18.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/45


VERORDNUNG (EG) Nr. 1275/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2008

zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSON DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2005/32/EG legt die Kommission Ökodesign-Anforderungen für energiebetriebene Produkte fest, die in erheblichen Mengen verkauft und gehandelt werden, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und ein erhebliches Potenzial für die Verbesserung ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten bieten.

(2)

Nach Artikel 16 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2005/32/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren und den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Kriterien nach Anhörung des Konsultationsforums gegebenenfalls eine separate Durchführungsmaßnahme zur Senkung der Energieverluste bestimmter Produkte im Bereitschaftszustand.

(3)

Die Kommission hat in einer vorbereitenden Studie die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte der Energieverluste im Bereitschafts- und im Aus-Zustand untersucht. Die Studie wurde gemeinsam mit Interessenträgern aus der EU und aus Drittländern durchgeführt, ihre Ergebnisse wurden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(4)

In der vorbereitenden Studie wird festgestellt, dass bei den meisten in der Gemeinschaft vertriebenen elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten im Bereitschafts- und im Aus-Zustand Energieverluste entstehen und dass der auf diese Verluste entfallende Stromverbrauch für das Jahr 2005 auf 47 TWh geschätzt wird, was CO2-Emissionen von 19 Mt entspricht. Ohne besondere Maßnahmen wird dieser Verbrauch bis 2020 voraussichtlich auf 49 TWh steigen. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass die im Bereitschafts- und im Aus-Zustand auftretenden Energieverluste erheblich gesenkt werden können.

(5)

Senkungen des Stromverbrauchs im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sollten durch vorhandene, nicht herstellerspezifische und kostengünstige technische Lösungen erzielt werden, sodass die Anschaffungs- und Betriebskosten der Geräte insgesamt sinken.

(6)

Es sollten Ökodesign-Anforderungen für den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand im Hinblick auf eine gemeinschaftsweite Harmonisierung, auf das Funktionieren des Binnenmarktes und auf die Verbesserung der Umweltverträglichkeit der betroffenen Produkte festgelegt werden.

(7)

Ökodesign-Anforderungen sollten die Funktion des Produkts nicht beinträchtigen und keine nachteiligen Auswirkungen auf Gesundheit, Sicherheit und Umwelt haben. Insbesondere sollte der Nutzen verminderten Stromverbrauchs beim Gebrauch des Produkts eventuelle zusätzliche Umweltbelastungen bei seiner Herstellung überwiegen.

(8)

Unter diese Verordnung sollten nur Haushalts- und Bürogeräte für den Einsatz im Wohnbereich fallen. Bei informationstechnischen Geräten sind das Geräte der Klasse B nach der Norm EN 55022:2006. Der Anwendungsbereich der Verordnung sollte so gefasst werden, dass Geräte, die noch nicht auf dem Markt sind, aber ähnliche Funktionen haben wie die in dieser Verordnung genannten, den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen müssen. Gegebenenfalls kann die Liste der unter die Verordnung fallenden Geräte durch eine Änderung erweitert werden.

(9)

Von dieser Verordnung nicht erfasste Betriebsarten wie der ACPI-S3-Modus von Rechnern sollten in den produktspezifischen Durchführungsmaßnahmen zur Richtlinie 2005/32/EG berücksichtigt werden.

(10)

Die in produktspezifischen Durchführungsmaßnahmen zur Richtlinie 2005/32/EG festgelegten Anforderungen an den Stromverbrauch im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sollten grundsätzlich nicht weniger streng sein als die Anforderungen dieser Verordnung.

(11)

Zur Vermeidung unnötiger Energieverluste sollten Produkte im Idealfall in einen verbrauchslosen Zustand übergehen, wenn sie keine Funktion bereitstellen. Die technische Realisierbarkeit und Zweckmäßigkeit dieser Eigenschaft sollte für jedes Produkt einzeln in der jeweiligen Durchführungsmaßnahme zur Richtlinie 2005/32/EG berücksichtigt werden.

(12)

Mit der Einführung der Ökodesign-Anforderungen in zwei Stufen sollte den Herstellern ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte gegeben werden. Die Übergangsfristen sollten so bemessen werden, dass nachteilige Auswirkungen auf die Funktion der auf dem Markt befindlichen Geräte und übermäßig hohe Kosten, vor allem für KMU, vermieden werden, zugleich aber gewährleistet ist, dass die politischen Ziele wie geplant erreicht werden. Messungen des Energieverbrauchs sollten nach den anerkannten Regeln der Technik vorgenommen werden. Die Hersteller können nach Artikel 9 der Richtlinie 2005/32/EG harmonisierte Normen anwenden.

(13)

Diese Verordnung sollte bewirken, dass sich technische Lösungen zur Senkung des Stromverbrauchs von Geräten im Bereitschafts- und im Aus-Zustand am Markt durchsetzen, wodurch bis 2020 gegenüber der heutigen Situation geschätzte 35 TWh jährlich eingespart werden können.

(14)

Nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG sollten in dieser Verordnung die in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrolle und das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem als für die Konformitätsbewertung anzuwendende Verfahren festgelegt werden.

(15)

Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller verpflichtet werden, in den in Anhang IV und V der Richtlinie 2005/32/EG vorgesehenen Unterlagen anzugeben, wann das Gerät sich im Bereitschafts- und im Aus-Zustand befindet, diese Zustände zu definieren und den Stromverbrauch in ihnen anzugeben.

(16)

Die Verbrauchswerte der derzeit vorhandenen technischen Lösungen mit niedrigem Stromverbrauch im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sollten als Referenzwerte angegeben werden. Damit werden diese Informationen einem größeren Kreis und insbesondere KMU und Kleinstunternehmen besser zugänglich, sodass die Verbreitung der besten Techniken zur Verringerung des Energieverbrauchs von Geräten im Bereitschafts- und im Aus-Zustand gefördert wird.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2005/32/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch im Bereitschafts- und im Aus-Zustand festgelegt. Sie gilt für elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 2005/32/EG. Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte“ (im Folgenden „Geräte“) bezeichnet energiebetriebene Produkte, die

a)

als eine Funktionseinheit auf dem Markt angeboten werden und für Endnutzer bestimmt sind;

b)

in der Liste der energiebetriebenen Produkte in Anhang I aufgeführt sind;

c)

Strom aus dem öffentlichen Netz benötigen, um bestimmungsgemäß zu funktionieren;

d)

für den Betrieb mit einer Nennspannung von 250 V oder weniger ausgelegt sind,

und zwar auch dann, wenn sie für Anwendungen außerhalb von Haushalt und Büro angeboten werden.

2.

„Bereitschaftszustand“ (Standby) bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem öffentlichen Stromnetz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen zeitlich unbegrenzt bereitstellt:

die Reaktivierungsfunktion oder die Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder

Information oder Statusanzeige.

3.

„Reaktivierungsfunktion“ bezeichnet eine Funktion zur Aktivierung anderer Betriebsmodi einschließlich des aktiven Betriebsmodus mittels eines Fernschalters, der eine Fernbedienung, einen internen Sensor oder einen Timer zur Umschaltung in einen Betriebszustand mit zusätzlichen Funktionen einschließlich der Hauptfunktion umfasst.

4.

„Information oder Statusanzeige“ bezeichnet eine kontinuierliche Funktion, die Informationen liefert oder den Status des Geräts auf einer Anzeige angibt, einschließlich Zeitanzeige.

5.

„Aktiver Betrieb“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist und mindestens eine der Hauptfunktionen zum bestimmungsgemäßen Betrieb des Geräts aktiviert ist.

6.

„Aus-Zustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem Netz verbunden ist, aber keine Funktion bereitstellt. Folgende Zustände gelten ebenfalls als Aus-Zustände:

a)

Zustände, in denen nur der Aus-Zustand angezeigt wird;

b)

Zustände, in denen nur Funktionen bereitgestellt werden, die die elektromagnetische Verträglichkeit nach den Bestimmungen der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gewährleisten.

7.

„Informationstechnisches Gerät“ bezeichnet ein Gerät, das primär dazu bestimmt ist, Daten oder Nachrichten einzugeben, zu speichern, anzuzeigen, wiederzugeben, aufzufinden, zu übertragen, zu verarbeiten, zu schalten oder zu steuern und das mit einem oder mehreren Anschlüssen ausgestattet ist, die üblicherweise zur Datenübertragung genutzt werden.

8.

„Wohnbereich“ bezeichnet eine Umgebung, bei der innerhalb eines Abstandes von 10 m Rundfunk- oder Fernseh-Empfänger betrieben werden.

Artikel 3

Ökodesign-Anforderungen

Die Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer Geräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 4

Konformitätsbewertung

Das in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene Managementsystem.

Artikel 5

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht werden gemäß dem in Anhang III festgelegten Nachprüfungsverfahren durchgeführt.

Artikel 6

Referenzwerte

Die Werte der leistungsfähigsten Produkte und Technologien, die zurzeit auf dem Markt erhältlich sind, sind in Anhang IV als unverbindliche Referenzwerte aufgeführt.

Artikel 7

Überprüfung

Spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission sie unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum das Ergebnis der Überprüfung vor.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Anforderungen von Anhang II Nummer 1 werden ein Jahr nach dem in Satz 1 genannten Datum wirksam.

Die Anforderungen von Anhang II Nummer 2 werden vier Jahre nach dem in Satz 1 genannten Datum wirksam.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2008

Für die Kommission

Andris PIEBALGS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.

(2)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24.


ANHANG I

Liste der unter diese Verordnung fallenden energiebetriebenen Produkte

1.

Haushaltsgeräte:

Waschmaschinen

Wäschetrockner

Geschirrspüler

Kochgeräte:

Elektroherde

Elektrische Kochfelder

Mikrowellenherde

Toaster

Friteusen

Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen und Verschließen von Behältnissen und Verpackungen

Elektrische Messer

Sonstige Geräte zum Kochen und zur Verarbeitung von Lebensmitteln, Reinigungsgeräte und Geräte zum Waschen und Pflegen von Wäsche

Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Rasierer, Massagegeräte und sonstige Geräte zur Körperpflege

Waagen

2.

Überwiegend zum Einsatz im Wohnbereich bestimmte informationstechnische Geräte

3.

Unterhaltungselektronik:

Radiogeräte

Fernsehgeräte

Videokameras

Videorecorder

Hi-Fi-Recorder

Audioverstärker

Heimkinosysteme

Musikinstrumente

Sonstige Geräte zur Aufnahme und Wiedergabe von Bild und Ton, einschließlich Geräte zur Verbreitung von Bild und Ton auf anderem Wege als über Telekommunikationskanäle durch Signale oder auf andere Weise

4.

Spielzeuge, Freizeit- und Sportgeräte:

Elektrische Modelleisenbahnen und Modellautorennbahnen

Handkonsolen für Videospiele

Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Komponenten

Sonstige Spielzeuge, Freizeit- und Sportgeräte


ANHANG II

Ökodesign-Anforderungen

1.

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt Folgendes:

a)

Stromverbrauch im Aus-Zustand:

Die Leistungsaufnahme des Geräts im Aus-Zustand darf 1,00 W nicht überschreiten.

b)

Stromverbrauch im Bereitschaftszustand:

Die Leistungsaufnahme des Geräts in einem Zustand, in dem nur eine Reaktivierungsfunktion oder nur eine Reaktivierungsfunktion mit der Anzeige ihrer Aktivierung bereitgestellt wird, darf 1,00 W nicht überschreiten.

Die Leistungsaufnahme des Geräts in einem Zustand, in dem nur Information oder eine Statusanzeige oder eine Reaktivierungsfunktion in Verbindung mit Information oder einer Statusanzeige bereitgestellt wird, darf 2,00 W nicht überschreiten.

c)

Verfügbarkeit der Bereitschafts- oder Ruhefunktion

Das mit dem Netz verbundene Gerät muss in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder in einen anderen Zustand versetzt werden können, in dem der geltende Verbrauchsgrenzwert nicht überschritten wird, soweit das mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbar ist.

2.

Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt Folgendes:

a)

Stromverbrauch im Aus-Zustand:

Die Leistungsaufnahme des Geräts im Aus-Zustand darf 0,50 W nicht überschreiten.

b)

Stromverbrauch im Bereitschaftszustand:

Die Leistungsaufnahme des Geräts in einem Zustand, in dem nur eine Reaktivierungsfunktion oder nur eine Reaktivierungsfunktion mit der Anzeige ihrer Aktivierung bereitgestellt wird, darf 0,50 W nicht überschreiten.

Der Stromverbrauch des Geräts in einem Zustand, in dem nur Information oder eine Statusanzeige oder eine Reaktivierungsfunktion in Verbindung mit Information oder einer Statusanzeige bereitgestellt wird, darf 1,00 W nicht überschreiten.

c)

Verfügbarkeit der Bereitschafts- oder Ruhefunktion

Das mit dem Netz verbundene Gerät muss in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder in einen anderen Zustand versetzt werden können, in dem der geltende Verbrauchsgrenzwert nicht überschritten wird, soweit das mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbar ist.

d)

Verbrauchsminimierung

Das Gerät muss mit einer Funktion zur Minimierung des Verbrauchs ausgestattet sein, die das Gerät nach der kürzesten mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbaren Zeit automatisch in einen der folgenden Zustände versetzt, wenn es mit dem Netz verbunden ist, aber seine Hauptfunktion nicht bereitgestellt wird oder keine anderen energiebetriebenen Produkte auf seine Funktionen angewiesen sind:

den Bereitschaftszustand,

den Aus-Zustand,

einen anderen Zustand, in dem der geltende Verbrauchsgrenzwert nicht überschritten wird. Die Verbrauchsminimierungsfunktion muss vor Auslieferung des Geräts aktiviert werden.

3.

Messungen

Der unter den Nummern 1 Buchstabe a, 1 Buchstabe b, 2 Buchstabe a und 2 Buchstabe b genannte Stromverbrauch wird durch ein zuverlässiges, genaues und reproduzierbares Messverfahren festgestellt, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Bei Leistungsmessungen im Bereich ab 0,50 W darf die Messunsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 % höchstens 2 % betragen. Bei Leistungsmessungen im Bereich unter 0,50 W darf die Messunsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 % höchstens 0,01 W betragen.

4.

Informationspflichten der Hersteller

Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 4 müssen die technischen Unterlagen folgende Angaben enthalten:

a)

Für jeden Bereitschafts- oder Aus-Zustand:

die Leistungsaufnahme in Watt, gerundet auf zwei Dezimalstellen,

die angewandte Messmethode,

eine Beschreibung, wie der Betriebsmodus des Geräts gewählt oder programmiert wurde,

die Schrittfolge, in der der Zustand erreicht wird, in dem das Gerät automatisch den Betriebszustand wechselt,

Hinweise zur Bedienung des Geräts.

b)

Prüfparameter für Messungen:

Umgebungstemperatur,

Prüfspannung in V und Frequenz in Hz,

Klirrfaktor (THD) des Stromversorgungssystems,

Angaben und Unterlagen zu den bei der elektrischen Prüfung verwendeten Instrumenten, der Prüfanordnung und den Schaltungen.

c)

Eigenschaften der Ausrüstung, mit denen das Gerät auf Erfüllung der Anforderungen von Nummer 1 Buchstabe c, 2 Buchstabe c oder 2 Buchstabe d geprüft wird, und Zeit, in der das Gerät automatisch in den Bereitschaftszustand, den Aus-Zustand oder einen anderen Zustand schaltet, in dem der geltende Verbrauchsgrenzwert nicht überschritten wird.

Falls die Anforderungen in Nummer 1 Buchstabe c, 2 Buchstabe c oder 2 Buchstabe d mit der vorgesehenen Verwendung des Geräts nicht vereinbar sind, ist dies hinreichend zu begründen.


ANHANG III

Nachprüfverfahren

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die jeweils geltenden Anforderungen in Anhang II Nummern 1 Buchstabe a und 1 Buchstabe b oder Nummern 2 Buchstabe a und 2 Buchstabe b das folgende Nachprüfverfahren an.

Bei einer zulässigen Leistungsaufnahme über 1,00 W: Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur eine Einheit.

Es wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen von Anhang II Nummern 1 Buchstabe a und 1 Buchstabe b oder Nummern 2 Buchstabe a und 2 Buchstabe b erfüllt, wenn die Ergebnisse im Bereitschafts- und im Aus-Zustand die Grenzwerte um nicht mehr als 10 % überschreiten.

Andernfalls werden drei weitere Einheiten geprüft. Es wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wenn der Durchschnitt der Ergebnisse der genannten drei Prüfungen im Bereitschafts- und im Aus-Zustand die Grenzwerte um nicht mehr als 10 % überschreitet.

Bei einer zulässigen Leistungsaufnahme bis zu 1,00 W: Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur eine Einheit.

Es wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen von Anhang II Nummern 1 Buchstabe a und 1 Buchstabe b oder Nummern 2 Buchstabe a und 2 Buchstabe b erfüllt, wenn die Ergebnisse im Bereitschafts- und im Aus-Zustand die Grenzwerte um nicht mehr als 0,10 W überschreiten.

Andernfalls werden drei weitere Einheiten geprüft. Es wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wenn der Durchschnitt der Ergebnisse der genannten drei Prüfungen im Bereitschafts- und im Aus-Zustand die Grenzwerte um nicht mehr als 0,10 W überschreitet.

Andernfalls wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt.


ANHANG IV

Referenzwerte

Die folgenden Werte werden als unverbindliche Referenzwerte im Sinne von Anhang I Teil 3 Nummer 2 der Richtlinie 2005/32/EG angegeben:

Im Aus-Zustand: 0 W—0,3 W mit Ausschalter auf der Netzseite, u. a. abhängig von Eigenschaften, die für die elektromagnetische Verträglichkeit nach der Richtlinie 2004/108/EG maßgebend sind.

Bereitschaftszustand mit Reaktivierungsfunktion: 0,1 W

Bereitschaftszustand mit Anzeige: für kleinformatige Anzeigen und verbrauchsarme LED: 0,1 W; größere Anzeigen (z. B. Zeitanzeigen) verbrauchen mehr Strom.