7.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 114/2008 DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung im Rahmen des EGFL und des ELER

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (2) müssen die von den Mitgliedstaaten im Vorgriff und unter ihrer eigenen Verantwortung vor der Genehmigung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für den Zeitraum 2007—2013 getätigten Ausgaben global in der ersten Ausgabenerklärung nach der Genehmigung dieser Programme gemeldet werden. Diese Regel war für die nicht bis zum 31. März 2007 genehmigten Programme vorgesehen worden.

(2)

Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erfolgt die Bindung der Gemeinschaftsmittel für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum in Jahrestranchen und wird für jedes Programm die erste Tranche gebunden, nachdem die Kommission das Programm genehmigt hat.

(3)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) können die am Ende des Haushaltsjahres nicht in Anspruch genommenen Mittel durch einen Beschluss der Kommission, der spätestens am 15. Februar ergehen muss, ausschließlich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

(4)

Unter Berücksichtigung dieses Rahmens und der für 2007 verfügbaren Mittel kann eine große Zahl von Programmen erst nach der Übertragung der in diesem Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommenen Mittel genehmigt werden. Daher wird es für das Jahr 2007, dem ersten Jahr des Programmplanungszeitraums, für einen Teil der von den Mitgliedstaaten im Vorgriff getätigten Ausgaben nicht möglich sein, eine Ausgabenerklärung vor dem 31. Januar 2008 zu erstellen, wie dies in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 vorgesehen ist.

(5)

Zwecks Erleichterung der finanziellen Abwicklung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum und um die Erstattung der Ausgaben der Mitgliedstaaten nicht zu verzögern, ist daher eine neue Frist festzusetzen, die den Mitgliedstaaten ermöglicht, abweichend von Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 eine spezifische ergänzende Ausgabenerklärung für Ausgaben zu erstellen, die sie 2007 im Rahmen der Programme, die die Kommission zwischen dem Datum des Beschlusses der Kommission über die Übertragung der Mittel des Haushaltsjahres 2007 und dem 29. Februar 2008 genehmigt hat, im Vorgriff getätigt haben.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2006 ist entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 erhält folgende Fassung:

„Genehmigt die Kommission ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum nicht bis zum 31. März 2007, so werden die von der Zahlstelle im Vorgriff und unter ihrer eigenen Verantwortung in den Zeiträumen vor der Genehmigung dieses Programms getätigten Ausgaben der Kommission global in der ersten Ausgabenerklärung nach der Genehmigung gemeldet. Des Weiteren wird abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes im Zusammenhang mit den von der Kommission zwischen dem 15. Oktober und dem 12. Dezember 2007 genehmigten Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum für die von den Zahlstellen bis einschließlich 15. Oktober 2007 im Vorgriff getätigten Ausgaben eine spezifische Ausgabenerklärung bis spätestens 12. Dezember 2007 erstellt und wird im Zusammenhang mit den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum, die von der Kommission zwischen dem Datum des Beschlusses der Kommission über die Übertragung der nicht in Anspruch genommenen Mittel des Haushaltsjahres 2007 — der gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 gefasst wird — und dem 29. Februar 2008 genehmigt werden, für die von den Zahlstellen bis einschließlich 31. Dezember 2007 im Vorgriff getätigten Ausgaben eine spezifische Ausgabenerklärung bis spätestens 29. Februar 2008 erstellt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Februar 2008.

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1305/2007 (ABl. L 290 vom 8.11.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).