18.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/49


VERORDNUNG (EG) Nr. 241/2008 DES RATES

vom 17. März 2008

über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft hat mit der Republik Guinea-Bissau ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt, das den Gemeinschaftsschiffen in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit Guinea-Bissaus Fangmöglichkeiten einräumt.

(2)

Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 23. Mai 2007 ein partnerschaftliches Fischereiabkommen paraphiert.

(3)

Die Genehmigung dieses Abkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft.

(4)

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss festgelegt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

(1)   Die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Garnelenfänger:

Spanien

1 421 BRT

Italien

1 776 BRT

Griechenland

137 BRT

Portugal

1 066 BRT

b)

Fischfänger/Tintenfischfänger:

Spanien

3 143 BRT

Italien

786 BRT

Griechenland

471 BRT

c)

Thunfisch-Wadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer:

Spanien

10 Schiffe

Frankreich

9 Schiffe

Portugal

4 Schiffe

d)

Angelfänger:

Spanien

10 Schiffe

Frankreich

4 Schiffe

(2)   Schöpfen die Lizenzanträge der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 die im Protokoll zu dem Abkommen festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des in Artikel 1 genannten Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (3) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der Fischereizone Guinea-Bissaus gefangen wurden.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  Stellungnahme vom 11. März 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 342 vom 27.12.2007, S. 5.

(3)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.