28.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/81


VERORDNUNG (EU) 2017/2403 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Dezember 2017

über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (3) (im Folgenden „Fanggenehmigungsverordnung“) wurde ein System zur Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer und für den Zugang von Drittlandschiffen zu den Unionsgewässern eingerichtet.

(2)

Die Union ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (4) (SRÜ) und hat das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 4. August 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (5) ratifiziert. In diesen internationalen Vorschriften ist der Grundsatz verankert, dass alle Staaten geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung und der Erhaltung der Meeresschätze ergreifen und zu diesem Zweck zusammenarbeiten müssen.

(3)

Die Union hat das Übereinkommen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen vom 24. November 1993 zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See (6) angenommen. Dieses Übereinkommen sieht vor, dass die Vertragsparteien keine Genehmigung für den Einsatz eines Fischereifahrzeugs auf Hoher See erteilen, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind, und dass sie Sanktionen verhängen, wenn bestimmten Meldepflichten nicht nachgekommen wird.

(4)

Die Union hat den Internationalen Aktionsplan der FAO aus dem Jahr 2001 zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (FAO-Aktionsplan) angenommen. Im FAO-Aktionsplan und in den im Jahr 2014 angenommenen Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten ist festgelegt, dass der Flaggenstaat dafür verantwortlich ist, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresschätze und der marinen Ökosysteme zu gewährleisten. Der FAO-Aktionsplan sieht vor, dass ein Flaggenstaat Schiffen unter seiner Flagge Genehmigungen für den Fischfang in Gewässern außerhalb seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit erteilen sollte. In den Freiwilligen Leitlinien wird zudem empfohlen, dass sowohl der Flaggenstaat als auch der Küstenstaat eine Genehmigung erteilen, wenn die Fischereitätigkeiten im Rahmen eines Fischereiabkommens oder auch außerhalb eines solchen Abkommens ausgeübt werden. Beide sollten sich vergewissert haben, dass die entsprechenden Tätigkeiten die Nachhaltigkeit der Bestände in den Gewässern des Küstenstaats nicht gefährden.

(5)

Im Jahr 2014 haben alle Mitglieder der FAO, einschließlich der Union und der mit der EU durch eine Partnerschaft verbundenen Entwicklungsländer, einstimmig die unverbindlichen Leitlinien angenommen, mit denen im Zusammenhang mit der Ernährungssicherheit und der Beseitigung der Armut dafür gesorgt werden soll, dass eine nachhaltige Kleinfischerei betrieben wird. In Punkt 5.7 dieser Leitlinien wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass die Kleinfischerei gebührend berücksichtigt werden muss, bevor Abkommen über den Zugang zu den Ressourcen mit Drittländern und Dritten geschlossen werden. In diesen Leitlinien wird die Forderung erhoben, Maßnahmen zur langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischbestände sowie zur Sicherstellung der ökologischen Basis für die Nahrungsmittelerzeugung zu ergreifen, wobei eindringlich auf die Bedeutung von Umweltnormen für Fischereitätigkeiten außerhalb der Union hingewiesen wird; hierzu gehören unter anderem ein Ökosystem-Ansatz im Fischereimanagement und ein Vorsorgeansatz.

(6)

Sind die Bedingungen, auf deren Grundlage eine Fanggenehmigung erteilt wurde, erwiesenermaßen nicht mehr erfüllt, sollte der Flaggenmitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, zu denen die Änderung oder der Widerruf der Genehmigung und erforderlichenfalls die Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen gehören. Wenn ein Fischereifahrzeug der Union in der Fischerei im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) oder eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei nicht die Bedingungen für die Erteilung einer Fanggenehmigung erfüllt und der Mitgliedstaat auch nach Aufforderung durch die Kommission keine geeigneten Abhilfemaßnahmen ergreift, sollte die Kommission feststellen, dass keine geeigneten Maßnahmen ergriffen wurden. Daher sollte die Kommission zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das betreffende Schiff keinen Fischfang betreibt, solange die Bedingungen nicht erfüllt sind.

(7)

Auf dem Weltgipfel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung vom 25. September 2015 verpflichtete sich die Union, die Resolution mit dem Abschlussdokument mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ umzusetzen, einschließlich des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 14 „Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen“ und des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 12 „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“ sowie der Zielvorgaben.

(8)

Durch das in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) (im Folgenden „Grundverordnung“) festgelegte Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) soll sichergestellt werden, dass Fischereitätigkeiten ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltig ausgeübt und im Einklang mit dem Ziel eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens sowie einer Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Fischbestände über dem Niveau eines höchstmöglichen nachhaltigen Ertrags verwaltet werden und dass sie zum Nahrungsmittelangebot beitragen. Zudem ist den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit bei der Umsetzung dieser Politik, wie in Artikel 208 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehen, Rechnung zu tragen.

(9)

Die Grundverordnung verlangt zudem, dass partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei auf Fangüberschüsse im Sinne von Artikel 62 Absatz 2 und 3 SRÜ begrenzt sein müssen.

(10)

In der Grundverordnung wird betont, dass sich die Union weltweit für die Ziele der GFP einsetzen und hierzu sicherstellen sollte, dass die Fischereitätigkeiten der Union außerhalb der Unionsgewässer auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und gleiche Ausgangsbedingungen für die Marktteilnehmer aus der Union und aus Drittländern fördern sollte.

(11)

Mit der Fanggenehmigungsverordnung sollte eine gemeinsame Grundlage für die Genehmigung von Fischereitätigkeiten geschaffen werden, die von Fischereifahrzeugen aus der Union außerhalb der Unionsgewässer ausgeübt werden, um die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten (im Folgenden „IUU“) Fischerei zu unterstützen und die EU-Flotte weltweit besser zu kontrollieren und zu überwachen, und sollten ferner die Voraussetzungen für die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Drittlandschiffen in Unionsgewässern festgelegt werden.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (8) (im Folgenden „IUU-Verordnung“) wurde parallel zu der Fanggenehmigungsverordnung angenommen, während die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (9) (im Folgenden „Kontrollverordnung“) ein Jahr später angenommen wurde. Diese Verordnungen stellen die drei Säulen für die Kontrolle und Durchsetzung der GFP-Vorschriften dar.

(13)

Allerdings wurden die IUU-Verordnung, die Fanggenehmigungsverordnung und die Kontrollverordnung nicht konsequent umgesetzt; insbesondere traten Unstimmigkeiten zwischen der Fanggenehmigungsverordnung und der Kontrollverordnung auf. Bei der Umsetzung der Fanggenehmigungsverordnung zeigten sich auch mehrere Schlupflöcher, da einige Aspekte der Kontrolle, wie Chartern, Umflaggen und das Ausstellen von Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union durch die zuständige Behörde eines Drittlands außerhalb eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „direkte Genehmigungen“), nicht abgedeckt waren. Darüber hinaus haben sich einige Berichterstattungspflichten ebenso wie die Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission als problematisch erwiesen.

(14)

Das Grundprinzip der vorliegenden Verordnung besteht darin, dass jedes Fischereifahrzeug der Union, das außerhalb der Unionsgewässer Fischfang betreibt, eine Genehmigung seines Flaggenmitgliedstaats benötigt und entsprechend überwacht werden sollte, unabhängig davon, wo und in welchem Rahmen es tätig ist. Die Erteilung einer Genehmigung sollte davon abhängen, ob eine Reihe grundlegender gemeinsamer Zulässigkeitskriterien erfüllt sind. Die von den Mitgliedstaaten erhobenen und an die Kommission übermittelten Daten sollten es der Kommission ermöglichen, jederzeit die Fischereitätigkeiten aller Fischereifahrzeuge der Union in jedem beliebigen Gebiet zu überwachen.

(15)

In den letzten Jahren wurden im Bereich der externen Fischereipolitik der Union deutliche Verbesserungen erzielt, sowohl was die Bedingungen der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei als auch deren konsequente Durchsetzung betrifft. Die Wahrung der Unionsinteressen hinsichtlich der Zugangsrechte und -bedingungen im Rahmen der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei sollte daher ein vorrangiges Ziel der externen Fischereipolitik der Union sein, und ähnliche Bedingungen sollten auf die Aktivitäten der Union angewendet werden, die nicht in den Anwendungsbereich partnerschaftlicher Abkommen über nachhaltige Fischerei fallen.

(16)

Der Einsatz von Hilfsschiffen kann sich erheblich darauf auswirken, wie Fischereifahrzeuge ihre Fischereitätigkeiten ausüben können und welche Menge an Fisch sie fangen können. Daher müssen sie bei den in dieser Verordnung festgelegten Genehmigungs- und Berichterstattungsverfahren berücksichtigt werden.

(17)

Das Umflaggen wird zu einem Problem, wenn es dazu dienen soll, GFP-Vorschriften oder bestehende Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu umgehen. Die Union sollte daher in der Lage sein, solche Vorgänge zu definieren, festzustellen und zu unterbinden. Unabhängig von der Flagge/den Flaggen, die es führt, sollte über die gesamte Lebensdauer eines Schiffes, das einem Marktteilnehmer aus der Union gehört, sichergestellt werden, dass jederzeit zurückverfolgt und festgestellt werden kann, ob bislang Verstöße zu verzeichnen waren. Auch die Forderung, dass die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) in den Fällen, in denen dies nach Unionsrecht erforderlich ist, eine einmalige Schiffsnummer vergibt, dient diesem Zweck.

(18)

In Drittlandgewässern dürfen Fischereifahrzeuge der Union entweder im Rahmen von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei, die zwischen der Union und Drittländern geschlossen werden, oder — wenn kein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei besteht — im Rahmen direkter Fanggenehmigungen, die von Drittländern erteilt werden, Fischfang betreiben. In beiden Fällen sollten diese Tätigkeiten transparent und nachhaltig durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe direkte Genehmigungen von Drittländern, die Küstenstaaten sind, nach bestimmten festgelegten Kriterien und unter Sicherstellung der Überwachung beantragen und erhalten. Die Fischereitätigkeit sollte zugelassen werden, wenn sich der betreffende Flaggenmitgliedstaat davon überzeugt hat, dass sie der Nachhaltigkeit nicht schaden wird, und die Kommission keine ordnungsgemäß begründeten Einwände erhebt. Dem Marktteilnehmer sollte gestattet werden, seine Fangtätigkeit erst nach Erhalt der Genehmigung durch den Flaggenmitgliedstaat und den Küstenstaat aufzunehmen.

(19)

Fischereifahrzeuge der Union dürfen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit oder Hoheit von Drittländern, mit denen die Union ein Abkommen geschlossen hat, aber kein Protokoll in Kraft ist, keinen Fischfang betreiben. Besteht ein solches Abkommen, ohne dass seit mindestens drei Jahren ein Protokoll in Kraft ist, sollte die Kommission die Gründe für die Lage prüfen und geeignete Maßnahmen ergreifen, wozu auch gehören könnte, dass sie die Aushandlung eines neuen Protokolls vorschlägt.

(20)

Ein spezielles Problem im Rahmen von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei ist die Neuaufteilung nicht ausgeschöpfter Fangmöglichkeiten, wenn Mitgliedstaaten die ihnen durch die einschlägigen Verordnungen des Rates zugeteilten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausschöpfen. Da die in den partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei festgesetzten Zugangskosten größtenteils aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, ist ein System der vorübergehenden Neuaufteilung und der Weiterverteilung wichtig, um die finanziellen Interessen der Union zu wahren und sicherzustellen, dass Fangmöglichkeiten, für die gezahlt wurde, nicht ungenutzt bleiben. Daher ist es erforderlich, diese Verteilungssysteme zu präzisieren und zu verbessern, auf die nur als letztes Mittel zurückgegriffen werden sollte. Ihre Anwendung sollte zeitlich begrenzt sein und sich gemäß den geltenden Grundsätzen der relativen Stabilität nicht auf die ursprüngliche Zuteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten auswirken. Neuaufteilungen sollten erst dann erfolgen, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten auf ihre Rechte verzichtet haben, Fangmöglichkeiten untereinander auszutauschen, und sollten in erster Linie im Zusammenhang mit partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei, die Zugang zu gemischten Fischereien verschaffen, vorgenommen werden.

(21)

Wenn ein Drittland nicht Vertragspartei einer RFO ist, kann die Union vorsehen, dass in Bezug auf das Drittland, mit dem ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei in Erwägung gezogen wird, ein Teil der Mittel aus der sektoralen Unterstützung dazu verwendet wird, um den Beitritt des betroffenen Drittlands zu dieser RFO zu erleichtern.

(22)

Fischereitätigkeiten im Rahmen von RFO und auf Hoher See sollten ebenfalls der Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats bedürfen und den spezifischen Vorschriften der RFO oder dem Unionsrecht für Fischereitätigkeiten auf Hoher See entsprechen.

(23)

Zur Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union in RFO und im Einklang mit den in Artikel 28 der Grundverordnung genannten Zielen sollte die Union regelmäßige unabhängige Leistungsüberprüfungen fördern und eine aktive Rolle bei der Einrichtung und Stärkung von Überwachungsausschüssen in allen RFO spielen, denen sie als Vertragspartei angehört. Sie sollte sich insbesondere davon überzeugen, dass diese Überwachungsausschüsse die allgemeine Überwachung der Umsetzung der externen Fischereipolitik und der innerhalb der RFO beschlossenen Maßnahmen sicherstellen.

(24)

Eine effiziente Verwaltung von Chartervereinbarungen ist wichtig, um sicherzustellen, dass die Wirksamkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt wird, und um die nachhaltige Nutzung biologischer Meeresschätze zu gewährleisten. Daher ist es erforderlich, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der der Union dabei hilft, die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union, die entweder von Marktteilnehmern aus einem Drittland oder aus der Union gechartert wurden, auf der Grundlage dessen, was die zuständigen RFO verabschiedet haben, besser zu überwachen.

(25)

Umladungen auf See entziehen sich einer angemessenen Kontrolle durch die Flaggen- oder Küstenstaaten und können daher von Marktteilnehmern dazu genutzt werden, illegale Fänge zu transportieren. Umladungen durch Unionsschiffe auf Hoher See mit direkten Genehmigungen sollten vorab gemeldet werden, wenn sie außerhalb eines Hafens durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über alle Umladungen, die von ihren Schiffen durchgeführt werden, einmal im Jahr unterrichten.

(26)

Die Verfahren sollten für Marktteilnehmer aus der Union und aus Drittländern ebenso wie für die jeweils zuständigen Behörden transparent und vorhersehbar sein.

(27)

Es sollte sichergestellt werden, dass ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgt, wie es in der Kontrollverordnung festgelegt ist. Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Daten über ihre Flotten und deren Fischereitätigkeiten zusammentragen, diese Daten verwalten und sie der Kommission zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sollten sie untereinander, mit der Kommission und mit Drittländern zusammenarbeiten, wenn dies zur Koordinierung der Datenerhebung erforderlich ist.

(28)

Im Hinblick auf eine größere Transparenz und bessere Zugänglichkeit von Informationen über Fanggenehmigungen der Union sollte die Kommission eine elektronische Datenbank der Fanggenehmigungen einrichten, die sowohl einen öffentlich zugänglichen Teil als auch einen gesicherten Teil umfasst. Die Angaben in der Unionsdatenbank der Fanggenehmigungen enthalten auch personenbezogene Daten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung sollte mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und den geltenden nationalen Rechtsvorschriften im Einklang stehen.

(29)

Um den Zugang zu den Unionsgewässern durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlands angemessen zu regeln, sollten die entsprechenden Vorschriften den nach Maßgabe der Kontrollverordnung für Fischereifahrzeuge der Union geltenden Vorschriften entsprechen. Insbesondere sollte Artikel 33 der genannten Verordnung über die Meldung von Fangdaten und fangbezogenen Daten auch für Drittlandschiffe gelten, die in Unionsgewässern Fischfang betreiben.

(30)

Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die nicht über eine Genehmigung gemäß der vorliegenden Verordnung verfügen, sollten bei der Durchfahrt durch Unionsgewässer verpflichtet sein, dafür zu sorgen, dass ihre Fanggeräte so verstaut sind, dass sie nicht ohne weiteres zum Fischfang verwendet werden können.

(31)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür verantwortlich sein, die Fischereitätigkeiten von Drittlandschiffen in den Unionsgewässern zu kontrollieren und Verstöße in die nationale Verstoßkartei gemäß Artikel 93 der Kontrollverordnung einzutragen.

(32)

Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die im Rahmen von Abkommen über den Tausch oder die gemeinsame Bewirtschaftung Fischfang betreiben, sollten die Quoten, die ihnen von ihren eigenen Flaggenstaaten für die Unionsgewässer zugeteilt wurden, einhalten. Überfischen Schiffe aus Drittländern die ihnen zugeteilten Quoten für Bestände in Unionsgewässern, sollte die Kommission Abzüge von den Quoten vornehmen, die diesen Drittländern in den Folgejahren zustehen. In diesen Fällen sind die von der Kommission bei einer Überfischung vorzunehmenden Quotenabzüge als Beitrag der Kommission im Rahmen der Konsultationen mit den Küstenstaaten zu verstehen.

(33)

Um die Genehmigungsverfahren zu vereinfachen, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission ein gemeinsames System für den Austausch und die Speicherung von Daten verwenden, so dass die erforderlichen Informationen und Aktualisierungen bei möglichst geringem Verwaltungsaufwand zur Verfügung gestellt werden.

(34)

Um dem technischen Fortschritt und möglichen späteren neuen internationalen Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Annahme von Änderungen des Anhangs dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Liste der Angaben enthalten ist, die ein Marktteilnehmer zum Erhalt einer Fanggenehmigung vorlegen muss, sowie zur Ergänzung der Bedingungen für die Ausstellung von Fanggenehmigungen gemäß Artikel 10, soweit dies erforderlich ist, um das Ergebnis der Konsultationen zwischen der Union und Drittländern, mit denen die Union ein Abkommen geschlossen hat, oder von Regelungen mit Küstenstaaten, mit denen Fischbestände geteilt werden, im Unionsrecht widerzuspiegeln. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (12) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(35)

Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Aufzeichnung, das Format und die Übermittlung von Daten zu Fanggenehmigungen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission und an die Unionsdatenbank der Fanggenehmigungen übertragen werden, um zu gewährleisten, dass diese Verordnung einheitlich umgesetzt wird, und zur Entscheidung über eine vorübergehende Neuaufteilung ungenutzter Fangmöglichkeiten nach bestehenden Protokollen zu partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei als Übergangsmaßnahme gemäß den Bestimmungen in Artikel 10 der Fanggenehmigungsverordnung. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) ausgeübt werden.

(36)

Um die Unionsdatenbank der Fanggenehmigungen in Betrieb zu nehmen und den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die technischen Anforderungen der Übermittlung zu erfüllen, sollte die Kommission den betroffenen Mitgliedstaaten technische Unterstützung leisten, um sie in die Lage zu versetzen, Daten elektronisch zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten können auch eine Finanzhilfe des Europäischen Meeres- und Fischereifonds gemäß Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) erhalten.

(37)

Angesichts der Anzahl und der Bedeutung der vorzunehmenden Änderungen sollte die Fanggenehmigungsverordnung aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Erteilung und Verwaltung von Fanggenehmigungen für

a)

Fischereifahrzeuge der Union, die in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Drittlands im Rahmen einer RFO, der die Union als Vertragspartei angehört, innerhalb oder außerhalb der Unionsgewässer oder auf Hoher See Fischereitätigkeiten ausüben, und

b)

Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die in Unionsgewässern Fischereitätigkeiten ausüben.

Artikel 2

Verhältnis zum internationalen Recht und zum Unionsrecht

Diese Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Bestimmungen in partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei und anderen Fischereiabkommen zwischen der Union und Drittländern;

b)

Bestimmungen, die von RFO verabschiedet wurden, in denen die Union Vertragspartei ist;

c)

Bestimmungen im Unionsrecht zur Durchführung oder Umsetzung der Bestimmungen gemäß den Buchstaben a und b.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 4 der Grundverordnung und Artikel 2 Nummern 1 bis 4, 15, 16 und 22 der IUU-Verordnung, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes vorsieht.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ferner die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

    „Hilfsschiff“: ein Schiff mit Ausnahme von an Bord mitgeführten Hilfsbooten, das nicht mit einsatzbereitem Fanggerät zum Fangen oder Anlocken von Fischen ausgestattet ist und Fischereitätigkeiten erleichtert, unterstützt oder vorbereitet;

b)

   „Fanggenehmigung“ in Bezug auf ein Fischereifahrzeug der Union eine Genehmigung:

im Sinne von Artikel 4 Nummer 10 (Fangerlaubnis) der Kontrollverordnung,

die einem Fischereifahrzeug der Union von einem Drittland erteilt wurde um bestimmte Fischereitätigkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit dieses Drittlands in einem angegebenen Zeitraum, einem bestimmten Gebiet oder für eine bestimmte Fischerei unter bestimmten Bedingungen auszuüben;

und in Bezug auf ein Fischereifahrzeug eines Drittlands eine Genehmigung, um in Unionsgewässern bestimmte Fischereitätigkeiten in einem angegebenen Zeitraum, einem bestimmten Gebiet oder für eine bestimmte Fischerei unter bestimmten Bedingungen auszuüben;

c)

    „direkte Genehmigung“: eine Fanggenehmigung, die einem Fischereifahrzeug der Union außerhalb eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei oder eines Abkommens über den Tausch von Fangmöglichkeiten und die gemeinsame Bewirtschaftung von Arten von gemeinsamem Interesse von der zuständigen Behörde eines Drittlands erteilt wird;

d)

    „Drittlandgewässer“: Gewässer unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Drittlands. Die Gewässer eines Mitgliedstaats, die keine Unionsgewässer sind, gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Drittlandgewässer;

e)

    „Beobachterprogramm“: eine Regelung im Rahmen einer RFO, eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei, eines Drittlands oder eines Mitgliedstaats, wonach Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen sein müssen, auch um zu überprüfen — sofern dies in der geltenden Beobachterregelung ausdrücklich vorgesehen ist —, ob das Schiff die von dieser RFO, von diesem Drittland oder im Rahmen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei erlassenen Vorschriften einhält;

f)

    „Chartern“: eine Vereinbarung, nach der ein unter der Flagge eines Mitgliedstaates fahrendes Fischereifahrzeug für einen bestimmten Zeitraum von einem Marktteilnehmer eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlands ohne Umflaggen unter Vertrag genommen wird;

g)

    „Fischereitätigkeiten“: alle Tätigkeiten in Verbindung mit der Suche nach Fisch, dem Ausbringen, Schleppen und Einholen von aktivem Fanggerät sowie dem Aussetzen, Ausgesetztlassen, Wiedereinholen oder erneuten Aussetzen stationärer Fanggeräte und dem Entfernen des Fangs aus dem Gerät, den Netzen oder den Transportkäfigen sowie dem Einsetzen in Mast- oder Aufzuchtkäfige.

TITEL II

FISCHEREITÄTIGKEITEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN DER UNION AUSSERHALB DER UNIONSGEWÄSSER

KAPITEL I

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 4

Allgemeiner Grundsatz

Unbeschadet der Verpflichtung, eine Genehmigung von der zuständigen Organisation oder dem betreffenden Drittland zu erhalten, dürfen Fischereifahrzeuge der Union außerhalb der Unionsgewässer nur dann Fischereitätigkeiten durchführen, wenn ihr Flaggenmitgliedstaat dies gestattet und die Fischereitätigkeiten gegebenenfalls in einer im Einklang mit den Kapiteln II bis V ausgestellten gültigen Fanggenehmigung aufgeführt sind.

Artikel 5

Zulässigkeitskriterien

(1)   Ein Flaggenmitgliedstaat darf nur dann eine Fanggenehmigung für Fischereitätigkeiten außerhalb der Unionsgewässer erteilen, wenn

a)

er vollständige und richtige Angaben zu dem Fischereifahrzeug und dem/den dazugehörigen Hilfsschiff(en), einschließlich Hilfsschiffen aus Drittländern, gemäß den Erfordernissen des Anhangs bzw. des betreffenden partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei oder der betreffenden RFO erhalten hat;

b)

das Fischereifahrzeug im Besitz einer gültigen Fanglizenz gemäß Artikel 6 der Kontrollverordnung ist;

c)

das Fischereifahrzeug und alle dazugehörigen Hilfsschiffe die einschlägige Regelung für die Schiffsidentifizierungsnummer der IMO anwenden, wenn dies nach Unionsrecht vorgeschrieben ist;

d)

das Fischereifahrzeug nicht auf einer IUU-Schiffsliste einer RFO und/oder der Union gemäß der IUU-Verordnung steht;

e)

dem Flaggenmitgliedstaat im Rahmen des betreffenden Fischereiabkommens oder der einschlägigen Bestimmungen der RFO gegebenenfalls Fangmöglichkeiten zustehen und

f)

das Schiff gegebenenfalls die Anforderungen gemäß Artikel 6 erfüllt.

(2)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um eine angemessene Überwachung der Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge im Rahmen dieser Verordnung sicherzustellen, insbesondere durch neue Datenanforderungen, die sich aus Fischereiabkommen oder der Entwicklung von Informationstechnologien ergeben.

Artikel 6

Umflaggen

(1)   Dieser Artikel gilt für Fischereifahrzeuge, die in den fünf Jahren vor dem Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung

a)

aus dem Fischereiflottenregister der Union gestrichen und in einem Drittland umgeflaggt wurden und

b)

anschließend wieder in das Fischereiflottenregister der Union aufgenommen wurden.

(2)   Ein Flaggenmitgliedstaat darf nur dann eine Fanggenehmigung erteilen, wenn er überprüft hat, dass ein in Absatz 1 genanntes Schiff in dem Zeitraum, in dem es die Flagge eines Drittlands führte, nicht

a)

an IUU-Fischerei beteiligt war;

b)

in den Gewässern eines Drittlands tätig war, das gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) als Land ausgewiesen wurde, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt;

c)

in den Gewässern eines gelisteten nichtkooperierenden Drittlands gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung tätig war und

d)

in den Gewässern eines bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierend ausgewiesenen Drittlands gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung nach einem Zeitraum von sechs Wochen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Ausweisung dieses Drittlands als solches tätig war, mit Ausnahme aller Tätigkeiten, die in dem Fall durchgeführt wurden, dass der Rat den Vorschlag abgelehnt hat, dieses Drittland gemäß Artikel 33 dieser Verordnung zu bestimmen.

(3)   Zu diesem Zweck legt der Marktteilnehmer die folgenden von einem Flaggenmitgliedstaat geforderten Informationen über den Zeitraum vor, in dem das Fischereifahrzeug die Flagge eines Drittlands führte:

a)

eine Meldung der Fänge und des Fischereiaufwands in dem betreffenden Zeitraum, wie sie von dem Flaggendrittland verlangt wird;

b)

eine Kopie aller Fanggenehmigungen für Fischereitätigkeiten während des betreffenden Zeitraums;

c)

eine offizielle Erklärung des Drittlands, unter dessen Flagge das Schiff fuhr, in der die Sanktionen aufgeführt sind, die in dem betreffenden Zeitraum über das Schiff oder den Marktteilnehmer verhängt wurden;

d)

vollständige Informationen in Bezug auf die Beflaggung in dem Zeitraum, in dem das Schiff nicht im Flottenregister der Union aufgeführt war.

(4)   Ein Flaggenmitgliedstaat darf einem Schiff keine Fanggenehmigung erteilen, wenn es die Flagge eines Drittlands geführt hat, das

a)

als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung auf die IUU-Liste gesetzt wurde; oder

b)

als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung nach einem Zeitraum von sechs Wochen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Ausweisung dieses Drittlands als solches ausgewiesen wurde, mit Ausnahme aller Tätigkeiten, die in dem Fall durchgeführt wurden, dass der Rat den Vorschlag abgelehnt hat, dieses Drittland gemäß Artikel 33 dieser Verordnung zu bestimmen; oder

c)

gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 als Land ausgewiesen wurde, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt.

(5)   Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn sich der Flaggenmitgliedstaat davon überzeugt hat, dass der Marktteilnehmer, sobald die Umstände gemäß Absatz 2 Buchstaben b bis d oder Absatz 4 Buchstaben a bis c gelten,

a)

die Fischereitätigkeiten eingestellt hat und

b)

unverzüglich die zur Streichung des Schiffs aus dem Fischereiflottenregister des Drittlands erforderlichen Verwaltungsformalitäten eingeleitet hat.

Artikel 7

Verwaltung von Fanggenehmigungen

(1)   Bei der Beantragung einer Fanggenehmigung legt der Marktteilnehmer dem Flaggenmitgliedstaat vollständige und richtige Daten vor.

(2)   Der Marktteilnehmer informiert den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich über jede Änderung dieser Daten.

(3)   Der Flaggenmitgliedstaat überwacht regelmäßig, ob die Bedingungen, auf deren Grundlage eine Fanggenehmigung erteilt wurde, während der Dauer der Gültigkeit dieser Genehmigung weiterhin erfüllt sind.

(4)   Führen die Überwachungsmaßnahmen gemäß Absatz 3 letztendlich zu dem Ergebnis, dass die Bedingungen, auf deren Grundlage eine Fanggenehmigung erteilt wurde, erwiesenermaßen nicht mehr erfüllt sind, sollte der Flaggenmitgliedstaat geeignete Maßnahmen ergreifen, zu denen die Änderung oder der Widerruf der Genehmigung gehören, und erforderlichenfalls Sanktionen verhängen. Die Sanktionen, die von dem Flaggenmitgliedstaat bei Verstößen angewendet werden, sollten streng genug sein, um sicherzustellen, dass die Regeln tatsächlich eingehalten werden, um Verstöße zu verhindern und um die Zuwiderhandelnden um die Gewinne aus Verstößen zu bringen. Der Flaggenmitgliedstaat setzt den Marktteilnehmer und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Gegebenenfalls unterrichtet die Kommission das RFO-Sekretariat oder den betreffenden Drittstaat entsprechend.

(5)   Auf einen mit Gründen versehenen Antrag der Kommission hin ergreift ein Flaggenmitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen im Sinne von Absatz 4 im Falle von Zuwiderhandlung gegen die Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresschätze, die eine RFO angenommenen hat, der die Union als Vertragspartei angehört, oder die im Rahmen von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei erlassen wurden.

(6)   In den Fällen, in denen die Union einer RFO als Vertragspartei angehört und ein die Flagge eines Unionsmitgliedstaats führendes Fischereifahrzeug die Bedingungen gemäß Artikel 21 Buchstabe b, wie sie in dem von der regionalen Fischereiorganisation anerkannten abschließenden Kontrollbericht ausgeführt sind, nicht erfüllt und in denen der Flaggenmitgliedstaat keine geeigneten Maßnahmen im Sinne von Absatz 4 dieses Artikels ergreift, kann die Kommission per Beschluss dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat vorschreiben, dafür Sorge zu tragen, dass das betreffende Fischereifahrzeug der Union diese Bedingungen erfüllt.

Wenn der betreffende Flaggenmitgliedstaat keine geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um dem Beschluss der Kommission im Sinne von Unterabsatz 1 innerhalb einer Frist von 15 Tagen nachzukommen, übermittelt die Kommission die aktualisierten Angaben zu den in Artikel 22 genannten Fischereifahrzeugen an das RFO-Sekretariat und das betreffende Schiff muss die Fischereitätigkeit einstellen. Die Kommission teilt dem Flaggenmitgliedstaat ihre Maßnahmen mit. Der Flaggenmitgliedstaat unterrichtet den Marktteilnehmer über die Maßnahmen der Kommission.

(7)   In den Fällen, in denen die Union mit einem Drittland ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei geschlossen hat und ein Fischereifahrzeug der Union die Bedingungen gemäß Artikel 10 Buchstabe b, wie sie in dem von den zuständigen Behörden anerkannten abschließenden Kontrollbericht ausgeführt sind, nicht erfüllt und in denen der Flaggenmitgliedstaat keine geeigneten Maßnahmen im Sinne von Absatz 4 dieses Artikels ergreift, kann die Kommission per Beschluss dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat vorschreiben, dafür Sorge zu tragen, dass das betreffende Fischereifahrzeug der Union diese Bedingungen erfüllt.

Wenn der betreffende Flaggenmitgliedstaat keine geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um dem Beschluss der Kommission im Sinne von Unterabsatz 1 innerhalb einer Frist von 15 Tagen nachzukommen, übermittelt die Kommission die aktualisierten Angaben zu den Fischereifahrzeugen an das Drittland zwecks Befassung des betreffenden Fischereifahrzeugs der Union. Die Kommission teilt dem Flaggenmitgliedstaat ihre Maßnahmen mit. Der Flaggenmitgliedstaat unterrichtet den Marktteilnehmer über die Maßnahmen der Kommission.

KAPITEL II

Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern

Abschnitt 1

Fischereitätigkeiten im Rahmen von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei

Artikel 8

Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Fischereitätigkeiten, die Fischereifahrzeuge der Union im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei in Drittlandgewässern ausüben.

Artikel 9

Mitgliedschaft in einer regionalen Fischereiorganisation

Ein Fischereifahrzeug der Union darf nur dann von einer RFO bewirtschaftete Bestände in den Gewässern eines Drittlands befischen, wenn dieses Drittland Vertragspartei dieser RFO ist.

Artikel 10

Bedingungen für die Ausstellung von Fanggenehmigungen durch einen Flaggenmitgliedstaat

Ein Flaggenmitgliedstaat darf nur dann eine Fanggenehmigung für Fischereitätigkeiten erteilen, die im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei in Drittlandgewässern ausgeübt werden, wenn

a)

die in Artikel 5 festgelegten Zulässigkeitskriterien erfüllt sind;

b)

die Bedingungen des betreffenden partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei eingehalten werden;

c)

der Marktteilnehmer alle Gebühren gezahlt hat, die im Rahmen der betreffenden Abkommen fällig sind, und gegebenenfalls die entsprechenden finanziellen Sanktionen, die in einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung mit endgültigem und bindendem Charakter festgelegt werden; und

d)

das Fischereifahrzeug im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung ist, die von dem Drittland ausgestellt wurde, das die Hoheit oder Gerichtsbarkeit über die Gewässer hat, in denen die Fischereitätigkeiten stattfinden.

Artikel 11

Verfahren für die Erlangung von Fanggenehmigungen des Drittlands

(1)   Für die Zwecke des Artikels 10 Buchstabe d übermittelt ein Flaggenmitgliedstaat, der sich davon überzeugt hat, dass die Bedingungen nach Artikel 10 Buchstaben a bis c erfüllt sind, der Kommission den entsprechenden Antrag auf eine Fanggenehmigung durch das Drittland.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Antrag enthält die Angaben, die aufgrund des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei erforderlich sind.

(3)   Der Flaggenmitgliedstaat sendet der Kommission den Antrag mindestens zehn Tage vor Ablauf der Frist für die Übermittlung von Anträgen gemäß dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei. Die Kommission kann von dem Flaggenmitgliedstaat im Wege eines ordnungsgemäß begründeten Antrags alle zusätzlichen Informationen anfordern, die für die Überprüfung der Bedingungen erforderlich sind.

(4)   Nach Eingang des Antrags bzw. aller zusätzlichen Informationen, die gemäß Absatz 3 dieses Artikels angefordert wurden, führt die Kommission eine vorläufige Untersuchung durch, um festzustellen, ob die Bedingungen nach Artikel 10 Buchstaben a bis c erfüllt sind. Die Kommission verfährt anschließend wie folgt:

a)

Sie leitet den Antrag unverzüglich, auf jeden Fall aber vor Ablauf der Frist für die Übermittlung von Anträgen gemäß dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei, an das Drittland weiter, sofern die Frist gemäß Absatz 3 dieses Artikels eingehalten wurde, oder

b)

sie teilt dem Mitgliedstaat mit, dass der Antrag abgelehnt ist.

(5)   Setzt ein Drittland die Kommission davon in Kenntnis, dass es beschlossen hat, eine Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug der Union gemäß dem Abkommen auszustellen, zu verweigern, auszusetzen oder zu widerrufen, so informiert die Kommission den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich entsprechend, wenn möglich auf elektronischem Weg.

Artikel 12

Vorübergehende Neuaufteilung nicht ausgeschöpfter Fangmöglichkeiten im Rahmen von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei

(1)   Die Kommission kann feststellen, dass in einem bestimmten Jahr oder einem anderen relevanten Zeitraum der Durchführung eines Protokolls zu einem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden und die Mitgliedstaaten, denen die entsprechenden Anteile zugeteilt wurden, darüber informieren; dabei berücksichtigt sie die Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigungen und die Fangzeiten.

(2)   Innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang dieser Information der Kommission können die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten

a)

der Kommission mitteilen, dass sie ihre Fangmöglichkeiten zu einem späteren Zeitpunkt in dem betreffenden Zeitraum der Durchführung nutzen werden, indem sie einen Fischereiplan mit ausführlichen Angaben zur Zahl der beantragten Fanggenehmigungen, den geschätzten Fängen, dem Fanggebiet und dem Fangzeitraum vorlegen, oder

b)

die Kommission über die Nutzung ihrer Fangmöglichkeiten im Wege des Austauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Grundverordnung unterrichten.

(3)   Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission keine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen mit oder teilt er ihr mit, dass er seine Fangmöglichkeiten nur teilweise nutzt, und bleiben somit Fangmöglichkeiten ungenutzt, kann die Kommission einen Aufruf zur Interessenbekundung für die ungenutzten Fangmöglichkeiten an die anderen Mitgliedstaaten richten, denen ein Teil der Fangmöglichkeiten zugeteilt wurde. Die Kommission unterrichtet alle Mitgliedstaaten gleichzeitig über den Aufruf zur Interessenbekundung.

(4)   Innerhalb von zehn Kalendertagen nach Erhalt dieses Aufrufs zur Interessenbekundung können die Mitgliedstaaten, denen ein Teil der Fangmöglichkeiten zugeteilt wurde, die Kommission über ihr Interesse an den zur Verfügung stehenden ungenutzten Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 3 informieren. Zur Stützung ihres Antrags übermitteln sie einen Fischereiplan mit ausführlichen Angaben zur Zahl der beantragten Fanggenehmigungen, den geschätzten Fängen, dem Fanggebiet und dem Fangzeitraum.

(5)   Wenn es für die Bewertung des Antrags als erforderlich erachtet wird, kann die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten um zusätzliche Informationen ersuchen.

(6)   Bekunden die Mitgliedstaaten, denen ein Teil der Fangmöglichkeiten zugeteilt wurde, nach Ablauf der zehn Tage gemäß Absatz 4 kein Interesse an der Gesamtmenge der zur Verfügung stehenden ungenutzten Fangmöglichkeiten, kann die Kommission den Aufruf zur Interessenbekundung auf alle Mitgliedstaaten ausdehnen. Ein Mitgliedstaat kann sein Interesse an den ungenutzten Fangmöglichkeiten entsprechend den Bedingungen gemäß diesem Absatz bekunden.

(7)   Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 4 oder 6 dieses Artikels vorgelegten Informationen nimmt der Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV nur eine vorübergehende Neuaufteilung der ungenutzten Fangmöglichkeiten für den relevanten Zeitraum gemäß Absatz 1 dieses Artikels vor.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten mit, welchem/welchen Mitgliedstaat(en) die Fangmöglichkeiten neu zugeteilt wurden und um welche Mengen es sich dabei handelt.

(8)   Die vorübergehende Neuaufteilung der Fangmöglichkeiten erfolgt auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien, die gegebenenfalls auch ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können. Diese Kriterien können Folgendes umfassen:

a)

für die Neuaufteilung zur Verfügung stehende Fangmöglichkeiten;

b)

Zahl der antragstellenden Mitgliedstaaten;

c)

jedem antragstellenden Mitgliedstaat bei der ursprünglichen Zuteilung von Fangmöglichkeiten zugewiesener Anteil;

d)

gegebenenfalls bisherige Fangmengen und bisheriger Fischereiaufwand jedes antragstellenden Mitgliedstaats;

e)

Tragfähigkeit der von dem antragstellenden Mitgliedstaat vorgelegten Fischereipläne im Lichte der Anzahl, Art und Merkmale der eingesetzten Schiffe und Fanggeräte.

Artikel 13

Weiterverteilung einer auf mehrere aufeinanderfolgende Zeiträume aufgeteilten jährlichen Quote

(1)   Sind die Fangbeschränkungen für die Fangmöglichkeiten für das betreffende Jahr im Protokoll zu einem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei monatlich, vierteljährlich oder für einen anderen Teil eines Jahres festgesetzt und werden die zugeteilten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in dem betreffenden monatlichen, vierteljährlichen oder anderen Zeitraum ausgeschöpft, werden die entsprechenden zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV auf die betreffenden Mitgliedstaaten für die entsprechenden Zeiträume weiter verteilt.

(2)   Die Weiterverteilung der zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten erfolgt nach transparenten und objektiven Kriterien. Sie steht im Einklang mit der jährlichen Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der einschlägigen Verordnung des Rates.

Abschnitt 2

Fischereitätigkeiten im Rahmen von Abkommen über Tausch oder gemeinsame Bewirtschaftung

Artikel 14

Geltende Bestimmungen

(1)   Die Artikel 8 bis 11 gelten sinngemäß für Fischereifahrzeuge der Union, die in Drittlandgewässern im Rahmen eines Abkommens über den Tausch von Fangmöglichkeiten oder die gemeinsame Bewirtschaftung von Beständen von gemeinsamem Interesse fischen.

(2)   Abweichend von Artikel 11 kann ein Flaggenmitgliedstaat der Kommission die Angaben zu den Fischereifahrzeugen der Union vorlegen, die für die Ausübung von Fischereitätigkeiten in Drittlandgewässern im Rahmen des betreffenden Abkommens in Betracht kommen. Wenn festgestellt wurde, dass die in Artikel 10 Buchstaben a bis c genannten Bedingungen erfüllt sind, sendet die Kommission die Angaben zu den entsprechenden Fischereifahrzeugen der Union unverzüglich an das Drittland. Sobald das Drittland der Kommission mitteilt, dass die Angaben zu diesen Fischereifahrzeugen der Union gebilligt wurden, unterrichtet die Kommission den Flaggenstaat entsprechend. Bei den Fischereifahrzeugen der Union, zu denen die erforderlichen Angaben vorgelegt worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie über eine gültige Fanggenehmigung für die Zwecke des Artikels 10 Buchstabe d verfügen. Die Kommission unterrichtet den Flaggenstaat ferner unverzüglich auf elektronischem Wege über eine etwaige Mitteilung des Drittlands, dass ein Fischereifahrzeug der Union für die Ausübung von Fischereitätigkeiten in seinen Gewässern nicht in Betracht kommt.

Artikel 15

Konsultationen mit Drittländern in Bezug auf Fischereifahrzeuge der Union

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Artikel 10 in dem Sinne zu ergänzen, dass das Ergebnis der Konsultationen zwischen der Union und Drittländern, mit denen die Union ein Abkommen geschlossen hat, oder von Regelungen mit Küstenstaaten, mit denen Fischbestände geteilt werden, in Bezug auf die Bedingungen für die Ausstellung von Fanggenehmigungen in Unionsrecht umgesetzt wird.

Abschnitt 3

Fischereitätigkeiten mit direkten Genehmigungen

Artikel 16

Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Fischereitätigkeiten, die Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern eines Drittlands außerhalb eines Abkommens gemäß den Abschnitten 1 oder 2 ausüben.

Artikel 17

Bedingungen für die Ausstellung von Fanggenehmigungen durch einen Flaggenmitgliedstaat

(1)   Ein Flaggenmitgliedstaat darf nur dann eine Fanggenehmigung für Fischereitätigkeiten erteilen, die außerhalb eines Abkommens gemäß den Abschnitten 1 oder 2 in den Gewässern eines Drittlands ausgeübt werden, wenn

a)

die in Artikel 5 festgelegten Zulässigkeitskriterien erfüllt sind;

b)

kein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei oder Abkommen über den Tausch von Fangmöglichkeiten oder die gemeinsame Bewirtschaftung mit dem betreffenden Drittland in Kraft ist oder vorläufig angewendet wird;

c)

der Marktteilnehmer alle nachstehenden Unterlagen vorgelegt hat:

eine Kopie der oder einen präzisen Verweis auf die geltenden Fischereivorschriften, die dem Marktteilnehmer von dem Drittland bereitgestellt werden, das die Hoheit oder Gerichtsbarkeit über die Gewässer hat, in denen die Tätigkeiten stattfinden;

eine wissenschaftliche Bewertung zum Nachweis der Nachhaltigkeit der geplanten Fangtätigkeiten sowie gegebenenfalls eine Bewertung der Kohärenz mit den Bestimmungen des Artikels 62 des SRÜ;

eine amtliche Kontonummer bei einer öffentlichen Bank für die Zahlung aller Gebühren;

d)

im Falle der Befischung von Arten, die von einer RFO bewirtschaftet werden, das Drittland Vertragspartei dieser Organisation ist; und

e)

der Marktteilnehmer Folgendes vorgelegt hat:

eine gültige Fanggenehmigung für das betreffende Fischereifahrzeug, die von dem Drittland ausgestellt wurde, das die Hoheit oder Gerichtsbarkeit über die Gewässer hat, in denen die Fischereitätigkeiten stattfinden; oder

eine nach Abschluss der Verhandlungen zwischen dem Marktteilnehmer und dem Drittland, das die Hoheit oder Gerichtsbarkeit über die Gewässer hat, in denen die Fischereitätigkeiten stattfinden, von dem Drittland ausgestellte schriftliche Bestätigung der Bedingungen der geplanten direkten Genehmigung, mit der dem Marktteilnehmer Zugang zu den Fischereiressourcen gegeben wird, einschließlich der Dauer, der Bedingungen und der Fangmöglichkeiten ausgedrückt als Aufwands- oder Fangbeschränkungen.

(2)   In jedem Fall darf mit den Fischereitätigkeiten erst dann begonnen werden, wenn das Drittland die gültige Fanggenehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe e erteilt hat. Der Flaggenmitgliedstaat setzt seine Genehmigung aus, wenn das Drittland die Fanggenehmigung nicht bis zum Beginn der geplanten Fischereitätigkeiten erteilt hat.

(3)   Die wissenschaftliche Bewertung gemäß Absatz 1 Buchstabe c zweiter Spiegelstrich wird von einer RFO oder einem regionalen Fischereigremium mit wissenschaftlicher Kompetenz oder von bzw. in Zusammenarbeit mit dem Drittland vorgelegt. Die wissenschaftliche Bewertung durch das Drittland wird von einem wissenschaftlichen Institut oder Gremium eines Mitgliedstaats oder der Union überprüft.

Artikel 18

Verfahren für die Erlangung von Fanggenehmigungen des Drittlands

(1)   Ein Flaggenmitgliedstaat, der sich davon überzeugt hat, dass die Bedingungen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis e erfüllt sind, übermittelt der Kommission die entsprechenden Angaben gemäß dem Anhang und die Informationen bezüglich der Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c.

(2)   Ist die Kommission der Ansicht, dass die Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht ausreichen, um die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 17 zu beurteilen, so fordert sie innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt dieser Informationen weitere Informationen oder Nachweise an.

(3)   Stellt die Kommission im Anschluss an das Ersuchen um weitere Informationen oder Nachweise gemäß Absatz 2 dieses Artikels und nach Abschluss der Verhandlungen mit dem betreffenden Mitgliedstaat fest, dass die Bedingungen gemäß Artikel 17 nicht erfüllt sind, kann sie innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt aller angeforderten Informationen oder Nachweise die Erteilung der Fanggenehmigung ablehnen. Stellt die Kommission fest, dass diese Bedingungen erfüllt sind, teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, dass sie nicht beabsichtigt, Einwände zu erheben.

(4)   Der Flaggenmitgliedstaat kann die Fanggenehmigung nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist erteilen. Hat die Kommission um weitere Informationen gemäß dem genannten Absatz gebeten, kann der Flaggenmitgliedstaat die Fanggenehmigung erteilen, wenn die Kommission innerhalb der Frist nach Absatz 3 keine Einwände erhoben hat, oder vor Ablauf dieser Frist, sofern die Kommission dem Mitgliedstaat mitgeteilt hat, dass sie nicht beabsichtigt, Einwände zu erheben.

(5)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann der Flaggenmitgliedstaat im Falle der Erneuerung einer Fanggenehmigung mit denselben Bedingungen innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der ersten Fanggenehmigung die Fanggenehmigung nach Überprüfung der übermittelten Informationen in Bezug auf die Bedingungen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e erteilen; er unterrichtet die Kommission unverzüglich davon.

(6)   Setzt ein Drittland die Kommission davon in Kenntnis, dass es beschlossen hat, eine direkte Genehmigung für ein Fischereifahrzeug der Union auszustellen, zu verweigern, auszusetzen oder zu widerrufen, so informiert die Kommission unverzüglich den Flaggenmitgliedstaat entsprechend.

(7)   Setzt ein Drittland einen Flaggenmitgliedstaat davon in Kenntnis, dass es beschlossen hat, eine direkte Genehmigung für ein Fischereifahrzeug der Union auszustellen, zu verweigern, auszusetzen oder zu widerrufen, so informiert der Flaggenmitgliedstaat unverzüglich die Kommission entsprechend.

(8)   Der Marktteilnehmer stellt dem Flaggenmitgliedstaat eine Kopie der zwischen ihm und dem Drittland vereinbarten endgültigen Bedingungen, einschließlich einer Kopie der direkten Genehmigung, zur Verfügung.

KAPITEL III

Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union im Rahmen der RFO

Artikel 19

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union, die von einer RFO bewirtschaftete Bestände innerhalb oder außerhalb von Unionsgewässern befischen, sofern ihre Tätigkeiten unter eine von der RFO vorgesehene Fanggenehmigungsregelung fallen.

Artikel 20

Fanggenehmigungen

(1)   Ein Fischereifahrzeug der Union, dessen Fischereitätigkeiten unter eine von der RFO vorgesehene Fanggenehmigungsregelung fallen, darf nur dann Tätigkeiten im Rahmen der RFO ausüben, wenn

a)

die Union Vertragspartei der RFO ist;

b)

ihm sein Flaggenmitgliedstaat eine Fanggenehmigung erteilt hat;

c)

es in das entsprechende Register oder Verzeichnis zugelassener Schiffe der RFO eingetragen wurde; und

d)

die Fischereitätigkeiten in Drittlandgewässern stattfinden, ihm von dem betreffenden Drittland gemäß Kapitel II eine Fanggenehmigung erteilt wurde.

(2)   Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels gilt nicht für Fischereifahrzeuge der Union, die ihre Fischereitätigkeit ausschließlich in Unionsgewässern ausüben und denen bereits eine Fanggenehmigung gemäß Artikel 7 der Kontrollverordnung erteilt wurde.

Artikel 21

Bedingungen für die Ausstellung von Fanggenehmigungen durch einen Flaggenmitgliedstaat

Ein Flaggenmitgliedstaat darf nur dann eine Fanggenehmigung erteilen, wenn

a)

die Zulässigkeitskriterien gemäß Artikel 5 erfüllt sind;

b)

die Vorschriften der RFO oder die zu deren Umsetzung erlassenen des Unionsrechts eingehalten werden; und

c)

bei Ausübung der Fischereitätigkeiten in Drittlandgewässern die in Artikel 10 oder 17 festgelegten Kriterien erfüllt sind.

Artikel 22

Registrierung durch RFO

(1)   Der Flaggenmitgliedstaat übermittelt der Kommission die Angaben zu den Schiffen, denen er gemäß Artikel 20 dieser Verordnung oder, im Falle von Artikel 20 Absatz 2 dieser Verordnung, gemäß Artikel 7 der Kontrollverordnung Fischereitätigkeiten erlaubt hat.

(2)   Die Angaben gemäß Absatz 1 werden entsprechend den von der RFO festgelegten Bedingungen erstellt, und die von der betreffenden Organisation verlangten Informationen werden beigefügt.

(3)   Die Kommission kann von dem Flaggenmitgliedstaat innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Eingang der in Absatz 1 genannten Angaben alle zusätzlichen Informationen anfordern, die sie als notwendig erachtet. Die Anforderung zusätzlicher Informationen ist zu begründen.

(4)   Ist die Kommission davon überzeugt, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 21 erfüllt sind, so sendet sie innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben die Angaben zu den zugelassenen Schiffen an die RFO.

(5)   Ist das Register oder Verzeichnis der RFO nicht öffentlich zugänglich, so leitet die Kommission die Angaben zu den zugelassenen Schiffen an die Mitgliedstaaten weiter, die an der betreffenden Fischerei beteiligt sind.

KAPITEL IV

Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union auf Hoher See

Artikel 23

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Fischereitätigkeiten, die von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern auf Hoher See ausgeübt werden und die nicht unter Kapitel III fallen.

Artikel 24

Bedingungen für die Ausstellung von Fanggenehmigungen durch einen Flaggenmitgliedstaat

Ein Flaggenmitgliedstaat darf nur dann eine Fanggenehmigung für Fischereitätigkeiten auf Hoher See erteilen, wenn

a)

die Zulässigkeitskriterien gemäß Artikel 5 erfüllt sind;

b)

die geplanten Fischereitätigkeiten

im Einklang mit einer wissenschaftlichen Bewertung erfolgen, die den Nachweis der Nachhaltigkeit der geplanten Fischereitätigkeiten erbringt und von einem wissenschaftlichen Institut des Flaggenmitgliedstaates vorgelegt oder bestätigt wurde; oder

im Rahmen eines Forschungsprogramms erfolgen, einschließlich einer Regelung für die Sammlung von Daten, das von einem wissenschaftlichen Gremium durchgeführt wird. Das wissenschaftliche Protokoll der Forschungsarbeiten, das in jedem Fall erforderlich ist, wird von einem wissenschaftlichen Institut des Flaggenmitgliedstaats bestätigt.

Artikel 25

Verfahren für die Erlangung von Fanggenehmigungen

(1)   Ein Flaggenmitgliedstaat, der sich davon überzeugt hat, dass die Bedingungen nach Artikel 24 erfüllt sind, übermittelt der Kommission die Angaben gemäß dem Anhang und die Informationen zur Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 5.

(2)   Ist die Kommission der Ansicht, dass die gemäß Absatz 1 dieses Artikels vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 24 zu beurteilen, so fordert sie innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt dieser Informationen weitere Informationen oder Nachweise an.

(3)   Stellt die Kommission nach Erhalt der weiteren Informationen oder Nachweise gemäß Absatz 2 dieses Artikels fest, dass die Bedingungen gemäß Artikel 24 nicht erfüllt sind, kann sie innerhalb von fünf Kalendertagen nach Erhalt der zusätzlichen Informationen oder Nachweise die Erteilung der Fanggenehmigung ablehnen. Stellt die Kommission fest, dass die Bedingungen erfüllt sind, teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, dass sie nicht beabsichtigt, Einwände zu erheben.

(4)   Der Flaggenmitgliedstaat kann die Fanggenehmigung nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist erteilen. Hat die Kommission um weitere Informationen gemäß dem genannten Absatz gebeten, kann der Flaggenmitgliedstaat die Fanggenehmigung erteilen, wenn die Kommission innerhalb der Frist nach Absatz 3 oder vor Ablauf dieser Frist keine Einwände erhoben hat, sofern die Kommission dem Mitgliedstaat mitgeteilt hat, dass sie nicht beabsichtigt, Einwände zu erheben.

KAPITEL V

Chartern von Fischereifahrzeugen der Union

Artikel 26

Grundsätze

(1)   Ein Fischereifahrzeug der Union darf keine Fischereitätigkeiten im Rahmen von Chartervereinbarungen in Gewässern durchführen, wenn dort ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei in Kraft ist oder vorläufig angewendet wird.

(2)   Ein Fischereifahrzeug der Union darf nicht gleichzeitig Fischereitätigkeiten im Rahmen von mehr als einer Chartervereinbarung durchführen oder Untervercharterung betreiben.

(3)   Die Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen von Chartervereinbarungen nur dann in von einer RFO bewirtschafteten Gewässern tätig werden, wenn der Staat, an den das Fischereifahrzeug verchartert wurde, Vertragspartei dieser Organisation ist.

(4)   Ein gechartertes Fischereifahrzeug der Union darf während der Geltungsdauer des Charters die Fangmöglichkeiten seines Flaggenmitgliedstaats nicht nutzen. Die Fänge eines gecharterten Fischereifahrzeugs der Union werden auf die Fangmöglichkeiten des charternden Landes angerechnet.

(5)   Diese Verordnung berührt nicht die Verantwortlichkeiten des Flaggenmitgliedstaats bezüglich seiner Verpflichtungen im Rahmen des Völkerrechts, der Kontrollverordnung, der IUU-Verordnung oder anderer Bestimmungen der GFP, einschließlich der Berichterstattungspflichten.

(6)   Der Inhaber der Fanglizenz eines Fischereifahrzeugs der Union, das gechartert werden soll, unterrichtet den Flaggenmitgliedstaat über die Chartervereinbarung, bevor diese beginnt. Dieser Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 27

Verwaltung von Fanggenehmigungen im Rahmen einer Chartervereinbarung

Bei der Erteilung einer Fanggenehmigung für ein Schiff gemäß Artikel 17, 21 oder 24 oder bei Fischereitätigkeiten im Rahmen einer Chartervereinbarung prüft der Flaggenmitgliedstaat, dass

a)

die zuständige Behörde des charternden Landes offiziell bestätigt hat, dass die Vereinbarung mit dem nationalen Recht im Einklang steht; und

b)

die Einzelheiten der Chartervereinbarung in der Fanggenehmigung aufgeführt sind, einschließlich der Laufzeit, der Fangmöglichkeiten und des Fischereigebiets.

KAPITEL VI

Umladung

Artikel 28

Umladung

(1)   Jede von einem Fischereifahrzeug der Union auf Hoher See oder mit direkten Genehmigungen durchgeführte Umladung erfolgt im Einklang mit den Artikeln 21 und 22 der Kontrollverordnung. Der Flaggenmitgliedstaat übermittelt der Kommission bis Ende März jeden Jahres für im Vorjahr erfolgte Umladungen die Angaben in der Umladeerklärung, den Zeitpunkt der Umladung, die geografische Lage und das Gebiet, in dem die Umladung erfolgt ist.

(2)   Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Union, die mit direkten Genehmigungen oder auf Hoher See fischen, teilen den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats vor der Umladung Folgendes mit:

a)

Name sowie äußere Kennbuchstaben und -ziffern des übernehmenden Schiffs;

b)

Uhrzeit und geografische Position der geplanten Umladung;

c)

geschätzte Mengen der umzuladenden Arten.

(3)   Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die von Fischereifahrzeugen der Union in Häfen durchgeführten Umladungen.

KAPITEL VII

Beobachtungs- und Berichterstattungspflichten

Artikel 29

Daten aus Beobachterprogrammen

Werden an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union im Rahmen eines Beobachterprogramms Daten erhoben, werden die diesbezüglichen Berichte im Einklang mit den in dem Beobachterprogramm festgelegten Regeln für die Übermittlung unverzüglich an die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats übermittelt.

Artikel 30

Informationen für Drittländer

(1)   Bei Fischereitätigkeiten gemäß diesem Titel stellt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder der Vertreter dieses Kapitäns die jeweiligen Fangmeldungen und Anlandeerklärungen dem Drittland zur Verfügung und sendet außerdem seinem Flaggenmitgliedstaat eine elektronische Kopie dieser Daten.

(2)   Der Flaggenmitgliedstaat bewertet durch einen Abgleich gemäß Artikel 109 der Kontrollverordnung die Übereinstimmung der Daten gemäß Absatz 1 dieses Artikels mit den Daten, die er gemäß dieser Verordnung und gegebenenfalls gemäß den einschlägigen Bestimmungen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei erhalten hat.

(3)   Die Nichtübermittlung von Fangmeldungen oder Anlandeerklärungen an das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Drittland gilt je nach der Schwere des betreffenden Verstoßes, die von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats unter Berücksichtigung von Kriterien wie Art des Schadens, Schadenswert, wirtschaftliche Lage des Zuwiderhandelnden und Ausmaß oder Wiederholung des Verstoßes festgelegt wird, auch als schwerer Verstoß für die Zwecke des Artikels 90 der Kontrollverordnung.

TITEL III

FISCHEREITÄTIGKEITEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN AUS DRITTLÄNDERN IN DEN UNIONSGEWÄSSERN

Artikel 31

Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einer RFO

Ein Fischereifahrzeug eines Drittlands darf nur dann von einer RFO bewirtschaftete Bestände in Unionsgewässern befischen, wenn das Drittland Vertragspartei dieser RFO ist.

Artikel 32

Allgemeine Grundsätze

(1)   Ein Fischereifahrzeug aus einem Drittland darf keine Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern ausüben, es sei denn, die Kommission hat ihm eine Fanggenehmigung erteilt. Eine solche Fanggenehmigung wird ihm nur erteilt, wenn es die Zulässigkeitskriterien gemäß Artikel 5 erfüllt.

(2)   Ein Fischereifahrzeug aus einem Drittland, das in den Unionsgewässern fischen darf, muss die Vorschriften beachten, die für die Fischereitätigkeiten der Schiffe der Union in dem Fischereigebiet gelten, in dem es tätig ist. Sollten die Bestimmungen des betreffenden Fischereiabkommens abweichen, so müssen diese ausdrücklich aufgeführt sein, und zwar entweder in dem betreffenden Abkommen oder in Form von Vorschriften, die mit dem Drittland bei der Durchführung dieses Abkommens vereinbart werden.

(3)   Fährt ein Fischereifahrzeug eines Drittlands ohne Genehmigung gemäß dieser Verordnung durch Unionsgewässer, müssen seine Fanggeräte im Einklang mit den Bedingungen gemäß Artikel 47 der Kontrollverordnung so verzurrt und verstaut sein, dass sie nicht ohne Weiteres zum Fischfang verwendet werden können.

Artikel 33

Bedingungen für Fanggenehmigungen

(1)   Die Kommission darf einem Fischereifahrzeug eines Drittlands nur dann eine Genehmigung für Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern erteilen, wenn

a)

ein Überschuss der zulässigen Fangmenge besteht, der die vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten abdeckt, wie in Artikel 62 Absätze 2 und 3 des SRÜ gefordert;

b)

die Bedingungen gemäß dem einschlägigen Fischereiabkommen erfüllt sind und das Fischereifahrzeug im Rahmen des Fischereiabkommens mit dem betreffenden Drittland zugelassen ist und gegebenenfalls auf der im Rahmen dieses Abkommens geltenden Schiffsliste steht;

c)

die nach dem Abkommen erforderlichen Angaben zu dem Fischereifahrzeug und dem/den dazugehörigen Hilfsschiff(en) vollständig und richtig sind, und das Fischereifahrzeug und alle dazugehörigen Hilfsschiffe eine IMO-Nummer haben, sofern dies gemäß Unionsrecht vorgeschrieben ist;

d)

das Fischereifahrzeug nicht auf einer IUU-Schiffsliste einer RFO und/oder der Union gemäß der IUU-Verordnung steht;

e)

das Drittland nicht gemäß der IUU-Verordnung als nichtkooperierend auf die Liste gesetzt wurde und nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 als Land ausgewiesen wurde, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt.

(2)   Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Fahrzeuge von Drittländern, die im Rahmen eines Abkommens über den Tausch von Fangmöglichkeiten oder die gemeinsame Bewirtschaftung von Beständen von gemeinsamem Interesse Fischereitätigkeiten ausüben.

Artikel 34

Verfahren für die Erlangung von Fanggenehmigungen

(1)   Das betreffende Drittland übermittelt der Kommission die Anträge für seine Fischereifahrzeuge vor Ablauf der in dem betreffenden Abkommen enthaltenen oder von der Kommission festgesetzten Frist.

(2)   Die Kommission kann von dem Drittland zusätzliche Informationen anfordern, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen nach Artikel 33 erfüllt sind.

(3)   Wenn festgestellt wurde, dass die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind, stellt sie eine Fanggenehmigung aus und informiert das Drittland und die betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich darüber.

Artikel 35

Verwaltung von Fanggenehmigungen

(1)   Ist eine der Bedingungen gemäß Artikel 33 nicht mehr erfüllt, so ergreift die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, unter anderem zur Änderung oder zum Widerruf der Genehmigung, und informiert das Drittland und die betreffenden Mitgliedstaaten darüber.

(2)   Die Kommission kann die einem Fischereifahrzeug eines Drittlands erteilte Genehmigung verweigern, aussetzen oder widerrufen, wenn eine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten ist, wenn eine ernste Gefahr im Zusammenhang mit der nachhaltigen Nutzung, Bewirtschaftung und Erhaltung lebender Meeresschätze besteht oder wenn dies im Hinblick auf die Verhinderung oder Unterbindung IUU-Fischerei wichtig ist oder wenn die Union beschlossen hat, die Beziehungen zu dem betreffenden Drittland auszusetzen oder abzubrechen.

Wenn die Kommission die Genehmigung gemäß Unterabsatz 1 verweigert, aussetzt oder widerruft, hat sie das betreffende Drittland davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Artikel 36

Schließung von Fischereien

(1)   Gelten die einem Drittland eingeräumten Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft, so teilt die Kommission dies unverzüglich dem betreffenden Drittland und den zuständigen Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten mit. Um die Fortsetzung der Fischereitätigkeiten im Rahmen der nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, die sich jedoch auch auf die ausgeschöpften Fangmöglichkeiten auswirken können, unterbreitet das Drittland der Kommission technische Maßnahmen, die keine negativen Auswirkungen auf die ausgeschöpften Fangmöglichkeiten haben.

(2)   Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Absatz 1 gelten die Fanggenehmigung, die Schiffen unter der Flagge des betreffenden Drittlands erteilt wurden, für die betreffenden Fischereitätigkeiten als ausgesetzt und die Schiffe dürfen diese nicht mehr ausüben.

(3)   Eine Fanggenehmigung gilt als widerrufen, wenn eine Aussetzung von Fanggenehmigungen gemäß Absatz 2 sämtliche Tätigkeiten betrifft, für die die Fanggenehmigung gewährt wurde.

(4)   Das Drittland stellt sicher, dass die betreffenden Fischereifahrzeuge unverzüglich von der Anwendung dieses Artikels unterrichtet werden und alle betroffenen Fischereitätigkeiten einstellen. Das Drittland unterrichtet die Kommission unverzüglich darüber, wenn Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge ihre Fischereitätigkeiten einstellen.

Artikel 37

Überfischung von Quoten in den Unionsgewässern

(1)   Stellt die Kommission fest, dass ein Drittland die ihm zugeteilten Quoten für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe überschritten hat, so nimmt die Kommission Abzüge von den Quoten vor, die diesem Land für den Bestand oder die Bestandsgruppe in den Folgejahren zusteht. Die Kommission bemüht sich darum sicherzustellen, dass der Betrag des Abzugs mit den Abzügen im Einklang steht, die den Mitgliedstaaten unter vergleichbaren Umständen auferlegt werden.

(2)   Kann eine Kürzung gemäß Absatz 1 nicht an der für den überfischten Bestand oder die überfischte Bestandsgruppe zugeteilten Quote vorgenommen werden, weil das betreffende Drittland über keine ausreichende Quote für den Bestand oder die Bestandsgruppe verfügt, kann die Kommission nach Anhörung des betreffenden Drittlands in den folgenden Jahren Quotenabzüge für andere Bestände oder Bestandsgruppen in demselben geografischen Gebiet oder für Bestände oder Bestandsgruppen von entsprechendem Marktwert vornehmen, für die diesem Drittland Quoten zugeteilt wurden.

Artikel 38

Kontrolle und Durchsetzung

(1)   Ein Fischereifahrzeug aus einem Drittland, das in den Unionsgewässern fischen darf, muss die Kontrollvorschriften beachten, die für die Fischereitätigkeiten der Schiffe der Union in dem Fischereigebiet gelten, in dem es tätig ist.

(2)   Ein Fischereifahrzeug aus einem Drittland, das in den Unionsgewässern fischen darf, übersendet der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle und gegebenenfalls dem Küstenmitgliedstaat die Daten, die Fischereifahrzeuge der Union gemäß der Kontrollverordnung an den Flaggenmitgliedstaat übermitteln müssen.

(3)   Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle übermittelt die in Absatz 2 genannten Daten an den Küstenmitgliedstaat.

(4)   Ein Fischereifahrzeug aus einem Drittland, das in den Unionsgewässern fischen darf, legt der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle auf Anfrage die im Rahmen von geltenden Beobachterprogrammen erstellten Beobachterberichte vor.

(5)   Küstenmitgliedstaaten tragen alle von Fischereifahrzeugen aus Drittländern begangenen Verstöße sowie die damit einhergehenden Sanktionen in die nationale Verstoßkartei gemäß Artikel 93 der Kontrollverordnung ein.

TITEL IV

DATEN UND INFORMATIONEN

Artikel 39

Unionsdatenbank für gemäß dieser Verordnung erteilte Fanggenehmigungen

(1)   Die Kommission erstellt und betreibt eine elektronische Datenbank der Fanggenehmigungen, die alle gemäß den Titeln II und III erteilten Fanggenehmigungen beinhaltet und aus einem öffentlich zugänglichen und einem gesicherten Teil besteht. Diese Datenbank

a)

enthält alle gemäß dem Anhang vorgelegten Informationen und andere Informationen, die der Kommission zum Zwecke der Erteilung einer Fanggenehmigung gemäß den Titeln II und III vorgelegt werden, einschließlich Name, Ort, Land des Wohnsitzes des Eigentümers und von bis zu fünf wirtschaftlichen Haupteigentümern, und zeigt so bald wie möglich den Status jeder Genehmigung;

b)

wird für den Austausch von Daten und Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten verwendet; und

c)

wird ausschließlich zum Zwecke einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiflotten sowie zu Kontrollzwecken verwendet.

(2)   Das Verzeichnis aller gemäß den Titeln II und III erteilten Fanggenehmigungen in der Datenbank ist öffentlich zugänglich und enthält alle nachstehenden Informationen:

a)

Name und Flagge des Schiffs sowie seine CFR-Kennnummer und seine IMO-Nummer, soweit dies nach den Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist;

b)

Art der Genehmigung einschließlich Zielarten oder Artengruppe(n); und

c)

zugelassener Zeitraum und zugelassenes Gebiet der Fangtätigkeit (Anfangs- und Enddatum; Fischereigebiet).

(3)   Die Mitgliedstaaten nutzen die Datenbank, um der Kommission Anträge für Fanggenehmigungen zu übermitteln und die Angaben gemäß den Anforderungen der Artikel 11, 18, 22 26 auf dem neuesten Stand zu halten; Drittländer nutzen die Datenbank, um Anträge für Fanggenehmigungen gemäß Artikel 34 zu übermitteln.

Artikel 40

Technische Anforderungen

(1)   Der Austausch von Informationen gemäß den Titeln II, III und IV erfolgt elektronisch.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die technischen Modalitäten für die Aufzeichnung, das Format und die Übermittlung der in den Titeln II, III und IV aufgeführten Informationen festgelegt werden. Die technischen Modalitäten werden frühestens sechs Monate und spätestens 18 Monate nach ihrer Festlegung anwendbar. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 41

Datenzugang

Unbeschadet des Artikels 110 der Kontrollverordnung gewähren die Mitgliedstaaten oder die Kommission den an der Verwaltung von Fischereiflotten beteiligten zuständigen Verwaltungsstellen Zugang zum gesicherten Teil der Unionsdatenbank für Fanggenehmigungen der Außenflotten gemäß Artikel 39 dieser Verordnung.

Artikel 42

Datenverwaltung, Schutz personenbezogener Daten und Vertraulichkeit

Im Rahmen dieser Verordnung gewonnene Daten werden gemäß den Artikeln 112 und 113 der Kontrollverordnung und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und der Richtlinie 95/46/EG sowie den nationalen Durchführungsbestimmungen behandelt.

Artikel 43

Beziehungen zu Drittländern und RFO

(1)   Erhält ein Mitgliedstaat von einem Drittland oder einer RFO Informationen, die für die wirksame Anwendung der vorliegenden Verordnung von Bedeutung sind, so übermittelt er diese Informationen an die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle und gegebenenfalls an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten, sofern er dazu aufgrund bilateraler Abkommen mit dem Drittland oder der Vorschriften der betreffenden RFO berechtigt ist.

(2)   Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle kann im Rahmen von Fischereiabkommen zwischen der Union und Drittländern und im Rahmen von RFO, denen die Union als Vertragspartei angehört, sachdienliche Informationen über Verstöße gegen diese Verordnung oder schwere Verstöße an andere Parteien dieser Abkommen oder Organisationen vorbehaltlich der Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Information bereitgestellt hat, und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 weitergeben.

TITEL V

VERFAHREN, BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 44

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 5 Absatz 2 und 15 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Januar 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 5 Absatz 2 und 15 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 5 Absatz 2 und 15 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat keine Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 45

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 47 der Grundverordnung eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

TITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 46

Aufhebung

(1)   Die Fanggenehmigungsverordnung wird aufgehoben.

(2)   Verweise auf Vorschriften der Fanggenehmigungsverordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 47

Übergangsbestimmungen zur vorübergehenden Neuaufteilung von Fangmöglichkeiten nach bestehenden Protokollen

(1)   Abweichend von Artikel 12 wird für Protokolle zu partnerschaftlichen Fischereiabkommen, die am 17. Januar 2018 in Kraft sind oder vorläufig angewendet werden, das Verfahren für vorübergehenden Neuaufteilung von Fangmöglichkeiten dieses Artikels bis zum Ablauf des betreffenden Protokolls angewendet.

(2)   Stellt sich im Zusammenhang mit einem partnerschaftlichen Fischereiabkommen anhand der Ersuchen um Weiterleitung von Anträgen gemäß Artikel 11 heraus, dass die Zahl der Fanggenehmigungen oder die der Gemeinschaft im Rahmen eines Abkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden, so unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten davon und fordert sie auf zu bestätigen, dass sie diese Fangmöglichkeiten nicht in Anspruch nehmen werden. Geht innerhalb der Fristen, die beim Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vom Rat festgelegt werden, keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen werden.

(3)   Nach Bestätigung durch den betreffenden Mitgliedstaat nimmt die Kommission eine Schätzung der insgesamt nicht genutzten Fangmöglichkeiten vor und stellt diese Schätzung den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(4)   Die Mitgliedstaaten, die die nicht genutzten Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 3 in Anspruch nehmen möchten, übermitteln der Kommission eine Liste sämtlicher Fischereifahrzeuge, für die sie Fanggenehmigungen beantragen wollen, sowie für jedes dieser Fischereifahrzeuge das Ersuchen um die Weiterleitung der Anträge gemäß Artikel 11.

(5)   Die Kommission beschließt in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten über die Neuaufteilung.

Hat ein Mitgliedstaat Einwände gegen diese Neuaufteilung, so beschließt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten über die Neuaufteilung, wobei sie die Kriterien in Absatz 8 dieses Artikels berücksichtigt, und unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten davon. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   Die Weiterleitung von Anträgen gemäß diesem Artikel lässt die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten oder den Austausch dieser Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 der Grundverordnung unberührt.

(7)   Bis zur Festlegung der in Absatz 2 genannten Fristen wird die Kommission nicht gehindert, die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Mechanismen anzuwenden.

(8)   Bei der Neuaufteilung der Fangmöglichkeiten berücksichtigt die Kommission insbesondere Folgendes:

a)

das Eingangsdatum der einzelnen Anträge;

b)

die für die Neuaufteilung zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten;

c)

die Zahl der eingegangenen Anträge;

d)

die Zahl der antragstellenden Mitgliedstaaten;

e)

wenn die Fangmöglichkeiten ganz oder teilweise auf dem Fischereiaufwand oder den Fängen basieren: den voraussichtlichen Fischereiaufwand oder die voraussichtlichen Fänge der einzelnen Fischereifahrzeuge.

Artikel 48

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. C 303 vom 19.8.2016, S. 116.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 17. Oktober 2017 (ABl. C 390 vom 17.11.2017, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).

(4)  Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).

(5)  Beschluss 98/414/EG des Rates vom 8. Juni 1998 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14).

(6)  Beschluss 96/428/EG des Rates vom 25. Juni 1996 über die Annahme — durch die Gemeinschaft — des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See (ABl. L 177 vom 16.7.1996, S. 24).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(11)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(12)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(13)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 34).

(16)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).


ANHANG

Liste der vorzulegenden Informationen

I

ANTRAGSTELLER

1

Name des Marktteilnehmers

2

Email

3

Anschrift

4

Fax-Nummer

5

Telefon

6

Name des Eigners

7

Email

8

Anschrift

9

Fax-Nummer

10

Telefon

11

Name der Vereinigung oder des Vertreters des Marktteilnehmers

12

Email

13

Anschrift

14

Fax-Nummer

15

Telefon

16

Name des Kapitäns/Namen der Kapitäne

17

Email

18

Anschrift

19

Fax-Nummer

20

Telefon


II

FISCHEREIFAHRZEUG

21

Schiffsname

22

Identifikationsnummer des Schiffes (IMO-Nummer, CFR-Nummer usw.)

23

Art der Aufbewahrung der Fische an Bord

24

Schiffstyp (FAO-Code)

25

Fanggerätetyp (FAO-Code)


III

FISCHEREIKATEGORIE, FÜR DIE EINE FANGGENEHMIGUNG BEANTRAGT WIRD

26

Art der Fanggenehmigung (direkte Genehmigung; Hohe See; Unterstützung)

27

Fischereigebiet (gegebenenfalls FAO-Gebiete), -Untergebiete), -Division(en) und Unterdivision(en))

28

Tätigkeitsgebiet (Hohe See; Drittland — bitte angeben)

29

Anlandehafen/-häfen

30

Zielarten (FAO-Code(s) (oder Fischereikategorie gemäß partnerschaftlichem Abkommen über nachhaltige Fischerei)

31

Beantragte Dauer der Genehmigung (Beginn und Ende)

32

Liste der Hilfsschiffe (Name des Schiffes; IMO-Nummer; CFR-Nummer)


IV

CHARTER

33

Schiff im Rahmen einer Chartervereinbarung tätig (J/N)

34

Art der Chartervereinbarung

35

Charterzeitraum (Beginn und Ende)

36

dem Schiff im Rahmen einer Chartervereinbarung zugeteilte Fangmöglichkeiten (in Tonnen)

37

Drittland, das dem Schiff im Rahmen einer Chartervereinbarung Fangmöglichkeiten zuteilt