15.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 302/2009 DES RATES

vom 6. April 2009

über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zu Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit dem 14. November 1997 ist die Gemeinschaft Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (2) (nachstehend „Konvention“ genannt).

(2)

Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer 16. Sondertagung im November 2008 die Empfehlung 08-05 angenommen, mit der ein neuer Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer erlassen wird, der den Wiederauffüllungsplan von 2006 ersetzt.

(3)

Für den Wiederaufbau der Bestände sieht der Wiederauffüllungsplan der ICCAT eine schrittweise Verringerung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) von 2007 bis 2011, Einschränkungen der Fangmöglichkeiten in bestimmten Gebieten und während bestimmter Zeiträume, neue Mindestgrößen für Roten Thun, Maßnahmen für die Sport- und Freizeitfischerei sowie Kontrollmaßnahmen und die Anwendung der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT zur Sicherstellung der Wirksamkeit des Plans vor.

(4)

Für die Durchführung des neuen Wiederauffüllungsplans der ICCAT ist eine Verordnung über einen Wiederauffüllungsplan im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (3) erforderlich, die vor Beginn der Hauptfangsaison in Kraft treten sollte.

(5)

Der Wiederauffüllungsplan der ICCAT aus dem Jahr 2006 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 des Rates vom 17. Dezember 2007 zur Aufstellung eines mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (4) in das Gemeinschaftsrecht übernommen. Angesichts der Verabschiedung eines neuen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun durch die ICCAT muss die Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (5) geändert werden, die Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(6)

Aus Gründen der Dringlichkeit ist es erforderlich, eine Ausnahme von der in Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union genannten sechswöchigen Frist zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand, Anwendungsbereich und Ziel

Diese Verordnung enthält die allgemeinen Bestimmungen für die Durchführung des von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) empfohlenen mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun (Thunnus thynnus) durch die Gemeinschaft.

Sie gilt für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer.

Ziel des Wiederauffüllungsplans ist es, eine Biomasse zu erreichen, die mit über 50 %iger Wahrscheinlichkeit dem höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) entspricht.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Parteien“: Vertragsparteien der Konvention und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor;

b)   „Fischereifahrzeug“: jedes Schiff, das zur gewerblichen Nutzung der Thunfischbestände (Roter Thun) eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Fangschiffe, Verarbeitungsschiffe, Unterstützungsschiffe, Schlepper, an Umladungen beteiligte Schiffe sowie für die Beförderung von Thunfischerzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe und Hilfsschiffe, ausgenommen Containerschiffe;

c)   „Fangschiff“: für den kommerziellen Thunfischfang (Roter Thun) eingesetztes Schiff;

d)   „Hilfsschiff“: ein Schiff, das für die Beförderung von totem (nicht verarbeitetem) Roten Thun von einem Käfig zu einem bezeichneten Hafen eingesetzt wird;

e)   „Verarbeitungsschiff“: ein Schiff, an dessen Bord die Fischereierzeugnisse vor ihrer Verpackung einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterzogen werden: Zerlegen in Filets oder in Scheiben, Gefrieren und/oder Verarbeiten;

f)   „gezielte Fischerei“: Fischerei auf die Zielart Roter Thun in einer bestimmten Fangsaison;

g)   „gemeinsamer Fangeinsatz“: alle Einsätze mit zwei oder mehreren Fischereifahrzeugen unter der Flagge verschiedener Parteien oder verschiedener Mitgliedstaaten oder desselben Mitgliedstaats, bei denen oder dem der Fang eines Fahrzeugs nach einem bestimmten Schlüssel auf eines oder mehrere andere Fischereifahrzeuge aufgeteilt wird;

h)   „Umsetzvorgänge“:

i)

das Umsetzen von lebendem Rotem Thun vom Netz oder einer Tonnare des Fangschiffes in ein Transportnetz;

ii)

das Umsetzen von lebendem Rotem Thun von einem Transportnetz in ein anderes Transportnetz;

iii)

die Übernahme von totem Rotem Thun vom Netz des Fangschiffes oder einem Transportnetz auf ein Hilfsschiff;

iv)

die Übernahme von einem Mast- oder Aufzuchtbetrieb für Roten Thun oder einer Tonnare auf ein Verarbeitungsschiff, ein Transportschiff oder an Land;

v)

die Übernahme eines Transportnetzes von einem Schlepper auf einen anderen Schlepper;

i)   „Tonnare“: ein am Meeresboden verankertes stationäres Fanggerät, das in der Regel ein Leitnetz besitzt, mit dem die Fische in eine Kammer gelenkt werden;

j)   „Einsetzen in Netzkäfige“: das Umsetzen von Rotem Thun aus einem Transportnetz in Mast- oder Aufzuchtnetzkäfige;

k)   „Mast“: die Haltung von Rotem Thun in Netzkäfigen für einen kurzen Zeitraum (normalerweise zwei bis sechs Monate) hauptsächlich mit dem Ziel, den Fettgehalt des Fisches zu steigern;

l)   „Aufzucht“: die Haltung von Rotem Thun in Netzkäfigen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr mit dem Ziel, die Gesamtbiomasse zu steigern;

m)   „Umladung“: das Umladen aller oder einzelner Mengen von Rotem Thun von einem Fischereifahrzeug auf anderes Fischereifahrzeug;

n)   „Sportfischerei“: nicht gewerbsmäßige Fischerei, deren Vertreter einem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen oder Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind;

o)   „Freizeitfischerei“: nicht gewerbsmäßige Fischerei, deren Vertreter keinem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen und nicht Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind;

p)   „Task II“: Vorgabe im ICCAT-Verfahrenshandbuch für Statistiken und Probenahmen bei Thunfisch und verwandten Arten im Atlantischen Ozean („Field manual for statistics and sampling Atlantic tunas and tuna-like fish“ (dritte Auflage, ICCAT 1990).

Artikel 3

Schiffslänge

Alle in dieser Verordnung genannten Schiffslängen verstehen sich als Länge über alles.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 4

Auflagen für die Nutzung der Fangmöglichkeiten

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand seiner Schiffe und Tonnare den Fangmöglichkeiten für Roten Thun entspricht, die ihm im Ostatlantik und im Mittelmeer zur Verfügung stehen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat erstellt einen jährlichen Fangplan für die Schiffe und Tonnare, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen.

(3)   Der jährliche Fangplan bezeichnet:

a)

die Fangschiffe mit einer Länge von mehr als 24 m, die in die Liste nach Artikel 14 aufgenommen wurden, die ihnen zugeteilte individuelle Quote sowie die Art, wie die Quote zugeteilt wurde und wie ihre Einhaltung sichergestellt werden soll;

b)

für Fangschiffe mit einer Länge von weniger als 24 m und für Tonnare mindestens die den Erzeugerorganisationen oder Gruppen von Schiffen, die mit ähnlichem Fanggerät fischen, zugeteilte Quote.

(4)   Die Fangpläne sind der Europäischen Kommission (nachstehend „Kommission“ genannt) jährlich spätestens zum 31. Januar zu übermitteln. Die Kommission leitet die Fangpläne bis 1. März jeden Jahres an das Sekretariat der ICCAT weiter.

(5)   Anschließende Änderungen des jährlichen Fangplans oder der Art der Quotenverwaltung sind der Kommission mindestens 13 Tage vor Aufnahme der von der Änderung betroffenen Fischereitätigkeit zu übermitteln. Die Kommission leitet diese Änderung spätestens zehn Tage vor Aufnahme der von der Änderung betroffenen Fischereitätigkeit an das Sekretariat der ICCAT weiter.

(6)   Der Flaggenmitgliedstaat wird nach Maßgabe dieses Absatzes tätig, wenn ein Schiff unter seiner Flagge

a)

seiner Meldepflicht nach Artikel 20 nicht nachgekommen ist;

b)

einen Verstoß nach Artikel 33 begangen hat.

Der Flaggenmitgliedstaat gewährleistet, dass eine physische Kontrolle unter seiner Aufsicht in seinen Häfen erfolgt oder von einer anderen von ihm bestellten Person durchgeführt wird, wenn sich das Schiff nicht in einem Gemeinschaftshafen befindet.

Der Flaggenmitgliedstaat widerruft die Fangerlaubnisse für Roten Thun und kann Schiffe, deren Quote als vollständig ausgeschöpft erachtet wird, auffordern, unverzüglich den von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen.

(7)   Spätestens am 15. September jeden Jahres erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über die Umsetzung ihrer Fangpläne des Vorjahres. Diese Berichte enthalten

a)

die Liste der Fangschiffe, die tatsächlich an der Fischerei auf Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer teilgenommen haben,

b)

die Fangmengen der einzelnen Fangschiffe und

c)

die Gesamtzahl der Fangtage jedes Schiffes im Ostatlantik und im Mittelmeer.

Die Kommission übermittelt der ICCAT diese Daten jährlich bis zum 15. Oktober.

Da die Fangsaison für manche Fanggeräte am 15. Oktober endet, können die Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen über diese Fischerei der Kommission zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen.

(8)   Private Handelsabmachungen zwischen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und einer anderen Partei über den Einsatz eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats für Fangtätigkeiten im Rahmen der Thunfischquote besagter Partei dürfen nur mit Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats, der die Kommission hierüber unterrichtet, und der ICCAT geschlossen werden.

(9)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr bis zum 1. März die Informationen über alle privaten Handelsabmachungen zwischen ihren Staatsangehörigen und einer anderen Partei.

(10)   Die in Absatz 9 genannten Informationen umfassen die folgenden Angaben:

a)

Liste aller Fischereifahrzeuge, die die Flagge des Mitgliedstaats führen und im Rahmen von privaten Handelsabmachungen berechtigt sind, gezielt Roten Thun zu fischen;

b)

einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs („Community fleet register number“, CFR) nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (6);

c)

Geltungsdauer der privaten Handelsabmachung;

d)

Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats zu der privaten Abmachung;

e)

Name der betreffenden Partei.

(11)   Die Kommission übermittelt dem Sekretariat der ICCAT unverzüglich die in Absatz 9 genannten Informationen.

(12)   Die Kommission gewährleistet, dass der 2009 für das Chartern von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gemäß Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates (7) zur Verfügung gestellte Anteil an den Quoten anderer Parteien für Roten Thun maximal 20 % der Quoten dieser anderen Parteien beträgt.

(13)   Das Chartern von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer ist ab dem Jahr 2010 verboten.

(14)   Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die Anzahl der von ihm gecharterten Fischereifahrzeuge für den Fang von Rotem Thun und die Dauer der Charter in einem angemessenen Verhältnis zu der dem Charterland zugeteilten Quote für Roten Thun stehen.

(15)   Jeder Mitgliedstaat weist der Freizeit- und Sportfischerei eine bestimmte Quote zu und teilt diese der Kommission vor Beginn der Fangsaison nach Artikel 7 Absatz 5 mit.

KAPITEL III

KAPAZITÄTSBESCHRÄNKUNGEN

Artikel 5

Fangkapazitätsbeschränkungen

(1)   Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Fangkapazität der Schiffe unter seiner Flagge mit seiner Quote vereinbar ist.

(2)   Die Anzahl und die Tonnage (BRT) der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, ist auf die Anzahl und Tonnage (BRT) der Fischereifahrzeuge unter der Flagge dieses Mitgliedstaats begrenzt, die Roten Thun im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 1. Juli 2008 gefischt, an Bord behalten, umgeladen, transportiert oder angelandet haben. Diese Begrenzung gilt bei Fangschiffen nach Fanggerätetypen und bei anderen Fischereifahrzeugen nach Schiffstypen.

(3)   Für die Anwendung von Absatz 2 bestimmt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 für jeden Mitgliedstaat die Anzahl und Tonnage (BRT) der Fischereifahrzeuge, die in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 1. Juli 2008 Roten Thun gefischt, an Bord behalten, umgeladen, transportiert oder angelandet haben. Diese Begrenzung gilt bei Fangschiffen nach Fanggerätetypen und bei anderen Fischereifahrzeugen nach Schiffstypen.

(4)   Die Anzahl Tonnare, die ein Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf, ist auf die Anzahl Tonnare begrenzt, die dieser Mitgliedstaat vor dem 1. Juli 2008 einsetzen durfte.

(5)   Für die Anwendung von Absatz 4 bestimmt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Anzahl Tonnare, die die einzelnen Mitgliedstaaten vor dem 1. Juli 2008 einsetzen durften.

(6)   Die Begrenzung der Fangkapazitäten gemäß Absatz 2 und Absatz 4 gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nachweisen können, dass sie ihre Fangkapazitäten ausbauen müssen, um die ihnen zugewiesene Quote vollständig ausschöpfen zu können.

(7)   Unbeschadet des Absatzes 6 wird die in den Absätzen 2 und 4 und in Artikel 9 genannte Fangkapazität so reduziert, dass für jeden Mitgliedstaat der Kapazitätsüberhang im Vergleich zu der Fangkapazität, die seiner Quote für 2010 entspricht, bis 2010 um mindestens 25 % abgebaut ist.

Bei der Berechnung des Fangkapazitätsabbaus wird den geschätzten jährlichen Fangraten je Schiff und Fanggerät Rechnung getragen.

Ein Mitgliedstaat, der nachweisen kann, dass seine Fangkapazität seiner Quote entspricht, muss keinen Kapazitätsabbau vornehmen.

(8)   Für die Anwendung von Absatz 7 bestimmt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Anzahl und Gesamttonnage (BRT) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die ermächtigt werden dürfen, Roten Thun zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren oder anzulanden.

(9)   Jeder Mitgliedstaat erstellt für den Zeitraum 2010-2013 einen Fangkapazitätssteuerungsplan. Dieser Plan ist der Kommission bis 15. August 2009 vorzulegen und enthält die in den Absätzen 2, 4, 6 und 7 genannten Angaben. Die Kommission legt der ICCAT bis 15. September 2009 den Fangkapazitätssteuerungsplan 2010-2013 der Gemeinschaft vor.

Artikel 6

Begrenzung der Mast- und Aufzuchtkapazitäten

(1)   Die Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität eines Mitgliedstaats wird auf die Mast- und Aufzuchtkapazität der Thunfischfarmen dieses Mitgliedstaats begrenzt, die am 1. Juli 2008 im ICCAT-Thunfischfarmenregister eingetragen oder zugelassen und der ICCAT gemeldet waren.

(2)   Die Thunfischfarmen eines Mitgliedstaats dürfen im Jahr 2010 nicht mehr wild gefangenen Roten Thun aufnehmen als die Mengen, welche die ICCAT für die Thunfischfarmen dieses Mitgliedstaats in den Jahren 2005, 2006, 2007 oder 2008 aufgezeichnet hat.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen die zulässige Gesamtmenge an wild gefangenem Rotem Thun gemäß Absatz 2, der neu eingesetzt werden darf, auf ihre Thunfischfarmen auf.

(4)   Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 bestimmt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 für jeden Mitgliedstaat die Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität und die zulässige Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, die jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen aufteilen kann.

(5)   Jeder Mitgliedstaat mit Thunfischfarmen erstellt für den Zeitraum 2010-2013 einen Mast- und Aufzuchtkapazitätssteuerungsplan. Dieser Plan ist der Kommission bis 15. August 2009 vorzulegen und enthält die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Angaben. Die Kommission legt der ICCAT bis 15. September 2009 den Mast- und Aufzuchtkapazitätssteuerungsplan der Gemeinschaft vor.

KAPITEL IV

TECHNISCHE MASSNAHMEN

Artikel 7

Schonzeiten

(1)   Der Fang von Rotem Thun mit großen pelagischen Langleinenfängern von über 24 m Länge ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember verboten, ausgenommen in dem Gebiet westlich 10° W und nördlich 42° N, wo dieser Fang vom 1. Februar bis 31. Juli verboten ist.

(2)   Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 15. Juni bis 15. April verboten.

(3)   Der Fang von Rotem Thun mit Köderschiffen und Schleppanglern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Juni verboten.

(4)   Der Fang von Rotem Thun mit pelagischen Trawlern ist im Ostatlantik in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Juni verboten.

(5)   Der Fang von Rotem Thun im Rahmen der Freizeitfischerei und der Sportfischerei ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Juni verboten.

(6)   Abweichend von Absatz 2 darf ein Mitgliedstaat, der nachweisen kann, dass seine Ringwadenfänger im Ostatlantik und im Mittelmeer ihre normalen Fangtage aufgrund von Windstärken von 5 oder mehr auf der Beaufortskala nicht ausschöpfen konnten, bis 20. Juni maximal fünf der ungenutzten Tage übertragen.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission bis 14. Juni die zusätzlich gewährten Fangtage mit. Gleichzeitig sind folgende Angaben zu übermitteln:

i)

ein Bericht mit den Einzelheiten der fraglichen Einstellung der Fangtätigkeiten, einschließlich Angaben zur Wetterlage;

ii)

der Name des Fangschiffes;

iii)

die einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs („Community fleet register number“, CFR) gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission.

Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an die ICCAT weiter.

Artikel 8

Einsatz von Flugzeugen

Der Einsatz von Flugzeugen oder Hubschraubern zum Auffinden von Rotem Thun ist verboten.

Artikel 9

Mindestgröße und Sondermaßnahmen für bestimmte Fischereien

(1)   Die Mindestgröße für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer wird auf 30 kg oder 115 cm festgesetzt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 11 gilt für Roten Thun eine Mindestgröße von 8 kg oder 75 cm, wenn dieser

a)

im Ostatlantik mit Köderschiffen oder Schleppanglern gefangen wird;

b)

im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke gefangen wird;

c)

im Mittelmeer mit Köderschiffen, Langleinen- oder Handleinenfängern der handwerklichen Frischfischküstenfischerei gefangen wird.

(3)   Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe a bestimmt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Höchstzahl von Köderschiffen und Schleppanglern, die im Ostatlantik gezielt Roten Thun fischen dürfen. Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 entspricht die Anzahl der Köderschiffe und Schleppangler der Anzahl von Fangschiffen der Gemeinschaft, die 2006 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun teilgenommen haben.

(4)   Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe b bestimmt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Höchstzahl der Fangschiffe, die im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke gezielt Roten Thun fischen dürfen. Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 entspricht die Anzahl der Fangschiffe der Anzahl der Fangschiffe der Gemeinschaft, die 2008 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun teilgenommen haben.

(5)   Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c bestimmt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Höchstzahl von Köderschiffen, Langleinen- und Handleinenfängern, die im Mittelmeer gezielt Roten Thun fischen dürfen. Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 entspricht die Anzahl der Fangschiffe der Anzahl der Fangschiffe der Gemeinschaft, die 2008 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun teilgenommen haben.

(6)   Die Kommission teilt dem Sekretariat der ICCAT die Anzahl der Fangschiffe gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 jährlich bis 30. Januar mit.

(7)   Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstaben a, b und c teilt der Rat die nach den Absätzen 3, 4 und 5 festgestellte Anzahl von Fangschiffen nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 auf die Mitgliedstaaten auf.

(8)   Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe a werden maximal 7 % der Gemeinschaftsquote für Roten Thun zwischen 8 kg oder 75 cm und 30 kg oder 115 cm auf die zugelassenen Fangschiffe gemäß Absatz 3 aufgeteilt, wobei bis zu 100 t Roter Thun, der von Köderschiffen mit weniger als 17 m Länge gefangen wird, abweichend von Absatz 2 ein Mindestgewicht von 6,4 kg oder eine Mindestgröße von 70 cm aufweisen dürfen. Der Rat entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Aufteilung der Gemeinschaftsquote auf die Mitgliedstaaten.

(9)   Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe b entscheidet der Rat nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Aufteilung der Gemeinschaftsquote auf die Mitgliedstaaten.

(10)   Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c werden höchstens 2 % der Gemeinschaftsquote für Roten Thun zwischen 8 kg oder 75 cm und 30 kg oder 115 cm auf die zugelassenen Fangschiffe nach Absatz 5 aufgeteilt. Der Rat entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Aufteilung der Gemeinschaftsquote auf die Mitgliedstaaten.

(11)   Weitere Sonderbestimmungen für Roten Thun, der im Ostatlantik mit Köderschiffen und Schleppanglern, im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke und im Mittelmeer mit Köderschiffen, Langleinen- und Handleinenfängern der handwerklichen Frischfischküstenfischerei gefangen wird, sind in Anhang I zusammengefasst.

(12)   Alle Fangschiffe, die gezielte Fischerei auf Roten Thun betreiben, dürfen bis zu 5 % ungewollte Fänge an Rotem Thun zwischen 10 kg oder 80 cm und 30 kg an Bord behalten.

(13)   Zur Ermittlung des in Absatz 12 genannten Prozentsatzes wird entweder der zahlenmäßige Anteil (Anzahl Fische) oder der gewichtsmäßige Anteil der ungewollten Fänge an den von den betreffenden Fangschiffen angelandeten Gesamtmengen an Rotem Thun zugrunde gelegt.

(14)   Ungewollte Fänge werden auf die Fangquote des Flaggenmitgliedstaats angerechnet. Tote Fische aus den in Absatz 12 genannten Fängen dürfen nicht ins Meer zurückgeworfen werden; diese Fänge werden von der Fangquote des Flaggenmitgliedstaats abgezogen.

(15)   Die Artikel 17, 18, 21 und 23 finden auf ungewollte Fänge von Rotem Thun Anwendung.

Artikel 10

Probenahmeplan für lebenden Roten Thun

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt ein Stichprobenprogramm zur Schätzung der Anzahl von gefangenem Roten Thun nach Größe auf.

(2)   Die Probenahme zur Größenbestimmung in Netzkäfigen wird an einer Probe von 100 Stück je 100 t lebender Fisch oder einer Probe von 10 % der Gesamtanzahl Fische in einem Netzkäfig durchgeführt. Die Probe — nach Länge oder Gewicht — wird nach dem ICCAT-Meldeverfahren gemäß Task II im Zuchtbetrieb bei der Entnahme aus den Netzkäfigen und an toten Fischen während des Transports gezogen.

(3)   Für länger als ein Jahr im Zuchtbetrieb gehaltene Fische werden weitere Methoden und Probenahmen festgelegt.

(4)   Die Probenahme wird während eines beliebigen Fangvorgangs durchgeführt und umfasst alle Netzkäfige. Die Ergebnisse der jährlich durchgeführten Probenahme werden der Kommission bis zum 31. Mai des Folgejahres mitgeteilt.

Artikel 11

Beifang

(1)   Fangschiffe der Gemeinschaft, die Roten Thun nicht gezielt befischen, dürfen, gemessen am mitgeführten Gesamtfang, nach Gewicht oder Stückzahl nicht mehr als 5 % Roten Thun an Bord behalten.

(2)   Beifänge werden auf die Fangquote des Flaggenmitgliedstaats angerechnet. Tote Fische aus Beifängen gemäß Absatz 1 dürfen nicht ins Meer zurückgeworfen werden, solange die Fischerei auf Roten Thun geöffnet ist, und werden von der Fangquote des Flaggenmitgliedstaats abgezogen.

(3)   Die Artikel 17, 18, 21, 23 und 34 finden auf Beifänge an Rotem Thun Anwendung.

Artikel 12

Freizeitfischerei

(1)   Die Mitgliedstaaten erteilen Schiffen für die Freizeitfischerei Fangerlaubnisse.

(2)   Im Rahmen der Freizeitfischerei darf je Angeltour bzw. Ausfahrt nur ein einziger Roter Thun gefangen, an Bord behalten, umgeladen und angelandet werden.

(3)   Bei der Freizeitfischerei gefangener Roter Thun darf nicht vermarktet werden, ausgenommen für wohltätige Zwecke.

(4)   Die Mitgliedstaaten zeichnen die Fangdaten der Freizeitfischereien auf und senden die Daten zum Vorjahr jährlich bis 30. Juni an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen an den Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT weiter.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Roter Thun und insbesondere Jungfische, die bei der Freizeitfischerei lebend gefangen werden, möglichst wieder ausgesetzt werden.

Artikel 13

Sportfischerei

(1)   Die Mitgliedstaaten regeln die Sportfischerei, insbesondere über die Erteilung von Fangerlaubnissen an Sportfischereiboote.

(2)   Bei Sportfischereiwettbewerben gefangener Roter Thun darf nicht vermarktet werden, ausgenommen für wohltätige Zwecke.

(3)   Die Mitgliedstaaten zeichnen die Fangdaten der Sportfischereien auf und senden die Daten zum Vorjahr jährlich bis 30. Juni an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen an den Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT weiter.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Roter Thun und insbesondere Jungfische, die bei der Sportfischerei lebend gefangen werden, möglichst wieder ausgesetzt werden.

KAPITEL V

KONTROLLMASSNAHMEN

Artikel 14

Schiffsregister

(1)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission mindestens 45 Tage vor Beginn der Fangsaison gemäß Artikel 7 elektronisch in dem von der ICCAT vorgegebenen Format („Guidelines for Submitting Data and Information required by ICCAT“):

a)

eine Liste aller Fangschiffe unter seiner Flagge, denen eine spezielle Fangerlaubnis für die gezielte Fischerei auf Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer erteilt wurde;

b)

eine Liste aller übrigen Fischereifahrzeuge (Fangschiffe ausgenommen) unter seiner Flagge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Einsätze im Zusammenhang mit dem Fang von Roten Thun tätigen dürfen.

Ein Fischereifahrzeug kann in einem Kalenderjahr nur auf einer der beiden in diesem Absatz genannten Listen geführt werden.

(2)   Spätere Änderungen der Listen nach Absatz 1 in einem Kalenderjahr werden nur in Ausnahmefällen akzeptiert, wenn ein Fischereifahrzeug aus berechtigten technischen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt nicht eingesetzt werden kann. Unter diesen Umständen teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission unverzüglich Folgendes mit:

a)

vollständige Angaben zu gegebenenfalls vorgesehenen Ersatzschiffen;

b)

eine ausführliche Erläuterung der Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

(3)   Die Kommission leitet die Angaben nach Absatz 1 und Absatz 2 an das Sekretariat der ICCAT weiter, damit die betreffenden Schiffe in das ICCAT-Register der Fangschiffe, die gezielt Roten Thun fischen dürfen, oder das ICCAT-Register aller übrigen Fischereifahrzeuge (Fangschiffe ausgenommen), die Einsätze im Zusammenhang mit dem Fang von Rotem Thun tätigen dürfen, eingetragen werden können.

(4)   Unbeschadet des Artikels 11 ist es Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die nicht in den ICCAT-Registern aufgeführt sind, untersagt, im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden.

(5)   Artikel 8a Absätze 2, 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 gilt sinngemäß.

Artikel 15

Register der für den Fang von Rotem Thun zugelassenen Tonnare

(1)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jährlich zum 15. Februar auf elektronischem Wege die Liste der Tonnare, die aufgrund einer speziellen Fangerlaubnis für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zugelassen sind. Die Liste enthält die Namen der Tonnare und die Registernummern.

(2)   Die Kommission leitet diese Liste an das Sekretariat der ICCAT weiter, damit die betreffenden Tonnare in das ICCAT-Register der Tonnare, die für den Fang von Rotem Thun zugelassen sind, eingetragen werden können.

(3)   Tonnare der Gemeinschaft, die nicht in dem ICCAT-Register aufgeführt sind, dürfen im Ostatlantik und im Mittelmeer nicht dazu eingesetzt werden, Roten Thun zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen und anzulanden.

(4)   Artikel 8a Absätze 2, 4, 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 gilt sinngemäß.

Artikel 16

Angaben über Fangtätigkeiten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich zum 15. Februar die Liste der im ICCAT-Register gemäß Artikel 14 geführten Fangschiffe, die im Vorjahr im Ostatlantik und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betrieben haben.

(2)   Die Mitgliedstaaten machen der Kommission auch Angaben zu Schiffen, die nicht nach Absatz 1 gemeldet sind, von denen aber bekannt ist oder angenommen wird, dass sie im Ostatlantik und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben.

(3)   Die Kommission leitet die Angaben nach Absatz 1 jährlich zum 1. März ebenso wie die Angaben nach Absatz 2 an das Sekretariat der ICCAT weiter.

Artikel 17

Bezeichnete Häfen

(1)   Die Mitgliedstaaten bezeichnen einen Platz für die Anlandung oder Umladung oder einen küstennahen Platz, an dem Roter Thun angelandet oder umgeladen werden darf (bezeichnete Häfen).

Bei Ausweisung eines Hafens als bezeichneter Hafen legt der Hafenmitgliedstaat zulässige Anlande- und Umladezeiten und -plätze fest. Der Hafenmitgliedstaat gewährleistet durchgehende Kontrollen zu allen Anlande- und Umladezeiten und an allen Anlande- und Umladeplätzen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich spätestens zum 15. Februar eine Liste der bezeichneten Häfen. Die Kommission leitet diese Angaben jährlich vor dem 1. März an das Sekretariat der ICCAT weiter.

(3)   Es ist verboten, im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun an anderen Plätzen als den von den Parteien und den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Häfen anzulanden oder umzuladen.

Artikel 18

Aufzeichnungsvorschriften

(1)   Der Kapitän eines Fangschiffes der Gemeinschaft gemäß Artikel 14 dieser Verordnung beachtet die Artikel 6 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (8) und trägt darüber hinaus gegebenenfalls die in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Angaben ins Logbuch ein.

(2)   Der Kapitän eines Fangschiffes der Gemeinschaft, das an einem gemeinsamen Fangeinsatz teilnimmt, trägt zusätzlich folgende Angaben ins Logbuch ein:

a)

für das Fangschiff, das Fisch in Netzkäfige umsetzt:

i)

Name und internationales Rufzeichen;

ii)

Datum und Uhrzeit des Fangs und der Umsetzung;

iii)

Ort des Fangs und der Umsetzung (Längen/Breitengrad);

iv)

die Mengen der an Bord genommenen und in Netzkäfige umgesetzten Fänge;

v)

die Mengen der auf die individuelle Quote angerechneten Fänge;

vi)

Name des Schleppers und ICCAT-Nummer;

b)

für die anderen Fangschiffe, die nicht an den Umsetzvorgängen beteiligt sind:

i)

Namen und internationale Rufzeichen;

ii)

Datum und Uhrzeit des Fangs und der Umsetzung;

iii)

Ort des Fangs und der Umsetzung (Längen/Breitengrad);

iv)

die Angabe, dass keine Fänge an Bord genommen oder in Netzkäfige umgesetzt wurden;

v)

die Mengen der auf die individuelle Quote angerechneten Fänge;

vi)

Name und ICCAT-Nummer des unter Buchstabe a genannten Fangschiffs;

vii)

Name des Schleppers und ICCAT-Nummer.

Artikel 19

Gemeinsame Fangeinsätze

(1)   Gemeinsame Einsätze für den Fang von Rotem Thun sind nur mit Genehmigung des betreffenden Flaggenstaats bzw. der betreffenden Flaggenstaaten zulässig. Für eine solche Genehmigung muss jedes Fischereifahrzeug für den Fang von Rotem Thun ausgerüstet und im Besitz einer individuellen Quote sein.

(2)   Bei Eingang eines Antrags auf Genehmigung trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Vorkehrungen, um von den an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge die nachstehenden Angaben zu erhalten:

a)

Dauer;

b)

Identität der Beteiligten;

c)

Quoten der einzelnen Schiffe;

d)

Schlüssel zur Aufteilung der Fänge auf die beteiligten Fischereifahrzeuge und

e)

Angaben zu den Bestimmungsmast- und -aufzuchtbetrieben.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben gemäß Absatz 2 mindestens 15 Tage vor Beginn des Einsatzes nach dem Muster in Anhang V. Die Kommission leitet die Angaben mindestens zehn Tage vor Beginn des Einsatzes an das Sekretariat der ICCAT und den oder die Flaggenstaaten der übrigen am gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Fischereifahrzeuge weiter.

Artikel 20

Fangmeldungen

(1)   Der Kapitän eines Ringwadenfängers oder sonstigen Fangschiffs mit einer Länge über 24 m, das gezielte Fischerei auf Roten Thun betreibt, übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats elektronisch oder auf anderem Wege eine tägliche Fangmeldung mit den Mindestangaben ICCAT-Registernummer, Name des Schiffes, Anfang und Ende des Zeitraums, Fangmenge (einschließlich Gewicht und Stückzahl), einschließlich Nullmenge, Fangdatum und Fangplatz (Längen/Breitengrad) nach dem Muster in Anhang IV oder in einem entsprechenden Format.

(2)   Der Kapitän eines nicht in Absatz 1 genannten Fangschiffes übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats eine wöchentliche Fangmeldung mit den Mindestangaben ICCAT-Registernummer, Name des Schiffes, Anfang und Ende des Zeitraums, Fangmenge (einschließlich Gewicht und Stückzahl), einschließlich Nullfänge, Fangdatum und Fangplatz (Längen/Breitengrad) nach dem Muster in Anhang IV oder in einem entsprechenden Format. Die Fangmeldung erfolgt spätestens montags um 12.00 Uhr für die Fänge der vorausgegangenen Woche, die Sonntag um Mitternacht (GMT) endete. Gemeldet wird auch die Anzahl Seetage im Ostatlantik und im Mittelmeer seit Aufnahme des Fischfangs oder seit der letzten wöchentlichen Meldung.

(3)   Die Mitgliedstaaten leiten die Fangmeldungen nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich in computerlesbarer Form nach dem Muster in Anhang IV an die Kommission weiter und sorgen dafür, dass die Kommission wöchentliche Fangmeldungen in computerlesbarer Form für alle Fangschiffe erhält. Die Kommission leitet die Angaben wöchentlich nach dem Muster in Anhang IV an das Sekretariat der ICCAT weiter.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 15. jeden Monats in computerlesbarer Form die Mengen an im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenem Rotem Thun mit, die im Laufe des Vormonats durch Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge angelandet, umgeladen, in Tonnaren gefangen oder in Netzkäfige eingesetzt worden sind. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das Sekretariat der ICCAT weiter.

Artikel 21

Anlandungen

(1)   Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilt der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung oder sein Vertreter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei, dessen/deren Häfen oder Anlandeorte er benutzen will, mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit:

a)

die voraussichtliche Ankunftszeit;

b)

die geschätzte an Bord befindliche Menge an Rotem Thun;

c)

Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden.

(2)   Die Behörden des Hafenmitgliedstaats führen Buch über alle Anmeldungen des laufenden Jahres.

(3)   Die Behörden des Hafenmitgliedstaats übermitteln den Behörden des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung einen Anlandebericht.

(4)   Die Kapitäne von Fangschiffen der Gemeinschaft übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, in dem oder der die Anlandung erfolgt, sowie ihrem Flaggenmitgliedstaat nach jeder Fangreise und binnen 48 Stunden nach der Anlandung eine Anlandeerklärung. Der Kapitän des fangberechtigten Schiffes haftet für die Richtigkeit der Erklärung, in der mindestens die angelandeten Mengen Roter Thun und das jeweilige Fanggebiet angegeben sind. Alle angelandeten Fänge werden gewogen und nicht geschätzt.

Artikel 22

Umsetzvorgänge

(1)   Bevor Fische in Transportnetzkäfige umgesetzt werden, meldet der Kapitän des Fangschiffes den Umsetzvorgang bei den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats an, mit folgenden Angaben:

a)

Name des Fangschiffes und ICCAT-Registernummer;

b)

die voraussichtliche Umsetzzeit;

c)

die geschätzte Menge an umzusetzendem Roten Thun;

d)

Angaben zur Position (Längen/Breitengrad), an der die Umsetzung erfolgt;

e)

Name des Schleppers der den Fisch übernehmen soll, Anzahl der Transportnetzkäfige und ICCAT-Registernummer.

(2)   Mit dem Umsetzvorgang darf nicht begonnen werden, bevor der Flaggenstaat des Fangschiffes hierzu die Genehmigung erteilt hat. Der Flaggenmitgliedstaat teilt dem Schiffskapitän mit, dass die Umsetzung unzulässig und der Fisch freizulassen ist, wenn er bei Eingang der Umsetzanmeldung zu dem Schluss gelangt, dass

a)

das Fangschiff, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, nicht über eine ausreichende Quote für den umzusetzenden Roten Thun verfügte;

b)

die Menge Fisch nicht ordnungsgemäß gemeldet und nicht bei der Berechnung einer gegebenenfalls anzuwendenden Quote berücksichtigt wurde;

c)

das Fangschiff, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, nicht über eine Fangerlaubnis für Roten Thun verfügt oder

d)

der Schlepper, der den Fisch übernehmen soll, nicht im ICCAT-Register der übrigen Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 14 geführt oder nicht mit einem Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgerüstet ist.

(3)   Der Kapitän eines Fangschiffes führt nach Abschluss des Umsetzvorgangs eine ICCAT-Umsetzerklärung nach dem Muster in Anhang III aus und übermittelt diese den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats.

(4)   Die Umsetzerklärung muss den transportierten Fisch bis zum Mast- oder Aufzuchtbetrieb oder zum bezeichneten Hafen begleiten.

(5)   Die Genehmigung zur Umsetzung durch den Flaggenstaat greift der Genehmigung zum Einsetzen in Netzkäfige im Sinne von Artikel 24 nicht vor.

(6)   Der Kapitän des Fangschiffes das Roten Thun umsetzt, gewährleistet, dass die Umsetzvorgänge per Videokamera unter Wasser überwacht werden.

(7)   Der regionale ICCAT-Beobachter, der sich im Rahmen des ICCAT-Beobachterprogramms gemäß Anhang VII an Bord des Fangschiffes befindet, registriert die Umsetzvorgänge und nimmt sie in seinen Bericht auf, überprüft die Position des Fangschiffes beim Umsetzen, beobachtet und schätzt die umgesetzten Fänge und überprüft die Angaben in der Umsetzanmeldung gemäß Absatz 2 und der ICCAT-Umsetzerklärung gemäß Absatz 3.

Der regionale ICCAT-Beobachter zeichnet die Umsetzanmeldung und die ICCAT-Umsetzerklärung gegen. Er überprüft, dass die ICCAT-Umsetzerklärung ordnungsgemäß ausgefüllt und dem Kapitän des Schleppers übergeben wird.

(8)   Tonnare-Fischer füllen die ICCAT-Umsetzerklärung nach dem Muster in Anhang III nach Abschluss des Umsetzens auf das Fischereifahrzeug aus und senden sie an die zuständigen Behörden ihres jeweiligen Mitgliedstaats.

Artikel 23

Umladungen

(1)   Abweichend von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 sind Umladungen von Rotem Thun auf See im Ostatlantik und im Mittelmeer verboten.

(2)   Der Kapitän des Fischereifahrzeugs das den Fisch übernehmen soll oder sein Vertreter teilt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Hafen er anlaufen will, mindestens 48 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit:

a)

das voraussichtliche Ankunftsdatum, die Ankunftszeit und den Ankunftshafen;

b)

die geschätzte an Bord befindliche Menge an Rotem Thun sowie Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

c)

den Namen des umladenden Fischereifahrzeugs und seine Nummer in einem der beiden ICCAT-Register gemäß Artikel 14 Absatz 1;

d)

den Namen des übernehmenden Schiffes und seine Nummer in einem der beiden ICCAT-Register laut Artikel 14 Absatz 1;

e)

die umzuladenden Mengen an Rotem Thun und die jeweiligen Fanggebiete.

(3)   Die Fangschiffe dürfen Umladungen nur vornehmen, wenn sie von ihrem Flaggenstaat eine entsprechende Genehmigung erhalten haben.

(4)   Der Kapitän des umladenden Fischereifahrzeugs übermittelt seinem Flaggenstaat vor Beginn der Umladung folgende Angaben:

a)

die umzuladenden Mengen an Rotem Thun;

b)

das Datum und den Hafen der Umladung;

c)

Namen, Registriernummer und Flagge des übernehmenden Fischereifahrzeugs und dessen Nummer in einem der beiden ICCAT-Register gemäß Artikel 14 Absatz 1;

d)

das geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden.

(5)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hafen die Umladung stattfindet,

a)

inspiziert das übernehmende Schiff bei der Ankunft und kontrolliert die Ladung und die die Umladung betreffenden Dokumente;

b)

übermittelt der Behörde des Flaggenstaats des umladenden Fischereifahrzeugs binnen 48 Stunden nach Ende der Umladung einen Umladebericht.

(6)   Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen füllen die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermitteln sie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Flagge die Schiffe führen. Die Erklärung ist binnen 48 Tagen nach der Umladung im Hafen nach dem Muster in Anhang III zu übermitteln.

Artikel 24

Einsetzen in Netzkäfige

(1)   Der Mitgliedstaat, dessen Gerichtsbarkeit der Mast- oder Aufzuchtbetrieb für Roten Thun untersteht, übermittelt dem Flaggenmitgliedstaat oder der Flaggen-Partei der Fischereifahrzeuge, die den Thunfisch gefangen haben, sowie der Kommission binnen einer Woche nach Abschluss des Einsetzens in Netzkäfige einen von einem Beobachter validierten Übernahmebericht. Die Kommission leitet diesen Bericht umgehend an das Sekretariat der ICCAT weiter. Der Bericht enthält die Angaben in der Erklärung über das Einsetzen in Netzkäfige gemäß der ICCAT-Empfehlung 06-07 über die Mast und Aufzucht von Rotem Thun.

(2)   Befinden sich die Mast- oder Aufzuchtbetriebe auf Hoher See, so gelten die Bestimmungen von Absatz 1 sinngemäß für die Mitgliedstaaten, in denen die für die Mast- oder Aufzuchtbetriebe zuständigen natürlichen oder juristischen Personen niedergelassen sind.

(3)   Vor jedem Einsetzen in Netzkäfige teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Mast- oder Aufzuchtbetrieb angesiedelt ist, dem Flaggenmitgliedstaat oder der Flaggen-Partei des Fangschiffes mit, dass Roter Thun, der von Schiffen unter seiner bzw. ihrer Flagge gefangen wurde, in Netzkäfige eingesetzt wird.

Der Flaggenmitgliedstaat des Fangschiffes fordert die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Mast- oder Aufzuchtbetriebs oder der Flaggen-Partei auf, die Fänge zu beschlagnahmen und die Fische freizulassen, wenn er nach Empfang dieser Angaben zu dem Schluss gelangt, dass

a)

das Fischereifahrzeug, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, nicht über eine ausreichende individuelle Quote für den in Netzkäfige einzusetzenden Roten Thun verfügte;

b)

die Menge Fisch nicht ordnungsgemäß gemeldet und bei der Berechnung einer gegebenenfalls anzuwendenden Quote nicht berücksichtigt wurde oder

c)

das Fischereifahrzeug, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, nicht berechtigt war, Fischerei auf Roten Thun zu betreiben.

(4)   Ohne vorherige Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats oder der Flaggen-Partei des Fangschiffes darf mit dem Einsetzen in Netzkäfige nicht begonnen werden.

(5)   Der Mitgliedstaat, dessen Gerichtsbarkeit der Mast- oder Aufzuchtbetrieb für Roten Thun untersteht, trifft die erforderlichen Vorkehrungen, nach denen es verboten ist, Roten Thun, für den die von der ICCAT geforderten korrekten, vollständigen und validierten Begleitdokumente nicht vorgelegt werden, zu Mast- oder Aufzuchtzwecken in Netzkäfige einzusetzen.

(6)   Der Mitgliedstaat, dessen Gerichtsbarkeit der Betrieb untersteht, trägt dafür Sorge, dass Einsetzvorgänge in die Netzkäfige per Videokamera unter Wasser überwacht werden. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Fische nicht umgesetzt, sondern die Netzkäfige direkt angedockt werden.

Artikel 25

Schiffsüberwachungssystem (VMS)

(1)   Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (9) finden auf Fischereifahrzeuge im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung Anwendung. Außerdem stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Schlepper unter ihrer Flagge unabhängig von der Schiffslänge mit einer betriebsbereiten und laufenden Satellitenanlage zur Überwachung gemäß der Artikel 3 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die VMS-Meldungen, die von den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge eingehen, in Echtzeit in dem Format „https data feed“ an die Kommission und an eine von ihr bezeichnete Stelle weiterleiten. Die Kommission sendet diese Meldungen elektronisch an das Sekretariat der ICCAT.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a)

Meldungen von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer operieren, werden mindestens alle zwei Stunden an die Kommission weitergeleitet;

b)

bei technischen Störungen werden Meldungen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge binnen 24 Stunden nach Eingang beim jeweiligen Fischereiüberwachungszentrum an die Kommission weitergeleitet;

c)

an die Kommission weitergeleitete Meldungen werden laufend nummeriert (mit einer einmaligen Identifizierungsnummer), um Doppelmeldungen zu vermeiden;

d)

an die Kommission weitergeleitete Meldungen entsprechen dem in Anhang VIII beschriebenen Format.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Meldungen, die ihren Kontrollschiffen zur Verfügung gestellt werden, vertraulich behandelt und nur für Seekontrollzwecke genutzt werden.

Artikel 26

Registrierung und Meldungen von Tonnare-Fängen

(1)   Nach jeder Fangtätigkeit mit Tonnaren werden die Fänge der Tonnare registriert und die Fangmeldungen auf elektronischem oder anderem Wege binnen 48 Stunden nach Ende der Fangtätigkeit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats übermittelt, in dem sich die Tonnare befinden.

(2)   Die Mitgliedstaaten leiten die Fangmeldungen unmittelbar nach Eingang auf elektronischem Wege an die Kommission weiter. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das Sekretariat der ICCAT weiter.

Artikel 27

Kontrolle im Hafen oder im Fischzuchtbetrieb

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass alle im ICCAT-Register der zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Fischereifahrzeuge aufgeführten Schiffe, die einen bezeichneten Hafen zur Anlandung und/oder Umladung von im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenem Rotem Thun anlaufen, einer Kontrolle im Hafen unterzogen werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sämtliche Übernahmen (Einsetzen in Netzkäfige) in den unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Mast- oder Aufzuchtbetrieben zu kontrollieren.

(3)   Befinden sich die Mast- oder Aufzuchtbetriebe auf Hoher See, so gelten die Bestimmungen von Absatz 2 sinngemäß für die Mitgliedstaaten, in denen die für die Mast- oder Aufzuchtbetriebe zuständigen natürlichen oder juristischen Personen niedergelassen sind.

Artikel 28

Gegenkontrollen

(1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen die Vorlage der Logbücher und die in den Logbüchern ihrer Fischereifahrzeuge, in der Umsetz-/Umladeerklärung und in den Fangunterlagen für Roten Thun eingetragenen relevanten Angaben mithilfe von Inspektionsberichten, Beobachterberichten und VMS-Daten.

(2)   Die Mitgliedstaaten nehmen bei allen Anlandungen, Umladungen oder Übernahmen in Mast- oder Zuchtbetriebe einen Dokumentenabgleich der Mengen nach Arten, die im Logbuch des Schiffs oder in der Umladeerklärung eingetragen sind, mit den in der Anlandeerklärung oder Übernahmeerklärung oder sonstigen einschlägigen Unterlagen wie Rechnungen und/oder Verkaufsabrechnungen angegebenen Mengen vor.

Artikel 29

Gemeinsame internationale Inspektionsregelung der ICCAT

(1)   Die gemeinsame internationale Inspektionsregelung, die die ICCAT auf ihrer vierten ordentlichen Tagung (Madrid, November 1975) angenommen hat und die in Anhang VI dieser Verordnung aufgeführt ist, gilt gemeinschaftsweit.

(2)   Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun fischen dürfen, stellen Inspektoren ab und führen die Inspektionen auf See im Rahmen der Regelung durch.

(3)   Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle kann Gemeinschaftsinspektoren für die Regelung abstellen.

(4)   Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle koordiniert die Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten im Namen der Gemeinschaft. Sie kann zu diesem Zweck im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame Inspektionsprogramme aufstellen, die es der Gemeinschaft ermöglichen, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Regelung nachzukommen. Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe auf Roten Thun fischen, treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Durchführung dieser Programme zu erleichtern, insbesondere was das erforderliche Personal und die benötigten materiellen Mittel sowie die Einsatzzeiten und geografischen Gebiete anbelangt.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich spätestens zum 1. April die Namen der Inspektoren und der Inspektionsschiffe mit, die sie im darauf folgenden Jahr für die Regelung abstellen wollen. Anhand dieser Angaben erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Plan für die Beteiligung der Gemeinschaft an der Regelung, den sie dem Sekretariat der ICCAT und den Mitgliedstaaten übermittelt.

Artikel 30

Nationale Beobachterprogramme

(1)   Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass auf seinen Fangschiffen mit einer Länge über 15 m, die gezielte Fischerei auf Roten Thun betreiben, wie folgt Beobachter anwesend sind:

a)

auf 20 % seiner eingesetzten Ringwadenfänger zwischen 15 m und 24 m Länge;

b)

auf 20 % seiner eingesetzten pelagischen Trawler;

c)

auf 20 % seiner eingesetzten Langleinenfänger;

d)

auf 20 % seiner Köderschiffe;

e)

zu 100 % bei Fangvorgängen mit Tonnaren.

(2)   Bis zur tatsächlichen Durchführung des ICCAT-Beobachterprogramms gemäß Artikel 31 stellen die Mitgliedstaaten die Anwesenheit eines nationalen Beobachters sicher:

a)

für alle eingesetzten Ringwadenfänger mit einer Länge über 24 m;

b)

für alle an gemeinsamen Fangeinsätzen beteiligten Ringwadenfänger, unabhängig von der Länge der Schiffe. Der nationale Beobachter ist während des Fangeinsatzes anwesend.

(3)   Die Aufgaben der Beobachter bestehen insbesondere darin,

a)

zu kontrollieren, ob ein Fangschiff den Vorschriften dieser Verordnung entspricht;

b)

die Fangtätigkeit aufzuzeichnen und in einen Bericht aufzunehmen, der unter anderem folgende Angaben enthält:

i)

Fangmengen (einschließlich Beifang) mit Angabe der Behandlung (nach Arten: an Bord behalten, tot ins Meer zurückgeworfen, lebend wieder ausgesetzt usw.);

ii)

Fanggebiet nach Längen- und Breitengrad;

iii)

Aufwandseinheit (z. B. Anzahl Hols, Anzahl Haken) gemäß der Definition im ICCAT-Handbuch für Fanggeräte;

iv)

Fangdatum;

c)

die Fänge zu beobachten und zu schätzen und die Einträge im Logbuch zu überprüfen;

d)

Fischereifahrzeuge, die unter Verstoß gegen die Erhaltungsmaßnahmen der ICCAT fischen, aufzuspüren und zu registrieren.

Darüber hinaus führt der Beobachter wissenschaftliche Arbeiten durch, z. B. Datenerhebungen im Rahmen der Task II gemäß der ICCAT-Definition, die von der ICCAT angefordert werden, auf der Grundlage der Anweisungen des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik der ICCAT.

(4)   Bei Erfüllung dieser Beobachterpflicht stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher:

a)

eine repräsentative zeitliche und räumliche Verteilung unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Fangflotten und Fischereien, um zu gewährleisten, dass die Kommission angemessene Daten und Angaben zu Fangmengen, Fangaufwand und anderen relevanten Aspekten der Bestandskunde und Bestandsbewirtschaftung erhält;

b)

stabile Datenerhebungsprotokolle;

c)

eine angemessene Schulung und Bestätigung der Beobachter vor ihrem Einsatz;

d)

soweit die Aufgaben dies zulassen, ein Mindestmaß an Störung der im Übereinkommensbereich eingesetzten Schiffe.

(5)   Bis zur tatsächlichen Durchführung des ICCAT-Beobachterprogramms gemäß Artikel 31 gewährleistet jeder Mitgliedstaat, dessen Gerichtsbarkeit Mast- oder Aufzuchtbetriebe für Roten Thun unterstehen, die Anwesenheit eines Beobachters bei jedem Einsetzen in Netzkäfige und jeder Thunfischernte in Mast- und Aufzuchtbetrieben.

Artikel 31

Regionales Beobachterprogramm

(1)   Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Anwesenheit eines ICCAT-Beobachters

a)

an Bord seiner Ringwadenfänger mit einer Länge über 24 m während der gesamten Fangsaison;

b)

an Bord seiner an gemeinsamen Fangeinsätzen beteiligten Ringwadenfänger, unabhängig von der Länge der Schiffe. Der ICCAT-Beobachter ist während des Fangeinsatzes anwesend.

Ringwadenfängern nach Buchstaben a und b ohne ICCAT-Beobachter an Bord ist die Fischerei auf Roten Thun untersagt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat, dessen Gerichtsbarkeit Mast- oder Aufzuchtbetriebe für Roten Thun unterstehen, gewährleistet die Anwesenheit eines ICCAT-Beobachters beim Einsetzen Netzkäfige und bei der Fischernte in Mast- und Aufzuchtbetrieben.

Die Aufgaben der ICCAT-Beobachter bestehen insbesondere darin,

a)

die Fischzucht zu beobachten und zu kontrollieren, ob sie den Vorschriften der Artikel 4a, 4b und 4c der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 entspricht;

b)

den Übernahmebericht gemäß Artikel 24 zu validieren;

c)

wissenschaftliche Arbeiten, z. B. Probenahmen, die von der ICCAT angefordert werden, auf der Grundlage der Anweisungen des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik der ICCAT durchzuführen.

d)

ICCAT-Beobachter haben Zugang zum Schiff, Betrieb und Personal sowie Fanggeräten, Netzkäfigen und Ausrüstungen.

Weiterhin:

e)

Auf Anfrage wird den ICCAT-Beobachtern, sofern das Schiff, dem sie zugeteilt sind, entsprechend ausgerüstet ist, auch Zugang zu folgenden Anlagen gewährt, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Anhang VII Nummer 4 zu erleichtern:

i)

Satellitennavigationsausrüstung;

ii)

Radarsichtgeräten, wenn in Betrieb;

iii)

elektronische Kommunikationsmittel.

f)

ICCAT-Beobachter sind, was Unterbringung, Verpflegung und angemessene sanitäre Einrichtungen anbelangt, den Schiffsoffizieren gleichzustellen.

g)

Den ICCAT-Beobachtern wird auf der Brücke oder im Ruderhaus ausreichender Platz für Schreibtischarbeiten sowie an Deck ausreichender Platz für die Wahrnehmung der Beobachteraufgaben eingeräumt, und

h)

die Flaggenmitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Kapitäne, Besatzung und Schiffseigner ICCAT-Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weder behindern noch einschüchtern, unterbrechen, beeinflussen, bestechen oder zu bestechen versuchen.

(3)   Sämtliche Kosten für die Entsendung von ICCAT-Beobachtern werden von den Mitgliedstaaten getragen. Die Mitgliedstaaten geben diese Kosten an die Mast- oder Aufzuchtbetriebe und die Eigner der Ringwadenfänger weiter.

(4)   Das in Anhang VII beschriebene regionale Beobachterprogramm der ICCAT findet in der Gemeinschaft Anwendung.

Artikel 32

Zugang zu Videoaufnahmen

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Videoaufzeichnungen ihrer Fischereifahrzeuge und ihrer Mast- und Aufzuchtbetriebe, einschließlich Videoaufnahmen von Um- und Einsetzvorgängen in Netzkäfige, den ICCAT-Inspektoren und -Beobachtern zugänglich gemacht werden.

Jeder Mitgliedstaat, dessen Gerichtsbarkeit Mast- und Aufzuchtbetriebe für Roten Thun unterstehen, trägt dafür Sorge, dass Videoaufzeichnungen von seinen Fischereifahrzeugen und Betrieben, einschließlich Videoaufnahmen von Um- und Einsetzvorgängen in Netzkäfige, den Gemeinschaftsinspektoren und -beobachtern zugänglich gemacht werden.

Artikel 33

Rechtsdurchsetzung

(1)   Jeder Mitgliedstaat ergreift gegenüber einem Fischereifahrzeug, das seine Flagge führt, Durchsetzungsmaßnahmen, wenn nach nationalen Rechtsvorschriften ein Verstoß des Schiffes gegen die Artikel 4, 7, 8, 9, 17, 18, 19, 20, 21 und 23 festgestellt wurde. Die Maßnahmen können je nach Schwere des Verstoßes und gemäß den nationalen Rechtsvorschriften insbesondere Folgendes umfassen:

a)

Geldstrafen;

b)

Einziehung von verbotenen Fanggeräten und Fängen;

c)

Beschlagnahme des Schiffes;

d)

Aussetzung oder Entzug der Fangerlaubnis;

e)

gegebenenfalls Kürzung oder Entzug der Fangquote.

(2)   Jeder Mitgliedstaat, dessen Gerichtsbarkeit Mast- oder Aufzuchtbetriebe für Roten Thun unterstehen, ergreift gegenüber einem solchen Betrieb Durchsetzungsmaßnahmen, wenn nach nationalen Rechtsvorschriften ein Verstoß dieses Betriebs gegen Artikel 24 und Artikel 31 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung sowie Artikel 4a, 4b und 4c der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 festgestellt wurde. Die Maßnahmen können je nach Schwere des Verstoßes und gemäß den nationalen Rechtsvorschriften insbesondere Folgendes umfassen:

a)

Geldstrafen;

b)

vorübergehende oder endgültige Streichung aus dem Thunfischfarmregister;

c)

Verbot der Übernahme (Einsetzen in Netzkäfige) oder Vermarktung von Rotem Thun.

Artikel 34

Marktmaßnahmen

(1)   Der Gemeinschaftshandel mit sowie Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Einsetzen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, Wiederausfuhren und Umladungen von Rotem Thun aus dem Ostatlantik und dem Mittelmeer ohne korrekte, vollständige und validierte Unterlagen gemäß dieser Verordnung und der ICCAT-Empfehlung 08-12 für ein Fang-Dokumentationsprogramm bei Rotem Thun sind verboten.

(2)   Der Gemeinschaftshandel mit sowie Einfuhren, Anlandungen, Einsetzen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, die Verarbeitung, Ausfuhren, Wiederausfuhren und Umladungen von Rotem Thun aus dem Ostatlantik und dem Mittelmeer der mit Fischereifahrzeugen eines Flaggenstaats gefangen wurde, sind verboten, wenn diese Fahrzeuge nicht über eine Fangquote verfügen, wenn im Rahmen der ICCAT-Bewirtschaftungs- und Bestandserhaltungsmaßnahmen Fang- oder Aufwandsbeschränkungen für Roten Thun aus dem Ostatlantik und dem Mittelmeer gelten oder wenn die Fangmöglichkeiten des Flaggenstaats oder die individuellen Quoten ausgeschöpft sind. Auf der Grundlage der Informationen des Sekretariats der ICCAT unterrichtet die Kommission alle Mitgliedstaaten, wenn die Quote einer Partei ausgeschöpft ist.

(3)   Der Gemeinschaftshandel mit sowie Einfuhren, Anlandungen, die Verarbeitung und Ausfuhren von Rotem Thun aus Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die nicht der ICCAT-Empfehlung 06-07 für die Thunfischzucht (Roter Thun) entsprechen, sind verboten.

Artikel 35

Umrechnungsfaktor

Für die Berechnung des gerundeten Gewichtsäquivalents von verarbeitetem Rotem Thun werden die vom Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT festgelegten Umrechnungsfaktoren angewandt.

Artikel 36

Wachstumsfaktoren für gemästeten oder aufgezogenen Thunfisch

Die Mitgliedstaaten legen für Roten Thun, der in ihren Netzkäfigen gemästet oder aufgezogen wird, Wachstumsfaktoren fest und teilen der Kommission die Faktoren und die ihnen zugrunde liegenden Methoden bis 15. September 2009 mit. Die Kommission leitet diese Angaben an das Sekretariat und an den Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT weiter.

Artikel 37

Bewertung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich zum 15. September einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Die Kommission legt dem Sekretariat der ICCAT jährlich zum 15. Oktober einen ausführlichen Bericht über die Umsetzung der ICCAT-Empfehlung 08-05 vor.

Artikel 38

Finanzierung

Der mehrjährige Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer ist ein Wiederauffüllungsplan im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 39

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 wird aufgehoben.

(2)   Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.

Artikel 40

Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 43/2009 und (EG) Nr. 1936/2001

(1)   Die Artikel 92 und 93 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 werden gestrichen.

(2)   Artikel 4a Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 869/2004 des Rates (10) geänderten Fassung werden gestrichen.

Artikel 41

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 6. April 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. POSPÍŠIL


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33.

(3)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(4)  ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 8.

(5)  ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.

(6)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25.

(7)  ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1.

(8)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(9)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

(10)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 8.


ANHANG I

Weitere Sonderbestimmungen

Diese weiteren Sonderbestimmungen gelten für den Fang von Rotem Thun mit Köderschiffen und Schleppanglern im Ostatlantik, für Aufzuchtszwecke im Adriatischen Meer und mit Köderschiffen, Langleinen- und Handleinenfängern der handwerklichen Frischfischküstenfischerei im Mittelmeer.

1.

a)

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Fangschiffe, denen eine besondere Fangerlaubnis erteilt wurde, in ein Verzeichnis aufgenommen werden, das den Schiffsnamen und die einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs (CFR-Kennnummer) gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission enthält. Die Mitgliedstaaten erteilen die besondere Fangerlaubnis nur, wenn das Fischereifahrzeug im ICCAT-Register der für den Fang von Rotem Thun zugelassenen Schiffe eingetragen ist.

b)

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr bis zum 15. Januar das Verzeichnis gemäß Buchstabe a und alle späteren Änderungen dieses Verzeichnisses in computerlesbarer Form.

c)

Spätere Änderungen des Verzeichnisses werden nicht akzeptiert, es sei denn, ein gemeldetes Fangschiff kann aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei nicht ausüben. Unter diesen Umständen unterrichten die betreffenden Mitgliedstaaten umgehend die Kommission und teilen ihr Folgendes mit:

i)

umfassende Angaben zur beabsichtigten Ersetzung des Fangschiffes gemäß Nummer 3;

ii)

eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

Die Kommission leitet die Änderungen umgehend an das Sekretariat der ICCAT weiter.

2.

a)

Es ist verboten, auch nur geringe Mengen an gefangenem Rotem Thun an anderen Plätzen als den von den Mitgliedstaaten oder den Parteien bezeichneten Häfen von den unter Nummer 1 dieses Anhangs genannten Schiffen anzulanden und/oder umzuladen.

b)

Die Mitgliedstaaten bezeichnen einen Anlandeplatz oder küstennahen Platz (bezeichnete Häfen), an dem Roter Thun angelandet oder umgeladen werden darf.

c)

Damit ein Hafen als bezeichneter Hafen bestimmt werden kann, gibt der Hafenmitgliedstaat die zulässigen Anlandezeiten und Anlandeplätze an. Der Hafenmitgliedstaat gewährleistet durchgehende Kontrollen während der Anlandezeiten und an allen Anlandeplätzen.

d)

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich spätestens bis zum 15. Februar eine Liste der bezeichneten Häfen. Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 1. März eines jeden Jahres an das Sekretariat der ICCAT weiter.

3.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Anlandung einer Inspektion im Hafen unterzogen wird.

4.

Die Mitgliedstaaten wenden eine Fangmelderegelung an, die eine wirksame Überwachung der Nutzung der Quoten der einzelnen Fangschiffe ermöglicht.

5.

Der Kapitän des Fangschiffes stellt sicher, dass die im bezeichneten Hafen angelandeten Mengen an Rotem Thun vor dem Erstverkauf oder vor der Weiterbeförderung vom Anlandehafen gewogen werden.

6.

Die Fänge an Rotem Thun dürfen dem Endverbraucher — ungeachtet der Vermarktungsweise — nur mit einer geeigneten Kennzeichnung oder Etikettierung zum Verkauf angeboten werden, die folgende Angaben enthält:

a)

Art und verwendetes Fanggerät;

b)

Fanggebiet und -datum.

7.

Die Mitgliedstaaten, deren Köderschiffe, Langleinenfänger, Handleinenfänger und Schleppangler zum Fang von Rotem Thun zugelassen sind, führen folgende Anforderungen für die Schwanzmarkierung ein:

a)

Die Schwanzmarkierungen müssen an jedem Roten Thun unmittelbar beim Entladen angebracht werden;

b)

jede Schwanzmarkierung enthält eine einmalige Kennnummer und wird in den statistischen Unterlagen aufgeführt und auf der Außenseite sämtlicher Verpackungen, die Thunfisch enthalten, angebracht.


ANHANG II

Spezifikationen für Logbücher

Mindestspezifikationen für Logbücher:

1.

Die Blattseiten des Logbuchs müssen nummeriert sein.

2.

Das Logbuch muss jeden Tag (bis Mitternacht) oder vor der Ankunft im Hafen ausgefüllt werden.

3.

Inspektionen auf See sind in das Logbuch einzutragen.

4.

Eine Kopie der Blätter verbleibt im Logbuch.

5.

Die Logbücher an Bord müssen den Zeitraum von einem Jahr abdecken.

Mindest-Standardinformationen in Logbüchern:

1.

Name und Anschrift des Kapitäns;

2.

Abfahrtsdaten und -häfen, Ankunftsdaten und -häfen;

3.

Schiffsname, Registernummer, ICCAT-Nummer und IMO-Nummer (falls verfügbar). Bei gemeinsamen Fangeinsätzen: Schiffsnamen, Registernummern, ICCAT-Nummern und IMO-Nummern (falls verfügbar) aller beteiligten Schiffe;

4.

Fanggerät:

a)

FAO-Code;

b)

Abmessungen (z. B. Länge, Maschengröße, Zahl der Haken);

5.

Tätigkeiten auf See mit (mindestens) einer Zeile pro Fangreisetag mit folgenden Angaben:

a)

Tätigkeit (z. B. Fischfang, An- bzw. Rückfahrt);

b)

Position: genaue Tagesposition (in Grad und Minuten), für jede Fangtätigkeit oder um 12 Uhr mittags, wenn während des Tages keine Fänge erfolgt sind;

c)

Fangaufzeichnung;

6.

Identifizierung der Arten:

a)

FAO-Code;

b)

gerundetes Gewicht (RWT) in kg pro Tag;

7.

Unterschrift des Kapitäns;

8.

(gegebenenfalls) Unterschrift des Beobachters;

9.

Mittel für die Gewichtsbestimmung: Schätzung, Wiegen an Bord;

10.

in das Logbuch wird das Gewicht in Lebendgewichtäquivalent eingetragen, und es werden die für die Schätzung verwendeten Umrechnungsfaktoren angegeben.

Mindestangaben bei Anlandungen, Umladungen/Umsetzungen:

1.

Datum und Hafen der Anlandung/Umladung/Umsetzung;

2.

Erzeugnisse:

a)

Aufmachung;

b)

Stückzahl der Fische oder Kisten und Menge in kg;

3.

Unterschrift des Kapitäns oder Reeders.


ANHANG III

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ANHANG IV

Fangmeldeformblatt

Flagge

ICCAT-Nummer

Name des Schiffes

Bericht Beginndatum

Bericht Enddatum

Bericht Dauer (d)

Fangdatum

Ort des Fangs

Fang

Zugeteiltes Gewicht bei gemeinsamen Fangeinsätzen (kg)

Breite

Länge

Gewicht (kg)

Stückzahl

Durchschnittliches Gewicht (kg)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG V

Gemeinsamer Fangeinsatz

Flaggenstaat

Name des Schiffes

ICCAT-Nummer

Dauer des Einsatzes

Betreiber

Individuelle Quote der Schiffe

Verteilungsschlüssel je Schiff

Bestimmungsmast- und -aufzuchtbetrieb

Partei

ICCAT-Nummer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum …

Validierung des Flaggenstaates …


ANHANG VI

Gemeinsame internationale Inspektionsregelung der ICCAT

Auf ihrer vierten ordentlichen Tagung (Madrid, November 1975) und auf ihrer Jahrestagung 2008 in Marrakesch hat die ICCAT Folgendes vereinbart:

Gemäß Artikel IX Absatz 3 der Konvention empfiehlt die ICCAT, im Hinblick auf die Anwendung der Konvention und der im Rahmen der Konvention geltenden Maßnahmen folgende Bestimmungen für die internationale Kontrolle außerhalb der Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit aufzustellen:

I.   ERNSTHAFTE VERSTÖSSE

1.

Im Sinne dieser Verfahren bedeutet ein ernsthafter Verstoß einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT, die die Kommission angenommen hat:

a)

Fischfang ohne von der Flaggen-Partei ausgestellte Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung;

b)

das Versäumnis, die Fänge oder fangbezogene Daten entsprechend den Meldevorschriften der Kommission hinreichend aufzuzeichnen, bzw. umfangreiche Fehlmeldungen über solche Fänge und/oder fangbezogenen Daten;

c)

Fischfang in einem Schongebiet;

d)

Fischfang während einer Schonzeit;

e)

absichtliche Entnahme oder Zurückhaltung von Arten im Widerspruch zu Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT;

f)

schwerer Verstoß gegen die geltenden Fangbeschränkungen oder Quoten entsprechend den ICCAT-Regeln;

g)

Einsatz verbotener Fanggeräte;

h)

Fälschen oder absichtliches Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung eines Fischereifahrzeugs;

i)

Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial zur Untersuchung eines Verstoßes;

j)

wiederholte Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung der der geltenden ICCAT-Regeln darstellen;

k)

Bedrohung, Widerstand, Einschüchterung, sexuelle Belästigung, Störung, ungehörige Behinderung oder Aufhaltung eines bevollmächtigten Inspektors oder Beobachters;

l)

absichtliche Manipulation oder Außerbetriebsetzen des Schiffsüberwachungssystems;

m)

sonstige von der ICCAT bestimmte Verstöße, sofern diese in eine überarbeitete Fassung dieser Verfahren aufgenommen und veröffentlicht wurden;

n)

Fangtätigkeit mit Unterstützung von Suchflugzeugen;

o)

Behinderung des satellitengestützten Überwachungssystems und/oder Betrieb ohne Satellitenüberwachungssystem (VMS);

p)

Umsetzen ohne Umsetzerklärung.

2.

Im Falle der Aufbringung und Kontrolle eines Fischereifahrzeugs, bei der die bevollmächtigten Inspektoren einen Vorgang oder Umstände beobachten, die einen ernsthaften Verstoß gemäß Nummer 1 darstellen, unterrichten die Behörden der Inspektionsschiffe — direkt und über das Sekretariat der ICCAT — umgehend die Behörden des Fangschiffes.

3.

Die Flaggenstaat-Partei stellt sicher, dass das betreffende Fischereifahrzeug nach der Kontrolle gemäß Nummer 2 dieses Anhangs alle Fangtätigkeiten einstellt. Die Flaggenstaat-Partei fordert das Fischereifahrzeug auf, sofort einen von ihr bezeichneten Hafen anzusteuern, in dem eine Untersuchung eingeleitet wird.

Wird das Schiff nicht in einen Hafen beordert, so muss die Partei innerhalb angemessener Fristen dem Exekutivsekretär eine Begründung übermitteln, die dieser den anderen Vertragsparteien auf Anfrage zukommen lässt.

II.   DURCHFÜHRUNG VON KONTROLLEN

4.

Die Kontrollen werden von Inspektoren der Fischereikontrolldienste der Vertragsregierungen vorgenommen. Die Namen der zu diesem Zweck von den Regierungen eingesetzten Inspektoren werden der ICCAT mitgeteilt.

5.

Die Schiffe, an deren Bord sich Inspektoren befinden, führen eine besondere Flagge oder einen besonderen Wimpel, die bzw. der von der ICCAT zugelassen ist und anzeigt, dass die Inspektoren internationale Kontrollaufgaben wahrnehmen. Die Namen der derzeit zu diesem Zweck eingesetzten Schiffe, bei denen es sich um spezielle Inspektionsschiffe oder Fischereifahrzeuge handeln kann, werden der ICCAT so schnell wie möglich mitgeteilt.

6.

Jeder Inspektor führt einen von den Behörden des Flaggenstaats ausgestellten Dienstausweis nach dem Muster unter Nummer 17 bei sich, dem zu entnehmen ist, dass er befugt ist, im Rahmen der von der ICCAT genehmigten Regelung zu handeln. Dieser Dienstausweis ist mindestens fünf Jahre gültig.

7.

Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nummer 12 stoppt ein Schiff, das derzeit für den Fang von Thunfisch oder thunfischartigen Fischen im Konventionsgebiet außerhalb der Gewässer unter seiner nationalen Gerichtsbarkeit eingesetzt wird, seine Fahrt, wenn ein Schiff mit einem Inspektor an Bord ein entsprechendes Signal nach dem internationalen Signalcode abgibt, sofern es nicht gerade aktiv fischt; in diesem Fall hält es seine Fahrt an, sobald es seine Fangtätigkeit beendet hat. Der Kapitän (1) des Fischereifahrzeugs gestattet dem Inspektor, der von einem Zeugen begleitet werden kann, an Bord zu gehen. Der Kapitän willigt in die Kontrolle der Fänge oder Fanggeräte und aller einschlägigen Unterlagen durch den Inspektor ein, die dieser für erforderlich hält, um zu überprüfen, ob die für den Flaggenstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs geltenden Empfehlungen der ICCAT eingehalten werden; der Inspektor kann alle Erklärungen verlangen, die er für notwendig hält.

8.

Der Inspektor weist sich beim Anbordgehen durch das unter Nummer 6 genannte Dokument aus. Die Kontrollen sind so durchzuführen, dass die Tätigkeiten des Schiffes möglichst wenig gestört werden und die Fischqualität nicht beeinträchtigt wird. Der Inspektor beschränkt seine Ermittlungen auf die Feststellung der Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT, die für den Flaggenstaat des betreffenden Schiffes gelten. Bei seinen Untersuchungen kann der Inspektor vom Kapitän jede erforderliche Unterstützung verlangen. Er erstellt seinen Kontrollbericht in der von der ICCAT genehmigten Form. Er unterzeichnet seinen Bericht in Anwesenheit des Schiffskapitäns, der das Recht hat, alle Informationen in den Bericht einzufügen oder einfügen zu lassen, die ihm sachdienlich erscheinen, und unterschreibt diese. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän und der Regierung des Inspektors übergeben, die ihrerseits Kopien an die zuständigen Behörden des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs und an die ICCAT weiterleitet. Werden Verstöße gegen die Empfehlungen festgestellt, so setzt der Inspektor — soweit dies möglich ist — auch die zuständigen Behörden des Flaggenstaats hiervon in Kenntnis und meldet sie der ICCAT und jedem Inspektionsschiff des Flaggenstaats, das sich nach seiner Kenntnis in der Nähe befindet.

9.

Widerstand gegen einen Inspektor oder Nichtbeachtung seiner Anweisungen werden von dem Flaggenstaat des betreffenden Schiffes so behandelt, als handele es sich um Widerstand gegen einen Inspektor des eigenen Landes oder um Nichtbeachtung seiner Anweisungen.

10.

Der Inspektor nimmt seine Aufgaben im Rahmen dieser Regelung nach den Bestimmungen dieser Empfehlung wahr; er untersteht bei seinem Einsatz jedoch weiterhin seiner nationalen Behörde und bleibt ihr gegenüber verantwortlich.

11.

Die Vertragsregierungen prüfen und behandeln die Berichte von ausländischen Inspektoren im Rahmen der Regelung nach denselben einzelstaatlichen Rechtsvorschriften wie Berichte ihrer eigenen Inspektoren. Eine Vertragsregierung ist gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes jedoch nicht verpflichtet, dem Bericht eines ausländischen Inspektors einen höheren Beweiswert zuzuerkennen, als er im eigenen Land des Inspektors hätte. Die Vertragsregierungen arbeiten zusammen, um gerichtliche und andere Verfahren aufgrund eines von einem Inspektor im Rahmen der Regelung vorgelegten Berichts zu erleichtern.

12.

a)

Die Vertragsregierungen unterrichten die ICCAT jährlich bis zum 1. März über die vorläufigen Pläne für ihre Beteiligung an der Regelung im folgenden Kalenderjahr; die ICCAT kann den Vertragsregierungen Vorschläge zur Koordinierung ihrer diesbezüglichen Maßnahmen einschließlich der Zahl der Inspektoren und der Inspektionsschiffe machen.

b)

Die in dieser Empfehlung enthaltenen Bestimmungen und die Pläne für die Teilnahme sind zwischen den Vertragsregierungen anwendbar, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, die sie geschlossen haben; eine solche Vereinbarung wird der ICCAT mitgeteilt.

Die Durchführung der Regelung wird jedoch bis zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen zwei Vertragsregierungen ausgesetzt, wenn eine von ihnen die ICCAT hiervon in Kenntnis gesetzt hat.

13.

a)

Das Fanggerät wird nach den Vorschriften kontrolliert, die für das Teilgebiet gelten, in dem die Kontrolle stattfindet. Der Inspektor gibt die Art des Verstoßes in seinem Bericht an.

b)

Die Inspektoren sind befugt, alle in Gebrauch befindlichen oder gebrauchsbereiten Fanggeräte an Bord zu kontrollieren.

14.

Der Inspektor bringt an inspizierten Fanggeräten, die offensichtlich gegen die für den Flaggenstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs geltenden Empfehlungen der ICCAT verstoßen, eine von der ICCAT zugelassene Kennzeichnung an und hält diesen Sachverhalt in seinem Bericht fest.

15.

Der Inspektor kann das Fanggerät so fotografieren, dass Merkmale, die nach seiner Auffassung nicht den geltenden Vorschriften entsprechen, sichtbar sind. In diesem Fall werden die fotografierten Elemente in dem Bericht aufgelistet und dem Bericht an den Flaggenstaat Abzüge der Fotos beigefügt.

16.

Der Inspektor ist befugt, vorbehaltlich der durch die ICCAT festgelegten Beschränkungen, die Fänge im Einzelnen zu überprüfen, um festzustellen, ob die Empfehlungen der ICCAT eingehalten werden. Er teilt seine Feststellungen den zuständigen Behörden des Flaggenstaats des kontrollierten Fischereifahrzeugs so schnell wie möglich mit (Zweijahresbericht 1974-75, Teil II).

17.

Neues vorgeschlagenes Muster für den Dienstausweis der Inspektoren:

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(1)  „Kapitän“ bezeichnet die für das Fischereifahrzeug zuständige Person.


ANHANG VII

Regionales Beobachterprogramm

BESTELLUNG VON BEOBACHTERN

1.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 15. Januar ein Verzeichnis ihrer Beobachter.

2.

Die Beobachter verfügen über die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Qualifikationen:

a)

ausreichende Erfahrung, um Fischarten und Fanggerät zu identifizieren;

b)

eingehende Kenntnis der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT, welche durch eine Bescheinigung des betreffenden Mitgliedstaats nachzuweisen ist und den ICCAT-Ausbildungsleitlinien entspricht;

c)

Fähigkeit, mit der erforderlichen Genauigkeit zu beobachten und zu protokollieren;

d)

hinreichende Kenntnis der Sprache des Flaggenstaats des beobachteten Schiffes oder Zuchtbetriebs.

PFLICHTEN DES BEOBACHTERS

3.

Die Beobachter

a)

müssen das technische Training abgeschlossen haben, das in den Leitlinien vorgeschrieben ist, welche die Vertragsparteien aufstellen;

b)

müssen Staatsbürger eines Mitgliedstaats sein;

c)

müssen in der Lage sein, die Aufgaben gemäß Nummer 4 wahrzunehmen;

d)

müssen in dem von der ICCAT geführten Beobachterverzeichnis ausgewiesen sein;

e)

dürfen nicht finanziell oder als Nutznießer an der Fischerei auf Roten Thun beteiligt sein.

AUFGABEN DER BEOBACHTER

4.

Die Beobachter haben insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Die Beobachter auf Ringwadenfängern überwachen die Einhaltung der von der ICCAT genehmigten Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch den Ringwadenfänger. Insbesondere sollen die Beobachter

i)

die Fangtätigkeiten registrieren und melden;

ii)

die Fänge beobachten und schätzen und die Einträge im Logbuch überprüfen;

iii)

einen täglichen Bericht über Umsetzvorgänge des Ringwadenfängers erstellen;

iv)

Fischereifahrzeuge, die eine den Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderlaufende Fangtätigkeit ausüben, aufspüren und registrieren;

v)

die Umsetzvorgänge registrieren und melden;

vi)

die Position des Fischereifahrzeugs während des Umsetzens überprüfen;

vii)

die umgesetzten Erzeugnisse beobachten und schätzen, auch mit Hilfe von Videoaufzeichnungen;

viii)

den Namen des betreffenden Fischereifahrzeugs und dessen ICCAT-Nummer überprüfen und registrieren;

ix)

auf der Grundlage der Leitlinien des SCRS (Ständiger Ausschuss für Forschung und Statistik) wissenschaftliche Arbeiten durchführen, z. B. Erfassung von Daten im Rahmen von Task II, wenn dies von der Kommission verlangt wird.

b)

Die Beobachter in den Zuchtbetrieben überwachen die Einhaltung der von der ICCAT genehmigten Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch den Zuchtbetrieb. Insbesondere sollen die Beobachter

i)

die Angaben in der Umsetzerklärung und der Übernahmeerklärung (Einsetzen in Netzkäfige) überprüfen, auch mit Hilfe von Videoaufzeichnungen;

ii)

die Daten in der Umsetzerklärung und der Übernahmeerklärung bestätigen;

iii)

einen täglichen Bericht über die Umsetzvorgänge des Zuchtbetriebs erstellen;

iv)

die Umsetzerklärung und die Übernahmeerklärung gegenzeichnen;

v)

auf der Grundlage der Leitlinien des SCRS wissenschaftliche Arbeiten durchführen, beispielsweise Probenahmen vornehmen, wenn dies von der Kommission verlangt wird;

c)

Erstellung allgemeiner Berichte über die nach Maßgabe dieser Nummer gesammelten Informationen, wobei dem Schiffskapitän bzw. dem Betreiber des Zuchtbetriebs Gelegenheit zu geben ist, weitere Informationen aufzunehmen;

d)

Weiterleitung des allgemeinen Berichts an das Sekretariat binnen 20 Tagen nach Ablauf des Beobachtungszeitraums;

e)

Wahrnehmung anderer von der Kommission vorgesehener Aufgaben.

5.

Die Beobachter behandeln alle Informationen über die Fang- und Umsetzvorgänge des Ringwadenfängers und des Zuchtbetriebs als vertraulich und erkennen diese Forderung als Voraussetzung für die Ernennung zum Beobachter schriftlich an.

6.

Die Beobachter genügen den Anforderungen, welche sich aus den Gesetzen und Vorschriften des Flaggenstaats oder des Staats ergeben, in dem der Zuchtbetrieb liegt und dessen Gerichtsbarkeit das Fischereifahrzeug oder der Zuchtbetrieb untersteht, dem der Beobachter zugeteilt ist.

7.

Die Beobachter halten die Rangordnung und die allgemeinen Verhaltensregeln ein, die für die gesamte Schiffsbesatzung und das Personal des Zuchtbetriebs gelten, sofern diese Regeln nicht die Wahrnehmung der in diesem Programm beschriebenen Aufgaben der Beobachter und der in Artikel 31 beschriebenen Verpflichtungen der Schiffsbesatzung und des Personals des Zuchtbetriebs beeinträchtigen.


ANHANG VIII

Format für die Übermittlung von Meldungen im Rahmen des Schiffsüberwachungssystems

Datenfeld

Feldcode

Obligatorisch/fakultativ

Art

Inhalt

Definition

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

 

 

Systemangabe; Beginn der Aufzeichnung

Adresse

AD

O

Char*3

ISO-3166 Adresse

Angabe Meldung; Empfänger; „EEC“ für die Kommission

Absender

FR

O

Char*3

ISO-3166 Adresse

Angabe Meldung; ISO-3-Code der übermittelnden Vertragspartei

Seriennummer

SQ

F

Num*6

NNNNNN

Angabe Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Art der Meldung

TM

O

Char*3

Code

Angabe Meldung; Art der Meldung, „POS“ für die Positionsmeldung, die über das Schiffsüberwachungssystem (VMS) oder bei Schiffen mit defektem Satellitenortungsgerät auch anders zu übertragen ist

Rufzeichen

RC

F (1)

Char*7

IRCS-Code

Angaben Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen

Fangreise-Nummer

TN

F

Num*3

NNN

Angabe Tätigkeit; laufende Nummer der Fangreise im betreffenden Jahr

Name des Schiffes

NA

F

Char*30

 

Angaben Schiffsregistrierung; Name des Schiffes

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

F (1)

Char*12

ISO-3166 + Code

Detail Schiffsregistrierung. Einmalige Nummer von Vertragsparteischiffen: ISO-3-Flaggenstaatcode, gefolgt von einem Code („CFR-Nummer“)

Externe Kennnummer

XR

F (1)

Char*14

 

Außen an der Schiffsseite angebrachte Kennziffer oder — sofern diese Kennziffer fehlt — IMO-Nummer

Breitengrad (Dezimalzahl)

LT

O

Char*7

+/-DD.ddd

Angabe Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übertragung

Längengrad (Dezimalzahl)

LG

O

Char*8

+/-DDD.ddd

Angabe Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übertragung

Kurs

CO

O

Char*3

360°-Skala

Schiffskurs

Geschwindigkeit

SP

O

Char*3

Knoten * 10

Schiffsgeschwindigkeit

Freie Anmerkungen

MS

F

Char*255

Alarm oder Vorfall

Meldung von Alarmen oder Vorfällen

Datum

DA

O

Num*8

JJJJMMTT

Angabe Meldung; Datum der Übertragung

Zeit

TI

O

Num*4

HHMM

Angabe Meldung; Uhrzeit der Übertragung

Aufzeichnungsende

ER

O

 

 

Systemangabe; Ende der Aufzeichnung

Beispiel für eine Meldung über „Trackwell protocol“ zum Testsystem (httpsgwt)

https://fides.ec.europa.eu/httpsgwt.index.php?application=CYP&method=send&message=//SR//AD/EEC//FR/CYP//SQ/28285//TM/POS//RC/ZWXS//TN/001//NA/LA GROSSE POULE//IR/CYP000000123//XR/ZZ-0604//LT/+47.612//LG/-47.528//CO/280//SP/23//MS/SWITCHING on VMS//DA/20080307//TI//ER//


(1)  Mindestens einer der Feldcodes RC, IR oder XR ist obligatorisch.


ANHANG IX

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1559/2007

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

 

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 13

Artikel 12

Artikel 14

Artikel 13

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 17

Artikel 15

Artikel 18

Artikel 16

Artikel 19

Artikel 17

Artikel 20

Artikel 18

Artikel 21

Artikel 19

Artikel 23

Artikel 20

Artikel 24

Artikel 21

Artikel 26

Artikel 22

Artikel 27

Artikel 23

Artikel 28

Artikel 24

Artikel 29

Artikel 25

Artikel 30

Artikel 26

Artikel 33

Artikel 27

Artikel 34

Artikel 28

Artikel 35

Artikel 29

Artikel 38