30.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/15


RICHTLINIE 2009/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Juli 2009

über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 74/152/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Bei der Richtlinie 74/152/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, ersetzt durch die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (5), vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems, sie enthält technische Vorschriften über das Design und die Beschaffenheit von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen im Hinblick auf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2003/37/EG vorgesehen wird, für jede Zugmaschine zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2003/37/EG festgelegten Bestimmungen über land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge auf diese Richtlinie Anwendung.

(3)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Als (land- oder forstwirtschaftliche) Zugmaschine gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein.

(2)   Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten Zugmaschinen mit Luftbereifung und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 40 km/h.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen für einen Zugmaschinentyp die EG-Typgenehmigung, die Ausstellung des in Artikel 2 Buchstabe u der Richtlinie 2003/37/EG vorgesehenen Dokuments oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht aus Gründen der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit oder der Ladepritschen verweigern, wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entsprechen.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen für einen Zugmaschinentyp das in Artikel 2 Buchstabe u der Richtlinie 2003/37/EG vorgesehene Dokument nicht ausstellen, wenn dieser den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie nicht entspricht.

Die Mitgliedstaaten dürfen für einen Zugmaschinentyp die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, wenn dieser den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie nicht entspricht.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf, die erste Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschinen aus Gründen der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit und der Ladepritschen nicht verweigern oder verbieten, wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entsprechen.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen weder untersagen noch fordern, dass Zugmaschinen mit Ladepritschen ausgerüstet sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen nicht verbieten, dass auf Ladepritschen Güter befördert werden, deren Beförderung auf Anhängern, die in der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden, zulässig ist. Innerhalb der vom Hersteller vorgesehenen Grenzen genehmigen sie eine Höchstbelastung von wenigsten 80 % des Leergewichts der fahrbereiten Zugmaschine.

Artikel 5

Die Änderungen, die zur Anpassung der Vorschriften des Anhangs I an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG genannten Verfahren erlassen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 7

Die Richtlinie 74/152/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 8

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 37.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 (ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 74) und Beschluss des Rates vom 22. Juni 2009.

(3)  ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 33.

(4)  Siehe Anhang II Teil A.

(5)  ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.


ANHANG I

1.   Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

1.1.

Zur Erteilung der Betriebserlaubnis wird die mittlere Fahrgeschwindigkeit auf einer geraden Messstrecke gemessen, die mit fliegendem Start in beiden Richtungen zu durchfahren ist. Die Fahrbahn der Messstrecke ist befestigt; die Messstrecke ist mindestens 100 m lang und eben, wobei jedoch Gefälle von höchstens 1,5 % zulässig sind.

1.2.

Die Messung wird an der leeren, fahrbereiten Zugmaschine ohne Belastungsgewichte und Sonderzubehör vorgenommen, wobei der für Straßenfahrten vorgeschriebene Reifendruck einzuhalten ist.

1.3.

Für die Messung ist die Zugmaschine mit neuen Reifen des größten vom Hersteller für die Zugmaschine angegebenen Rollradius auszurüsten.

1.4.

Die Messung erfolgt im schnellsten Getriebegang bei Vollgas.

1.5.

Um den verschiedenen insbesondere mit dem Messverfahren und der Steigerung der Motordrehzahl bei Teilleistung zusammenhängenden Fehlern Rechnung zu tragen, ist für die Erteilung der Betriebserlaubnis ein Messwert, der die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit um 3 km/h überschreitet, noch zulässig.

1.6.

Um der für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständigen Prüfbehörde die Möglichkeit zu geben, die theoretische Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschinen zu berechnen, haben die Hersteller das Übersetzungsverhältnis, die von den Antriebsrädern bei einer Umdrehung tatsächlich zurückgelegte Strecke sowie die Höchstleistungsdrehzahl des Motors bei Vollgas als Richtwert anzugeben; der Drehzahlregler ist dabei, soweit vorhanden, nach den Vorschriften des Herstellers einzustellen.

2.   Ladepritsche

2.1.

Der Schwerpunkt der Ladepritsche muss zwischen den Achsen liegen.

2.2.

Für die Abmessungen der Pritsche gilt:

die Länge der Pritsche darf das 1,4 fache der größten Spurweite — vorn oder hinten — der Zugmaschine nicht überschreiten;

ihre Breite darf die größte Breite der Zugmaschine über alles — ohne Ausrüstung — nicht überschreiten.

2.3.

Die Ladepritsche muss symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse angeordnet sein.

2.4.

Die Ladefläche darf nicht mehr als 1,50 m über der Fahrbahn liegen.

2.5.

Anordnung und Art der Pritsche dürfen bei einer normalen Beladung die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern und die verschiedenen vorgeschriebenen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigen.

2.6.

Die Ladepritsche muss abnehmbar sein, sie muss an der Zugmaschine so befestigt sein, dass jede Gefahr einer zufälligen Loslösung ausgeschlossen ist.


ANHANG II

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 7)

Richtlinie 74/152/EWG des Rates

(ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 33)

 

Richtlinie 82/890/EWG des Rates

(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45)

Nur hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 1 enthaltenen Verweisungen zur Richtlinie 74/152/EWG

Richtlinie 88/412/EWG der Kommission

(ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 31)

 

Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24)

Nur hinsichtlich der in Artikel 1 erster Gedankenstrich enthaltenen Verweisungen zur Richtlinie 74/152/EWG

Richtlinie 98/89/EG der Kommission

(ABl. L 322 vom 1.12.1998, S. 40)

 

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 7)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

Datum der Anwendung

74/152/EWG

8. September 1975

82/890/EWG

22. Juni 1984

88/412/EWG

30. September 1988 (1)

97/54/EG

22. September 1998

23. September 1998

98/89/EG

31. Dezember 1999 (2)


(1)  Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 88/412/EWG:

„(1)   Ab 1. Oktober 1988 dürfen die Mitgliedstaaten

weder die EWG-Betriebserlaubnis oder die Ausstellung des Dokuments nach Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung ablehnen,

noch die erste Inbetriebnahme der Zugmaschinen untersagen,

wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen dieses Zugmaschinentyps oder dieser Zugmaschinen den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

(2)   Ab 1. Oktober 1989 dürfen die Mitgliedstaaten

das Dokument nach Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG für einen Zugmaschinentyp, dessen bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und Ladepritschen den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entsprechen, nicht mehr ausstellen,

die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp, dessen bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und Ladepritschen Vorschriften dieser Richtlinie nicht entsprechen, ablehnen.“

(2)  Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 98/89/EG:

„(1)   Ab dem 1. Januar 2000 dürfen die Mitgliedstaaten

weder für einen Zugmaschinentyp die Erteilung der EG-Typgenehmigung, die Ausstellung des Dokuments nach Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

noch die Erstzulassung von Zugmaschinen verbieten,

wenn die Zugmaschinen den Vorschriften der Richtlinie 74/152/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, entsprechen.

(2)   Ab dem 1. Oktober 2004 dürfen die Mitgliedstaaten

für einen Zugmaschinentyp das in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehene Dokument nicht mehr ausstellen, wenn dieser den Vorschriften der Richtlinie 74/152/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht entspricht,

die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung eines Zugmaschinentyps verweigern, wenn dieser den Vorschriften der Richtlinie 74/152/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht entspricht.“


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 74/152/EWG

Richtlinie 98/89/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

 

Artikel 1

 

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 bis 5

 

Artikel 3 bis 5

Artikel 6 Absatz 1

 

Artikel 6 Absatz 2

 

Artikel 6

 

Artikel 7

 

Artikel 8

Artikel 7

 

Artikel 9

Anhang

 

Anhang I

 

Anhang II

 

Anhang III