27.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 85/22


VERORDNUNG (EU) 2019/497 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. März 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung, also ab dem 30. März 2019, finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(2)

Das Austrittsabkommen, das am 19. Februar 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde (2), enthält Regelungen für die Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich ab dem Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden. Tritt dieses Abkommen in Kraft, so gilt die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) für das Vereinigte Königreich während des in dem Abkommen festgelegten Übergangszeitraums und tritt am Ende dieses Zeitraums außer Kraft.

(3)

Wenn die GFP auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr findet, sind die Gewässer des Vereinigten Königreichs (Hoheitsgewässer und angrenzende ausschließliche Wirtschaftszone) nicht mehr Teil der Unionsgewässer. Ohne ein Austrittsabkommen besteht somit die Gefahr, dass Unionsschiffe ab dem 30. März 2019 den Zugang zu den Gewässern des Vereinten Königreichs und den entsprechenden Fangmöglichkeiten verlieren. Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf die Fischereitätigkeiten der Unionsflotte und auf die wirtschaftlichen Erträge.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) enthält bereits Maßnahmen, mit denen die nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union entlang der gesamten Erzeugungs- und Vermarktungskette abgemildert werden können.

(5)

In der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sind die Vorschriften und Regelungen festgelegt, um Fischern und Eignern von Fischereifahrzeugen bei vorübergehender Einstellung der Fischereitätigkeiten eine finanzielle Entschädigung zu gewähren. Der Austritt eines Mitgliedstaats aus der Union und der sich daraus ergebende Verlust des Zugangs zu den Gewässern dieses Staates und zu den entsprechenden Fangmöglichkeiten zählen nicht zu den Kriterien für eine vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten, für die eine finanzielle Entschädigung gewährt werden kann.

(6)

Um die nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen des Austritts eines Mitgliedstaats aus der Union abzumildern, sollte zusätzlich zu den Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 bereits zur Verfügung stehen, für Fischer und Betreiber, die in erheblichem Umfang vom Zugang zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs abhängig sind, eine öffentliche Unterstützung für die vorübergehende Einstellung der Fischereitätigkeiten möglich sein.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die verbleibenden Mittel können für alle förderfähigen Maßnahmen aufgewendet werden, durch die die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union abgemildert werden.

(9)

Im Interesse der Vereinfachung sollten die betroffenen Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, Änderungen ihres operationellen Programms im Rahmen von Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zu kombinieren.

(10)

Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, vor dem Tag des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds Unterstützung für die vorübergehende Einstellung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union zu gewährleisten, die in erheblichem Umfang vom Zugang zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs abhängig sind, falls das Vereinigte Königreich ab dem Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union, was der 30. März 2019 sein könnte, keinen Zugang zu diesen Gewässern gewährt, sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten.

(11)

Diese Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem Tag gelten, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:

„(9)   Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, den in Absatz 2 dieses Artikels festgesetzten Betrag zu überschreiten und die in den Absätzen 3 bis 7 dieses Artikels festgesetzten Beträge zur Unterstützung von Maßnahmen gemäß Artikel 33 dieser Verordnung zu unterschreiten, falls das Vereinigte Königreich Fischereifahrzeugen der Union, die zur Durchführung ihrer Fischereitätigkeiten in erheblichem Umfang vom Zugang zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs abhängig sind, die Zugangsrechte zu diesen Gewässern nicht länger einräumt, wenn die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.“

2.

In Artikel 25 wird folgender Absatz eingefügt:

„(3a)   Bei der Bewertung, ob die Schwellen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b dieses Artikels überschritten wurden, wird der gesamte Beitrag des EMFF zur Finanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d nicht berücksichtigt.“

3.

Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

zur Abmilderung der Folgen, falls das Vereinigte Königreich Fischereifahrzeugen der Union, die zur Durchführung ihrer Fischereitätigkeiten in erheblichem Umfang vom Zugang zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs abhängig sind, die Zugangsrechte zu diesen Gewässern nicht länger einräumt, wenn die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c darf im Zeitraum von 2014 bis 2020 für höchsten sechs Monate pro Fischereifahrzeug gewährt werden und die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe d darf im Zeitraum von 2014 bis 2020 für höchstens neun Monate pro Fischereifahrzeug gewährt werden. Ausgaben im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe d sind ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2019/497 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) förderfähig.

(*1)  Verordnung (EU) 2019/497 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union (ABl. L 85 I vom 27.3.2019, S. 22).“"

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.

Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn bis zu dem Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, ein im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 EUV mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. März 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. März 2019.

(2)  ABl C 66 I vom 19.2.2019, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).