32001R0005

Verordnung (EG) Nr. 5/2001 des Rates vom 19. Dezember 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier

Amtsblatt Nr. L 002 vom 05/01/2001 S. 0001 - 0003


Verordnung (EG) Nr. 5/2001 des Rates

vom 19. Dezember 2000

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90(2) wurden bestimmte Vermarktungsnormen für Eier festgelegt.

(2) Die Art der Legehennenhaltung ist für die Verbraucher beim Kauf von Eiern zu einem der wichtigsten Faktoren geworden. Die Kommission hat sich verpflichtet, eine Änderung der Vermarktungsnormen vorzuschlagen und die Angabe der Haltungsform auf den Eiern und ihren Verpackungen verpflichtend vorzuschreiben, um eine Irreführung des Verbrauchers auszuschließen. Nur durch klare und eindeutige obligatorische Angaben kann sichergestellt werden, dass der Verbraucher bei der Auswahl der Eier über die Art der Legehennenhaltung informiert ist. Die obligatorische Anbringung der geeigneten Angaben entspricht dem Wunsch der Verbraucher und ihrer Organisationen.

(3) Zur Ergänzung der Angaben für die Verbraucher können auf dem Etikett Angaben darüber gemacht werden, wie die Hennen ernährt wurden.

(4) Diese Verpflichtung muss für alle in der Europäischen Gemeinschaft vermarkteten und von Verbrauchern außerhalb der Erzeugungsorte erworbenen Eier gelten, unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Gemeinschaft erzeugt wurden oder aus Drittländern stammen. Bei in Drittländern erzeugten Eiern kann die Angabe der Haltungsform jedoch auch durch die Angabe "Haltungsform unbekannt" und die Angabe des Ursprungs ersetzt werden, wenn die Verfahren in den Drittländern keine ausreichende Gleichwertigkeit mit den technischen Vorschriften und Normen der Gemeinschaft bieten können; so können diese Eier von den mit der Angabe der Haltungsform gekennzeichneten Eiern unterschieden und ihre spätere Kennzeichnung mit falschen Angaben verhindert werden.

(5) Eier zweiter Wahl oder haltbar gemachte Eier der Güteklasse B machen nur einen sehr geringen Teil des Eiermarktes der Europäischen Gemeinschaft aus. Die Mehrheit der Erzeuger und des Handels möchte dem Verbraucher Eier bester Qualität der Güteklasse A liefern. Um die Einstufung zu vereinfachen, sollten daher die derzeitigen Güteklassen B und C (für die Industrie bestimmte Eier) zu einer neuen Güteklasse B zusammengefasst und die betreffenden Eier ausschließlich zu Verarbeitungszwecken verkauft werden.

(6) Spätestens sechs Monate nach Einführung der Pflicht zur Angabe der Art der Legehennenhaltung auf den Eiern und den Verpackungen sollte die Kommission einen Bericht mit geeigneten Vorschlägen vorlegen, die den Schlussfolgerungen dieses Berichts zur Entwicklung der Lebensmittelhygienevorschriften, insbesondere in Bezug auf gewaschene Eier, und zu den Ergebnissen der Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation Rechnung tragen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) der dritte Gedankenstrich wird gestrichen

b) der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- Klasse B oder 'Eier zweiter Qualität oder deklassiert, für gemäß der Richtlinie 89/437/EWG zugelassene Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie und die Nicht-Nahrungsmittelindustrie bestimmt'."

2. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

(1) a) Eier der Klasse A werden mit einem Erzeugercode versehen, aus dem die Art der Legehennenhaltung abgeleitet werden kann.

b) Die Kommission überprüft die Kennzeichnungsverfahren in Drittländern, die in die Gemeinschaft ausführen. Ist sie der Auffassung, dass die Gleichwertigkeit der dort geltenden Verfahren mit den geltenden technischen Vorschriften und Normen der Gemeinschaft hinreichend gewährleistet ist, können die aus den betreffenden Ländern eingeführten Eier mit einem Code gemäß Buchstabe a) versehen werden. Ist dies nicht der Fall, werden die eingeführten Eier mit einem Code versehen, aus dem das Ursprungsland hervorgeht, aber auch, dass die Haltungsform unbekannt ist.

c) Die Kommission verhandelt gegebenenfalls mit den betreffenden Ländern über mögliche Garantien für die Einhaltung von Kennzeichnungsnormen, die den Gemeinschaftsbestimmungen entsprechen.

d) Die Verwendung dieser Angaben ist durch Vorschriften, die nach dem Verfahren des Artikels 20 erlassen werden, im Einzelnen zu regeln.

(2) Eier der Klasse A können mit einer oder mehreren der folgenden Markierungen gekennzeichnet werden:

a) Mindesthaltbarkeitsdauer;

b) ein oder mehrere weitere Daten zur zusätzlichen Unterrichtung des Verbrauchers;

c) Güteklasse;

d) Gewichtsklasse;

e) Nummer der Packstelle;

f) Name oder Firmenbezeichnung der Packstelle;

g) Firmenzeichen oder Warenzeichen;

h) Angabe des Ursprungs der Eier.

Bei Verwendung der Angaben gemäß den Buchstaben f) und g) sind die entsprechenden Bedingungen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Halbsatz zu beachten.

Bei Verwendung der Angaben gemäß den Buchstaben b) und h) sind die entsprechenden Bedingungen des Artikels 10 Absatz 3 zu beachten.

Eier der Klasse A können mit einer Angabe zur Art der Ernährung der Legehennen versehen werden. Bei Verwendung dieser Angabe sind die entsprechenden Bedingungen des Artikels 10 Absatz 3 zu beachten."

3. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

(1) Eier der Klasse B, mit Ausnahme von Knickeiern, werden mit einer Markierung versehen, die die Güteklasse angibt. Sie können auch mit einer oder mehreren der Angaben nach Artikel 7 versehen werden.

(2) Eier der Klasse A, die den für diese Güteklasse vorgeschriebenen Anforderungen nicht mehr entsprechen, werden deklassiert und in die Güteklasse B eingestuft.

In diesem Fall werden sie mit einer Markierung gemäß Absatz 1 versehen. Sämtliche gemäß Artikel 7 oder gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels verwendeten Markierungen können beibehalten werden, mit Ausnahme derjenigen für die Gewichtsklasse, die gegebenenfalls zu ändern sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 können jedoch Eier der Klasse A, die nicht mehr die Merkmale dieser Güteklasse aufweisen, ohne die Kennzeichnung nach Absatz 2 unmittelbar an gemäß der Richtlinie 89/437/EWG zugelassene Nahrungsmittelunternehmen sowie an die Nicht-Nahrungsmittelindustrie geliefert werden, sofern dieser Bestimmungszweck stets auf der Verpackung deutlich angegeben wird."

4. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstaben e) und f) werden durch folgende Buchstaben ersetzt:

"e) für Eier der Klasse A das Mindesthaltbarkeitsdatum, gefolgt von Empfehlungen für die geeignete Lagerung, für Eier der Klasse B das Verpackungsdatum;

f) Einzelheiten in unverschlüsselter Form zur Kühlung bzw. zur Art der Haltbarmachung bei Eiern der Klasse B;

g) für Eier der Klasse A, die Art der Legehennenhaltung. Die Verwendung dieser Angabe ist durch Bestimmungen zu regeln, die nach dem Verfahren des Artikels 20 festgelegt werden.";

b) dem Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

"f) eine Angabe zur Art der Ernährung der Legehennen.";

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Weitere Daten sowie Angaben zur Art der Haltung der Legehennen, zum Ursprung der Eier und zur Art der Ernährung der Legehennen dürfen nur in Übereinstimmung mit den nach dem Verfahren des Artikels 20 festzulegenden Bestimmungen verwendet werden. Diese Bestimmungen betreffen insbesondere die Kriterien für die Art der Haltung der Legehennen, für die Herkunft der Eier und für die Art der Ernährung der Legehennen.

Sollte es sich jedoch erweisen, dass die Angaben zum Ursprung der Eier und zur Haltung ein Hemmnis für den gemeinschaftlichen Handel darstellen, oder sollten ernsthafte Schwierigkeiten hinsichtlich der Kontrolle der Verwendung solcher Angaben sowie deren Effizienz auftreten, kann die Kommission die Verwendung dieser Angaben nach demselben Verfahren aussetzen.

Unbeschadet vorstehender Bestimmungen sollen Großpackungen, die Kleinpackungen oder Eier enthalten, die mit einem Hinweis auf den Ursprung der Eier gekennzeichnet sind, ebenfalls mit diesem Hinweis gekennzeichnet werden."

5. Dem Artikel 15 Buchstabe b) wird folgender Unterbuchstabe angefügt:

"gg) bei Eiern der Klasse A die Art der Legehennenhaltung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g) oder die Angabe: 'Haltungsform unbekannt'."

6. Dem Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Gemäß dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 erlässt die Kommission

a) die erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung der Umstellung auf die Regelung nach Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich, nach Artikel 7, Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben e), f) und g), Absatz 2 Buchstabe f) und Absatz 3 und nach Artikel 15 Buchstabe b) Unterbuchstabe gg);

b) die erforderlichen und hinreichend begründeten Maßnahmen, um in Eilfällen auf praktische, spezielle und unvorhersehbare Probleme zu reagieren."

7. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 22a

Die Kommission legt dem Rat spätestens am 30. Juni 2003 einen Bericht über die Entwicklung des Eierverbrauchs, über die von den Verbrauchern und ihren Organisationen vorgetragenen Wünsche sowie über Fragen in Zusammenhang mit der Kennzeichnung der Eier und mit den Kontrollen vor und unterbreitet zusammen mit dem Bericht geeignete Vorschläge."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2004.

Der in Artikel 1 Nummer 2 vorgesehene neue Artikel 7 Absatz 2 letzter Unterabsatz sowie Artikel 1 Nummer 4 Buchstaben b) und c) und Artikel 1 Nummern 6 und 7 gelten jedoch ab 1. Juli 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Glavany

(1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1516/96 (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 99).

(2) ABl. L 173 vom 6.7.1990, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 818/96 (ABl. L 111 vom 4.5.1996, S. 1).