7.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/27


RICHTLINIE 2006/28/EG DER KOMMISSION

vom 6. März 2006

zur Änderung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen und der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Richtlinie 72/245/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten Typgenehmigungsverfahrens.

(2)

Zur Verbesserung der Kfz-Sicherheit durch die Förderung von Entwicklung und Einsatz von Kurzstreckenradargeräten hat die Kommission mit der Entscheidung 2004/545/EG vom 8. Juli 2004 zur Harmonisierung der Frequenznutzung im Bereich 79 GHz für Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (3) sowie mit der Entscheidung 2005/50/EG vom 17. Januar 2005 zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (4) die Nutzung von zwei Frequenzbändern harmonisiert.

(3)

Nach der Entscheidung 2005/50/EG ist die Nutzung von Kfz-Kurzstreckenradargeräten im 24-GHz-Frequenzbereich befristet, und die Mitgliedstaaten müssen ein Kontrollsystem einrichten, um die Zahl der auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge zu ermitteln, die mit einem Kfz-Kurzstreckenradargerät im 24-GHz-Frequenzbereich ausgestattet sind.

(4)

Mit der Änderung der Richtlinie 72/245/EWG durch die Richtlinie 2005/49/EG der Kommission (5) wurden den Mitgliedstaaten die geeigneten Mittel zur Durchführung dieser Kontrolle zur Verfügung gestellt. Die Richtlinie 70/156/EWG wurde durch die genannte Richtlinie ebenfalls entsprechend geändert.

(5)

Inzwischen hat sich erwiesen, dass die Daten über 24-GHz-Kurzstreckenradargeräte auf einfachere Weise beschafft werden können und dass es für die Kontrolle nicht erforderlich ist, in der Übereinstimmungsbescheinigung zusätzlich zu den Angaben über die 24-GHz-Kurzstreckenradargeräte Informationen über die Verwendung von 79-GHz-Kurzstreckenradargeräten zu verlangen, da das 79-GHz-Frequenzband andere Anwendungen nicht beeinträchtigt und seine Verwendung nicht beschränkt ist. Daher ist es angezeigt, in der Richtlinie 72/245/EWG die Vorschriften zu der Verwendung von 24-GHz-Kurstreckenradargeräten zu ändern und die Vorschriften zu der Verwendung von 79-GHz-Kurzstreckenradargeräten zu streichen. Die Gültigkeit bestehender Typgenehmigungen für Fahrzeuge, die nicht mit 24-GHz-Kurzstreckenradargeräten ausgerüstet sind, wird von dieser Richtlinie nicht berührt.

(6)

Bescheinigungen nach dem Muster des Anhangs III C der Richtlinie 72/245/EWG werden ausschließlich von technischen Diensten ausgestellt. An diesem Verfahren ist keine sonstige Behörde oder Verwaltung beteiligt. Daher ist der derzeit auf der Bescheinigung vorgesehene zusätzliche Stempel entbehrlich und sollte entfernt werden.

(7)

Die Richtlinie 72/245/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die Änderung der Richtlinie 72/245/EWG hat Auswirkungen auf die Richtlinie 70/156/EWG. Daher ist es erforderlich, die Richtlinie 70/156/EWG ebenfalls entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 72/245/EWG

Die Richtlinie 72/245/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I Nummer 2.1.14 wird gestrichen.

2.

Anhang II A wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 12.7.1 erhält folgende Fassung:

„12.7.1.

Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: Ja/Nein/Fakultativ (Nichtzutreffendes bitte streichen)“.

b)

Nummer 12.7.2 wird gestrichen.

3.

Die Anlage zu Anhang III A wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.3.1 erhält folgende Fassung:

„1.3.1.

Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: Ja/Nein/Fakultativ (Nichtzutreffendes bitte streichen)“.

b)

Nummer 1.3.2 wird gestrichen.

4.

In Anhang III C wird „Stempel der Behörde“ einschließlich der Umrandung gelöscht.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 70/156/EWG

Die Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 12.7.1 erhält folgende Fassung:

„12.7.1.

Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: Ja/Nein/Fakultativ (Nichtzutreffendes bitte streichen)“.

b)

Nummer 12.7.2 wird gestrichen.

2.

Anhang III Teil I Abschnitt A wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 12.7.1 erhält folgende Fassung:

„12.7.1.

Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: Ja/Nein/Fakultativ (Nichtzutreffendes bitte streichen)“.

b)

Nummer 12.7.2 wird gestrichen.

3.

In Anhang IX wird die Seite 2 aller Muster für Übereinstimmungsbescheinigungen wie folgt geändert:

a)

Nummer 50 erhält folgende Fassung mit nachstehender Fußnote:

„50.

Anmerkungen (6)

b)

Die Nummern 50.1, 50.2 und 50.3 werden gestrichen.

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. Juni 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juli 2006 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. März 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10).

(2)  ABl. L 152 vom 6.7.1972, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/83/EG der Kommission (ABl. L 305 vom 24.11.2005, S. 32).

(3)  ABl. L 241 vom 13.7.2004, S. 66.

(4)  ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 15.

(5)  ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 12.

(6)  Ist das Fahrzeug mit einem Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz nach der Entscheidung 2005/50/EG ausgestattet, gibt der Hersteller hier an: ‚Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz‘ “.