5.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1386/2007 DES RATES

vom 22. Oktober 2007

mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (nachstehend „NAFO-Übereinkommen“ genannt) wurde vom Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (2) genehmigt und ist am 1. Januar 1979 in Kraft getreten.

(2)

Das NAFO-Übereinkommen bildet den geeigneten Rahmen für eine multilaterale Zusammenarbeit bei der Erhaltung und rationellen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Bereich des Übereinkommens.

(3)

Auf ihrer 25. Jahrestagung, die vom 15. bis 19. September 2003 in Halifax stattfand, nahm die NAFO eine umfassende Revision der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen an, die für Fischereifahrzeuge gelten, die im Übereinkommensbereich außerhalb der Grenzen der nationalen Gerichtsbarkeit der Vertragsparteien tätig sind.

(4)

Diese Maßnahmen umfassen auch Bestimmungen zur Förderung der Einhaltung der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge von Nichtvertragsparteien, damit die Einhaltung der Bestanderhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NAFO uneingeschränkt gewährleistet ist.

(5)

Die Maßnahmen umfassen Kontrollmaßnahmen für die im NAFO-Bereich tätigen Schiffe unter der Flagge einer der Vertragsparteien, eine Regelung für die Kontrollen auf See und im Hafen, die Kontroll- und Überwachungsverfahren einschließt, sowie Verfahren, die bei Verstößen von den Vertragsparteien angewandt werden müssen.

(6)

Die Regelung schreibt verbindlich vor, dass Schiffe von Nichtvertragsparteien inspiziert werden müssen, wenn sie Häfen von Vertragsparteien von sich aus anlaufen, und verbietet das Anlanden oder Umladen, wenn bei einer solchen Inspektion festgestellt wird, dass die Fänge unter Missachtung der Bestandserhaltungsmaßnahmen der NAFO getätigt wurden.

(7)

Gemäß den Artikeln 11 und 12 des NAFO-Übereinkommens sind diese Empfehlungen am 1. Januar 2004 in Kraft getreten und seit diesem Zeitpunkt für die Vertragsparteien verbindlich; die Gemeinschaft sollte diese Maßnahmen anwenden.

(8)

Die meisten von der NAFO verabschiedeten Maßnahmen sind mit der Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 des Rates vom 9. Juni 1988 zur Durchführung der Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (3), der Verordnung (EWG) Nr. 2868/88 der Kommission vom 16. September 1988 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (4), der Verordnung (EWG) Nr. 189/92 des Rates vom 27. Januar 1992 zur Anwendung bestimmter Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (5), der Verordnung (EG) Nr. 3680/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände im Regelungsbereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (6), der Verordnung (EG) Nr. 3069/95 des Rates vom 21. Dezember 1995 zur Einführung eines EG-Systems für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im NAFO- Regelungsbereich (7) und der Verordnung (EG) Nr. 1262/2000 des Rates vom 8. Juni 2000 mit Kontrollmaßnahmen für Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) (8) in Gemeinschaftsrecht umgesetzt worden.

(9)

Im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der überarbeiteten Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO empfiehlt es sich, die genannten Verordnungen aufzuheben und durch eine einzige Verordnung zu ersetzen, in der die Bestimmungen für Fischereitätigkeiten, die sich aus den Verpflichtungen der Gemeinschaft als Vertragspartei des Übereinkommens ergeben, zusammengefasst sind und ergänzt werden.

(10)

Einige von der NAFO verabschiedete Maßnahmen wurden auch mit den jährlichen Verordnungen über die TAC und Quoten — zuletzt mit der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (9) — in Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Derartige Bestimmungen, die nicht vorübergehender Art sind, sollten in die neue Verordnung übernommen werden.

(11)

Im Jahr 2002 wurde die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (10) erlassen. Nach dieser Verordnung ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge außerhalb der Gemeinschaftsgewässer zu überwachen.

(12)

Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (11) stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die Tätigkeiten seiner Fischereifahrzeuge außerhalb der Fischereizone der Gemeinschaft ordnungsgemäß überwacht und, sofern entsprechende Verpflichtungen der Gemeinschaft bestehen, kontrolliert und beaufsichtigt werden, um die Einhaltung der in diesen Gewässern geltenden Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen; es sollte daher vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Regelungsbereich der NAFO fischen dürfen, für die Kontrolltätigkeiten Inspektoren zur NAFO abstellen und ausreichende Kontrollmittel bereitstellen.

(13)

Im Interesse der Überwachung der Fischereitätigkeiten im NAFO-Regelungsbereich ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der betreffenden Maßnahmen untereinander sowie mit der Kommission zusammenarbeiten.

(14)

Es obliegt den Mitgliedstaaten, zu gewährleisten, dass ihre Inspektoren gehalten sind, die von der NAFO festgelegten Kontrollverfahren einzuhalten.

(15)

Damit sichergestellt ist, dass zusätzliche Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, die die NAFO beschließt und die für die Gemeinschaft bindend werden, innerhalb der im NAFO-Übereinkommen vorgesehenen Frist durchgeführt werden können, kann der Rat die vorliegende Verordnung auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Anwendung der von der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) angenommenen Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen durch die Gemeinschaft.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Die Kapitel II bis V dieser Verordnung gelten für alle kommerziellen Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die im NAFO-Regelungsbereich unter das NAFO-Übereinkommen fallende Arten befischen.

(2)   Die den Fischfang betreffenden Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, insbesondere Maschenöffnung, Mindestgrößen, Schutzzonen und Schonzeiten, gelten nicht für Forschungsschiffe, die im NAFO-Regelungsbereich tätig sind.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, das Fischereitätigkeiten ausübt oder ausgeübt hat, einschließlich Fischverarbeitungsschiffen und Schiffen, die an Umladungen oder sonstigen Tätigkeiten als Vorbereitung für oder im Zusammenhang mit dem Fischfang, einschließlich Versuchsfischerei, beteiligt sind;

2.

„Forschungsschiff“ jedes Schiff, das ständig zu Forschungsarbeiten eingesetzt wird, sowie jedes Schiff, das normalerweise Fischereitätigkeiten oder Tätigkeiten zur Unterstützung der Fischerei ausübt, aber nach ordnungsgemäßer Meldung für die Fischereiforschung eingesetzt oder gechartert wird;

3.

„Fischereitätigkeiten“ Fischfang, Fischverarbeitungstätigkeiten, das Umladen von Fisch oder Fischerzeugnissen und jede andere Tätigkeit als Vorbereitung für oder im Zusammenhang mit Fischfang im NAFO-Regelungsbereich;

4.

„Inspektor“ einen Inspektor der Fischereiaufsichtsbehörden der NAFO-Vertragsparteien, der für die Regelung gemeinsamer Inspektion und Überwachung der NAFO abgestellt ist;

5.

„Fangreise“ die Zeit, die mit der Einfahrt eines Schiffes in den NAFO-Regelungsbereich beginnt und endet, wenn das Schiff den Regelungsbereich verlässt und alle Fänge aus dem Regelungsbereich angelandet oder umgeladen sind;

6.

„Schiff einer Nichtvertragspartei“ ein Schiff, das im NAFO-Regelungsbereich gesichtet oder auf sonstige Weise identifiziert und als dort Fischereitätigkeiten ausübend gemeldet worden ist und

a)

das die Flagge eines Staates führt, der nicht Vertragspartei des NAFO-Übereinkommens ist, oder

b)

bei dem der berechtigte Verdacht besteht, dass es keine Flagge führt.

7.

„IUU-Fischerei“ illegale, nicht regulierte oder nicht gemeldete Fischereitätigkeiten im NAFO-Regelungsbereich;

8.

„IUU-Schiff“ jedes Schiff einer Nichtvertragspartei, das im NAFO-Regelungsbereich einer illegalen, nicht regulierten und nicht gemeldeten Fischereitätigkeit nachgeht;

9.

„IUU-Liste“ die Liste mit den Angaben zu Fischereifahrzeugen, von denen die NAFO festgestellt hat, dass sie IUU-Fischerei betrieben haben;

10.

„NAFO-Regelungsbereich“ den in Artikel I des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO-Übereinkommen) genannten Bereich;

11.

„Unterzone“ eine in Anhang III des NAFO-Übereinkommens festgelegte Unterzone;

12.

„Abteilung“ eine in Anhang III des NAFO-Übereinkommens festgelegte Abteilung;

13.

„Quote ‚Andere‘“ eine Quote, die Gemeinschaftsschiffe mit Schiffen unter der Flagge einer anderen NAFO-Vertragspartei teilen;

14.

„NAFO-Regelung“ die von der NAFO verabschiedete Regelung gemeinsamer Inspektion und Überwachung;

15.

„Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO“ die von der Fischereikommission und dem Allgemeinen Rat der NAFO verabschiedeten Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen;

16.

„Fischereilogbuch“ das Logbuch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission (12), in dem die Fangeinsätze und Fänge eingetragen sind;

17.

„Produktionslogbuch“ das Logbuch, in das der Fisch in Produktform eingetragen wird;

18.

„Kapazitätsplan“ eine Skizze oder Beschreibung des Laderaums und der sonstigen Ladeplätze an Bord eines Fischereifahrzeugs mit Angabe der Lagerkapazität in Kubikmetern;

19.

„Stauplan“ einen Plan, auf dem der Ort angegeben ist, an dem der Fisch im Laderaum oder an einem anderen Ladeplatz an Bord eines Fischereifahrzeuges verstaut ist.

KAPITEL II

TECHNISCHE MASSNAHMEN

Artikel 4

An Bord behaltene Beifänge

(1)   Für jede von der NAFO regulierte Art, für die der Gemeinschaft keine Quote zugeteilt wurde, begrenzen die Fischereifahrzeuge ihren Beifang auf höchstens 2 500 kg oder 10 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

(2)   In Fällen, in denen ein Fangverbot gilt oder eine Quote „Andere“ ausgeschöpft ist, dürfen die Beifänge der betreffenden Arten 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist, nicht übersteigen.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze werden für jede Art des an Bord befindlichen Gesamtfangs als prozentuale Gewichtsanteile berechnet. Bei der Berechnung des Beifanganteils an Grundfischarten werden Garnelenfänge nicht berücksichtigt.

Artikel 5

Beifang in einem Hol

(1)   Übersteigen die prozentualen Beifanganteile in einem Hol die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Prozentsätze, so entfernt sich das Schiff unverzüglich mindestens 10 Seemeilen von der Position des letzten Fischzugs und hält während des nächsten Fischzugs einen Mindestabstand von 10 Seemeilen gegenüber der Position des letzten Fischzugs. Werden hiernach im nächsten Hol diese Beifanggrenzen wieder überschritten, so muss das Schiff die Abteilung verlassen und darf frühestens 60 Stunden später zurückkehren.

(2)   Übersteigt bei der Garnelenfischerei der Gesamtbeifang an quotengebundenen Grundfischarten in einem Hol in der Abteilung 3M einen Gewichtsanteil von 5 % oder in der Abteilung 3L einen Gewichtsanteil von 2,5 %, so entfernt sich das Schiff mindestens 10 Seemeilen von der Position des letzten Fischzugs und hält während des nächsten Fischzugs einen Mindestabstand von 10 Seemeilen zu der Position des letzten Fischzugs ein. Werden hiernach im nächsten Hol diese Beifanggrenzen wieder überschritten, so muss das Schiff die Abteilung verlassen und darf frühestens 60 Stunden später zurückkehren.

(3)   Der Prozentsatz des zugelassenen Beifangs in einem Hol wird für jede Art des Gesamtfangs in diesem Hol als prozentualer Gewichtsanteil berechnet.

Artikel 6

Gezielte Fischerei und Beifang

(1)   Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen dürfen keine gezielte Fischerei auf Arten ausüben, für die Beifanggrenzen gelten. Gezielte Fischerei auf eine Art gilt dann als ausgeübt, wenn diese Art in einem Hol den größten Gewichtsanteil am Fang ausmacht.

(2)   Bei gezielter Fischerei auf Rochen mit der hierfür vorgeschriebenen Maschenöffnung jedoch gilt das erste Mal, bei dem in einem Hol Arten mit Beifanggrenzen den größten Gewichtsanteil am Fang ausmachen, als unbeabsichtigt eingebrachter Fang. In diesem Fall ändert das Schiff gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 unverzüglich seine Position.

(3)   Nach einer Abwesenheit von der Abteilung von mindestens 60 Stunden gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 führen die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen zunächst einen Versuchsfischzug durch, der maximal drei Stunden dauern darf. Machen hierbei Arten mit Beifanggrenzen in einem Hol den größten Gewichtsanteil am gesamten Fang aus, so gilt dies abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht als gezielte Fischerei. In diesem Fall ändert das Schiff gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 unverzüglich seine Position.

Artikel 7

Maschenöffnung

(1)   Die Verwendung von Schleppnetzen, bei denen die Maschenöffnung in irgendeinem Teil weniger als 130 mm beträgt, ist für den gezielten Fang der in Anhang I genannten Grundfischarten verboten; von diesem Verbot ausgenommen ist die Fischerei auf Sebastes mentella gemäß Absatz 3. Diese Maschenöffnung verringert sich gegebenenfalls auf eine Mindestöffnung von 60 mm bei der gezielten Fischerei auf Kurzflossenkalmar (Illex illecebrosus). Für die gezielte Fischerei auf Rochen (Rajidae) wird sie auf 280 mm im Steert und 220 mm in allen anderen Teilen des Schleppnetzes festgesetzt.

(2)   Schiffe, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, verwenden Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 40 mm.

(3)   Schiffe, die in Unterzone 2 und in den Abteilungen F und 3K pelagischen Sebastes mentella (Schnabelbarsch) fangen, benutzen Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 100 mm.

Artikel 8

Mitführen von Netzen

(1)   Bei der gezielten Fischerei auf eine oder mehrere von der NAFO regulierte Arten dürfen sich keine Netze an Bord befinden, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Artikel 7 festgelegt.

(2)   Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die auf derselben Fangreise auch außerhalb des NAFO-Regelungsbereichs fischen, dürfen jedoch Netze an Bord mitführen, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Artikel 7 festgelegt, sofern diese sicher festgezurrt und verstaut sind und nicht ohne Weiteres eingesetzt werden können. Diese Netze müssen

a)

von ihren Scherbrettern sowie Zug- oder Schleppkabeln und -seilen gelöst sein, und

b)

wenn sie sich auf oder über Deck befinden, an einem Teil der Deckaufbauten sicher festgemacht sein.

Artikel 9

Netzzubehör

(1)   Die Verwendung anderer als in diesem Artikel genannter Vorrichtungen oder Hilfsmittel, die die Maschen eines Netzes verstopfen oder die Maschenöffnung verringern, ist verboten.

(2)   Segeltuch, Netzwerk oder anderes Material darf an der Unterseite des Steerts angebracht sein, um Beschädigungen zu mindern oder zu verhüten.

(3)   An der Oberseite des Steerts dürfen Vorrichtungen angebracht sein, sofern sie dessen Maschen nicht verstopfen. Als Oberseiten-Scheuerschutz dürfen nur die in Anhang V aufgeführten Vorrichtungen verwendet werden.

(4)   Fischereifahrzeuge, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, benutzen Sortiergitter mit einem Höchstabstand von 22 mm zwischen den Stäben. Fischereifahrzeuge, die Garnelen in der Abteilung 3L fangen, verwenden überdies Gelenkketten mit einer Mindestlänge von 72 cm gemäß Anhang VI.

Artikel 10

Mindestgrößen

(1)   Fisch aus dem NAFO-Regelungsbereich, der nicht die in Anhang III festgelegte Größe aufweist, darf nicht verarbeitet, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Kauf angeboten werden, sondern ist nach der Entnahme der Fänge aus den Netzen bzw. aus dem Meer unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen.

(2)   Überschreitet die Menge Fische, die nicht die erforderliche Größe aufweisen, 10 % der Gesamtmenge eines Fangs, so muss sich das Schiff mindestens fünf Seemeilen vom Fangplatz des letzten Hols entfernen, bevor es seine Fangtätigkeit fortsetzt. Ist verarbeiteter Fisch einer Art, für die eine Mindestgröße vorgeschrieben ist, kleiner als in Anhang III festgelegt, so wird davon ausgegangen, dass der unverarbeitete Fisch auch unterhalb der Mindestgröße lag.

Artikel 11

Sonderbestimmungen für den Garnelenfang in der Abteilung 3L

Der Garnelenfang in der Abteilung 3L wird in Tiefen von über 200 m durchgeführt und ist zu jeder Zeit auf ein Fischereifahrzeug je Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt.

Artikel 12

Fischereisperrgebiete

In den nachstehenden Gebieten sind Fischereitätigkeiten, die mit Grundfanggeräten verbunden sind, verboten:

Gebiet

Koordinate 1

Koordinate 2

Koordinate 3

Koordinate 4

Orphan Knoll

50.00.30

51.00.30

51.00.30

50.00.30

47.00.30

45.00.30

47.00.30

45.00.30

Corner

35.00.00

36.00.00

36.00.00

35.00.00

Seamounts

48.00.00

48.00.00

52.00.00

52.00.00

Neufundland

43.29.00

44.00.00

44.00.00

43.29.00

Seamounts

43.20.00

43.20.00

46.40.00

46.40.00

Neuengland

35.00.00

39.00.00

39.00.00

35.00.00

Seamounts

57.00.00

57.00.00

64.00.00

64.00.00

KAPITEL III

KONTROLLMASSNAHMEN

ABSCHNITT 1

Fischereiüberwachung

Artikel 13

Zulassung

Nur Gemeinschaftsschiffe mit einer Bruttoraumzahl von über 50, denen der Flaggenmitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis erteilt hat und die im NAFO-Schiffsregister aufgeführt sind, dürfen unter den in der Erlaubnis genannten Bedingungen im NAFO-Regelungsbereich fischen und die betreffenden Fänge an Bord behalten, umladen und anlanden.

Artikel 14

Schiffsliste

(1)   Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Schiffe unter seiner Flagge, die in der Gemeinschaft registriert sind und im NAFO-Regelungsbereich fischen dürfen, und meldet der Kommission diese Liste in computerlesbarer Form. Die Kommission übermittelt diese Liste unverzüglich an das NAFO-Sekretariat.

(2)   Ändert sich in einem Mitgliedstaat die Liste der Schiffe unter seiner Flagge, die in der Gemeinschaft registriert sind und im NAFO-Regelungsbereich fischen dürfen, so meldet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission diese Änderung in computerlesbarer Form mindestens 15 Tage, bevor das neue Schiff in den NAFO-Regelungsbereich einfährt. Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.

(3)   Die in Absatz 2 genannte Liste enthält folgende Angaben:

a)

gegebenenfalls die interne Nummer des Schiffes gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (13);

b)

das internationale Rufzeichen;

c)

gegebenenfalls den Schiffscharterer.

(4)   Bei Schiffen, die vorübergehend die Flagge eines Mitgliedstaats führen (Bareboatcharter), enthält diese Mitteilung zusätzlich folgende Angaben:

a)

Zeitpunkt, ab dem das Schiff zur Führung der Flagge des Mitgliedstaats berechtigt ist;

b)

Zeitpunkt, ab dem das Schiff von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Fischerei im NAFO-Regelungsbereich zugelassen ist;

c)

Name des Staates, in dem das Schiff registriert ist oder früher registriert war, sowie Zeitpunkt, ab dem es nicht mehr die Flagge des genannten Staates führte;

d)

Name des Schiffes;

e)

von den zuständigen nationalen Behörden erteilte amtliche Registriernummer des Schiffes;

f)

Heimathafen des Schiffes nach der Überführung;

g)

Name des Schiffseigners oder -charterers;

h)

Bestätigung, dass der Kapitän ein Exemplar der im NAFO-Regelungsbereich geltenden Bestimmungen erhalten hat;

i)

wichtigste Arten, die das Schiff im NAFO-Regelungsbereich fangen kann;

j)

vorgesehene Fanggebiete (Unterzonen).

Artikel 15

Chartern von Gemeinschaftsschiffen

(1)   Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen und im NAFO-Regelungsbereich fischen dürfen, gechartert werden, um eine Quote und/oder Fangtage, die einem anderen NAFO-Vertragspartner zugewiesen wurden, vollständig oder teilweise auszuschöpfen. Nicht gechartert werden dürfen allerdings Schiffe, bei denen die NAFO oder eine andere regionale Fischereiorganisation festgestellt hat, dass sie an IUU-Fischerei beteiligt waren.

(2)   Am Tage des Charterabschlusses übermittelt der Flaggenmitgliedstaat der Kommission die folgenden Angaben, die diese an den Exekutivsekretär der NAFO weiterleitet:

a)

seine Zustimmung zur Charter;

b)

die unter die Charter fallenden Arten und die mit dem Chartervertrag zugewiesenen Fangmöglichkeiten;

c)

die Dauer der Charter;

d)

Name des Charterers;

e)

die Vertragspartei, die das Schiff gechartert hat;

(3)   Bei Beendigung der Charter teilt der Flaggenmitgliedstaat dies der Kommission mit, und die Kommission leitet diese Information unverzüglich an den Exekutivsekretär der NAFO weiter.

(4)   Der Flaggenmitgliedstaat ergreift Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass

a)

das Schiff nicht die Genehmigung erhält, während der Dauer der Charter auf die dem Flaggenmitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten zu fischen;

b)

das Schiff nicht die Genehmigung erhält, in ein und demselben Zeitraum im Rahmen von mehr als einer Charter zu fischen;

c)

das Charterschiff alle im Rahmen einer Charter erzielten Fänge und Beifänge von anderen Fangdaten getrennt in das Fischereilogbuch gemäß Artikel 18 einträgt.

(5)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Fänge und Beifänge gemäß Absatz 4 Buchstabe c getrennt von anderen nationalen Fangdaten gemäß Artikel 21. Die Kommission leitet diese Daten umgehend an den Exekutivsekretär der NAFO weiter.

Artikel 16

Überwachung des Fischereiaufwands

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand seiner Schiffe den Fangmöglichkeiten entspricht, die ihm im NAFO-Regelungsbereich zur Verfügung stehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 31. Januar jeden Jahres oder — nach diesem Zeitpunkt — mindestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Beginn der Fischereitätigkeit den Fangplan für ihre Schiffe, die im NAFO-Regelungsbereich fischen. Der Fangplan enthält unter anderem Angaben zu dem Schiff bzw. den Schiffen, die an der Fischerei teilnehmen, und zu den geplanten Fangtagen, die im NAFO-Regelungsbereich verbracht werden sollen.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverbindlich über die beabsichtigten Tätigkeiten ihrer Schiffe in anderen Gebieten.

(4)   Der Fangplan gibt außerdem Aufschluss über den Gesamtaufwand, der im NAFO-Regelungsbereich eingesetzt werden soll, und stellt ihn den Fangmöglichkeiten gegenüber, die dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.

(5)   Spätestens am 31. Januar jeden Jahres erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über die Durchführung ihrer Fangpläne. Diese Berichte enthalten die Anzahl der Schiffe, die tatsächlich im NAFO-Regelungsbereich Fischereitätigkeiten ausgeübt haben, die Fänge jedes Schiffs und die Gesamtzahl der Fangtage jedes Schiffs im Regelungsbereich. Die Fangtätigkeit von Schiffen, die in den Abteilungen 3M und 3L Garnelen fischen, werden für jede Abteilung getrennt gemeldet.

Artikel 17

Satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS)

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die mit Hilfe des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems (VMS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission (14) gewonnenen Informationen über Schiffe unter ihrer Flagge, die im NAFO-Regelungsbereich fischen, dem NAFO-Sekretariat in Echtzeit elektronisch gemeldet werden.

(2)   Sichtet ein Inspektor im NAFO-Regelungsbereich ein Fischereifahrzeug, für das er keine VMS-Daten gemäß den Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO erhalten hat, so teilt er dies unverzüglich dem Kapitän und dem Exekutivsekretär der NAFO mit.

Artikel 18

Umladungen

(1)   Gemeinschaftsschiffe dürfen im NAFO-Regelungsbereich nur Umladungen vornehmen, wenn sie von den zuständigen Behörden des Flaggenstaats eine entsprechende Genehmigung erhalten haben.

(2)   Gemeinschaftsschiffe dürfen von einem Fischereifahrzeug einer Nichtvertragspartei, das bei Fischereitätigkeiten im NAFO-Regelungsbereich gesichtet oder in anderer Weise als Fischereitätigkeiten ausführend identifiziert wurde, weder Fisch übernehmen, noch dürfen sie Fisch an ein solches Schiff abgeben.

(3)   Gemeinschaftsschiffe melden ihren zuständigen Behörden jede im NAFO-Regelungsbereich vorgenommene Umladung. Diese Meldung ist vom abgebenden Schiff mindestens 24 Stunden vor und vom übernehmenden Schiff spätestens eine Stunde nach der Umladung zu übermitteln.

(4)   Die Meldung nach Absatz 3 enthält die Uhrzeit, die geografische Position, das abzugebende oder zu übernehmende gerundete Gesamtgewicht in Kilogramm, aufgeschlüsselt nach Arten, sowie die Rufzeichen der an der Umladung beteiligten Schiffe.

(5)   Das übernehmende Schiff meldet außerdem mindestens 24 Stunden vor einer Anlandung zusätzlich zu dem an Bord befindlichen Gesamtfang und dem anzulandenden Gesamtgewicht den Namen des Hafens und die voraussichtliche Anlandezeit.

(6)   Die Mitgliedstaaten geben die in den Absätzen 3 und 5 genannten Meldungen unverzüglich an die Kommission weiter, die sie ihrerseits umgehend an das NAFO-Sekretariat weiterleitet.

Artikel 19

Fischerei- und Produktionslogbücher und Stauplan

(1)   Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen befolgen die Artikel 6, 8, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und tragen außerdem die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung genannten Angaben ins Logbuch ein.

(2)   Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen führen für Fänge der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 genannten Arten

a)

ein Produktionslogbuch, dem der Gesamtertrag zu entnehmen ist, aufgeschlüsselt nach an Bord befindlichen Arten (Produktgewicht in Kilogramm);

b)

einen Stauplan, der für jede Art angibt, wo sie im Fischladeraum gelagert ist. Für Garnelen wird im Stauplan der Lagerplatz von Garnelen aus Abteilung 3L und von Garnelen aus Abteilung 3M ausgewiesen; außerdem werden die an Bord befindlichen Garnelenmengen, aufgeschlüsselt nach Abteilungen, angegeben (Produktgewicht in Kilogramm).

(3)   Das Produktionslogbuch und der Stauplan nach Absatz 2 werden täglich für den Vortag, der von 00.00 Uhr (UTC) bis 24.00 Uhr (UTC) gerechnet wird, auf den neuesten Stand gebracht und verbleiben an Bord, bis das Schiff vollständig entladen wurde.

(4)   Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen leisten die erforderliche Hilfe zur Überprüfung der im Produktionslogbuch aufgezeichneten Mengen und der an Bord gelagerten Verarbeitungserzeugnisse.

(5)   Alle zwei Jahre beglaubigen die Mitgliedstaaten für alle nach Artikel 12 zum Fischfang berechtigten Gemeinschaftsschiffe die Richtigkeit der Kapazitätspläne. Der Kapitän gewährleistet, dass eine Kopie dieser Beglaubigung an Bord mitgeführt wird, um einem Inspektor auf Wunsch vorgelegt zu werden.

Artikel 20

Produktkennzeichnung und getrennte Lagerung

(1)   Verarbeiteter Fisch, der im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde, ist so zu kennzeichnen, dass die Art und Erzeugnisklasse nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (15) festgestellt werden können; bei Garnelen muss auch das Fangdatum festgestellt werden können. Außerdem ist anzugeben, dass das Ausgangserzeugnis im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde.

(2)   In der Abteilung 3L gefangene Garnelen sowie in der Unterzone 2 und in den Abteilungen 3KLMNO gefangener Schwarzer Heilbutt ist als in diesen Gebieten gefangen zu kennzeichnen.

(3)   Unter Beachtung der rechtmäßigen Verantwortung des Kapitäns für Sicherheit und Navigation gilt Folgendes:

a)

Die innerhalb des NAFO-Regelungsbereichs gefangenen Fische sind getrennt von Fängen aus anderen Gebieten zu lagern. Sie sind deutlich, etwa durch Kunststoff, Sperrholz oder Netzwerk, von den anderen Fängen zu trennen.

b)

Fänge derselben Art können in unterschiedlichen Bereichen des Laderaums gelagert werden, doch muss ihr Lagerplatz im Stauplan nach Artikel 19 klar ausgewiesen sein.

Artikel 21

Meldung der Fänge

(1)   Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft übermitteln dem Fischereiüberwachungszentrum (im Folgenden „FÜZ“) ihres Flaggenmitgliedstaats die Fangberichte nach Absatz 2.

(2)   Diese Fangberichte weisen Folgendes aus:

a)

die an Bord befindlichen Mengen bei Einfahrt des Fischereifahrzeugs in den NAFO-Regelungsbereich. Die Meldung muss frühestens 12 Stunden und spätestens 6 Stunden vor jeder Einfahrt in den NAFO-Regelungsbereich erfolgen und enthält Datum, Uhrzeit, geografische Position des Fischereifahrzeugs, das gerundete Gesamtgewicht, aufgeschlüsselt nach Arten, einschließlich Zielarten;

b)

die täglich in der Abteilung 3L eingebrachten Mengen Garnelen. Diese Meldung muss spätestens um 12.00 Uhr (UTC) des auf den Fangtag folgenden Tages erfolgen;

c)

jeden zweiten Montag die Rotbarschmengen, die in den am vorhergehenden Sonntag um 24.00 Uhr abgelaufenen zwei Wochen in der Unterzone 2 und den Abteilungen 1F, 3K und 3M gefangen wurden. Haben die insgesamt getätigten Fänge einen Umfang von 50 % der TAC erreicht, so muss diese Meldung wöchentlich, und zwar jeden Montag erfolgen;

d)

die an Bord befindlichen Mengen bei der Ausfahrt aus dem NAFO-Regelungsbereich. Diese Meldung muss frühestens 8 Stunden und spätestens 6 Stunden vor jeder Ausfahrt aus dem Regelungsbereich erfolgen und Datum, Uhrzeit, geografische Position des Fischereifahrzeugs und das gerundete Gesamtgewicht, aufgeschlüsselt nach Arten, einschließen;

e)

die bei jeder Umladung während des Aufenthalts des Fischereifahrzeugs im NAFO-Regelungsbereich an Bord genommenen und entladenen Mengen. Diese Meldung ist vom abgebenden Schiff mindestens 24 Stunden vor der Umladung zu übermitteln. Das übernehmende Schiff übermittelt diese Meldung spätestens eine Stunde nach der Umladung. Die Meldung enthält das Datum, die Uhrzeit, die geografische Position, das abzugebende oder übernommene gerundete Gesamtgewicht, aufgeschlüsselt nach Arten, in Kilogramm sowie die Rufzeichen der an der Umladung beteiligten Schiffe. Das übernehmende Schiff muss außerdem mindestens 24 Stunden vor einer Anlandung zusätzlich zu dem an Bord befindlichen Gesamtfang und dem anzulandenden Gesamtgewicht den Namen des Hafens und die voraussichtliche Anlandezeit melden.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Fangberichte unmittelbar nach Eingang auf elektronischem Wege an die Kommission, die sie an das NAFO-Sekretariat weiterleitet.

(4)   Die Angaben in den Fangberichten werden von den Mitgliedstaaten in der in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vorgesehenen Datenbank gespeichert.

(5)   Die Einzelheiten zum Format und die Spezifikationen für die Übermittlungen gemäß Absatz 2 sind in Anhang VII festgelegt.

Artikel 22

Meldung der Gesamtfänge und des Fischereiaufwands

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 15. jeden Monats in computerlesbarer Form folgende Angaben mit:

a)

die angelandeten Mengen der in Anhang II aufgeführten Arten;

b)

die Anzahl Fangtage für den Garnelenfang in der Abteilung 3M im Vormonat und

c)

die gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 erhaltenen einschlägigen Informationen.

(2)   Die Kommission fasst die Angaben gemäß Absatz 1 für alle Mitgliedstaaten zusammen und übermittelt diese Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Ende des Kalendermonats, in dem die Fänge getätigt wurden, an das NAFO-Sekretariat.

ABSCHNITT 2

Beobachter

Artikel 23

Bestellung von Beobachtern

(1)   Die Mitgliedstaaten beordern Beobachter an Bord aller ihrer Fischereifahrzeuge, die im NAFO-Regelungsbereich Fischereitätigkeiten ausüben oder ausüben wollen. Die Beobachter bleiben so lange an Bord der Fischereifahrzeuge, für die sie bestellt wurden, bis sie durch andere Beobachter ersetzt werden.

(2)   Außer in Fällen höherer Gewalt dürfen Fischereifahrzeuge ohne einen Beobachter an Bord den Fischfang im NAFO-Regelungsbereich nicht aufnehmen oder fortsetzen.

(3)   Die Beobachter besitzen die erforderliche Qualifikation und Erfahrung. Sie müssen folgende Befähigungen aufweisen:

a)

ausreichende Erfahrung, um Fischarten und Fanggerät zu identifizieren,

b)

Navigationserfahrung,

c)

eine ausreichende Kenntnis der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO,

d)

die Fähigkeit, grundlegende wissenschaftliche Aufgaben (z. B. Probenahmen) wie verlangt auszuführen und mit der erforderlichen Genauigkeit zu beobachten und zu protokollieren,

e)

hinreichende Kenntnis der Sprache des Flaggenstaats des beobachteten Schiffes.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beobachter zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort an Bord der Fischereifahrzeuge genommen werden, und helfen ihnen beim Verlassen des Schiffes nach Ablauf des Beobachtungszeitraums.

(5)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr zum 20. Januar und danach unmittelbar nach Bestellung eines neuen Beobachters eine Liste der von ihnen nach Absatz 1 bestellten Beobachter.

Artikel 24

Wichtigste Aufgabe der Beobachter

(1)   Aufgabe der Beobachter ist es, die Befolgung der einschlägigen Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO durch das Fischereifahrzeug zu überwachen.

(2)   Alle Beobachtungsaufgaben sind auf den NAFO-Regelungsbereich beschränkt.

Artikel 25

Aufzeichnung

Die Beobachter

a)

nehmen täglich umfassende Logbucheintragungen über die Fischereitätigkeiten des Schiffs vor, die mindestens die in dem Muster in Anhang VIII enthaltenen Informationen enthalten.

b)

zeichnen die vom Kapitän eingesetzten Fanggeräte, die Maschenöffnungen und die Befestigungen auf.

Artikel 26

Überwachung der Fänge

(1)   Die Beobachter

a)

beobachten die Fänge der einzelnen Fangeinsätze unter Berücksichtigung der Position, Tiefe und Verweildauer des Netzes im Wasser und schätzen die entsprechenden Mengen;

b)

stellen die Zusammensetzung der Fänge fest;

c)

überwachen die Rückwürfe, Beifänge und Fänge untermaßiger Fische;

d)

überprüfen die Eintragungen im Logbuch und im Produktionslogbuch; die Überprüfung des Produktionslogbuchs erfolgt anhand des Umrechnungsfaktors, den der Kapitän verwendet;

e)

überprüfen die Fangberichte.

(2)   Im Rahmen der Überwachung der Rückwürfe, Beifänge und Fänge untermaßiger Fische gemäß Absatz 1 Buchstabe c stellen die Beobachter Daten über Rückwürfe und an Bord behaltene untermaßige Fische zusammen, wobei sie nach Möglichkeit folgendes Probenahmeverfahren anwenden:

a)

Für jeden Hol wird das Gesamtfanggewicht, aufgeschlüsselt nach Arten, sowie eine Schätzung des Gewichts der einzelnen über Bord geworfenen Arten eingetragen;

b)

für jeden zehnten Hol erfolgt eine detaillierte Untersuchung der Artenzusammensetzung unter Angabe des Gewichts und der Anzahl nach Längen für den Teil des Fangs, der angelandet werden soll, und den Teil des Fangs, der über Bord geworfen wird;

c)

wenn das Schiff seinen Fangort verlagert, kommen die Artikel 5 und 6 zur Anwendung.

Artikel 27

Sonstige spezifische Aufgaben

Die Beobachter

a)

überprüfen die Position der Fischereifahrzeuge während der Fischereitätigkeit;

b)

überwachen etwaige Umladungen von Fischereifahrzeugen, die Gegenstand einer Chartervereinbarung nach Artikel 14 sind;

c)

überwachen die Funktionsweise des automatischen Positionsmelders, falls sich ein solcher an Bord des beobachteten Schiffs befindet und von ihm benutzt wird;

d)

führen die wissenschaftlichen Arbeiten und die Probenahmen durch, die von der Fischereikommission der NAFO oder den zuständigen Behörden des Flaggenstaates des beobachteten Schiffs verlangt werden.

Artikel 28

Beobachterberichte

(1)   Die Beobachter legen der Kommission und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der sie bestellt hat, binnen 20 Tagen nach dem Ende jeder Fangreise einen Bericht vor. Endet der Auftrag des Beobachters vor Ablauf der Fangreise, so wird der Bericht über den Zeitraum des Auftrags binnen 20 Tagen nach dem Ende dieses Zeitraums der Kommission und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vorgelegt. Der Bericht enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Feststellungen des Beobachters. Der Bericht wird der Kommission übermittelt, die ihn an das NAFO-Sekretariat weiterleitet.

(2)   Hinweise auf einen mutmaßlichen schweren Verstoß melden die Beobachter binnen 24 Stunden. Diese Meldungen erfolgen an ein NAFO-Inspektionsschiff im NAFO-Regelungsbereich, das mutmaßliche Verstöße dem Exekutivsekretär der NAFO weitermeldet. Die Beobachter verwenden für Mitteilungen an ein Inspektionsschiff einen festgesetzten Code.

Artikel 29

Vorsichtsmaßnahmen

(1)   Die Beobachter treffen alle geeigneten Schritte, um sicherzustellen, dass ihre Gegenwart an Bord der Fischereifahrzeuge den ordnungsgemäßen Betrieb des Schiffes einschließlich der Fischereitätigkeiten nicht behindert oder beeinträchtigt.

(2)   Die Beobachter respektieren die Ausstattung und Einrichtungen an Bord der Fischereifahrzeuge sowie die Vertraulichkeit aller die genannten Fahrzeuge betreffenden Unterlagen.

Artikel 30

Pflichten des Kapitäns

(1)   Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft nehmen die bestellten Beobachter an Bord und unterstützen sie dort bei der Erfüllung ihrer Pflichten.

(2)   Der Kapitän des Schiffes, das einen Beobachter an Bord nehmen soll, trifft alle geeigneten Vorkehrungen, um diesem bei der Ankunft und bei der Abfahrt zu helfen. Während seines Aufenthaltes an Bord werden dem Beobachter geeignete und angemessene Unterkunft und Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt.

(3)   Der Kapitän des Schiffes gestattet dem Beobachter den Zugang zu den Schiffsdokumenten (Fischereilogbuch, Produktionslogbuch, Kapazitätsplan sowie Stauplan) und zu den verschiedenen Schiffsbereichen, auf Wunsch auch zu den Fängen, die an Bord behalten sowie denen, die über Bord geworfen werden sollen, um dem Beobachter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu helfen.

(4)   Der Kapitän wird rechtzeitig über Datum und Ort des Eintreffens des Beobachters und die voraussichtliche Dauer des Beobachtungszeitraums unterrichtet.

(5)   Der Kapitän des beobachteten Schiffes erhält auf Wunsch eine Kopie des Beobachterberichts gemäß Artikel 27 Absatz 1.

Artikel 31

Kosten

Sämtliche Kosten für die Entsendung von Beobachtern nach Maßgabe dieses Abschnitts werden von den Mitgliedstaaten getragen. Die Mitgliedstaaten können diese Kosten den Betreibern ihrer Schiffe ganz oder teilweise in Rechnung stellen.

Artikel 32

Folgemaßnahmen

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die den Bericht des Beobachters gemäß Artikel 27 erhalten, werten dessen Inhalt und Schlussfolgerungen aus.

(2)   Enthält der Bericht Hinweise darauf, dass das beobachtete Schiff Fischereipraktiken angewandt hat, die mit den Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO unvereinbar sind, so treffen die in Absatz 1 genannten Behörden alle erforderlichen Maßnahmen, um den Sachverhalt zu klären und solche Praktiken künftig zu verhindern.

ABSCHNITT 3

Beobachterprogramm, Satellitenüberwachung und elektronische Übermittlung

Artikel 33

Anwendungsvorschriften

(1)   Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 23 können die Mitgliedstaaten den unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeugen gestatten, die Fischereitätigkeiten im NAFO-Regelungsbereich ohne einen bestellten Beobachter aufzunehmen und durchzuführen, wenn die Bedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind.

(2)   Fischereifahrzeuge dürfen Fischereitätigkeiten gemäß Absatz 1 ohne einen bestellten Beobachter durchführen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

die erforderlichen technischen Anlagen für die Übermittlung von elektronischen Beobachterberichten und Fangberichten sind an Bord installiert;

b)

die technischen Anlagen gemäß Buchstabe a wurden für das NAFO-Sekretariat und die im NAFO-Regelungsbereich tätigen Inspektionsschiffe erfolgreich auf 100prozentige Verlässlichkeit getestet; und

c)

VMS-Berichte werden stündlich übermittelt.

Artikel 34

Pflichten der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens 30 Tage vor Beginn der Fangsaison die Namen der Schiffe, auf die die Bestimmungen dieses Abschnitts angewendet werden sollen. Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.

(2)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission laufend über die Namen der Schiffe, auf die die Bestimmungen dieses Abschnitts angewendet werden, und den Zeitraum, in dem sich kein bestellter Beobachter an Bord befindet. Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die auf eines oder mehrere ihrer Schiffe die Bestimmungen dieses Abschnitts anwenden, gestatten betreffenden Schiffen, im NAFO-Regelungsbereich während eines Zeitraums, der 75 % des Zeitraums, den die Schiffe während des Jahres im Regelungsbereich tätig sind, nicht überschreitet, Fischereitätigkeiten ohne Beobachter.

(4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass je Art der Fischerei, die die Schiffe unter ihrer Flagge ausüben, ein Gleichgewicht zwischen Schiffen mit Beobachtern und solchen ohne Beobachter besteht.

Artikel 35

Pflichten der Kapitäne und der Beobachter

(1)   Die Kapitäne der Schiffe und die Beobachter, die die Bestimmungen dieses Abschnitts anwenden, übermitteln täglich Berichte für die einzelnen Abteilungen.

(2)   Die täglichen Berichte werden dem NAFO-Sekretariat über das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) des Flaggenmitgliedstaats spätestens bis 12.00 Uhr (UTC) übermittelt. Der Berichtszeitraum erstreckt sich von 00.01 Uhr bis 24.00 Uhr der vorhergehenden Tages.

(3)   Die in den täglichen Berichten des Kapitäns gemeldeten Fänge müssen den im Logbuch eingetragenen Fangmengen entsprechen.

(4)   Die täglichen Berichte enthalten für jede Abteilung gegebenenfalls auch die Mengenangaben für folgende Kategorien:

a)

an Bord behaltene tägliche Fangmenge je Art;

b)

Rückwürfe;

c)

untermaßige Fische.

(5)   Formate für den täglichen Fangbericht und den Beobachterbericht sind in Anhang XIV(a) enthalten.

(6)   Die Beobachter an Bord von Schiffen, auf die die Bestimmungen dieses Abschnitts angewendet werden, haben zusätzlich zu ihren Aufgaben gemäß Kapitel III Abschnitt 2 dem NAFO-Sekretariat (im Rahmen des Beobachterberichts) über die FÜZ täglich auf elektronischem Wege über ihre Aufgaben gemäß Artikel 26 Absatz 1 zu berichten.

Artikel 36

Technisches Versagen

Bei Ausfall der elektronischen Mittel für die Übermittlung der täglichen Berichte an ein FÜZ oder von diesem übermitteln der Kapitän und der Beobachter auf anderem Wege weiter ihre täglichen Berichte und führen an Bord schriftlich Buch über diese Übermittlungen; sie stellen ihre Aufzeichnungen den Inspektoren zur Verfügung.

Artikel 37

Verstöße

Wurde bei einem Schiff ohne Beobachter ein Verstoß festgestellt, so finden die Bestimmungen des Kapitels IV Abschnitt 5 Anwendung. Wird das Schiff nach diesem Verstoß nicht umgeleitet, so geht unverzüglich ein Beobachter an Bord.

Artikel 38

Durchführungsbericht

Spätestens am 15. Februar jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Durchführung dieses Abschnitts. Dieser Bericht enthält unter anderem Informationen über die Einhaltung der Bestimmungen durch die betreffenden Schiffe insgesamt mit einem Vergleich zwischen den Schiffen mit einem Beobachter und solchen ohne Beobachter sowie über mögliche Kosteneinsparungen für die Unternehmen und die Behörden der Mitgliedstaaten, die Wechselbeziehung mit anderen Kontrollmitteln und über die technische Funktionsweise und die Zuverlässigkeit der operativen Systeme.

KAPITEL IV

INSPEKTION UND ÜBERWACHUNG AUF SEE

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 39

Allgemeine Inspektions- und Überwachungsgrundsätze

(1)   Die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten stellen Inspektoren für die Inspektion und Überwachung im NAFO-Regelungsbereich gemäß den Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO ab. Sie können auch Praktikanten benennen, die die Inspektoren begleiten.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass die Inspektoren ihren Auftrag nach Maßgabe der NAFO-Regelung ordnungsgemäß erfüllen. Die Inspektoren bleiben der Aufsicht ihrer zuständigen Behörden unterstellt und sind Letzteren gegenüber verantwortlich.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Kontrollen durch Gemeinschaftsinspektoren in nicht diskriminierender Weise und im Einklang mit den Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO durchgeführt werden.

(4)   Die Zahl der Inspektionen richtet sich nach der Größe der im Regelungsbereich anwesenden Flotten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Zeit, die diese Flotten im Regelungsbereich verbringen, der Fangmengen und der bisherigen Einhaltung der Vorschriften.

(5)   Neben ihrem Auftrag im Rahmen der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO kontrollieren die Inspektoren die im NAFO-Regelungsbereich tätigen Gemeinschaftsschiffe auch auf die Einhaltung aller sonstigen für diese Schiffe geltenden Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der Gemeinschaft.

(6)   Inspektoren können an Bord der Schiffe der Mitgliedstaaten beordert werden, die Inspektionsaufgaben im NAFO-Regelungsbereich wahrnehmen.

(7)   Die im NAFO-Regelungsbereich tätigen Inspektoren koordinieren ihre Tätigkeiten regelmäßig mit denen anderer NAFO-Inspektoren im NAFO-Regelungsbereich, um Informationen über Sichtungen und Kontrollen an Bord oder sonstige einschlägige Informationen auszutauschen.

Artikel 40

Kontrollmittel

Die Mitgliedstaaten oder die Kommission stellen ihren Inspektoren ausreichende Mittel zur Verfügung, damit diese ihre Überwachungs- und Kontrollaufgaben wahrnehmen können. Sie stellen zu diesem Zweck Inspektionsschiffe für die NAFO-Regelung ab.

Artikel 41

Programmplanung

(1)   Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur koordiniert die Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten im Namen der Gemeinschaft. Sie kann zu diesem Zweck im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame operative Überwachungs- und Kontrollprogramme erstellen. Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im NAFO-Regelungsbereich fischen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung dieser Programme zu erleichtern, insbesondere hinsichtlich des erforderlichen Personals und der benötigten materiellen Mittel sowie der Zeiten, zu denen diese Personalkräfte und Mittel eingesetzt werden sollen, und der Einsatzgebiete.

(2)   Bei der Erstellung der gemeinsamen operativen Überwachungs- und Kontrollprogramme achten die Europäische Fischereiaufsichtsagentur und die Mitgliedstaaten darauf, dass zu Zeiten, in denen gleichzeitig mehr als 15 Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft im NAFO-Regelungsbereich Fischereitätigkeiten ausüben, ein Inspektionsschiff der Gemeinschaft im Bereich patrouilliert oder ein Abkommen mit einer anderen Vertragspartei besteht, das die Anwesenheit eines Inspektionsschiffes gewährleistet.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur spätestens zum 15. Oktober jeden Jahres die Namen der Inspektoren und der Inspektionsschiffe mit, die sie im darauf folgenden Jahr für die NAFO-Regelung abzustellen beabsichtigen. Sie geben dabei den Namen, das Funkrufzeichen und die Kommunikationskapazität der abgestellten Inspektionsschiffe an. Anhand dieser Angaben erstellt die Europäische Fischereiaufsichtsagentur in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für das betreffende Kalenderjahr einen Plan für die Beteiligung der Gemeinschaft an der NAFO-Regelung, den sie dem NAFO-Sekretariat und den Mitgliedstaaten übermittelt.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur auf elektronischem Wege das Datum und die Uhrzeit mit, zu denen die Inspektionsschiffe ihre Tätigkeiten aufnehmen und beenden.

ABSCHNITT 2

Überwachungsverfahren

Artikel 42

Überwachung

(1)   Die Inspektoren nehmen eine Überwachungsfunktion wahr, indem sie von einem für die NAFO-Regelung abgestellten Schiff aus Fischereifahrzeuge beobachten. Wenn ein Beobachter ein Schiff einer NAFO-Vertragspartei beobachtet und dabei feststellt, dass seine Beobachtungen nicht mit den sonstigen ihm vorliegenden Informationen übereinstimmen, fasst er seine Beobachtungen in einem Überwachungsbericht in dem Format nach Anhang XI zusammen und übermittelt diesen Bericht seiner zuständigen Behörde. Der Bericht enthält Fotos des Fischereifahrzeugs, auf denen die Position sowie das Datum und die Uhrzeit, zu denen die Fotos aufgenommen wurden, zu erkennen sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten leiten den Überwachungsbericht unverzüglich auf elektronischem Wege an den Flaggenstaat des gesichteten Schiffes oder an die von diesem Staat benannten und dem NAFO-Sekretariat mitgeteilten Behörden sowie an das NAFO-Sekretariat und die Kommission weiter. Auf Anfrage übermitteln sie dem Flaggenstaat des betreffenden Schiffes auch das Original des Überwachungsberichts.

(3)   Die Mitgliedstaaten, denen ein Überwachungsbericht über ihre Schiffe zugeleitet wird, ergreifen sofortige Maßnahmen und unternehmen die nötigen weiteren Ermittlungen, um geeignete Folgemaßnahmen einleiten zu können.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Februar jeden Jahres mit, welche Maßnahmen sie aufgrund der im Vorjahr über ihre Schiffe erstellten Überwachungsberichte ergriffen haben. In den Fällen, in denen die Folgemaßnahmen Sanktionen nach sich ziehen, sind diese Sanktionen zu präzisieren. Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 1. März jeden Jahres an das Sekretariat der NAFO weiter.

ABSCHNITT 3

Inspektionsverfahren

Artikel 43

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Wenn Inspektionsschiffe tagsüber bei normaler Sicht eine Inspektion durchführen, ziehen sie als Zeichen für die Durchführung einer Inspektion im Rahmen der NAFO-Regelung einen NAFO-Wimpel auf. Die Boote zum Übersetzen müssen ebenfalls einen Kontrollwimpel tragen, der halb so groß sein darf.

(2)   Die Inspektionen von Fischereifahrzeugen, die für Forschungstätigkeiten eingesetzt sind, beschränken sich auf die Feststellung, dass das Schiff keine kommerzielle Fangtätigkeit ausübt.

(3)   Die Inspektoren hindern den Kapitän nicht daran, sich während des Anbordgehens und der Inspektion mit den Behörden seines Flaggenstaats in Verbindung zu setzen.

(4)   Die Inspektionsschiffe halten beim Manövrieren den nach seemännischer Praxis gebotenen Sicherheitsabstand zu den Fischereifahrzeugen ein.

(5)   Die Inspektoren wenden keine Gewalt an, es sei denn, dies ist zum Schutz ihrer persönlichen Sicherheit erforderlich, und dann nur in dem erforderlichen Umfang. Bei der Durchführung von Inspektionen an Bord der Fischereifahrzeuge tragen die Inspektoren keine Schusswaffen.

(6)   Die Inspektionen sind so durchzuführen, dass das Schiff, dessen Tätigkeiten und Fänge möglichst wenig gestört werden.

Artikel 44

Anbordgehen

(1)   Die Inspektoren und Praktikanten tragen einen vom NAFO-Sekretariat ausgestellten Ausweis bei sich und zeigen diesen vor, wenn sie an Bord eines Fischereifahrzeugs gehen.

(2)   Die Inspektoren gehen nicht ohne vorherige Ankündigung an Bord eines Schiffes; die Ankündigung erfolgt über Funk oder durch das entsprechende Signal nach dem internationalen Signalcode an das betreffende Schiff, unter Angabe der Identität des Inspektionsteams und des Inspektionsschiffes.

(3)   Die Inspektoren dürfen das zu betretende Schiff nicht auffordern, während des Fischens zu stoppen oder zu manövrieren, oder ihnen das Aussetzen oder Einholen von Fanggerät untersagen. Die Inspektoren können jedoch anordnen, dass das Aussetzen des Geräts unterbrochen oder verschoben wird, bis sie an Bord gegangen sind, allerdings nur für höchstens 30 Minuten nach Empfang des Signals gemäß Absatz 2.

Artikel 45

Tätigkeiten an Bord

(1)   Das Inspektionsteam besteht aus höchstens zwei Inspektoren. Sofern die Beschaffenheit des Schiffes es zulässt, können die Inspektoren von einem Praktikanten begleitet werden, der dem Kapitän vorzustellen ist. Die Tätigkeiten des Praktikanten beschränken sich auf die Beobachtung der vom Inspektor durchgeführten Inspektionsarbeiten.

(2)   Die Inspektion dauert höchstens drei Stunden bzw. nicht länger als das Einholen und die Untersuchung des Netzes und der Fänge, wenn diese Vorgänge länger dauern. Wird ein Verstoß festgestellt, so können die Inspektoren so lange an Bord bleiben, wie dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 48 und 51 erforderlich ist. Der Inspektor verlässt das Schiff innerhalb einer Stunde nach Abschluss der ursprünglichen Inspektion beziehungsweise nach Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 48.

(3)   Es sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Beschädigungen von Verpackungen, Kartons und sonstigen Behältern und von deren Inhalt zu vermeiden. Die Kartons und Behälter sind so zu öffnen, dass sie wieder leicht verschlossen, verpackt und verstaut werden können.

(4)   Die Inspektoren rechen das im Produktionslogbuch angegebene Produktionsgewicht in Lebendgewicht um, so dass die Logbuchangaben, die in Lebendgewicht ausgedrückt sind, überprüft werden können. Die Inspektoren stützen sich dabei auf die vom Kapitän verwendeten Umrechnungsfaktoren.

(5)   Die Inspektoren sind befugt, alle einschlägigen Bereiche, Brücken und Schiffsteile zu untersuchen, ebenso die Fänge (verarbeitet oder nicht), Netze und sonstige Fanggeräte, Ausrüstungen und alle zur Überprüfung der Einhaltung der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO erforderlichen Unterlagen.

(6)   Bei ihren Untersuchungen können die Inspektoren vom Kapitän jede erforderliche Unterstützung verlangen. Der Inspektionsbericht kann vom Kapitän mit Bemerkungen versehen werden und muss nach Abschluss der Inspektion von den Inspektoren unterzeichnet werden. Dem Kapitän des Fischereifahrzeugs ist eine Kopie des Inspektionsberichts auszuhändigen.

Artikel 46

Erstellen der Inspektionsberichte

(1)   Die Inspektoren erstellen einen Inspektionsbericht anhand des in Anhang IX aufgeführten Formulars und übermitteln ihn ihrer Behörde.

(2)   Die Inspektoren erstellen anhand der Logbucheintragungen für die betreffende Fangreise eine Übersicht über die aus dem NAFO-Regelungsbereich stammenden Fänge des Schiffes, aufgeschlüsselt nach Arten und Abteilungen, und halten diese Angaben unter Nummer 14 im Inspektionsbericht fest.

(3)   Bei Abweichungen zwischen den Eintragungen im Fangbuch und den Schätzungen des Inspektors über die Fänge kann dieser die Berechnungen, Verfahren und einschlägigen Unterlagen und die Fänge an Bord erneut überprüfen. Derartige Abweichungen werden unter Nummer 18 des Inspektionsberichts erfasst.

Artikel 47

Pflichten der Schiffskapitäne während der Inspektion

Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die Inspektoren an Bord nehmen und einer Inspektion unterzogen werden,

a)

achten, wenn ein Schiff oder Hubschrauber mit einem Inspektor an Bord das entsprechende Signal des Internationalen Signalcodes gegeben hat, nach der üblichen seemännischen Praxis darauf, dass der Inspektor sicher und zügig an Bord kommt;

b)

stellen ein Fallreep bereit, das den Empfehlungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation über Lotsenleitern entspricht;

c)

kooperieren bei der Inspektion ihres Schiffes nach den Verfahren dieser Verordnung und bieten ihre Unterstützung an; sie garantieren die Sicherheit der Inspektoren und dürfen sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben weder behindern noch einschüchtern noch stören;

d)

gestatten den Inspektoren, sich mit den Behörden des Flaggenstaats und des Staats, der die Inspektion durchführt, in Verbindung zu setzen;

e)

gewähren Zugang zu allen Bereichen, Decks, Schiffsteilen, Fängen (verarbeitet oder nicht), Netzen und sonstigen Fanggeräten, Ausrüstungen, Eintragungsunterlagen, Plänen und Beschreibungen der Fischlagerräume, Produktionslogbüchern und Stauplänen sowie allen einschlägigen Unterlagen und unterstützen die Inspektoren, soweit es ihnen möglich ist, bei der Überprüfung der Übereinstimmung des Laderaums mit den Stauplänen;

f)

achten darauf, dass die Inspektoren sicher von Bord gehen.

Artikel 48

Übermittlung der Inspektionsberichte

(1)   Der Mitgliedstaat, der eine Inspektion durchführt, übermittelt das Original des gemäß Artikel 45 Absatz 1 erstellten NAFO-Inspektionsberichts binnen 20 Tagen nach Rückkehr des Inspektionsschiffes in den Hafen an die Kommission. Die Kommission sendet diesen Bericht binnen 30 Tagen nach Rückkehr des Inspektionsschiffes in den Hafen an den Flaggenstaat des inspizierten Schiffes mit Kopie an das NAFO-Sekretariat weiter.

(2)   Bei Verstößen oder Abweichungen zwischen den Eintragungen im Logbuch und den von den Gemeinschaftsinspektoren geschätzten Fangmengen an Bord übermitteln diese der Kommission so bald wie möglich nach Rückkehr des Inspektionsschiffes in den Hafen das Original des Inspektionsberichts mit entsprechenden Belegen, einschließlich der Fotografien, die gemacht wurden. Die Kommission sendet diese Unterlagen binnen 10 Tagen nach Rückkehr des Inspektionsschiffes in den Hafen an den Flaggenstaat des inspizierten Schiffes mit Kopie an das NAFO-Sekretariat weiter.

(3)   In den Fällen gemäß Absatz 2 gibt der Inspektor außerdem eine Erklärung ab, die als Vorabmeldung eines mutmaßlichen Verstoßes dient. Diese Erklärung enthält die unter den Nummern 16, 18 und 20 des Inspektionsberichts aufgeführten Angaben und eine detaillierte Beschreibung der Gründe für die Meldung eines Verstoßes sowie die entsprechenden Nachweise. Die Gemeinschaftsinspektoren übermitteln diese Erklärung dem Flaggenstaat und dem NAFO-Sekretariat über die Kommission am ersten Werktag nach der Inspektion.

(4)   Die Inspektoren übermitteln der Kommission alle zehn Tage eine Liste der inspizierten Schiffe. Die Kommission erstellt jeden Monat eine Liste der inspizierten Schiffe, die sie an das NAFO-Sekretariat weiterleitet.

ABSCHNITT 4

Verstöße

Artikel 49

Verfahren bei Feststellung eines Verstoßes

(1)   Stellt der Inspektor einen Verstoß gegen die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO fest, so

a)

vermerkt er diesen in seinem Inspektionsbericht, unterzeichnet die Eintragung und lässt vom Kapitän gegenzeichnen;

b)

trägt er im Fischereilogbuch oder einem anderen entsprechenden Dokument einen von ihm abgezeichneten Vermerk mit Datum, Ort und Art des festgestellten Verstoßes ein; er kann von jeder sachdienlichen Eintragung im Fischereilogbuch oder in einem anderen entsprechenden Dokument eine Kopie anfertigen und sie vom Schiffskapitän auf jeder Seite beglaubigen lassen;

c)

dokumentiert er gegebenenfalls den Verstoß mit Fotografien der betreffenden Geräte und Fänge; dabei ist dem Kapitän jeweils eine Kopie der Fotografien auszuhändigen und eine zweite Kopie dem Bericht beizufügen;

d)

versucht er unverzüglich, mit einem Inspektor oder der benannten Behörde des Flaggenstaates des inspizierten Fischereifahrzeugs Verbindung aufzunehmen;

e)

übermittelt er den Inspektionsbericht und die Vorabmeldung des Verstoßes nach Artikel 47 Absatz 3 unverzüglich seinen Behörden.

(2)   Der Inspektor kann verlangen, dass der Kapitän Teile des Fanggeräts, die nach seiner Auffassung gegen die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO verstoßen, entfernt. Der Inspektor bringt an allen ihm unzulässig erscheinenden Teilen des Fanggeräts ein NAFO-Inspektionssiegel gemäß Anhang X sicher an und hält den Sachverhalt in seinem Bericht fest. Das Gerät ist mit der daran angebrachten Kennzeichnung unverändert zu belassen, bis es von den zuständigen Behörden der Vertragspartei des inspizierten Schiffes untersucht wurde.

Artikel 50

Verfolgung von Verstößen

(1)   Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die von einem Verstoß eines der Schiffe dieses Mitgliedstaats unterrichtet werden, führen zur Beweisaufnahme sofort eingehende Ermittlungen durch, die bei Bedarf die physische Kontrolle des betreffenden Schiffes einschließen können.

(2)   Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats leiten unverzüglich gegen die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Personen, die für das Schiff unter ihrer Flagge verantwortlich sind, nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ein, wenn von der NAFO verabschiedete Maßnahmen nicht eingehalten wurden.

(3)   Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats gewährleisten, dass das nach Absatz 2 eingeleitete Verfahren im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu wirksamen Maßnahmen führt, die angemessen streng sind, die Befolgung der Vorschriften gewährleisten, den Verantwortlichen den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Verstoß entziehen und gegen weitere Verstöße wirksam vorbeugen.

ABSCHNITT 5

Schwere Verstöße

Artikel 51

Liste von schweren Verstößen

Als schwere Verstöße gelten

a)

der Fischfang im Rahmen einer Quote „Andere“ ohne vorherige Benachrichtigung des NAFO-Exekutivsekretärs oder mehr als sieben Werktage nach dem Zeitpunkt, zu dem der NAFO-Exekutivsekretär mitgeteilt hat, dass die Fischerei im Rahmen der Quote „Andere“ für den betreffenden Fischbestand oder die betreffende Fischart verboten ist;

b)

die gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt;

c)

das gezielte Befischen von Beständen oder Arten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Flaggenstaat des inspizierten Schiffes dem Exekutivsekretär der NAFO mitgeteilt hat, dass seine Schiffe die gezielte Befischung dieser Bestände oder Arten einstellen;

d)

der Fischfang in einem Sperrgebiet oder mit in einem bestimmten Gebiet verbotenem Fanggerät;

e)

vorschriftswidrige Maschenöffnungen;

f)

der Fischfang ohne gültige Genehmigung der Flaggenvertragspartei;

g)

falsche Fangberichte;

h)

die Behinderung des satellitengestützten Überwachungssystems;

i)

Verstöße im Zusammenhang mit den Fangberichten;

j)

die Hinderung eines Inspektors oder Beobachters an der Erfüllung seiner Aufgaben.

Artikel 52

Tätigkeiten des Inspektors

(1)   Stellt ein Inspektor fest, dass ein Fischereifahrzeug einen schweren Verstoß nach Artikel 51 begangen hat, so teilt er dies unverzüglich dem Flaggenstaat, seiner eigenen Behörde, der Kommission und dem NAFO-Sekretariat mit.

(2)   Im Falle eines schweren Verstoßes trifft der Inspektor alle erforderlichen Vorkehrungen, um Beweismaterial dauerhaft sicherzustellen, gegebenenfalls einschließlich der Versiegelung des Schiffsladeraums für die anschließende Inspektion im Hafen. Der Schiffskapitän muss auf Verlangen des Inspektors jede Fischereitätigkeit einstellen, die nach dessen Ansicht einen schweren Verstoß darstellt.

(3)   Solange der Inspektor an Bord ist, darf der Kapitän die Fangtätigkeit nicht wieder aufnehmen, bis sich der Inspektor entweder aufgrund der vom Kapitän getroffenen Maßnahmen oder der Kontaktaufnahme mit einem Inspektor oder der zuständigen Behörde des Flaggenstaats des inspizierten Schiffs davon überzeugt hat, dass sich der schwere Verstoß nicht wiederholt.

(4)   Der Inspektor kann so lange Zeit an Bord des Fischereifahrzeuges bleiben, wie er braucht, um die einschlägigen Informationen zu dem Verstoß zu erhalten. Während dieser Zeit schließt er die Inspektion ab und verlässt danach das Schiff. Der Inspektor kann jedoch an Bord des Schiffes bleiben, wenn es ihm gelingt, mit den zuständigen Behörden der Vertragspartei des inspizierten Schiffes Verbindung aufzunehmen und diese ihre Zustimmung erteilen. Kann er die Verbindung mit diesen zuständigen Behörden innerhalb einer angemessenen Zeit nicht herstellen, so verlässt er das inspizierte Schiff und nimmt mit diesen so bald wie möglich Kontakt auf.

(5)   Der Mitgliedstaat oder die Kommission, der bzw. die die Inspektion durchführt, beschließt mit Einwilligung des Flaggenstaates, ob der Inspektor bei der Umleitung des Schiffes gemäß Artikel 54 Absatz 1 an Bord bleibt. Der Mitgliedstaat oder die Kommission, der bzw. die die Inspektion durchführt, entscheidet überdies, ob bei der eingehenden Untersuchung des Schiffes im Hafen gemäß Artikel 53 Absatz 3 ein Inspektor anwesend sein soll. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich mit, welche Entscheidungen sie im Sinne dieses Absatzes getroffen haben.

Artikel 53

Inspektion durch einen vom Flaggenmitgliedstaat dazu befugten Inspektor

(1)   Erhält ein Flaggenmitgliedstaat die Mitteilung eines Inspektors, dass ein Fischereifahrzeug unter seiner Flagge im Verdacht steht, einen schweren Verstoß begangen zu haben, oder erhält die Kommission eine solche Mitteilung, so setzen der Flaggenmitgliedstaat und die Kommission einander hiervon unverzüglich in Kenntnis.

(2)   Nachdem ihm eine andere Vertragspartei einen schweren Verstoß eines Gemeinschaftsschiffes mitgeteilt hat, sorgt der Flaggenmitgliedstaat in Zusammenarbeit mit der Kommission dafür, dass das Schiff binnen 72 Stunden von einem bevollmächtigten Inspektor inspiziert wird.

(3)   Der bevollmächtigte Inspektor geht an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs, prüft die Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Verstoß und übermittelt der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats und der Kommission so bald wie möglich die Ergebnisse seiner Prüfung.

Artikel 54

Umleitung in einen angegebenen Hafen

(1)   Wird nach Mitteilung der Ergebnisse der mutmaßliche Verstoß als schwer eingestuft, so fordert der Flaggenmitgliedstaat des inspizierten Schiffs, wenn die Situation dies rechtfertigt, das Schiff entweder binnen 24 Stunden selbst auf oder ermächtigt den bevollmächtigten Inspektor, das Schiff aufzufordern, einen angegebenen Hafen anzulaufen. Bei diesem Hafen handelt es sich um St. Johns oder Halifax, Kanada, St. Pierre, Frankreich, oder um den Heimathafen, sofern der Flaggenmitgliedstaat keinen anderen Hafen benennt.

(2)   Auf schriftlichen Antrag des Flaggenmitgliedstaats kann die Frist von 24 Stunden gemäß Absatz 1 von der Kommission bis auf 72 Stunden verlängert werden.

(3)   Ordnet der Flaggenmitgliedstaat nicht an, dass ein Hafen angelaufen werden muss, so teilt er der Kommission umgehend seine Gründe für diese Entscheidung mit. Die Kommission übermittelt diese Entscheidung und deren Begründung zu gegebener Zeit dem NAFO-Sekretariat.

Artikel 55

Hafenkontrolle nach Umleitung in einen angegebenen Hafen

(1)   Bei Ankunft im angegebenen Hafen wird das Schiff, das im Verdacht steht, einen schweren Verstoß begangen zu haben, unter Aufsicht seines Flaggenmitgliedstaats und gegebenenfalls in Anwesenheit eines Inspektors einer anderen Vertragspartei, die hieran teilnehmen möchte, einer eingehenden Inspektion unterzogen. Dabei ist der Hafenkontrollbericht gemäß Anhang XII zu verwenden.

(2)   Der Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission umgehend die Ergebnisse dieser eingehenden Inspektion mit sowie die Maßnahmen, die er als Folge des Verstoßes ergriffen hat, einschließlich Maßnahmen, um Wiederholungen solcher Verstöße zu verhindern.

Artikel 56

Verschärfte Verfolgung im Falle bestimmter schwerer Verstöße

(1)   Zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Abschnitts, insbesondere der Artikel 54 und 55, wird der Flaggenmitgliedstaat nach Maßgabe dieses Abschnitts tätig, wenn ein Schiff unter seiner Flagge einen der folgenden schweren Verstöße begangen hat:

a)

die gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt;

b)

falsche Fangberichte. Hier ist eine Verfolgung nach Maßgabe dieses Artikels gefordert, wenn die Differenz zwischen den vom Fischereiinspektor geschätzten Mengen verarbeiteter Fänge an Bord, nach Arten oder insgesamt, und den Zahlen im Produktionslogbuch 10 t oder 20 % beträgt, je nachdem, welcher Anteil, berechnet als Prozentsatz der Zahlen im Produktionslogbuch, der höhere ist. Für die Schätzung des Fangs an Bord findet ein Staufaktor Anwendung, der zwischen den Fischereiinspektoren der inspizierenden Vertragspartei und der Vertragspartei des inspizierten Schiffes vereinbart wird;

c)

die Wiederholung desselben ernsten Verstoßes gemäß Artikel 51, die gemäß Artikel 52 Absatz 4 während eines Zeitraums von 100 Tagen oder während der Fangreise, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, bestätigt wurde.

(2)   Der Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass das betreffende Schiff nach der durchgeführten Inspektion gemäß Absatz 3 sämtliche Fischereitätigkeiten einstellt und eine Untersuchung des schweren Verstoßes eingeleitet wird.

(3)   Ist kein Fischereiinspektor bzw. keine andere vom Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Schiffes bestellte Person im Regelungsbereich anwesend, so fordert der Flaggenmitgliedstaat das Schiff auf, unverzüglich einen Hafen anzulaufen, in dem mit der Inspektion begonnen werden kann.

(4)   Bei Abschluss der Untersuchung eines schweren Verstoßes gemäß Absatz 1 Buchstabe b (falsche Fangberichte) stellt der Flaggenmitgliedstaat sicher, dass die physische Kontrolle und Aufzählung der Gesamtfänge an Bord unter seiner Aufsicht im Hafen erfolgt. Bei solchen Kontrollen können auf Wunsch Fischereiinspektoren anderer Vertragsparteien teilnehmen, sofern der Flaggenmitgliedstaat dem zustimmt.

(5)   Wird ein Schiff gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 aufgefordert, einen Hafen anzulaufen, so darf ein Fischereiinspektor einer anderen Vertragspartei an Bord gehen und/oder bleiben, während das Schiff den Hafen anläuft, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des inspizierten Schiffes ihn nicht zum Verlassen des Schiffes auffordert.

Artikel 57

Durchsetzungsmaßnahmen

(1)   Jeder Flaggenmitgliedstaat ergreift gegenüber einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, bei dem nach seinem innerstaatlichen Recht festgestellt wurde, dass es einen schweren Verstoß nach Artikel 56 begangen hat, Durchsetzungsmaßnahmen.

(2)   Die Maßnahmen nach Absatz 1 können je nach Schwere des Verstoßes und nach den einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts Folgendes umfassen:

a)

Bußgelder;

b)

Beschlagnahme von illegalem Fanggerät und Fängen;

c)

Sequestration des Schiffes;

d)

Aussetzung oder Entzug der Fanggenehmigung;

e)

Kürzung oder Entzug der Fangquote.

(3)   Der Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Schiffes teilt der Kommission unverzüglich mit, welche geeigneten Maßnahmen nach Maßgabe dieses Artikels ergriffen wurden. Auf der Grundlage dieser Mitteilung teilt die Kommission dem NAFO-Sekretariat diese Maßnahmen mit.

Artikel 58

Bericht über schwere Verstöße

(1)   Bei schweren Verstößen nach Artikel 56 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission so bald wie möglich und auf jeden Fall binnen drei Monaten nach Mitteilung des Verstoßes einen Bericht über den Fortgang der Ermittlungen einschließlich Angaben zu den Maßnahmen, die in Bezug auf den schweren Verstoß ergriffen wurden oder vorgeschlagen werden, sowie einen Bericht über das Ergebnis der Ermittlungen, wenn diese abgeschlossen sind.

(2)   Die Kommission erstellt auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten einen Gemeinschaftsbericht. Sie übermittelt dem NAFO-Sekretariat binnen vier Monaten nach Mitteilung des Verstoßes den Gemeinschaftsbericht über den Stand der Ermittlungen und nach Abschluss der Ermittlungen so bald wie möglich den Bericht über deren Ergebnis.

ABSCHNITT 6

Berichte

Artikel 59

Behandlung der Inspektionsberichte

(1)   Inspektions- und Überwachungsberichte von NAFO-Fischereiinspektoren stellen Beweismittel für Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eines Mitgliedstaats dar. Zur Feststellung des Sachverhalts werden sie genau so behandelt wie Inspektions- und Überwachungsberichte der eigenen nationalen Fischereiinspektoren.

(2)   Die Mitgliedstaaten arbeiten unter Beachtung der Vorschriften über die Zulässigkeit von Beweismitteln im eigenen Rechtswesen zusammen, um Gerichts- oder andere Verfahren infolge eines Berichts, der von einem Inspektor im Rahmen der Regelung vorgelegt wurde, zu erleichtern.

Artikel 60

Berichte über Verstöße

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 25. Januar jeden Jahres für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember und am 25. August jeden Jahres für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni einen Bericht mit folgenden Angaben:

a)

die Ergebnisse des Vorgehens gegen Verstöße ihrer Schiffe; die Verstöße sind jedes Jahr aufzuführen, bis das Verfahren abgeschlossen ist;

b)

alle erheblichen Abweichungen zwischen den Eintragungen im Logbuch ihrer Schiffe und den Schätzungen der Inspektoren über die Fänge an Bord der Schiffe. Eine Abweichung gilt als erheblich, wenn die Schätzungen des Inspektors um 5 % oder mehr von den Eintragungen im Logbuch abweichen;

c)

Stand der Verfahren (anhängig, Berufung oder Ermittlungsverfahren);

d)

genaue Beschreibung der verhängten Strafen, insbesondere Höhe der Bußgelder, Wert der beschlagnahmten Fänge und/oder Fanggeräte, schriftliche Verwarnungen usw.;

e)

eine entsprechende Erklärung bei Verzicht auf eine Verfolgung.

(2)   Die Kommission erstellt auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten einen Gemeinschaftsbericht. Sie übermittelt diesen Bericht bis zum 1. Februar und zum 1. September jeden Jahres an das NAFO-Sekretariat.

Artikel 61

Berichterstattung über Inspektions- und Überwachungstätigkeiten

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 15. Februar jeden Jahres für das vorausgegangene Jahr Folgendes mit:

a)

die Anzahl der im Rahmen der NAFO-Regelung durchgeführten Inspektionen, wobei die Anzahl für die Schiffe jeder Vertragspartei genau anzugeben ist, und im Falle von Verstößen das Datum und die Position der Inspektion des betreffenden Schiffes sowie die Art des mutmaßlichen Verstoßes;

b)

die Anzahl der Flugstunden im Rahmen der NAFO-Überwachung, die Anzahl der Sichtungen und die Anzahl der Überwachungsberichte, die erstellt wurden, einschließlich der hierauf ergriffenen Maßnahmen.

(2)   Die Kommission erstellt auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten einen Gemeinschaftsbericht. Sie übermittelt diesen Bericht bis zum 1. März jeden Jahres an das NAFO-Sekretariat.

KAPITEL V

HAFENKONTROLLEN

Artikel 62

Kontrolle im Hafen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich alle Schiffe, die ihre Häfen zur Anlandung und/oder Umladung von Fängen aus dem NAFO-Regelungsbereich anlaufen, einer Hafenkontrolle unterziehen. Es ist verboten, solche Fänge anzulanden oder umzuladen, solange die Kontrolle nicht abgeschlossen ist. Die Kontrolle umfasst die Überprüfung der Einhaltung aller sonstigen für Gemeinschaftsschiffe geltenden Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der Gemeinschaft.

(2)   Zur Erleichterung der Kontrollen schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kapitän eines Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Häfen oder Anlandeorte er benutzen will, mindestens 48 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen Folgendes mitteilt:

a)

seine Ankunftszeit im Anlandehafen,

b)

eine Kopie der Fangerlaubnis,

c)

die an Bord mitgeführten Mengen in Kilogramm Lebendgewicht,

d)

die Abteilung/Abteilungen oder Gebiete im NAFO-Regelungsbereich, in der bzw. denen die Fänge getätigt wurden.

(3)   Die Hafenkontrolle umfasst die Überprüfung mindestens folgender Elemente:

a)

gefangene Arten und Fangmengen,

b)

Angaben über Inspektionen des Fischereifahrzeugs nach den Bestimmungen des Kapitels IV,

c)

Maschenöffnung der an Bord befindlichen Netze und Größe der Fische an Bord.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die angelandeten Mengen nach Arten und die Mengen an Bord gegebenenfalls den im Logbuch eingetragenen Mengen und den gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d beim Verlassen des NAFO-Regelungsbereichs erstellten Fangberichten gegenübergestellt werden.

Artikel 63

Hafenkontrollberichte

(1)   Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass der Hafenkontrollbericht in Anhang XII für alle im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Hafenkontrollen verwendet wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Hafenkontrollberichte innerhalb von vierzehn Arbeitstagen nach ihrer Erstellung. Die Kommission leitet den Bericht unverzüglich an das NAFO-Sekretariat und auf Anfrage an den Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs weiter.

KAPITEL VI

TÄTIGKEITEN VON NICHTVERTRAGSPARTEIEN

Artikel 64

IUU-Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Nichtvertragsparteien

(1)   Bei einem Schiff einer Nichtvertragspartei, das im NAFO-Regelungsbereich Fischereitätigkeiten ausübt, wird davon ausgegangen, dass es IUU-Tätigkeiten ausgeübt hat, die die Wirksamkeit der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO untergraben.

(2)   Im Falle von Umladungen innerhalb oder außerhalb des NAFO-Regelungsbereichs unter Beteiligung eines gesichteten identifizierten Schiffs einer Nichtvertragspartei gilt die Annahme der Beeinträchtigung der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO auch für alle anderen Schiffe von Nichtvertragsparteien, die an diesen Tätigkeiten mit dem genannten Schiff beteiligt waren.

Artikel 65

Informationen über Schiffe von Nichtvertragsparteien

(1)   Ein Mitgliedstaat oder Inspektor der Kommission, der ein Schiff einer Nichtvertragspartei sichtet oder auf andere Weise identifiziert, bemüht sich, diesem Schiff mitzuteilen, dass die Vermutung besteht, dass es die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO unterläuft, und dass diese Information allen Vertragsparteien der NAFO, anderen regionalen Fischereiorganisationen und dem Flaggenstaat des Schiffs übermittelt wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich sämtliche Informationen zu den Sichtungen, Verweigerung des Zugangs zum Hafen, der Anlandungen und der Umladungen sowie die Ergebnisse aller auf See und in ihren Häfen durchgeführten Kontrollen und aller Folgemaßnahmen in Bezug auf das betreffende Schiff. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das NAFO-Sekretariat weiter.

(3)   Die Mitteilung gemäß Absatz 2 enthält den Namen des Schiffes der Nichtvertragspartei und seinen Flaggenstaat, das Datum und den Hafen der Inspektion, die Gründe für ein anschließendes Anlande- und/oder Umladeverbot oder die nach Artikel 67 Absatz 3 vorgelegten Beweise, wenn ein solches Verbot nicht ausgesprochen wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten können der Kommission jederzeit alle weiteren Informationen zur umgehenden Weiterleitung an das NAFO-Sekretariat vorlegen, die für die Ermittlung von Schiffen der Nichtvertragsparteien, die möglicherweise IUU-Fischerei im NAFO-Regelungsbereich ausüben, sachdienlich sind.

(5)   Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten alljährlich die Schiffe der Nichtvertragsparteien mit, die in der IUU-Liste der NAFO aufgeführt sind.

Artikel 66

Verbot von Umladungen und gemeinsamen Fangeinsätzen

Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft ist es nicht gestattet, Umladungen von Fisch eines Schiffes einer Nichtvertragspartei nach Artikel 63 entgegenzunehmen oder vorzunehmen oder gemeinsame Fangeinsätze mit diesen Schiffen durchzuführen.

Artikel 67

Inspektion auf See

Die Inspektoren fragen gegebenenfalls, ob sie an Bord eines Schiff einer Nichtvertragspartei gehen dürfen, das bei Fischereitätigkeiten im NAFO-Regelungsbereich gesichtet oder auf andere Weise identifiziert wurde. Schiffe, die dem Anbordgehen zustimmen, werden nach Maßgabe des Kapitels IV inspiziert.

Artikel 68

Kontrolle im Hafen

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jedes Schiff einer Nichtvertragspartei, das einen bezeichneten Hafen im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 anläuft, von ihren zuständigen Behörden inspiziert wird. Das Schiff darf Fänge erst nach abgeschlossener Inspektion anlanden oder umladen.

(2)   Stellen die zuständigen Behörden nach Abschluss der Inspektion fest, dass das Schiff einer Nichtvertragspartei Bestände oder Bestandsgruppen, die von der NAFO reguliert oder in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, an Bord hat, so untersagt der betreffende Mitgliedstaat die Anlandung und/oder Umladung der Fänge dieses Schiffs.

(3)   Dieses Verbot gilt allerdings nicht, wenn der Kapitän des inspizierten Schiffes oder sein Vertreter zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachweist, dass

a)

die an Bord befindlichen Arten außerhalb des NAFO-Regelungsbereichs gefangen wurden oder

b)

die an Bord befindlichen Arten der Liste in Anhang II in Übereinstimmung mit den Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO gefangen wurden.

(4)   Verweigert ein Mitgliedstaat eine Anlandung oder Umladung, so setzt er den Kapitän des betreffenden Schiffs von seinem Beschluss in Kenntnis.

Artikel 69

Maßnahmen in Bezug auf IUU-Schiffe

(1)   Auf Schiffe, die die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) in die Liste der IUU-Schiffe in Anhang XIII aufgenommen hat, sind folgende Maßnahmen anzuwenden:

a)

Fischereifahrzeuge, Hilfsschiffe, Schiffe für die Treibstoffversorgung, Mutterschiffe und Frachtschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, leisten IUU-Schiffen keine Hilfe, führen für sie keine Fischverarbeitungstätigkeiten durch und beteiligen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit Schiffen auf der IUU-Liste;

b)

IUU-Schiffe erhalten in Häfen keine Vorräte, keinen Treibstoff und keine sonstigen Dienstleistungen;

c)

IUU-Schiffe dürfen, außer im Falle höherer Gewalt, nicht in Gemeinschaftshäfen einlaufen;

d)

IUU-Schiffen wird, außer im Falle höherer Gewalt, keine Genehmigung zum Austausch der Mannschaft erteilt;

e)

IUU-Schiffe erhalten keine Genehmigung zum Fischfang in Gemeinschaftsgewässern und dürfen nicht gechartert werden;

f)

die Mitgliedstaaten verweigern IUU-Schiffen die Genehmigung zum Führen ihrer Flaggen und halten Importeure, Spediteure und andere betroffene Sektoren dazu an, keine Verhandlungen mit diesen Schiffen zu führen und keinen von diesen Schiffen gefangenen Fisch umzuladen;

g)

die Einfuhr von Fisch aus IUU ist verboten.

(2)   Sobald die NAFO eine neue Liste annimmt, ändert die Kommission ihre IUU-Liste entsprechend.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 70

Änderungsverfahren

Der Rat kann diese Verordnung auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern, um die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO, die für die Gemeinschaft bindend werden, in Gemeinschaftsrecht umzusetzen.

Artikel 71

Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 1262/2000, (EG) Nr. 3069/95, (EG) Nr. 3680/93, (EWG) Nr. 189/92, (EWG) Nr. 1956/88 und (EWG) Nr. 2868/88 werden aufgehoben.

Artikel 72

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILVA


(1)  Stellungnahme vom 7. Juni 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 653/80 (ABl. L 74 vom 20.3.1980).

(3)  ABl. L 175 vom 6.7.1988, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3067/95 (ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 1).

(4)  ABl. L 257 vom 17.9.1988, S. 20. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 494/97 der Kommission (ABl. L 77 vom 19.3.1997, S. 5).

(5)  ABl. L 21 vom 30.1.1992, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1048/97 (ABl. L 154 vom 12.6.1997, S. 1).

(6)  ABl. L 341 vom 31.12.1993, S. 42. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1043/94 (ABl. L 114 vom 5.5.1994, S. 1).

(7)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 5. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 855/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 1).

(8)  ABl. L 144 vom 17.6.2000, S. 1.

(9)  ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2017/2006 der Kommission (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 44).

(10)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(11)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(12)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1.

(13)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1799/2006 (ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 26).

(14)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

(15)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3).


ANHANG I

ARTENLISTE

Gebräuchliche deutsche Bezeichnung

Wissenschaftlicher Name

3-Alpha-Code

Grundfische

Kabeljau

Gadus morhua

COD

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

HAD

Rotbarsche

Sebastes sp.

RED

Großer Rotbarsch

Sebastes marinus

REG

Schnabelbarsch

Sebastes mentella

REB

Rotbarsch

Sebastes fasciatus

REN

Silberhecht

Merluccius bilinearis

HKS

Roter Gabeldorsch (1)

Urophycis chuss

HKR

Seelachs

Pollachius virens

POK

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

PLA

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

WIT

Gelbschwanzflunder

Limanda ferruginea

YEL

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

GHL

Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

HAL

Amerikanische Winterflunder

Pseudopleuronectes americanus

FLW

Sommerflunder

Paralichthys dentatus

FLS

Sandbutt

Scophthalmus aquosus

FLD

Plattfische

Pleuronectiformes

FLX

Amerikanischer Seeteufel

Lophius americanus

ANG

Nordamerikanische Knurrhähne

Prionotus sp.

SRA

Atlantischer Tomcod

Microgadus tomcod

TOM

Blauhecht

Antimora rostrata

ANT

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

WHB

Amerik. Lippfisch

Tautogolabrus adspersus

CUN

Lumb

Brosme brosme

USK

Grönland-Dorsch

Gadus ogac

GRC

Blauleng

Molva dypterygia

BLI

Leng

Molva molva

LIN

Seehase

Cyclopterus lumpus

LUM

Königs-Umberfisch

Menticirrhus saxatilis

KGF

Nördlicher Kugelfisch

Sphaeroides maculatus

PUF

Wolffisch

Lycodes sp.

ELZ

Aalmutter

Macrozoarces americanus

OPT

Polardorsch

Boreogadus saida

POC

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

RNG

Nordatlantik-Grenadier

Macrourus berglax

RHG

Sandaal

Ammodytes sp.

SAN

Seeskorpione

Myoxocephalus sp.

SCU

Nordamerikanische Brasse

Stenotomus chrysops

SCP

Tautog

Tautoga onitis

TAU

Blauer Ziegelbarsch

Lopholatilus chamaeleonticeps

TIL

Weißer Gabeldorsch (1)

Urophycis tenuis

HKW

Seewölfe

Anarhicas sp.

CAT

Gestreifter Katfisch

Anarhichas lupus

CAA

Gefleckter Katfisch

Anarhichas minor

CAS

Grundfische

 

GRO

Pelagische Arten

Hering

Clupea harengus

HER

Makrele

Scomber scombrus

MAC

Amerikanischer Butterfisch

Peprilus triacanthus

BUT

Menhaden

Brevoortia tyrannus

MHA

Makrelenhecht

Scomberesox saurus

SAU

Nordwestatlant. Sardelle

Anchoa mitchilli

ANB

Blaufisch

Pomatomus saltatrix

BLU

Pferde-Stachelmakrele

Caranx hippos

CVJ

Fregattmakrele

Auxis thazard

FRI

Königsmakrele

Scomberomourus cavalla

KGM

Gefleckte Königsmakrele

Scomberomourus maculatus

SSM

Segelfisch

Istiophorus platypterus

SAI

Weißer Marlin

Tetrapturus albidus

WHM

Blauer Marlin

Makaira nigricans

BUM

Schwertfisch

Xiphias gladius

SWO

Weißer Thun

Thunnus alalunga

ALB

Pelamide

Sarda sarda

BON

Falscher Bonito

Euthynnus alletteratus

LTA

Großaugenthun

Thunnus obesus

BET

Roter Thun

Thunnus thynnus

BFT

Echter Bonito

Katsuwonus pelamis

SKJ

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

YFT

Thunfische

Scombridae

TUN

pelagische Fische

 

PEL

Wirbellose

Langflossen-Schelfkalmar (Loligo)

Loligo pealei

SQL

Kurzflossen-Kalmar (Illex)

Illex illecebrosus

SQI

Kalmare

Loliginidae, Ommastrephidae

SQU

Amerik. Schwertmuschel

Ensis directus

CLR

Venusmuschel

Mercenaria mercenaria

CLH

Islandmuschel

Arctica islandica

CLQ

Sandklaffmuschel

Mya arenaria

CLS

Riesentrogmuschel

Spisula solidissima

CLB

Trogmuschel

Spisula polynyma

CLT

Herzmuschel

Prionodesmacea, Teleodesmacea

CLX

Karibik-Pilgermuschel

Argopecten irradians

SCB

Calico-Pilgermuschel

Argopecten gibbus

SCC

Isländische Kammmuschel

Chlamys islandica

ISC

Tiefseescallop

Placopecten magellanicus

SCA

Kammmuscheln

Pectinidae

SCX

Amerikanische Auster

Crassostrea virginica

OYA

Miesmuschel

Mytilus edulis

MUS

Helmschnecken

Busycon sp.

WHX

Strandschnecken

Littorina sp.

PER

Weichtiere

Mollusca

MOL

Felsenkrabbe

Cancer irroratus

CRK

Blaukrabbe

Callinectes sapidus

CRB

Strandkrabbe

Carcinus maenas

CRG

Jonahkrabbe

Cancer borealis

CRJ

Arktische Seespinne

Chionoecetes opilio

CRQ

Rote Tiefseekrabbe

Geryon quinquedens

CRR

Steinkrabbe

Lithodes maia

KCT

Krabben

Reptantia

CRA

Hummer

Homarus americanus

LBA

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

PRA

Rosa Garnele

Pandalus montagui

AES

Geißelgarnelen

Penaeus sp.

PEN

Tiefseegarnelen

Pandalus sp.

PAN

Krebstiere

Crustacea

CRU

Seeigel

Strongylocentrotus sp.

URC

Meereswürmer

Polychaeta

WOR

Atlantischer Schwertschwanz

Limulus polyphemus

HSC

Wirbellose

Invertebrata

INV

Sonstige

Nordamerik. Flusshering

Alosa pseudoharengus

ALE

Stachelmakrelen

Seriola sp.

AMX

Amerik. Meeraal

Conger oceanicus

COA

Amerikan. Aal

Anguilla rostrata

ELA

Schleimaal

Myxine glutinosa

MYG

Amerik. Maifisch

Alosa sapidissima

SHA

Goldlachse

Argentina sp.

ARG

Atlantischer Umberfisch

Micropogonias undulatus

CKA

Atlantischer Hornhecht

Strongylura marina

NFA

Lachs

Salmo salar

SAL

Gezeiten-Ährenfisch

Menidia menidia

SSA

Atlantischer Fadenhering

Opisthonema oglinum

THA

Glattkopf

Alepocephalus bairdii

ALC

Trommelfisch

Pogonias cromis

BDM

Schwarzer Sägebarsch

Centropristis striata

BSB

Kanadische Alse

Alosa aestivalis

BBH

Lodde

Mallotus villosus

CAP

Saiblinge

Salvelinus sp.

CHR

Königsbarsch

Rachycentron canadum

CBA

Gemeiner Pampano

Trachinotus carolinus

POM

Fadenflossige Alse

Dorosoma cepedianum

SHG

Süßlippen

Pomadasyidae

GRX

Westatlant. Alse

Alosa mediocris

SHH

Laternenfisch

Notoscopelus sp.

LAX

Meeräschen

Mugilidae

MUL

Amerikan. Butterfisch

Peprilus alepidotus (= paru)

HVF

Gelbflossen-Süßlippe

Orthopristis chrysoptera

PIG

Regenbogen-Stint

Osmerus mordax

SMR

Augenfleck-Umberfisch

Sciaenops ocellatus

RDM

Gewöhnliche Sackbrasse

Pagrus pagrus

RPG

Raue Bastardmakrele

Trachurus lathami

RSC

Sandbarsch

Diplectrum formosum

PES

Schafskopf-Brasse

Archosargus probatocephalus

SPH

Punkt-Umberfisch

Leiostomus xanthurus

SPT

Gefleckter Umberfisch

Cynoscion nebulosus

SWF

Königs-Corvina

Cynoscion regalis

STG

Felsenbarsch

Morone saxatilis

STB

Störe

Acipenseridae

STU

Atlantischer Tarpun

Tarpon (= megalops) atlanticus

TAR

Forellen

Salmo sp.

TRO

Amerikanischer Streifenbarsch

Morone americana

PEW

Kaiserbarsch

Beryx sp.

ALF

Dornhai

Squalus acantias

DGS

Dornhaie

Squalidae

DGX

Sandhai

Odontaspis taurus

CCT

Heringshai

Lamna nasus

POR

Makrelenhai

Isurus oxyrinchus

SMA

Sandbankhai

Carcharhinus obscurus

DUS

Großer Blauhai

Prionace glauca

BSH

Große Haie

Squaliformes

SHX

Atlantischer Spitzmaulhai

Rhizoprionodon terraenova

RHT

Schwarzer Fabricius Dornhai

Centroscyllium fabricii

CFB

Eishai, Grönlandhai

Sonmnousus microcephalus

GSK

Riesenhai

Cetorhinus maximus

BSK

Rochen

Raja sp.

SKA

Igelrochen

Leucoraja erinacea

RJD

Arctic skate

Amblyraja hyperborea

RJG

Barndoor skate

Dipturus laevis

RJL

Winterrochen

Leucoraja ocellata

RJT

Atlantischer Sternrochen

Amblyraja radiata

RJR

Smooth skate

Malcoraja senta

RJS

Grönlandrochen

Bathyraja spinicauda

RJO

Fische (allgemein)

 

FIN


(1)  Nach einer Empfehlung des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik (STACRES) von der Jahrestagung 1970 (ICNAF Redbook 1970, Teil I, Seite 67) werden Gabeldorsche der Gattung Urophycis zu statistischen Zwecken wie folgt bezeichnet: a) Gabeldorsche aus den Unterzonen 1, 2 und 3 und den Abteilungen 4R, S, T und V werden als Weißer Gabeldorsch bezeichnet, Urophycis tenuis; b) Gabeldorsche, die mit Leinen gefangen werden, sowie jeder Gabeldorsch über 55 cm Standardlänge unabhängig von der Fangmethode aus den Abteilungen 4W und X, Unterzone 5 und dem statistischen Gebiet 6 werden als Weißer Gabeldorsch bezeichnet, Urophycis tenuis; c) andere Gabeldorsche der Gattung Urophycis aus den Abteilungen 4W und X, Unterzone 5 und dem statistischen Gebiet 6, außer den unter dem Buchstaben b aufgeführten, werden als Roter Gabeldorsch bezeichnet, Urophycis chuss.


ANHANG II

Die nachstehende Liste nennt (nicht erschöpfend) die Bestände, die nach Artikel 21 gemeldet werden müssen.

ANG/N3NO.

Lophius americanus

Seeteufel

CAA/N3LMN.

Anarhichas lupus

Gestreifter Katfisch

CAP/N3LM.

Mallotus villosus

Lodde

CAT/N3LMN.

Anarhichas spp.

Seewölfe

HAD/N3LNO.

Melanogrammus aeglefinus

Schellfisch

HAL/N23KL.

Hippoglossus hippoglossus

Heilbutt

HAL/N3M.

Hippoglossus hippoglossus

Heilbutt

HAL/N3NO.

Hippoglossus hippoglossus

Heilbutt

HER/N3L.

Clupea harengus

Hering

HKR/N2J3KL

Urophycis chuss

Roter Gabeldorsch

HKR/N3MNO.

Urophycis chuss

Roter Gabeldorsch

HKS/N3NLMO

Merlucius bilinearis

Silberhecht

RNG/N23.

Coryphaenoides rupestris

Grenadierfisch

HKW/N2J3KL

Urophycis tenuis

Weißer Gabeldorsch

POK/N3O.

Pollachius virens

Seelachs

RHG/N23.

Macrourus berglax

Nordatlantik-Grenadier

SKA/N2J3KL

Raja spp.

Rochen

SKA/N3M.

Raja spp.

Rochen

SQI/N56.

Illex illecebrosus

Kurzflossen-Kalmar

VFF/N3LMN.

Fische, unbekannt, unsortiert

WIT/N3M.

Glyptocephalus cynoglossus

Rotzunge

YEL/N3M.

Limanda ferruginea

Gelbschwanzflunder


ANHANG III

FISCHMINDESTGRÖSSEN  (1)

Art

Geschlachtete und ausgenommene Fische mit und ohne Haut;

frisch oder gekühlt, gefroren oder gesalzen

Ganz

Ohne Kopf

Ohne Kopf und Schwanz

Ohne Kopf und gespalten

Kabeljau

41 cm

27 cm

22 cm

27/25 cm (2)

Schwarzer Heilbutt

30 cm

N/A

N/A

N/A

Raue Scharbe

25 cm

19 cm

15 cm

N/A

Gelbschwanzflunder

25 cm

19 cm

15 cm

N/A


(1)  Länge bis zur Schwanzflossengabelung bei Kabeljau; bei anderen Arten Gesamtlänge.

(2)  Geringere Größe bei grünen Salzfischen.


ANHANG IV

VORGESCHRIEBENE EINTRAGUNGEN IN DAS LOGBUCH

FANGBEZOGENE LOGBUCHEINTRAGUNGEN

Angaben

 

Code

Name des Schiffes

 

01

Staatszugehörigkeit des Schiffes

 

02

Registriernummer des Schiffes

 

03

Registrierhafen

 

04

Verwendetes Fanggerät (getrennte Eintragungen für verschiedenes Fanggerät)

 

10

Art des Fanggeräts

Date — day

20

Monat

 

21

Jahr

 

22

Position — Breitengrad

 

31

Längengrad

 

32

statistisches Gebiet

 

33

 (1) Anzahl Hols während des 24-Stunden-Zeitraums

40

 (1) Anzahl Fangstunden je Fanggerät während des 24-Stunden-Zeitraums

41

Bezeichnung der Arten (Anhang II)

 

Tägliche Fangmengen je Art (in Tonnen Lebendgewicht)

50

Tägliche Fangmengen je Art, Konsumfisch

61

Tägliche Fangmengen je Art, zur Fischmehlherstellung

62

Tägliche Rückwürfe je Art

63

Ort(e) der Umladung

70

Zeitpunkt(e) der Umladung

71

Unterschrift des Kapitäns

80

Fanggerätecodes

Fanggerät-Kategorie

Standard-Abkürzung

Code

UMSCHLIESSUNGSNETZE

 

mit Schließleine (Ringwaden)

PS

von einem Boot bedient

PS1

von zwei Booten bedient

PS2

ohne Schließleine (Lampara)

LA

WADENNETZE

SB

Boot- oder Schiffwaden

SV

Snurrewaden

SDN

Schottisches Wadennetz

SSC

Zwei-Schiff-Wadennetz

SPR

Wadennetze (allgemein)

SX

SCHLEPPNETZE

 

Korbreusen

FPO

Grundschleppnetze

 

Baumkurren

TBB

Scherbrettnetze (2)

OTB

pelagische Zwei-Schiff-Schleppnetze

PTB

Kaisergranat-Schleppnetze

TBN

Garnelen-Schleppnetze

TBS

Grundschleppnetze (allgemein)

TB

pelagische Schleppnetze

 

Scherbrettnetze

OTM

pelagische Zwei-Schiff-Schleppnetze

PTM

Garnelen-Schleppnetze

TMS

pelagische Schleppnetze (allgemein)

TM

Scherbretten-Hosennetz

OTT

Scherbrettnetze (allgemein)

OT

Gespannschleppnetze (allgemein)

PT

Andere Schleppnetze (allgemein)

TX

DREDGEN

 

Bootdredgen

DRB

Handdredgen

DRH

SENK- UND HEBENETZE

 

Handsenknetze

LNP

Senktücher

LNB

Stationäre Hebenetze

LNS

Senk- und Hebenetze (allgemein)

LN

FALLENDE NETZE

 

Wurfnetze

FCN

Fallende Netze (allgemein)

FG

KIEMEN- UND VERWICKELNETZE

 

Stellnetze (verankert)

GNS

Treibnetze

GND

Umschließende Kiemennetze

GNC

Einwandige Kiemennetze (an Stangen)

GNF

Spiegelnetze

GTR

Kombinierte Kiemen-/Spiegelnetze

GTN

Kiemen- und Verwickelnetze (allgemein)

GEN

Kiemennetz (allgemein)

GN

FALLEN

 

nicht bedeckte stationäre Reusen

FPN

Garnreusen

FYK

Ankerhamen

FSN

Fangbauten, Labyrinthbauten, Fischzäune usw.

FWR

Sprungfischreusen

FAR

Fallen (allgemein)

FIX

HAKEN UND LEINEN

 

Handleinen und Angelleinen (handbetrieben) (3)

LHP

Handleinen und Angelleinen (mechanisiert)

LHM

Grundleinen (Langleinen)

LLS

Treibleinen

LLD

Langleinen (allgemein)

LL

Schleppangeln

LTL

Haken und Leinen (ohne nähere Angaben) (4)

LX

GREIFENDE UND VERLETZENDE GERÄTE

 

Harpunen

HAR

ERNTEGERÄTE

 

Pumpen

HMP

Mechanisierte Dredgen

HMD

Erntegeräte (allgemein)

HMX

VERSCHIEDENES FANGGERÄT (5)

MIS

SPORTFANGGERÄT

RG

UNBEKANNTES FANGGERÄT

NK

Fischereifahrzeugcodes

1.   Wichtigste Schiffstypen

FAO-Code

Schiffstyp

BO

Schutzschiff

CO

Ausbildungsschiff

DB

Dredgenfischer — Unterbrochenes Schleppen

DM

Dredgenfischer — Ununterbrochenes Schleppen

DO

Baumkurrenfänger

DO

Dredgenfischer o.n.A.

FO

Fischtransporter

FX

Fischereifahrzeug o.n.A.

GO

Kiemennetzfänger

HOX

Mutterschiff o.n.A.

HSF

Fabrikmutterschiff

KO

Krankenhausschiff

LH

Handleinenfischer

LL

Langleinenfischer

LO

Leinenfischer

LP

Angelfischereifahrzeug

LT

Schleppangelfischer

MO

Mehrzweckschiff

MSN

Waden-Leinenfischer (Handleine)

MTG

Trawler/Treibnetz-Fischer

MTS

Trawler/Ringwaden-Fischer

NB

Senknetzfischer/Begleitschiff

NO

Senknetzfischer

NOX

Senknetzfischer o.n.A.

PO

Pumpen verwendende Fischereifahrzeuge

SN

Wadenfischer, Grundzugnetz

SO

Wadenfischer

SOX

Wadenfischer o.n.A.

SP

Ringwadenfischer

SPE

Ringwadenfischer, europäischer Typ

SPT

Thunfischwadenfänger

TO

Trawler

TOX

Trawlers o.n.A.

TS

Trawler, Seitenfänger

TSF

Seitenfänger, Froster

TSW

Seitenfänger, Frischfisch

TT

Trawler, Heckfänger

TTF

Heckfänger, Froster

TTP

Heckfänger, Fabrikschiff

TU

Trawler mit Ausleger

WO

Fallensteller

WOP

Reusenfischer

WOX

Fallensteller o.n.A.

ZO

Fischereiforschungsschiff

DRN

Treibnetzfischer

o.n.A. = ohne nähere Angaben

2.   Hauptbetriebsarten/Tätigkeiten

Alpha-Code

Kategorie

ANC

Ankern

DRI

Treiben

FIS

Fischerei

HAU

Einholen/Ziehen

PRO

Verarbeitung

STE

Fahrt

TRX

Umladen, Abgeben oder Aufnehmen

OTH

Sonstige (anzugeben)


(1)  Hinweis: Werden in demselben Zeitraum von 24 Stunden zwei oder mehrere Arten von Fanggeräten verwendet, so sind für jedes Fanggerät getrennte Angaben zu machen.

(2)  Zur Unterscheidung zwischen Seiten- und Hecktrawlern kann OTB-1 und OTB-2 sowie OTM-1 und OTM-2 angegeben werden.

(3)  Einschließlich Reißangeln.

(4)  Der Code LDV für die Angelfischerei mit Dory-Booten wird für historische Datenreihen beibehalten.

(5)  Dazu gehören: Kescher, Drive-in-Netz, das Einsammeln von Hand mit oder ohne Tauchausrüstung, Gift und Sprengstoff, abgerichtete Tiere, Elektrofischerei.


ANHANG V

ZUGELASSENER SCHEUERSCHUTZ AN DER OBERSEITE

1.   ICNAF-Typ des Oberseiten-Scheuerschutzes

Der ICNAF-Typ des Oberseiten-Scheuerschutzes ist ein rechteckiges Stück Netzwerk, das zur Verringerung oder Verhütung von Schäden auf der Oberseite des Steerts angebracht ist und folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)

das Netzwerk darf keine geringere Maschenweite aufweisen als für den Steert in Artikel 5 angegeben;

b)

das Netzwerk darf nur an seiner Vorderkante und den seitlichen Laschen an dem Steert befestigt werden, und zwar derart, dass nicht mehr als vier Maschen über die Teilschlinge überstehen und nicht weniger als vier Maschen vor der Steertleinen-Masche bleiben. Wird keine Teilschlinge benutzt, so darf das Netzwerk nicht mehr als ein Drittel größer sein als der Steert, der von mindestens vier Maschen vor der Steertleinen-Masche gemessen wird;

c)

die Breite des Netzwerks muss mindestens anderthalbmal die Breite des bedeckten Teils des Steerts betragen, wobei beide Breiten im rechten Winkel zu der Längsachse des Steerts genommen werden.

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2.   Oberseiten-Scheuerschutz aus vielfachen Lappen („multiple flap“-typ)

Der Oberseiten-Scheuerschutz aus vielfachen Lappen („multiple flap“-Typ) ist definiert als Netzwerkstücke, die in allen Teilen Maschen aufweisen, deren Weite in nassem wie in trockenem Zustand nicht geringer ist als die der Maschen des Steerts und die folgende Voraussetzungen erfüllen:

i)

Jedes Netzwerkstück

a)

ist nur mit der Vorderkante am Steert im rechten Winkel zu seiner Längsachse befestigt,

b)

entspricht mindestens der Breite des Steerts (eine solche Breite wird im rechten Winkel zu der Längsachse des Steerts am Befestigungspunkt gemessen); und

c)

ist nicht mehr als zehn Maschen lang; und

ii)

die gesamte Länge dieser so befestigten Netzwerkstücke überschreitet nicht zwei Drittel der Länge des Steerts.

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POLNISCHER SCHEUERSCHUTZ

3.

Weitmaschiger Oberseiten-Scheuerschutz (abgeänderter polnischer Typ)

Der weitmaschige Oberseiten-Scheuerschutz besteht aus einem rechteckigen Netzwerkstück aus dem gleichen Garnmaterial wie der Steert oder aus einem einfachen, dicken, knotenlosen Garnmaterial, das an dem hinteren Teil der Oberseite des Steerts befestigt wird, die gesamte oder einen Teil der Oberseite des Steerts überdeckt und, wenn nass gemessen, in allen seinen Teilen die doppelte Maschenweite des Steerts aufweist und das am Steert nur an der Vorder- und Hinterkante sowie den Seitenlaschen des Netzwerks so befestigt ist, dass auf jede Masche des Netzwerks genau vier Maschen des Steerts kommen.

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ANHANG VI

GELENKKETTEN AN GARNELENSCHLEPPNETZEN: NAFO-Gebiet

Unter Gelenkketten versteht man Ketten, Taue oder eine Kombination daraus, mit denen das Grundtau in unterschiedlichen Abständen an der unteren Netz- oder Bülschleine befestigt wird. Die Begriffe „Netzleine“ und „Bülschleine“ sind austauschbar. Manche Schiffe verwenden nur eine der beiden Leinen, andere beide (siehe Zeichnung). Die Länge der Gelenkketten wird vom Zentrum der Kette oder des Drahtseils, die/das durch das Grundtau verläuft (Zentrum des Grundtaus) bis zur Unterseite der Netzleine gemessen.

Die folgende Zeichnung macht deutlich, wie die Länge der Gelenkkette zu messen ist.

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ANHANG VII

FORMAT FÜR DIE MELDUNG DER FÄNGE UND BERICHTE DER FISCHEREIFAHRZEUGE

1.   Meldung „Fang bei der Einfahrt“

Datenfeld

Feldcode

obligatorisch/fakultativ

Anmerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

M

Systemangabe; Beginn der Aufzeichnung

Von

FR

M

Name des Absenders

Anschrift

AD

M

Angabe Meldung; Empfänger, „XNW“ für NAFO

Seriennummer

SQ

M

Angabe Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Art der Meldung

TM

M

Angabe Meldung; „COE“ für die Meldung Einfahrt

Rufzeichen

RC

M

Angaben Schiffsregistrierung: internationales Rufzeichen des Schiffes

Fangreisenummer

TN

O

Angabe Tätigkeit; laufende Nummer der Fangreise im betreffenden Jahr

Schiffsname

NA

O

Angaben Schiffsregistrierung: Name des Schiffes

Kapitän

MA

M

Name des Kapitäns

Externe Kennnummer

XR

O

Angaben Schiffsregistrierung: die außen an der Schiffsseite angebrachten Kennziffern

Breitengrad

LA

M

Angabe Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übertragung

Längengrad

LO

M

Angabe Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übertragung

Bereich

RA

M

NAFO-Bereich, in den das Schiff einlaufen wird

Datum

DA

M

Angabe Meldung; Datum der Übertragung

Uhrzeit

TI

M

Angabe Meldung; Uhrzeit der Übertragung

Menge an Bord

OB

M

Gesamtgewicht aufgeschlüsselt nach Arten (3-Alpha-Code) an Bord bei der Einfahrt in den NAFO-Regelungsbereich, auf die nächsten 100 kg gerundet. Mehrere Feldpaare vorsehen, Arten + 9 Gewicht, jedes Feld durch Leerstelle vom nächsten getrennt, z. B.//OB/Art Gewicht Art Gewicht Art Gewicht//

Zielart

DS

M

Zielart. Mehrere Zielarten eintragen, wobei der Wert durch Leerstellen getrennt wird, z. B.//DS/Art Art Art//

Aufzeichnungsende

ER

M

Systemangabe; Ende der Aufzeichnung

2.   Meldung „Einfahrt“ in den Regelungsbereich

Datenfeld

Feldcode

obligatorisch/fakultativ

Anmerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

M

Systemangabe; Beginn der Aufzeichnung

Von

FR

M

Name des Absenders

Anschrift

AD

M

Angabe Meldung; Empfänger, „XNW“ für NAFO

Seriennummer

SQ

M

Angabe Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Art der Meldung

TM

M

Angabe Meldung; „ENT“ für die Meldung Einfahrt

Rufzeichen

RC

M

Angaben Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des Schiffes

Fangreisenummer

TN

O

Angabe Tätigkeit; laufende Nummer der Fangreise im betreffenden Jahr

Schiffsname

NA

O

Angaben Schiffsregistrierung: Name des Schiffes

Externe Kennnummer

XR

O

Angaben Schiffsregistrierung: die außen an der Schiffsseite angebrachten Kennziffern

Breitengrad

LA

M

Angabe Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übertragung

Längengrad

LO

M

Angabe Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übertragung

Bereich

RA

M

NAFO-Abteilung, in die das Schiff eingelaufen ist

Datum

DA

M

Angabe Meldung; Datum der Übertragung

Uhrzeit

TI

M

Angabe Meldung; Uhrzeit der Übertragung

Aufzeichnungsende

ER

M

Systemangabe; Ende der Aufzeichnung

3.   Meldung „Fang“

Datenfeld

Feld-code

obligatorisch/fakultativ

Anmerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

M

Systemangabe; Beginn der Aufzeichnung

Anschrift

AD

M

Angabe Meldung; Empfänger, „XNW“ für NAFO

Seriennummer

SQ

M

Angabe Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Art der Meldung

TM

M

Angabe Meldung; „CAT“ für die Fangmeldung

Rufzeichen

RC

M

Angaben Schiffsregistrierung: internationales Rufzeichen des Schiffes

Fangreisenummer

TN

O

Angabe Tätigkeit; laufende Nummer der Fangreise im betreffenden Jahr

Schiffsname

NA

O

Angaben Schiffsregistrierung: Name des Schiffes

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

O

Angaben Schiffsregistrierung: ISO-3-Flaggenstaatcode, gefolgt von einer Zahl

Externe Kennnummer

XR

O

Angaben Schiffsregistrierung: die außen an der Schiffsseite angebrachten Kennziffern

Breitengrad

LA

M1

Angabe Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übertragung

Längengrad

LO

M1

Angabe Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übertragung

Fänge

CA

 

Angabe Tätigkeit; seit Beginn des Fischfangs im Regelungsbereich oder seit der letzten „Fangmeldung“ an Bord behaltener Gesamtfang, aufgeschlüsselt nach Arten, gegebenenfalls paarweise

Art

 

 

FAO-Artencode

Lebendgewicht

 

M

Lebendgewicht in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet

 

 

M

 

Fangtage

DF

M

Angabe Tätigkeit; Anzahl der Fangtage im NAFO-Regelungsbereich seit Beginn des Fischfangs oder der letzten „Fangmeldung“

Datum

DA

M

Angabe Meldung; Datum der Übertragung

Uhrzeit

TI

M

Angabe Meldung; Uhrzeit der Übertragung

Aufzeichnungsende

ER

M

Systemangabe; Ende der Aufzeichnung

4.   Meldung „Umladung“

Datenfeld

Feldcode

obligatorisch/fakultativ

Anmerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

M

Systemangabe; Beginn der Aufzeichnung

Von

FR

M

Name des Absenders

Anschrift

AD

M

Angabe Meldung; Empfänger, „XNW“ für NAFO

Seriennummer

SQ

M

Angabe Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Art der Meldung

TM

M

Angabe Meldung; „TRA“ für die Meldung Umladung

Rufzeichen

RC

M

Angaben Schiffsregistrierung: internationales Rufzeichen des Schiffes

Fangreisenummer

TN

O

Angabe Tätigkeit; laufende Nummer der Fangreise im betreffenden Jahr

Schiffsname

NA

O

Angaben Schiffsregistrierung: Name des Schiffes

Kapitän

MA

O

Name des Kapitäns

Externe Kennnummer

XR

O

Angaben Schiffsregistrierung: die außen an der Schiffsseite angebrachten Kennziffern

Aufgenommene oder abgegebene Menge

KG

 

Menge der im Regelungsbereich aufgenommenen oder abgegebenen Fänge, paarweise Aufschlüsselung nach Arten

Arten

 

M

FAO-Artencode

Lebendgewicht

 

M

Lebendgewicht in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet

Umgeladen auf

TT

M (1)

Angaben Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des Empfängerschiffes

Umgeladen von

TF

M (1)

Angaben Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des abgebenden Schiffes

Breitengrad

LA

M (2)

Angabe Tätigkeit; voraussichtlicher Breitengrad der geplanten Umladung

Längengrad

LO

M (2)

Angabe Tätigkeit; voraussichtlicher Längengrad der geplanten Umladung

Voraussichtliches Datum

PD

M  (2)

Angabe Tätigkeit; voraussichtliches Datum (UTC) der geplanten Umladung (JJJJMMTT)

Voraussichtliche Uhrzeit

PT

M  (2)

Angabe Tätigkeit; voraussichtliche Uhrzeit (UTC) der geplanten Umladung (SSMM)

Datum

DA

M

Angabe Meldung; Datum der Übertragung

Uhrzeit

TI

M

Angabe Meldung; Uhrzeit der Übertragung

Aufzeichnungsende

ER

M

Systemangabe; Ende der Aufzeichnung

5.   Meldung „Fang bei der AUSFAHRT“

Datenfeld

Feldcode

obligatorisch/fakultativ

Anmerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

M

Systemangabe; Beginn der Aufzeichnung

Anschrift

AD

M

Angabe Meldung; Empfänger, „XNW“ für NAFO

Von

FR

M

Name des Absenders

Seriennummer

SQ

M

Angabe Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Art der Meldung

TM

M

Angabe Meldung; „COX“ für die Meldung „Ausfahrt“

Rufzeichen

RC

M

Angaben Schiffsregistrierung: internationales Rufzeichen des Schiffes

Fangreisenummer

TN

O

Angabe Tätigkeit; laufende Nummer der Fangreise im betreffenden Jahr

Schiffsname

NA

O

Angaben Schiffsregistrierung; Name des Schiffes

Kapitän

MA

M

Name des Kapitäns

Externe Kennnummer

XR

O

Angaben Schiffsregistrierung; die außen an der Schiffsseite angebrachten Kennziffern

Breitengrad

LA

M

Angabe Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übertragung

Längengrad

LO

M

Angabe Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übertragung

Bereich

RA

M

NAFO-Bereich, aus dem das Schiff auslaufen wird

Fangmenge

CA

 

Angabe Tätigkeit; seit Beginn des Fischfangs im Regelungsbereich oder seit der letzten „Fangmeldung“ an Bord behaltener Gesamtfang, aufgeschlüsselt nach Arten, gegebenenfalls paarweise

Arten

 

M

FAO-Artencode

Lebendgewicht

 

M

Lebendgewicht in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet

Fangtage

DF

M

Angabe Tätigkeit; Anzahl der Fangtage im NAFO-Regelungsbereich seit Beginn des Fischfangs oder seit der letzten „Fangmeldung“

Datum

DA

M

Angabe Meldung; Datum der Übertragung

Uhrzeit

TI

M

Angabe Meldung; Uhrzeit der Übertragung

Aufzeichnungsende

ER

M

Systemangabe; Ende der Aufzeichnung

6.   Meldung „Ausfahrt“ aus dem Regelungsgebiet

Datenfeld

Feldcode

obligatorisch/fakultativ

Anmerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

M

Systemangabe; Beginn der Aufzeichnung

Anschrift

AD

M

Angabe Meldung; Empfänger, „XNW“ für NAFO

Von

FR

M

Name des Absenders

Seriennummer

SQ

M

Angabe Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Art der Meldung

TM

M

Angabe Meldung; „EXI“ für die Meldung „Ausfahrt“

Rufzeichen

RC

M

Angaben Schiffsregistrierung: internationales Rufzeichen des Schiffes

Fangreisenummer

TN

O

Angabe Tätigkeit; laufende Nummer der Fangreise im betreffenden Jahr

Schiffsname

NA

O

Angaben Schiffsregistrierung: Name des Schiffes

Kapitän

MA

M

Name des Kapitäns

Externe Kennnummer

XR

O

Angaben Schiffsregistrierung; die außen an der Schiffsseite angebrachten Kennziffern

Breitengrad

LA

M

Angabe Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übertragung

Längengrad

LO

M

Angabe Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übertragung

Datum

DA

M

Angabe Meldung; Datum der Übertragung

Uhrzeit

TI

M

Angabe Meldung; Uhrzeit der Übertragung

Aufzeichnungsende

ER

M

Systemangabe; Ende der Aufzeichnung

7.   Meldung „Anlandehafen“

Datenfeld

Feldcode

obligatorisch/fakultativ

Anmerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

M

Systemangabe; Beginn der Aufzeichnung

Von

FR

M

Name des Absenders

Anschrift

AD

M

Angabe Meldung; Empfänger „XNW“ für NAFO

Seriennummer

SQ

M

Angabe Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Art der Meldung

TM

M

Angabe Meldung; Art der Meldung „POR“

Rufzeichen

RC

M

Angaben Schiffsregistrierung: internationales Rufzeichen des Schiffes

Fangreisenummer

TN

O

Angabe Tätigkeit; laufende Nummer der Fangreise im betreffenden Jahr

Schiffsname

NA

O

Angaben Schiffsregistrierung: Name des Schiffes

Kapitän

MA

O

Name des Kapitäns

Externe Kennnummer

XR

O

Angaben Schiffsregistrierung: die außen an der Schiffsseite angebrachten Kennziffern

7.1.

Breitengrad

LA

M (3)

Angabe Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übertragung

Längengrad

LO

M (3)

Angabe Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übertragung

Küstenstaat

CS

M

Angabe Tätigkeit; Küstenstaat des Anlandehafens

Name des Hafens

PO

M

Angabe Tätigkeit; Name des Anlandehafens

Voraussichtliches Datum

PD

M

Angabe Tätigkeit; voraussichtliches Datum (UTC), an dem der Kapitän plant, im Hafen zu sein (JJJJMMTT)

Voraussichtliche Uhrzeit

PT

M

Angabe Tätigkeit; voraussichtliche Uhrzeit (UTC), zu der der Kapitän plant, im Hafen zu sein (SSMM)

Anzulandende Menge

KG

M

Angabe Tätigkeit; im Hafen anzulandende Menge, aufgeschlüsselt nach Arten, paarweise

Arten

FAO-Artencode

Lebendgewicht

Lebendgewicht in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet

Menge an Bord

OB

M

Angabe Tätigkeit; Mengen an Bord, aufgeschlüsselt nach Arten, gegebenenfalls paarweise

Arten

FAO-Artencode

Lebendgewicht

Lebendgewicht in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet

Datum

DA

M

Angabe Meldung; Datum (UTC) der Übertragung

Uhrzeit

TI

M

Angabe Meldung; Uhrzeit (UTC) der Übertragung

Aufzeichnungsende

ER

M

Systemangabe; Ende der Aufzeichnung


(1)  Je nach Fall.

(2)  Fakultativ für Berichte, die vom Empfängerschiff nach der Umladung verschickt werden.

(3)  Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.


ANHANG VIII

ZUSAMMENFASSENDER BERICHT DES BEOBACHTERS

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ANHANG IX

Inspektionsbericht

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ANHANG X

NAFO-Inspektionssiegel

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Das NAFO-Inspektionssiegel hat folgende Merkmale:

Name … LOB TAG

Markierung … „NAFO Inspection No. (sechsstellige Zahl)“

Material … recyclefähiges Polyethylen

Färbung … orange

Schmelzindex … 6,70 +0,60 (nach internationalem Standard)

Dichte … 953 +0,003 (nach internationalem Standard)

Reißfestigkeit (Last) … min. 45 kg (to 20 oC)


ANHANG XI

Muster des Überwachungsberichts

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ANHANG XII

Hafenkontrollbericht

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ANHANG XIII

NAFO-Liste der IUU-Schiffe

Schiffsname

(+ bekannter früherer Name)

Derzeitiger Flaggenstaat

(bekannter früherer Flaggenstaat)

Rufzeichen

(RC)

IMO-Nummer

Carmen

(Ostovets)

Georgia

(Dominica)

4LSK

8522030

EVA

(Oyra)

Georgia

(Dominica)

4LPH

8522119

Isabella

(Olchan)

Georgia

(Dominica)

4LSH

8422838

Juanita

(Ostroe)

Georgia

(Dominica)

4LSM

8522042

Ulla

(Lisa, Kadri)

Georgia

(Dominica)

unbekannt

8606836


ANHANG XIV(a)

1.   Täglicher Fangbericht — Kapitel VII (CAX)

Datenfeld

Code

Obligatorisch/Fakultativ

Anmerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

M

Systemangabe; Beginn der Aufzeichnung

Anschrift

AD

M

Angabe Meldung; Empfänger, „XNW“ für NAFO

Seriennummer

SQ

M

Angabe Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Art der Meldung

TM

M

Angabe Meldung; „CAX“ für die Fangmeldung

Rufzeichen

RC

M

Angaben Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des Schiffes

Fangreisenummer

TN

O

Angabe Tätigkeit; laufende Nummer der Fangreise im betreffenden Jahr

Schiffsname

NA

O

Angaben Schiffsregistrierung; Name des Schiffes

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

O

Angaben Schiffsregistrierung; ISO-3-Flaggenstaatcode, gefolgt von einer Zahl

Externe Kennnummer

XR

O

Angaben Schiffsregistrierung; die außen an der Schiffsseite angebrachten Kennziffern

Bereich

RA

M

Angabe Tätigkeit; NAFO-Abteilung

Breitengrad

LA

M (1)

Angabe Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übertragung

Längengrad

LO

M (1)

Angabe Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übertragung

Tägliche Fangmengen

CA

 

Angabe Tätigkeit; seit Beginn des Fischfangs im Regelungsbereich (2) oder seit der letzten „Fangmeldung“ an Bord behaltener Gesamtfang (ausgenommen Rückwürfe) nach Arten, gegebenenfalls paarweise

Arten

 

M

FAO-Artencode

Lebendgewicht

 

M

Lebendgewicht in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet

Rückwürfe

RJ

M

Angabe Tätigkeit; seit Beginn des Fischfangs im Regelungsbereich (2) oder seit der letzten „Fangmeldung“ über Bord geworfener Fang nach Arten, gegebenenfalls paarweise

Arten

 

 

FAO-Artencode

Lebendgewicht

 

 

Lebendgewicht in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet

Untermaßige Fische

US

M

Angabe Tätigkeit; seit Beginn des Fischfangs im Regelungsbereich (2) oder seit der letzten „Fangmeldung“ getätigter Fang untermaßiger Fische nach Arten, gegebenenfalls paarweise

Arten

 

 

FAO-Artencode

Lebendgewicht

 

 

Lebendgewicht in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet

Datum

DA

M

Angabe Meldung; Datum der Übertragung

Uhrzeit

TI

M

Angabe Meldung; Uhrzeit der Übertragung

Aufzeichnungsende

ER

M

Systemangabe; Ende der Aufzeichnung

2.   Beobachterbericht (OBR)

Datenfeld

Code

Obligatorisch/ Fakultativ

Anmerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

M

Systemangabe; Beginn der Aufzeichnung

Anschrift

AD

M

Angabe Meldung; Empfänger, „XNW“ für NAFO

Seriennummer

SQ

M

Angabe Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Art der Meldung

TM

M

Angabe Meldung; „OBR“ für die Meldung Beobachterbericht

Rufzeichen

RC

M

Angabe Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des Schiffes

Fanggeräte

GE

M

Angabe Tätigkeit; FAO-Code für Fanggeräte

Zielarten (3)

DS

M

Angabe Tätigkeit; FAO-Artencode

Maschenöffnung

ME

M

Angabe Tätigkeit; durchschnittliche Maschenöffnung in mm

Bereich

RA

M

Angabe Tätigkeit; NAFO-Abteilung

Tägliche Fangmengen

CA

M

M

Angabe Tätigkeit; seit Beginn des Fischfangs im Regelungsbereich (5) oder seit der letzten „Fangmeldung“ an Bord behaltener Gesamtfang (ausgenommen Rückwürfe) nach Arten, gegebenenfalls paarweise

Arten

 

 

FAO-Artencode

Lebendgewicht

 

 

Lebendgewicht in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet

Rückwürfe

RJ

M (4)

Angabe Tätigkeit; seit Beginn des Fischfangs im Regelungsbereich (5) oder seit der letzten „Fangmeldung“ über Bord geworfener Fang nach Arten, gegebenenfalls paarweise

Arten

 

 

FAO-Artencode

Lebendgewicht

 

 

Lebendgewicht in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet

Untermaßige Fische

US

M (4)

Angabe Tätigkeit; seit Beginn des Fischfangs im Regelungsbereich (5) oder seit der letzten „Fangmeldung“ getätigter Fang untermaßiger Fische nach Arten, gegebenenfalls paarweise

Arten

 

 

FAO-Artencode

Lebendgewicht

 

 

Lebendgewicht in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet

Logbuch

LB

M

Angabe Tätigkeit; „Ja“ oder „Nein“ (6)

Produktion

PR

M

Angabe Tätigkeit; Code für die Aufmachung/Erzeugnisse. Siehe Anhang XIV(b)

Funkbericht

HA

M

Angabe Tätigkeit; Überprüfung durch den Beobachter, ob die Funkberichte des Kapitäns korrekt sind, „Ja“ oder „Nein“ (7)

Vermutete Verstöße

AF

M

Angabe Tätigkeit; „Ja“ oder „Nein“ (8)

Name des Beobachters

ON

M

Angabe Meldung; Name des Beobachters, der den Bericht unterzeichnet

Datum

DA

M

Angabe Meldung; Datum der Übertragung

Freie Anmerkungen

MS

O (9)

Angabe Tätigkeit; weitere Anmerkungen des Beobachters

Uhrzeit

TI

M

Angabe Meldung; Uhrzeit der Übertragung

Aufzeichnungsende

ER

M

Systemangabe; Ende der Aufzeichnung


(1)  Fakultativ bei Schiffen, die der Satellitenüberwachung unterliegen.

(2)  D. h. seit der ersten „Fangmeldung“ dieser Fangreise im Regelungsbereich.

(3)  Zielarten sind die Arten, die den größten Fang des betreffenden Tages ausmachen.

(4)  Nur zu übermitteln, wenn zutreffend.

(5)  D. h. seit der ersten „Fangmeldung“ dieser Fangreise im Regelungsbereich.

(6)  „Ja“, wenn der Beobachter die Einträge des Kapitäns in das Logbuch billigt.

(7)  „Ja“, wenn der Beobachter die Funkberichte des Kapitäns billigt.

(8)  „Ja“, wenn ein Verstoß beobachtet wird.

(9)  Obligatorisch, wenn „LB“ = „Nein“ oder „HA“ = „Nein“ oder „AF“ = „Ja“.


ANHANG XIV(b)

Codierung der Aufmachung/Erzeugnisse

Code

Aufmachung/Erzeugnis

A

Ganz, gefroren

B

Ganz, gefroren (gegart)

C

Ausgenommen, mit Kopf — Gefroren

D

Ausgenommen, ohne Kopf — Gefroren

E

Ausgenommen, ohne Kopf — Zugerichtet — Gefroren

F

Filets ohne Haut — gefroren

G

Filets mit Haut — gefroren

H

Salzfisch

I

Eingelegter Fisch

J

Fischdosen

K

Öl

L

Fischmehl von ganzen Fischen

M

Fischmehl von Schlachtabfällen

N

Sonstige (bitte angeben)