors entspricht.

2.2 Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung für einen Zugmaschinentyp, der mit einem typgenehmigten Motor ausgerüstet ist

2.2.1 Der Antrag auf Erteilung der Typgenehmigung für einen Zugmaschinentyp in bezug auf die Schadstoffemissionen ist vom Zugmaschinenhersteller oder seinem Bevollmächtigten zu stellen.

2.2.2 Dem Antrag ist der ausgefuellte Beschreibungsbogen in dreifacher Ausfertigung beizufügen; ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anlage 1 enthalten; beizufügen ist ferner eine Kopie des EG-Typgenehmigungsbogens für den Motor oder gegebenenfalls die Motorenfamilie als selbständige technische Einheit, die in den Zugmaschinentyp eingebaut wird.

3 VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN

3.1 Allgemeines

Es gelten Anhang I Abschnitt 4 sowie die Anhänge III, IV und V der Richtlinie 97/68/EG.

3.2 Einbau des Motors in die Zugmaschine

Beim Einbau des Motors in die Zugmaschine sind die folgenden Bestimmungen in bezug auf die Typgenehmigung des Motors einzuhalten:

3.2.1 Der Ansaugunterdruck darf den für den typgenehmigten Motor angegebenen Wert nicht überschreiten.

3.2.2 Der Abgasgegendruck darf den für den typgenehmigten Motor angegebenen Wert nicht überschreiten.

3.3 Die Bauteile der Zugmaschine, die die Schadstoffemissionen beeinflussen können, müssen so entworfen, gebaut und eingebaut sein, daß sie unter den normalen Betriebsbedingungen der Zugmaschine und trotz etwaiger Schwingungen, denen die Zugmaschine ausgesetzt sein könnte, den technischen Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

4 TYPGENEHMIGUNG

Für jeden Zugmaschinentyp, der mit einem Motor ausgerüstet ist, für den ein Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang I oder gemäß den in Anhang III genannten Bestimmungen ausgestellt wurde, wird ein Typgenehmigungsbogen gemäß Anlage 2 ausgestellt.

5 KENNZEICHNUNG DES MOTORS

Der Motor ist gemäß Anhang I Anlage 3 zu kennzeichnen. Die Kennummer der EG-Typgenehmigung muß Anhang I Anlagen 4 und 5 entsprechen.

6 ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Unbeschadet des Artikels 8 der Richtlinie 74/150/EWG wird die Übereinstimmung der Produktion nach Anhang I Abschnitt 5 der Richtlinie 97/68/EG überprüft.

Anlage 1

Beschreibungsbogen

betreffend die EG-Typgenehmigung eines Zugmaschinentyps, der mit einem Selbstzündungsmotor ausgerüstet ist, in bezug auf die Schadstoffemissionen

Die nachstehenden Angaben sind - zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen - in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein. Liegen Fotografien bei, müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

>PIC FILE= "L_2000173DE.002602.EPS">

>PIC FILE= "L_2000173DE.002701.EPS">

>PIC FILE= "L_2000173DE.002801.EPS">

>PIC FILE= "L_2000173DE.002901.EPS">

>PIC FILE= "L_2000173DE.003001.EPS">

Anlage 2

MUSTER

(Größtformat A4 (210 × 297 mm))

>PIC FILE= "L_2000173DE.003102.EPS">

>PIC FILE= "L_2000173DE.003201.EPS">

>PIC FILE= "L_2000173DE.003301.EPS">

ANHANG III

ANERKENNUNG ALTERNATIVER TYPGENEHMIGUNGEN

1 Im Rahmen der Stufe I werden die folgenden Typgenehmigungen für Motoren der Kategorien B und C im Sinne der Richtlinie 97/68/EG als gleichwertig anerkannt:

1.1 Typgenehmigungen nach Richtlinie 97/68/EG;

1.2 Typgenehmigungen nach Richtlinie 88/77/EWG entsprechend den Anforderungen der Stufe A oder B in bezug auf Artikel 2 und Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG oder nach ECE-Regelung Nr. 49.02 Änderungsreihe Korrigenda I/2;

1.3 Typgenehmigungen nach ECE-Regelung Nr. 96.

2 Im Rahmen der Stufe II werden die folgenden Typgenehmigungen als gleichwertig anerkannt:

Typgenehmigungen nach Richtlinie 97/68/EG, Stufe II, für Motoren der Kategorien D, E, F und G.