31.12.2002   

DE

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

L 358/59


VERORDNUNG (EG) Nr. 2371/2002 DES RATES

vom 20. Dezember 2002

über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zu Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 (3) wurde eine gemeinschaftliche Regelung für die Fischerei und die Aquakultur eingeführt. Nach jener Verordnung muss der Rat bis spätestens 31. Dezember 2002 über erforderliche Anpassungen befinden.

(2)

Der Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik erstreckt sich unter Berücksichtigung von Artikel 117 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen und die Aquakultur sowie auf die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, soweit diese Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder in Gemeinschaftsgewässern oder durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft oder — unbeschadet der Tatsache, dass in erster Linie der Flaggenstaat zuständig ist — von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten ausgeübt werden.

(3)

Angesichts der weiter zurückgehenden Bestände sollte die Gemeinsame Fischereipolitik verbessert werden, damit die Lebensfähigkeit des Fischereisektors über eine nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen auf der Grundlage solider wissenschaftlicher Gutachten und unter Anwendung des Vorsorgeansatzes, der auf den gleichen Erwägungen beruht wie das Vorsorgeprinzip nach Artikel 174 des Vertrags, langfristig gewährleistet ist.

(4)

Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte es daher sein, im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung unter ausgewogener Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte für eine nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen und eine nachhaltige Aquakultur zu sorgen.

(5)

Es ist wichtig, dass die Bestandsbewirtschaftung im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik vom Grundsatz der verantwortungsvollen Verwaltung geleitet wird und die ergriffenen Maßnahmen untereinander vereinbar und auf die übrigen Gemeinschaftspolitiken abgestimmt sind.

(6)

Das Ziel der nachhaltigen Nutzung lässt sich effektiver erreichen, wenn bei der Bewirtschaftung von Beständen an der Schwelle oder innerhalb sicherer biologischer Grenzen ein mehrjähriger Ansatz mit mehrjährigen Bewirtschaftungsplänen gewählt wird. Für Bestände, die sich außerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden, ist die Verabschiedung mehrjähriger Wiederauffüllungspläne absolut vorrangig. Ausgehend von wissenschaftlichen Gutachten kann für diese Bestände eine erhebliche Reduzierung des Fischereiaufwandes notwendig werden.

(7)

Diese mehrjährigen Pläne sollten Zielvorgaben für die nachhaltige Nutzung der betreffenden Bestände enthalten, Regeln für die Berechnung der jährlichen Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen aufstellen und weitere gezielte Bewirtschaftungsmaßnahmen vorsehen, wobei auch den Auswirkungen auf andere Arten Rechnung zu tragen ist.

(8)

Der Inhalt der mehrjährigen Pläne sollte dem Zustand der Bestände, der Dringlichkeit ihrer Wiederauffüllung und den Merkmalen dieser Bestände und der Fischereien, die diese befischen, angemessen sein.

(9)

Die nachhaltige Nutzung von Beständen, für die keine mehrjährigen Pläne erstellt wurden, ist über eine Beschränkung der Fangmengen und/oder des Fischereiaufwands zu sichern.

(10)

Die Mitgliedstaaten oder die Kommission sollten Sofortmaßnahmen erlassen können, wenn die Erhaltung eines Bestands oder des marinen Ökosystems aufgrund von Fischereitätigkeiten ernsthaft gefährdet ist und unverzüglich gehandelt werden muss.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten innerhalb ihrer 12-Seemeilen-Zonen für alle Fischereifahrzeuge Bestandserhaltungs- und -bewirtschaftungsmaßnahmen erlassen können, wobei sichergestellt sein muss, dass solche Maßnahmen, wenn sie für Fischereifahrzeuge aus anderen Mitgliedstaaten gelten, nicht diskriminierend sind und vorherige Konsultationen stattgefunden haben, und dass die Gemeinschaft keine spezifischen Bestandserhaltungs- oder -bewirtschaftungsmaßnahmen für diese Zone erlassen hat.

(12)

Zur Anpassung der Kapazitäten an die verfügbaren Ressourcen sollte die Gemeinschaftsflotte abgebaut werden; zur Erreichung dieses Ziels sind spezifische Maßnahmen vorzusehen, unter anderem die Festsetzung von Referenzgrößen für die Fangkapazität, die nicht überschritten werden dürfen, die Bereitstellung zusätzlicher Gemeinschaftsmittel, um das Abwracken von Fischereifahrzeugen zu fördern, sowie nationale Zu- und Abgangsregelungen.

(13)

Jeder Mitgliedstaat sollte ein nationales Fischereifahrzeugregister führen, das der Kommission zugänglich gemacht wird, damit die Größe der einzelstaatlichen Flotten überwacht werden kann.

(14)

Die Regelungen, die den Zugang zu den Ressourcen innerhalb der 12-Seemeilen-Zonen der Mitgliedstaaten beschränken, haben bisher zufrieden stellend funktioniert; sie haben durch die Beschränkung des Fischereiaufwands in den empfindlichsten Gebieten der Gemeinschaftsgewässer der Bestandserhaltung gedient und traditionelle Fischereitätigkeiten, von denen die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Küstenbevölkerung in bestimmten Gebieten in hohem Maße abhängt, erhalten. Sie sollten daher bis zum 31. Dezember 2012 weiter angewandt werden.

(15)

Auch wenn andere Zugangsbeschränkungen im Gemeinschaftsrecht zunächst noch beibehalten werden sollten, ist zu überprüfen, ob sie für die Sicherstellung einer nachhaltigen Fischerei erforderlich sind.

(16)

In Anbetracht der prekären wirtschaftlichen Lage des Fischereisektors und der Abhängigkeit bestimmter Küstenbevölkerungen vom Fischfang muss eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten gesichert werden, indem die Fangmöglichkeiten auf der Grundlage eines vorhersehbaren Anteils eines jeden Mitgliedstaats an den Beständen unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

(17)

Ferner sollte diese Stabilität — so wie es der Rat in der Entschließung vom 3. November 1976 über bestimmte externe Aspekte der Schaffung einer 200-Meilen-Fischereizone in der Gemeinschaft mit Wirkung ab 1. Januar 1977 (4), insbesondere in Anhang VII, beschlossen hat — unter Berücksichtigung der derzeitigen biologischen Situation der Bestände den besonderen Bedürfnissen der Gebiete gerecht werden, deren Bevölkerung in besonderem Maße von der Fischerei und den mit ihr verbundenen Wirtschaftszweigen abhängt.

(18)

Der Begriff der angestrebten relativen Stabilität ist deshalb in diesem Sinne zu verstehen.

(19)

Im Interesse einer wirksamen Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte die Kontroll- und Sanktionsregelung der Gemeinschaft für die Fischerei gestärkt und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission noch klarer geregelt werden. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, in diese Verordnung die wichtigsten Bestimmungen über die Fischereiüberwachung, Kontrollen und die Durchsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik aufzunehmen, die zum Teil bereits in der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (5) enthalten sind. Jene Verordnung muss in Kraft bleiben, bis alle erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlassen sind.

(20)

Die Überwachungs-, Kontroll- und Durchsetzungsvorschriften regeln einerseits die Verpflichtungen der Schiffskapitäne und der Unternehmen in der Vermarktungskette und andererseits die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission.

(21)

Hat ein Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangmöglichkeiten überschritten, so sollte die Gemeinschaft eine Reduzierung der Fangmöglichkeiten vornehmen können. Ist einem Mitgliedstaat dadurch, dass ein anderer Mitgliedstaat seine Fangmöglichkeiten überschritten hat, erwiesenermaßen ein Schaden entstanden, so sollte ihm die abgezogene Menge ganz oder teilweise zugeteilt werden.

(22)

Es ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten unverzüglich Maßnahmen ergreifen müssen, um die Fortsetzung schwerer Verstöße im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 des Rates vom 24. Juni 1999 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik darstellen, (6) zu verhindern.

(23)

Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, präventive Sofortmaßnahmen zu ergreifen, wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass der Erhalt der Bestände durch Fischereitätigkeiten ernsthaft gefährdet werden könnte.

(24)

Damit sie ihrer Verpflichtung nachkommen kann, die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und zu beurteilen, muss die Kommission mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet werden.

(25)

Um zu erreichen, dass die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik eingehalten werden, müssen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen allen einschlägigen Behörden intensiviert werden, insbesondere durch den Austausch nationaler Fischereiinspektoren und durch die Regelung, dass die Mitgliedstaaten die Inspektionsberichte von Gemeinschaftsinspektoren, Inspektoren eines anderen Mitgliedstaats oder Kommissionsinspektoren hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts genauso behandeln wie die eigenen Inspektionsberichte.

(26)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(27)

Zur erfolgreichen Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik sollten regionale Beratungsgremien eingesetzt werden, die dazu beitragen, das Wissen und die Erfahrung der betroffenen Fischer und sonstiger Beteiligter für die Gemeinsame Fischereipolitik zu nutzen und den unterschiedlichen Gegebenheiten in den verschiedenen Gemeinschaftsgewässern Rechnung zu tragen.

(28)

Damit die Gemeinsame Fischereipolitik auf die besten wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten zurückgreifen kann, sollte die Kommission durch einen entsprechenden Ausschuss unterstützt werden.

(29)

Es ist notwendig und angezeigt, zur Verwirklichung des grundlegenden Ziels einer nachhaltigen Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen Regeln für die Erhaltung und Nutzung dieser Ressourcen festzulegen. Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(30)

In Anbetracht des Umfangs und der Bedeutung der vorzunehmenden Änderungen ist die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 aufzuheben. Die Verordnung (EWG) Nr. 101/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft (8) hat ihren wesentlichen Regelungsgehalt verloren und ist deshalb ebenfalls aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH UND ZIELSETZUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Die Gemeinsame Fischereipolitik erstreckt sich auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen, die Aquakultur und die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, soweit diese Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder in Gemeinschaftsgewässern oder durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft oder, unbeschadet der Tatsache, dass in erster Linie der Flaggenstaat zuständig ist, von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten ausgeübt werden.

(2)   Die Gemeinsame Fischereipolitik trifft aufeinander abgestimmte Maßnahmen in den Bereichen:

a)

Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen,

b)

Begrenzung der Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt,

c)

Bedingungen für den Zugang zu Gewässern und Ressourcen,

d)

Strukturpolitik und Steuerung der Flottenkapazität,

e)

Kontrollen und Durchsetzung der Vorschriften,

f)

Aquakultur,

g)

gemeinsame Marktorganisation und

h)

internationale Beziehungen.

Artikel 2

Ziele

(1)   Die Gemeinsame Fischereipolitik gewährleistet die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen.

Die Gemeinschaft wendet hierzu den Vorsorgeansatz an, indem sie Maßnahmen ergreift, die die lebenden aquatischen Ressourcen schützen und erhalten, ihre nachhaltige Nutzung sichern und die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß begrenzen sollen. Sie setzt sich für die progressive Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung ein. Sie bemüht sich, ihren Beitrag zu effizienten Fischereitätigkeiten innerhalb einer rentablen und wettbewerbsfähigen Fischwirtschaft und Aquakultur zu leisten, die den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung tragen.

(2)   Die Gemeinsame Fischereipolitik wird von den folgenden Grundsätzen der verantwortungsvollen Verwaltung geleitet:

a)

klare Abgrenzung der Zuständigkeiten auf Gemeinschaftsebene, nationaler und lokaler Ebene;

b)

einen Entscheidungsprozess, der sich auf solide wissenschaftliche Gutachten gründet und rechtzeitig Ergebnisse erbringt;

c)

breite Beteiligung aller Akteure auf allen Stufen vom Entwurf der Politik bis zu ihrer Umsetzung;

d)

Kohärenz mit anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik, insbesondere der Umwelt-, Sozial-, Regional-, Entwicklungs-, Gesundheits- und Verbraucherschutzpolitik.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Gemeinschaftsgewässer“: die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags genannten Gebiete;

b)

„lebende aquatische Ressourcen“: verfügbare und zugängliche lebende aquatische Arten einschließlich anadromer und katadromer Arten während ihres Lebens im Meer;

c)

„Fischereifahrzeug“: jedes Schiff, das entsprechend ausgerüstet ist, um lebende aquatische Ressourcen kommerziell zu nutzen;

d)

„Fischereifahrzeug der Gemeinschaft“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaates führt und in der Gemeinschaft registriert ist;

e)

„nachhaltige Nutzung“: die Nutzung eines Bestands in einer Weise, die die künftige Nutzung dieses Bestands nicht gefährdet und keine negative Auswirkung auf die marinen Ökosysteme hat;

f)

„fischereiliche Sterblichkeit“: Anteil der einem Bestand über einen bestimmten Zeitraum durch Fischfang entnommenen Mengen am durchschnittlichen fischereilich nutzbaren Bestand im selben Zeitraum;

g)

„Bestand“: eine in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommende lebende aquatische Ressource.

h)

„Fischereiaufwand“: Produkt von Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; bei einer Gruppe von Fischereifahrzeugen die Summe des Fischereiaufwands aller Fischereifahrzeuge in der Gruppe;

i)

„Vorsorgeansatz bei der Bestandsbewirtschaftung“: einen Ansatz, bei dem das Fehlen ausreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse kein Grund dafür sein darf, Bewirtschaftungsmaßnahmen zu unterlassen oder aufzuschieben, die der Erhaltung von Zielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten sowie deren Lebensräumen dienen;

j)

„Grenzreferenzwerte“: Werte bei den Parametern von Fischpopulationen (wie Biomasse oder fischereiliche Sterblichkeit), die vermieden werden sollten, weil sie mit einer nicht abschätzbaren Populationsdynamik, dem Zusammenbruch der Bestände oder einem mangelhaften Nachwachsen der Bestände einhergehen;

k)

„Referenzwerte für die Bestandserhaltung“: Werte bei den Parametern von Fischpopulationen (wie Biomasse oder fischereiliche Sterblichkeit), die bei der Bestandsbewirtschaftung angewandt werden, beispielsweise in Bezug auf ein hinnehmbares biologisches Risiko oder ein gewünschtes Ertragsniveau;

l)

„sichere biologische Grenzen“: Indikatoren für den Zustand eines Bestands oder seiner Nutzung, bei denen, wenn sie eingehalten werden, das Risiko einer Über- oder Unterschreitung bestimmter Grenzreferenzwerte gering ist;

m)

„Fangbeschränkung“: die mengenmäßige Beschränkung der Anlandungen aus einem Bestand oder einer Bestandsgruppe über einen bestimmten Zeitraum, sofern die Gemeinschaftsvorschriften nichts anderes vorsehen;

n)

„Fangkapazität“: gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 (9) die Tonnage eines Schiffes in BRZ und seine Maschinenleistung in kW. Bei bestimmten Fangtätigkeiten kann die Kapazität vom Rat beispielsweise auch über die Anzahl und/oder Größe des eingesetzten Fanggeräts definiert werden;

o)

„Flottenabgang“: die Streichung eines Fischereifahrzeugs aus dem Fischereiflottenregister eines Mitgliedstaats unter Einhaltung von Artikel 15 Absatz 1;

p)

„Flottenzugang“: die Registrierung eines Fischereifahrzeugs im Fischereiflottenregister eines Mitgliedstaats;

q)

„Fangmöglichkeit“: ein quantifiziertes Recht auf Fischfang, ausgedrückt in Fangmengen oder Fischereiaufwand;

r)

„Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft“: die Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft in Gemeinschaftsgewässern, zuzüglich aller Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer, abzüglich aller Drittländern eingeräumten Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft.

KAPITEL II

BESTANDSERHALTUNG UND NACHHALTIGKEIT

Artikel 4

Maßnahmen

(1)   Zur Verwirklichung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Ziele erlässt der Rat Gemeinschaftsmaßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des mit Artikel 33 Absatz 1 eingesetzten Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Ausschusses wie auch etwaiger Stellungnahmen der regionalen Beratungsgremien gemäß Artikel 31 ausgearbeitet. Sie können insbesondere für die einzelnen Bestände oder Bestandsgruppen die nachstehenden Maßnahmen zur Begrenzung der fischereilichen Sterblichkeit und der Auswirkungen des Fischfangs auf die Umwelt einschließen:

a)

Verabschiedung von Wiederauffüllungsplänen gemäß Artikel 5;

b)

Verabschiedung von Bewirtschaftungsplänen gemäß Artikel 6;

c)

Zielvorgaben für die nachhaltige Nutzung der Bestände;

d)

Beschränkung der Fangmengen;

e)

Festsetzung der Anzahl und der Art der zum Fischfang zugelassenen Fischereifahrzeuge;

f)

Beschränkung des Fischereiaufwands;

g)

Verabschiedung technischer Maßnahmen einschließlich

i)

Vorschriften über die Konstruktion von Fanggeräten, Anzahl und Größe der Fanggeräte an Bord, die Methoden für den Einsatz der Fanggeräte und die Zusammensetzung der Fänge, die beim Fischfang mit solchen Geräten an Bord behalten werden dürfen;

ii)

Gebiete und/oder Zeiten, in denen Fangtätigkeiten verboten oder eingeschränkt werden, auch zum Schutz von Laich- und Aufwuchsgebieten;

iii)

Mindestgrößen der Exemplare, die an Bord behalten und/oder angelandet werden dürfen;

iv)

besondere Maßnahmen zur Einschränkung der Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme und Nichtzielarten.

h)

Anreize, auch ökonomischer Art, um einen selektiveren Fischfang oder die Kleinfischerei zu fördern;

i)

Durchführung von Pilotprojekten zu alternativen Arten von Bestandsbewirtschaftungstechniken.

Artikel 5

Wiederauffüllungspläne

(1)   Der Rat erlässt Wiederauffüllungspläne vorrangig für Fischereien, die Bestände nutzen, die sich außerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden.

(2)   Das Ziel der Wiederauffüllungspläne besteht darin, die Erholung der Bestände bis zum Erreichen eines Zustands innerhalb sicherer biologischer Grenzen sicherzustellen.

Sie sollen Referenzwerte für die Bestandserhaltung enthalten, beispielsweise Zielvorgaben, anhand deren beurteilt wird, ob die Bestände sich so weit erholt haben, dass sie sich wieder innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden.

Zielwerte werden ausgedrückt als

a)

Populationsstärke und/oder

b)

langfristige Erträge und/oder

c)

fischereiliche Sterblichkeit und/oder

d)

Stabilität der Fänge.

Die Wiederauffüllungspläne können Ziele für andere lebende aquatische Ressourcen und die Erhaltung oder Verbesserung des Zustands mariner Ökosysteme einschließen.

Wird mehr als ein Ziel gesetzt, ist in den Wiederauffüllungsplänen die Rangfolge dieser Ziele anzugeben.

(3)   Die Wiederauffüllungspläne werden nach dem Vorsorgeansatz für die Bestandsbewirtschaftung aufgestellt und tragen den von einschlägigen wissenschaftlichen Gremien empfohlenen Grenzreferenzwerten Rechnung. Sie stellen sicher, dass die Bestände nachhaltig genutzt werden und dass die Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf die marinen Ökosysteme auf einem nachhaltigen Niveau gehalten werden.

Sie können entweder für Fischereien auf einzelne Bestände aufgestellt werden, oder für Fischereien, die verschiedene Bestände nutzen, und tragen den Wechselwirkungen zwischen Beständen und Fischereien gebührend Rechnung.

Die Wiederauffüllungspläne erstrecken sich über mehrere Jahre und enthalten den Zeitrahmen, innerhalb dessen die Erreichung der gesetzten Ziele erwartet wird.

(4)   Die Wiederauffüllungspläne können die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben c) bis h) genannten Maßnahmen wie auch Fangregeln mit einer Reihe festgesetzter biologischer Parameter zur Steuerung der Fangbeschränkungen enthalten.

Die Wiederauffüllungspläne enthalten Beschränkungen des Fischereiaufwands, es sei denn, das Ziel des Plans lässt sich auch ohne derartige Beschränkungen erreichen. Die in die Wiederauffüllungspläne aufzunehmenden Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zwecken, Zielvorgaben und dem erwarteten Zeitrahmen stehen und werden vom Rat unter Berücksichtigung folgender Kriterien festgesetzt:

a)

Zustand des Bestands bzw. der Bestände,

b)

biologische Merkmale des Bestands bzw. der Bestände,

c)

Merkmale der diese Bestände befischenden Fischereien,

d)

ökonomische Auswirkungen der Maßnahmen auf die betreffenden Fischereien.

(5)   Die Kommission berichtet über die Wirksamkeit der Wiederauffüllungspläne im Hinblick auf die Ziele.

Artikel 6

Bewirtschaftungspläne

(1)   Der Rat erlässt, soweit notwendig, für Fischereien, die Bestände befischen, die sich an sicheren biologischen Grenzen oder innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden, Bewirtschaftungspläne zur Erhaltung der Bestände innerhalb sicherer biologischer Grenzen.

(2)   Die Bewirtschaftungspläne enthalten Referenzwerte für die Bestandserhaltung wie beispielsweise Zielvorgaben, anhand deren die Erhaltung der Bestände innerhalb sicherer biologischer Grenzen beurteilt wird. Dabei gelangt Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a) bis d) zur Anwendung.

Die Bewirtschaftungspläne können Zielvorgaben für andere lebende aquatische Ressourcen und die Erhaltung oder Verbesserung des Zustands mariner Ökosysteme einschließen.

Wird mehr als ein Ziel gesetzt, ist in den Bewirtschaftungsplänen die Rangfolge dieser Ziele anzugeben.

(3)   Die Bewirtschaftungspläne werden nach dem Vorsorgeansatz für die Bestandsbewirtschaftung aufgestellt und tragen den von einschlägigen wissenschaftlichen Gremien empfohlenen Grenzreferenzwerten Rechnung. Sie stellen sicher, dass die Bestände nachhaltig genutzt werden und dass die Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf die marinen Ökosysteme auf einem nachhaltigen Niveau gehalten werden.

Sie können entweder für Fischereien auf einzelne Bestände aufgestellt werden, oder für Fischereien, die verschiedene Bestände nutzen, und tragen den Wechselwirkungen zwischen Beständen und Fischereien gebührend Rechnung.

Die Bewirtschaftungspläne erstrecken sich über mehrere Jahre und enthalten den Zeitrahmen, innerhalb dessen die Erreichung der gesetzten Ziele erwartet wird.

(4)   Die Bewirtschaftungspläne können die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben d) bis i) genannten Maßnahmen wie auch Fangregeln mit einer Reihe festgesetzter biologischer Parameter zur Steuerung der Fangbeschränkungen enthalten.

Die in die Bewirtschaftungspläne aufzunehmenden Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zwecken, Zielvorgaben und dem erwarteten Zeitrahmen stehen und werden vom Rat unter Berücksichtigung folgender Kriterien festgesetzt:

a)

Zustand des Bestands bzw. der Bestände,

b)

biologische Merkmale des Bestands bzw. der Bestände,

c)

Merkmale der diese Bestände befischenden Fischereien,

d)

ökonomische Auswirkungen der Maßnahmen auf die betreffenden Fischereien.

(5)   Die Kommission berichtet über die Wirksamkeit der Bewirtschaftungspläne im Hinblick auf die Ziele.

Artikel 7

Sofortmaßnahmen der Kommission

(1)   Ist die Erhaltung von lebenden aquatischen Ressourcen oder des marinen Ökosystems infolge von Fischereitätigkeiten nachweislich ernsthaft gefährdet und sofortiges Handeln erforderlich, so kann die Kommission auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Sofortmaßnahmen mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten beschließen. Die Kommission kann die Sofortmaßnahmen mit einem erneuten Beschluss um höchstens sechs Monate verlängern.

(2)   Der Mitgliedstaat übermittelt seinen Antrag gleichzeitig der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und den zuständigen regionalen Beratungsgremien. Diese können der Kommission ihre schriftliche Stellungnahme binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags zustellen.

Die Kommission entscheidet über den Antrag nach Absatz 1 binnen 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang.

(3)   Die Sofortmaßnahmen gelten unmittelbar. Sie werden den betroffenen Mitgliedstaaten mitgeteilt und im Amtsblatt veröffentlicht.

(4)   Die betroffenen Mitgliedstaaten können binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung den Rat mit der Entscheidung der Kommission befassen.

(5)   Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen eines Monats nach seiner Befassung eine andere Entscheidung treffen.

Artikel 8

Sofortmaßnahmen eines Mitgliedstaats

(1)   Falls eine ernste und unvorhergesehene Gefahr für die Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen oder des marinen Ökosystems infolge von Fischereitätigkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats nachgewiesen wird und falls eine unnötige Verzögerung nur schwer wieder gutzumachende Schäden zur Folge hätte, kann dieser Mitgliedstaat Sofortmaßnahmen mit einer Laufzeit von höchstens drei Monaten treffen.

(2)   Mitgliedstaaten, die Sofortmaßnahmen ergreifen wollen, teilen dies der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und den zuständigen regionalen Beratungsgremien mit, indem sie vor der Verabschiedung einen Entwurf der geplanten Maßnahmen zusammen mit einer Begründung übersenden.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die zuständigen regionalen Beratungsgremien können der Kommission ihre schriftlichen Bemerkungen binnen fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung übermitteln. Die Kommission bestätigt, annulliert oder ändert die Maßnahme binnen 15 Arbeitstagen nach der Mitteilung.

(4)   Die Entscheidung der Kommission wird den betroffenen Mitgliedstaaten mitgeteilt. Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(5)   Die betroffenen Mitgliedstaaten können den Rat binnen zehn Arbeitstagen nach Mitteilung der Entscheidung der Kommission mit dieser Entscheidung befassen.

(6)   Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen eines Monats nach seiner Befassung eine andere Entscheidung treffen.

Artikel 9

Maßnahmen eines Mitgliedstaats in der 12-Seemeilen-Zone

(1)   Ein Mitgliedstaat kann zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und zur maximalen Begrenzung der Auswirkungen der Fischerei auf den Erhalt der marinen Ökosysteme in seinen Gewässern bis zu einer Entfernung von 12 Seemeilen von den Basislinien nichtdiskriminierende Maßnahmen treffen, sofern die Gemeinschaft keine Maßnahmen erlassen hat, die die Bestandserhaltung und -bewirtschaftung speziell in diesem Gebiet betreffen. Die Maßnahmen des Mitgliedstaats müssen mit den Zielen in Artikel 2 vereinbar sein und dürfen nicht weniger streng sein als die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften.

Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die von einem Mitgliedstaat zu treffenden Maßnahmen Fischereifahrzeuge eines anderen Mitgliedstaats berühren, so können diese Maßnahmen erst dann angenommen werden, wenn der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat und den betreffenden regionalen Beratungsgremien ein Entwurf der Maßnahmen zusammen mit einer Begründung zur Konsultation vorgelegt wurden.

(2)   Für Maßnahmen, die auf Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten Anwendung finden, gilt das Verfahren nach Artikel 8 Absätze 3 bis 6.

Artikel 10

Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die ausschließlich für Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge gelten

Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit treffen, wenn diese Maßnahmen

a)

ausschließlich für in der Gemeinschaft registrierte Fischereifahrzeuge unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaates oder im Falle von Fangtätigkeiten, die nicht von einem Fischereifahrzeug aus erfolgen, für in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässige Personen gelten und

b)

mit den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Zielen vereinbar und nicht weniger streng sind als die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften.

KAPITEL III

ANPASSUNG DER FANGKAPAZITÄTEN

Artikel 11

Anpassung der Fangkapazitäten

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Anpassung der Fangkapazitäten ihrer Flotten, um ein stabiles und dauerhaftes Gleichgewicht zwischen diesen Kapazitäten und ihren Fangmöglichkeiten herzustellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in BRZ und kW ausgedrückten Fangkapazitäten die in Artikel 12 sowie in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Referenzgrößen nicht übersteigen.

(3)   Ohne den vorherigen Entzug der Fanglizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 (10) und gegebenenfalls der Fanggenehmigungen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften werden keine mit öffentlichen Mitteln geförderten Flottenabgänge genehmigt. Die der betreffenden Lizenz und gegebenenfalls den Fanggenehmigungen für die betreffenden Fischereien entsprechende Kapazität darf nicht ersetzt werden.

(4)   Wird die Stilllegung von Fangkapazitäten in einem Umfang, der über den zur Erreichung der Referenzgrößen gemäß Artikel 12 Absatz 1 erforderlichen Kapazitätsabbau hinausgeht, öffentlich bezuschusst, so wird diese stillgelegte Kapazität automatisch von der Referenzgröße abgezogen. Das Ergebnis stellt die neue Referenzgröße dar.

(5)   Bei Fischereifahrzeugen ab einem Alter von fünf Jahren darf die Modernisierung auf dem Hauptdeck zwecks Verbesserung der Sicherheit an Bord, der Arbeitsbedingungen, der Hygiene und der Produktqualität zu einer Erhöhung der Tonnage führen, sofern sie keine Zunahme des Fangpotenzials des betreffenden Fischereifahrzeugs zur Folge hat. Die Referenzwerte gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 12 werden entsprechend angepasst. Die entsprechende Kapazität ist von den Mitgliedstaaten bei der Herstellung des Gleichgewichts zwischen Zu- und Abgängen gemäß Artikel 13 zu berücksichtigen.

Die Modalitäten und die Bedingungen für derartige Maßnahmen können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 12

Referenzgrößen für Fischereiflotten

(1)   Die Kommission legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 für jeden Mitgliedstaat in BRZ und kW ausgedrückte Referenzgrößen für die Gesamtfangkapazitäten der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft unter der Flagge des jeweiligen Mitgliedstaats fest.

Die Referenzgrößen entsprechen der Summe der Ziele des Mehrjährigen Ausrichtungsprogramms 1997-2002, die in Anwendung der Entscheidung 97/143/EG (11) für jedes Segment zum 31. Dezember 2002 festgesetzt wurden.

(2)   Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 13

Zugangs-/Abgangsregelung und Gesamtkapazitätsabbau

(1)   Die Mitgliedstaaten steuern die Flottenzu- und -abgänge so, dass ab dem 1. Januar 2003

a)

die ohne öffentliche Zuschüsse bewirkten Kapazitätszugänge dadurch ausgeglichen werden, dass zuvor Kapazitäten in mindestens gleichem Umfang ohne öffentliche Zuschüsse abgebaut werden;

b)

die Kapazitätszugänge, die mit nach dem 1. Januar 2003 gewährten öffentlichen Zuschüssen bewirkt wurden, dadurch ausgeglichen werden, dass zuvor ein Kapazitätsabbau in folgender Größenordnung durchgeführt wird:

i)

für die Zugänge neuer Schiffe bis zu 100 BRZ ein Kapazitätsabbau von mindestens gleichem Umfang; oder

ii)

für die Zugänge neuer Schiffe über 100 BRZ ein Kapazitätsabbau von mindestens dem 1,35-fachen dieser Kapazität.

(2)   Im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 baut jeder Mitgliedstaat, der die Gewährung neuer öffentlicher Zuschüsse zur Flottenerneuerung nach dem 31. Dezember 2002 beschlossen hat, die Gesamtkapazität seiner Fangflotte im Vergleich zu den unter Artikel 12 genannten Referenzgrößen für den gesamten Zeitraum um 3 % ab.

(3)   Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 14

Informationsaustausch

(1)   Die Kommission legt jedes Jahr eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Bemühungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ein nachhaltiges Gleichgewicht zwischen den Fangkapazitäten und den Fangmöglichkeiten vor. Diese Zusammenfassung stützt sich auf den Jahresbericht, den jeder Mitgliedstaat spätestens zum 30. April des Folgejahres der Kommission übermittelt.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Jahresende ihre Zusammenfassung, der die Berichte der Mitgliedstaaten beigefügt sind, zusammen mit den Stellungnahmen des STECF und des mit Artikel 30 Absatz 1 eingesetzten Ausschusses für Fischerei und Aquakultur.

(2)   Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen können nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 15

Fischereiflottenregister

(1)   Jeder Mitgliedstaat führt ein Register der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft unter seiner Flagge, in das die Mindestangaben über Schiffsdaten und Tätigkeiten aufgenommen werden, die für die Verwaltung der auf Gemeinschaftsebene verabschiedeten Maßnahmen erforderlich sind.

(2)   Jeder Mitgliedstaat macht der Kommission die Angaben gemäß Absatz 1 zugänglich.

(3)   Die Kommission erstellt ein Fischereiflottenregister der Gemeinschaft, in dem die nach Absatz 2 eingegangenen Angaben gespeichert werden, und macht diese den Mitgliedstaaten zugänglich. Das Fischereiflottenregister entspricht den Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten.

(4)   Die Angaben gemäß Absatz 1 und die Verfahren zur Übermittlung dieser Angaben gemäß den Absätzen 2 und 3 können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 festgelegt werden.

Artikel 16

Bedingungen für die Gemeinschaftsfinanzierung und Reduzierung des Fischereiaufwands

(1)   Die Gemeinschaftsfinanzierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (12) — mit Ausnahme der Mittel für das Abwracken von Fischereifahrzeugen — kann nur gewährt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat den Artikeln 11, 13 und 15 der vorliegenden Verordnung nachgekommen ist und die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 366/2001 der Kommission (13) vorgeschriebenen Informationen übermittelt hat.

Bei Nichterfüllung und soweit dies dem Ausmaß der Nichterfüllung der Vorschriften angemessen ist, setzt die Kommission, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat die Möglichkeit der Anhörung gewährt hat, die Gemeinschaftsfinanzierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 für diesen Mitgliedstaat aus.

(2)   Ist die Kommission aufgrund der verfügbaren Informationen der Auffassung, dass die Kapazität der Flotte eines Mitgliedstaats die Kapazitätsgrenze, die er nach den Artikeln 11, 13 und 15 einhalten muss, überschreitet, so teilt er dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Dieser Mitgliedstaat reduziert unverzüglich seinen Fischereiaufwand auf das Niveau, das bestanden hätte, wenn die Artikel 11, 13 und 15 eingehalten worden wären; die Verpflichtungen nach jenen Artikeln werden davon nicht berührt. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission seinen Reduzierungsplan, so dass sie nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 überprüfen kann, ob die Reduzierung der Kapazitätsüberschreitung gleichwertig ist.

KAPITEL IV

REGELUNG DES ZUGANGS ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN

Artikel 17

Allgemeine Vorschriften

(1)   Alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft haben vorbehaltlich der nach Kapitel II erlassenen Maßnahmen gleichberechtigten Zugang zu den Gewässern und Ressourcen in allen Gemeinschaftsgewässern mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Gebiete.

(2)   In den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit bis zu einer Entfernung von 12 Seemeilen von den Basislinien haben die Mitgliedstaaten vom 1. Januar 2003 bis 12. Dezember 2012 das Recht, den Fischfang Fischereifahrzeugen vorzubehalten, die von Häfen der angrenzenden Küste aus traditionell in diesen Gewässern fischen, unbeschadet der Vereinbarungen, die für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten im Rahmen nachbarlicher Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten gelten, und der Regelungen in Anhang I, die für jeden Mitgliedstaat die geografischen Gebiete innerhalb der Küstenstreifen der anderen Mitgliedstaaten, in denen Fischfang betrieben wird, und die betreffenden Arten festsetzen.

Bis zum 31. Dezember 2011 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die in diesem Absatz enthaltenen Regelungen vor. Der Rat beschließt vor dem 31. Dezember 2012 die Folgebestimmungen zu diesen Regelungen.

Artikel 18

Shetland Box

(1)   Bei Arten, die besondere Bedeutung haben und die aufgrund der Art der Befischung biologisch gefährdet sind, unterliegt in dem in Anhang II beschriebenen Gebiet die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge zwischen den Loten von mindestens 26 m, die Grundarten außer Stintdorsch und Blauen Wittling befischen, einer Regelung der vorherigen Genehmigung im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere des Anhangs II.

(2)   Durchführungsbestimmungen und -verfahren zu Absatz 1 können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 19

Überprüfung der Zugangsregeln

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2003 einen Bericht über die Regeln des Zugangs zu den Gewässern und Ressourcen nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vor, mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 2, und beurteilt hierin anhand der Ziele der Bestandserhaltung und der nachhaltigen Nutzung, inwieweit diese Regeln gerechtfertigt sind.

(2)   Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts und unter Berücksichtigung des Grundsatzes in Artikel 17 Absatz 1 befindet der Rat bis zum 31. Dezember 2004 über etwaige erforderliche Änderungen dieser Regeln.

Artikel 20

Aufteilung der Fangmöglichkeiten

(1)   Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über die Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen und über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sowie über die mit diesen Beschränkungen zusammenhängenden Bedingungen. Die Fangmöglichkeiten werden in einer Weise auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, die jedem Mitgliedstaat eine relative Stabilität für jeden Bestand bzw. jede Fischerei garantiert.

(2)   Legt die Gemeinschaft neue Fangmöglichkeiten fest, so entscheidet der Rat unter Berücksichtigung der Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten über die Aufteilung dieser Möglichkeiten.

(3)   Jeder Mitgliedstaat beschließt im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht für die Schiffe unter seiner Flagge das Verfahren zur Aufteilung der ihm zugeteilten Fangmöglichkeiten. Er teilt der Kommission dieses Verfahren mit.

(4)   Der Rat legt die Fangmöglichkeiten fest, die Drittländern in Gemeinschaftsgewässern eingeräumt werden, und teilt jedem Drittland die entsprechenden Möglichkeiten zu.

(5)   Die Mitgliedstaaten können, nach entsprechender Unterrichtung der Kommission, die ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten ganz oder teilweise tauschen.

KAPITEL V

KONTROLL- UND SANKTIONSREGELUNG DER GEMEINSCHAFT

Artikel 21

Ziele

Im Rahmen der Kontroll- und Sanktionsregelung der Gemeinschaft werden der Zugang zu den Gewässern und Ressourcen sowie alle Tätigkeiten nach Artikel 1 überwacht und Maßnahmen zur Durchsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik ergriffen.

Artikel 22

Voraussetzungen für den Zugang zu Gewässern und Ressourcen und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen

(1)   Es ist verboten, im Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik tätig zu werden, sofern nicht folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Fischereifahrzeuge führen ihre Fanglizenzen und gegebenenfalls ihre Fanggenehmigungen an Bord mit.

b)

An Bord eines Fischereifahrzeugs ist ein betriebsbereites System installiert, das die Ortung und die Identifizierung des Schiffes durch Fernüberwachungssysteme erlaubt. Diese Anforderung gilt für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 18 m ab dem 1. Januar 2004 und für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 m ab dem 1. Januar 2005.

c)

Der Kapitän erfasst und meldet ohne unnötige Verzögerung Angaben zur Fischereitätigkeit einschließlich Anlandungen und Umladungen. Kopien der Aufzeichnungen werden den Behörden zugänglich gemacht. Im Jahr 2004 befindet der Rat über die Verpflichtung der elektronischen Übertragung solcher Aufzeichnungen. Zur Bewertung der zu verwendenden technischen Systeme führen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission vor dem 1. Juni 2004 Pilotprojekte durch.

d)

Der Kapitän empfängt Fischereiinspektoren an Bord und unterstützt sie in ihrer Arbeit; findet ein Beobachterprogramm Anwendung, so nimmt der Kapitän auch Beobachter an Bord und arbeitet mit diesen zusammen.

e)

Der Kapitän befolgt alle Auflagen und Einschränkungen in Bezug auf Anlandungen, Umladungen, gemeinsame Fangeinsätze, Fanggerät, Netze sowie die Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen.

(2)   Die Vermarktung von Fischereierzeugnissen wird von folgenden Anforderungen abhängig gemacht:

a)

Fischereierzeugnisse werden ausschließlich von einem Fischereifahrzeug an eingetragene Käufer oder auf eingetragenen Auktionen verkauft.

b)

Die Käufer von Fischereierzeugnissen eines Fischereifahrzeugs beim ersten Verkauf sind bei den Behörden registriert.

c)

Die Käufer von Fischereierzeugnissen beim ersten Verkauf legen den Behörden Rechnungen oder Verkaufsbelege vor, es sei denn, der Verkauf erfolgt über eine eingetragene Auktion, die den Behörden ihrerseits Rechnungen oder Verkaufsbelege vorlegen muss.

d)

Allen in der Gemeinschaft angelandeten oder in die Gemeinschaft eingeführten Fischereierzeugnissen, für die den Behörden weder Rechnungen noch Verkaufsbelege vorgelegt wurden und die an einen anderen Ort als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, ist bis zum ersten Verkauf ein vom Beförderungsunternehmen ausgestelltes Dokument beizufügen.

e)

Die für Betriebsgelände oder Transportfahrzeuge zuständigen Personen lassen Kontrollbeamte zu und arbeiten mit diesen zusammen.

f)

Wurde für eine bestimmte Art eine Mindestgröße festgesetzt, so müssen die für den Verkauf, die Lagerung oder den Transport zuständigen Unternehmen in der Lage sein, den geografischen Ursprung der Erzeugnisse zu belegen.

Käufer, die Erzeugnisse kaufen, die dann nicht vermarktet, sondern lediglich für den privaten Verbrauch verwendet werden, sind von den Anforderungen dieses Absatzes ausgenommen.

(3)   Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen werden.

Diese Bestimmungen können insbesondere Unterlagen, Aufzeichnungen, Meldungen und Angaben betreffen, die von Mitgliedstaaten, Kapitänen und von anderen juristischen und natürlichen Personen vorgelegt werden müssen, die Tätigkeiten nach Artikel 1 ausführen.

Sie können ferner in begründeten Fällen Ausnahmen von den Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 vorsehen, wenn etwa die Auswirkungen auf die lebenden aquatischen Ressourcen geringfügig sind oder die Erfüllung der Verpflichtungen im Vergleich zur wirtschaftlichen Bedeutung der Tätigkeit eine unverhältnismäßig hohe Last darstellen würde.

Artikel 23

Aufgaben der Mitgliedstaaten

(1)   Sofern das Gemeinschaftsrecht nicht etwas anderes vorsieht, sorgen die Mitgliedstaaten für die tatsächliche Durchführung der Überwachung und der Inspektionen und für die Durchsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik.

(2)   Die Mitgliedstaaten überwachen die Tätigkeiten, die innerhalb des Geltungsbereichs der Gemeinsamen Fischereipolitik auf ihrem Hoheitsgebiet oder in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit ausgeübt werden. Sie überwachen ferner den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft unter ihrer Flagge und — unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats — von Staatsangehörigen ihres Landes außerhalb der Gemeinschaftsgewässer. Sie sind dafür verantwortlich, dass Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen entsandt und geeignete Entscheidungen — einschließlich des Verbots von Fangtätigkeiten — getroffen werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten erlassen die notwendigen Maßnahmen, stellen die erforderlichen Finanz- und Personalmittel bereit und schaffen die notwendigen Verwaltungsstrukturen und technischen Voraussetzungen, einschließlich satellitengestützter Überwachungssysteme, um die effektive Überwachung und Inspektion und die Durchsetzung der Vorschriften sicherzustellen. Der Rat befindet im Jahr 2004 über die Verpflichtung, eine Fernerkundung einzuführen. Um bewerten zu können, welche technischen Systeme einzusetzen sind, führen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission vor dem 1. Juni 2004 Pilotvorhaben durch. In jedem Mitgliedstaat ist eine Behörde zuständig für die Koordinierung der Sammlung und Überprüfung von Angaben zu Fangtätigkeiten sowie für Meldungen an die Kommission und die Zusammenarbeit mit ihr.

(4)   Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangmöglichkeiten überschritten hat, so reduziert sie die künftigen Fangmöglichkeiten dieses Mitgliedstaats.

Führt die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangmöglichkeiten überschritten hat, unmittelbar dazu, dass ein anderer Mitgliedstaat seine Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen konnte, so können diesem Mitgliedstaat in vollem Umfang oder teilweise Fangmöglichkeiten zugeteilt werden, die den gemäß Absatz 1 abgezogenen Fangmöglichkeiten entsprechen. Über diese Umverteilung wird unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Bestandserhaltung und des Interesses beider Mitgliedstaaten in Bezug auf eine Entschädigung entschieden.

Die Kommission trifft Entscheidungen nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2.

(5)   Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel einschließlich der Benennung der in Absatz 3 genannten Behörde durch die Mitgliedstaaten sowie die Vorschriften für die Entsendung der Beobachter, deren Zuständigkeiten, Aufgaben und Kosten können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 24

Inspektionen und Durchsetzung der Vorschriften

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik auf ihrem Hoheitsgebiet oder in Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit sicherzustellen. Sie treffen außerdem Maßnahmen zur Durchsetzung der Vorschriften bei Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft unter ihrer Flagge und Staatsangehörigen ihres Landes außerhalb der Gemeinschaftsgewässer.

Diese Maßnahmen umfassen:

a)

Stichproben und Inspektionen an Ort und Stelle auf Fischereifahrzeugen, bei Unternehmen und anderen Einrichtungen, die im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik tätig sind;

b)

Beobachtungen von Fischereifahrzeugen;

c)

die Untersuchung, rechtliche Verfolgung und Ahndung von Verstößen gemäß Artikel 25;

d)

vorbeugende Maßnahmen gemäß Artikel 25 Absatz 5;

e)

Maßnahmen, um zu verhindern, dass ihre Staatsangehörigen an Fangtätigkeiten beteiligt sind, die den geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht entsprechen, unbeschadet der Tatsache, dass in erster Linie der Flaggenstaat zuständig ist.

Die Maßnahmen werden ausreichend dokumentiert. Sie müssen wirksam, abschreckend und angemessen sein.

Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich Benchmarks, können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3 erlassen werden.

Artikel 25

Verfolgung von Verstößen

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen geeignete Maßnahmen einschließlich der im nationalen Recht vorgesehenen Verwaltungs- oder Strafverfahren eingeleitet werden, wenn die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingehalten wurden.

(2)   Die nach Absatz 1 eingeleiteten Verfahren müssen geeignet sein, den Verantwortlichen in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften den wirtschaftlichen Gewinn aus dem Verstoß zu entziehen und ein der Schwere des Verstoßes entsprechendes Ergebnis zu bewirken, um wirksam von weiteren Verstößen dieser Art abzuschrecken.

(3)   Die Strafen, die im Rahmen der in Absatz 2 genannten Verfahren verhängt werden, können je nach Schwere des Verstoßes insbesondere folgende Maßnahmen umfassen:

a)

Bußgelder;

b)

Einziehung von verbotenen Fanggeräten und Fängen;

c)

Beschlagnahme des Schiffes;

d)

vorübergehende Stilllegung des Schiffes;

e)

Aussetzung der Lizenz;

f)

Entzug der Lizenz.

(4)   Unbeschadet der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verpflichtungen erstellt der Rat auf der Grundlage der Aufzählung in Absatz 3 ein Verzeichnis der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten bei schweren Verstößen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 treffen. Das Verzeichnis berührt nicht die freie Entscheidung der Mitgliedstaaten, diese Maßnahmen im Wege von im nationalen Recht vorgesehenen Verwaltungs- oder Strafverfahren gemäß Absatz 1 zu treffen.

(5)   Die Mitgliedstaaten ergreifen unverzüglich Maßnahmen gegen Fischereifahrzeuge, natürliche oder juristische Personen, die bei einem schweren Verstoß im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 auf frischer Tat angetroffen wurden, um sie an der Fortsetzung des Verstoßes zu hindern.

Artikel 26

Aufgaben der Kommission

(1)   Unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission nach dem Vertrag bewertet und überprüft die Kommission die Durchführung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten und erleichtert die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen ihnen.

(2)   Gibt es Beweise dafür, dass die Bestandserhaltungs-, Überwachungs-, Inspektions- oder Durchsetzungsvorschriften im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingehalten werden und dass dies, wenn nicht sofort gehandelt wird, zu einer ernsthaften Bedrohung für die Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen oder für die wirksame Umsetzung der Kontroll- und Sanktionsregelung der Gemeinschaft werden kann, so informiert die Kommission schriftlich den betreffenden Mitgliedstaat über ihre Erkenntnis und setzt ihm eine Frist von mindestens fünfzehn Arbeitstagen, um die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen und sich zu äußern. Die Kommission berücksichtigt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten bei allen Maßnahmen, die sie gegebenenfalls gemäß Absatz 3 durchführt.

(3)   Besteht die offensichtliche Gefahr, dass die Fischereitätigkeit in einem bestimmten geografischen Gebiet die Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen ernsthaft gefährden könnte, so kann die Kommission vorbeugende Maßnahmen treffen.

Diese Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der Gefahr einer ernsthaften Bedrohung der Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen stehen.

Ihre Geltungsdauer beträgt höchstens drei Wochen. Sie können durch einen nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 gefassten Beschluss auf höchstens sechs Monate verlängert werden, sofern dies für die Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen erforderlich ist.

Die Maßnahmen werden unverzüglich aufgehoben, wenn die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die Gefahr nicht mehr besteht.

(4)   Wenn die Quote, die Zuteilung oder der zur Verfügung stehende Anteil eines Mitgliedstaates als ausgeschöpft gilt, kann die Kommission auf der Grundlage der vorhandenen Informationen die Fischereitätigkeiten sofort beenden.

(5)   Unbeschadet von Artikel 23 Absatz 2 überwacht die Kommission, soweit dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist, die Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Drittlandes in den Gemeinschaftsgewässern. Die Kommission und die beteiligten Mitgliedstaaten arbeiten zu diesem Zweck zusammen und koordinieren ihre Maßnahmen.

(6)   Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Verfahren gemäß Artikel 31 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 27

Beurteilung und Überwachung durch die Kommission

(1)   Zur Bewertung und Überprüfung der Durchführung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten kann die Kommission von sich aus und mit eigenen Mitteln Audits, Untersuchungen, Überprüfungen und Inspektionen betreffend die Durchführung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten veranlassen und durchführen. Sie kann insbesondere Folgendes überprüfen:

a)

die Durchführung und Anwendung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden;

b)

die Vereinbarkeit nationaler Verwaltungspraktiken, Inspektionen und Überwachungstätigkeiten mit den Vorschriften;

c)

das Vorliegen der geforderten Dokumente und ihre Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften;

d)

die Umstände, unter denen Überwachungs- und Sanktionstätigkeiten von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

Die Kommission kann hierzu Inspektionen an Bord von Fischereifahrzeugen sowie an Ort und Stelle in Unternehmen und anderen Einrichtungen vornehmen, die Tätigkeiten im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik ausführen, und hat Zugang zu allen zur Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit benötigten Angaben und Unterlagen. Inspektionen, die die Kommission von sich aus und ohne Mitwirkung der Inspektoren des betreffenden Mitgliedstaates durchführt, finden nur auf Fischereifahrzeugen und an Orten der ersten Anlandung bzw. des ersten Verkaufs statt und sind auf Gebiete oder Bestände beschränkt, für die nach Artikel 34c der Verordnung (EG) Nr. 284/93 ein spezifisches Überwachungsprogramm beschlossen wurde.

Die Inspektoren der Kommission legen eine schriftliche Vollmacht vor, aus der ihre Identität und ihre Funktion hervorgehen. Die Inspektoren der Kommission haben keine Befugnisse, die über die Befugnisse nationaler Inspektoren hinausgehen, und auch keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse. Insbesondere darf eine Kommissionsinspektion nicht ohne Mitwirkung von Inspektoren des betreffenden Mitgliedstaates durchgeführt werden, wenn die inspizierte Seite Einspruch erhebt.

Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderliche Unterstützung.

(2)   Die Inspektionsberichte werden dem betreffenden Mitgliedstaat zugänglich gemacht.

Die Kommission gibt dem betreffenden Mitgliedstaat die Möglichkeit, sich zu den Schlussfolgerungen des Berichts zu äußern. Dabei wird den Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten entsprochen.

Führt die Kommission eine Inspektion von sich aus und ohne Begleitung einzelstaatlicher Inspektoren des betreffenden Mitgliedstaats durch, so teilt sie dies dem Mitgliedstaat innerhalb eines Tages nach Abschluss der Inspektion mit und legt innerhalb eines Monats einen Bericht über die Ergebnisse vor.

Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, aufgrund der Ergebnisse des vorgenannten Berichts Maßnahmen gegen Einzelpersonen zu ergreifen.

(3)   Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen werden.

(4)   Die Kommission erstellt alle drei Jahre einen Beurteilungsbericht über die von ihr gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen sowie über die Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten, der dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wird. Die Mitgliedstaaten werden jedes Jahr von der Anzahl der von der Kommission in jedem Mitgliedstaat durchgeführten Inspektionen gemäß Absatz 1, aufgeschlüsselt nach den Arten der Inspektion, unterrichtet.

Artikel 28

Zusammenarbeit und Koordination

(1)   Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit Drittländern zusammen, um die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten gewähren anderen Mitgliedstaaten und Drittländern zu diesem Zweck die Amtshilfe, die erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten.

(2)   Bei der Überwachung und Inspektion von grenzüberschreitenden Fischereitätigkeiten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Maßnahmen nach Maßgabe dieses Kapitels koordiniert werden. Die Mitgliedstaaten tauschen zu diesem Zweck Fischereiinspektoren aus.

(3)   Unbeschadet der Tatsache, dass in erster Linie der Küstenmitgliedstaat zuständig ist, sind die Mitgliedstaaten befugt, Gemeinschaftsfischereifahrzeuge unter ihrer Flagge in allen Gemeinschaftsgewässern außerhalb der Hoheitsgewässer eines anderen Mitgliedstaats zu inspizieren.

Die Mitgliedstaaten sind außerdem befugt, in allen Gemeinschaftsgewässern außerhalb ihrer Hoheitsgewässer nach den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik Inspektionen im Zusammenhang mit Fischereitätigkeiten vorzunehmen, allerdings nur

a)

nach Genehmigung durch den betreffenden Küstenmitgliedstaat oder

b)

wenn ein spezifisches Überwachungsprogramm nach Artikel 34c der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 erlassen wurde.

Die Mitgliedstaaten sind befugt, Gemeinschaftsfischereifahrzeuge unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats in internationalen Gewässern zu inspizieren.

In anderen als den in diesem Absatz genannten Fällen können die Mitgliedstaaten einander ermächtigen, Inspektionen nach den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik vorzunehmen.

(4)   Anhand der Ernennungen und Einsatzpläne der Mitgliedstaaten, die der Kommission mitgeteilt werden, erstellt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 eine Liste der Gemeinschaftsinspektoren, Inspektionsschiffe und -flugzeuge und anderen Inspektionseinrichtungen, die befugt sind, nach diesem Kapitel Inspektionen in Gemeinschaftsgewässern und an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft vorzunehmen.

(5)   Inspektions- und Überwachungsberichte, die von Gemeinschaftsinspektoren oder Inspektoren eines anderen Mitgliedstaats oder Kommissionsinspektoren erstellt werden, gelten in jedem Mitgliedstaat als in Verwaltungs- oder Strafverfahren zulässige Beweismittel. Sie werden für die Zwecke der Feststellung des Tatbestands den Inspektions- und Überwachungsberichten der Mitgliedstaaten selbst gleichgestellt.

(6)   Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen werden.

Die Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels finden erst nach Erlass der Durchführungsbestimmungen Anwendung.

KAPITEL VI

BESCHLUSSFASSUNG UND KONSULTATION

Artikel 29

Beschlussfassungsverfahren

Sofern in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen ist, beschließt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags.

Artikel 30

Ausschuss für Fischerei und Aquakultur

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 20 Arbeitstage festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 60 Arbeitstage festgesetzt.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 31

Regionale Beratungsgremien

(1)   Es werden regionale Beratungsgremien eingerichtet, deren Aufgabe es ist, zur Verwirklichung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Ziele beizutragen und die Kommission insbesondere in Fragen der Bestandsbewirtschaftung in bestimmten Meeresgebieten oder Fischereizonen zu beraten.

(2)   Die regionalen Beratungsgremien bestehen hauptsächlich aus Fischern und anderen Vertretern der von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffenen Interessen, wie z. B. des Fischerei- und Aquakultursektors, von Umwelt- und Verbrauchergruppen und wissenschaftlichen Experten aus allen Mitgliedstaaten, die in dem betreffenden Meeresgebiet oder der betreffenden Fischereizone Fischereiinteressen haben.

(3)   Vertreter nationaler und regionaler Verwaltungen, die in dem betreffenden Meeresgebiet oder der betreffenden Fischereizone Fischereiinteressen haben, können sich als Mitglieder oder Beobachter an der Arbeit der regionalen Beratungsgremien beteiligen. Die Kommission kann an den Sitzungen teilnehmen.

(4)   Die regionalen Beratungsgremien können von der Kommission im Zusammenhang mit der geplanten Vorlage von Maßnahmen, wie z. B. mehrjährigen Wiederauffüllungs- oder Bewirtschaftungsplänen, konsultiert werden, die auf der Grundlage von Artikel 37 des Vertrags verabschiedet werden sollen und speziell die Fischereien in dem betreffenden Gebiet betreffen. Sie können von der Kommission und den Mitgliedstaaten auch zu anderen Maßnahmen konsultiert werden. Diese Konsultationen werden unbeschadet der Anhörung des STECF und des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur durchgeführt.

(5)   Die regionalen Beratungsgremien können

a)

der Kommission oder einem Mitgliedstaat von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats Empfehlungen und Anregungen zu Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen unterbreiten;

b)

die Kommission oder den betreffenden Mitgliedstaat über Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung der Gemeinschaftsvorschriften unterrichten und der Kommission oder dem betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen und Anregungen zur Lösung dieser Probleme unterbreiten;

c)

sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Maßnahmen ergreifen.

Die regionalen Beratungsgremien halten den Ausschusses für Fischerei und Aquakultur über ihre Tätigkeiten auf dem Laufenden.

Artikel 32

Verfahren zur Einsetzung der regionalen Beratungsgremien

Der Rat entscheidet über die Einsetzung eines regionalen Beratungsgremiums. Ein regionales Beratungsgremium deckt Seegebiete ab, die unter die Gerichtsbarkeit von mindestens zwei Mitgliedstaaten fallen. Ein regionales Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 33

Wissenschaftlich-technischer und wirtschaftlicher Ausschuss für Fischerei

(1)   Es wird ein Wissenschaftlich-technischer und wirtschaftlicher Ausschuss für Fischerei (STECF) eingesetzt. Der STECF wird in regelmäßigen Abständen zu Fragen der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen einschließlich biologischer, wirtschaftlicher, umweltpolitischer, sozialer und technischer Überlegungen gehört.

(2)   Die Kommission berücksichtigt die Empfehlungen des STECF, wenn sie im Rahmen dieser Verordnung Vorschläge zur Bestandsbewirtschaftung unterbreitet.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 34

Aufhebung

(1)   Die Verordnungen (EWG) Nr. 3760/92 und (EWG) Nr. 101/76 werden aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die Bestimmungen der nach Absatz 1 aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 35

Revision

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2012 Bericht über die Anwendung der Gemeinsamen Fischereipolitik in Bezug auf die Kapitel II und III.

Artikel 36

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2002.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. FISCHER BOEL


(1)  ABl. C 203 E vom 27.8.2002, S. 284.

(2)  Stellungnahme vom 5. Dezember 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1).

(4)  ABl. C 105 vom 7.5.1981, S. 1.

(5)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 der Kommission (ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 23).

(6)  ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 5.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 20 vom 28.1.1976, S. 19.

(9)  ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11).

(10)  ABl. L 341 vom 31.12.1993, S. 93.

(11)  ABl. L 175 vom 3.7.1997, S. 27. Geändert durch den Beschluss 2002/70/EG (ABl. L 31 vom 1.12.2002, S. 77).

(12)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 179/2002 (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 25).

(13)  ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 3.


ANHANG I

ZUGANG ZU DEN KÜSTENGEWÄSSERN IM SINNE VON ARTIKEL 17 ABSATZ 2

1.   KÜSTENGEWÄSSER DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

A.   ZUGANG FRANKREICHS

Geografisches Gebiet

Arten

Umfang oder besondere Merkmale

Küste des Vereinigten Königreichs (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

1.

Berwick-upon-Tweed East

Coquet Island nach Osten

Hering

Unbeschränkt

2.

Flamborough Head nach Osten

Spurn Head nach Osten

Hering

Unbeschränkt

3.

Lowestoft nach Osten

Lymle Regis nach Süden

Alle Arten

Unbeschränkt

4.

Lyme Regis nach Süden

Eddystone nach Süden

Grundfischarten

Unbeschränkt

5.

Eddystone nach Süden

Lingships nach Südwesten

Grundfischarten

Unbeschränkt

Kamm-Muscheln

Unbeschränkt

Hummer

Unbeschränkt

Languste

Unbeschränkt

6.

Longships nach Südwesten

Hartland Point nach Nordwesten

Grundfischarten

Unbeschränkt

Languste

Unbeschränkt

Hummer

Unbeschränkt

7.

Hartland Point bis zu einer Linie vom Norden der Lundy Island

Grundfischarten

Unbeschränkt

8.

Von einer westlich von Lundy Island nach Cardigan Harbour gezogenen Linie

Alle Arten

Unbeschränkt

9.

Point Lynas North

Morecambe Feuerschiff nach Osten

Alle Arten

Unbeschränkt

10.

County Down

Grundfischarten

Unbeschränkt

11.

New Island nach Nordosten

Sanda Island nach Südwesten

Alle Arten

Unbeschränkt

12.

Port Stewart nach Norden

Barra Head nach Westen

Alle Arten

Unbeschränkt

13.

Breitengrad 57°40′N

Butt of Lewis nach Westen

Alle Arten

außer Krebs- und Weichtieren

Unbeschränkt

14.

Inseln St Kilda, Flannan

Alle Arten

Unbeschränkt

15.

Westlich der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Butt of Lewis und Punkt 59°30′N-5°45′W

Alle Arten

Unbeschränkt

B.   ZUGANG IRLANDS

Geografisches Gebiet

Arten

Umfang oder besondere Merkmale

Küste des Vereinigten Königreichs (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

1.

Point Lynas nach Norden

Mull of Galloway nach Süden

Grundfischarten

Unbeschränkt

Kaisergranat

Unbeschränkt

2.

Mull of Oa nach Westen

Barra Head nach Westen

Grundfischarten

Unbeschränkt

Kaisergranat

Unbeschränkt

C.   ZUGANG DEUTSCHLANDS

Geografisches Gebiet

Arten

Umfang oder besondere Merkmale

Küste des Vereinigten Königreichs (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

1.

Gebiet östlich der Shetland-Inseln und der Insel Fair zwischen folgenden Linien: vom Leuchtturm Sumbrugh Head nach Südosten; vom Leuchtturm Skroo nach Nordosten; vom Leuchtturm Skadan nach Südwesten

Hering

Unbeschränkt

2.

Berwick-upon-Tweed nach Osten; vom Leuchtturm Whitby High nach Osten

Hering

Unbeschränkt

3.

Leuchtturm North Foreland nach Osten; vom neuen Leuchtturm Dungeness nach Süden

Hering

Unbeschränkt

4.

Gebiet um St Kilda

Hering

Unbeschränkt

Makrele

Unbeschränkt

5.

Leuchtturm Butt of Lewis; Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Butt of Lewis und dem Punkt 59°30′N-5°45′W

Hering

Unbeschränkt

6.

Gebiet rund um die Inseln North Rona und Sulisker (Sulasgeir)

Hering

Unbeschränkt

D.   ZUGANG DER NIEDERLANDE

Geografisches Gebiet

Arten

Umfang oder besondere Merkmale

Küste des Vereinigten Königreichs (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

1.

Östlich der Shetland-Inseln und Fair Isle: zwischen folgenden Linien: nach Südosten vom Leuchtturm Sumburgh Head, nach Nordosten vom Leuchtturm Skroo und nach Südwesten vom Leuchtturm Skadan

Hering

Unbeschränkt

2.

Berwick upon Tweed nach Osten; Flamborough Head nach Osten

Hering

Unbeschränkt

3.

Leuchtturm North Foreland nach Osten; neuer Leuchtturm Dungeness nach Süden

Hering

Unbeschränkt

E.   ZUGANG BELGIENS

Geografisches Gebiet

Arten

Umfang oder besondere Merkmale

Küste des Vereinigten Königreichs (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

1.

Berwick upon Tweed nach Osten

Coquer Island nach Osten

Hering

Unbeschränkt

2.

Cromer nach Norden

North Foreland nach Osten

Grundfischarten

Unbeschränkt

3.

North Foreland nach Osten

Neuer Leuchtturm Dungeness nach Süden

Grundfischarten

Unbeschränkt

Hering

Unbeschränkt

4.

Neuer Leuchtturm Dungeness nach Süden; Selsey Bill nach Süden

Grundfischarten

Unbeschränkt

5.

Straight Point nach Südosten; South Bishop nach Nordwesten

Grundfischarten

Unbeschränkt

2.   KÜSTENGEWÄSSER IRLANDS

A.   ZUGANG FRANKREICHS

Geografisches Gebiet

Arten

Umfang oder besondere Merkmale

Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

1.

Erris Head nach Nordwesten

Sybil Point nach Westen

Grundfischarten

Unbeschränkt

Kaisergranat

Unbeschränkt

2.

Mizen Head nach Süden

Stags nach Süden

Grundfischarten

Unbeschränkt

Kaisergranat

Unbeschränkt

Makrele

Unbeschränkt

3.

Stags nach Süden

Cork nach Süden

Grundfischarten

Unbeschränkt

Kaisergranat

Unbeschränkt

Makrele

Unbeschränkt

Hering

Unbeschränkt

4.

Cork nach Süden; Carnsore Point nach Süden

Alle Arten

Unbeschränkt

5.

Carnsore Point nach Süden; Haulbowline nach Südosten

Alle Arten,

außer Krebs- und Weichtieren

Unbeschränkt

B.   ZUGANG DES VEREINIGTES KÖNIGREICHS

Geografisches Gebiet

Arten

Umfang oder besondere Merkmale

Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

1.

Mine Head nach Süden

Hook Point

Grundfischarten

Unbeschränkt

Hering

Unbeschränkt

Makrele

Unbeschränkt

2.

Hook Point

Carlingford Lough

Grundfischarten

Unbeschränkt

Hering

Unbeschränkt

Makrele

Unbeschränkt

Kaisergranat

Unbeschränkt

Kamm-Muscheln

Unbeschränkt

C.   ZUGANG DER NIEDERLANDE

Geografisches Gebiet

Arten

Umfang oder besondere Merkmale

Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

1.

Stags nach Süden

Carnsore Point nach Süden

Hering

Unbeschränkt

Makrele

Unbeschränkt

D.   ZUGANG DEUTSCHLANDS

Geografisches Gebiet

Arten

Umfang oder besondere Merkmale

Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

1.

Old Head of Kinsale nach Süden

Carnsore Point nach Süden

Hering

Unbeschränkt

2.

Cork nach Süden

Carnsore Point nach Süden

Makrele

Unbeschränkt

E.   ZUGANG BELGIENS

Geografisches Gebiet

Arten

Umfang oder besondere Merkmale

Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

1.

Cork nach Süden

Carnsore Point nach Süden

Grundfischarten

Unbeschränkt

2.

Wicklow Head nach Osten

Carlingford Lough nach Südosten

Grundfischarten

Unbeschränkt

3.   KÜSTENGEWÄSSER BELGIENS

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Arten

Umfang oder besondere Merkmale

Zwischen 3 und 12 Seemeilen

Niederlande

Alle Arten

Unbeschränkt

Frankreich

Hering

Unbeschränkt

4.   KÜSTENGEWÄSSER DÄNEMARKS

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Arten

Umfang oder besondere Merkmale

Nordseeküste

(von der deutsch-dänischen Grenze bis Hanstholm) (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

Deutschland

Plattfisch

Unbeschränkt

Garnelen

Unbeschränkt

Deutsch-dänische Grenze bis Blåvands Huk

Niederlande

Plattfisch

Unbeschränkt

Rundfisch

Unbeschränkt

Blåvands Huk bis Bovbjerk

Belgien

Kabeljau

Unbeschränkt nur Juni und Juli

Schellfisch

Unbeschränkt nur Juni und Juli

Deutschland

Plattfisch

Unbeschränkt

Niederlande

Scholle

Unbeschränkt

Seezunge

Unbeschränkt

Thyborørn bis Hanstholm

Belgien

Wittling

Unbeschränkt nur Juni und Juli

Scholle

Unbeschränkt nur Juni und Juli

Deutschland

Plattfisch

Unbeschränkt

Sprotte

Unbeschränkt

Kabeljau

Unbeschränkt

Köhler

Unbeschränkt

Schellfisch

Unbeschränkt

Makrele

Unbeschränkt

Hering

Unbeschränkt

Wittling

Unbeschränkt

Niederlande

Kabeljau

Unbeschränkt

Scholle

Unbeschränkt

Seezunge

Unbeschränkt

Skagerrak

(Hanstholm bis Skagen)

(zwischen 4 und 12 Seemeilen)

Belgien

Scholle

Unbeschränkt nur Juni und Juli

Deutschland

Plattfisch

Unbeschränkt

Sprotte

Unbeschränkt

Kabeljau

Unbeschränkt

Köhler

Unbeschränkt

Schellfisch

Unbeschränkt

Makrele

Unbeschränkt

Hering

Unbeschränkt

Wittling

Unbeschränkt

Niederlande

Kabeljau

Unbeschränkt

Scholle

Unbeschränkt

Seezunge

Unbeschränkt

Kattegat

(zwischen 3 und 12 Seemeilen)

Deutschland

Kabeljau

Unbeschränkt

Plattfisch

Unbeschränkt

Kaisergranat

Unbeschränkt

Hering

Unbeschränkt

Nördlich von Seeland bis zur Parallele des Breitengrads, der durch den Leuchtturm Forsnaes führt

Deutschland

Sprotte

Unbeschränkt

Ostseeküste

(einschließlich Belten, Sund, Bornholm) zwischen 3 und 12 Seemeilen

Deutschland

Plattfisch

Unbeschränkt

Kabeljau

Unbeschränkt

Hering

Unbeschränkt

Sprotte

Unbeschränkt

Aal

Unbeschränkt

Lachs

Unbeschränkt

Wittling

Unbeschränkt

Makrele

Unbeschränkt

Skagerrak

(zwischen 4 und 12 Seemeilen)

Schweden

Alle Arten

Unbeschränkt

Kattegat

(zwischen 3 (1) und 12 Seemeilen)

Schweden

Alle Arten

Unbeschränkt

Ostsee

(zwischen 3 und 12 Seemeilen)

Schweden

Alle Arten

Unbeschränkt

5.   KÜSTENGEWÄSSER DEUTSCHLANDS

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Arten

Umfang oder besondere Merkmale

Nordseeküste

(zwischen 3 und 12 Seemeilen)

alle Küsten

Dänemark

Grundfischarten

Unbeschränkt

Sprotte

Unbeschränkt

Sandaal

Unbeschränkt

Niederlande

Grundfischarten

Unbeschränkt

Garnelen

Unbeschränkt

Deutsch-dänische Grenze bis zur Nordspitze von Amrum bei 54°43′N Gebiet um Helgoland

Dänemark

Garnelen

Unbeschränkt

Gebiet um Helgoland

Vereinigtes Königreich

Kabeljau

Unbeschränkt

Scholle

Unbeschränkt

Ostseeküste

(Zwischen 3 und 12 Seemeilen)

Dänemark

Kabeljau

Unbeschränkt

Scholle

Unbeschränkt

Hering

Unbeschränkt

Sprotte

Unbeschränkt

Aal

Unbeschränkt

Wittling

Unbeschränkt

Makrele

Unbeschränkt

6.   KÜSTENGEWÄSSER FRANKREICHS UND DER ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Arten

Umfang oder besondere Merkmale

Nordostatlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

Französisch-belgische Küste bis zum Osten des Departements Manche (Vire-Mündung bei Grandcamp les Bains 49°23′30′N-1°2′W Richtung Nord-Nord-Ost)

Belgien

Grundfischarten

Unbeschränkt

Kamm-Muscheln

Unbeschränkt

Niederlande

Alle Arten

Unbeschränkt

Dünkirchen (2°20′O) bis Kap Antifer (0°10′O)

Deutschland

Hering

Unbeschränkt nur Oktober bis Dezember

Französisch-belgische Grenze bis zum Cap d'Alprech West (50°42′30″N — 1°33′30″O)

Vereinigtes Königreich

Alle Arten

Unbeschränkt

Atlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

Französisch-spanische Grenze bis 46° 08′N

Spanien

Sardellen

gezielte Fischerei, Unbeschränkt nur 1. März bis 30. Juni,

Fischerei für lebende Köder 1. Juli bis 31. Oktober

Sardine

Unbeschränkt nur vom 1. Januar bis 28. Februar und vom 1. Juli bis 31. Dezember,

Darüber hinaus darf die Fangtätigkeit bei den oben genannten Arten nur innerhalb der für 1984 gesetzten Grenzen ausgeübt werden

Mittelmeerküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

Spanische Grenze/Cap Leucate

Spanien

Alle Arten

Unbeschränkt

7.   KÜSTENGEWÄSSER SPANIENS

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Arten

Umfang oder besondere Merkmale

Atlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

Französisch-spanische Grenze bis zum Leuchtturm von Cap Mayor (3°47′W)

Frankreich

Pelagische Arten

Unbeschränkt innerhalb der für 1984 gesetzten Grenzen

Mittelmeerküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

Französische Grenze/Cap Creus

Frankreich

Alle Arten

Unbeschränkt

8.   KÜSTENGEWÄSSER DER NIEDERLANDE

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Arten

Umfang oder besondere Merkmale

(Zwischen 3 bis 12 Seemeilen) gesamte Küste

Belgien

Alle Arten

Unbeschränkt

Dänemark

Grundfischarten

Unbeschränkt

Sprotte

Unbeschränkt

Sandaal

Unbeschränkt

Stöcker

Unbeschränkt

Deutschland

Kabeljau

Unbeschränkt

Garnelen

Unbeschränkt

(zwischen 6 und 12 Seemeilen) gesamte Küste

Frankreich

Alle Arten

Unbeschränkt

Punkt südlich von Texel, westlich bis zur Grenze Niederlande/Deutschland

Vereinigtes Königreich

Grundfischarten

Unbeschränkt

9.   KÜSTENGEWÄSSER FINNLANDS

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Arten

Umfang oder besondere Merkmale

Ostsee (zwischen 4 und 12 Seemeilen) (2)

Schweden

Alle Arten

Unbeschränkt

10.   KÜSTENGEWÄSSER SCHWEDENS

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Arten

Umfang oder besondere Merkmale

Skagerrak (zwischen 4 und 12 Seemeilen)

Dänemark

Alle Arten

Unbeschränkt

Kattegat (zwischen 3 (3) und 12 Seemeilen)

Dänemark

Alle Arten

Unbeschränkt

Ostsee (zwischen 4 und 12 Seemeilen)

Dänemark

Alle Arten

Unbeschränkt

Finnland

Alle Arten

Unbeschränkt


(1)  Von der Küstenlinie aus gemessen.

(2)  Zwischen 3 und 12 Seemeilen um die Bogskär-Inseln.

(3)  Von der Küstenlinie an gemessen.


ANHANG II

SHETLAND-Box

A.   Geografische Begrenzung

Von der Westküste Schottlands bei 58° 30' N bis 59° 30' N — 6°15' W

von 58° 30' N — 6° 15' W bis 59° 30' N — 5° 45' W

von 59° 30' N — 5° 45' W bis 59° 30' N — 3° 45' W

entlang der 12-Meilen-Linie nördlich der Orkneys

von 59° 30' N — 3° 00' W bis 61° 00' N — 3° 00' W

von 61° 00' N — 3° 00' W bis 61° 00' N — 0° 00' W

entlang der 12-Meilen-Linie nördlich der Shetlands

von 61° 00' N — 0° 00' W bis 59° 30' N — 0° 00' W

von 59° 30' N — 0° 00' W bis 59° 30' N — 1° 00' W

von 59° 30' N — 1° 00' W bis 59° 00' N — 1° 00' W

von 59° 00' N — 1° 00' W bis 59° 00' N — 2° 00' W

von 59° 00' N — 2° 00' W bis 58° 30' N — 2° 00' W

von 58° 30' N — 2° 00' W bis 58° 30' N — 3° 00' W

von 58° 30' N — 3° 00' W bis zur Ostküste Schottlands bei 58° 30' N.

B.   Zulässiger Fischereiaufwand

Zulässige Anzahl der Schiffe mit einer Länge zwischen den Loten von 26 m oder mehr für die Fischerei auf Grundfischarten, außer Stintdorsch und Blauem Wittling:

Mitgliedstaat

Höchstanzahl zugelassener Schiffe

Frankreich

52

Vereinigtes Königreich

62

Deutschland

12

Belgien

2