31993D0569

93/569/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Oktober 1993 zur Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, insbesondere hinsichtlich eines Netzwerks unter der Bezeichnung EURES (European Employment Services)

Amtsblatt Nr. L 274 vom 06/11/1993 S. 0032 - 0042
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 6 S. 0118
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 6 S. 0118


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Oktober 1993 zur Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, insbesondere hinsichtlich eines Netzwerks unter der Bezeichnung EURES (EURopean Employment Services)

(93/569/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 (2), insbesondere auf die Artikel 14 bis 17, 19, 21, 22 und 44,

nach Stellungnahme des Fachausschusses für die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, in Erwägung der Zielsetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68:

- Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere zwischen ihren Arbeitsverwaltungen, und der Kommission;

- Austausch von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen auf Gemeinschaftsebene;

- Austausch von Informationen über die Lebens- und Arbeitsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten;

- Koordinierung und Begleitung des Informationsaustauschs durch Schaffung einer entsprechenden Struktur auf europäischer Ebene;

in der Erwägung, daß das bestehende SEDOC-System (Système européen de diffusion des offres et demandes d'emploi enregistrées en compensation internationale - Europäisches System für die Übermittlung von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen im internationalen Ausgleich) nicht mehr den Erfordernissen des europäischen Arbeitsmarktes entspricht, somit einiger Anpassungen bedarf und die Entscheidungen der Kommission vom 8. und vom 14. Dezember 1972 daher aufzuheben sind -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission und die Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten schaffen - gegebenenfalls mit weiteren Partnern auf nationaler Ebene - unter der Bezeichnung EURES (EURopean Employment Services) ein Netzwerk von Stellen, dessen Aufgabe darin besteht, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im Sinne des zweiten Teils der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 auszubauen.

Bei der Bezeichnung EURES handelt es sich um ein Akronym, das Alleineigentum der Kommission ist. Das EURES-Logo soll die Identifizierung des Netzwerks durch die jeweiligen Zielgruppen erleichtern. Eine Verwendung des Logos, für dessen graphische Gestaltung genaue Anweisungen vorliegen, ist nur nach Genehmigung durch die Kommission zulässig.

Die Bestandteile des Netzes, seine Funktionsweise sowie die diesbezueglichen Durchführungsmaßnahmen werden in den Anhängen I bis IV beschrieben.

Artikel 2

Die Kommission bestimmt innerhalb der Generaldirektion Beschäftigung, Arbeitsbeziehungen und soziale Angelegenheiten die Dienststelle, die das gemäß Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 geschaffene Europäische Koordinierungsbüro aufzunehmen und das Netzwerk EURES zu verwirklichen hat.

Artikel 3

Die Entscheidungen der Kommission vom 8. und vom 14. Dezember 1972 werden aufgehoben.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Oktober 1993

Für die Kommission

Padraig FLYNN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 245 vom 26. 8. 1992, S. 1.

ANHANG I

1. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DES EURES-NETZWERKS

1.1. Definition des EURES-Netzwerks

EURES ist ein Netzwerk, dem die Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten, ihre eventuellen Partner und die Kommission angehören. Die Aufgabe des Netzwerks besteht darin, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 genannten Informationen auszutauschen und diese den potentiellen Benutzern zur Verfügung zu stellen. Der Informationsaustausch erfolgt über ein DV-System nach einem einheitlichen, in der vorliegenden Entscheidung festgelegten Verfahren.

1.2. Die Mitglieder des EURES-Netzwerks

- Die Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten;

- die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das in den Artikeln 21 und 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vorgesehene Europäische Koordinierungsbüro;

- Partner der Arbeitsverwaltungen aus dem öffentlichen oder privaten Sektor, die auf der Grundlage der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften tätig sind, von den Arbeitsverwaltungen zugelassen wurden und mit der Kommission eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben;

- die im Rahmen der Vereinbarungen über die Einrichtung von EURES in Grenzregionen benannten Wirtschafts- und Sozialpartner.

1.3. Die im Rahmen des EURES-Netzwerks auszutauschenden Informationen

- Informationen (gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68) über Stellenangebote einerseits und Arbeitsgesuche von Personen, die an einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat interessiert sind, andererseits;

- nach Regionen, Wirtschaftszweigen - und gegebenenfalls nach Qualifikationsniveaus der Arbeitnehmer - untergliederte Informationen über Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68);

- Informationen über Lebens- und Arbeitsbedingungen in den Mitgliedstaaten (Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68).

1.4. Das System zum Austausch der Informationen

Für den Informationsaustausch im Rahmen des Netzwerks wird ein DV-System implementiert und ein einheitliches Verfahren eingeführt.

Die Mitglieder des EURES-Netzwerks haben Zugang zu diesem System, und zwar entweder über die in den Arbeitsverwaltungen vorhandenen nationalen DV-Systeme oder über spezielle, direkt an das EURES-DV-System angeschlossene Arbeitsplätze.

2. DER INFORMATIONSAUSTAUSCH: STRUKTUR UND VERFAHREN

Die Verwirklichung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft setzt voraus, daß die Arbeitnehmer über alle notwendigen Informationen über offene Stellen und über Lebens- und Arbeitsbedingungen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verfügen. Auch die Arbeitgeber müssen, um ihren Personalbedarf decken zu können, die Möglichkeit haben, offene Stellen bekanntzugeben und Bewerber aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft anzusprechen.

2.1. Übermittlung und Bearbeitung der Stellenangebote im Netzwerk EURES (Artikel 15 und 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68)

2.1.1. Definition

Die wichtigste Funktion des im Rahmen des EURES-Netzwerks konzipierten Systems zum Austausch der Informationen ist die Weiterleitung der Meldungen über offene Stellen in den Mitgliedstaaten.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 sieht nun die Übermittlung und Bekanntmachung von Informationen über Stellenangebote vor, "die voraussichtlich durch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten befriedigt werden können".

Diese Stellenangebote - im folgenden "Stellenangebote von gemeinschaftsweitem Interesse" genannt - können definiert werden als "Stellenangebote, deren Bekanntmachung auf Gemeinschaftsebene angesichts der zu erwartenden höheren Zahl von Bewerbern und der zu erwartenden Qualität der Bewerber die Aussichten auf eine Besetzung der betreffenden Stellen verbessert". Eine nicht abschließende Liste der in Frage kommenden Arten von Stellenangeboten befindet sich in Anhang II.

2.1.2. Bearbeitung der Stellenangebote im Netzwerk EURES

2.1.2.1. Für eine effiziente Bearbeitung der Stellenangebote von gemeinschaftsweitem Interesse müssen folgende Voraussetzungen erfuellt sein:

- rasche Weiterleitung der Informationen von der örtlichen Arbeitsverwaltung, bei der ein Stellenangebot eines Unternehmens eingegangen ist, an die potentiellen Bewerber in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft;

- Verantwortung der örtlichen Arbeitsverwaltung, bei der ein Stellenangebot eingegangen ist, für die Weiterleitung des Angebots und die Bearbeitung der Bewerbungen auf die betreffende Stelle;

- ausreichend präzise Informationen über die ausgeschriebenen Stellen, so daß potentielle Bewerber keinen Irrtümern unterliegen und keine unnötigen Reisen antreten müssen;

- alleinige Verantwortung der Arbeitsverwaltungen und ihrer ebenfalls dem Netz angeschlossenen Partner für die Bearbeitung der Stellenangebote.

2.1.2.2. Die Mitglieder des EURES-Netzwerks haben in diesem Zusammenhang folgende Aufgaben wahrzunehmen:

- hinsichtlich der Übermittlung von Stellenangeboten an andere Mitgliedstaaten:

- Unterrichtung der Unternehmen über die im Rahmen von EURES bestehenden Möglichkeiten, um die Unternehmen zu einer Ausschreibung offener Stellen und einer Bearbeitung der eingehenden Bewerbungen auf europäischer Ebene zu veranlassen;

- Eingabe der Stellenangebote in das EURES-Netz zwecks Übermittlung an andere Mitgliedstaaten, in denen die Aussicht besteht, einen zur Besetzung der Stelle geeigneten Bewerber zu finden,

- sei es, weil das Stellenangebot von gemeinschaftsweitem Interesse ist,

- sei es, weil der Arbeitgeber ausdrücklich eine Bekanntmachung des Stellenangebots auf europäischer Ebene wünscht;

- Herausnahme der Stellenangebote aus dem System, sobald die Angebote annulliert oder die Stellen besetzt wurden;

- Erteilung zusätzlicher Informationen über die ausgeschriebenen Stellen, mit dem Ziel, eventuellen wanderungswilligen Bewerbern die Entscheidung zu erleichtern und das Vermittlungsverfahren in Gang zu setzen; es ist vorab oder in der Mitteilung selbst ein Ansprechpartner zu benennen, der in der Lage ist, Auskunft zu geben;

- Entgegennahme und anschließende Bearbeitung der von den Arbeitsverwaltungen und ihren ebenfalls dem Netzwerk angeschlossenen Partnern übermittelten Bewerbungen auf die ausgeschriebenen Stellen;

- Unterrichtung der absendenden Dienststelle über die Ergebnisse der Vermittlungsbemühungen innerhalb einer zwischen den Mitgliedern des EURES-Netzwerks zu vereinbarenden Frist;

- hinsichtlich des Eingangs von Stellenangeboten aus anderen Mitgliedstaaten:

- Weiterleitung der eingegangenen Stellenangebote an den oder die von der absendenden Stelle gegebenenfalls angegebenen Adressaten vor Ort;

- Bearbeitung dieser Stellenangebote in mindestens der gleichen Art und Weise, wie dies bei vergleichbaren Angeboten aus dem Inland üblicherweise der Fall ist.

2.1.2.3. Die zu übermittelnden Datensätze zu den Stellenangeboten sind in zwei Teile zu untergliedern:

- Der erste Teil hat der als Anhang III beigefügten Liste zu entsprechen. Die Angaben sind in einer festgelegten Reihenfolge zu machen und werden auf Gemeinschaftsebene codiert. Die Codierung erfolgt automatisch, und zwar auf der Grundlage von Entsprechungstabellen, für deren Erstellung und Aktualisierung die Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten und ihre Partner zuständig sind.

- Der zweite Teil hat eine Stellenbeschreibung zu enthalten. Hier sind über den ersten Teil hinausgehende Informationen zu geben, und zwar in Form eines frei zu verfassenden Textes.

2.1.2.4. Die Verfahren zur Übermittlung und anschließenden Bearbeitung der Bewerbungen auf die im Rahmen des EURES-Netzwerks ausgeschriebenen Stellen werden durch das Europäische Koordinierungsbüro in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuß und den Mitgliedern des Netzwerks festgelegt.

2.2. Übermittlung und Bearbeitung der an Drittstaaten gerichteten Stellenangebote (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68)

2.2.1. Definition

Artikel 15

Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 sieht eine Übermittlung von Stellenangeboten aus Mitgliedstaaten an Drittstaaten vor, wobei ausdrücklich auf die Verpflichtung der Arbeitsverwaltungen und ihrer ebenfalls dem Netzwerk angeschlossenen Partner zur gleichzeitigen Bekanntmachung dieser Stellenangebote im Rahmen des EURES-Netzwerks hingewiesen wird.

Durch die Übermittlung im Rahmen des EURES-Netzwerks soll

- die Transparenz des europäischen Arbeitsmarktes und

- eine vorrangige Behandlung der aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft stammenden Arbeitnehmer

gewährleistet werden.

2.2.2. Bearbeitung der betreffenden Stellenangebote im Rahmen des EURES-Netzwerks

Die Bearbeitung der Stellenangebote erfolgt nach dem bereits in Ziffer 2.1.2 beschriebenen Verfahren:

- Die Unternehmen, die die betreffenden Stellen ausgeschrieben haben, werden über die Weiterleitung und Bekanntmachung der Angebote auf Gemeinschaftsebene unterrichtet.

- Sie sind verpflichtet, Bewerbungen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten Vorrang einzuräumen.

- Stellenangebote für Saisonarbeitnehmer können entsprechend dem jeweiligen Bedarf übermittelt werden, z. B. in Form von Listen, die die wichtigsten Angaben zu ihrem Einsatz enthalten.

2.3. Übermittlung und Bearbeitung von Arbeitsgesuchen im EURES-Netzwerk (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68)

Die Bekanntmachung von offenen Stellen in der Europäischen Gemeinschaft über das EURES-Netzwerk entspricht einem grundlegenden Informationsbedarf sowohl der europäischen Bürger, die an einer Mobilität interessiert sind, wie auch der Unternehmen, die eine grössere Zahl von potentiellen Bewerbern ansprechen möchten.

Der Bekanntmachung von Arbeitsgesuchen kommt ebenfalls eine grosse Bedeutung zu. Sie ermöglicht es nämlich Personen, bei denen tatsächlich der Wunsch nach Mobilität besteht, ihre Bereitschaft zur Mobilität kundzutun, auch wenn keine entsprechenden Stellenangebote vorliegen.

2.3.1. Definition

Voraussetzung für die Effizienz der Arbeitsweise des EURES-Netzwerks ist, daß nur die für Arbeitnehmer und Unternehmen zweckdienlichen Informationen weitergegeben werden.

In diesem Zusammenhang könnten die Unternehmen insbesondere an Arbeitsgesuchen von solchen Personen interessiert sein, deren Qualifikation, Berufserfahrung und Sprachkenntnisse hervorstechen. Eine nicht abschließende Liste der in Frage kommenden Arten von Arbeitsgesuchen befindet sich in Anhang IV.

2.3.2. Bearbeitung der Arbeitsgesuche im Rahmen des EURES-Netzwerks

Die Arbeitsverwaltungen und ihre Partner haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:

2.3.2.1. hinsichtlich der Übermittlung von Arbeitsgesuchen an andere Mitgliedstaaten:

- Unterrichtung der Bürger im allgemeinen und der Benutzer des Systems im besonderen über die beiden sich ihnen bietenden Möglichkeiten, nämlich

- sich auf eine im Rahmen von EURES ausgeschriebene Stelle zu bewerben

- oder - falls keine passende Stelle angeboten wird - ihren Wunsch nach Mobilität zu bekunden;

- Eingabe der betreffenden Arbeitsgesuche unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Systems in das EURES-Netz und Übermittlung an die Arbeitsverwaltung(en) der von den Interessenten genannten Mitgliedstaaten;

- Unterrichtung der wanderungswilligen Interessenten über den Ausgang der Bearbeitung ihrer Arbeitsgesuche, und zwar innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat (Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68);

- Aktualisierung der übermittelten Informationen über Arbeitskräfte, bei denen ein Wunsch nach Mobilität besteht, entsprechend den noch festzulegenden Modalitäten;

2.3.2.2. hinsichtlich des Eingangs von Arbeitsgesuchen aus anderen Mitgliedstaaten:

- Übermittlung dieser Arbeitsgesuche an die von der absendenden Arbeitsverwaltung gegebenenfalls benannten Stelle auf lokaler Ebene;

- Bearbeitung dieser Arbeitsgesuche in mindestens der gleichen Art und Weise, wie dies bei Arbeitsgesuchen inländischer bzw. in der betreffenden Region ansässiger Interessenten üblicherweise der Fall ist;

- Unterrichtung der absendenden Dienststelle über das Ergebnis der Bearbeitung, und zwar innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat (Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68).

Sobald das zur Bearbeitung der Stellenangebote implementierte und in dieser Entscheidung beschriebene DV-System validiert wurde, ist ein DV-System zur Weiterleitung von Arbeitsgesuchen im Rahmen von EURES zu schaffen. Bis dahin haben alle Arbeitsverwaltungen sowie ihre eventuellen Partner in Absprache mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Modus zur Übermittlung und Bearbeitung der Arbeitsgesuche von gemeinschaftsweitem Interesse vorzuschlagen, der die genannten Funktionen sicherstellt.

2.4. Übermittlung von nach Regionen und Wirtschaftszweigen aufgegliederten Angaben betreffend die Arbeitsuchenden, die sich ausdrücklich bereit erklärt haben, eine Stelle in einem anderen Land anzunehmen (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68)

2.4.1. Definition

Die den Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des EURES-Netzwerks gebotene Möglichkeit, vorrangig Stellenangebote und Arbeitsgesuche weiterzuleiten, die von gemeinschaftsweitem Interesse sind, und die Stellen, an die diese Informationen zu richten sind, selbst zu bestimmen, hat zur Folge, daß Mitgliedstaaten, die Informationen in das Netz eingeben, alle zweckdienlichen Informationen erhalten, durch die sie erfahren, in welchen Dienststellen der Mitgliedstaaten eine grosse Zahl von Arbeitsgesuchen potentiell wanderungswilliger Interessenten vorliegt.

2.4.2. Aufbereitung und Bearbeitung der Informationen

Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vorgesehenen Informationen werden von jedem einzelnen Mitgliedstaat auf der Grundlage einer systematischen Evaluierung des Wanderungsverhaltens, insbesondere aller bei den Arbeitsverwaltungen und ihren eventuellen Partnern gemeldeten Arbeitsuchenden ermittelt. Dabei ist deren Bereitschaft einzuschätzen, gegebenenfalls eine Stelle in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie gegenwärtig wohnen, anzunehmen.

Diese Informationen werden - untergliedert nach Regionen und Wirtschaftszweigen (NACE-Nomenklatur) - erfasst und dargeboten. Dabei ist der Wirtschaftszweig anzugeben, in dem eine Beschäftigung gesucht wird, oder - falls hierzu keine Angaben vorliegen - der Wirtschaftszweig, in dem der Betreffende zuletzt beschäftigt war.

Die Informationen werden in regelmässigen Abständen der Kommission übermittelt. Diese leitet sie an alle übrigen Partner des EURES-Netzwerks weiter. Die Methoden der durchzuführenden Evaluierung werden von den Arbeitsverwaltungen dem Europäischen Koordinierungsbüro zur Begutachtung mitgeteilt.

2.5. Allgemeine Informationen und Informationen über die Lebens- und Arbeitsbedingungen (Artikel 14, 19 und 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68)

2.5.1. Zweck der Datenbank und Art der Informationen

Der Zweck der Datenbank besteht darin, Antworten auf Fragen zu liefern, die sich im Zusammenhang mit der Mobilität der Arbeitnehmer stellen. Mit Hilfe der Datenbank sollen den Benutzern des EURES-Netzwerks Informationen über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten an die Hand gegeben werden.

Die Datenbank leistet einen Beitrag zur Verwirklichung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, indem sie insbesondere Informationen zu folgenden Aspekten anbietet:

- Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten und in den einzelnen Regionen sowie die Arbeitsmarktentwicklung und die Dienstleistungen der Arbeitsverwaltung;

- Arbeitsbedingungen, einschließlich der entsprechenden Rechtsvorschriften;

- Hinweise zu Fragen im Zusammenhang mit der Stellensuche, z. B. Stellenanzeigen, Strategien zur Arbeitssuche, Abfassung eines Lebenslaufs, Führen von Bewerbungsgesprächen, Einstellungsverfahren, Beratungsdienste;

- Lebensbedingungen, unter anderem Wohnen, Bildungswesen, Steuern, Lebenshaltungskosten, Gesundheitswesen, Freizeitmöglichkeiten;

- Dienststellen und Programme der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Programme zur Förderung der Mobilität;

- Übertragung von Sozialversicherungsansprüchen und entsprechende Verfahren;

- Möglichkeiten für Selbständige und entsprechende Verfahren;

- Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten;

- Entsprechung der Befähigungsnachweise;

- Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Mobilität;

- nützliche Adressen und Ansprechpartner für den Fall, daß weitergehende Informationen gewünscht werden.

Die Informationen sollen leicht abrufbar und in allen Amtssprachen der Gemeinschaft verfügbar sein.

2.5.2. Benutzer der Datenbank

Zugriff auf die Datenbank für allgemeine Informationen haben

- die Mitglieder des EURES-Netzwerks sowie

- andere, von den Mitgliedern des Netzwerks anerkannte Stellen oder Personen.

Die Bedingungen für den Zugang zur Datenbank sind noch auszuhandeln und in einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten festzulegen.

2.5.3. Organisation und Arbeitsweise der Datenbank

Für die allgemeine Verwaltung der Datenbank sind die Kommission und die übrigen Mitglieder des EURES-Netzwerks zuständig.

Es finden regelmässig - mindestens einmal jährlich - Koordinierungssitzungen der Projektleiter statt.

2.5.4. Sammlung und Bereitstellung der Informationen

Die Kommission koordiniert die Beschaffung und Aufbereitung der Informationen. Dies geschieht auf folgende Art und Weise:

- Die Arbeitsverwaltungen und die übrigen Mitglieder der Netzwerks übermitteln der Kommission alle als relevant eingestuften Informationen und beantworten spezielle Anfragen.

- Die übrigen zuständigen Einrichtungen der Mitgliedstaaten können bei Bedarf ebenfalls um Informationen ersucht werden.

- Die Euroberater müssen in die Lage versetzt werden, Auskunft zu geben.

- Die Kommission sollte selbst Informationen liefern.

- Die Kommission sammelt alle Informationen und bereitet sie für die Datenbank auf.

2.5.5. Überprüfung der Informationen

Informationen, die nicht von der Kommission oder von Institutionen der Mitgliedstaaten in die Datenbank eingegeben wurden, werden in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einer Überprüfung gemäß den folgenden Modalitäten unterzogen:

- Die Informationen werden dem betreffenden Mitgliedstaat auf geeigneter Ebene zur Überprüfung zugeleitet.

- Den Besonderen Dienststellen wird in jedem Fall eine Kopie der Informationen übersandt.

- Nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen dürfen die Informationen über das Netz weitergeleitet werden.

Die Kommission kann jedoch auch noch nicht überprüfte Informationen in die Datenbank aufnehmen, sofern diese deutlich als solche gekennzeichnet werden.

Das Ziel des Überprüfungsverfahrens besteht allein darin, die Zuverlässigkeit der abrufbaren Informationen sicherzustellen.

Die in der Datenbank enthaltenen Informationen geben nicht notwendigerweise den Standpunkt oder die Auffassung der Kommission wieder.

2.5.6. Evaluierung der Informationen

Das Ziel der Evaluierung der Informationen besteht darin,

- sicherzustellen, daß die Datenbank gespeicherten Informationen im Hinblick auf die Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer zweckdienlich sind;

- sicherzustellen, daß die Informationen klar und verständlich dargeboten werden.

Die Evaluierung erfolgt in Form einer systematischen Konsultation der Euroberater, die mindestens alle zwölf Monate - mit Unterstützung einer Evaluierungsgruppe oder unabhängiger Sachverständiger - durchgeführt wird.

2.5.7. Aktualisierung der Informationen

Für die Vornahme der erforderlichen Änderungen an den in der Datenbank enthaltenen Informationen sind die Mitgliedstaaten und ihre Arbeitsverwaltungen zuständig. Die Kommission nimmt jedoch in regelmässigen Abständen eine Überprüfung vor:

- Im Rahmen der Konsultation der Euroberater verlangt sie gegebenenfalls Ergänzungen und/oder Änderungen der vorhandenen Informationen.

- Sie verlangt Informationen oder Änderungen im Rahmen der regelmässigen Zusammenarbeit mit der Evaluierungsgruppe.

- Bei Bedarf bedient sie sich weiterer Möglichkeiten, um sich gegebenenfalls über Änderungen zu informieren.

Jede neue Information ist einer Überprüfung gemäß Ziffer 2.5.5 zu unterziehen.

2.6. Verhaltenskodex für die Benutzung des EURES-Netzwerks

Für die Eingabe der im Rahmen des EURES-Netzwerks verbreiteten Informationen über Stellenangebote und Arbeitsgesuche sind in jedem Fall die absendenden Dienststellen zuständig. Diese haben also zuvor sicherzustellen, daß die Informationen auch den in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften entsprechen, die eine Ungleichbehandlung aufgrund der Rasse, der Nationalität, des Geschlechts, der politischen Anschauung oder aus religiösen Gründen untersagen.

Was die im Rahmen des Netzes übermittelten Arbeitsgesuche anbelangt, so müssen Personen, für die eine Mobilität in Frage kommt, zuvor ausdrücklich ihren Wunsch zur Weitergabe der sie betreffenden Informationen geäussert haben.

Der Zugang zum EURES-Netzwerk und die Inanspruchnahme des Netzwerks sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber unentgeltlich.

Die in den Datenbanken verfügbaren Informationen sind in ihrer Gesamtheit oder auch nur teilweise für die Mitglieder des Netzwerks zugänglich, je nachdem, ob die Absender bzw. Urheber der betreffenden Daten ihre Zustimmung gegeben haben.

3. DAS DV-SYSTEM DES EURES-NETZWERKS

Artikel 15

Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 sieht eine Übermittlung der Stellenangebote und Arbeitsgesuche nach einem einheitlichen Verfahren vor.

Im Rahmen dieses einheitlichen Verfahrens kommen die in den Mitgliedstaaten bei den Arbeitsverwaltungen und ihren Partnern bereits vorhandenen DV-Einrichtungen sowie ein von der Kommission installiertes DV-System, das eine Datenübertragung zwischen den einzelnen Stellen in den Mitgliedstaaten sowie eine Verwaltung der Daten ermöglicht, zum Einsatz.

Die Formatierung der über das System zu übermittelnden Nachrichten "Stellenangebote" und "Arbeitsgesuche", ihre informationstechnische Verarbeitung sowie die Modalitäten des Zugriffs auf die Informationen werden einheitlich geregelt. Die Modalitäten sind zu einem späteren Zeitpunkt zwischen den Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten und dem Europäischen Koordinierungsbüro festzulegen.

Das von der Kommission implementierte System wird folgende Funktionen bieten:

- Austausch von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen zwischen den Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten;

- Zugang zu den von der Kommission gespeisten und verwalteten Datenbanken mit allgemeinen Informationen und Daten über die Lebens- und Arbeitsbedingungen;

- Zugang zum elektronischen Nachrichtenübermittlungsdienst, der den Austausch informeller Informationen ermöglicht und die Vermittlung wanderungswilliger Arbeitsuchender erleichert.

Im Europäischen Koordinierungsbüro wird eine Zentraleinheit installiert, die eine Kontrolle und Evaluierung des Datenverkehrs sowie die Erstellung von Arbeitsmarktstatistiken ermöglicht.

Die Arbeitsverwaltungen und ihre Partner treffen, falls sie dies wünschen, entsprechende Vorkehrungen, um das Verfahren zur Eingabe der Stellenangebote und Arbeitsgesuche, die von gemeinschaftsweitem Interesse sind, und die Möglichkeit des Zugriffs auf Informationen aus anderen Mitgliedstaaten in ihr nationales DV-System zu integrieren.

Wo dies nicht der Fall ist, werden in den Arbeitsverwaltungen und bei ihren Partnern Terminals installiert, damit ein direkter Zugang zu dem DV-System möglich wird.

4. DIE MITGLIEDER DES EURES-NETZWERKS UND IHRE JEWEILIGE ROLLE INNERHALB DES NETZWERKS

4.1. Die Arbeitsverwaltungen

Mit den Informations-, Beratungs- und Vermittlungsaufgaben, die die Arbeitsverwaltungen - und gegebenenfalls auch bestimmte ihrer Partner - in den einzelnen Mitgliedstaaten wahrzunehmen haben, fällt ihnen eine besonders wichtige Rolle innerhalb des EURES-Netzwerks zu.

Daher ist eine Einbeziehung aller örtlichen Arbeitsverwaltungen in das EURES-Netzwerk erforderlich, wenn man eine optimale Effizienz erreichen will.

Eine besondere Rolle dürfte in der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 den von den einzelnen Mitgliedstaaten zu bestimmenden "Besonderen Dienststellen" zugedacht sein.

Zu den "Besonderen Dienststellen" gehören in jedem Fall die in einem nationalen Netz zusammengeschlossenen sogenannten "Euroberater". Sie haben von der Kommission eine spezielle Ausbildung erhalten. Im folgenden wird erläutert, welche Aufgabe und welchen Status sie haben und welche Arbeitsinstrumente ihnen zur Verfügung stehen.

4.1.1. Die Aufgabe der Euroberater

Angesichts der Entscheidungen, die bei der Verlegung des Wohnortes von einem Land in das andere zu treffen sind, der Konfrontation mit neuen Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie alle übrigen Fragen, die die Modalitäten der Ausübung einer neuen Beschäftigung in einem anderen Land betreffen, benötigen Personen, für die eine Mobilität in Frage kommt, Informationen, Beratung und eine besondere Unterstützung.

Wenn ein Unternehmen beabsichtigt, europaweit Personal anzuwerben oder seine Produktions- oder Dienstleistungstätigkeit auf andere Länder der Gemeinschaft auszuweiten, kann ebenfalls die Einschaltung einer Fachkraft erforderlich sein.

Hier sind die Euroberater gefordert, die sich bereits auf nationaler Ebene mit Fragen der Beschäftigung befasst haben und über eine entsprechende Erfahrung verfügen. Ihnen fällt die Aufgabe zu, über den europäischen Arbeitsmarkt zu informieren, zu beraten und Orientierungshilfen zu geben. Darüber hinaus können sie, je nachdem, welche Aufgaben ihnen auf nationaler Ebene im einzelnen übertragen wurden, auch die Funktion eines Stellenvermittlers auf Gemeinschaftsebene übernehmen bzw. bei der Vermittlung unterstützend tätig werden.

4.1.2. Der Status der Euroberater auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene

Die Euroberater sind im Rahmen ihrer jeweiligen Institution tätig. Diese legt auch die Zahl der Euroberater, ihren Einsatzort, den von ihnen abzudeckenden geographischen Bereich und den Umfang ihrer Tätigkeit (Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit) fest und wählt die geeigneten Personen aus. Sie legt ebenfalls - entsprechend ihrer jeweiligen Aufgabe auf nationaler Ebene und den dem EURES-Netzwerk übertragenen Aufgaben - die Inhalte der Tätigkeit der Euroberater fest.

Die Euroberater arbeiten auf nationaler Ebene und in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit den für Fragen der Beschäftigung und/oder der beruflichen Bildung zuständigen Stellen zusammen. Sie stehen in direktem Kontakt mit Arbeitnehmern und Arbeitgebern, den potentiellen Benutzern des EURES-Netzwerks.

Die Euroberater sind ebenfalls Teil eines gemeinschaftsweiten Netzes. Daher pflegen sie Kontakte zu den auf Gemeinschaftsebene tätigen nationalen Einrichtungen und nehmen regelmässig an Arbeitssitzungen teil, die ihnen Gelegenheit zum Informations- und Erfahrungsaustausch bieten.

Sie erhalten eine Grundausbildung sowie eine Weiterbildung, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Stellen organisiert wird.

Die nationalen Institutionen unterrichten die Kommission über alle Veränderungen im nationalen Netz der Euroberater in bezug auf

- Namen, Amtsbezeichnung und Dienstanschrift der betreffenden Personen,

- ihren geographischen und sektoralen Zuständigkeitsbereich.

4.1.3. Die Arbeitsbedingungen der Euroberater

Die nationalen Institutionen stellen ihren Euroberatern - mit finanzieller und technischer Unterstützung der Kommission - die Mittel zur Verfügung, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen. Es handelt sich hier insbesondere um

- die Ausrüstung ihres Arbeitsplatzes, die ihnen einen Zugriff auf das im Rahmen des EURES-Netzwerks implementierte DV-System ermöglicht, sei dies auf direktem Wege oder über das bestehende nationale System,

- sowie die zur Wahrnehmung ihrer Informations- und Beratungsaufgaben auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene erforderlichen Instrumente.

4.2. Andere Mitglieder des EURES-Netzwerks (Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68)

In den Mitgliedstaaten, die an dem Informationsaustausch im Rahmen des EURES-Netzwerks teilnehmen, gibt es verschiedene Institutionen, die eine aktive Rolle im Bereich der Beschäftigung spielen.

Ihre Tätigkeit ist von den Mitgliedstaaten zu genehmigen und muß sich in den Rahmen der in der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 festgelegten Ziele einfügen.

5. DIE BESONDEREN FORMEN DES NETZWERKES EURES (ARTIKEL 17)

Obwohl die Mehrzahl der Arbeitsverwaltungen auf nationaler Ebene tätig ist und die Aktivitäten im Bereich der Arbeitsvermittlung in einem juristischen Rahmen ausübt, der andere ausschließt oder quasi ausschließt, haben die Regionen einerseits eine wachsende Bedeutung im Bereich der Beschäftigung, und andererseits sehen sich fachlich spezialisierte Organisationen ausserhalb der Arbeitsverwaltungen darin bestärkt, für bestimmte Berufs- und Personengruppen tätig zu werden.

5.1. Die regionalen Dienststellen (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern i) und ii))

Die regionalen Dienststellen von zwei oder mehreren Staaten können, wenn dies ihre Aufgabe ist und wenn sie durch zentrale Stellen ermächtigt wurden, unter sich - wie in der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vorgesehen - direkte Beziehungen zum Austausch von Informationen herstellen.

Dieser Austausch soll sich auf jeden Fall gemäß den im Rahmen von EURES vorgesehenen und in dieser Entscheidung festgelegten Regelungen vollziehen.

Auf der Ebene der Grenzregionen können diese regionalen Dienststellen, wenn sie dazu in der Lage und von ihren zentralen Stellen ermächtigt sind, wenn nötig (gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b)) Strukturen zur Zusammenarbeit und zur Erbringung von Dienstleistungen mit der Zielsetzung schaffen,

- eine Weitergabe der Informationen über Stellenangebote und Arbeitsgesuche zwischen den betreffenden Grenzregionen und damit die Information der Öffentlichkeit sicherzustellen,

- eine Transparenz der entsprechenden Informationen über Lebens- und Arbeitsbedingungen in den betreffenden Regionen zu erreichen,

- ein Verzeichnis der Berufsbildungsmöglichkeiten zu erstellen und dieses der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,

- einen Dialog und eine Konzertierung zwischen den Wirtschafts- und Sozialpartnern im Bereich des Arbeitsmarktes einzuleiten.

Die Wirtschafts- und Sozialpartner und generell alle mit Fragen der Beschäftigung und der beruflichen Bildung befassten Institutionen in Grenzregionen zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten tragen zum Funktionieren der Kooperationsstrukturen bei.

5.2. Die Fachvermittlungsstellen für bestimmte Berufe und Personengruppen

Die Dienststellen, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten eingerichtet sind, können von dem Augenblick an, wo sie ihre Tätigkeit in dem jeweiligen gesetzlichen Rahmen aufnehmen, eine direkte Zusammenarbeit untereinander in Gang setzen.

Diese Systeme einer Zusammenarbeit müssen, wenn sie zum Ziel haben, Informationen, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vorgesehen, auszutauschen, mit dem Netzwerk EURES, das durch diese Entscheidung definiert wird, koordiniert oder darin integriert werden.

6. FÖRDERUNG DES EURES-NETZWERKS - KOMMUNIKATION

Voraussetzung für ein effizientes Arbeiten von EURES ist, daß die im Rahmen des Netzwerks angebotenen Funktionen den potentiellen Benutzern (Personen und Unternehmen) sowie allen Bediensteten der Arbeitsverwaltungen und ihren eventuellen Partnern, die zum Funktionieren des Netzes beitragen sollen, bekannt sind.

Daher gilt es, kontinuierlich einen Plan für die Kommunikation innerhalb des Netzes und für die Öffentlichkeitsarbeit zu entwickeln.

Die Arbeitsverwaltungen und ihre Partner sind beauftragt, diesen Plan auszuarbeiten und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission weiterzuentwickeln. Die Kommission schlägt die Anwendung einer umfassenden Strategie vor, die die Kohärenz und den Zusammenhalt des Netzwerks in den Augen der Benutzer sicherstellt.

Zur Unterstützung der nationalen Aktionen im Bereich Kommunikation schlägt die Kommission insbesondere folgende Maßnahmen vor:

- Veranstaltung von Seminaren für alle Euroberater;

- Herausgabe von Broschüren und Kurzmitteilungen über die Tätigkeit des Netzwerks;

- Verteilung von Informationsmaterialien und sonstigen Hilfsmitteln, die zur Bekanntmachung des Netzwerks beitragen.

7. KOORDINIERUNG UND VERWALTUNG DES EURES-NETZWERKS

7.1. Das Europäische Koordinierungsbüro (Artikel 21 und 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68)

Der Ausbau und die ständige Aktualisierung der im Rahmen des EURES-Netzwerks entwickelten Funktionen sowie die "Animation" der Mitglieder und Partner des Netzwerks erfordern die Schaffung einer Struktur zur Koordinierung und fachlichen Unterstützung des Europäischen Koordinierungsbüros.

Dieses innerhalb der Kommission eingerichtete Büro ist insbesondere beauftragt,

- die Zusammenführung von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen auf Gemeinschaftsebene durch eine Koordinierung der entsprechenden technischen Verfahren zu fördern;

- die Wanderungsströme zu analysieren und Informationen über die voraussichtliche Arbeitsmarktentwicklung in der Gemeinschaft bereitzustellen;

- in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuß für die Freizuegigkeit, den nationalen Verwaltungen und ihren Partnern dazu beizutragen, daß die administrativen und technischen Voraussetzungen für die zur Erreichung der in der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 festgelegten Ziele geschaffen werden.

7.2. Der Fachausschuß für die Freizuegigkeit (Artikel 32 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68)

Der aus Regierungsvertretern der Mitgliedstaaten bestehende Fachausschuß für Freizuegigkeit ist beauftragt, die Kommission bei der Vorbereitung, der Förderung und der laufenden Beobachtung der Ergebnisse aller technischen Arbeiten und Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 zu unterstützen.

7.3. Die Arbeitsgruppe der Mitglieder des EURES-Netzwerks

Die Arbeiten der Kommission und des Fachausschusses für die Freizuegigkeit, die im Hinblick auf das Funktionieren des EURES-Netzwerks und seine ständige Anpassung an die Bedürfnisse der Endbenutzer erforderlich sind, bedürfen der Mitwirkung und Unterstützung derjenigen, die in den Mitgliedstaaten für das Funktionieren des Netzes Sorge tragen.

Daher wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, der Vertreter der Kommission, der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten und ihrer ebenfalls dem Netz angeschlossenen Partner angehören.

Gegebenenfalls können darüber hinaus weitere Personen hinzugezogen werden:

- Vertreter von Organisationen, die dem EURES-Netzwerk als Mitglieder angehören, sei es auf Gemeinschaftsebene, sei es in den grenzueberschreitenden Strukturen (EURES in Grenzregionen);

- externe Sachverständige, deren Unterstützung für die Entwicklung des EURES-Netzwerks förderlich sein kann.

Die Sitzungen dieser Arbeitsgruppe werden auf Initiative der Kommission oder gegebenenfalls auf ausdrücklichen Wunsch der Mitglieder des EURES-Netzwerks oder der Mitglieder des Fachausschusses für die Freizuegigkeit hin einberufen.

ANHANG II

NICHTABSCHLIESSENDE LISTE DER STELLENANGEBOTE, DIE GEMEINSCHAFTSWEIT VON INTERESSE SIND - Stellenangebote für Führungskräfte, Ingenieure, leitende technische Angestellte, die nach dem Abitur ein mindestens dreijähriges Studium bzw. eine mindestens dreijährige Ausbildung absolviert haben oder über eine gleichwertige Berufserfahrung verfügen;

- Stellenangebote, die bestimmte Wirtschaftszweige mit starker internationaler Ausrichtung betreffen (z. B. Tourismus, Hotelgewerbe, Transportwesen usw.);

- Stellenangebote für Tätigkeiten, deren Ausübung die Kenntnis mehrerer Sprachen voraussetzt;

- Stellenangebote für qualifizierte Tätigkeiten, deren Ausübung Berufserfahrung voraussetzt, die in anderen Ländern als dem, in dem die betreffenden Stellen angeboten werden, erworben wurde;

- Angebote für Stellen, die aufgrund des Mangels an verfügbaren Arbeitsuchenden in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht besetzt werden können;

- Stellenangebote, die nach Informationen der Arbeitsverwaltungen durch Arbeitskräfte aus einem anderen Mitgliedstaat besetzt werden können;

- alle Stellenangebote, deren Bekanntmachung auf europäischer Ebene vom Arbeitgeber ausdrücklich gewünscht wird.

ANHANG III

EURES - Einheitliches Verfahren Feldbezeichnung - System

Referenznummer (Codierung EURES und nationale Codierung)

Eingabe-Identifizierung (Person und Eingabesystem)

Datum der Eingabe des Stellenangebots

Zieladressen des Stellenangebots

Feldbezeichnung - Stellenangebot

Berufsbezeichnung

Berufsklassifizierungs-Code (Code EURES und nationaler Code)

Code des Wirtschaftszweigs (Code EURES und nationaler Code)

Lohn/Gehalt

Art des Vertrags

Zahl der offenen Stellen

Einsatzort (Land und Region)

10-15 Linien freien Textes

Feldbezeichnung - Bewerbung

Gefordertes Ausbildungsniveau

Geforderte berufliche Qualifikation

Geforderte Sprachkenntnisse

Feldbezeichnung - Arbeitgeber

Name und Anschrift des Arbeitgebers

Name der Kontaktperson zum Arbeitgeber

ANHANG IV

NICHTABSCHLIESSENDE LISTE DER ARBEITSGESUCHE, DIE GEMEINSCHAFTSWEIT VON INTERESSE SIND Arten von Arbeitsgesuchen, die - die Zustimmung des Arbeitssuchenden vorausgesetzt - für eine Bekanntmachung auf europäischer Ebene in Frage kommen:

- Arbeitsgesuche von Personen, die über einen Abschluß, eine Qualifikation und/oder Berufserfahrungen verfügen, nach denen in anderen Ländern der Gemeinschaft eine Nachfrage besteht;

- Arbeitsgesuche von qualifizierten Arbeitskräften oder Berufsanfängern, die eine oder mehrere Fremdsprachen beherrschen;

- alle Arbeitsgesuche von Personen, die ausdrücklich eine Bekanntmachung auf europäischer Ebene wünschen.