12.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/18


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1255 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2017

über ein Muster für die Beschreibung der nationalen Systeme und Verfahren zur Zulassung von Einrichtungen als EURES-Mitglieder und -Partner

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 8,

nach Anhörung des EURES-Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2016/589 sind u. a. die Grundsätze und Kriterien für die Zulassung als EURES-Mitglied und EURES-Partner festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/589 sollte jeder Mitgliedstaat spätestens bis 13. Mai 2018 ein System für die Zulassung von Einrichtungen als EURES-Mitglieder und -Partner, für die Überwachung ihrer Aktivitäten und der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften bei der Anwendung der genannten Verordnung sowie für den Widerruf ihrer Zulassungen im Bedarfsfall einrichten.

(3)

Einrichtungen, die sich gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2016/589 während eines Übergangszeitraums als EURES-Mitglieder und -Partner beteiligen dürfen und die im EURES-Netz verbleiben möchten, sollten im Rahmen dieser Zulassungssysteme einen entsprechenden Antrag stellen.

(4)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/589 benannte öffentliche Arbeitsverwaltungen fallen nicht unter die Zulassungssysteme, sollten jedoch den in dem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen nachkommen und die festgelegten Kriterien erfüllen.

(5)

Gemäß Artikel 11 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) 2016/589 müssen die Mitgliedstaaten über ihre Nationalen Koordinierungsbüros das Europäische Koordinierungsbüro über die Zulassungssysteme sowie die genehmigten und abgelehnten Anträge oder die widerrufenen Zulassungen unterrichten, und das Europäische Koordinierungsbüro sollte diese Information an die anderen Nationalen Koordinierungsbüros weiterleiten.

(6)

Ein systematischer Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten können eine höhere Qualität der Ausgestaltung der nationalen Zulassungssysteme und der Anträge fördern.

(7)

Um einen offenen Informationsaustausch und das Voneinanderlernen zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist es erforderlich, ein gemeinsames Muster für die Beschreibung der nationalen Zulassungssysteme zu verwenden und einen Mechanismus für den Informationsaustausch einzurichten.

(8)

Das Muster muss womöglich nach einiger Zeit angepasst werden, um Änderungen auf dem Markt in Bezug auf die Rekrutierungsleistungen und anderen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Es ist daher wichtig, eine Verwaltungsstruktur einzuführen, um eine angemessene Konsultation und Einbeziehung der Nationalen Koordinierungsbüros vor der Annahme von Änderungen des Musters zu gewährleisten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss werden das Muster, das von den Mitgliedstaaten für die Beschreibung ihrer gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/589 eingerichteten Systeme für die Zulassung von EURES-Mitgliedern und -Partnern (nationale Zulassungssysteme) zu verwenden ist, die Verfahren zur Änderung des Musters und die Mechanismen für den Austausch von Informationen über die Zulassungssysteme mit anderen Mitgliedstaaten festgelegt.

Artikel 2

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten tauschen Informationen über ihre Zulassungssysteme entsprechend dem gemeinsamen Muster gemäß Artikel 6 aus und aktualisieren diese Informationen, wenn Änderungen auftreten.

(2)   Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass für die Zwecke der Zulassungssysteme folgende Aufgaben erfüllt werden:

a)

Bearbeitung und Bewertung der Anträge auf Zulassung als EURES-Mitglied oder -Partner;

b)

Entscheidungen zur Genehmigung oder Ablehnung solcher Anträge und zum Widerruf von Zulassungen;

c)

Bearbeitung von Beschwerden über Entscheidungen gemäß Buchstabe b und entsprechende Beschlussfassung sowie Ermöglichung von Rechtsbehelfen gegen solche Entscheidungen;

d)

Überwachung der Einhaltung des nationalen Zulassungssystems und der Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2016/589 durch die EURES-Mitglieder und -Partner.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller klar darüber informiert werden, wie ihre Anträge bearbeitet werden, vor allem in Bezug auf den Austausch von Informationen mit anderen Mitgliedstaaten über Entscheidungen über Zulassungen, Überwachung und Widerrufe.

Artikel 3

Aufgaben und Zuständigkeiten der Nationalen Koordinierungsbüros

Gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/589 sind die Nationalen Koordinierungsbüros in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat dafür zuständig, das Europäische Koordinierungsbüro über das nationale Zulassungssystem und seine Anwendung zu unterrichten. Zu diesem Zweck

a)

stellen sie Informationen über das nationale Zulassungssystem bereit, einschließlich aller geltenden Kriterien und Anforderungen, indem sie das in Artikel 6 beschriebene gemeinsame Muster ausgefüllt übermitteln und es bei Bedarf aktualisieren;

b)

informieren sie das Europäische Koordinierungsbüro über die im Rahmen des nationalen Zulassungssystems zugelassenen EURES-Mitglieder und -Partner;

c)

informieren sie das Europäische Koordinierungsbüro über jede Verweigerung einer Zulassung aufgrund der Nichteinhaltung insbesondere von Anhang I Abschnitt 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/589;

d)

informieren sie das Europäische Koordinierungsbüro über jeden Widerruf einer Zulassung eines EURES-Mitglieds oder -Partners sowie über die Gründe hierfür.

Artikel 4

Aufgaben und Zuständigkeiten des Europäischen Koordinierungsbüros

(1)   Das Europäische Koordinierungsbüro ist dafür zuständig, den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten über die nationalen Zulassungssysteme und ihre Funktionsweise zu fördern. Zu diesem Zweck

a)

richtet es auf dem EURES-Portal Extranet eine spezielle Rubrik ein, auf der den Nationalen Koordinierungsbüros Folgendes zur Verfügung gestellt wird:

i)

das Muster gemäß Artikel 6 sowie sachdienliche Informationen zum Ausfüllen und zur Übermittlung des Musters;

ii)

alle von den Nationalen Koordinierungsbüros über die Zulassungssysteme und deren Anwendung in Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/589 und diesem Beschluss bereitgestellten Informationen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Europäische Koordinierungsbüro gemäß Artikel 11 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) 2016/589 verpflichtet ist, die Informationen über Anträge an die anderen Nationalen Koordinierungsbüros weiterzuleiten;

iii)

ein gemeinsamer Bereich für den Austausch von Informationen über die Einrichtung und den Betrieb der nationalen Zulassungssysteme;

b)

bietet es sonstige Tools, Schulungen und Hilfen an, die notwendig sind, um den Informationsaustausch und das Voneinanderlernen in Zusammenhang mit den Zulassungssystemen zu erleichtern;

c)

unterrichtet es die Koordinierungsgruppe regelmäßig über die Funktionsweise des Informationsaustauschs und schlägt gegebenenfalls Änderungen des Musters und der Verfahren vor.

(2)   Im Einvernehmen mit dem jeweiligen Nationalen Koordinierungsbüro veröffentlicht das Europäische Koordinierungsbüro die Liste der EURES-Mitglieder und -Partner auf dem EURES-Portal.

Artikel 5

Aufgaben und Zuständigkeiten der Koordinierungsgruppe

(1)   Die Koordinierungsgruppe überwacht den Betrieb der nationalen Zulassungssysteme und dient als Forum für den Austausch von Meinungen und bewährten Verfahren im Hinblick auf die Verbesserung ihrer Funktionsweise.

(2)   Die Koordinierungsgruppe führt einmal jährlich eine Überprüfung der Anwendung dieses Beschlusses durch, die als Beitrag der Koordinierungsgruppe zu den Kommissionsberichten zur EURES-Tätigkeit und zum Kommissionsbericht über die Ex-post-Evaluierung gemäß den Artikeln 33 und 35 der Verordnung (EU) 2016/589 dient.

(3)   Falls die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannte Extranet-Rubrik oder sonstiges einschlägiges Informations- und Dokumentationsmaterial angepasst oder geändert werden muss, konsultiert das Europäische Koordinierungsbüro vor der Annahme einer neuen Version die Koordinierungsgruppe nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/589.

Artikel 6

Muster

(1)   Für die Beschreibung der nationalen Zulassungssysteme, der geltenden Kriterien und Anforderungen und der für den Betrieb benannten Stellen verwenden die Nationalen Koordinierungsbüros eine elektronische Version des Musters im Anhang.

(2)   Das ausgefüllte Muster wird dem Europäischen Koordinierungsbüro unmittelbar nach Einrichtung des nationalen Zulassungssystems übermittelt. Bei Änderungen hinsichtlich der übermittelten Informationen füllt das Nationale Koordinierungsbüro ein neues aktualisiertes Muster aus und übermittelt dieses unverzüglich.

Artikel 7

Inkrafttreten

(1)   Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Das Europäische Koordinierungsbüro stellt den Nationalen Koordinierungsbüros spätestens am 1. Dezember 2017 auf dem EURES-Portal Extranet die elektronische Version des Musters im Anhang, eventuelle Änderungen und alle einschlägigen Leitfäden zur Verfügung.

Brüssel, den 11. Juli 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1.


ANHANG

Von den Nationalen Koordinierungsbüros für die Bereitstellung von Informationen über die nationalen Systeme und Verfahren zur Zulassung von Einrichtungen als EURES-Mitglieder und -Partner zu verwendendes Muster

Die elektronische Fassung dieses Musters und gegebenenfalls konsolidierte, in der Folge geänderte Fassungen werden den Nationalen Koordinierungsbüros auf dem EURES-Portal Extranet bereitgestellt.

I.   RECHTSGRUNDLAGE

Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften/Bestimmungen/Regelungen

II.   VERFAHREN FÜR DIE AUSWAHL VON EURES-MITGLIEDERN UND -PARTNERN

1.   Methode

a)

Bitte beschreiben Sie die Methode für die Auswahl von EURES-Mitgliedern und -Partnern:

i)

Aufruf zur Interessenbekundung (öffentlicher oder an bestimmte Einrichtungen gerichteter Aufruf. Falls ja, welche Einrichtungen und warum?)

ii)

Ausschreibung

iii)

Einladung (falls ja, welche Einrichtungen und warum?)

iv)

Sonstige

b)

Bitte führen Sie aus, wie die Publizität gewährleistet wird (werden Bekanntmachungen z. B. in elektronischer Form veröffentlicht?)

2.   Vermeidung von Interessenkonflikten

Erläutern Sie bitte, welche Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Beschlusses ergriffen werden

3.   Organisation des Zulassungsverfahrens bis zur endgültigen Entscheidung

a)

Für die Bearbeitung und Bewertung der Anträge zuständige Stelle

b)

Aufgaben der Stelle

4.   Zulassungsverfahren/Information Dritter

a)

Für die Entscheidungen zur Genehmigung/Ablehnung auf der Grundlage der Bewertung der Anträge zuständige Stelle

b)

Aufgaben der Stelle

c)

Zeitraum von der Antragstellung bis zur Benachrichtigung der Antragsteller über die Genehmigung/Ablehnung ihres Antrags

d)

Bitte erläutern Sie, wie die Antragsteller über die Genehmigung/Ablehnung ihres Antrags informiert werden

e)

Bitte führen Sie aus, wie die Veröffentlichung der Namen der ausgewählten EURES-Mitglieder und -Partner gehandhabt wird, um die Transparenz zu gewährleisten

5.   Gewährleistung ordnungsgemäßer Rechtsverfahren

a)

Zuständige Stelle

b)

Bitte erläutern Sie, wie Beschwerden betreffend das Zulassungssystem bearbeitet werden

c)

Bei einer Ablehnung zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe

6.   Zulassungsfrist

Ist die Zulassung zeitlich befristet? Falls ja, wie lange?

7.   Verfahren für eine Erneuerung der Zulassung

Bitte legen Sie das Verfahren und den Zeitplan dar

8.   Antragsgebühren

Fallen Gebühren für die Antragsteller an? Falls ja, wie werden sie bestimmt?

III.   ZULASSUNGSKRITERIEN

1.

Anwendung der Mindestkriterien gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/589

2.

Mögliche nationale Kriterien und Begründung, warum sie für die Zwecke gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/589 erforderlich sind

IV.   ÜBERWACHUNG

1.

Zuständige Stelle/Stellen

2.

Methode (auf der Grundlage von Daten, Kontrollen und Prüfungen, Stichprobenkontrollen usw.)

3.

Häufigkeit der Kontrollen

4.

Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit der Tätigkeit der EURES-Mitglieder und -Partner

5.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Anforderungen des Zulassungssystems und der Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/589

V.   VERFAHREN FÜR DEN WIDERRUF VON ZULASSUNGEN

1.

Zuständige Stelle

2.

Aufgaben der Stelle

3.

Bitte legen Sie das Verfahren und den Zeitplan für die Abwicklung dar

4.

Nach einem Widerruf zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe

VI.   KRITERIEN FÜR DEN WIDERRUF VON ZULASSUNGEN

Bitte geben Sie die nationalen Kriterien für den Widerruf von Zulassungen an.

VII.   LISTE DER EURES-MITGLIEDER UND -PARTNER

Die Liste der EURES-Mitglieder und -Partner ist dem Muster, das dem Europäischen Koordinierungsbüro übermittelt wird, beizufügen und auf dem neuesten Stand zu halten.