31996R0847

Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten

Amtsblatt Nr. L 115 vom 09/05/1996 S. 0003 - 0005


VERORDNUNG (EG) Nr. 847/96 DES RATES vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (3) ist es notwendig, Bedingungen für die Fischereitätigkeiten festzulegen, mit denen die gegenwärtig verfügbaren Mechanismen verbessert werden, und zwar durch die Einführung einer flexiblen Regelung zur mehrjährigen Verwaltung der zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) und Quoten, die - innerhalb bestimmter Grenzen - auch mit der Bestandserhaltungspolitik vereinbar ist.

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 obliegt es dem Rat, die auf die Mitgliedstaaten aufzuteilenden Fangmöglichkeiten sowie die Bedingungen für die Anpassung dieser Fangmöglichkeiten von einem Jahr zum anderen festzulegen.

Es ist festzulegen, welche Bestände unter vorsorgliche und welche unter analytische TACs fallen.

Für die Zwecke dieser Verordnung sind die zulässigen Anlandungen von Fängen eines bestimmten Bestandes festzulegen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können vorsorgliche TACs für bestimmte Bestände im Laufe des Jahres durchaus angehoben werden, ohne daß hierdurch der Grundsatz der rationellen und verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen gefährdet würde.

Die Mitgliedstaaten sind darin zu bestärken, einen Teil ihrer Quoten für Bestände, die unter analytische TACs fallen, im Rahmen bestimmter Grenzwerte von einem Jahr auf das andere zu übertragen.

Andere Bestände hingegen, für die analytische oder vorsorgliche TACs gelten, können sich in einem Zustand befinden, der eine Anhebung der TACs ausgeschlossen erscheinen läßt.

Eine Überfischung der Quoten sollte eine Sanktion zur Folge haben. Ein möglicher Weg ist es, entsprechende Abzüge von der für das folgende Jahr geltenden Quote derjenigen Mitgliedstaaten vorzunehmen, die die Überfischung zu verantworten haben. Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (4) erläßt der Rat Vorschriften für die Quotenabzüge, die die Kommission im Falle einer Überfischung vornehmen kann, wobei dem Umfang der Überfischung, etwaigen Überfischungen im vorangegangenen Jahr und der biologischen Lage des betreffenden Bestands Rechnung getragen wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für Bestände, für die für das betreffende Jahr keine gezielte wissenschaftlich begründete Einschätzung der Fangmöglichkeiten vorliegt, werden vorsorgliche TACs festgesetzt. In den anderen Fällen gelten analytische TACs.

(2) Für die zulässigen Anlandungen von Fängen eines bestimmten Bestandes, die ein Mitgliedstaat vornehmen kann, gilt für die Zwecke dieser Verordnung jeweils die ihm vom Rat auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 zugeteilte Quote mit den Änderungen aufgrund

- des Austausches von Fangrechten entsprechend Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92,

- der Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93,

- der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zurückbehaltenen Mengen und

- der Abzüge gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Bei der Festsetzung der TACs gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 legt der Rat fest,

- für welche Bestände vorsorgliche TACs und für welche Bestände analytische TACs gelten, wobei er sich auf die verfügbaren wissenschaftlichen Angaben zu den Beständen stützt;

- für welche Bestände in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände und der gegenüber Drittländern eingegangenen Verpflichtungen die Artikel 3 und 4 nicht gelten;

- für welche Bestände in Anbetracht ihrer biologischen Lage die in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Abzüge gelten.

Artikel 3

(1) Ist eine vorsorgliche TAC vor dem 31. Oktober des Jahres, für das sie gilt, zu mehr als 75 % ausgeschöpft, so kann ein Mitgliedstaat, der über eine Quote für den Bestand verfügt, für den diese TAC festgesetzt wurde, eine Anhebung der TAC beantragen. Ein solcher Antrag, dem einschlägige biologische Angaben sowie Angaben über das Ausmaß der gewünschten Anhebung beizufügen sind, ist an die Kommission zu richten. Die Kommission prüft die Bestandteile des Antrags innerhalb von zwanzig Arbeitstagen im Hinblick darauf, dem Rat einen Vorschlag für eine Änderung der Verordnung zur Festsetzung der TACs und Quoten zu unterbreiten, falls dies für gerechtfertigt gehalten wird. Die Mitgliedstaaten werden über die Ergebnisse der Prüfung unterrichtet.

(2) Die Fänge der Mitgliedstaaten dürfen die zulässigen Anlandungen um bis zu 5 % überschreiten. Diese Fänge gelten jedoch im Hinblick auf die Abzüge nach Artikel 5 als eine Überschreitung der zulässigen Anlandungen.

(3) Ist eine Quote für einen Bestand, für den eine vorsorgliche TAC gilt, am 31. Oktober des Jahres, für das sie gilt, zu mehr als 75 % ausgeschöpft, so kann der Mitgliedstaat, dem diese Quote zugeteilt wurde, die Kommission um die Erlaubnis bitten, zusätzliche Mengen Fisch desselben Bestandes anzulanden; der Mitgliedstaat sollte dabei angeben, um welche zusätzliche Menge es sich handelt, wobei diese 10 % der betreffenden Quote nicht übersteigen darf. Die Kommission entscheidet innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach dem Verfahren des Artikels 36 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 über solche Anträge. Die nach diesem Verfahren bewilligte zusätzliche Menge gilt im Hinblick auf die Abzüge nach Artikel 5 der vorliegenden Verordnung als Überschreitung der zulässigen Anlandungen.

Artikel 4

(1) Artikel 3 Absätze 2 und 3 gilt für Bestände, für die analytische TACs festgesetzt werden.

(2) Für die Bestände, für die analytische TACs gelten, ausgenommen die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Bestände, können Mitgliedstaaten, die im Besitz einer Quote sind, vor dem 31. Oktober des Jahres, für das die Quote gilt, bei der Kommission beantragen, daß ein Anteil von höchstens 10 % ihrer Quote zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird.

Nach dem Verfahren des Artikels 36 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ergänzt die Kommission die betreffende Quote um die zurückbehaltene Menge.

Artikel 5

(1) Außer bei den in Absatz 2 genannten Beständen werden alle Anlandungen, die die betreffenden zulässigen Anlandungen überschreiten, von der Quote des entsprechenden Bestands für das folgende Jahr abgezogen.

(2) Kommt es bei den in Artikel 2 dritter Gedankenstrich genannten Beständen zu einer Überfischung der zulässigen Anlandungen, so wird von der betreffenden Quote für das folgende Jahr ein Abzug vorgenommen, der wie folgt zu berechnen ist:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bei jeder Überfischung zulässiger Anlandungen von bis zu 100 Tonnen wird indes ein Abzug vorgenommen, der der Höhe der Überfischung × 1,00 entspricht.

Für jedes weitere Jahr, in dem die zulässigen Anlandungen um mehr als 10 % überschritten werden, werden zusätzliche 3 % von der über die zulässigen Anlandungen hinaus gefischten Menge abgezogen.

(3) Die Abzüge erfolgen unbeschadet des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Artikel 5 gilt jedoch ab 1. Januar 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. LOMBARDI

(1) ABl. Nr. C 382 vom 31. 12. 1994, S. 4.

(2) ABl. Nr. C 249 vom 25. 9. 1995, S. 84.

(3) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(4) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2870/95 (ABl. Nr. L 301 vom 14. 12. 1995, S. 1).