3.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/104


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/170 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2018

über einheitliche detaillierte Spezifikationen für die Datenerhebung und -analyse zur Überwachung und Bewertung der Funktionsweise des EURES-Netzes

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/589 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Bereitstellung von Verfahren, mit denen Daten über die auf nationaler Ebene durchgeführten EURES-Aktivitäten erhoben werden.

(2)

Damit die Leistungsfähigkeit und die Tätigkeiten des EURES-Netzes präzise und kohärent gemessen werden können, ist es notwendig, einen gemeinsamen konzeptionellen und verfahrensrechtlichen Rahmen sowie Indikatoren und die mindestens zu erhebenden Daten festzulegen.

(3)

Dieser konzeptionelle und verfahrensrechtliche Rahmen soll zur Evaluierung der Fortschritte beitragen, die im Hinblick auf die in der Verordnung (EU) 2016/589 für das EURES-Netz festgelegten Ziele erzielt worden sind.

(4)

Damit die Leistungsfähigkeit des EURES-Netzes umfassend gemessen und eine optimale Evaluierung seines Funktionierens vorgenommen werden kann, sollte der Rahmen neben den in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/589 genannten drei Dimensionen der Unterstützungsleistungen für einzelne Arbeitnehmer und Arbeitgeber, nämlich Information und Orientierungshilfe, Beschäftigungsleistung sowie Zufriedenheit der Nutzer, zwei zusätzliche Dimensionen umfassen. Bei diesen beiden zusätzlichen Dimensionen der EURES-Aktivitäten handelt es sich um die bereichsübergreifend erbrachten Unterstützungsleistungen wie Aus- und Fortbildung sowie Aktivitäten in den Bereichen Kommunikation, Kooperation und Öffentlichkeitsarbeit wie Stellenvermittlungsveranstaltungen oder Bemühungen um die Gewährleistung der Transparenz von Arbeitsmarktinformationen. Die Einbeziehung dieser beiden zusätzlichen Dimensionen in das EURES-Leistungsmessungssystem ermöglicht die Erfüllung der Informationsanforderungen der Verordnung (EU) 2016/589 und sorgt für die Vereinbarkeit des EURES-Leistungsmessungssystems mit anderen, ebenfalls in der genannten Verordnung vorgesehenen Berichtsmechanismen. Bei gleichzeitiger Maximierung der möglichen Vorteile für das EURES-Netz kann so auch ein Beitrag zur Entlastung der Mitgliedstaaten von Berichtspflichten geleistet werden.

(5)

Zwecks Erleichterung der Datenerhebung und -analyse und zur Vermeidung von Doppelarbeit sollte sich der Rahmen auf die bestehenden Verfahren in den Mitgliedstaaten stützen, und zwar insbesondere auf die von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen praktizierten.

(6)

Der Rahmen sollte so flexibel sein, dass in Fällen, in denen die unmittelbaren Ergebnisse bestimmter Aktivitäten, etwa im Hinblick auf den Einstellungs- und Vermittlungserfolg, womöglich schwer direkt gemessen werden können, die Nutzung alternativer Datenquellen oder Methoden ihrer Erfassung ermöglicht wird.

(7)

Bei den Modalitäten und Verfahren der Datenerhebung und der Analyse für die Jahresplanung, das Monitoring und die Evaluierung von Aktivitäten des EURES-Netzes sollten gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2016/589 alle potenziellen Synergien ausgeschöpft werden, damit insbesondere die Analyse der Leistungsmessung bei der Erstellung der späteren nationalen Arbeitsprogramme berücksichtigt werden kann.

(8)

Der Rahmen sollte ein effektives Management der EURES-Aktivitäten auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union ermöglichen und die Beurteilung der Frage erleichtern, ob strategische oder operationelle Änderungen notwendig sind. Er sollte die Entwicklung einer Leistungsmessungskultur innerhalb des EURES-Netzes mit den Schlüsselkomponenten Ergebnisorientierung, Kosteneffizienz und Rechenschaftspflicht für Ausgaben fördern.

(9)

Der Rahmen sollte als Instrument zur Erhebung quantitativer und qualitativer Daten zur Messung der erfassten EURES-Aktivitäten dienen; gleichwohl ist es bei jeder Analyse und Interpretation notwendig, kontextuelle Faktoren auf nationaler Ebene — wie die Lage auf dem Arbeitsmarkt, die Organisationsstrukturen und das allgemeine Mobilitätskonzept — sorgfältig zu berücksichtigen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten für ihre eigene Analyse auf nationaler Ebene zuständig sein.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EURES-Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Mit diesem Beschluss werden die einheitlichen detaillierten Spezifikationen für die Datenerhebung und -analyse zum Monitoring und zur Bewertung der Funktionsweise des EURES-Netzes — das EURES-Leistungsmessungssystem — durch Definition der zu messenden Leistungsparameter, der Leistungsindikatoren sowie der möglichen Datenquellen und Prozesse für die Datenerhebung und -analyse festgelegt.

(2)   Das EURES-Leistungsmessungssystem wird u. a. eingesetzt

a)

bei der Erhebung, Verbreitung und gemeinsamen Analyse der in Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/589 genannten Informationen,

b)

im Rahmen der Überlegungen bezüglich der in Artikel 31 der Verordnung (EU) 2016/589 genannten Bereitstellung von Ressourcen und der Prioritätensetzung für die Planung der EURES-Aktivitäten,

c)

im Rahmen der Überlegungen bezüglich der Geschäftsmodelle und der Organisation des EURES-Netzes sowie über sonstige wichtige Beiträge zu den in den Artikeln 33 bzw. 35 der Verordnung (EU) 2016/589 genannten Tätigkeitsberichten an die EU-Organe und zur Ex-post-Evaluierung.

(3)   Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Leistungsparameter“ die folgenden, anhand von Indikatoren zu messenden Bereiche der EURES-Aktivitäten:

1.

Information und Orientierungshilfe,

2.

Beschäftigungsleistung,

3.

Zufriedenheit der Nutzer,

4.

Kommunikation, Kooperation und Öffentlichkeitsarbeit sowie

5.

bereichsübergreifende Unterstützung;

b)

„Leistungsindikatoren“ die folgenden Indikatoren, die sich unmittelbar auf die EURES-Tätigkeit und die Kooperation innerhalb des Netzes beziehen:

1.

„Kernindikatoren“ beziehen sich auf die EURES-Aktivitäten in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/589,

2.

„Netzindikatoren“ beziehen sich auf die Arbeit des EURES-Netzes insgesamt unter Einschluss der Daten, die aufgrund anderer Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/589 benötigt werden, sowie der vom Europäischen Koordinierungsbüro erhobenen Daten;

c)

„kontextbezogene Indikatoren“ Indikatoren, die sich auf den Arbeitsmarkt, die Beschäftigungspolitik sowie auf die Organisationsstrukturen von EURES beziehen und die sich aus anderen Quellen als den von EURES kontrollierten herleiten lassen;

d)

„Kontakt“ jede einzelne Interaktion zwischen einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter der EURES-Mitglieder und -Partner einerseits und einer Nutzerin/einem Nutzer (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) andererseits mit Bezug zur EU-internen Arbeitskräftemobilität;

e)

„Veranstaltung“ jede von oder unter Beteiligung des EURES-Mitglieds oder -Partners geplante Gelegenheit zur Bereitstellung von Informationen zur EU-internen Arbeitskräftemobilität oder zur Erleichterung der Einstellung und Vermittlung von Personal wie Jobbörsen, Konferenzen und Informationsveranstaltungen;

f)

„Stellenbesetzung“ das Ergebnis einer erfolgreichen Bewerbung auf ein Stellenangebot im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/589, wobei das Angebot sich auch auf einen Ausbildungsplatz oder ein Praktikum beziehen kann;

g)

„Stellengesuch“ ein Dokument oder eine Reihe von Dokumenten, die ein Bewerber einem Arbeitgeber oder einer Arbeitsvermittlung im Rahmen des Verfahrens zur Information eines Arbeitgebers über die Verfügbarkeit des Bewerbers und sein Interesse an einem bestimmten Arbeitsort oder einer bestimmten Position übermittelt.

Artikel 2

Allgemeine Grundsätze

(1)   Jeder Mitgliedstaat führt ein Verfahren zur Erhebung der in diesem Beschluss angegebenen Daten bei den jeweiligen nationalen EURES-Mitgliedern und -Partnern sowie bei anderen Quellen ein, die die benötigten Daten liefern können.

(2)   Erhobene und überprüfte Daten werden unter Verwendung eines gemeinsamen Musters im Einklang mit den in Artikel 7 beschriebenen Verfahren an das Europäische Koordinierungsbüro übermittelt.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls dafür, dass immer dann, wenn Daten nicht unmittelbar verfügbar sind, andere Datenquellen oder Methoden der Datenerhebung verwendet und ordnungsgemäß beschrieben werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach Kräften um eine Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission, um die größtmögliche Qualität des Dateninputs zu gewährleisten, und geben insbesondere bei der Vorlage und Analyse der Daten an, ob sie Fälle der Doppelerfassung ermittelt haben.

(5)   Im Anschluss an die Datenerhebung im Rahmen des EURES-Leistungsmessungssystems wird eine jährliche Datenanalyse der Ergebnisse auf nationaler Ebene vorgenommen, die eng mit dem Jahresplanungszyklus der EURES-Aktivitäten auf nationaler Ebene gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2016/589 verknüpft ist. Das EURES-Leistungsmessungssystem dient der Ermittlung der Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr geplanten und durchgeführten Aktivitäten, die im Hinblick auf die Ausarbeitung der neuen nationalen Arbeitsprogramme für das kommende Kalenderjahr analysiert und verwendet werden.

(6)   Die in Absatz 5 genannte Datenanalyse unterstützt die Präsentation der erhobenen Daten durch die Beschreibung der Bedingungen, unter denen die Ergebnisse erzielt wurden, der etwaigen Grenzen der Datenerfassungsmethodik sowie einer etwaigen eingeschränkten Verwendbarkeit der Daten zur Messung der tatsächlich durchgeführten Aktivitäten. Jeder Mitgliedstaat ist für seine eigene Datenanalyse verantwortlich und sorgt dafür, dass die Daten im entsprechenden Kontext im Inland verstanden und präsentiert werden.

(7)   Die in Absatz 5 genannte Datenanalyse trägt zum besseren Verständnis der Daten und der erhaltenen Ergebnisse im konkreten inländischen Kontext bei. Darüber hinaus trägt die Datenanalyse zur Ermittlung der Stärken und Schwächen bei, die im Laufe der Zeit in Bezug auf die EURES-Aktivität im betreffenden Mitgliedstaat erkennbar werden, und erleichtert damit die Überwachung, Evaluierung und gegebenenfalls Beschlussfassung über strategische und operationelle Veränderungen auf nationaler Ebene.

(8)   Die Kommission unterstützt den Analyseprozess der einzelnen Mitgliedstaaten, indem sie die nationalen Daten zusammenstellt, Gesamtzahlen für die EU bereitstellt, Daten innerhalb des EURES-Netzes weitergibt, Daten gemäß Artikel 8 verbreitet und auf Synergien und gemeinsame Fragen aufmerksam macht.

Artikel 3

Aufgaben und Zuständigkeiten der Nationalen Koordinierungsbüros

Die Nationalen Koordinierungsbüros sind in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat dafür zuständig,

a)

Daten bei den jeweiligen nationalen EURES-Mitgliedern und -Partnern und gegebenenfalls bei anderen Quellen zu erheben;

b)

dafür zu sorgen, dass die von den EURES-Mitgliedern und -Partnern gelieferten Daten kohärent sind und den Qualitätsstandards entsprechen, die das jeweilige Nationale Koordinierungsbüro mit den betreffenden EURES-Mitgliedern und -Partnern vereinbart hat;

c)

die so erhobenen und überprüften Daten gemäß Artikel 7 und unter Verwendung der in Artikel 9 genannten Indikatoren an das Europäische Koordinierungsbüro zu übermitteln;

d)

die Analyse der Indikatoren auf nationaler Ebene durchzuführen;

e)

auf der Grundlage dieser Analyse alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 4

Aufgaben und Zuständigkeiten des Europäischen Koordinierungsbüros

(1)   Das Europäische Koordinierungsbüro ist für die Unterstützung der Erhebung und Analyse der Datenindikatoren zuständig, insbesondere für

a)

die Einrichtung und Pflege einer speziellen Rubrik auf dem EURES-Portal Extranet, damit den Nationalen Koordinierungsbüros Folgendes zur Verfügung gestellt werden kann:

i)

die elektronische Version der in Artikel 9 genannten Liste der Indikatoren und möglichen Datenquellen;

ii)

das Muster für die Übermittlung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Daten und aller sonstigen Informationen über das Ausfüllen und Übermitteln des Musters;

iii)

die für den Austausch und die Analyse der Daten notwendigen Instrumente, Unterlagen und Leitlinien;

b)

die Förderung einer kohärenten Anwendung der Artikel 31 und 32 der Verordnung (EU) 2016/589 durch die Mitgliedstaaten;

c)

die Erleichterung des Austauschs vorbildlicher Verfahren;

d)

die Ermittlung von Synergien und Gebieten, die für gemeinsame Maßnahmen in Frage kommen;

e)

die Erstellung nationaler Daten, um aggregierte EU-Daten zur Verfügung zu stellen;

f)

die Bereitstellung von Indikatoren auf europäischer Ebene und von Informationen über Mobilitätsströme und -muster gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/589.

(2)   Das Europäische Koordinierungsbüro teilt die Ergebnisse des EURES-Leistungsmessungssystems im EURES-Netz und verbreitet sie gemäß Artikel 8.

Artikel 5

Aufgaben und Zuständigkeiten der EURES-Mitglieder und -Partner

Die EURES-Mitglieder und -Partner leisten einen Beitrag zum EURES-Leistungsmessungssystem, indem sie überprüfte Daten zu ihren Aktivitäten im Rahmen der einschlägigen Leistungsparameter und Indikatoren in den vom zuständigen Nationalen Koordinierungsbüro vorgegebenen Abständen bereitstellen.

Artikel 6

Aufgaben und Zuständigkeiten der Koordinierungsgruppe

(1)   Die Koordinierungsgruppe überwacht die Anwendung von Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/589 und dient als Forum für den Austausch von Meinungen und bewährten Vorgehensweisen im Hinblick auf ein besseres Funktionieren des EURES-Leistungsmessungssystems.

(2)   Die Koordinierungsgruppe überprüft einmal jährlich die Anwendung dieses Beschlusses. Diese Überprüfung bildet den Beitrag der EURES-Koordinierungsgruppe zum Tätigkeitsbericht und zur Ex-post-Evaluierung der Kommission gemäß Artikel 33 bzw. 35 der Verordnung (EU) 2016/589.

(3)   Jede Änderung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Listen, Muster, Instrumente, Unterlagen und Leitlinien wird vor ihrer Anwendung mit der Koordinierungsgruppe abgestimmt.

(4)   Die Koordinierungsgruppe beschließt ein Konzept für die Verbreitung der Ergebnisse des EURES-Leistungsmessungssystems.

Artikel 7

Prozesse

(1)   Sofern sich aus der in Artikel 9 genannten Liste der Indikatoren nichts anderes ergibt, leitet das Nationale Koordinierungsbüro die im Einklang mit diesem Beschluss erhobenen Daten zweimal pro Jahr an das Europäische Koordinierungsbüro weiter. Die Daten werden im August für den Zeitraum von Januar bis Juni und im Februar für den Zeitraum von Juli bis Dezember des vorangegangenen Kalenderjahrs übermittelt.

(2)   Die Datenanalyse wird alljährlich in den ersten drei Monaten des auf das Jahr der Datenerhebung folgenden Jahres vorgenommen. Die Ergebnisse der Analyse werden in Verbindung mit der Berichterstattung über die Durchführung der im nationalen Arbeitsprogramm gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1256 der Kommission (2) vorgelegt.

Artikel 8

Gemeinsame Nutzung und Verbreitung von Informationen

(1)   Die erhobenen Daten und deren Analyse werden den Nationalen Koordinierungsbüros sowie den EURES-Mitgliedern und -Partnern auf einer speziellen Rubrik des EURES-Portals Extranet zur Verfügung gestellt.

(2)   Das Europäische Koordinierungsbüro nutzt die geeigneten Daten des EURES-Leistungsmessungssystems als Beitrag von EURES zu den Berichten der Kommission über das Funktionieren des Binnenmarkts.

(3)   Für alle sonstigen Arten der Verbreitung gilt das von der Koordinierungsgruppe beschlossene Verbreitungskonzept.

Artikel 9

Liste der Indikatoren

Die Nationalen Koordinierungbüros erheben, analysieren und übermitteln die im Einklang mit der Liste der Indikatoren und den im Anhang angegebenen möglichen Datenquellen stehenden Daten an das Europäische Koordinierungsbüro.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Daten gemäß diesem Beschluss gilt ab dem Bezugsjahr 2018.

Brüssel, den 2. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1256 der Kommission vom 11. Juli 2017 über Muster und Verfahren für den Austausch auf Unionsebene von Informationen über die nationalen Arbeitsprogramme für die Tätigkeiten des EURES-Netzes (ABl. L 179 vom 12.7.2017, S. 24).


ANHANG

LISTE DER INDIKATOREN, DIE FÜR DIE BEREITSTELLUNG VON DATEN AN DAS EURES-LEISTUNGSMESSUNGSSYSTEM ZU VERWENDEN SIND

Die elektronische Fassung dieser Liste und etwaige konsolidierte, in der Folge geänderte Fassungen werden den Nationalen Koordinierungsbüros auf dem EURES-Portal Extranet bereitgestellt.

I.   Kernindikatoren

1.   Abgewickelte und bearbeitete Stellengesuche

Messung: Anzahl der Stellengesuche sowohl von einheimischen Arbeitnehmern als auch von Arbeitnehmern aus anderen Ländern, fakultativ aufgeschlüsselt nach Geschlecht.

Mit diesem Indikator wird gemessen, wie viele Stellengesuche die Mitarbeiter der EURES-Mitglieder und -Partner mit Blick auf die Förderung eines Abgleichs bzw. einer Vermittlung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der EU abgewickelt und bearbeitet haben.

Mögliche Datenquellen: EURES-Mitglieder und -Partner, Erhebungen, sonstige Verwaltungsdaten zu Vorgängen; sonstige Verwaltungs- oder statistische Daten.

Leistungsparameter: Beschäftigungsleistung.

Zeitraum der Datenerfassung: zweijährlich.

2.   Abgewickelte und bearbeitete Stellenangebote

Messung: Anzahl der Stellenangebote sowohl von einheimischen Arbeitgebern als auch von Arbeitgebern aus anderen Ländern.

Mit diesem Indikator wird gemessen, wie viele Stellenangebote die Mitarbeiter der EURES-Mitglieder und -Partner mit Blick auf die Förderung eines Abgleichs bzw. einer Vermittlung für einzelne Arbeitgeber innerhalb der EU abgewickelt und bearbeitet haben.

Mögliche Datenquellen: EURES-Mitglieder und -Partner, Erhebungen, sonstige Verwaltungsdaten zu Vorgängen; sonstige Verwaltungs- oder statistische Daten.

Leistungsparameter: Beschäftigungsleistung.

Zeitraum der Datenerfassung: zweijährlich.

3.   Erfolgreiche Stellenvermittlungen infolge einschlägiger Vermittlungsarbeit

Messung: Anzahl der Arbeitsuchenden aus dem Inland, die im Ausland eine Stelle gefunden haben, und der Arbeitsuchenden aus dem Ausland, die im Inland eine Stelle gefunden haben, fakultativ aufgeschlüsselt nach Geschlecht.

Mit diesem Indikator werden die Ergebnisse gemessen, die durch die vom EURES-Netz geleistete Vermittlungsarbeit erzielt wurden, und zwar auf der Grundlage der Anzahl der Stellen, die infolge der Unterstützungsleistungen der Mitarbeiter von EURES-Mitgliedern und -Partnern vermittelt werden konnten.

Dieser Indikator ist in engem Zusammenhang mit den Output-Kernindikatoren 1 und 2 zu analysieren, die sich auf die Anzahl der abgewickelten und bearbeiteten Stellenangebote bzw. Stellengesuche beziehen.

Um Doppelzählungen in verschiedenen Beiträgen zu vermeiden, sollte die Anzahl der über gezielte transnationale Anwerbe- und Einstellungsprojekte vermittelten Stellen separat angegeben werden.

Mögliche Datenquellen: EURES-Mitglieder und -Partner, Erhebungen, sonstige Verwaltungsdaten zu Vorgängen; sonstige Verwaltungs- oder statistische Daten.

Leistungsparameter: Beschäftigungsleistung.

Zeitraum der Datenerfassung: zweijährlich.

4.   Information und Beratung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern

Messung:

a)

Zahl der einzelnen Kontakte mit Arbeitnehmern;

b)

Zahl der einzelnen Kontakte mit Arbeitgebern.

Mit diesen Indikatoren werden Art und Umfang der Interaktion mit den Nutzern und damit die Intensität der Beziehung zwischen den Mitarbeitern der EURES-Mitglieder und -Partner und den Arbeitnehmern bzw. Arbeitgebern gemessen.

Bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern sollten die jeweilige Anzahl der Einzelkontakte nach Ursprung und diskutiertem Thema aufgeschlüsselt werden: „Allgemeine Informationen über EURES“, „Stellenvermittlung“, „Arbeits- und Lebensbedingungen/soziale Sicherheit/allgemeine und berufliche Bildung“ oder „grenzüberschreitende Aktivitäten“.

Mögliche Datenquellen: EURES-Mitglieder und -Partner, Erhebungen, sonstige Verwaltungsdaten zu Vorgängen; sonstige Verwaltungs- oder statistische Daten.

Leistungsparameter: Information und Beratung.

Zeitraum der Datenerfassung: zweijährlich.

5.   Für die Unterstützungsleistungen relevante Zufriedenheit der Nutzer

Messung: Mit diesem Indikator werden die Zufriedenheitsquoten der Nutzer in Bezug auf Information und Beratung der Mitarbeiter der EURES-Mitglieder und -Partner sowie ihre Leistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Bereich Einstellungen und Arbeitssuche gemessen.

Mögliche Datenquellen: EURES-Mitglieder und -Partner, sonstige Verwaltungsdaten zu Vorgängen, Erhebungen der Nationalen Koordinierungsbüros oder der EURES-Mitglieder und –Partner.

Leistungsparameter: Zufriedenheit der Nutzer.

Zeitraum der Datenerfassung: jährlich.

II.   Netzindikatoren

1.   Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter der am EURES-Netz beteiligten Organisationen

Messung:

a)

Anzahl der Personen, die auf nationaler Ebene vorab eine EURES-Fortbildung absolviert haben;

b)

Anzahl der Personen, die auf europäischer Ebene eine EURES-Fortbildung absolviert haben.

Mit diesen Indikatoren werden der Lernerfolg innerhalb des gesamten EURES-Netzes sowie die Anstrengungen zur Gewährleistung der notwendigen Qualität von Mitarbeitern gemessen. Gegenstand dieser Vorabfortbildungen sind alle Maßnahmen zur Vorbereitung des Personals der EURES-Mitglieder und -Partner auf ihre EURES-Unterstützungsarbeit (gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/589), während die Fortbildungen auf europäischer Ebene vom Europäischen Koordinierungsbüro (gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/589) koordinierte Schulungen und EURES-Veranstaltungen umfassen.

Mögliche Datenquellen: Nationale Koordinierungsbüros für die Vorabfortbildungen, Europäisches Koordinierungsbüro für Fortbildungen auf europäischer Ebene.

Leistungsparameter: Horizontale Unterstützung.

Zeitraum der Datenerfassung: zweijährlich.

2.   Zufriedenheit der Nutzer mit dem Online-Helpdesk für die Nutzer des EURES-Portals

Messung: Mit diesem Indikator werden die Zufriedenheit der Nutzer mit den vom Helpdesk bearbeiteten Anfragen zur technischen Funktionsweise des EURES-Portals sowie die allgemeine Kenntnis des EURES-Netzes und des EURES-Portals gemessen. Zu den Nutzern des EURES-Portals zählen Arbeitnehmer, Arbeitgeber, die Nationalen Koordinierungsbüros sowie die EURES-Mitglieder und –Partner.

Voraussichtliche Hauptdatenquelle: Europäisches Koordinierungsbüro.

Leistungsparameter: Horizontale Unterstützung/Zufriedenheit der Nutzer.

Zeitraum der Datenerfassung: jährlich.

3.   Leistung im Bereich der sozialen Medien

Messung: Anzahl der Posts, Anzahl der Fans/Follower, Reichweite/Impressionen und Engagement nach Social-Media-Kanal.

Mit diesen Indikatoren werden die Präsenz des EURES-Netzes in den sozialen Medien sowie die Leistung der verschiedenen Social-Media-Kanäle gemessen.

Mögliche Datenquellen: EURES-Mitglieder und -Partner, Europäisches Koordinierungsbüro.

Leistungsparameter: Kommunikation, Kooperation und Öffentlichkeitsarbeit.

Zeitraum der Datenerfassung: zweijährlich.

4.   Bei den EURES-Mitgliedern und -Partnern gemeldete, auf dem EURES-Portal veröffentlichte und gepostete Stellenangebote

Messung:

a)

Gesamtzahl der bei den EURES-Mitgliedern und -Partnern gemeldeten Stellenangebote;

b)

Gesamtzahl der von den EURES-Mitgliedern und -Partnern veröffentlichten Stellenangebote;

c)

Anzahl der über den zentralen koordinierten Kanal zum EURES-Portal verfügbar gemachten Stellenangebote.

Mit diesen Indikatoren wird die Anzahl der von den EURES-Mitgliedern und gegebenenfalls von den EURES-Partnern an das EURES-Portal gemeldeten Stellenangebote im Vergleich mit den öffentlich zugänglichen und den bei diesen Organisationen gemeldeten Stellenangeboten gemessen. Grundsätzlich sollten alle öffentlich zugänglichen Stellenangebote gemeldet werden. Einige Ausnahmen sind jedoch nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/589 zulässig.

Mögliche Datenquellen: EURES-Mitglieder und -Partner, Europäisches Koordinierungsbüro, sonstige Verwaltungs- oder statistische Daten.

Leistungsparameter: Kommunikation, Kooperation und Öffentlichkeitsarbeit/Beschäftigungsleistung.

Zeitraum der Datenerfassung: jährlich.

5.   Marktanteil der EURES-Mitglieder und gegebenenfalls der EURES-Partner am Stellenmarkt auf nationaler Ebene

Messung:

a)

Anzahl der über den zentralen koordinierten Kanal zum EURES-Portal verfügbar gemachten Stellenangebote;

b)

Gesamtzahl der Stellenangebote auf Ebene des Mitgliedstaats.

Mit diesen Indikatoren wird die Anzahl der auf dem EURES-Portal verfügbar gemachten Stellenangebote mit der Gesamtzahl der landesweit verfügbaren Stellenangebote verglichen. Sie liefern einen Anhaltspunkt dafür, welchen Anteil EURES am gesamten Arbeitsmarkt hat und in welchem Maße EURES zur Transparenz des Arbeitsmarkts beiträgt.

Diese Indikatoren beziehen sich auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/589.

Mögliche Datenquellen: EURES-Mitglieder und -Partner, Eurostat, Europäisches Koordinierungsbüro, sonstige Verwaltungs- oder statistische Daten.

Leistungsparameter: Kommunikation, Kooperation und Öffentlichkeitsarbeit/Beschäftigungsleistung.

Zeitraum der Datenerfassung: jährlich.

6.   Besuchte Veranstaltungen und dabei erreichte Personen

Messung: Diese Indikatoren geben Auskunft über die Anzahl der von den EURES-Mitgliedern und -Partnern besuchten Stellenvermittlungs- oder Informationsveranstaltungen sowie über die Anzahl der auf diesen Veranstaltungen erreichten Personen.

Mögliche Datenquellen: EURES-Mitglieder und -Partner, sonstige Verwaltungsdaten zu Vorgängen.

Leistungsparameter: Kommunikation, Kooperation und Öffentlichkeitsarbeit.

Zeitraum der Datenerfassung: zweijährlich.

7.   Grad der Interaktion mit anderen Ländern innerhalb des gesamten Netzes

Messung:

a)

Anzahl der Länder, mit denen die EURES-Mitglieder und -Partner im Rahmen von EURES-Vermittlungstätigkeiten zusammengearbeitet haben;

b)

Zahl der durchgeführten Kooperationsprojekte im Bereich Stellenvermittlung.

Mit diesen Indikatoren wird der Grad der Netzinteraktion innerhalb des gesamten EURES-Netzes durch Erhebung von Informationen zur Inzidenz der transnationalen Zusammenarbeit zwischen den EURES-Mitgliedern und -Partnern (Anzahl der mit Organisationen in anderen Ländern durchgeführten Vermittlungsprojekte) gemessen.

Mögliche Datenquellen: EURES-Mitglieder und -Partner, Programmplanungszyklus, grenzübergreifende Partnerschaften und ausgewählte Projektbegünstigte von Mobilitätsprogrammen.

Leistungsparameter: Kommunikation, Kooperation und Öffentlichkeitsarbeit.

Zeitraum der Datenerfassung: zweijährlich.

8.   Einmalige Besucher des EURES-Portals

Messung: Mit diesem Indikator wird die Anzahl der Einzelbesucher des EURES-Portals gemessen; er liefert einen Anhaltspunkt für die Eignung der auf dem EURES-Portal angebotenen Online-Instrumente.

Voraussichtliche Hauptdatenquelle: Europäisches Koordinierungsbüro.

Leistungsparameter: Kommunikation, Kooperation und Öffentlichkeitsarbeit.

Zeitraum der Datenerfassung: zweijährlich.

9.   Auf dem EURES-Portal gespeicherte Bewerberprofile

Messung:

a)

Anzahl der über die Selbstbedienung auf dem EURES-Portal eingestellten Bewerberprofile;

b)

Anzahl der über den zentralen koordinierten Kanal auf dem EURES-Portal eingestellten Bewerberprofile.

Mit diesen Indikatoren wird gemessen, wie viele Arbeitnehmer sich entweder aktiv dafür entschieden haben, ein Profil auf dem EURES-Portal einzustellen und direkt von der Selbstbedienungsfunktion des Portals Gebrauch zu machen oder gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/589 ihre Einwilligung zur Einstellung ihrer Profildaten auf nationalen Portalen oder anderen IT-Systemen zu erteilen. Die Anzahl der so erhaltenen aktiven Profile liefert einen Anhaltspunkt für die Eignung des EURES-Portals als Abgleichs-/Vermittlungsinstrument und für die Nachfrage einzelner Arbeitnehmer nach den EURES-Unterstützungsleistungen.

Voraussichtliche Hauptdatenquelle: Europäisches Koordinierungsbüro.

Leistungsparameter: Kommunikation, Kooperation und Öffentlichkeitsarbeit.

Zeitraum der Datenerfassung: zweijährlich.

10.   Auf dem EURES-Portal gespeicherte Arbeitgeber

Messung: Mit diesem Indikator wird gemessen, wieviele Arbeitgeber die Selbstdienungsfunktion des EURES-Portals nutzen. Er liefert einen Anhaltspunkt für die Nachfrage nach Arbeitskräften, die möglicherweise durch EU-interne Arbeitskräftemobilität gedeckt werden kann, sowie für die Zufriedenheit der Nutzer mit den Funktionen und Informationen auf dem EURES-Portal.

Voraussichtliche Hauptdatenquelle: Europäisches Koordinierungsbüro.

Leistungsparameter: Kommunikation, Kooperation und Öffentlichkeitsarbeit.

Zeitraum der Datenerfassung: zweijährlich.

11.   Zufriedenheit der Nutzer mit den Funktionen und Informationen auf dem EURES-Portal

Messung: Mit diesem Indikator wird die Nutzerzufriedenheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu unterschiedlichen Zeitpunkten der Nutzung des EURES-Portals gemessen.

Voraussichtliche Hauptdatenquelle: Europäisches Koordinierungsbüro.

Leistungsparameter: Kommunikation, Kooperation und Öffentlichkeitsarbeit/Zufriedenheit der Nutzer.

Zeitraum der Datenerfassung: jährlich.