19.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/1


BESCHLUSS (EU) 2015/451 DES RATES

vom 6. März 2015

über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) (im Folgenden „Übereinkommen“), dem 178 Länder, darunter alle Mitgliedstaaten, als Vertragsparteien angehören, ist ein wichtiges internationales umweltpolitisches Instrument, das zum Ziel hat, die gefährdeten Tier- und Pflanzenarten durch die Überwachung des internationalen Handels mit Exemplaren dieser Arten zu schützen.

(2)

Mit der Änderung des Übereinkommens, die 1983 auf einer außerordentlichen Tagung der Vertragsparteien in Gaborone, Botswana, angenommen wurde (Änderung von Gaborone), wurde Artikel XXI des Übereinkommens dahingehend geändert, dass der ursprünglich auf Staaten beschränkte Beitritt zum Übereinkommen nun auch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration offensteht, die von souveränen Staaten gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen und für die ihre Mitgliedstaaten ihnen die Zuständigkeit übertragen haben. Die Änderung des Übereinkommens von Gaborone ist am 29. November 2013 in Kraft getreten.

(3)

Die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Angelegenheiten betreffen im Wesentlichen den Umweltschutz. Die Bestimmungen des Übereinkommens werden seit dem 1. Januar 1984 in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet. Überdies wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (2) und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (3) Unionsvorschriften erlassen.

(4)

Der Beitritt zum Übereinkommen wird es der Union ermöglichen, an den Arbeiten im Rahmen des Übereinkommens teilzunehmen, und die Union rechtswirksam verpflichten, das Übereinkommen in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, durchzuführen und durchzusetzen. Mit dem Beitritt werden formale Zuständigkeiten für die Union geschaffen, die als Vertragspartei gegenüber anderen Vertragsparteien dafür haftet, dass sie das Übereinkommen anwendet.

(5)

Der Beitritt der Union zum Übereinkommen berührt nicht die Art und Weise, in der die Union und ihre Mitgliedstaaten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gemäß den Verträgen ihre Standpunkte für die Konferenz der CITES-Vertragsparteien festlegen.

(6)

Die Union und ihre Mitgliedstaaten bringen entsprechend den einschlägigen Gepflogenheiten bei multilateralen Umweltübereinkünften ihre Standpunkte für die Konferenz der CITES-Vertragsparteien in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gemäß den Verträgen zum Ausdruck.

(7)

Die Europäische Union sollte daher dem Übereinkommen beitreten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Beitrittsurkunde nach Artikel XXI Absatz 1 des Übereinkommens im Namen der Union zu hinterlegen, um der Zustimmung der Union Ausdruck zu verleihen, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. Zugleich mit der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hinterlegt die befugte Person die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Erklärung gemäß Artikel XXI Absatz 3 des Übereinkommens.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft (4).

Geschehen zu Brüssel am 6. März 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. GERHARDS


(1)  Zustimmung vom 16. Dezember 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1).

(4)  Der Tag, an dem das Übereinkommen für die Union in Kraft tritt, wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ANHANG

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION GEMÄSS ARTIKEL XXI (ABSATZ 3) DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT GEFÄHRDETEN ARTEN FREI LEBENDER TIERE UND PFLANZEN

Die Europäische Union erklärt, dass sie aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere aufgrund seines Artikels 192 Absatz 1, befugt ist, internationale Übereinkünfte zu schließen und die daraus erwachsenden Verpflichtungen umzusetzen, die der Erreichung folgender Ziele dienen:

Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;

Schutz der menschlichen Gesundheit;

umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;

Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme, einschließlich des Klimawandels.

Die Europäische Union erklärt, dass sie bereits Rechtsinstrumente für in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende Angelegenheiten erlassen hat, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind, insbesondere (aber nicht ausschließlich) die Verordnung (EG) Nr. 338/97 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 865/2006.

Darüber hinaus erklärt die Europäische Union, dass sie für die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen zuständig ist, die unter geltende Rechtsvorschriften der Europäischen Union fallen.

Die Ausübung der Zuständigkeit der Europäischen Union unterliegt naturgemäß einer ständigen Weiterentwicklung.