5.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 203/52


RICHTLINIE 2009/68/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Juli 2009

über die Typgenehmigung für Bauteile betreffend Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern

(Kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 79/532/EWG des Rates vom 17. Mai 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bauartgenehmigung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Bei der Richtlinie 79/532/EWG handelt es sich um eine der Einzelrichtlinien des durch die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, ersetzt durch die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (5) vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems; sie enthält technische Vorschriften über das Design und die Beschaffenheit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen im Hinblick auf Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2003/37/EG vorgesehen wird, für jeden Zugmaschinentyp zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2003/37/EG festgelegten Bestimmungen über land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge auf die vorliegende Richtlinie Anwendung.

(3)

In der Richtlinie 2009/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (6) wurden die gemeinschaftlichen Vorschriften über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern festgelegt. Diese Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen haben die gleichen Eigenschaften wie bei Kraftfahrzeugen, so dass Einrichtungen, für die gemäß den im Rahmen der EG-Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger angenommenen Richtlinien bereits ein EG-Typgenehmigungszeichen für Bauteile erteilt worden ist, auch an Zugmaschinen verwendet werden können.

(4)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Sinne dieser Richtlinie gelten als Zugmaschine (land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine) alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein.

(2)   Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten Zugmaschinen mit Luftbereifung und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 40 km/h.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine nicht wegen folgender Leuchten verweigern, wenn sie mit dem in Anhang I vorgesehenen EG-Typgenehmigungszeichen für Bauteile versehen und gemäß der Richtlinie 2009/61/EG angebaut sind:

a)

der Scheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie der Glühlampen für diese Scheinwerfer;

b)

der Umrissleuchten;

c)

der vorderen Begrenzungsleuchten;

d)

der Schlussleuchten;

e)

der Bremsleuchten;

f)

der Fahrtrichtungsanzeiger;

g)

der Rückstrahler;

h)

der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen;

i)

der Nebelscheinwerfer und ihrer Glühlampen;

j)

der Nebelschlussleuchten;

k)

der Rückfahrscheinwerfer;

l)

der Parkleuchten.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Zugmaschinen nicht wegen folgender Leuchten verweigern, wenn sie mit dem in Anhang I vorgesehenen EG- Typgenehmigungszeichen für Bauteile versehen und gemäß der Richtlinie 2009/61/EG angebaut sind:

a)

der Scheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie der Glühlampen für diese Scheinwerfer;

b)

der Umrissleuchten;

c)

der vorderen Begrenzungsleuchten;

d)

der Schlussleuchten;

e)

der Bremsleuchten;

f)

der Fahrtrichtungsanzeiger;

g)

der Rückstrahler;

h)

der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen;

i)

der Nebelscheinwerfer und ihrer Glühlampen;

j)

der Nebelschlussleuchten;

k)

der Rückfahrscheinwerfer;

l)

der Parkleuchten.

Artikel 4

Die Änderungen, die zur Anpassung der Vorschriften des Anhangs I an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG genannten Verfahren erlassen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Die Richtlinie 79/532/EWG in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 7

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  ABl. C 162 vom 25.6.2008, S. 40.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Juni 2009.

(3)  ABl. L 145 vom 13.6.1979, S. 16.

(4)  Siehe Anhang II Teil A.

(5)  ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.

(6)  Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.


ANHANG I

1.

Scheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie Glühlampen für diese Scheinwerfer:

 

EG-Typgenehmigungszeichen für Bauteile der Richtlinie 76/761/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht und über Lichtquellen (Glühlampen und sonstige) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (1).

 

Die Bestimmungen der Richtlinie 76/761/EWG gelten auch für die Bauteil-Typgenehmigung der sowohl Fernlicht als auch Abblendlicht ausstrahlenden Spezialscheinwerfer mit einem Durchmesser von weniger als 160 mm für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen; dabei gelten jedoch folgende Änderungen:

a)

Die in Nummer 2.1. der Anhänge II bis VI, VIII und IX der Richtlinie 76/761/EWG festgelegten Mindestwerte für die Beleuchtungsstärke werden im Verhältnis

((D – 45)/(160 – 45))2

verringert, wobei jedoch folgende absoluten Mindestwerte nicht unterschritten werden dürfen:

3 Lux in Punkt 75 R oder in Punkt 75 L;

5 Lux in Punkt 50 R oder in Punkt 50 L;

1,5 Lux im Bereich IV.

Anmerkung: Ist die Lichtaustrittsfläche des Reflektors nicht kreisförmig, so ist der in Betracht kommende Durchmesser der Durchmesser des Kreises, der denselben Flächeninhalt wie die Lichtaustrittsfläche des Reflektors hat.

b)

Anstelle des in Anhang I Nummer 5.2.3.5. der Richtlinie 76/761/EWG vorgesehenen Symbols CR wird auf dem Scheinwerfer das Symbol M in einem mit einer Spitze nach unten gerichteten Dreieck angebracht.

2.

Umrissleuchten, vordere Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten und Bremsleuchten:

EG-Typgenehmigungszeichen für Bauteile der Richtlinie 76/758/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umrissleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten und Bremsleuchten, Leuchten für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (2).

3.

Fahrtrichtungsanzeiger:

EG-Typgenehmigungszeichen für Bauteile der Richtlinie 76/759/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (3).

4.

Rückstrahler:

EG-Typgenehmigungszeichen für Bauteile der Richtlinie 76/757/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückstrahler für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (4).

5.

Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen:

EG-Typgenehmigungszeichen für Bauteile der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (5).

6.

Nebelscheinwerfer:

EG-Typgenehmigungszeichen für Bauteile der Richtlinie 76/762/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge (6).

7.

Nebelschlussleuchten:

EG-Typgenehmigungszeichen für Bauteile der Richtlinie 77/538/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (7).

8.

Rückfahrscheinwerfer:

EG-Typgenehmigungszeichen für Bauteile der Richtlinie 77/539/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (8).

9.

Parkleuchten:

EG-Typgenehmigungszeichen für Bauteile der Richtlinie 77/540/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Parkleuchten für Kraftfahrzeuge (9).


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 96.

(2)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 54.

(3)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 71.

(4)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 32.

(5)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 85.

(6)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 122.

(7)  ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 60.

(8)  ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 72.

(9)  ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 83.


ANHANG II

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 6)

Richtlinie 79/532/EWG des Rates

(ABl. L 145 vom 13.6.1979, S. 16)

 

Richtlinie 82/890/EWG des Rates

(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45)

Nur hinsichtlich der Bezugnahme auf die Richtlinie 79/532/EWG in Artikel 1 Absatz 1

Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24)

Nur hinsichtlich der Bezugnahme auf die Richtlinie 79/532/EWG in Artikel 1 erster Gedankenstrich

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 6)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

Datum der Anwendung

79/532/EWG

21. November 1980

82/890/EWG

21. Juni 1984

97/54/EG

22. September 1998

23. September 1998


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 79/532/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Eingangsteil und abschließende Worte

Artikel 2 Eingangsteil

Artikel 2 Gedankenstriche

Artikel 2 Buchstaben a bis l

Artikel 3 Eingangsteil und abschließende Worte

Artikel 3 Eingangsteil

Artikel 3 Gedankenstriche

Artikel 3 Buchstaben a bis l

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III