19.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/17


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1020 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2018

zur Annahme und Aktualisierung der Liste der Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufe der europäischen Klassifikation zum Zweck des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform von EURES

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2016/589 wird eine gemeinsame IT-Plattform eingerichtet, auf der Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe (Bewerberprofile) in der Europäischen Union zusammengeführt und für das EURES-Portal verfügbar gemacht werden sollen.

(2)

Um den Abgleich von Stellenangeboten mit Bewerberprofilen zu ermöglichen, müssen die Informationen nach einem einheitlichen System im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/589 ausgetauscht werden, das auf gemeinsamen technischen Standards und Formaten aufbaut.

(3)

Um den Austausch von Stellenangeboten und Bewerberprofilen zu erleichtern und einen qualitativ hochwertigen Abgleich über Sprach- und Landesgrenzen hinweg zu gewährleisten, ist es erforderlich, eine detaillierte mehrsprachige Terminologie für die Beschreibung von Berufen, Fähigkeiten und Kompetenzen zu verwenden. Eine solche Terminologie dient im Kontext der transnationalen Abstimmung von Arbeitsplatzangebot und -nachfrage als gemeinsamer Bezugspunkt für den Austausch von Informationen über Bewerber oder offene Stellen und stellt sicher, dass der Bedeutungsgehalt der Information erhalten bleibt.

(4)

Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/589 sieht daher die Verwendung einer europäischen Klassifikation vor, um den Interoperabilitätsgrad zu erreichen, der für einen qualitativ hochwertigen Abgleich über die gemeinsame IT-Plattform erforderlich ist.

(5)

Die Kommission arbeitete eng mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern zusammen, um zu diesem Zweck die Europäische Klassifikation für Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) zu entwickeln. Im Hinblick auf eine enge Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten richtete sie eine Arbeitsgruppe der Mitgliedstaaten zu ESCO ein. Außerdem setzte sie den ESCO-Wartungsausschuss ein, der technische Beratung zur Verwaltung, Aktualisierung, Implementierung und Qualitätssicherung von ESCO anbietet. Die Interessenträger haben über Referenzgruppen und Online-Konsultationen ebenfalls zur Entwicklung von ESCO beigetragen.

(6)

Die Kommission hat die ESCO-Arbeitsgruppe der Mitgliedstaaten zur ESCO-Klassifikation und zu deren Übersetzung konsultiert, ehe sie beschloss, die erste Fassung von ESCO am 28. Juli 2017 in allen Amtssprachen der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(7)

Es ist daher angezeigt, die mehrsprachigen Listen der Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufe der ersten Fassung von ESCO als europäische Klassifikation im Sinne von Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/589 anzunehmen.

(8)

Als Mindestanforderung sollten diese Listen für jeden Beruf, jede Fähigkeit oder jede Kompetenz in jeder Amtssprache der Europäischen Union mindestens eine Benennung, eine eindeutige Kennung (URI), eine Beschreibung und – in Bezug auf die Berufe – eine Zuordnung zu einer aktuellen Fassung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO) enthalten.

(9)

Zwar muss die europäische Klassifikation für EURES und möglicherweise auch für andere Vermittlungsplattformen einen stabilen Bezugspunkt für den mehrsprachigen Online-Abgleich bieten; die Entwicklungen in den Bereichen Arbeitsmarkt, Terminologie und Abgleich-Technologie machen es indes erforderlich, die Klassifikation regelmäßig zu aktualisieren. Das Verfahren zur Annahme einer aktualisierten Fassung der europäischen Klassifikation stützt sich auf den Grundsatz der guten Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EURES-Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Mit diesem Beschluss wird die Liste der Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufe der europäischen Klassifikation festgelegt, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/589 für den Betrieb der gemeinsamen IT-Plattform von EURES zu verwenden ist, sowie die Verfahren für die Aktualisierung und Überprüfung dieser Liste.

(2)   Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Fähigkeiten und Kompetenzen“ umfassen

1.

„Kenntnisse“ als Ergebnis der Aneignung von Informationen durch Lernen, was zur Erfassung einer Gesamtheit an Fakten, Grundsätzen, Theorien und Verfahren in einem Arbeits- oder Lernbereich führt;

2.

„Fähigkeiten“ als das Vermögen, Kenntnisse anzuwenden und Know-how einzusetzen, um Aufgaben auszuführen und Probleme zu lösen;

3.

„Kompetenzen“ als die nachgewiesene Fähigkeit, Kenntnisse, Fähigkeiten sowie persönliche, soziale und/oder methodische Fertigkeiten in Arbeits- oder Lernsituationen und für die berufliche und persönliche Entwicklung zu nutzen.

b)

„Beruf“ bezeichnet eine Reihe von beruflichen Tätigkeiten mit ähnlichen Aufgaben, die ähnliche Fähigkeiten erfordern, während eine „berufliche Tätigkeit“ eine Reihe von Aufgaben und Zuständigkeiten umfasst, die von einer Person in einem spezifischen Arbeitsumfeld wahrgenommen werden.

c)

„Liste“ bezeichnet eine Aufzählung eindeutiger Kennungen, die für Berufe oder Fähigkeiten und Kompetenzen stehen, ergänzt durch Metadaten.

d)

„Geringfügige Korrekturen“ bezeichnet Änderungen an den angenommenen Listen von Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufen der europäischen Klassifikation, um Fehler in der Übersetzung oder Rechtschreibung sowie andere offensichtliche Fehler zu korrigieren, die weder die Struktur der Klassifikation noch die Bedeutung der Termini oder sonstiger Inhalte verändern.

e)

„ESCO-Dienstplattform“ steht für die öffentlich zugängliche Website, auf der die Kommission die Europäische Klassifikation für Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe zur Verfügung stellt. (2)

Artikel 2

Erstellung der Liste

Die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/589 genannte Liste von Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufen umfasst

a)

Berufe, die am 28. Juli 2017 auf der ESCO-Dienstplattform im Rahmen der Europäischen Klassifikation für Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe veröffentlicht wurden;

b)

Fähigkeiten und Kompetenzen, die am 28. Juli 2017 auf der ESCO-Dienstplattform im Rahmen der Europäischen Klassifikation für Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe veröffentlicht wurden.

Artikel 3

Aktualisierung der Liste

(1)   Um Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt, in der allgemeinen und beruflichen Bildung oder in der Terminologie Rechnung zu tragen, überprüft die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten regelmäßig die Notwendigkeit, die Liste der Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufe der europäischen Klassifikation, die für den Betrieb des EURES-Portals verwendet werden soll, zu aktualisieren.

(2)   Bevor die Kommission im Wege der Änderung oder Ersetzung des vorliegenden Beschlusses die Annahme einer aktualisierten Fassung der Liste der Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufe der europäischen Klassifikation gemäß Artikel 2 vorschlägt, konsultiert sie die in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/589 genannte EURES-Koordinierungsgruppe und die ESCO-Arbeitsgruppe der Mitgliedstaaten.

(3)   Geringfügige Korrekturen der Listen gelten nicht als Annahme neuer aktualisierter Fassungen der Klassifikation. Die Kommission unterrichtet jedoch die Mitgliedstaaten über die EURES-Koordinierungsgruppe und die ESCO-Arbeitsgruppe der Mitgliedstaaten im Voraus über entsprechende geringfügige Korrekturen, und zwar mindestens 30 Tage, bevor sie diese vornimmt.

Artikel 4

Veröffentlichung der Liste

(1)   Das Europäische Koordinierungsbüro des EURES-Netzes stellt sicher, dass die Liste der Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufe der europäischen Klassifikation sowie etwaige aktualisierte Fassungen der Liste online auf der ESCO-Dienstplattform bereitgestellt werden.

(2)   Das Europäische Koordinierungsbüro des EURES-Netzes stellt den Mitgliedstaaten die Liste außerdem in einem Format zur Verfügung, das die Erstellung und Aktualisierung der Bestandsaufnahme durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/589 erleichtert.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 18. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1.

(2)  http://ec.europa.eu/esco