Richtlinie 76/763/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
Amtsblatt Nr. L 262 vom 27/09/1976 S. 0135 - 0138
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0164
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0108
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0164
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0174
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0174
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 27 . Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beifahrersitze von land - oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern ( 76/763/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Die technischen Vorschriften , denen die Zugmaschinen nach den nationalen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch die Beifahrersitze . Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Deshalb ist es notwendig , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften angenommen werden , insbesondere um für jeden Zugmaschinentyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4 . März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 3 ) einführen zu können . Diese Richtlinie hat zum Ziel , die einzelstaatlichen Bestimmungen über den Bau und die Anbringung der Beifahrersitze von landwirtschaftlichen Zugmaschinen zu harmonisieren , nicht aber die Vorschriften darüber anzugleichen , ob Beifahrersitze auf den landwirtschaftlichen Zugmaschinen zwingend anzubringen sind oder nicht . Sie harmonisiert auch nicht die Vorschriften , die die Möglichkeit der Anbringung von mindestens einem Beifahrersitz auf Zugmaschinen vorsehen . Die noch nicht geregelten Probleme hinsichtlich des Bauteils Beifahrersitz im Betriebserlaubnisbogen müssen möglichst bald durch eine Ergänzung dieser Richtlinie gelöst werden , damit die Voraussetzung für die Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis auch hinsichtlich des Beifahrersitzes geschaffen wird - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Als ( land - oder forstwirtschaftliche ) Zugmaschine gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen , deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen , Schieben , Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte , Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind , die zur Verwendung in land - oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind . Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein . ( 2 ) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten luftbereiften Zugmaschinen mit zwei Achsen , einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit zwischen 6 und 25 km/h und mit einer Spurweite von mindestens 1 250 mm . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine nicht wegen deren Beifahrersitze verweigern , wenn die Vorschriften des Anhangs erfuellt sind . Artikel 3 Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung , den Verkauf , die Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschinen nicht wegen deren Beifahrersitze verweigern bzw . verbieten , wenn die Vorschriften des Anhangs erfuellt sind . Artikel 4 Änderungen , die zur Anpassung des Anhangs an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 74/150/EWG erlassen . Artikel 5 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 6 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 27 . Juli 1976 . Im Namen des Rates Der Präsident M . van der STÖL ( 1 ) ABl . Nr . 28 vom 17 . 2 . 1967 , S . 462/67 . ( 2 ) ABl . Nr . 42 vom 7 . 3 . 1967 , S . 620/67 . ( 3 ) ABl . Nr . L 84 vom 28 . 3 . 1974 , S . 10 . ANHANG I . ALLGEMEINE BAU - UND ANBRINGUNGSVORSCHRIFTEN 1 . Beifahrersitze müssen so angebracht sein , daß der oder die Beifahrer nicht gefährdet sind und das Fahren der Zugmaschine nicht beeinträchtigt wird . 2 . Beifahrersitze müssen je nach Art der Zugmaschine mit einem Bauelement der Zugmaschine ( Rahmen , Umsturzschutzvorrichtung , Ladepritsche usw . ) genügend fest in geeigneter Weise verbunden sein . 3 . Dieses Bauelement muß so widerstandsfähig sein , daß es den besetzten Beifahrersitz tragen kann . II . BESONDERE BAUVORSCHRIFTEN 1 . Die Sitzbreire muß mindestens 400 mm , die Sitztiefe mindestens 300 mm betragen . 2 . Die Sitze müssen mit Rückenlehnen von mindestens 200 mm und höchstens 250 mm Höhe versehen sein und seitlichen Halt bieten ; das Maß für die Höhe der Rückenlehne gilt nicht für den Fall einer geschlossenen Wand im Rücken des Beifahrers . Die Sitzfläche des Sitzes muß gepolstert oder gefedert sein . 3 . Eine geeignete Aufstützmöglichkeit für die Füsse des Beifahrers muß vorhanden sein . 4 . Die lichte Höhe über der Sitzfläche muß mindestens 920 mm betragen . Wenn jedoch der Aufbau einer Zugmaschine , die den Erfordernissen hinsichtlich des Fahrersitzes und des Schutzes des Fahrers entspricht , diese lichte Höhe über der Sitzfläche des Beifahrers nicht einzuhalten gestattet , kann diese auf 800 mm verringert werden , vorausgesetzt , daß das Dach über dem Beifahrersitz ausreichend gepolstert ist . Der obere Teil des Freiraumes für den Beifahrer darf nach hinten nur mit einem Radius von höchstens 300 mm begrenzt sein ( siehe Abb . in der Anlage ) . Die Scheitelhöhe ist das lichte senkrechte Maß zwischen Sitzvorderkante und Dach . 5 . Die Beifahrersitze dürfen die Breite der Zugmaschine über alles nicht vergrössern . 6 . Befindet sich der Beifahrersitz über dem Kotfluegel , so darf nicht mehr als ein Sitz je Kotfluegel vorgesehen werden . Anlage : siehe ABl .