21.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/99


VERORDNUNG (EU) 2018/1726 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. November 2018

über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74, Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 85 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Schengener Informationssystem (im Folgenden „SIS II“) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und dem Beschluss 2007/533/JI des Rates (3) eingerichtet. Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und der Beschluss 2007/533/JI sehen vor, dass die Kommission während einer Übergangszeit für das Betriebsmanagement des zentralen Systems des SIS II (im Folgenden „zentrales SIS II“) zuständig sein soll. Nach dieser Übergangszeit geht die Zuständigkeit für das Betriebsmanagement des zentralen SIS II und für bestimmte Aspekte der Kommunikationsinfrastruktur auf eine Verwaltungsbehörde über.

(2)

Das Visa-Informationssystem (im Folgenden „VIS“) wurde mit der Entscheidung 2004/512/EG des Rates (4) eingeführt. Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sieht vor, dass die Kommission während einer Übergangszeit für das Betriebsmanagement des VIS zuständig sein soll. Nach dieser Übergangszeit geht die Zuständigkeit für das Betriebsmanagement des zentralen VIS und der nationalen Schnittstellen und für bestimmte Aspekte der Kommunikationsinfrastruktur auf eine Verwaltungsbehörde über.

(3)

Eurodac wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates (6) eingerichtet. Mit der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates (7) wurden erforderliche Durchführungsbestimmungen eingeführt. Diese Rechtsakte wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) aufgehoben und mit Wirkung vom 20. Juli 2015 durch jene Verordnung ersetzt.

(4)

Die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT (Informationstechnologie)-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die allgemein als eu-LISA bezeichnet wird, wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingeführt, um das Betriebsmanagement der Systeme SIS, VIS und Eurodac und von bestimmten Aspekten der Kommunikationsinfrastruktur sowie — vorbehaltlich der Annahme gesonderter Rechtsakte der Union — gegebenenfalls das anderer IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten. Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 geändert, um den an Eurodac vorgenommenen Veränderungen Rechnung zu tragen.

(5)

Da die Verwaltungsbehörde rechtlich, verwaltungstechnisch und finanziell autonom sein musste, wurde sie als Regulierungsagentur (im Folgenden „Agentur“) mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen. Wie vereinbart erhielt die Agentur ihren Sitz in Tallinn, Estland. Da jedoch die Aufgaben im Zusammenhang mit der technischen Entwicklung und der Vorbereitung des Betriebsmanagements der Systeme SIS II und VIS bereits in Straßburg, Frankreich, durchgeführt wurden und ein Back-up-Standort für diese Systeme in Sankt Johann im Pongau, Österreich, eingerichtet worden war, was auch den Standorten der Systeme SIS II und VIS gemäß den einschlägigen Rechtsakten der Union entsprach, sollte es dabei belassen werden. An diesen beiden Standorten sollten auch weiterhin die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement des Eurodac-Systems wahrgenommen werden bzw. der Back-up-Standort für Eurodac eingerichtet sein. An diesen beiden Standorten sollten auch die technische Entwicklung und das Betriebsmanagement anderer IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wahrgenommen bzw. ein Back-up-Standort eingerichtet werden, der den Betrieb eines IT-Großsystems bei dessen Ausfall sicherstellen kann. Um die mögliche Nutzung des Back-up-Standorts zu maximieren, könnte dieser Standort auch für den gleichzeitigen Betrieb von Systemen genutzt werden, vorausgesetzt, dass seine Fähigkeit gewahrt bleibt, ihren Betrieb auch bei Ausfall eines oder mehrerer der Systeme sicherzustellen. Aufgrund der hohen Anforderungen an Sicherheit, Verfügbarkeit und Funktion der Systeme sollte der Verwaltungsrat der Agentur (im Folgenden „Verwaltungsrat“), wenn die Hosting-Kapazitäten an den bestehenden technischen Standorten nicht mehr ausreichen, je nach Bedarf die Einrichtung eines zweiten gesonderten technischen Standorts für das Hosting der Systeme entweder in Straßburg oder in Sankt Johann im Pongau oder an beiden Standorten vorschlagen können, sofern dies auf der Grundlage einer unabhängigen Folgenabschätzung und Kosten-Nutzen-Analyse gerechtfertigt ist. Bevor der Verwaltungsrat das Europäische Parlament und den Rat (im Folgenden „Haushaltsbehörde“) über seine Absicht, Immobilienvorhaben durchzuführen, unterrichtet, sollte er die Kommission konsultieren und ihrem Standpunkt Rechnung tragen.

(6)

Seit der Aufnahme ihrer Tätigkeit am 1. Dezember 2012 hat die Agentur die der Verwaltungsbehörde in Bezug auf das VIS durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und den Beschluss 2008/633/JI des Rates (10) übertragenen Aufgaben übernommen. Ferner hat die Agentur im April 2013 die der Verwaltungsbehörde in Bezug auf das SIS II durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und den Beschluss 2007/533/JI übertragenen Aufgaben übernommen, nachdem SIS II in Betrieb genommen worden war, sowie im Juni 2013 die der Kommission in Bezug auf Eurodac durch die Verordnungen (EG) Nr. 2725/2000 und (EG) Nr. 407/2002 übertragenen Aufgaben.

(7)

Die erste Bewertung der Arbeit der Agentur auf Grundlage einer unabhängigen, externen Bewertung wurde im Zeitraum 2015/2016 durchgeführt und ergab, dass die Agentur das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen wirksam sicherstellt und andere Aufgaben in ihrem Verantwortungsbereich erfüllt; allerdings führte die Bewertung auch zu dem Ergebnis, dass eine Reihe von Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 notwendig ist, etwa die Übertragung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur, die noch bei der Kommission liegen, auf die Agentur. Aufbauend auf diese externe Evaluierung hat die Kommission politische, rechtliche und faktische Entwicklungen berücksichtigt und insbesondere in ihrem Bericht vom 29. Juni 2017 über die Funktionsweise der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) (im Folgenden „Bewertungsbericht“) vorgeschlagen, den Auftrag der Agentur auf die Aufgaben auszudehnen, die sich aus der Annahme von Gesetzgebungsvorschlägen, mit denen der Agentur neue Systeme anvertraut werden sollen, durch die Mitgesetzgeber ergeben, und — vorbehaltlich der gegebenenfalls erforderlichen Annahme der entsprechenden Rechtsakte der Union — auf die Aufgaben, auf die in der Mitteilung der Kommission vom 6. April 2016 mit dem Titel „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit“, im Abschlussbericht der hochrangigen Expertengruppe für Informationssysteme und Interoperabilität vom 11. Mai 2017 und in der Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 2017 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer wirksamen und echten Sicherheitsunion — Siebter Fortschrittsbericht“ Bezug genommen wird. Insbesondere sollte die Agentur mit der Entwicklung von Lösungen in Bezug auf Interoperabilität betraut werden, die in der Mitteilung vom 6. April 2016 als die Fähigkeit von Informationssystemen, Daten auszutauschen und die gemeinsame Nutzung von Informationen zu ermöglichen, definiert wird.

Die Maßnahmen auf dem Gebiet der Interoperabilität sollten, soweit einschlägig, den Vorgaben der Mitteilung der Kommission vom 23. März 2017 mit dem Titel „Europäischer Interoperabilitätsrahmen — Umsetzungsstrategie“ folgen. Anhang 2 dieser Mitteilung enthält die allgemeinen Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren zur Herstellung der Interoperabilität oder zumindest eines geeigneten Umfelds für mehr Interoperabilität bei der Konzeption, Umsetzung und Verwaltung europäischer öffentlicher Dienstleistungen.

(8)

Der Bewertungsbericht ergab ferner, dass der Auftrag der Agentur ausgeweitet werden sollte, um ihr zu ermöglichen, die Mitgliedstaaten bei der Verbindung ihrer nationalen Systeme mit den Zentralsystemen der von ihr verwalteten IT-Großsysteme (im Folgenden „Systeme“) zu beraten, ihnen auf Anforderung Ad-hoc-Hilfe und Unterstützung zu gewähren sowie den Kommissionsdienststellen Hilfe und Unterstützung in technischen Fragen im Zusammenhang mit neuen Systemen zukommen zu lassen.

(9)

Die Agentur sollte mit der Konzeption, der Entwicklung und dem Betriebsmanagement des Einreise-/Ausreisesystems (EES) betraut werden, das mit der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) geschaffen wurde.

(10)

Der Agentur sollte auch das Betriebsmanagement des DubliNet, eines gesonderten gesicherten elektronischen Übermittlungskanals nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission (12), übertragen werden, den die in den Mitgliedstaaten für Asylfragen zuständigen Behörden für den Austausch von Informationen über Personen, die internationalen Schutz beantragen, nutzen sollten.

(11)

Zudem sollte die Agentur mit der Konzeption, der Entwicklung und dem Betriebsmanagement des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betraut werden, das mit der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) geschaffen wurde.

(12)

Zentrale Aufgabe der Agentur sollte weiterhin das Betriebsmanagement der von SIS II, VIS, Eurodac, EES, DubliNet, ETIAS sowie, im Falle eines entsprechenden Beschlusses, anderer IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sein. Die Agentur sollte ferner für technische Maßnahmen zuständig sein, die für die Ausführung der ihr übertragenen nicht-normativen Aufgaben erforderlich sind. Diese Zuständigkeiten sollten die normativen Aufgaben nicht berühren, die der Kommission allein oder der Kommission mit Unterstützung eines Ausschusses nach den jeweiligen Rechtsakten der Union über die Systeme vorbehalten sind.

(13)

Die Agentur sollte in der Lage sein, technische Lösungen umzusetzen, um den Verfügbarkeitsanforderungen zu entsprechen, die in den Rechtsakten der Union zur Regelung der Systeme festgelegt sind, wobei die spezifischen Bestimmungen dieser Rechtsakte über die technische Architektur der jeweiligen Systeme uneingeschränkt eingehalten werden müssen. Wenn diese technischen Lösungen die Duplizierung eines Systems oder von Bestandteilen eines Systems erfordern, sollte eine unabhängige Folgenabschätzung und Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt werden, und der Verwaltungsrat sollte nach Anhörung der Kommission einen Beschluss fassen. Die Folgenabschätzung sollte auch eine Prüfung des Bedarfs an Hosting-Kapazität der bestehenden technischen Standorte im Zusammenhang mit der Entwicklung solcher technischer Lösungen sowie der möglichen Risiken der derzeitigen Betriebsinfrastruktur umfassen.

(14)

Es ist nicht länger gerechtfertigt, dass die Kommission bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur der Systeme behält und diese Aufgaben sollten daher im Interesse einer besseren Kohärenz des Managements der Kommunikationsinfrastruktur der Agentur übertragen werden. In Bezug auf die Systeme, die EuroDomain verwenden — eine von TESTA-ng (Transeuropäische Telematikdienste für Behörden — neue Generation) bereitgestellte Infrastruktur zur verschlüsselten Kommunikation, die als Teil des ISA-Programms eingerichtet wurde, das mit dem Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) errichtet wurde und durch das ISA2-Programm fortgeführt wurde, das mit dem Beschluss (EU) 2015/2240 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) errichtet wurde —, sollten jedoch die Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans, der Anschaffung und Erneuerung und vertraglichen Fragen bei der Kommission verbleiben.

(15)

Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) sollte die Agentur Aufgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Einrichtung, Pflege und Überwachung der Kommunikationsinfrastruktur an externe privatrechtliche Stellen oder Einrichtungen übertragen können. Die Agentur sollte über ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, damit die Übertragung ihrer Aufgaben und Pflichten an externe privatrechtliche Stellen oder Einrichtungen möglichst gering gehalten werden kann.

(16)

Die Agentur sollte weiterhin Schulungen zur technischen Nutzung von SIS II, VIS und Eurodac sowie anderen Systemen, deren Betriebsmanagement ihr künftig gegebenenfalls übertragen wird, veranstalten.

(17)

Um zur faktenbasierten Gestaltung der Migrations- und Sicherheitspolitik der Union und zur Überwachung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Systeme beizutragen, sollte die Agentur Statistiken erstellen und veröffentlichen sowie statistische Berichte erstellen und sie den jeweiligen Akteuren im Einklang mit den Unionsrechtsakten zur Regelung der Systeme zur Verfügung stellen, z. B. zur Überwachung der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates (17) sowie für die Zwecke einer Risikoanalyse und einer Schwachstellenbeurteilung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (18).

(18)

Es sollte möglich sein, der Agentur auch die Zuständigkeit für die Konzeption, die Entwicklung und das Betriebsmanagement weiterer IT-Großsysteme gemäß Artikel 67 bis 89 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu übertragen. Mögliche Beispiele solcher Systeme könnten das zentralisierte System für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zur Ergänzung und Unterstützung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS-TNC-System) vorliegen oder das EDV-System für die grenzüberschreitende Kommunikation in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX) sein. Die Agentur sollte jedoch mit solchen Systemen nur mittels nachfolgender gesonderter Rechtsakte der Union betraut werden, denen eine Folgenabschätzung vorausgegangen ist.

(19)

Der Auftrag der Agentur im Forschungsbereich sollte ausgeweitet werden, um ihre Fähigkeit zur vorausschauenden Anregung wichtiger und notwendiger technischer Veränderungen an den Systemen zu verbessern. Die Agentur sollte für das Betriebsmanagement der Systeme relevante Forschungstätigkeiten nicht nur überwachen können sondern auch einen Beitrag zur Durchführung von einschlägigen Teilen des Rahmenprogramms der Europäischen Union für Forschung und Innovation leisten können, sofern die Kommission der Agentur die entsprechenden Befugnisse überträgt. Sie sollte ihre Beobachtungen mindestens einmal jährlich dem Europäischen Parlament, dem Rat und, wenn es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten übermitteln.

(20)

Die Kommission sollte der Agentur die Zuständigkeit für die Durchführung von Pilotprojekten experimenteller Art, mit denen Durchführbarkeit und Nutzen einer Maßnahme bewertet werden, übertragen können, für die gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 kein Basisrechtsakt erforderlich ist. Ferner sollte die Kommission die Agentur nach Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit Aufgaben der Haushaltsausführung für Machbarkeitsprüfungen betrauen können, die aus dem Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa nach der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finanziert werden. Es sollte für die Agentur auch möglich sein, Testmaßnahmen zu planen und durchzuführen, die eindeutig unter die vorliegende Verordnung und die Rechtsakte der Union fallen, welche die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung der Systeme regeln, wie beispielsweise die Erprobung von Virtualisierungskonzepten. Bei der Durchführung von Pilotprojekten sollte die Agentur der Strategie der Europäischen Union für das Informationsmanagement besondere Beachtung schenken.

(21)

Die Agentur sollte die Mitgliedstaaten auch auf deren Ersuchen im Hinblick auf die Anbindung der nationalen Systeme an die in den Rechtsakten der Union zur Regelung der Systeme vorgesehenen zentralen Systeme beraten.

(22)

Die Agentur sollte die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen — nach dem in dieser Verordnung festgelegten Verfahren — ad-hoc unterstützen, wenn besondere Herausforderungen oder Bedürfnisse in Bezug auf Sicherheit oder Migration dies erfordern. Ein Mitgliedstaat sollte insbesondere dann operative und technische Verstärkung anfordern und darauf zurückgreifen können, wenn dieser Mitgliedstaat infolge eines starken Migrationszustroms an bestimmten Abschnitten seiner Außengrenzen einem besonderen und unverhältnismäßigen Zuwanderungsdruck ausgesetzt ist. Diese Verstärkung sollte in Brennpunkten durch die Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung zur Verfügung gestellt werden, denen Experten aus den einschlägigen Agenturen der Union angehören. Wenn in diesem Zusammenhang die Unterstützung der Agentur in Bezug auf die Systeme erforderlich ist, sollte der betreffende Mitgliedstaat einen Unterstützungsantrag an die Kommission richten, die ihn — nachdem sie zu der Einschätzung gelangt ist, dass diese Unterstützung tatsächlich gerechtfertigt ist — unverzüglich an die Agentur weiterleiten sollte. Die Agentur sollte den Verwaltungsrat über solche Anträge unterrichten. Die Kommission sollte auch überwachen, ob die Agentur auf den Antrag auf Ad-hoc-Unterstützung zeitnah reagiert. Im jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur sollte detailliert darauf eingegangen werden, welche Maßnahmen die Agentur zur Ad-hoc-Unterstützung der Mitgliedstaaten ergriffen hat und welche Kosten in diesem Zusammenhang angefallen sind.

(23)

Die Agentur sollte auf Anforderung auch die Kommissionsdienststellen in technischen Fragen im Zusammenhang mit bestehenden oder neuen Systemen und insbesondere bei der Ausarbeitung neuer Vorschläge über IT-Großsysteme, mit denen die Agentur betraut werden soll, unterstützen.

(24)

Es sollte möglich sein, dass eine Gruppe von Mitgliedstaaten die Agentur mit der Entwicklung, dem Management oder dem Hosting einer gemeinsamen IT-Komponente betraut, um sie bei der Umsetzung technischer Aspekte der Verpflichtungen zu unterstützen, die sich aus den Rechtsvorschriften der Union zu dezentralen IT-Systemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ergeben. Dies sollte unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten aus den geltenden Rechtsakten der Union, insbesondere in Bezug auf die Architektur dieser Systeme, gelten. Dies sollte an die vorherige Zustimmung durch die Kommission und einen positiven Beschluss des Verwaltungsrats geknüpft sein, in einer Übertragungsvereinbarung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und der Agentur festgehalten und vollständig von den betreffenden Mitgliedstaaten finanziert werden. Die Agentur sollte das Europäische Parlament und den Rat über die gebilligte Übertragungsvereinbarung und etwaige Änderungen dieser Vereinbarung unterrichten. Andere Mitgliedstaaten sollten sich an solchen gemeinsamen IT-Lösungen beteiligen können, sofern diese Möglichkeit in der Übertragungsvereinbarung vorgesehen ist und die notwendigen Änderungen an der Vereinbarung vorgenommen werden. Diese Aufgabe sollte sich nicht nachteilig auf das Betriebsmanagement der Systeme durch die Agentur auswirken.

(25)

Die Übertragung des Betriebsmanagements von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auf die Agentur sollte sich nicht auf die für diese Systeme geltenden besonderen Vorschriften auswirken. Vor allem die besonderen Vorschriften über Zweckgebundenheit, Zugriffsrechte, Sicherheitsmaßnahmen und weitere Datenschutzanforderungen für jedes dieser Systeme sind in vollem Umfang anwendbar.

(26)

Um die Arbeitsabläufe bei der Agentur wirksam überwachen zu können, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission im Verwaltungsrat vertreten sein. Der Verwaltungsrat sollte mit den erforderlichen Befugnissen unter anderem für die Annahme des Jahresarbeitsprogramms, für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur, für den Erlass der für die Agentur geltenden Finanzregelung und für die Festlegung der Verfahren ausgestattet werden, mit denen der Exekutivdirektor Beschlüsse im Zusammenhang mit den operativen Aufgaben der Agentur fasst. Der Verwaltungsrat sollte diese Aufgaben effizient und in transparenter Weise erfüllen. Im Anschluss an die Durchführung eines angemessenen Auswahlverfahrens durch die Kommission und an eine Anhörung der vorgeschlagenen Bewerber im zuständigen Ausschuss oder in den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments sollte der Verwaltungsrat außerdem einen Exekutivdirektor ernennen.

(27)

Da die Zahl der IT-Großsysteme, mit denen die Agentur betraut ist, bis 2020 erheblich steigen wird, und da der Agentur viele neue Aufgaben übertragen werden, wird ihr bis 2020 auch entsprechend mehr Personal zugewiesen. Daher sollte die Stelle eines stellvertretenden Exekutivdirektors der Agentur geschaffen werden, wobei berücksichtigt werden muss, dass die Aufgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Betriebsmanagement der Systeme verstärkte und gezielte Aufsicht erfordern und dass der Hauptsitz und die technischen Standorte der Agentur auf drei Mitgliedstaaten verteilt sind. Der stellvertretende Exekutivdirektor sollte vom Verwaltungsrat ernannt werden.

(28)

Bei der Leitung und dem Betrieb der Agentur sollten die Grundsätze des am 19. Juli 2012 vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission angenommenen gemeinsamen Konzepts für die dezentralen Agenturen der Union berücksichtigt werden.

(29)

Im Hinblick auf das SIS II sollten die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (im Folgenden „Europol“) und die Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (im Folgenden „Eurojust“), die beide gemäß des Beschlusses 2007/533/JI eine Zugangsberechtigung für das SIS II haben und dort direkt Daten abfragen können, bei Sitzungen des Verwaltungsrats Beobachterstatus haben, wenn auf der Tagesordnung Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Beschlusses stehen. Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/1624 eine Zugangsberechtigung für das SIS II hat und Daten abfragen kann, sollte bei Sitzungen des Verwaltungsrats Beobachterstatus haben, wenn auf der Tagesordnung Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung jener Verordnung stehen. Europol, Eurojust und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache sollten jeweils einen Vertreter in die gemäß dieser Verordnung eingerichtete SIS II-Beratergruppe entsenden können.

(30)

In Bezug auf das VIS sollte Europol bei Sitzungen des Verwaltungsrats Beobachterstatus haben, wenn auf der Tagesordnung Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung des Beschlusses 2008/633/JI stehen. Europol sollte einen Vertreter in die gemäß der vorliegenden Verordnung eingerichtete VIS-Beratergruppe entsenden können.

(31)

In Bezug auf Eurodac sollte Europol bei Sitzungen des Verwaltungsrates Beobachterstatus haben, wenn auf der Tagesordnung Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 stehen. Europol sollte einen Vertreter in die aufgrund der vorliegenden Verordnung geschaffene Eurodac-Beratergruppe entsenden können.

(32)

In Bezug auf das EES sollte Europol bei Sitzungen des Verwaltungsrats Beobachterstatus haben, wenn auf der Tagesordnung Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2017/2226 stehen.

(33)

In Bezug auf ETIAS sollte Europol bei Sitzungen des Verwaltungsrats Beobachterstatus haben, wenn auf der Tagesordnung Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 stehen. Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache sollte bei Sitzungen des Verwaltungsrats ebenfalls Beobachterstatus haben, wenn auf der Tagesordnung ETIAS betreffende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung jener Verordnung stehen. Europol und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache sollten jeweils einen Vertreter in die aufgrund der vorliegenden Verordnung geschaffene EES-ETIAS-Beratergruppe entsenden können.

(34)

Die Mitgliedstaaten sollten über Stimmrechte im Verwaltungsrat in Bezug auf IT-Großsysteme verfügen, sofern sie nach dem Unionsrecht durch einen Rechtsakt der Union betreffend die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung dieses speziellen Systems gebunden sind. Auch Dänemark sollte über Stimmrechte in Bezug auf ein IT-Großsystem verfügen, wenn es nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beschließt, den Rechtsakt der Union betreffend die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung dieses speziellen Systems in sein nationales Recht umzusetzen.

(35)

Die Mitgliedstaaten sollten ein Mitglied in die Beratergruppe für ein IT-Großsystem entsenden, sofern sie nach dem Unionsrecht durch einen Rechtsakt der Union in Bezug auf die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung dieses speziellen Systems gebunden sind. Auch Dänemark sollte ein Mitglied in die Beratergruppe für ein IT-Großsystem entsenden, wenn es nach Artikel 4 des Protokolls Nr. 22 beschließt, den Rechtsakt der Union betreffend die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung dieses speziellen IT-Großsystems in sein nationales Recht umzusetzen. Die Beratergruppen sollten erforderlichenfalls untereinander zusammenarbeiten.

(36)

Um die vollständige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Agentur sicherzustellen und sie in die Lage zu versetzen, die Ziele und Aufgaben, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, angemessen zu verwirklichen bzw. wahrzunehmen, sollte sie mit einem angemessenen und eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union stammen. Die Finanzierung der Agentur sollte einer Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Nummer 31 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (20) unterliegen. Es sollten die Haushalts- und Entlastungsverfahren der Union gelten. Die Rechnungsprüfung und die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sollten durch den Rechnungshof erfolgen.

(37)

Zur Wahrnehmung ihres Auftrags und soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sollte die Agentur mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere mit denjenigen, die im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts tätig sind, in den in dieser Verordnung und in den Rechtsakten der Union, die für die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung der Systeme gelten, geregelten Belangen im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen im Einklang mit Recht und Politik der Union und im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kooperieren können. Wenn dies durch einen Rechtsakt der Union vorgesehen ist, sollte es der Agentur ferner gestattet sein, mit internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Stellen zusammenzuarbeiten, und sie sollte in der Lage sein, Arbeitsvereinbarungen zu diesem Zweck zu schließen. Diese Arbeitsvereinbarungen sollten der vorherigen Zustimmung der Kommission unterliegen und vom Verwaltungsrat genehmigt werden. Ferner sollte die Agentur gegebenenfalls die durch die Verordnung (EG) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) errichtete Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) in Bezug auf die Netz- und Informationssicherheit konsultieren und deren Empfehlungen nachkommen.

(38)

Die Agentur sollte bei der Entwicklung und beim Betriebsmanagement der Systeme europäischen und internationalen Standards folgen und höchsten fachlichen Anforderungen, insbesondere der Strategie der Europäischen Union für das Informationsmanagement, Rechnung tragen.

(39)

Die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) sollte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur Anwendung finden, unbeschadet der in den Rechtsakten der Union, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung der Systeme regeln, festgelegten Datenschutzbestimmungen, die der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprechen sollten. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und zur Vorbeugung gegen eine gegen die Verordnung (EU) 2018/1725 oder die für die Systeme geltenden Rechtsakte der Union verstoßende Verarbeitung sollte die Agentur die mit der Verarbeitung verbundenen Risiken ermitteln und Maßnahmen zu ihrer Eindämmung, wie etwa eine Verschlüsselung, treffen. Diese Maßnahmen sollten unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Implementierungskosten ein Schutzniveau — auch hinsichtlich der Vertraulichkeit — gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten angemessen ist. Bei der Bewertung der Datensicherheitsrisiken sollten die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbundenen Risiken berücksichtigt werden, wie etwa — ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig — Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von oder unbefugter Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, insbesondere wenn dies einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden herbeiführen könnte. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte die Möglichkeit haben, von der Agentur Zugang zu allen für seine Untersuchungen erforderlichen Informationen zu erhalten. Die Kommission hat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) den Europäischen Datenschutzbeauftragten konsultiert, der am 10. Oktober 2017 eine Stellungnahme abgegeben hat.

(40)

Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Agentur sollte die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) auf die Agentur Anwendung finden. Die Agentur sollte bei ihren Tätigkeiten so viel Transparenz wie möglich walten lassen, ohne dadurch die Verwirklichung der Ziele ihrer Tätigkeiten zu gefährden. Sie sollte Informationen über sämtliche Tätigkeiten veröffentlichen. Sie sollte in gleicher Weise gewährleisten, dass die Öffentlichkeit und alle interessierten Parteien zügig Informationen über ihre Arbeit erhalten.

(41)

Die Tätigkeiten der Agentur sollten im Einklang mit Artikel 228 AEUV der Prüfung durch den Europäischen Bürgerbeauftragten unterliegen.

(42)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) sollte auf die Agentur Anwendung finden, und die Agentur sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (26) beitreten.

(43)

Die Verordnung (EU) 2017/1939 (27) des Rates über die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft sollte auf die Agentur Anwendung finden.

(44)

Um offene und transparente Beschäftigungsbedingungen zu gewährleisten und eine Gleichbehandlung des Personals sicherzustellen, sollten für das Personal, den Exekutivdirektor und den stellvertretenden Exekutivdirektor der Agentur das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Beamtenstatut“) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen“), festgelegt in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (28) des Rates (im Folgenden zusammen „Statut“), einschließlich der Regeln für die berufliche Schweigepflicht oder eine andere vergleichbare Geheimhaltungspflicht gelten.

(45)

Da die Agentur eine von der Union geschaffene Einrichtung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ist, sollte sie ihre Finanzregelungen dementsprechend festlegen.

(46)

Für die Agentur sollte die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (29) gelten.

(47)

Die durch die vorliegende Verordnung errichtete Agentur tritt an die Stelle der auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 errichteten Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und wird deren Nachfolgerin. Sie sollte daher die Rechtsnachfolgerin für alle Verträge, Verbindlichkeiten und Vermögenswerte der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 errichteten Form sein. Die vorliegende Verordnung sollte die rechtliche Wirksamkeit der von der Agentur auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 geschlossenen Vereinbarungen, Arbeitsvereinbarungen und Absichtserklärungen unbeschadet etwaiger Änderungen, die aufgrund der vorliegenden Verordnung erforderlich sind, unberührt lassen.

(48)

Um zu gewährleisten, dass die Agentur die Aufgaben der durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 errichteten Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts weiterhin nach bestem Vermögen erfüllen kann, sollten vor allem in Bezug auf den Verwaltungsrat, die Beratergruppen, den Exekutivdirektor und die vom Verwaltungsrat erlassenen internen Vorschriften und Maßnahmen Übergangsregelungen getroffen werden.

(49)

Die vorliegende Verordnung soll die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 ändern und ausweiten. Da die durch die vorliegende Verordnung vorzunehmenden Änderungen sowohl bezüglich der Zahl als auch hinsichtlich des Inhalts erheblich sind, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 aus Gründen der Klarheit für die Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Verordnung gebunden sind, vollständig ersetzt werden. Die durch die vorliegende Verordnung errichtete Agentur sollte die Aufgaben der durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 errichteten Agentur übernehmen und wahrnehmen und jene Verordnung sollte daher aufgehoben werden.

(50)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Errichtung einer Agentur auf Unionsebene, die für das Betriebsmanagement und gegebenenfalls die Entwicklung von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zuständig ist, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(51)

Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch die vorliegende Verordnung gebunden noch zur ihrer Anwendung verpflichtet. Da die vorliegende Verordnung, soweit sie das SIS II und das VIS sowie das EES und ETIAS betrifft, den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat die vorliegende Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt. Auf der Grundlage des Artikels 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (30) hat Dänemark der Kommission mitzuteilen, ob es den Inhalt dieser Verordnung umsetzen wird, soweit sie Eurodac und DubliNet betrifft.

(52)

Soweit sich ihre Bestimmungen auf das durch den Beschluss 2007/533/JI eingerichtete SIS II beziehen, beteiligt sich das Vereinigte Königreich an der vorliegenden Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates (31). Soweit sich ihre Bestimmungen auf das durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 eingerichtete SIS II und das VIS sowie auf das EES und ETIAS beziehen, stellt die vorliegende Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich hat den Präsidenten des Rates mit Schreiben vom 19. Juli 2018 um die Ermächtigung ersucht, sich gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 19 an der vorliegenden Verordnung zu beteiligen. Gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2018/1600 des Rates (32) wurde das Vereinigte Königreich ermächtigt, sich an der vorliegenden Verordnung zu beteiligen. Soweit sich ihre Bestimmungen auf Eurodac und DubliNet beziehen, hat das Vereinigte Königreich außerdem mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 an den Präsidenten des Rates seinen Wunsch bekundet, sich gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem EUV und dem AEUV beigefügt ist, an der Annahme und Anwendung der vorliegenden Verordnung zu beteiligen. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher an der Annahme der vorliegenden Verordnung und ist durch die vorliegende Verordnung gebunden und zu Ihrer Anwendung verpflichtet.

(53)

Soweit sich ihre Bestimmungen auf das durch den Beschluss 2007/533/JI eingerichtete SIS II beziehen, könnte Irland sich grundsätzlich an der vorliegenden Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls Nr. 19 sowie im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates (33) beteiligen. Soweit sich ihre Bestimmungen auf das durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 eingerichtete SIS II und auf das VIS sowie auf das EES und ETIAS beziehen, stellt die vorliegende Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates nicht beteiligt. Irland hat nicht darum ersucht, sich gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 19 an der Annahme der vorliegenden Verordnung zu beteiligen und ist weder durch die vorliegende Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet, soweit die Maßnahmen nach der vorliegenden Verordnung Bestimmungen des Schengen-Besitzstand weiterentwickeln, da sie sich auf das SIS II beziehen, das der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 unterliegt, sowie auf das VIS, das EES und ETIAS. Soweit sich ihre Bestimmungen auf Eurodac und DubliNet beziehen, beteiligt sich Irland nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des Protokolls Nr. 21 nicht an der Annahme der vorliegenden Verordnung, und ist weder durch die vorliegende Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da es unter diesen Umständen nicht möglich ist sicherzustellen, dass die vorliegende Verordnung in allen ihren Teilen in Irland gilt, wie Artikel 228 AEUV verlangt, beteiligt Irland sich nicht an der Annahme der vorliegenden Verordnung und ist weder durch die vorliegende Verordnung gebunden noch zu Ihrer Anwendung verpflichtet, unbeschadet seiner Rechte und Pflichten nach den Protokollen Nr. 19 und Nr. 21.

(54)

Soweit sie sich auf das SIS II und das VIS, das EES und ETIAS bezieht, stellt die vorliegende Verordnung für Island und Norwegen eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (34) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A, B und G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (35) genannten Bereich gehören. Soweit sich ihre Bestimmungen auf Eurodac und DubliNet beziehen, stellt die vorliegende Verordnung eine neue Maßnahme im Sinne des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (36) dar. Vorbehaltlich des Beschlusses der Republik Island und des Königreichs Norwegen, die vorliegende Verordnung in nationales Recht umzusetzen, sollten dem Verwaltungsrat der Agentur daher Delegationen der Republik Island und des Königreichs Norwegen angehören. Die näheren Bestimmungen, die eine Teilnahme der Republik Island und des Königreichs Norwegen an den Tätigkeiten der Agentur ermöglichen, sollten in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen der Union und diesen Staaten festgelegt werden.

(55)

Soweit sie sich auf das SIS II und das VIS, das EES und ETIAS bezieht, stellt die vorliegende Verordnung für die Schweiz eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (37) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A, B und G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG (38) des Rates genannten Bereich gehören. Soweit sich ihre Bestimmungen auf Eurodac und DubliNet beziehen, stellt die vorliegende Verordnung eine neue Maßnahme im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (39) dar. Vorbehaltlich des Beschlusses der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die vorliegende Verordnung in nationales Recht umzusetzen, sollte dem Verwaltungsrat der Agentur daher eine Delegation der Schweizerischen Eidgenossenschaft angehören. Die näheren Bestimmungen, die eine Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Tätigkeiten der Agentur erlauben, sollten in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen der Union und Delegation der Schweizerischen Eidgenossenschaft festgelegt werden.

(56)

Soweit sie das SIS II und das VIS, das EES und ETIAS betrifft, stellt die vorliegende Verordnung für Liechtenstein eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (40) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A, B und G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (41) genannten Bereich gehören.

Soweit sich ihre Bestimmungen auf Eurodac und DubliNet beziehen, stellt die vorliegende Verordnung eine neue Maßnahme im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (42) dar. Vorbehaltlich des Beschlusses des Fürstentums Liechtenstein, die vorliegende Verordnung in nationales Recht umzusetzen, sollte dem Verwaltungsrat der Agentur daher eine Delegation des Fürstentums Liechtenstein angehören. Die näheren Bestimmungen, die eine Teilnahme des Fürstentums Liechtenstein an den Tätigkeiten der Agentur erlauben, sollten in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen der Union und dem Fürstentum Liechtenstein festgelegt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND ZIELE

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Hiermit wird eine Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden „Agentur“) errichtet.

(2)   Die durch die vorliegende Verordnung errichtete Agentur tritt an die Stelle der mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 errichteten Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und wird deren Nachfolgerin.

(3)   Die Agentur ist für das Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems (SIS II), des Visa-Informationssystems (VIS) und von Eurodac zuständig.

(4)   Die Agentur ist für die Konzeption, die Entwicklung und das Betriebsmanagement des Einreise-/Ausreisesystems (EES), von DubliNet und des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) zuständig.

(5)   Der Agentur kann die Zuständigkeit für die Konzeption, die Entwicklung und das Betriebsmanagement anderer als der in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannten IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, einschließlich bestehender Systeme, übertragen werden, jedoch nur, wenn dies in entsprechenden, auf die Artikel 67 bis 89 AEUV gestützten Rechtsakten der Union zur Regelung dieser Systeme vorgesehen ist; dabei ist gegebenenfalls den in Artikel 14 dieser Verordnung genannten Entwicklungen in der Forschung und den Ergebnissen der in Artikel 15 dieser Verordnung genannten Pilotprojekte und Konzeptnachweise Rechnung zu tragen.

(6)   Das Betriebsmanagement besteht aus allen Aufgaben, die erforderlich sind, um IT-Großsysteme im Einklang mit den spezifischen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem in Betrieb zu halten, einschließlich der Zuständigkeit für die von ihnen verwendete Kommunikationsinfrastruktur. Diese IT-Großsysteme dürfen untereinander weder Daten austauschen noch den Austausch von Informationen oder Kenntnissen ermöglichen, wenn dies nicht in einem besonderen Rechtsakt der Union vorgesehen ist.

(7)   Die Agentur ist ferner für die folgenden Aufgaben zuständig:

a)

Sicherstellung der Datenqualität im Einklang mit Artikel 12,

b)

Entwicklung der für die Ermöglichung der Interoperabilität erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit Artikel 13,

b)

Durchführung von Forschungstätigkeiten im Einklang mit Artikel 14,

d)

Durchführung von Pilotprojekten, Konzeptnachweisen und Tests im Einklang mit Artikel 15 und

e)

Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission im Einklang mit Artikel 16.

Artikel 2

Ziele

Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten nach den Rechtsakten der Union, die IT-Großsysteme regeln, sorgt die Agentur für

a)

die Entwicklung von IT-Großsystemen unter Verwendung einer geeigneten Projektmanagementstruktur für die effiziente Entwicklung solcher Systeme;

b)

den wirksamen, sicheren und kontinuierlichen Betrieb von IT-Großsystemen;

c)

die effiziente und in finanzieller Hinsicht rechenschaftspflichtige Verwaltung von IT-Großsystemen,

d)

eine angemessen hohe Dienstqualität für die Nutzer von IT-Großsystemen,

e)

die Kontinuität und ununterbrochene Verfügbarkeit der Dienste,

f)

ein hohes Datenschutzniveau im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union einschließlich der spezifischen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem,

g)

ein angemessenes Niveau an Datensicherheit und physischer Sicherheit im Einklang mit den geltenden Vorschriften, einschließlich der spezifischen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem.

KAPITEL II

AUFGABEN DER AGENTUR

Artikel 3

Aufgaben im Zusammenhang mit dem SIS II

In Bezug auf das SIS II nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:

a)

die Aufgaben, die der Verwaltungsbehörde mit der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI übertragen wurden; und

b)

Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des SIS II, insbesondere für SIRENE-Personal (SIRENE — Supplementary Information Request at the National Entries — Antrag auf Zusatzinformationen bei den nationalen Eingangsstellen), und mit Schulungen von Experten zu den technischen Aspekten des SIS II im Rahmen der Schengen-Evaluierung.

Artikel 4

Aufgaben im Zusammenhang mit dem VIS

In Bezug auf das VIS nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:

a)

die Aufgaben, die der Verwaltungsbehörde mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und dem Beschluss 2008/633/JI übertragen wurden; und

b)

Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des VIS und mit Schulungen von Experten zu den technischen Aspekten des VIS im Rahmen der Schengen-Evaluierung.

Artikel 5

Aufgaben im Zusammenhang mit Eurodac

In Bezug auf Eurodac nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:

a)

die Aufgaben, die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 übertragen wurden, und

b)

Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung von Eurodac.

Artikel 6

Aufgaben im Zusammenhang mit dem EES

In Bezug auf das EES nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:

a)

die Aufgaben, die ihr durch die Verordnung (EU) 2017/2226 übertragen wurden; und

b)

Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des EES und mit Schulungen von Experten zu den technischen Aspekten des EES im Rahmen der Schengen-Evaluierung.

Artikel 7

Aufgaben im Zusammenhang mit dem ETIAS

In Bezug auf ETIAS nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:

a)

die Aufgaben, die ihr mit der Verordnung (EU) 2018/1240 übertragen wurden; und

b)

Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung von ETIAS und mit Schulungen von Experten zu den technischen Aspekten von ETIAS im Rahmen der Schengen-Evaluierung.

Artikel 8

Aufgaben im Zusammenhang mit DubliNet

In Bezug auf DubliNet nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:

a)

das Betriebsmanagement von DubliNet, einem gesonderten gesicherten elektronischen Übermittlungskanal zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 für die Zwecke der Artikel 31, 32 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (43) eingerichtet wurde; und

b)

Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung von DubliNet.

Artikel 9

Aufgaben im Zusammenhang mit der Konzeption, der Entwicklung und dem Betriebsmanagement anderer IT-Großsysteme

Wenn die Agentur mit der Konzeption, der Entwicklung oder dem Betriebsmanagement anderer IT-Großsysteme im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 betraut wird, nimmt sie die Aufgaben wahr, die ihr nach dem Rechtsakt der Union, das das betreffende System regelt, übertragen wurden, sowie gegebenenfalls Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung dieser Systeme.

Artikel 10

Technische Lösungen mit spezifischen Anforderungen vor der Umsetzung

Ist die Agentur aufgrund der Rechtsakte der Union zur Regelung der Systeme verpflichtet, diese Systeme täglich rund um die Uhr und unbeschadet dieser Rechtsakte der Union in Betrieb zu halten, so setzt sie technische Lösungen um, um diese Anforderungen zu erfüllen. Erfordern diese technischen Lösungen eine Duplizierung eines Systems oder von Bestandteilen eines Systems, so werden sie erst umgesetzt, nachdem eine von der Agentur in Auftrag zu gebende unabhängige Folgenabschätzung und Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt wurde und nachdem die Kommission angehört wurde und der Verwaltungsrat einen positiven Beschluss gefasst hat. Im Rahmen dieser Folgenabschätzung wird auch der bestehende und künftige Bedarf an Hosting-Kapazität der bestehenden technischen Standorte im Zusammenhang mit der Entwicklung solcher technischer Lösungen sowie der möglichen Risiken der derzeitigen Betriebsinfrastruktur untersucht.

Artikel 11

Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur

(1)   Die Agentur erfüllt alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur der Systeme, die ihr mit den Rechtsakten der Union, die die Systeme regeln, übertragen wurden, mit Ausnahme der Systeme, die für ihre Kommunikationsinfrastruktur die EuroDomain nutzen. Bei den Systemen, die die EuroDomain in dieser Weise nutzen, ist die Kommission für Haushaltsvollzug, Anschaffung und Erneuerung sowie vertragliche Fragen zuständig. Im Einklang mit den Rechtsakten der Union zur Regelung der Systeme, die die EuroDomain nutzen, teilen sich die Agentur und die Kommission die Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich des Betriebsmanagements und der Sicherheit. Um sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Zuständigkeiten untereinander kohärent ausgeübt werden, vereinbaren die Agentur und die Kommission betriebliche Arbeitsvereinbarungen, die in einer Absichtserklärung niedergelegt werden.

(2)   Die Kommunikationsinfrastruktur wird in geeigneter Weise so verwaltet und kontrolliert, dass sie vor Bedrohungen geschützt ist und dass ihre Sicherheit und die Sicherheit der Systeme einschließlich der über die Kommunikationsinfrastruktur ausgetauschten Daten gewährleistet sind.

(3)   Die Agentur beschließt geeignete Maßnahmen, darunter auch Sicherheitspläne, unter anderem um das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen personenbezogener Daten während der Übermittlung personenbezogener Daten oder während des Transports von Datenträgern zu verhindern, insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken. Alle systembezogenen betrieblichen Informationen, die in der Kommunikationsinfrastruktur zirkulieren, werden verschlüsselt.

(4)   Aufgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Einrichtung, Pflege und Überwachung der Kommunikationsinfrastruktur können im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen übertragen werden. Diese Aufgaben werden unter der Verantwortung der Agentur und unter ihrer strengen Kontrolle wahrgenommen.

Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Unterabsatz 1 sind alle externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen, einschließlich der Netzbetreiber, durch die in Absatz 3 genannten Sicherheitsmaßnahmen gebunden und haben unter keinen Umständen Zugang zu operativen Daten, die in den Systemen gespeichert sind oder über die Kommunikationsinfrastruktur übertragen werden, oder zu dem SIRENE-Informationsaustausch, der sich auf das SIS II bezieht.

(5)   Die Verwaltung der Kryptografieschlüssel verbleibt in der Zuständigkeit der Agentur und wird nicht externen privatrechtlichen Stellen übertragen. Dies lässt die bestehenden Verträge über die Kommunikationsinfrastrukturen von SIS II, VIS und Eurodac unberührt.

Artikel 12

Datenqualität

Vorbehaltlich spezifischer Bestimmungen in den Rechtsakten der Union für die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung der Systeme und unbeschadet der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die in die Systeme eingegebenen Daten, arbeitet die Agentur — unter umfassender Beteiligung ihrer Beratergruppen — zusammen mit der Kommission darauf hin, dass für alle derartigen Systeme Mechanismen für die automatische Datenqualitätskontrolle und gemeinsame Datenqualitätsindikatoren eingeführt werden und dass für Berichte und Statistiken ein zentraler Speicher eingerichtet wird, der nur anonymisierte Daten enthält.

Artikel 13

Interoperabilität

Wenn die Interoperabilität von IT-Großsystemen in einem entsprechenden Rechtsakt der Union festgelegt wurde, entwickelt die Agentur auch die erforderlichen Maßnahmen, um diese Interoperabilität der Systeme zu ermöglichen.

Artikel 14

Verfolgung der Entwicklungen in der Forschung

(1)   Die Agentur verfolgt die Entwicklungen in der Forschung, die für das Betriebsmanagement des SIS II, des VIS, von Eurodac, des EES, von ETIAS, von DubliNet und anderen IT-Großsystemen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 von Belang sind.

(2)   Die Agentur kann einen Beitrag zur Durchführung der Teile des Rahmenprogramms der Europäischen Union für Forschung und Innovation leisten, die IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betreffen. Zu diesem Zweck nimmt die Agentur in den Bereichen, in denen die Kommission ihr die entsprechenden Befugnisse übertragen hat, die folgenden Aufgaben wahr:

a)

Verwaltung einiger Etappen der Programmdurchführung und einiger Phasen spezifischer Projekte auf der Grundlage der einschlägigen, von der Kommission verabschiedeten Arbeitsprogramme;

b)

Annahme der Instrumente für den Haushaltsvollzug und für Einnahmen und Ausgaben sowie Durchführung aller für die Programmverwaltung erforderlichen Maßnahmen; und

c)

Unterstützung bei der Programmdurchführung.

(3)   Unbeschadet der Berichterstattungspflichten im Zusammenhang mit der Durchführung von Teilen des Rahmenprogramms der Europäischen Union für Forschung und Innovation gemäß Absatz 2 unterrichtet die Agentur das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und — soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist — den Europäischen Datenschutzbeauftragten regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, über die in diesem Artikel genannten Entwicklungen.

Artikel 15

Pilotprojekte, Konzeptnachweise und Tests

(1)   Auf ausdrückliches Ersuchen und nach genauen Vorgaben der Kommission, nachdem diese das Europäische Parlament und den Rat mindestens drei Monate vor diesem Ersuchen unterrichtet und nachdem der Verwaltungsrat einen entsprechenden positiven Beschluss gefasst hat, kann die Agentur im Wege einer Übertragungsvereinbarung im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe u dieser Verordnung mit der Ausführung von Pilotprojekten nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 für die Entwicklung oder das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen gemäß Artikel 67 bis 89 AEUV und im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 betraut werden.

Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und — soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht — den Europäischen Datenschutzbeauftragten regelmäßig über die Entwicklung der von der Agentur nach Unterabsatz 1 durchgeführten Pilotprojekte.

(2)   Finanzmittel für Pilotprojekte nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, um die die Kommission gemäß Absatz 1 ersucht hat, dürfen nur für höchstens zwei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

(3)   Auf Ersuchen der Kommission oder des Rates kann die Agentur nach Unterrichtung des Europäischen Parlaments und nachdem der Verwaltungsrat einen entsprechenden positiven Beschluss gefasst hat, im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Wege einer Übertragungsvereinbarung mit Haushaltsvollzugsaufgaben für Konzeptnachweise betraut werden, die im Rahmen des durch die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 eingesetzten Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa finanziert werden.

(4)   Die Agentur kann, nachdem der Verwaltungsrat einen positiven Beschluss gefasst hat, Tests in den Bereichen planen und durchführen, die unter die vorliegende Verordnung und andere Rechtsakte der Union fallen, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung der Systeme regeln.

Artikel 16

Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten können die Agentur ersuchen, sie im Hinblick auf die Anbindung ihrer nationalen Systeme an die zentralen Systeme der von der Agentur verwalteten IT-Großsysteme zu beraten.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Ersuchen um Ad-hoc-Unterstützung an die Kommission richten, die sie vorbehaltlich ihrer positiven Einschätzung, dass außergewöhnliche Bedürfnisse in Bezug auf die Sicherheit oder die Migration diese Unterstützung erfordern, unverzüglich an die Agentur weiterleitet. Die Agentur unterrichtet ihrerseits den Verwaltungsrat über diese Ersuchen. Die Mitgliedstaaten werden unterrichtet, wenn die Beurteilung der Kommission negativ ist.

Die Kommission überwacht, ob die Agentur zeitnah auf das Ersuchen des Mitgliedstaats reagiert hat. Im jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur wird detailliert dargelegt, welche Maßnahmen die Agentur zur Ad-hoc-Unterstützung der Mitgliedstaaten ergriffen hat und welche Kosten in diesem Zusammenhang angefallen sind.

(3)   Die Agentur kann auch ersucht werden, die Kommission in technischen Fragen im Zusammenhang mit bestehenden oder neuen Systemen zu beraten oder zu unterstützen, unter anderem mit Studien und Tests. Die Agentur unterrichtet den Verwaltungsrat über diese Ersuchen.

(4)   Eine Gruppe von mindestens fünf Mitgliedstaaten kann die Agentur damit betrauen, eine gemeinsame IT-Komponente zu entwickeln, zu verwalten und/oder zu hosten, die ihnen bei der Umsetzung technischer Aspekte von Verpflichtungen aus Unionsrecht über dezentrale Systeme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hilft. Diese gemeinsamen IT-Lösungen lassen die Verpflichtungen der ersuchenden Mitgliedstaaten aus dem geltenden Unionsrecht, insbesondere in Bezug auf die Architektur dieser Systeme, unberührt.

Insbesondere können die ersuchenden Mitgliedstaaten die Agentur damit betrauen, eine gemeinsame Komponente oder einen gemeinsamen Router für vorab übermittelte Fluggastdaten und Fluggastdatensätze als technisches Unterstützungstool zur Erleichterung der Konnektivität mit den Fluggesellschaften einzurichten, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates (44) und der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates (45) zu unterstützen. In einem solchen Fall erfasst die Agentur die Daten von Fluggesellschaften zentral und überträgt diese Daten über die gemeinsame Komponente oder den gemeinsamen Router an die Mitgliedstaaten. Die ersuchenden Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Fluggesellschaften die Daten über die Agentur übertragen.

Die Agentur wird erst mit der Aufgabe betraut, eine gemeinsame IT-Komponente zu entwickeln, zu verwalten oder zu hosten, nachdem die Kommission dies gebilligt und der Verwaltungsrat einen positiven Beschluss gefasst hat.

Die ersuchenden Mitgliedstaaten betrauen die Agentur mit den Aufgaben gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 im Wege einer Übertragungsvereinbarung, die die Bedingungen für die Übertragung der Aufgaben umfasst und in der die Berechnung aller relevanten Kosten und die Art der Rechnungstellung dargelegt sind. Alle einschlägigen Kosten werden von den teilnehmenden Mitgliedstaaten getragen. Die Übertragungsvereinbarung muss den Rechtsakten der Union für die betreffenden Systeme entsprechen. Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die gebilligte Übertragungsvereinbarung und etwaige Änderungen dieser Vereinbarung.

Andere Mitgliedstaaten können die Teilnahme an einer gemeinsamen IT-Lösung beantragen, sofern diese Möglichkeit in der Übertragungsvereinbarung vorgesehen ist, wobei insbesondere die finanziellen Auswirkungen dieser Teilnahme darzulegen sind. Die Übertragungsvereinbarung wird entsprechend geändert, nachdem die Kommission dies gebilligt und der Verwaltungsrat einen positiven Beschluss gefasst hat.

KAPITEL III

STRUKTUR UND ORGANISATION

Artikel 17

Rechtsstellung und Standorte

(1)   Die Agentur ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2)   Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach nationalem Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)   Sitz der Agentur ist Tallinn, Estland.

Die Aufgaben im Zusammenhang mit Entwicklung und Betriebsmanagement nach Artikel 1 Absätze 4 und 5 sowie den Artikeln 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 11 werden am technischen Standort in Straßburg (Frankreich) erfüllt.

Ein Back-up-Standort, der beim Ausfall eines IT-Großsystems dessen Betrieb sicherstellen kann, wird in Sankt Johann im Pongau (Österreich) eingerichtet.

(4)   Beide technische Standorte können für den gleichzeitigen Betrieb der Systeme genutzt werden, sofern der Back-up-Standort weiterhin in der Lage ist, ihren Betrieb auch beim Ausfall eines oder mehrerer Systeme zu gewährleisten.

(5)   Sollte es sich aufgrund der besonderen Merkmale der Systeme als erforderlich erweisen, dass die Agentur entweder in Straßburg oder in Sankt Johann im Pongau oder gegebenenfalls an beiden Standorten einen zweiten gesonderten technischen Standort für das Hosting der Systeme einrichtet, wird dieses Erfordernis auf der Grundlage einer unabhängigen Folgenabschätzung und einer Kosten-Nutzen-Analyse gerechtfertigt. Bevor der Verwaltungsrat die Haushaltsbehörde über seine Absicht, Immobilienvorhaben gemäß Artikel 45 Absatz 9 zu verwirklichen, unterrichtet, konsultiert er die Kommission und trägt deren Standpunkten Rechnung.

Artikel 18

Struktur

(1)   Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur besteht aus

a)

einem Verwaltungsrat;

b)

einem Exekutivdirektor;

c)

Beratergruppen.

(2)   Die Struktur der Agentur umfasst

a)

einen Datenschutzbeauftragten;

b)

einen Sicherheitsbeauftragten;

c)

einen Rechnungsführer.

Artikel 19

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe,

a)

die allgemeinen Leitlinien für die Tätigkeit der Agentur zu erlassen;

b)

den jährlichen Haushaltsplan der Agentur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen und weitere Aufgaben nach Kapitel V in Bezug auf den Haushalt der Agentur wahrzunehmen;

c)

im Einklang mit Artikel 25 bzw. Artikel 26 den Exekutivdirektor und den stellvertretenden Exekutivdirektor zu ernennen und erforderlichenfalls ihre jeweilige Amtszeit zu verlängern oder sie ihres Amtes zu entheben;

d)

die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor auszuüben und seine Amtsführung, einschließlich der Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats, zu überwachen sowie — nach Absprache mit dem Exekutivdirektor — die Disziplinargewalt über den stellvertretenden Exekutivdirektor auszuüben;

e)

unter Berücksichtigung der Tätigkeitserfordernisse der Agentur und unter Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Haushaltsführung alle Beschlüsse über die Schaffung und, falls notwendig, Änderung der Organisationsstruktur der Agentur zu fassen;

f)

die Personalpolitik der Agentur zu beschließen;

g)

die Geschäftsordnung der Agentur festzulegen;

h)

eine Betrugsbekämpfungsstrategie zu verabschieden, die unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der durchzuführenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum Betrugsrisiko steht;

i)

Vorschriften zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern zu erlassen und diese auf der Website der Agentur zu veröffentlichen;

j)

ausführliche interne Vorschriften und Verfahren zum Schutz von Hinweisgebern, einschließlich geeigneter Kommunikationskanäle für die Meldung von Fehlverhalten, einzuführen;

k)

im Einklang mit Artikel 41 und Artikel 43 den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen zu genehmigen;

l)

auf Vorschlag des Exekutivdirektors das Sitzabkommen über den Sitz der Agentur und die Abkommen über die technischen Standorte und Back-up-Standorte, die gemäß Artikel 17 Absatz 3 errichtet wurden, zu genehmigen, die vom Exekutivdirektor und den Aufnahmemitgliedstaaten zu unterzeichnen sind;

m)

im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf das Personal der Agentur die Befugnisse auszuüben, die im Beamtenstatut der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“);

n)

im Einklang mit Artikel 110 des Beamtenstatuts im Einvernehmen mit der Kommission die notwendigen Durchführungsbestimmungen zum Statut zu erlassen;

o)

die notwendigen Vorschriften für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur zu erlassen;

p)

einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur einschließlich des Entwurfs des Stellenplans anzunehmen und bis zum 31. Januar jedes Jahres der Kommission zu übermitteln;

q)

den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments, das die mehrjährige Programmplanung der Agentur, ihr Arbeitsprogramm für das folgende Jahr und einen Vorentwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur einschließlich des Entwurfs des Stellenplans enthält, anzunehmen und bis zum 31. Januar jedes Jahres — sowie jede aktualisierte Fassung dieses Dokuments — dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorzulegen;

r)

vor dem 30. November jedes Jahres im Einklang mit dem jährlichen Haushaltsverfahren das einheitliche Programmplanungsdokument unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder zu verabschieden und dafür zu sorgen, dass die endgültige Fassung des einheitlichen Programmplanungsdokuments dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt und veröffentlicht wird;

s)

bis Ende August jedes Jahres einen Zwischenbericht über die Fortschritte bei der Durchführung der für das laufende Jahr geplanten Tätigkeiten zu verabschieden und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorzulegen;

t)

den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur für das Vorjahr, in dem insbesondere die erzielten Ergebnisse mit den Zielvorgaben des jährlichen Arbeitsprogramms verglichen werden, zu bewerten und anzunehmen und den Bericht und seine Bewertung bis zum 1. Juli jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und zu gewährleisten, dass der jährliche Tätigkeitsbericht veröffentlicht wird;

u)

seine Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur einschließlich der Durchführung von Pilotprojekten und Konzeptnachweisen nach Artikel 15 wahrzunehmen;

v)

im Einklang mit Artikel 49 die für die Agentur geltende Finanzregelung zu erlassen;

w)

einen Rechnungsführer, bei dem es sich um den Rechnungsführer der Kommission handeln kann, zu ernennen, der dem Statut unterliegt und der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist;

x)

für geeignete Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen zu sorgen, die sich aus den verschiedenen internen oder externen Prüfungsberichten und Evaluierungen sowie aus den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ergeben;

y)

die in Artikel 34 Absatz 4 genannten Vorgaben für die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung anzunehmen und regelmäßig zu aktualisieren;

z)

unter Berücksichtigung etwaiger Empfehlungen der den Beratergruppen angehörenden Sicherheitsexperten die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich eines Sicherheitsplans sowie eines Notfallplans zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs anzunehmen;

aa)

die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen zu erlassen, nachdem die Kommission sie genehmigt hat;

bb)

einen Sicherheitsbeauftragten zu ernennen;

cc)

im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen;

dd)

Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu erlassen;

ee)

die Berichte über den Stand der Entwicklung des EES nach Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 und die Berichte über den Stand der Entwicklung von ETIAS nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 anzunehmen;

ff)

die Berichte über die technische Funktionsweise des SIS II nach Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 66 Absatz 4 des Beschlusses 2007/533/JI, des VIS nach Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und Artikel 17 Absatz 3 des Beschlusses 2008/633/JI, des EES nach Artikel 72 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 sowie von ETIAS nach Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 anzunehmen;

gg)

den Jahresbericht über den Betrieb des Zentralsystems von Eurodac nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 anzunehmen;

hh)

förmliche Stellungnahmen zu den Prüfberichten des Europäischen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 67 der Verordnung (EU) 2018/1240 anzunehmen und für geeignete Folgemaßnahmen zu diesen Überprüfungen zu sorgen;

ii)

Statistiken zum SIS II nach Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 66 Absatz 3 des Beschlusses 2007/533/JI zu veröffentlichen;

jj)

Statistiken über die Arbeit des Zentralsystems von Eurodac nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu erstellen und zu veröffentlichen;

kk)

Statistiken zum EES nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/2226 zu veröffentlichen;

ll)

Statistiken zu ETIAS nach Artikel 84 der Verordnung (EU) 2018/1240 zu veröffentlichen;

mm)

die jährliche Veröffentlichung folgender Auflistungen sicherzustellen: der Liste der zuständigen Behörden, die nach Artikel 31 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 46 Absatz 8 des Beschlusses 2007/533/JI berechtigt sind, die im SIS II gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, zusammen mit einer Liste der Stellen der nationalen Systeme des SIS II (N.SIS-II-Stellen) und der SIRENE-Büros nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 2007/533/JI und der Liste der zuständigen Behörden nach Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 sowie der Liste der zuständigen Behörden nach Artikel 87 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240.

nn)

dafür zu sorgen, dass jährlich eine Liste der Dienststellen nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 veröffentlicht wird;

oo)

dafür zu sorgen, dass alle Beschlüsse und Maßnahmen der Agentur, die sich auf IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auswirken, den Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz wahren;

pp)

weitere Aufgaben wahrzunehmen, die ihr im Einklang mit dieser Verordnung übertragen werden.

Unbeschadet der in Unterabsatz 1 Buchstabe mm genannten Bestimmungen der Rechtsakte der Union über die Veröffentlichung der Listen der einschlägigen Behörden sorgt der Verwaltungsrat für die Veröffentlichung und fortlaufende Aktualisierung dieser Listen auf der Website der Agentur, wenn eine solche Verpflichtung nicht bereits in diesen Rechtsakten vorgesehen ist.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt nach Artikel 110 des Beamtenstatuts auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen einen Beschluss, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Exekutivdirektor übertragen und die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiterübertragen.

Wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem vorgenommene Weiterübertragung von Befugnissen vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.

(3)   Der Verwaltungsrat kann den Exekutivdirektor in Fragen beraten, die eng mit der Entwicklung oder dem Betriebsmanagement von IT-Großsystemen zusammenhängen, sowie bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Forschung, Pilotprojekten, Konzeptnachweisen und Tests.

Artikel 20

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und zwei Vertretern der Kommission zusammen. Jeder Vertreter ist im Einklang mit Artikel 23 stimmberechtigt.

(2)   Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit oder wenn das Mitglied zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats gewählt wird und in der Sitzung des Verwaltungsrats den Vorsitz führt. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund des hohen Niveaus ihrer Erfahrung und ihres Fachwissens in Bezug auf IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie ihrer Kenntnisse auf dem Gebiet des Datenschutzes unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen Kompetenzen in den Bereichen Management, Verwaltung und Haushalt ernannt. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.

(3)   Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre und kann verlängert werden. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.

(4)   Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind, beteiligen sich an der Arbeit der Agentur. Sie entsenden jeweils einen Vertreter und einen Stellvertreter in den Verwaltungsrat.

Artikel 21

Vorsitzender des Verwaltungsrates

(1)   Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte der Mitglieder des Verwaltungsrats, die von Mitgliedstaaten ernannt wurden, die nach Unionsrecht in vollem Umfang durch die Rechtsakte der Union gebunden sind, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung aller von der Agentur verwalteten IT-Großsysteme regeln. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.

Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden automatisch an dessen Stelle.

(2)   Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre. Ihre Amtszeit kann einmal verlängert werden. Endet ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit, so endet auch diese automatisch am selben Tag.

Artikel 22

Sitzungen des Verwaltungsrats

(1)   Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.

(2)   Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil ohne stimmberechtigt zu sein.

(3)   Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Zusätzlich tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden, auf Antrag der Kommission oder des Exekutivdirektors oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats zusammen.

(4)   Europol und Eurojust können an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine das SIS II betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung des Beschlusses 2007/533/JI auf der Tagesordnung steht. Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine das SIS II betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1624 auf der Tagesordnung steht.

Europol kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine das VIS betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung des Beschlusses 2008/633/JI oder eine Eurodac betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 auf der Tagesordnung steht.

Europol kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine das EES betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2017/2226 oder eine ETIAS betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 auf der Tagesordnung steht. Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache kann auch an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine ETIAS betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 auf der Tagesordnung steht.

Der Verwaltungsrat kann weitere Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, als Beobachter zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen.

(5)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats von Beratern oder Experten unterstützen lassen, insbesondere jenen, die Mitglieder der Beratergruppen sind.

(6)   Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur wahrgenommen.

Artikel 23

Vorschriften für die Abstimmung im Verwaltungsrat

(1)   Unbeschadet des Absatzes 5 dieses Artikels sowie des Artikels 19 Absatz 1 Buchstaben b und r, des Artikels 21 Absatz 1 und des Artikels 25 Absatz 8 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

(2)   Unbeschadet der Absätze 3 und 4 hat jedes Mitglied des Verwaltungsrats eine Stimme. Bei Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht des Mitglieds auszuüben.

(3)   Jedes Mitglied, das von einem Mitgliedstaat ernannt wurde, der nach Unionsrecht durch einen Rechtsakt der Union gebunden ist, der die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung eines von der Agentur verwalteten IT-Großsystems regelt, kann über eine dieses IT-Großsystem betreffende Angelegenheit abstimmen.

Dänemark kann über eine ein IT-Großsystem betreffende Angelegenheit abstimmen, sofern es nach Artikel 4 des Protokolls Nr. 22 beschließt, den Rechtsakt der Union, der die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung des betreffenden IT-Großsystems regelt, in nationales Recht umzusetzen.

(4)   Artikel 42 gilt hinsichtlich der Stimmrechte der Vertreter der Länder, die mit der Union Abkommen über ihre Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen geschlossen haben.

(5)   Sind sich die Mitglieder nicht darüber einig, ob eine Abstimmung ein bestimmtes IT-Großsystem betrifft, wird der Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass das betreffende IT-Großsystem nicht betroffen ist, mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats, die über das Stimmrecht verfügen, gefasst.

(6)   Der Vorsitzende bzw. der in Vertretung des Vorsitzenden handelnde stellvertretende Vorsitzende nimmt nicht an den Abstimmungen teil. Das Stimmrecht des Vorsitzenden bzw. — in Vertretung des Vorsitzenden — des stellvertretenden Vorsitzenden wird von dessen Stellvertreter ausgeübt.

(7)   Der Exekutivdirektor nimmt nicht an den Abstimmungen teil.

(8)   In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detailliertere Regelungen für die Abstimmung festgelegt, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, und gegebenenfalls Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.

Artikel 24

Zuständigkeiten des Exekutivdirektors

(1)   Der Exekutivdirektor leitet die Agentur. Der Exekutivdirektor unterstützt den Verwaltungsrat und ist ihm gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

(2)   Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur.

(3)   Der Exekutivdirektor ist für die Erfüllung der der Agentur mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zuständig. Der Exekutivdirektor ist insbesondere dafür zuständig,

a)

die laufenden Geschäfte der Agentur zu führen;

b)

den Betrieb der Agentur im Einklang mit dieser Verordnung zu gewährleisten;

c)

die vom Verwaltungsrat angenommenen Verfahren, Beschlüsse, Strategien, Programme und Maßnahmen innerhalb der in dieser Verordnung und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften sowie dem sonstigen anwendbaren Unionsrecht festgelegten Grenzen vorzubereiten und durchzuführen;

d)

das einheitliche Programmplanungsdokument auszuarbeiten und nach Anhörung der Kommission und der Beratergruppen dem Verwaltungsrat vorzulegen;

e)

das einheitliche Programmplanungsdokument umzusetzen und dem Verwaltungsrat über seine Umsetzung Bericht zu erstatten;

f)

den Zwischenbericht über die Fortschritte bei der Durchführung der für das laufende Jahr geplanten Tätigkeiten auszuarbeiten und ihn nach Anhörung der Beratergruppen bis Ende August jedes Jahres dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;

g)

den konsolidierten jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Agentur auszuarbeiten und nach Anhörung der Beratergruppen dem Verwaltungsrat zur Bewertung und Annahme vorzulegen;

h)

auf der Grundlage der Schlussfolgerungen in internen oder externen Prüfberichten und Evaluierungen sowie der Untersuchungen des OLAF und der EUStA einen Aktionsplan auszuarbeiten und der Kommission zweimal jährlich und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

i)

unbeschadet der Untersuchungsbefugnisse der EUStA und des OLAF die finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher Sanktionen, einschließlich finanzieller Sanktionen, zu schützen;

j)

eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen sowie die ordnungs- und fristgemäße Umsetzung dieser Strategie zu überwachen;

k)

den Entwurf der für die Agentur geltenden Finanzregelung auszuarbeiten und nach Anhörung der Kommission dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;

l)

den Entwurf des nach Tätigkeitsbereichen aufgestellten Haushaltsplans für das folgende Jahr auszuarbeiten;

m)

den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur auszuarbeiten;

n)

den Haushaltsplan der Agentur auszuführen;

o)

ein leistungsfähiges System einzurichten und anzuwenden, das eine regelmäßige Kontrolle und Evaluierung

i)

von IT-Großsystemen, einschließlich der Erstellung von Statistiken, und

ii)

der Agentur, einschließlich der wirksamen und effizienten Verwirklichung ihrer Ziele, ermöglicht;

p)

unbeschadet des Artikels 17 des Beamtenstatuts Geheimhaltungsvorschriften festzulegen, um Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Artikel 17 des Beschlusses 2007/533/JI, Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 nachzukommen;

q)

mit den Aufnahmemitgliedstaaten ein Sitzabkommen über den Sitz der Agentur und Abkommen über die technischen Standorte und die Back-up-Standorte auszuhandeln und nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat zu unterzeichnen;

r)

die praktischen Regelungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;

s)

die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich eines Sicherheitsplans sowie eines Notfallplans für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs auszuarbeiten und nach Anhörung der einschlägigen Beratergruppe dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;

t)

die Berichte über die technische Funktionsweise jedes IT-Großsystems nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe ff. und den Jahresbericht über den Betrieb des Zentralsystems von Eurodac nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe gg auf der Grundlage der Kontroll- und Evaluierungsergebnisse auszuarbeiten und nach Anhörung der einschlägigen Beratergruppe dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;

u)

die Berichte über den Stand der Entwicklung des EES nach Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 und über den Stand der Entwicklung von ETIAS nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;

v)

die jährlich zu veröffentlichende Liste der zuständigen Behörden, die berechtigt sind, die im SIS II gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, einschließlich der Liste der N.SIS-II-Stellen und der SIRENE-Büros, und die Liste der zuständigen Behörden, die berechtigt sind, die im EES und im ETIAS gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe mm sowie die Liste der Dienststellen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe nn auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen.

(4)   Der Exekutivdirekter nimmt weitere Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung wahr.

(5)   Der Exekutivdirektor beschließt, ob es notwendig ist, einen oder mehrere Bedienstete in einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu entsenden, damit die Agentur ihre Aufgaben effizient und wirksam wahrnehmen kann und eine Außenstelle zu diesem Zweck einzurichten. Bevor der Exekutivdirektor dies beschließt, holt er die Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrats und des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten ein. In dem Beschluss des Exekutivdirektors wird der Umfang der in der Außenstelle auszuübenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Agentur vermieden werden. Die an den technischen Standorten ausgeübten Tätigkeiten werden nicht in einer Außenstelle ausgeübt.

Artikel 25

Ernennung des Exekutivdirektors

(1)   Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage einer Liste mit mindestens drei Bewerbern ernannt, die von der Kommission nach einem offenen, transparenten Auswahlverfahren vorgeschlagen werden. Im Rahmen des Auswahlverfahrens wird eine Aufforderung zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen geeigneten Medien veröffentlicht. Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor auf der Grundlage seiner Leistungen, seiner nachgewiesenen Erfahrung in Bezug auf IT-Großsysteme, seiner Kompetenzen auf den Gebieten Verwaltung, Finanzen und Management und seiner Kenntnisse auf dem Gebiet des Datenschutzes.

(2)   Vor der Ernennung werden die von der Kommission vorgeschlagenen Bewerber aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Im Anschluss an die Anhörung der Erklärung und der Antworten nimmt das Europäische Parlament eine Stellungnahme an, in der es seinen Standpunkt darlegt, und kann angeben, welchen Bewerber es bevorzugt.

(3)   Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor und trägt dabei diesen Standpunkten Rechnung.

(4)   Wenn der Verwaltungsrat beschließt, einen anderen als den vom Europäischen Parlament bevorzugten Bewerber zu ernennen, unterrichtet er das Europäische Parlament und den Rat schriftlich darüber, inwiefern er der Stellungnahme des Europäischen Parlaments Rechnung getragen hat.

(5)   Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Am Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der sie ihrer Beurteilung der Leistung des Exekutivdirektors und den künftigen Aufgaben und Herausforderungen für die Agentur Rechnung trägt.

(6)   Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Exekutivdirektors auf Vorschlag der Kommission, die der Bewertung nach Absatz 5 Rechnung trägt, einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

(7)   Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament, falls er beabsichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb der Frist von einem Monat vor einer solchen Verlängerung wird der Exekutivdirektor aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

(8)   Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(9)   Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats auf Vorschlag einer Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder oder der Kommission enthoben werden.

(10)   Über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Exekutivdirektors beschließt der Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

(11)   Beim Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Exekutivdirektor wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten. Der Exekutivdirektor wird nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen als Bediensteter auf Zeit bei der Agentur eingestellt.

Artikel 26

Stellvertretender Exekutivdirektor

(1)   Der Exekutivdirektor wird von einem stellvertretenden Exekutivdirektor unterstützt. Der stellvertretende Exekutivdirektor vertritt den Exekutivdirektor außerdem in dessen Abwesenheit. Der Exekutivdirektor legt die Aufgaben des stellvertretenden Exekutivdirektors fest.

(2)   Der Verwaltungsrat ernennt den stellvertretenden Exekutivdirektor auf Vorschlag des Exekutivdirektors. Der stellvertretende Exekutivdirektor wird aufgrund seiner Leistungen und angemessener Verwaltungs- und Führungskompetenzen, einschließlich einschlägiger Berufserfahrung, ernannt. Der Exekutivdirektor schlägt mindestens drei Bewerber für die Stelle des stellvertretenden Exekutivdirektors vor. Der Verwaltungsrat beschließt mit der Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Der Verwaltungsrat ist befugt, den stellvertretenden Exekutivdirektor durch einen mit der Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefassten Beschluss seines Amtes zu entheben.

(3)   Die Amtszeit des stellvertretenden Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit einmal um höchstens fünf Jahre verlängern. Der Verwaltungsrat fasst einen solchen Beschluss mit der Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

Artikel 27

Beratergruppen

(1)   Die folgenden Beratergruppen stehen dem Verwaltungsrat mit Fachkenntnissen in Bezug auf IT-Großsysteme und insbesondere bei der Vorbereitung des Jahresarbeitsprogramms und des jährlichen Tätigkeitsberichts zur Seite:

a)

die SIS-II-Beratergruppe;

b)

die VIS-Beratergruppe;

c)

die Eurodac-Beratergruppe;

d)

die EES-ETIAS-Beratergruppe;

e)

jede sonstige Beratergruppe für ein IT-Großsystem, wenn dies im einschlägigen Rechtsakt der Union vorgesehen ist, der die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung dieses IT-Großsystems regelt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat, der nach Unionsrecht durch einen Rechtsakt der Union gebunden ist, der die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung eines bestimmten IT-Großsystems regelt, und die Kommission entsenden für einen Zeitraum von vier Jahren, der verlängert werden kann, je ein Mitglied in die Beratergruppe für dieses IT-Großsystem.

Dänemark entsendet ebenfalls ein Mitglied in die Beratergruppe für ein IT-Großsystem, sofern es nach Artikel 4 des Protokolls Nr. 22 beschließt, den Rechtsakt der Union, der die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung des betreffenden IT-Großsystems regelt, in nationales Recht umzusetzen.

Jedes Land, das bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert ist und sich an einem bestimmten IT-Großsystem beteiligt, entsendet ein Mitglied in die Beratergruppe für dieses IT-Großsystem.

(3)   Europol, Eurojust und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache können je einen Vertreter in die SIS-II-Beratergruppe entsenden. Europol kann auch einen Vertreter in die VIS, die Eurodac- und die EES-ETIAS-Beratergruppen entsenden. Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache kann auch einen Vertreter in die EES-ETIAS-Beratergruppe entsenden.

(4)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter dürfen nicht Mitglied einer Beratergruppe sein. Der Exekutivdirektor oder ein Vertreter des Exekutivdirektors ist berechtigt, an allen Sitzungen der Beratergruppen als Beobachter teilzunehmen.

(5)   Die Beratergruppen arbeiten soweit erforderlich untereinander zusammen. Die Verfahren für die Arbeit und die Mitwirkung der Beratergruppen werden in der Geschäftsordnung der Agentur festgelegt.

(6)   Bei der Ausarbeitung einer Stellungnahme bemühen sich die Mitglieder jeder Beratergruppe nach Kräften, zu einem Konsens zu kommen. Wird ein Konsens nicht erreicht, so gilt der mit Gründen versehene Standpunkt der Mehrheit der Mitglieder als Stellungnahme der Beratergruppe. Abweichende mit Gründen versehene Standpunkte werden ebenfalls zu Protokoll genommen. Artikel 23 Absätze 3 und 5 gilt entsprechend. Die Mitglieder, die die Länder vertreten, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind, dürfen zu Angelegenheiten, bei denen sie nicht stimmberechtigt sind, Stellungnahmen abgeben.

(7)   Jeder Mitgliedstaat und jedes Land, das bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert ist, unterstützt die Beratergruppen bei ihrer Arbeit.

(8)   Für den Vorsitz in den Beratergruppen gilt Artikel 21 sinngemäß.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 28

Personal

(1)   Für das Personal der Agentur, einschließlich des Exekutivdirektors, gelten das Statut sowie die von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Vorschriften zur Durchführung des Statuts.

(2)   Für die Zwecke der Anwendung des Statuts gilt die Agentur als Agentur im Sinne des Artikels 1a Absatz 2 des Beamtenstatuts.

(3)   Das Personal der Agentur besteht aus Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten. Der Verwaltungsrat erteilt jährlich seine Zustimmung, wenn die Verträge, die der Exekutivdirektor zu verlängern beabsichtigt, infolge der Verlängerung nach den Beschäftigungsbedingungen in unbefristete Verträge umgewandelt würden.

(4)   Die Agentur betraut Zeitarbeitskräfte nicht mit Finanzaufgaben, die als sensibel angesehen werden.

(5)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten können Beamte oder nationale Sachverständige befristet zur Agentur abordnen. Der Verwaltungsrat beschließt Vorschriften für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur.

(6)   Unbeschadet des Artikels 17 des Beamtenstatuts wendet die Agentur geeignete Vorschriften über die berufliche Schweigepflicht oder gleichwertige Geheimhaltungspflichten an.

(7)   Der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit der Kommission die notwendigen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 110 des Beamtenstatuts.

Artikel 29

Öffentliches Interesse

Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor, der stellvertretende Exekutivdirektor und die Mitglieder der Beratergruppen verpflichten sich, im öffentlichen Interesse zu handeln. Zu diesem Zweck geben sie jährlich eine schriftliche öffentliche Verpflichtungserklärung ab, die auf der Website der Agentur veröffentlicht wird.

Die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Mitglieder der Beratergruppen wird auf der Website der Agentur veröffentlicht.

Artikel 30

Sitzabkommen und Abkommen über die technischen Standorte

(1)   Die notwendigen Regelungen für die Unterbringung der Agentur in den Aufnahmemitgliedstaaten und die Leistungen, die von diesen Mitgliedstaaten zu erbringen sind, zusammen mit den besonderen Vorschriften, die in den Aufnahmemitgliedstaaten für die Mitglieder des Verwaltungsrats, den Exekutivdirektor, die sonstigen Mitarbeiter der Agentur und ihre Familienangehörigen gelten, werden in einem Sitzabkommen über den Sitz der Agentur und in Abkommen über die technischen Standorte festgelegt. Solche Abkommen werden nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Agentur und den Aufnahmemitgliedstaaten geschlossen.

(2)   Die Aufnahmemitgliedstaaten der Agentur gewährleisten die erforderlichen Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren der Agentur, einschließlich — unter anderem — eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.

Artikel 31

Vorrechte und Befreiungen

Für die Agentur gilt das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.

Artikel 32

Haftung

(1)   Für die vertragliche Haftung der Agentur ist das Recht maßgebend, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2)   Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(3)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur einen durch ihre Dienststellen oder Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4)   Für Streitigkeiten über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(5)   Für die persönliche Haftung der Bediensteten der Agentur gegenüber der Agentur sind die für sie geltenden Bestimmungen des Beamtenstatuts beziehungsweise der Beschäftigungsbedingungen maßgebend.

Artikel 33

Sprachenregelung

(1)   Für die Agentur gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates (46).

(2)   Unbeschadet der nach Artikel 342 AEUV gefassten Beschlüsse werden das einheitliche Programmplanungsdokument nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe r und der jährliche Tätigkeitsbericht nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe t in allen Amtssprachen der Organe der Union erstellt.

(3)   Unbeschadet der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 kann der Verwaltungsrat einen Beschluss über Arbeitssprachen erlassen.

(4)   Die für die Tätigkeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

Artikel 34

Transparenz und Kommunikation

(1)   Für die Dokumente, die sich im Besitz der Agentur befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt auf Vorschlag des Exekutivdirektors unverzüglich Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3)   Gegen Beschlüsse der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann unter den Voraussetzungen der Artikel 228 und 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten beziehungsweise Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.

(4)   Die Agentur, deren Kommunikation im Einklang mit den Rechtsakten der Union erfolgt, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung von IT-Großsystemen regeln, kann innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs von sich aus Öffentlichkeitsarbeit leisten. Die Agentur stellt insbesondere sicher, dass die Öffentlichkeit und interessierte Kreise zusätzlich zu den Veröffentlichungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben r, t, ii, jj, kk und ll sowie nach Artikel 47 Absatz 9 rasch objektive, präzise, zuverlässige, umfassende und leicht verständliche Informationen über ihre Arbeit erhalten. Die Zuweisung von Mitteln für die Öffentlichkeitsarbeit darf der wirksamen Erfüllung der in den Artikeln 3 bis 16 genannten Aufgaben der Agentur nicht abträglich sein. Die Öffentlichkeitsarbeit muss mit den einschlägigen Vorgaben des Verwaltungsrats für die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung im Einklang stehen.

(5)   Jede natürliche oder juristische Person kann sich in jeder Amtssprache der Union schriftlich an die Agentur wenden. Die betreffende Person hat Anspruch auf eine Antwort in derselben Sprache.

Artikel 35

Datenschutz

(1)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur unterliegt der Verordnung (EU) 2018/1725.

(2)   Der Verwaltungsrat trifft Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 durch die Agentur, einschließlich Maßnahmen hinsichtlich des Datenschutzbeauftragten. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.

Artikel 36

Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)   Die Agentur darf personenbezogene Daten nur für die folgenden Zwecke verarbeiten:

a)

wenn dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement von IT-Großsystemen, mit denen sie durch Unionsrecht betraut wurde, erforderlich ist;

b)

wenn dies für ihre Verwaltungsaufgaben erforderlich ist.

(2)   Wenn die Agentur personenbezogene Daten für den in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Zweck verarbeitet, gilt — unbeschadet der spezifischen Datenschutz- und Datensicherheitsbestimmungen der Rechtsakte der Union, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung der Systeme regeln — die Verordnung (EU) 2018/1725.

Artikel 37

Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

(1)   Die Agentur erlässt eigene Sicherheitsvorschriften auf der Grundlage der Grundsätze und Vorschriften der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (47) und (EU, Euratom) 2015/444 (48) der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen, zu denen unter anderem Bestimmungen über den Austausch mit Drittstaaten, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen gehören. Jede Verwaltungsvereinbarung über den Austausch von Verschlusssachen mit den zuständigen Behörden eines Drittstaats oder, falls keine solche Vereinbarung vorliegt, jede Ad-hoc-Weitergabe von EU-Verschlusssachen in Ausnahmefällen an solche Behörden bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Kommission.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt die Sicherheitsvorschriften nach Absatz 1 dieses Artikels, nachdem die Kommission sie genehmigt hat. Die Agentur kann alle notwendigen Maßnahmen treffen, um den Austausch von Informationen, die für ihre Aufgaben von Belang sind, mit der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls den einschlägigen Agenturen der Union zu erleichtern. Die Agentur entwickelt und betreibt ein Informationssystem, über das Verschlusssachen im Einklang mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Agenturen der Union ausgetauscht werden können. Der Verwaltungsrat beschließt nach Artikel 2 und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe z dieser Verordnung über die interne Struktur der Agentur, die für die Einhaltung angemessener Sicherheitsgrundsätze erforderlich ist.

Artikel 38

Sicherheit der Agentur

(1)   Die Agentur ist für die Sicherheit und die Aufrechterhaltung der Ordnung in beziehungsweise auf den von ihr genutzten Gebäuden, Anlagen und Grundstücken zuständig. Die Agentur wendet die Sicherheitsgrundsätze und die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsakten der Union an, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung von IT-Großsystemen regeln.

(2)   Die Aufnahmemitgliedstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen, um die Ordnung und die Sicherheit in der unmittelbaren Umgebung der von der Agentur genutzten Gebäude, Anlagen und Grundstücke aufrechtzuerhalten, bieten der Agentur im Einklang mit dem Sitzabkommen über den Sitz der Agentur und den Abkommen über die technischen Standorte und die Back-up-Standorte angemessenen Schutz und garantieren gleichzeitig den freien Zugang der von der Agentur ermächtigten Personen zu diesen Gebäuden, Anlagen und Grundstücken.

Artikel 39

Evaluierung

(1)   Bis zum 12. Dezember 2023 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission im Einklang mit ihren Leitlinien und nach Rücksprache mit dem Verwaltungsrat die Leistung der Agentur im Verhältnis zu ihren Zielen, ihrem Auftrag, ihren Standorten und ihren Aufgaben. Bei dieser Evaluierung wird auch geprüft, wie die vorliegende Verordnung umgesetzt wird sowie wie und wieweit die Agentur wirksam zum Betriebsmanagement von IT-Großsystemen und zur Schaffung einer koordinierten, kosteneffizienten und kohärenten IT-Umgebung auf Unionsebene im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beiträgt. Im Rahmen dieser Evaluierung wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag der Agentur möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte. Der Verwaltungsrat kann der Kommission Empfehlungen bezüglich der Änderung der vorliegenden Verordnung vorlegen.

(2)   Ist die Kommission der Auffassung, dass Ziele, Auftrag und Aufgaben der Agentur deren Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, kann sie eine entsprechende Änderung oder die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.

(3)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat über das Ergebnis der Evaluierung nach Absatz 1 Bericht. Die Ergebnisse der Evaluierung werden veröffentlicht.

Artikel 40

Behördliche Untersuchungen

Die Tätigkeit der Agentur ist Gegenstand von Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten nach Artikel 228 AEUV.

Artikel 41

Zusammenarbeit mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

(1)   Unter anderem im Interesse der Koordinierung und finanzieller Einsparungen, zur Vermeidung von Doppelarbeit sowie zur Förderung von Synergien und Komplementarität in Bezug auf ihre jeweiligen Tätigkeiten arbeitet die Agentur in den unter die vorliegende Verordnung fallenden Angelegenheiten mit der Kommission, den anderen Organen der Union und mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen, und zwar insbesondere mit denjenigen, die im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts tätig sind, vor allem mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.

(2)   Die Agentur arbeitet mit der Kommission im Rahmen einer Arbeitsvereinbarung zusammen, in der operative Arbeitsmethoden festgelegt sind.

(3)   Die Agentur konsultiert gegebenenfalls die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit in Bezug auf die Netz- und Informationssicherheit und befolgt ihre Empfehlungen.

(4)   Die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erfolgt im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen. Der Verwaltungsrat genehmigt solche Arbeitsvereinbarungen und trägt der Stellungnahme der Kommission Rechnung. Wenn die Agentur nicht gemäß der Stellungnahme der Kommission verfährt, gibt sie ihre Gründe hierfür an. In diesen Arbeitsvereinbarungen kann die gemeinsame Nutzung von Diensten durch Agenturen gegebenenfalls vorgesehen werden, wenn dies entweder wegen der Nähe der Standorte oder wegen des Politikbereichs innerhalb der Grenzen des jeweiligen Auftrags und unbeschadet ihrer Kernaufgaben angezeigt ist. Diese Arbeitsvereinbarungen können einen Kostendeckungsmechanismus festlegen.

(5)   Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nutzen die von der Agentur erhaltenen Informationen ausschließlich innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeiten und unter Achtung der Grundrechte, einschließlich der Datenschutzvorschriften. Die Weiterleitung oder sonstige Mitteilung der von der Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union unterliegt besonderen Arbeitsvereinbarungen über den Austausch personenbezogener Daten und bedarf der vorherigen Genehmigung des Europäischen Datenschutzbeauftragten. Jede Übermittlung personenbezogener Daten durch die Agentur muss mit Artikeln 35 und 36 im Einklang stehen. In diesen Arbeitsregelungen wird hinsichtlich des Umgangs mit Verschlusssachen festgelegt, dass das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union Sicherheitsvorschriften und -standards einhält, die den von der Agentur angewandten Vorschriften und Standards gleichwertig sind.

Artikel 42

Beteiligung von Ländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind

(1)   An der Agentur können sich Länder beteiligen, die mit der Union Abkommen über ihre Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen geschlossen haben.

(2)   Nach den einschlägigen Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Abkommen werden Regelungen getroffen, in denen insbesondere Art und Umfang der Beteiligung von Ländern im Sinne von Absatz 1 an der Arbeit der Agentur sowie detaillierte Vorschriften für diese Beteiligung festgelegt werden, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen, Personal und Stimmrechten.

Artikel 43

Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Stellen

(1)   Sofern in einem Rechtsakt der Union festgelegt und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich, kann die Agentur zu völkerrechtlichen internationalen Organisationen und nachgeordneten Einrichtungen dieser Organisationen oder sonstigen einschlägigen Stellen, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurden, durch den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen Beziehungen aufbauen und unterhalten.

(2)   Im Einklang mit Absatz 1 können Arbeitsvereinbarungen geschlossen werden, in denen insbesondere der Geltungsbereich, die Art, der Zweck und das Ausmaß dieser Zusammenarbeit festgelegt sind. Solche Arbeitsvereinbarungen können nur mit Genehmigung des Verwaltungsrats geschlossen werden und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission.

KAPITEL V

AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS

ABSCHNITT 1

Einheitliches Programmplanungsdokument

Artikel 44

Einheitliches Programmplanungsdokument

(1)   Alljährlich arbeitet der Exekutivdirektor im Einklang mit Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 und der einschlägigen Bestimmung der gemäß Artikel 49 der vorliegenden Verordnung erlassenen Finanzregelung der Agentur unter Berücksichtigung der Leitlinien der Kommission einen Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments für das folgende Jahr aus.

Das einheitliche Programmplanungsdokument umfasst ein Mehrjahresprogramm, ein Jahresarbeitsprogramm sowie den Haushaltsplan der Agentur und Angaben zu den Mitteln nach Maßgabe der gemäß Artikel 49 erlassenen Finanzregelung der Agentur.

(2)   Der Verwaltungsrat nimmt den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments nach Anhörung der Beratergruppen an und übermittelt ihn bis zum 31. Januar jedes Jahres — und danach jede aktualisierte Fassung dieses Dokuments — dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

(3)   Vor dem 30. November jedes Jahres verabschiedet der Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder im Einklang mit dem jährlichen Haushaltsverfahren das einheitliche Programmplanungsdokument und berücksichtigt dabei die Stellungnahme der Kommission. Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die endgültige Fassung dieses einheitlichen Programmplanungsdokuments dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt und veröffentlicht wird.

(4)   Das einheitliche Programmplanungsdokument wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist, und muss, falls notwendig, entsprechend angepasst werden. Das verabschiedete einheitliche Programmplanungsdokument wird dann dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt und veröffentlicht.

(5)   Das Jahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr umfasst die detaillierten Ziele und die erwarteten Ergebnisse sowie die Leistungsindikatoren. Nach den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements enthält es außerdem eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen und eine Aufstellung der den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen finanziellen und personellen Ressourcen. Das Jahresarbeitsprogramm muss mit dem in Absatz 6 genannten Mehrjahresarbeitsprogramm im Einklang stehen. Im Jahresarbeitsprogramm ist klar anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorigen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden. Der Verwaltungsrat ändert das verabschiedete Jahresarbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird. Wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm werden nach dem Verfahren für die Verabschiedung des ursprünglichen Jahresarbeitsprogramms beschlossen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am Jahresarbeitsprogramm dem Exekutivdirektor übertragen.

(6)   Im Mehrjahresprogramm wird die strategische Gesamtprogrammplanung einschließlich der Ziele, der erwarteten Ergebnisse und der Leistungsindikatoren festgelegt. Es umfasst auch die Ressourcenplanung, insbesondere die Mehrjahreshaushalts- und -personalplanung. Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere zur Berücksichtigung der Ergebnisse der in Artikel 39 genannten Evaluierung.

Artikel 45

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)   Alljährlich arbeitet der Exekutivdirektor unter Berücksichtigung der von der Agentur ausgeübten Tätigkeiten einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr einschließlich eines Entwurfs des Stellenplans aus und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.

(2)   Auf der Grundlage des vom Exekutivdirektor ausgearbeiteten Entwurfs des Voranschlags nimmt der Verwaltungsrat einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr einschließlich des Entwurfs des Stellenplans an. Der Verwaltungsrat übermittelt ihn bis zum 31. Januar jedes Jahres der Kommission und den Ländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind, als Teil des einheitlichen Programmplanungsdokuments.

(3)   Die Kommission übermittelt den Entwurf des Voranschlags zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Union der Haushaltsbehörde.

(4)   Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr als erforderlich angesehenen Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie nach den Artikeln 313 und 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.

(5)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag zur Agentur.

(6)   Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Agentur fest.

(7)   Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan der Agentur fest. Dieser wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Der Haushaltsplan der Agentur wird gegebenenfalls entsprechend angepasst.

(8)   Änderungen am Haushaltsplan der Agentur einschließlich des Stellenplans werden nach demselben Verfahren wie für die Verabschiedung des ursprünglichen Haushaltsplans vorgenommen.

(9)   Unbeschadet von Artikel 17 Absatz 5 unterrichtet der Verwaltungsrat die Haushaltsbehörde so früh wie möglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans der Agentur haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Der Verwaltungsrat setzt die Kommission hiervon in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er dies dem Verwaltungsrat innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Vorhaben mit. Bei Ausbleiben einer Antwort kann die Agentur mit der geplanten Maßnahme fortfahren. Für Immobilienvorhaben, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Agentur haben, gilt die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013.

ABSCHNITT 2

Darstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

Artikel 46

Gliederung des Haushaltsplans

(1)   Für jedes Haushaltsjahr — das dem Kalenderjahr entspricht — wird ein Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben der Agentur erstellt und im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen.

(2)   Der Haushalt der Agentur muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3)   Unbeschadet anderer Einkünfte setzen sich die Einnahmen der Agentur zusammen aus

a)

einem Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Union (Einzelplan Kommission);

b)

einem Beitrag der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind und sich an der Arbeit der Agentur nach Maßgabe der jeweiligen Assoziierungsabkommen und der in Artikel 42 genannten Regelungen beteiligen, in denen ihr Finanzbeitrag festgelegt ist;

c)

Unionsmitteln in Form von Übertragungsvereinbarungen im Einklang mit der gemäß Artikel 49 erlassenen Finanzregelung der Agentur und den einschlägigen Instrumenten zur Unterstützung der Politik der Union;

d)

Beiträgen der Mitgliedstaaten für die Dienstleistungen, die ihnen im Einklang mit der in Artikel 16 genannten Übertragungsvereinbarung erbracht werden;

e)

dem Kostenausgleich, den Einrichtungen und sonstige Stellen der Union für Leistungen zahlen, die ihnen im Rahmen der Arbeitsvereinbarungen nach Artikel 41 erbracht wurden; und

f)

freiwilligen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten.

(4)   Zu den Ausgaben der Agentur gehören die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben.

Artikel 47

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1)   Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2)   Jedes Jahr übermittelt der Exekutivdirektor der Haushaltsbehörde alle Informationen, die für die Ergebnisse von Evaluierungsverfahren von Belang sind.

(3)   Bis zum 1. März des Haushaltsjahrs N+1 übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr N. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Organe und dezentralen Einrichtungen im Einklang mit Artikel 245 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

(4)   Bis zum 31. März des Jahres N+1 übermittelt der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Jahr N.

(5)   Bis zum 31. März des Jahres N+1 übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof den mit dem Rechnungsabschluss der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungsabschluss der Agentur für das Jahr N.

(6)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss der Agentur nach Artikel 246 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 erstellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Rechnungsabschluss der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(7)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Rechnungsabschluss der Agentur für das Jahr N ab.

(8)   Bis zum 1. Juli des Jahres N+1 übermittelt der Exekutivdirektor den endgültigen Rechnungsabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof sowie den Ländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind.

(9)   Bis zum 15. November des Jahres N+1 wird der endgültige Rechnungsabschluss für das Jahr N im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(10)   Bis zum 30. September des Jahres N+1 übermittelt der Exekutivdirektor dem Rechnungshof eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.

(11)   Im Einklang mit Artikel 261 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übermittelt der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das Jahr N notwendigen Informationen.

(12)   Vor dem 15. Mai des Jahres N+2 erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.

Artikel 48

Vermeidung von Interessenkonflikten

Die Agentur erlässt interne Vorschriften, nach denen die Mitglieder ihres Verwaltungsrats und ihrer Beratungsgruppen und ihre Bediensteten während ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Amtszeit Situationen, die zu einem Interessenkonflikt führen könnten, vermeiden und solche Situationen melden müssen. Diese internen Vorschriften werden auf der Website der Agentur veröffentlicht.

Artikel 49

Finanzregelung

Die für die Agentur geltende Finanzregelung wird vom Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission erlassen. Sie darf von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 nur abweichen, wenn dies wegen der besonderen Arbeitsweise der Agentur erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.

Artikel 50

Betrugsbekämpfung

(1)   Für die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen gelten die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und die Verordnung (EU) 2017/1939.

(2)   Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des OLAF bei und erlässt nach dem Muster im Anhang der Vereinbarung unverzüglich geeignete Bestimmungen, die für alle Bediensteten der Agentur gelten.

(3)   Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die von der Agentur Unionsmittel erhalten haben, anhand von Unterlagen und vor Ort Rechnungsprüfungen vorzunehmen.

(4)   Das OLAF kann nach den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (49) Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vornehmen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Agentur finanzierten Finanzhilfen oder Verträgen Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(5)   Unbeschadet der Absätze 1, 2, 3 und 4 müssen Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse der Agentur Bestimmungen enthalten, die den Rechnungshof, das OLAF und die EUStA ausdrücklich ermächtigen, Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten vorzunehmen.

KAPITEL VI

ÄNDERUNG ANDERER RECHTSAKTE DER UNION

Artikel 51

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006

In der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 erhält Artikel 15 Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Die Verwaltungsbehörde ist für alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig, insbesondere für

a)

Aufsicht;

b)

Sicherheit;

c)

Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber;

d)

Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug;

e)

Anschaffung und Erneuerung;

f)

vertragliche Fragen.“

Artikel 52

Änderung des Beschlusses 2007/533/JI

Im Beschluss 2007/533/JI erhält Artikel 15 Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Die Verwaltungsbehörde ist ferner für alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig, insbesondere für

a)

Aufsicht;

b)

Sicherheit;

c)

Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber;

d)

Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug;

e)

Anschaffung und Erneuerung;

f)

vertragliche Fragen.“

KAPITEL VII

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 53

Rechtsnachfolge

(1)   Die Agentur in der durch die vorliegende Verordnung errichteten Form ist die Rechtsnachfolgerin für alle Verträge, Verbindlichkeiten und Vermögenswerte der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 errichteten Form.

(2)   Die vorliegende Verordnung lässt die rechtliche Wirksamkeit der von der Agentur auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 geschlossenen Vereinbarungen, Arbeitsvereinbarungen und Absichtserklärungen unbeschadet etwaiger Änderungen, die aufgrund der vorliegenden Verordnung erforderlich sind, unberührt.

Artikel 54

Übergangsregelungen für den Verwaltungsrat und die Beratergruppen

(1)   Die Mitglieder und der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats, die auf der Grundlage der Artikel 13 bzw. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 ernannt wurden, üben ihre Funktion während der verbleibenden Dauer ihrer Amtszeit weiterhin aus.

(2)   Die Mitglieder, die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Beratergruppen, die auf der Grundlage des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 ernannt wurden, üben ihre Funktion während der verbleibenden Dauer ihrer Amtszeit weiterhin aus.

Artikel 55

Aufrechterhaltung der vom Verwaltungsrat erlassenen internen Vorschriften

Die vom Verwaltungsrat auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 erlassen internen Vorschriften und Maßnahmen bleiben nach dem 11. Dezember 2018 unbeschadet etwaiger Änderungen, die aufgrund der vorliegenden Verordnung erforderlich sind, in Kraft.

Artikel 56

Übergangsregelungen für den Exekutivdirektor

Dem auf der Grundlage des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 ernannten Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts werden für seine noch verbleibende Amtszeit die Zuständigkeiten des Exekutivdirektors der Agentur nach Artikel 24 der vorliegenden Verordnung übertragen. Die sonstigen Bedingungen seines Vertrags bleiben unverändert. Wenn vor dem 11. Dezember 2018 eine Verlängerung der Amtszeit des Exekutivdirektors gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 beschlossen wird, verlängert sich die Amtszeit automatisch bis zum 31. Oktober 2022.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 57

Ersetzung und Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 wird hiermit für die durch die vorliegende Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten ersetzt.

Daher wird die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 aufgehoben.

Für die durch die vorliegende Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten gelten Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Artikel 58

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 11. Dezember 2018. Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe x, Artikel 24 Absatz 3 Buchstaben h und i und Artikel 50 Absatz 5 dieser Verordnung, soweit sie sich auf die EUStA beziehen, und Artikel 50 Absatz 1 dieser Verordnung, insoweit er sich auf die Verordnung (EU) 2017/1939 bezieht, gelten ab dem im Beschluss der Kommission gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 festgelegten Zeitpunkt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 14. November 2018.

Im Namen des Europäischen

Der Präsident

A. TAJANI

Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. EDTSTADLER


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. November 2018.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).

(3)  Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).

(4)  Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).

(10)  Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).

(11)  Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).

(13)  Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).

(14)  Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) (ABl. L 280 vom 3.10.2009, S. 20).

(15)  Beschluss (EU) 2015/2240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätslösungen und gemeinsame Rahmen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (Programm ISA2) als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors (ABl. L 318 vom 4.12.2015, S. 1).

(16)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).

(18)  Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).

(19)  Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).

(20)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(21)  Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 41).

(22)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (siehe Seite 39 dieses Amtsblatts).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(25)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(26)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(27)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(28)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(29)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

(30)  ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 38.

(31)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000 S. 43).

(32)  Beschluss (EU) 2018/1600 des Rates vom 28. September 2018 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) (ABl. L 267 vom 25.10.2018, S. 3).

(33)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(34)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(35)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(36)  ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 40.

(37)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(38)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(39)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 5.

(40)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(41)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(42)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 39.

(43)  Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).

(44)  Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 24).

(45)  Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132).

(46)  Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABI. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).

(47)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(48)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(49)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EU) Nr. 1077/2011

Vorliegende Verordnung

 

 

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absätze 3 und 4

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 6

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 5a

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 6

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 7 Absätze 1 und 2

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 9 Absätze 1 und 2

Artikel 15 Absätze 1 und 2

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 16

Artikel 10 Absätze 1 und 2

Artikel 17 Absätze 1 und 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 5

Artikel 11

Artikel 18

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe i

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe j

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe k

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 19 Absatz 1Buchstabe l

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe m

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe n

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe o

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe p

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe q

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe q

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe j

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe r

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe s

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe k

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe t

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe l

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe u

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe m

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe v

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe n

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe w

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe o

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe x

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe y

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe p

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe z

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe q

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe bb

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe r

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe cc

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe s

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe dd

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe t

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe ff.

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe u

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe gg

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe v

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe hh

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe w

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe ii

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe x

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe jj

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe ll

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe y

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe mm

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe z

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe nn

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe oo

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe aa

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe pp

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe sa

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe ee

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe xa

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe kk

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe za

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe mm

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 13 Absätze 2 und 3

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 20 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 20 Absatz 4

Artikel 14 Absätze 1 und 3

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 22 Absätze 1 und 3

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 22 Absatz 5

Artikel 15 Absätze 4 und 5

Artikel 22 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 6

Artikel 22 Absatz 6

Artikel 16 Absätze 1 bis 5

Artikel 23 Absätze 1 bis 5

Artikel 23 Absatz 6

Artikel 16 Absatz 6

Artikel 23 Absatz 7

Artikel 16 Absatz 7

Artikel 23 Absatz 8

Artikel 17 Absätze 1 und 4

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 17 Absätze 5 und 6

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c

Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe d

Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe o

Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe e

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe f

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe g

Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe p

Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe h

Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe q

Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe a

Artikel 24 Absatz 3 Buchstaben d und g

Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe b

Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe k

Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe c

Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe d

Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe l

Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe e

Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe f

Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe g

Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe r

Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe h

Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe s

Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe i)

Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe t

Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe j

Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe v

Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe k

Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe u

Artikel 17 Absatz 7

Artikel 24 Absatz 4

Artikel 24 Absatz 5

Artikel 18

Artikel 25

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 25 Absätze 1 und 10

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 25 Absatz 5

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 25 Absatz 6

Artikel 18 Absatz 5

Artikel 25 Absatz 7

Artikel 18 Absatz 6

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 25 Absatz 8

Artikel 18 Absatz 7

Artikel 25 Absätze 9 und 10

Artikel 25 Absatz 11

Artikel 26

Artikel 19

Artikel 27

Artikel 20

Artikel 28

Artikel 20 Absätze 1 und 2

Artikel 28 Absätze 1 und 2

Artikel 20 Absatz 3

Artikel 20 Absatz 4

Artikel 28 Absatz 3

Artikel 20 Absatz 5

Artikel 28 Absatz 4

Artikel 20 Absatz 6

Artikel 28 Absatz 5

Artikel 20 Absatz 7

Artikel 28 Absatz 6

Artikel 20 Absatz 8

Artikel 28 Absatz 7

Artikel 21

Artikel 29

Artikel 22

Artikel 30

Artikel 23

Artikel 31

Artikel 24

Artikel 32

Artikel 25 Absätze 1 und 2

Artikel 33 Absätze 1 und 2

Artikel 33 Absatz 3

Artikel 25 Absatz 3

Artikel 33 Absatz 4

Artikels 26 und 27

Artikel 34

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 36 Absatz 2

Artikel 28 Absatz 2

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 36 Absatz 1

Artikel 29 Absätze 1 und 2

Artikel 37 Absatz 1

Artikel 29 Absatz 3

Artikel 37 Absatz 2

Artikel 30

Artikel 38

Artikel 31 Absatz 1

Artikel 39 Absatz 1

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 39 Absätze 1 und 3

Artikel 39 Absatz 2

Artikel 40

Artikel 41

Artikel 43

Artikel 44

Artikel 32 Absatz 1

Artikel 46 Absatz 3

Artikel 32 Absatz 2

Artikel 46 Absatz 4

Artikel 32 Absatz 3

Artikel 46 Absatz 2

Artikel 32 Absatz 4

Artikel 45 Absatz 2

Artikel 32 Absatz 5

Artikel 45 Absatz 2

Artikel 32 Absatz 6

Artikel 44 Absatz 2

Artikel 32 Absatz 7

Artikel 45 Absatz 3

Artikel 32 Absatz 8

Artikel 45 Absatz 4

Artikel 32 Absatz 9

Artikel 45 Absätze 5 und 6

Artikel 32 Absatz 10

Artikel 45 Absatz 7

Artikel 32 Absatz 11

Artikel 45 Absatz 8

Artikel 32 Absatz 12

Artikel 45 Absatz 9

Artikel 33 Absätze 1 bis 4

Artikel 47 Absätze 1 bis 4

Artikel 47 Absatz 5

Artikel 33 Absatz 5

Artikel 47 Absatz 6

Artikel 33 Absatz 6

Artikel 47 Absatz 7

Artikel 33 Absatz 7

Artikel 47 Absatz 8

Artikel 33 Absatz 8

Artikel 47 Absatz 9

Artikel 33 Absatz 9

Artikel 47 Absatz 10

Artikel 33 Absatz 10

Artikel 47 Absatz 11

Artikel 33 Absatz 11

Artikel 47 Absatz 12

Artikel 48

Artikel 34

Artikel 49

Artikel 35 Absätze 1 und 2

Artikel 50 Absätze 1 und 2

Artikel 50 Absatz 3

Artikel 35 Absatz 3

Artikel 50 Absätze 4 und 5

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 42

Artikel 51

Artikel 52

Artikel 53

Artikel 54

Artikel 55

Artikel 56

Artikel 57

Artikel 38

Artikel 58

ANHANG