31991L0692

Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien

Amtsblatt Nr. L 377 vom 31/12/1991 S. 0048 - 0054
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0208
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0208


RICHTLINIE DES RATES vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmässigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (91/692/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In bestimmten Umweltschutzrichtlinien der Gemeinschaft ist vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinien erstellen. Diese Berichte werden in einem zusammenfassenden Bericht der Kommission ausgewertet. In anderen Umweltschutzrichtlinien sind derartige Berichte nicht vorgesehen.

In den bestehenden Vorschriften sind sowohl die Häufigkeit der Berichterstattung als auch der Inhalt der Berichte uneinheitlich geregelt.

Die Berichterstattungspflicht muß sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Kommission gelten, damit der Stand der Anwendung der Umweltschutzrichtlinien in der gesamten Gemeinschaft beurteilt und der Öffentlichkeit einschlägiges Informationsmaterial zur Verfügung gestellt werden kann.

Zu diesem Zweck müssen die geltenden Vorschriften auf sektoraler Basis mit dem Ziel harmonisiert werden, sie zu vervollständigen und zu vereinheitlichen.

Diese Berichte sollten von den Mitgliedstaaten alle drei Jahre und für jeden Sektor jährlich versetzt erstellt und der Kommission übermittelt werden. Sie sind anhand eines von der Kommission mit Unterstützung eines Ausschusses zu erstellenden Fragebogens abzufassen, der den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums zu übermitteln ist. Binnen neun Monaten nach Übermittlung des Berichts durch die einzelnen Mitgliedstaaten sollte die Kommission einen zusammenfassenden sektoralen Bericht veröffentlichen.

Der Bericht über die Durchführung der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (4), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985, sollte jährlich und so rechtzeitig erscheinen, daß die Öffentlichkeit über die Qualität der Badegewässer des jeweils letzten Zeitraums informiert wird.

Die Einführung der notwendigen Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten setzt nicht den Erlaß besonderer Rechtsakte oder Durchführungsverordnungen voraus, wenn die Mitgliedstaaten für die Ausarbeitung von Berichten über die Durchführung von Gemeinschaftsrichtlinien solche Bestimmungen derzeit nicht verabschieden müssen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie zielt darauf ab, in bestimmten Umweltschutzrichtlinien der Gemeinschaft die Vorschriften über die Übermittlung von Angaben und die Veröffentlichung von Berichten auf sektoraler Basis unbeschadet des Artikels 155 erster Gedankenstrich des Vertrags zu rationalisieren und zu verbessern.

Artikel 2

(1) Die in Anhang I aufgeführten Bestimmungen erhalten folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfasst. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG (*) ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Dreijahreszeitraums einzureichen.

Der erste Bericht erfasst den Zeitraum 1993 bis 1995.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

(*) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48." (2) Der in Absatz 1 festgelegte Wortlaut wird in die in Anhang II genannten Richtlinien nach Maßgabe dieses Anhangs eingefügt.

Artikel 3

Artikel 13 der Richtlinie 76/160/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 13 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr und erstmals am 31. Dezember 1993 einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie im laufenden Jahr. Dieser Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG (*) ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission vor Ablauf des betreffenden Jahres einzureichen.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

(*)ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48."

Artikel 4

(1) Die in Anhang III aufgeführten Bestimmungen erhalten folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfasst. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG (*) ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Dreijahreszeitraums einzureichen.

Der erste Bericht erfasst den Zeitraum 1994 bis 1996.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

(*) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48." (2) Der in Absatz 1 festgelegte Wortlaut wird in die in Anhang IV genannten Richtlinien nach Maßgabe dieses Anhangs eingefügt.

(3) Folgender Wortlaut wird in die in Anhang V genannten Richtlinien nach Maßgabe dieses Anhangs eingefügt:

"Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten jährlich die von ihr aufgrund dieses Artikels erhaltenen Informationen."

Artikel 5

Die in Anhang VI aufgeführten Bestimmungen erhalten folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfasst. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG (*) ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Dreijahreszeitraums einzureichen.

Der erste Bericht erfasst den Zeitraum 1995 bis 1997.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

(*) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48."

Artikel 6

Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so teilt die Kommission sie sofort dem Rat mit. In diesem Fall gilt folgendes:

- Die Kommission kann die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an verschieben.

- Der Rat kann innerhalb des in dem vorstehenden Absatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um - den Artikeln 2 und 3 spätestens vom 1. Januar 1993 an,

- dem Artikel 4 spätestens vom 1. Januar 1994 an und - dem Artikel 5 spätestens vom 1. Januar 1995 an nachzukommen.

Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

(2) Die Bestimmungen, die gemäß dieser Richtlinie geändert werden, bleiben in ihrer bisherigen Fassung bis zu den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Daten in Kraft.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten Maßnahmen nach Absatz 1 treffen, nehmen sie in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. Dezember 1991.

Im Namen des RatesDer PräsidentY. VAN ROOY

(1)ABl. Nr. C 214 vom 29. 8. 1990, S. 6.

(2)ABl. Nr. C 19 vom 28. 1. 1991, S. 587.

(3)ABl. Nr. C 60 vom 8. 3. 1991, S. 15.

(4)ABl. Nr. L 31 vom 5. 2. 1976, S. 1.

ANHANG I

Richtlinien, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 zu ändern sind

a) Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (1).

b) Artikel 14 der Richtlinie 78/176/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion (2), geändert durch die Richtlinie 83/29/EWG (3).

c) Artikel 16 der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsfähig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (4), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985.

d) Artikel 8 der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/855/EWG (6).

e) Artikel 14 der Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (7).

f) Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (8).

g) Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse (9).

h) Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen (10).

i) Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse (11).

j) Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (12).

k) Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG (13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/415/EWG (14).

(1)ABl. Nr. L 129 vom 18. 5. 1976, S. 23.

(2)ABl. Nr. L 54 vom 25. 2. 1978, S. 19.

(3)ABl. Nr. L 32 vom 3. 2. 1983, S. 28.

(4)ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 1.

(5)ABl. Nr. L 271 vom 29. 10. 1979, S. 44.

(6)ABl. Nr. L 319 vom 7. 11. 1981, S. 16.

(7)ABl. Nr. L 281 vom 10. 11. 1979, S. 47.

(8)ABl. Nr. L 20 vom 26. 1. 1980, S. 43.

(9)ABl. Nr. L 81 vom 27. 3. 1982, S. 29.

(10)ABl. Nr. L 291 vom 24. 10. 1983, S. 1.

(11)ABl. Nr. L 74 vom 17. 3. 1984, S. 49.

(12)ABl. Nr. L 274 vom 17. 10. 1984, S. 11.

(13)ABl. Nr. L 181 vom 4. 7. 1986, S. 16.

(14)ABl. Nr. L 219 vom 14. 8. 1990, S. 49.

ANHANG II

Richtlinien, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 zu ändern sind

a) Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/869/EWG (2).

Der in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie festgelegte Wortlaut wird als Artikel 9a eingefügt.

b) Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/858/EWG (4).

Der in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie festgelegte Wortlaut wird als Artikel 17a eingefügt.

(1)ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 26.

(2)ABl. Nr. L 271 vom 29. 10. 1979, S. 44.

(3)ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 11.

(4)ABl. Nr. L 319 vom 7. 11. 1981, S. 19.

ANHANG III

Richtlinien, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu ändern sind

a) Artikel 8 der Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/427/EWG (2).

b) Artikel 18 der Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/610/EWG (4).

c) Artikel 6 der Richtlinie 82/884/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft (5).

d) Artikel 8 der Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffoxyd (6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/580/EWG (7).

e) Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 82/217/EWG des Rates vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest (8).

(1)ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 30.

(2)ABl. Nr. L 201 vom 14. 7. 1989, S. 53.

(3)ABl. Nr. L 230 vom 5. 8. 1982, S. 1.

(4)ABl. Nr. L 336 vom 7. 12. 1988, S. 14.

(5)ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 15.

(6)ABl. Nr. L 87 vom 27. 3. 1985, S. 1.

(7)ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 36.

(8)ABl. Nr. L 85 vom 28. 3. 1987, S. 40.

ANHANG IV

Richtlinien, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 zu ändern sind

a) Richtlinie 75/716/EWG des Rates vom 24. November 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schwefelgehalt bestimmter fluessiger Brennstoffe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/219/EWG (2).

Der in Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie festgelegte Wortlaut wird als Artikel 7a eingefügt.

b) Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen (3).

Der in Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie festgelegte Wortlaut wird als Artikel 15a eingefügt.

(1)ABl. Nr. L 307 vom 27. 11. 1975. S. 22.

(2)ABl. Nr. L 91 vom 3. 4. 1987, S. 19.

(3)ABl. Nr. L 188 vom 16. 7. 1984, S. 20.

ANHANG V

Richtlinien, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu ändern sind

a) Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitlinien der Luftqualität für Schwefeldioxyd und Schwebestaub, geändert durch die Richtlinie 89/427/EWG.

Der in Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie festgelegte Wortlaut wird als Artikel 7 Absatz 4 eingefügt.

b) Richtlinie 82/884/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft.

Der in Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie festgelegte Wortlaut wird als Artikel 5 Absatz 4 eingefügt.

c) Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffoxyd, geändert durch die Richtlinie 85/580/EWG.

Der in Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie festgelegte Wortlaut wird als Artikel 7 Absatz 4 eingefügt.

ANHANG VI

Richtlinien, die gemäß Artikel 5 zu ändern sind

a) Artikel 18 der Richtlinie 74/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (1), geändert durch die Richtlinie 87/101/EWG (2).

b) Artikel 12 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (3), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (4).

c) Artikel 10 der Richtlinie 76/403/EWG des Rates vom 6. April 1976 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle (5).

d) Artikel 16 der Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle (6), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985.

e) Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 84/631/EWG des Rates vom 6. Dezember 1984 über die Überwachung und Kontrolle - in der Gemeinschaft - der grenzueberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle (7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/112/EWG der Kommission (8).

f) Artikel 6 der Richtlinie 85/339/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über Verpackungen für fluessige Lebensmittel (9).

g) Artikel 17 der Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (10).

(1)ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 23.

(2)ABl. Nr. L 42 vom 12. 2. 1987, S. 43.

(3)ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 39.

(4)ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S. 32.

(5)ABl. Nr. L 108 vom 26. 4. 1976, S. 41.

(6)ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 43.

(7)ABl. Nr. L 326 vom 13. 12. 1984, S. 31.

(8)ABl. Nr. L 48 vom 17. 2. 1987, S. 31.

(9)ABl. Nr. L 176 vom 6. 7. 1985, S. 18.

(10)ABl. Nr. L 181 vom 4. 7. 1986, S. 6.