7.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. November 2010

über die Annahme der Änderungen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik im Namen der Europäischen Union

(2010/717/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (nachstehend „das Übereinkommen“ genannt) wurde am 24. Oktober 1978 in Ottawa unterzeichnet und trat am 1. Januar 1979 in Kraft, was zur Einsetzung der Fischereiorganisation für den Nordwestatlantik (NAFO) führte.

(2)

Die Gemeinschaft trat dem Übereinkommen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (1) bei.

(3)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 tritt die Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

(4)

Der Allgemeine Rat der NAFO nahm die Änderung des Übereinkommens auf seinen Jahrestagungen von 2007 und 2008 an (nachstehend „die Änderung“ genannt). Mit der Änderung werden zahlreiche Aspekte des Übereinkommens in dem vorrangigen Bestreben überarbeitet, es an neuere regionale Übereinkommen und internationale Instrumente im Bereich der Fischerei anzupassen und moderne Fischereimanagementkonzepte zu übernehmen.

(5)

Die Änderung erleichtert es der Union, ihren internationalen Verpflichtungen in Bezug auf eine nachhaltige Fischerei nachzukommen und die Ziele des Vertrags voranzubringen.

(6)

Die Änderung sollte angenommen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Änderung des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (nachstehend „das Abkommen“ genant) wird im Namen der Union genehmigt (2).

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Notifizierung vorzunehmen, die in Artikel XXI Absatz 3 des Abkommens vorgesesehen ist, um die Union zu binden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. WATHELET


(1)  ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1.

(2)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ÜBERSETZUNG

ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE KÜNFTIGE MULTILATERALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER FISCHEREI IM NORDWESTATLANTIK

Die Vertragsparteien des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (nachstehend „Übereinkommen“) sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Der Titel des Übereinkommens erhält folgende Fassung:

Artikel 2

Die Präambel des Übereinkommens wird gestrichen und durch nachstehende neue Präambel ersetzt:

„Die VERTRAGSPARTEIEN —

ZUR KENNTNIS NEHMEND, dass die Küstenstaaten des Nordwestatlantik in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und dem internationalen Gewohnheitsrecht ausschließliche Wirtschaftszonen errichtet haben, in denen sie souveräne Rechte zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen ausüben;

UNTER HINWEIS AUF die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und von weit wandernden Fischbeständen vom 4. August 1995 und des FAO-Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf hoher See vom 24. November 1993;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der 28. Tagung der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen am 31. Oktober 1995 angenommen wurde, und damit verbundener Instrumente der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen;

IN ANERKENNUNG der wirtschaftlichen und sozialen Vorteile einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen;

IN DEM WUNSCH, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Nordwestatlantik zu fördern;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Bewirtschaftung dieser Fischereiressourcen eine internationale Zusammenarbeit und internationale Konsultationen erfordert;

EINGEDENK DER TATSACHE, dass sich eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung dieser Fischereiressourcen auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und auf den Vorsorgeansatz stützen sollte;

ENTSCHLOSSEN, auf das Fischereimanagement im Nordwestatlantik den Ökosystemansatz anzuwenden, der den Schutz der Meeresumwelt, die Erhaltung der marinen biologischen Vielfalt, die Minimierung des Risikos langfristiger oder unwiderruflicher Schäden durch Fischfang sowie die Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen allen Komponenten des Ökosystems einschließt;

DES WEITEREN ENTSCHLOSSEN, verantwortungsvolle Fischerei zu betreiben und IUU-Fischerei vorzubeugen, zu bekämpfen und zu unterbinden —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:“

Artikel 3

Die Artikel I bis XXI werden gestrichen und durch folgende neue Artikel ersetzt:

„Artikel I

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens gilt Folgendes:

a)

‚Seerechtsübereinkommen‘ ist das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982;

b)

‚Durchführungsübereinkommen‘ ist das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen vom 4. August 1995;

c)

‚Küstenstaat‘ ist eine Vertragspartei, die im Übereinkommensbereich über eine ausschließliche Wirtschaftszone verfügt;

d)

‚Vertragspartei‘ ist

i)

jeder Staat oder jede Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, der oder die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und für den oder die das Übereinkommen in Kraft ist; und

ii)

da dieses Übereinkommen sinngemäß für die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben c, d und e des Seerechtsübereinkommens bezeichneten Rechtsträger im Nordatlantik gilt, die Vertragspartei zu diesem Übereinkommen werden, bezieht sich der Begriff ‚Vertragspartei‘ auch auf diese Rechtsträger;

e)

‚Übereinkommensbereich‘ ist der Bereich gemäß Artikel IV Absatz 1, für den dieses Übereinkommen gilt;

f)

‚Fischereiressourcen‘ sind alle Fische, Weich- und Krebstiere im Übereinkommensbereich, ausgenommen:

i)

sesshafte Arten, über die die Küstenstaaten im Einklang mit Artikel 77 des Seerechtsübereinkommens souveräne Rechte ausüben können, und

ii)

sofern sie im Rahmen anderer internationaler Verträge bewirtschaftet werden, anadrome und katadrome Bestände und weit wandernde Arten gemäß Anhang I des Seerechtsübereinkommens;

g)

‚Fischerei‘ ist die Entnahme oder Ernte oder Verarbeitung von Fischereiressourcen oder Umladung von Fischereiressourcen oder hieraus hergestellten Erzeugnissen oder jede andere Tätigkeit in Vorbereitung, zur Unterstützung oder im Zusammenhang mit der Entnahme oder Ernte von Fischereiressourcen, einschließlich

i)

der Suche nach, dem Fang, der Entnahme oder Ernte von Fischereiressourcen, tatsächlich oder versuchsweise unternommen,

ii)

jeder Tätigkeit, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Ortung, zum Fang, zur Entnahme oder Ernte von Fischereierzeugnissen führt, unabhängig vom Zweck, und

iii)

jedes Einsatzes auf See, der zur Unterstützung oder in Vorbereitung der in dieser Begriffsbestimmung beschriebenen Tätigkeiten erfolgt,

mit Ausnahme von Noteinsätzen zum Schutz oder zur Rettung von Besatzungsmitgliedern oder von Schiffen;

h)

‚Fischereifahrzeug‘ ist jedes Schiff, das Fischerei ausübt oder ausgeübt hat, auch Verarbeitungsschiffe und Schiffe, die an Umladungen oder anderen Tätigkeiten in Vorbereitung von oder im Zusammenhang mit Fischerei oder Versuchsfischerei oder Forschungseinsätzen beteiligt sind;

i)

‚Flaggenstaat‘ ist

i)

ein Staat, dessen Schiffe berechtigt sind, seine Flagge zu führen, oder

ii)

eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, deren Schiffe berechtigt sind, die Flagge eines Mitgliedstaats dieser Organisation zu führen;

j)

‚IUU-Fischerei‘ sind die Tätigkeiten, die im Internationalen Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei beschrieben sind, der am 2. März 2001 von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen angenommen wurde;

k)

‚lebende Ressourcen‘ sind alle Lebewesen in marinen Ökosystemen;

l)

‚marine biologische Vielfalt‘ ist die Variabilität unter lebenden Ressourcen und ihr ökologisches Umfeld; dies umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die Vielfalt der Ökosysteme;

m)

‚Staatsangehörige‘ sind sowohl natürliche als auch juristische Personen;

n)

‚Hafenstaat‘ ist jeder Staat, dessen Häfen, Reeden oder andere Anlagen von Schiffen unter anderem zum Anlanden, Umladen, Auftanken oder Auffüllen von Vorräten angelaufen werden;

o)

‚Organisation regionaler Wirtschaftsintegration‘ ist eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit in den unter dieses Übereinkommen fallenden Bereichen übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Bereichen für die Mitgliedstaaten bindende Entscheidungen zu treffen, und

p)

‚Regelungsbereich‘ ist der Teil des Übereinkommensbereichs außerhalb von Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit.

Artikel II

Ziel

Ziel dieses Übereinkommens ist die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Übereinkommensbereich und der Schutz der marinen Ökosysteme, in denen diese Ressourcen vorkommen.

Artikel III

Allgemeine Grundsätze

Zur Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens handeln die Vertragsparteien je nach Zweckmäßigkeit einzeln oder gemeinsam wie folgt:

a)

Sie fördern die optimale Nutzung und langfristige Erhaltung der Fischereiressourcen;

b)

sie erlassen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Maßnahmen mit dem Ziel, die Fischereiressourcen zu erhalten oder in einem Umfang wiederherzustellen, bei dem der höchstmögliche Dauerertrag erzielt werden kann;

c)

sie wenden in Übereinstimmung mit Artikel 6 des Durchführungsübereinkommens den Vorsorgeansatz an;

d)

sie tragen den Auswirkungen der Fischerei auf andere Arten und marine Ökosysteme gebührend Rechnung und erlassen Maßnahmen, um schädigende Auswirkungen auf lebende Ressourcen und marine Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu beschränken;

e)

sie tragen dem Erfordernis, die marine biologische Vielfalt zu erhalten, angemessen Rechnung;

f)

sie verhindern oder beseitigen Überfischung und übermäßige Fangkapazitäten und stellen sicher, dass der Fischereiaufwand das mit einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen zu vereinbarende Maß nicht übersteigt;

g)

sie gewährleisten, dass zur Fischerei im Übereinkommensbereich vollständige und genaue Daten fristgerecht gesammelt und gegenseitig zur Verfügung gestellt werden;

h)

sie gewährleisten die tatsächliche Einhaltung der Bewirtschaftungsmaßnahmen und gewährleisten, dass gegen Verstöße Sanktionen in angemessener Härte verhängt werden; und

i)

sie tragen dem Erfordernis Rechnung, dass Verschmutzung durch Fischereifahrzeuge und Abfälle von Fischereifahrzeugen ebenso wie Rückwürfe, Fänge durch verlorenes oder aufgegebenes Fanggerät, Fänge nicht gezielt befischter Arten und die Auswirkungen auf vergesellschaftete oder abhängige Arten, insbesondere gefährdete Arten, auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Artikel IV

Anwendungsbereich

(1)   Dieses Übereinkommen findet in den Gewässern des Nordwestatlantik nördlich von 35° 00′ N und westlich einer Linie Anwendung, die von 35° 00′ N und 42° 00′ W genau nach Norden bis 59° 00′ N verläuft, dann genau nach Westen bis 44° 00′ W und dann wieder genau nach Norden bis an die Küste Grönlands, und in den Gewässern des St.-Lawrence-Golfs, der Davisstraße und der Baffin Bay südlich von 78° 10′ N.

(2)   Der Übereinkommensbereich wird in wissenschaftliche und statistische Gebiete, Divisionen und Subdivisionen unterteilt, deren Grenzen in Anhang I festgelegt sind.

Artikel V

Die Organisation

(1)   Die Vertragsparteien kommen hiermit überein, die Fischereiorganisation für den Nordwestatlantik, nachstehend ‚die Organisation‘, zu errichten, zu unterhalten und zu stärken; die Organisation übernimmt die in diesem Übereinkommen beschriebenen Aufgaben, um das Ziel dieses Übereinkommens zu erreichen.

(2)   Die Organisation umfasst:

a)

eine Kommission;

b)

einen Wissenschaftsrat und

c)

ein Sekretariat.

(3)   Die Organisation hat Rechtspersönlichkeit und genießt im Umgang mit anderen internationalen Organisationen und im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verwirklichung ihres Ziels erforderliche Rechtsfähigkeit. Die Vorrechte und Immunitäten der Organisation und ihrer Bediensteten im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei werden von der Organisation und der betreffenden Vertragspartei einvernehmlich festgelegt; insbesondere wird zwischen der Organisation und dem Gastgeberstaat ein Sitzabkommen geschlossen.

(4)   Der oder die Vorsitzende der Kommission ist Präsident(in) und Hauptvertreter(in) der Organisation.

(5)   Der Präsident/die Präsidentin beruft die Jahrestagung der Organisation zu dem von der Kommission festgelegten Zeitpunkt und Ort ein.

(6)   Die Organisation hat ihren Hauptsitz in Halifax Regional Municipality, Nova Scotia, Kanada, oder gegebenenfalls an einem anderen von der Kommission festgelegten Ort.

Artikel VI

Die Kommission

(1)   Jede Vertragspartei ist Mitglied der Kommission und ernennt einen Vertreter in der Kommission, dem Stellvertreter, Sachverständige und Berater zur Seite stehen können.

(2)   Die Kommission wählt einen Vorsitzenden und einen Vize-Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren. Einmalige Wiederwahl ist möglich, aber kein Amt kann länger als vier aufeinander folgende Jahre in derselben Eigenschaft ausgeübt werden. Der Vorsitzende und der Vize-Vorsitzende vertreten nicht dieselbe Vertragspartei.

(3)   Jede Vertragspartei kann eine Sondersitzung der Kommission beantragen. Der Vorsitzende der Kommission beruft hierauf eine solche Sitzung zu dem von ihm festgelegten Zeitpunkt und Ort ein.

(4)   Sofern nichts anderes festgelegt ist, gelten die von der Kommission erlassenen Maßnahmen im Regelungsbereich.

(5)   Die Kommission hat folgende Aufgaben:

a)

Sie gibt sich eine Geschäftsordnung mit Verfahrensregeln, einer Haushaltsordnung und anderen Bestimmungen, nach der ihre Sitzungen ablaufen und sie ihre Aufgaben wahrnimmt, und kann diese Geschäftsordnung ändern;

b)

sie setzt nach eigenem Ermessen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Nebenorgane ein und gibt diesen Anweisungen;

c)

sie überwacht die organisatorischen, administrativen, finanziellen und sonstigen internen Abwicklungen der Organisation, einschließlich der Beziehungen der konstituierenden Organe untereinander;

d)

sie bestellt unter den von ihr festgelegten Bedingungen einen Exekutivsekretär;

e)

sie lenkt die Außenbeziehungen der Organisation;

f)

sie bewilligt den Haushaltsplan der Organisation;

g)

sie erlässt Regeln für die Teilnahme von Vertretern von zwischenstaatlichen Organisationen, Nichtvertragsparteien und Nichtregierungsorganisationen als Beobachter an ihren Sitzungen. Diese Regeln dürfen nicht übertrieben restriktiv sein und erlauben einen fristgerechten Zugang zu Berichten und Unterlagen der Kommission;

h)

sie übernimmt nach eigenem Ermessen andere Aufgaben und ergreift andere Maßnahmen, die mit diesem Übereinkommen im Einklang stehen;

i)

sie lenkt den Wissenschaftsrat bei der Festlegung seiner Aufgaben und Prioritäten; und

j)

sie entwickelt völkerrechtskonforme Verfahren, um beurteilen zu können, inwieweit die Vertragsparteien ihren Pflichten gemäß den Artikeln X und XI nachkommen.

(6)   Die Kommission arbeitet mit dem Wissenschaftsrat zusammen, um:

a)

regelmäßig die Bestandslage zu überprüfen und die erforderlichen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen festzulegen,

b)

einschlägige Informationen zu sammeln, auszuwerten und zu verbreiten,

c)

die Auswirkungen der Fischerei und anderer menschlicher Tätigkeiten auf die lebenden Ressourcen und ihre Ökosysteme einzuschätzen,

d)

Leitlinien für Fischerei zu wissenschaftlichen Zwecken zu entwerfen und

e)

Leitlinien für die Sammlung, Übermittlung und Überprüfung von Daten sowie den Datenzugang und die Datennutzung zu entwerfen.

(7)   Die Kommission kann den Wissenschaftsrat mit allen Fragen befassen, die die wissenschaftlichen Grundlagen zu den gegebenenfalls zu treffenden Entscheidungen über Fischereiressourcen, die Auswirkungen der Fischerei auf lebende Ressourcen und den Schutz der Ökosysteme betreffen, in denen diese Ressourcen vorkommen.

(8)   Unter Anwendung der Grundsätze nach Artikel III erlässt die Kommission für den Regelungsbereich:

a)

Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens,

b)

Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, um die Auswirkungen der Fischerei auf lebende Ressourcen und ihre Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu beschränken,

c)

zulässige Gesamtfangmengen und/oder Fischereiaufwandsbeschränkungen sowie Bestimmungen über Art und Umfang der Teilnahme an der Fischerei,

d)

Maßnahmen für die Fischerei zu wissenschaftlichen Zwecken gemäß Absatz 6 Buchstabe d,

e)

Maßnahmen für die Sammlung, Übermittlung und Überprüfung von Daten, den Datenzugang und die Datennutzung gemäß Absatz 6 Buchstabe e und

f)

Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Flaggenstaaten ihren Pflichten nachkommen.

(9)   Die Kommission erlässt Maßnahmen, die geeignete Mechanismen der Zusammenarbeit für eine wirksame Überwachung und Durchsetzung der von ihr erlassenen Bestandserhaltung- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beinhalten, einschließlich:

a)

gegenseitiger Rechte der Vertragsparteien innerhalb des Regelungsbereichs, an Bord der Schiffe anderer Vertragparteien zu gehen und Inspektionen vorzunehmen, sowie Verfolgung des Flaggenstaats und Sanktionen auf der Grundlage der bei solchen Inspektionen an Bord erhobenen Beweise;

b)

Mindestnormen für die Inspektion von Fischereifahrzeugen durch Vertragsparteien in Häfen, in denen Fischereiressourcen aus dem Regelungsbereich oder Erzeugnisse aus solchen Fischereiressourcen angelandet werden;

c)

Folgemaßnahmen gemäß Artikel X, XI oder XII auf der Grundlage der bei solchen Inspektionen erhobenen Beweise; und

d)

unabhängig von Maßnahmen, die jede Vertragspartei selbst beschließen kann, vorbeugende, abschreckende und diese Art des Fischfangs unterbindende Maßnahmen gegen IUU-Fischerei.

(10)   Die Kommission kann Maßnahmen im Sinne der Absätze 8 und 9 auch für ein Gebiet unter der nationalen Gerichtsbarkeit einer Vertragspartei treffen, wenn der fragliche Küstenstaat dies beantragt und die betreffende Maßnahme billigt.

(11)

a)

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 8 achtet die Kommission auf Übereinstimmung zwischen:

i)

Maßnahmen, die für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe gelten, der oder die im Regelungsbereich und in einem Gebiet unter nationaler Gerichtsbarkeit eines Küstenstaats vorkommt, oder Maßnahmen, die durch Wechselwirkungen der Arten untereinander Auswirkungen auf einen Bestand oder eine Bestandsgruppe hätten, der oder die ganz oder zum Teil in einem Gebiet unter nationaler Gerichtsbarkeit eines Küstenstaats vorkommt; und

ii)

Beschlüssen eines Küstenstaats zur Bewirtschaftung oder Erhaltung des betreffenden Bestands oder der betreffenden Bestandsgruppe hinsichtlich der Fischerei in dem Gebiet unter seiner nationalen Gerichtsbarkeit.

b)

Die Kommission und der betreffende Küstenstaat fördern die Koordinierung ihrer Maßnahmen und Aktionen. Die Küstenstaaten halten die Kommission für diese Zwecke über ihre Maßnahmen auf dem Laufenden.

(12)   Erlässt die Kommission Maßnahmen zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten im Regelungsbereich, so trägt sie den Interessen von Vertragsparteien, deren Schiffe in diesem Bereich traditionell fischen, und den Interessen der jeweiligen Küstenstaaten Rechnung. Bei Aufteilung der Fangmöglichkeiten für die Neufundlandbank und die Flämische Kappe berücksichtigt die Kommission besonders die Vertragspartei, deren Küstengemeinden hauptsächlich von der Befischung der Bestände in diesen Gewässern abhängen, und die sich durch internationale Maßnahmen in großem Umfang um die Erhaltung dieser Bestände bemüht hat, insbesondere durch Überwachung und Inspektion der internationalen Fischerei in diesen Gewässern nach einem gemeinsam durchgeführten internationalen Programm.

(13)   Die Kommission kann Verfahren beschließen, die den Vertragsparteien erlauben, Maßnahmen einschließlich nicht diskriminierender handelsbezogener Maßnahmen gegen Flaggenstaaten oder Rechtsträger zu ergreifen, deren Fischereifahrzeuge eine Art der Fischerei betreiben, die die Wirksamkeit der von der Kommission erlassenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergräbt. Eine Vertragspartei kann nur handelsbezogene Maßnahmen ergreifen, die nicht im Widerspruch zu ihren internationalen Verpflichtungen stehen.

Artikel VII

Der Wissenschaftsrat

(1)   Jede Vertragspartei ist Mitglied im Wissenschaftsrat und kann Vertreter ernennen, denen auf den Sitzungen Stellvertreter, Sachverständige und Berater zur Seite stehen können.

(2)   Der Wissenschaftsrat wählt eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Vize-Vorsitzende(n) für eine Amtszeit von zwei Jahren. Einmalige Wiederwahl ist möglich, aber kein Amt kann länger als vier aufeinander folgende Jahre in derselben Eigenschaft ausgeübt werden.

(3)   Der oder die Vorsitzende kann auf eigene Initiative, auf Antrag eines Küstenstaats oder auf Antrag einer Vertragspartei zusammen mit einer anderen Vertragspartei eine Sondersitzung des Wissenschaftsrats zu dem Zeitpunkt und an dem Ort einberufen, den er oder sie selbst bestimmt.

(4)   Der Wissenschaftsrat gibt sich für den Ablauf seiner Sitzungen und die Wahrnehmung seiner Aufgaben Regeln, einschließlich einer Geschäftsordnung, und kann diese Regeln nach Bedarf ändern.

(5)   Der Wissenschaftsrat kann nach eigenem Ermessen zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Nebenorgane einsetzen.

(6)   Für die Wahl von Amtsträgern, die Annahme oder Änderung von Regeln oder andere Fragen im Zusammenhang mit den Arbeitsabläufen ist eine Mehrheit aller anwesenden Vertragsparteien erforderlich, die mit Ja oder Nein stimmen. Jede Vertragspartei hat eine Stimme. Ist das Quorum von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien nicht erfüllt, kann nicht abgestimmt werden.

(7)   Der Wissenschaftsrat beschließt Regeln für die Teilnahme von Vertretern von zwischenstaatlichen Organisationen, Nichtvertragsparteien und Nichtregierungsorganisationen als Beobachter an seinen Sitzungen. Solche Regeln dürfen nicht übermäßig restriktiv sein und müssen einen fristgerechten Zugang zu Berichten und Unterlagen des Wissenschaftsrats erlauben.

(8)   Es obliegt dem Wissenschaftsrat, in Übereinstimmung mit dem Ziel und den Grundsätzen des Übereinkommens:

a)

ein Forum für Konsultationen und die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zu bilden, um wissenschaftliche Informationen und Standpunkte zu Fischereien und den Ökosystemen, in denen sie vorkommen, zu prüfen und auszutauschen und die aktuelle und künftige Lage der Fischereiressourcen einschließlich ökologischer Einflussfaktoren einzuschätzen;

b)

die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der wissenschaftlichen Forschung zu fördern, um Wissenschaftslücken zu schließen;

c)

Statistiken zu führen und Aufzeichnungen regelmäßig zu aktualisieren;

d)

Berichte, Informationen und Unterlagen zur Fischerei im Übereinkommensbereich und den betreffenden Ökosystemen zu veröffentlichen beziehungsweise zu verbreiten; und

e)

der Kommission auf Anfrage wissenschaftliche Gutachten vorzulegen.

(9)   Der Wissenschaftsrat kann:

a)

auf eigene Initiative Empfehlungen aussprechen, die die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen können,

b)

mit jeder öffentlichen oder privaten Organisation zusammenarbeiten, die ähnliche Ziele verfolgt; und

c)

die Vertragsparteien auffordern, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Statistiken oder wissenschaftlichen Daten vorzulegen.

(10)   Der Wissenschaftsrat nimmt zu allen Fragen wissenschaftlich Stellung, die ihm:

a)

von der Kommission vorgelegt werden und die wissenschaftliche Grundlage für die Bestandserhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und ihrer Ökosysteme im Regelungsbereich betreffen, wobei er die spezifischen Vorgaben der Kommission berücksichtigt, oder

b)

von einem Küstenstaat vorgelegt werden und die wissenschaftliche Grundlage für die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Fischereiressourcen und ihre Ökosysteme in Gebieten unter der Gerichtsbarkeit des Küstenstaats im Übereinkommensbereich betreffen.

(11)   Fragen, die ein Küstenstaat dem Wissenschaftsrat vorlegen will, werden gemeinsam mit diesem näher spezifiziert. Solche Vorgaben beinhalten unter anderem Folgendes:

a)

Beschreibung der Fischerei und des Gebiets, um die beziehungsweise das es geht;

b)

bei Anfragen, die wissenschaftliche Abschätzungen oder Prognosen betreffen, Beschreibung aller einschlägigen Faktoren und Annahmen und

c)

gegebenenfalls Beschreibung etwaiger konkreter Ziele des Küstenstaats und Angabe, ob eine besondere Empfehlung oder eine Reihe von Optionen gegeben werden soll.

(12)   Der Wissenschaftsrat verabschiedet seine Empfehlungen generell im Wege des Konsenses. Kommt kein Konsens zustande, zitiert der Wissenschaftsrat in seinem Bericht die Meinungen aller Mitglieder.

(13)   Berichte des Wissenschaftsrats werden vom Sekretariat veröffentlicht.

Artikel VIII

Das Sekretariat

(1)   Das Sekretariat steht der Kommission, dem Wissenschaftsrat und ihren Nebenorganen zur Verfügung, um sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2)   Der ranghöchste Verwaltungsbeamte des Sekretariats ist der Exekutivsekretär.

(3)   Die Sekretariatsmitarbeiter werden vom Exekutivsekretär nach den Regeln und Verfahren ernannt, die die Kommission gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Wissenschaftsrat festlegt.

(4)   Vorbehaltlich der allgemeinen Aufsicht durch die Kommission kann der Exekutivsekretär uneingeschränkt über Personal und Personalfragen des Sekretariats entscheiden und andere Pflichten und Aufgaben ausführen, die ihm die Kommission überträgt.

Artikel IX

Haushalt

(1)   Jede Vertragspartei übernimmt die Kosten ihrer Delegation für im Rahmen dieses Übereinkommens einberufene Sitzungen.

(2)   Die Kommission legt die Höhe der einzelnen Beiträge der Vertragsparteien zum Jahreshaushalt nach folgenden Kriterien fest:

a)

10 % der Haushaltsbeiträge werden nach Maßgabe ihrer nominalen Fänge im Übereinkommensbereich in dem Jahr, das zwei Jahre vor Beginn des Haushaltsjahres endet, auf die Küstenstaaten aufgeteilt;

b)

30 % der Haushaltsbeiträge werden gleichmäßig auf alle Vertragsparteien aufgeteilt;

c)

60 % der Haushaltsbeiträge werden nach Maßgabe ihrer nominalen Fänge im Übereinkommensbereich in dem Jahr, das zwei Jahre vor Beginn des Haushaltsjahres endet, auf alle Vertragsparteien aufgeteilt und

d)

die Jahresbeiträge von Vertragsparteien mit einer Bevölkerung von weniger als 300 000 Einwohnern werden auf höchstens 12 % des Gesamthaushalts begrenzt. Nachdem diese Begrenzung erfolgt ist, werden die restlichen Haushaltsbeiträge nach Maßgabe der Buchstaben a, b und c auf die übrigen Vertragsparteien aufgeteilt.

Die genannten nominalen Fänge sind die gemeldeten Fangmengen an Fischereiressourcen nach der von der Kommission gemäß Artikel VI Absatz 5 Buchstabe a angenommenen Haushaltsordnung.

(3)   Der Exekutivsekretär teilt jeder Vertragspartei mit, wie hoch ihr nach Absatz 2 errechneter Beitrag ist, und die Vertragsparteien zahlen möglichst bald danach ihren Beitrag an die Organisation.

(4)   Die Beiträge werden in der Währung des Landes gezahlt, in dem die Organisation ihren Sitz hat.

(5)   Spätestens 60 Tage nach der Jahrestagung übermittelt der Exekutivsekretär jeder Vertragspartei den Entwurf des Jahreshaushaltsplans mit der Aufstellung aller Beiträge.

(6)   Tritt eine Vertragspartei diesem Übereinkommen bei, bemisst sich ihr proportionaler Beitrag im Beitrittsjahr nach der Anzahl verbleibender voller Monate, gerechnet vom Tag ihres Beitritts.

(7)   Sofern die Kommission nichts anderes beschließt, kann eine Vertragspartei, die ihre Beiträge für zwei aufeinander folgende Jahre nicht vollständig gezahlt hat, so lange nicht abstimmen und keinen Einspruch erheben, bis sie ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation nachgekommen ist.

(8)   Die Finanzen der Organisation werden jährlich von einer durch die Kommission benannten unabhängigen Stelle überprüft.

Artikel X

Pflichten der Vertragsparteien

(1)   Jede Vertragspartei

a)

führt dieses Übereinkommen und alle Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder sonstigen verbindlichen Auflagen durch und übermittelt der Kommission regelmäßig eine Aufstellung der Schritte, die sie zur Durchführung und Einhaltung dieser Maßnahmen und Auflagen unternommen hat, einschließlich der Ergebnisse etwaiger nach Artikel XI Absatz 2 Buchstabe e eingeleiteter Verfahren;

b)

kooperiert bei der Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens;

c)

trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Wirksamkeit der von der Kommission erlassenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu gewährleisten und diese durchzusetzen;

d)

sammelt wissenschaftliche, technische und statistische Daten und Informationen zu lebenden Ressourcen und ihren Ökosystemen im Übereinkommensbereich und tauscht solche Daten aus, einschließlich vollständiger, detaillierter Angaben zu Fangmengen und Fischereiaufwand der gewerblichen Fischerei, und trifft geeignete Vorkehrungen, um die Richtigkeit dieser Daten zu überprüfen;

e)

nimmt bei kommerziellen Fängen biologische Proben;

f)

legt Informationen, die die Kommission oder der Wissenschaftsrat benötigen, rechtzeitig vor;

g)

trifft unbeschadet der Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats in größtmöglichem Umfang Maßnahmen oder arbeitet mit anderen Vertragsparteien zusammen, um zu gewährleisten, dass ihre Staatsangehörigen oder Fischereifahrzeuge, deren Eigner oder Betreiber ihre Staatsangehörigen sind, Fischerei im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den von der Kommission erlassenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ausüben und

h)

leitet unbeschadet der Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats in größtmöglichem Umfang bei Eingang entsprechender Informationen unverzüglich umfassende Untersuchungen ein und meldet umgehend, welche Maßnahmen sie gegen mutmaßliche ernste Verstöße gegen dieses Übereinkommen oder von der Kommission erlassene Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen seitens ihrer Staatsangehörigen oder unter ausländischer Flagge laufender Fischereifahrzeuge, deren Eigner oder Betreiber ihre Staatsangehörigen sind, ergriffen hat.

(2)   Jede Küstenstaatsvertragspartei übermittelt der Kommission regelmäßig eine Aufstellung der Maßnahmen, einschließlich Durchsetzungsmaßnahmen, die sie zur Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Beständen in Gewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit im Übereinkommensbereich ergriffen hat.

Artikel XI

Pflichten der Flaggenstaaten

(1)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass Fischereifahrzeuge, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt sind,

a)

die Bestimmungen dieses Übereinkommens und die von der Kommission erlassenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einhalten und keine Tätigkeiten ausüben, die die Wirksamkeit dieser Maßnahmen untergraben;

b)

in Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit im Übereinkommensbereich keine Fischerei ohne Genehmigung betreiben; und

c)

im Regelungsbereich nur dann fischen, wenn ihnen die betreffende Vertragspartei dazu eine Genehmigung erteilt hat.

(2)   Die Vertragsparteien

a)

erteilen zum Führen ihrer Flagge berechtigten Fischereifahrzeugen nur dann eine Genehmigung zur Fischerei im Regelungsbereich, wenn sie in der Lage sind, ihren Verpflichtungen diesen Schiffen gegenüber nach Maßgabe dieses Übereinkommens und im Einklang mit völkerrechtlichen Bestimmungen wirksam nachzukommen;

b)

führen ein Register der Fischereifahrzeuge, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt sind und denen sie eine Genehmigung für die Fischerei im Regelungsbereich erteilt haben, und stellen sicher, dass in dieses Register alle gegebenenfalls von der Kommission verlangten Angaben aufgenommen werden;

c)

tauschen die Angaben in den Registern gemäß Buchstabe b nach den von der Kommission gegebenenfalls festgelegten Verfahren aus;

d)

leiten nach den von der Kommission beschlossenen Verfahren unverzüglich umfassende Untersuchungen ein und melden umgehend, welche Maßnahmen gegen mutmaßliche Verstöße eines zum Führen ihrer Flagge berechtigten Schiffes gegen von der Kommission erlassene Maßnahmen ergriffen wurden; und

e)

gewährleisten im Falle mutmaßlicher Verstöße gemäß Buchstabe d, dass unverzüglich geeignete Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen und im Rahmen ihrer eigenen Rechtsvorschriften Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet werden.

(3)   Durchsetzungsmaßnahmen oder Sanktionen gemäß Absatz 2 Buchstabe e müssen hart genug sein, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, von weiteren Verstößen abzuschrecken und den Verantwortlichen jeden Gewinn aus ihren illegalen Praktiken zu entziehen.

Artikel XII

Pflichten der Hafenstaaten

(1)   Alle Maßnahmen, die eine Hafenstaatvertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen trifft, tragen ihren Rechten und Pflichten nach dem Völkerrecht Rechnung, um die Wirksamkeit der von der Kommission erlassenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu fördern.

(2)   Jede Hafenstaatvertragspartei führt die von der Kommission erlassenen Maßnahmen in Bezug auf Hafenkontrollen durch.

(3)   Dieser Artikel berührt in keiner Weise die Hoheitsgewalt einer Vertragspartei über die Häfen in ihrem Hoheitsgebiet.

Artikel XIII

Beschlussfassung der Kommission

(1)   Die Kommission fasst ihre Beschlüsse generell im Wege des Konsenses. Im Sinne dieses Artikels bedeutet Konsens das Fehlen eines offiziellen Einspruchs zum Zeitpunkt der Beschlussfassung.

(2)   Sind nach Auffassung des Vorsitzenden alle Möglichkeiten erschöpft, einen Konsens zu erreichen, werden Beschlüsse der Kommission, sofern nichts anderes vorgesehen ist, mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller anwesenden, mit ja oder nein stimmenden Vertragsparteien gefasst, wobei nicht abgestimmt werden kann, wenn das Quorum von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien nicht erreicht ist. Jede Vertragspartei hat eine Stimme.

Artikel XIV

Umsetzung von Kommissionsbeschlüssen

(1)   Jede von der Kommission nach Artikel VI Absätze 8 und 9 beschlossene Maßnahme wird für die Vertragsparteien wie folgt verbindlich:

a)

der Exekutivsekretär notifiziert allen Vertragsparteien binnen fünf Arbeitstagen die Annahme der Maßnahme, mit Angabe des Datums der Zustellung der Notifizierung für die Zwecke von Absatz 2, und

b)

vorbehaltlich Absatz 2 wird die Maßnahme, wenn in ihr selbst nichts anderes festgelegt ist, binnen 60 Tagen nach dem Zustellungsdatum für alle Vertragsparteien verbindlich.

(2)   Erhebt eine Vertragspartei binnen 60 Tagen ab dem Zustellungsdatum gemäß Absatz 1 Buchstabe a beim Exekutivsekretär Einspruch gegen eine Maßnahme, kann jede andere Vertragspartei vor Ablauf einer weiteren Frist von 20 Tagen oder aber binnen 15 Tagen nach dem Zustellungsdatum in der Mitteilung, mit der den Vertragsparteien ein innerhalb der 20-Tage-Frist erhobener Einspruch notifiziert wird, ebenfalls Einspruch erheben. Die Maßnahme wird mit Ausnahme der Vertragsparteien, die Einspruch erhoben haben, für alle anderen Vertragsparteien verbindlich. Nicht verbindlich jedoch wird die Maßnahme, wenn bei Ablauf der verlängerten Frist oder Fristen eine Mehrheit der Vertragsparteien Einspruch erhoben und aufrecht erhalten hat, es sei denn, einzelne oder alle Vertragsparteien kommen überein, ab einem bestimmten Datum trotzdem an die Maßnahme gebunden zu sein.

(3)   Eine Vertragspartei, die Einspruch erhoben hat, kann diesen jederzeit zurückziehen, und die Maßnahme wird dann für diese Vertragspartei bindend.

(4)

a)

Nach Ablauf einer Frist von einem Jahr ab dem Datum, an dem eine Maßnahme in Kraft getreten ist, kann eine Vertragspartei dem Exekutivsekretär jederzeit mitteilen, dass sie nicht länger an die Maßnahme gebunden sein möchte, und die Maßnahme ist daraufhin für diese Vertragspartei, wenn die Mitteilung nicht zurückgezogen wird, nach Ablauf eines Jahres ab dem Datum, an dem die Beendigungsmitteilung beim Exekutivsekretär eingegangen ist, nicht länger verbindlich.

b)

Nachdem eine Maßnahme für eine erste Vertragspartei gemäß Buchstabe a aufgehört hat, verbindlich zu sein, hört die Maßnahme für jede andere Vertragspartei ab dem Datum auf, verbindlich zu sein, an dem der Exekutivsekretär die Mitteilung erhält, dass sich auch diese Vertragspartei nicht länger an die Maßnahme gebunden fühlt.

(5)   Jede Vertragspartei, die gemäß Absatz 2 Einspruch gegen eine Maßnahme erhoben hat oder gemäß Absatz 4 ihre Absicht mitgeteilt hat, nicht länger durch eine Maßnahme gebunden zu sein, muss ihre Entscheidung begründen. In der Begründung ist darzulegen, ob die Vertragspartei die Maßnahme für unvereinbar mit den Bestimmungen des Übereinkommens hält oder die Maßnahme eine ungerechtfertigte formale oder materielle Diskriminierung der Vertragspartei darstellt. In der Begründung sollte ebenfalls erklärt werden, welche weiteren Schritte die Vertragspartei nach dem Einspruch oder der Beendigungsmitteilung zu unternehmen gedenkt und welche alternativen Maßnahmen sie für die Erhaltung und Bewirtschaftung der betreffenden Fischereiressourcen im Einklang mit dem Ziel dieses Übereinkommens treffen wird oder schon getroffen hat.

(6)   Der Exekutivsekretär notifiziert allen Vertragsparteien sofort

a)

den Eingang oder die Rücknahme eines Einspruchs gemäß Absatz 2 oder 3;

b)

das Datum, ab dem eine Maßnahme gemäß Absatz 1 verbindlich wird;

c)

den Eingang einer Beendigungsmitteilung gemäß Absatz 4 und

d)

die Begründungen und etwaigen alternativen Maßnahmen gemäß Absatz 5.

(7)   Eine Vertragspartei, die das in Absatz 2, 4 oder 5 beschriebene Verfahren in Anspruch nimmt, kann die Angelegenheit gleichzeitig an einen Ad-hoc-Ausschuss verweisen. Anhang II gilt entsprechend.

(8)   Verweist eine Vertragspartei die Angelegenheit nicht an einen Ad-hoc-Ausschuss gemäß Absatz 7, entscheidet die Kommission in schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit, ob die Begründung dieser Vertragspartei gemäß Absatz 5 an einen solchen Ausschuss verwiesen werden soll. Entscheidet die Kommission, die Angelegenheit an einen Ad-hoc-Ausschuss zu verweisen, gilt Anhang II entsprechend.

(9)   Entscheidet die Kommission gemäß Absatz 8, die Angelegenheit nicht an einen Ad-hoc-Ausschuss zu verweisen, kann jede Vertragspartei verlangen, dass eine Sitzung der Kommission einberufen wird, um die von der Kommission erlassene Maßnahme und die Begründung nach Absatz 5 zu überprüfen.

(10)   Ein nach Absatz 7 oder 8 eingesetzter Ad-hoc-Ausschuss überprüft die Begründung nach Absatz 5 und die Maßnahme, auf die sie sich bezieht, und legt in Empfehlungen an die Kommission dar,

a)

ob die Begründung der Vertragspartei gemäß Absatz 5 gerechtfertigt ist und wenn ja, ob die Maßnahme entsprechend geändert oder aufgehoben werden sollte, oder, falls er die Begründung für ungerechtfertigt hält, ob die Maßnahme aufrechterhalten werden soll; und

b)

ob die alternativen Maßnahmen in der Begründung der Vertragspartei gemäß Absatz 5 mit dem Ziel dieses Übereinkommens vereinbar sind und die Rechte aller Vertragsparteien wahren.

(11)   Die Kommission tritt spätestens 30 Tage nach Abschluss des Ad-hoc-Ausschussverfahrens nach diesem Artikel zusammen, um über die Empfehlungen des Ad-hoc-Ausschusses zu beraten.

(12)   Nach Abschluss der Verfahren gemäß Absatz 7 bis Absatz 11 steht es jeder Vertragspartei frei, das Streitbeilegungsverfahren nach Artikel XV anzurufen.

Artikel XV

Beilegung von Streitigkeiten

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Streitigkeiten zu vermeiden.

(2)   Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, über eine Begründung nach Artikel XIV Absatz 5, über Schritte einer Vertragspartei nach einem Einspruch gemäß Artikel XIV Absatz 2 oder eine Beendigungsmitteilung gemäß Artikel XIV Absatz 4, so nehmen diese Vertragsparteien, nachstehend ‚Streitparteien‘ genannt, Konsultationen auf, um die Streitigkeit direkt oder über Verhandlungen, Untersuchungen, Mediation, Schlichtung, Schiedsspruch, gerichtlichen Vergleich, das Ad-hoc-Ausschussverfahren oder andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.

(3)   Betrifft die Streitigkeit die Auslegung oder Anwendung einer Maßnahme, die die Kommission gemäß Artikel VI Absätze 8 und 9 erlassen hat, oder Fragen in diesem Zusammenhang, einschließlich Begründungen gemäß Artikel XIV Absatz 5, Schritte einer Vertragspartei nach einem Einspruch gemäß Artikel XIV Absatz 2 oder Beendigungsmitteilungen gemäß Artikel XIV Absatz 4, können die Streitparteien die Streitigkeit zur Beilegung unverbindlichen Ad-hoc-Ausschussverfahren gemäß Anhang II unterwerfen.

(4)   Wurde eine Streitigkeit zur Beilegung einem Ad-hoc-Ausschussverfahren unterworfen, so berät sich der Ad-hoc-Ausschuss bei frühestmöglicher Gelegenheit mit den Streitparteien, um die Streitigkeit rasch zu klären. Der Ad-hoc-Ausschuss unterbreitet den Streitparteien einen Bericht, den der Exekutivsekretär den übrigen Vertragsparteien weiterleitet. Der Bericht enthält die Empfehlungen, die nach Ansicht des Ad-hoc-Ausschusses geeignet sein könnten, die Streitigkeit beizulegen.

(5)   Nehmen die Streitparteien die Empfehlungen des Ad-hoc-Ausschusses an, so teilen sie den übrigen Vertragsparteien binnen 14 Tagen nach Eingang des Berichts des Ad-hoc-Ausschusses über den Exekutivsekretär mit, welche Schritte sie zur Umsetzung der Empfehlungen unternehmen werden. Die Empfehlungen des Ad-hoc-Ausschusses können dann an die Kommission verwiesen werden, damit diese sie nach ihren eigenen Verfahrensregeln prüft.

(6)   Wird die Streitigkeit nicht durch die Empfehlungen des Ad-hoc-Ausschusses beigelegt, kann jede Streitpartei die Streitigkeit einem der obligatorischen, zu bindenden Entscheidungen führenden Verfahren nach Teil XV Abschnitt 2 des Seerechtsübereinkommens oder Teil VIII des Durchführungsübereinkommens unterwerfen.

(7)   Haben sich die Streitparteien geeinigt, die Streitigkeit an einen Ad-hoc-Ausschuss zu verweisen, können sie gleichzeitig vereinbaren, die von der Kommission erlassene Maßnahme, um die es geht, vorläufig anzuwenden, bis der Ad-hoc-Ausschuss seinen Bericht vorgelegt hat, es sei denn, sie legen die Streitigkeit inzwischen mit anderen Mitteln bei.

(8)   Gelingt es den Streitparteien nicht, sich auf friedliche Mittel gemäß Absatz 2 zur Streitbeilegung zu einigen oder die Streitigkeit auf andere Weise beizulegen, wird die Streitigkeit auf Antrag einer der Streitparteien einem der obligatorischen Verfahren gemäß Teil XV Abschnitt 2 des Seerechtsübereinkommens oder Teil VIII des Durchführungsübereinkommens unterworfen, das zu einer bindenden Entscheidung führt.

(9)   Bei Rückgriff auf die obligatorischen Verfahren, die zu bindenden Entscheidungen führen, wenden die Streitparteien, so lange sie nichts anderes vereinbart haben, Empfehlungen des Ad-hoc-Ausschusses gemäß Absatz 4 oder Artikel XIV Absatz 10 vorläufig an. Sie wenden diese Empfehlungen oder gegenseitige Vereinbarungen mit ähnlicher Wirkung so lange an, bis ein zuständiger Gerichtshof oder ein zuständiges Gericht vorläufige Maßnahmen vorschreibt oder eine Entscheidung trifft oder bis die fragliche Maßnahme ausläuft.

(10)   Die Mitteilungspflicht gemäß Absatz 5 gilt sinngemäß auch für vorläufige Maßnahmen, die gemäß Absatz 7 angewendet oder gemäß Absatz 9 vorgeschrieben werden, sowie für jede Entscheidung eines Gerichtshofs oder Gerichts, der oder das zur Beilegung der Streitigkeit angerufen wurde.

(11)   Der Gerichtshof, das Gericht oder der Ad-hoc-Ausschuss, an den oder das eine Streitigkeit zur Beilegung nach diesem Artikel verwiesen wird, beachtet die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, des Seerechtsübereinkommens, des Durchführungsübereinkommens, allgemein akzeptierte Normen für die Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Ressourcen und andere mit diesem Übereinkommen zu vereinbarende völkerrechtliche Bestimmungen zur Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens.

(12)   Das vorliegende Übereinkommen hindert eine Streitpartei als Vertragsstaat des Seerechtsübereinkommens nicht daran, die Streitigkeit zu ihrer Beilegung obligatorischen Verfahren gemäß Teil XV Abschnitt 2 des Seerechtsübereinkommens, die zu bindenden Entscheidungen gegen einen anderen Vertragsstaat führen, zu unterwerfen oder die Streitigkeit als Vertragsstaat des Durchführungsübereinkommens den obligatorischen Verfahren gemäß Artikel 30 des Durchführungsübereinkommens, die zu bindenden Entscheidungen gegen einen anderen Vertragsstaat führen, zu unterwerfen.

Artikel XVI

Zusammenarbeit mit Nichtvertragsparteien

(1)   Übt ein zum Führen der Flagge einer Nichtvertragspartei berechtigtes Schiff im Regelungsbereich Fischereitätigkeiten aus, fordert die Kommission den Flaggenstaat auf, mit der Organisation uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, indem er Vertragspartei des Übereinkommens wird oder einwilligt, die von der Kommission erlassenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden.

(2)   Die Vertragsparteien

a)

tauschen Informationen aus über Schiffe, die im Regelungsbereich unter der Flagge einer Nichtvertragspartei Fischereitätigkeiten ausüben, sowie alle Maßnahmen, die sie hierauf ergreifen;

b)

treffen im Einklang mit diesem Übereinkommen und dem Völkerrecht Maßnahmen, um zum Führen der Flagge einer Nichtvertragspartei berechtigte Schiffe von Formen der Fischerei abzuhalten, die die Wirksamkeit der von der Kommission erlassenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergraben;

c)

setzen Nichtvertragsparteien davon in Kenntnis, wenn Staatsangehörige ihres Landes oder zum Führen ihrer Flagge berechtigte Schiffe eine Art der Fischerei ausüben, die die Wirksamkeit der von der Kommission erlassenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergräbt, und

d)

bemühen sich um Zusammenarbeit mit Nichtvertragsparteien, die Fischereierzeugnisse einführen, ausführen oder wiederausführen, die oder deren Ausgangserzeugnisse im Übereinkommensbereich gefangen wurden.

Artikel XVII

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

Die Organisation

a)

arbeitet, soweit zweckdienlich, in Fragen von gegenseitigem Interesse mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, mit anderen Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und anderen einschlägigen Organisationen zusammen;

b)

setzt sich für kooperative Arbeitsbeziehungen zu zwischenstaatlichen Organisationen ein, die ihre Arbeit unterstützen können und dafür zuständig sind, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der lebenden Ressourcen und ihrer Ökosysteme zu gewährleisten, und kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schließen. Sie kann diese Organisationen einladen, als Beobachter an ihren Sitzungen und denen ihrer Nebenorgane teilzunehmen, und sie kann sich gegebenenfalls auch darum bemühen, ihrerseits an den Sitzungen dieser Organisationen teilzunehmen und

c)

arbeitet mit anderen einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen zusammen und beachtet deren Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen.

Artikel XVIII

Überprüfung

Die Kommission lässt in regelmäßigen Abständen prüfen, ob die Bestimmungen dieses Übereinkommens noch angemessen sind, und unterbreitet bei Bedarf Vorschläge, wie der Inhalt und die Methoden der Durchführung gestärkt werden können, um Probleme bei der Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens zu lösen.

Artikel XIX

Anhänge

Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens, und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wird, schließt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen eine Bezugnahme auf die Anhänge ein.

Artikel XX

Guter Glaube und Rechtsmissbrauch

Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in gutem Glauben und üben die in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte nicht missbräuchlich aus.

Artikel XXI

Verhältnis zu anderen Übereinkünften

(1)   Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unberührt, die sich aus anderen Übereinkünften ergeben, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind und die andere Vertragsparteien nicht an der Ausübung ihrer Rechte oder Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Übereinkommen hindern.

(2)   Dieses Übereinkommen lässt die Rechte, Gerichtsbarkeit und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Seerechtsübereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen unberührt. Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens erfolgen im Kontext von und in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen.

Artikel XXII

Änderungen des Übereinkommens

(1)   Jede Vertragspartei kann Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens unterbreiten, mit denen sich die Kommission auf ihrer Jahrestagung oder einer Sondersitzung befassen muss. Ein solcher Vorschlag wird dem Exekutivsekretär mindestens 90 Tage vor der Sitzung zugestellt, auf der hierüber beraten werden soll, und der Exekutivsekretär leitet den Vorschlag unverzüglich an alle Vertragsparteien weiter.

(2)   Die Annahme eines Änderungsvorschlags erfordert eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln aller Vertragsparteien. Der Wortlaut jeder angenommenen Änderung wird allen Vertragsparteien vom Depositar übermittelt.

(3)   Änderungen treten für alle Vertragsparteien 120 Tage nach dem Zustellungsdatum in Kraft, das in der Mitteilung des Depositars über den Eingang der schriftlichen Notifizierungen der Annahme durch drei Viertel aller Vertragsparteien angegeben ist, sofern nicht binnen 90 Tagen nach diesem Zustellungsdatum in der Mitteilung des Depositars eine Vertragspartei dem Depositar ihren Einspruch gegen die Änderung mitteilt, woraufhin die Änderung für keine Vertragspartei in Kraft tritt. Vertragsparteien, die gegen eine Änderung Einspruch eingelegt haben, können diesen Einspruch jederzeit zurücknehmen. Werden alle Einsprüche gegen eine Änderung, die von drei Vierteln aller Vertragsparteien angenommen wurde, zurückgenommen, tritt die Änderung für alle Vertragsparteien 120 Tage nach dem Zustellungsdatum in Kraft, das in der Mitteilung des Depositars über den Eingang der letzten Rücknahme angegeben ist.

(4)   Wird eine Partei Vertragspartei des Übereinkommens, nachdem eine Änderung gemäß Absatz 2 angenommen wurde, gilt die Änderung als von dieser Partei angenommen.

(5)   Der Depositar unterrichtet unverzüglich alle Vertragsparteien vom Eingang der Notifizierungen der Annahme von Änderungen, vom Eingang der Mitteilung eines Einspruchs oder der Rücknahme von Einsprüchen und vom Inkrafttreten der Änderungen.

(6)   Unbeschadet der Absätze 1 bis 5 kann die Kommission mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller Vertragsparteien:

a)

unter Berücksichtigung des Gutachtens des Wissenschaftsrats, wenn sie dies für Bewirtschaftungszwecke für erforderlich hält, auch den Regelungsbereich in passende wissenschaftliche und statistische Gebiete, Divisionen und Subdivisionen unterteilen. Die Abgrenzungen solcher Gebiete, Divisionen und Subdivisionen werden in Anhang I festgelegt;

b)

auf Antrag des Wissenschaftsrats, wenn sie dies aus bewirtschaftungstechnischen, wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken für notwendig hält, die Grenzen der wissenschaftlichen und statistischen Gebiete, Divisionen und Subdivisionen nach Anhang I ändern, sofern alle hiervon betroffenen Küstenstaaten der Maßnahme zustimmen.“

Artikel 4

Artikel XXII wird zu Artikel XXIII.

Artikel 5

Artikel XXIII wird gestrichen.

Artikel 6

Die Artikel XXIV und XXV werden gestrichen und durch folgende neue Artikel ersetzt:

„Artikel XXIV

Kündigung

(1)   Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jährlich zum oder vor dem 30. Juni durch schriftliche Mitteilung an den Depositar kündigen. Die Kündigung wird am 31. Dezember desselben Jahres wirksam. Der Depositar unterrichtet unverzüglich alle anderen Vertragsparteien.

(2)   Jede andere Vertragspartei kann hierauf durch schriftliche Mitteilung an den Depositar binnen 30 Tagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 1 dieses Übereinkommens ebenfalls zum 31. Dezember desselben Jahres kündigen. Der Depositar unterrichtet hiervon unverzüglich alle anderen Vertragsparteien.

Artikel XXV

Registrierung

(1)   Das Original dieses Übereinkommens wird bei der Regierung Kanadas hinterlegt, die allen Unterzeichnern und Vertragsparteien beglaubigte Abschriften zustellt.

(2)   Der Depositar lässt das vorliegende Übereinkommen und jede Änderung beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.“

Artikel 7

Die Anhänge I bis II werden gestrichen.

Artikel 8

Anhang III wird gestrichen und durch die nachstehenden beiden Anhänge ersetzt:

Anhang I des Übereinkommens

Wissenschaftliche und statistische Gebiete, Divisionen und Subdivisionen

Die wissenschaftlichen und statistischen Gebiete, Divisionen und Subdivisionen gemäß Artikel IV dieses Übereinkommens sind:

1.a)   Gebiet 0

Der Teil des Übereinkommensbereichs, der südlich durch eine Linie begrenzt wird, die von 61° 00′ N 65° 00′ W genau nach Osten bis 61° 00′ N 59° 00′ W und dann in südöstlicher Richtung entlang einer Loxodrome bis 60° 12′ N 57° 13′ W verläuft, und der im Osten durch eine Reihe geodätischer Linien begrenzt wird, die folgende Punkte miteinander verbinden:

Punkt Nr.

Breitengrad

Längengrad

1

60° 12,0′

57° 13,0′

2

61° 00,0′

57° 13,1′

3

62° 00,5′

57° 21,1′

4

62° 02,3′

57° 21,8′

5

62° 03,5′

57° 22,2′

6

62° 11,5′

57° 25,4′

7

62° 47,2′

57° 41,0′

8

63° 22,8′

57° 57,4′

9

63° 28,6′

57° 59,7′

10

63° 35,0′

58° 02,0′

11

63° 37,2′

58° 01,2′

12

63° 44,1′

57° 58,8′

13

63° 50,1′

57° 57,2′

14

63° 52,6′

57° 56,6′

15

63° 57,4′

57° 53,5′

16

64° 04,3′

57° 49,1′

17

64° 12,2′

57° 48,2′

18

65° 06,0′

57° 44,1′

19

65° 08,9′

57° 43,9′

20

65° 11,6′

57° 44,4′

21

65° 14,5′

57° 45,1′

22

65° 18,1′

57° 45,8′

23

65° 23,3′

57° 44,9′

24

65° 34,8′

57° 42,3′

25

65° 37,7′

57° 41,9′

26

65° 50,9′

57° 40,7′

27

65° 51,7′

57° 40,6′

28

65° 57,6′

57° 40,1′

29

66° 03,5′

57° 39,6′

30

66° 12,9′

57° 38,2′

31

66° 18,8′

57° 37,8′

32

66° 24,6′

57° 37,8′

33

66° 30,3′

57° 38,3′

34

66° 36,1′

57° 39,2′

35

66° 37,9′

57° 39,6′

36

66° 41,8′

57° 40,6′

37

66° 49,5′

57° 43,0′

38

67° 21,6′

57° 52,7′

39

67° 27,3′

57° 54,9′

40

67° 28,3′

57° 55,3′

41

67° 29,1′

57° 56,1′

42

67° 30,7′

57° 57,8′

43

67° 35,3′

58° 02,2′

44

67° 39,7′

58° 06,2′

45

67° 44,2′

58° 09,9′

46

67° 56,9′

58° 19,8′

47

68° 01,8′

58° 23,3′

48

68° 04,3′

58° 25,0′

49

68° 06,8′

58° 26,7′

50

68° 07,5′

58° 27,2′

51

68° 16,1′

58° 34,1′

52

68° 21,7′

58° 39,0′

53

68° 25,3′

58° 42,4′

54

68° 32,9′

59° 01,8′

55

68° 34,0′

59° 04,6′

56

68° 37,9′

59° 14,3′

57

68° 38,0′

59° 14,6′

58

68° 56,8′

60° 02,4′

59

69° 00,8′

60° 09,0′

60

69° 06,8′

60° 18,5′

61

69° 10,3′

60° 23,8′

62

69° 12,8′

60° 27,5′

63

69° 29,4′

60° 51,6′

64

69° 49,8′

60° 58,2′

65

69° 55,3′

60° 59,6′

66

69° 55,8′

61° 00,0′

67

70° 01,6′

61° 04,2′

68

70° 07,5′

61° 08,1′

69

70° 08,8′

61° 08,8′

70

70° 13,4′

61° 10,6′

71

70° 33,1′

61° 17,4′

72

70° 35,6′

61° 20,6′

73

70° 48,2′

61° 37,9′

74

70° 51,8′

61° 42,7′

75

71° 12,1′

62° 09,1′

76

71° 18,9′

62° 17,5′

77

71° 25,9′

62° 25,5′

78

71° 29,4′

62° 29,3′

79

71° 31,8′

62° 32,0′

80

71° 32,9′

62° 33,5′

81

71° 44,7′

62° 49,6′

82

71° 47,3′

62° 53,1′

83

71° 52,9′

63° 03,9′

84

72° 01,7′

63° 21,1′

85

72° 06,4′

63° 30,9′

86

72° 11,0′

63° 41,0′

87

72° 24,8′

64° 13,2′

88

72° 30,5′

64° 26,1′

89

72° 36,3′

64° 38,8′

90

72° 43,7′

64° 54,3′

91

72° 45,7′

64° 58,4′

92

72° 47,7′

65° 00,9′

93

72° 50,8′

65° 07,6′

94

73° 18,5′

66° 08,3′

95

73° 25,9′

66° 25,3′

96

73° 31,1′

67° 15,1′

97

73° 36,5′

68° 05,5′

98

73° 37,9′

68° 12,3′

99

73° 41,7′

68° 29,4′

100

73° 46,1′

68° 48,5′

101

73° 46,7′

68° 51,1′

102

73° 52,3′

69° 11,3′

103

73° 57,6′

69° 31,5′

104

74° 02,2′

69° 50,3′

105

74° 02,6′

69° 52,0′

106

74° 06,1′

70° 06,6′

107

74° 07,5′

70° 12,5′

108

74° 10,0′

70° 23,1′

109

74° 12,5′

70° 33,7′

110

74° 24,0′

71° 25,7′

111

74° 28,6′

71° 45,8′

112

74° 44,2′

72° 53,0′

113

74° 50,6′

73° 02,8′

114

75° 00,0′

73° 16,3′

115

75° 05′

73° 30′

und dann genau nach Norden bis Breitengrad 78° 10′ N, und im Westen begrenzt ist durch eine Linie, die bei 61° 00′ N 65° 00′ W beginnt und in nordwestlicher Richtung entlang einer Loxodrome bis zur Küste von Baffin Island bei East Bluff reicht (61° 55′ N 66° 20′ W), anschließend in nördlicher Richtung entlang der Küsten von Baffin Island, Bylot Island, Devon Island und Ellesmere Island und Längengrad 80° W in den Gewässern zwischen diesen Inseln bis 78° 10′ N folgt; die nördliche Begrenzung ist der Breitengrad 78° 10′ N.

1.b)   Gebiet 0 besteht aus zwei Divisionen:

 

Division 0A

Der Teil des Gebiets nördlich von Breitengrad 66° 15′ N;

 

Division 0B

Der Teil des Gebiets südlich von Breitengrad 66° 15′ N.

2.a)   Gebiet 1

Der Teil des Übereinkommensbereichs östlich von Gebiet 0 sowie nördlich und östlich einer Loxodrome, die einen Punkt bei 60° 12′ N und 57° 13′ W mit einem Punkt bei 52° 15′ N und 42° 00′ W verbindet.

2.b)   Gebiet 1 besteht aus sechs Divisionen:

 

Division 1A

Der Teil des Gebiets nördlich von Breitengrad 68° 50′ N (Qasigiannguit);

 

Division 1B

Der Teil des Gebiets zwischen Breitengrad 66° 15′ N (rund 5 Seemeilen nördlich von Umanarsugssuak) und Breitengrad 68° 50′ N (Qasigiannguit);

 

Division 1C

Der Teil des Gebiets zwischen Breitengrad 64° 15′ N (rund 4 Seemeilen nördlich von Nuuk) und Breitengrad 66° 15′ N (rund 5 Seemeilen nördlich von Umanarsugssuak);

 

Division 1D

Der Teil des Gebiets zwischen Breitengrad 62° 30′ N (Paamiut Glacier) und Breitengrad 64° 15′ N (rund 4 Seemeilen nördlich von Nuuk);

 

Division 1E

Der Teil des Gebiets zwischen Breitengrad 60° 45′ N (Cape Desolation) und Breitengrad 62° 30′ N (Paamiut Glacier);

 

Division 1 F

Der Teil des Gebiets südlich von Breitengrad 60° 45′ N (Cape Desolation).

3.a)   Gebiet 2

Der Teil des Übereinkommensbereichs östlich von Längengrad 64° 30′ W im Bereich der Hudsonstraße, südlich von Gebiet 0, südlich und westlich von Gebiet 1 und nördlich von Breitengrad 52° 15′ N.

3.b)   Gebiet 2 besteht aus drei Divisionen:

 

Division 2G

Der Teil des Gebiets nördlich von Breitengrad 57° 40′ N (Cape Mugford);

 

Division 2H

Der Teil des Gebiets zwischen Breitengrad 55° 20′ N (Hopedale) und Breitengrad 57° 40′ N (Cape Mugford);

 

Division 2J

Der Teil des Gebiets südlich von Breitengrad 55° 20′ N (Hopedale).

4.a)   Gebiet 3

Der Teil des Übereinkommensbereichs südlich von Breitengrad 52° 15′ N, östlich einer Linie, die von Cape Bauld an der Nordküste Neufundlands genau nach Norden bis 52° 15′ N reicht, nördlich von Breitengrad 39° 00′ N und östlich und nördlich einer Loxodrome, die bei 39° 00′ N 50° 00′ W ansetzt und in nordwestlicher Richtung durch einen Punkt bei 43° 30′ N 55° 00′ W in Richtung eines Punktes bei 47° 50′ N 60° 00′ W verläuft, bis sie eine grade Linie schneidet, die Cape Ray, 47° 37,0′ N 59° 18,0′ W an der Küste Neufundlands mit Cape North, 47° 02,0′ N 60° 25,0′ W auf Cape Breton Island verbindet; dann in nordöstlicher Richtung entlang dieser Linie bis Cape Ray, 47° 37,0′ N 59° 18,0′ W.

4.b)   Gebiet 3 besteht aus sechs Divisionen:

 

Division 3K

Der Teil des Gebiets nördlich von Breitengrad 49° 15′ N (Cape Freels, Neufundland);

 

Division 3L

Der Teil des Gebiets zwischen der Küste Neufundlands von Cape Freels bis Cape St. Mary und folgender Linie: Beginn bei Cape Freels, dann genau nach Osten bis Längengrad 46° 30′ W, dann genau nach Süden bis Breitengrad 46° 00′ N, dann genau nach Westen bis Längengrad 54° 30′ W, dann entlang einer Loxodrome bis Cape St. Mary, Neufundland;

 

Division 3M

Der Teil des Gebiets südlich von Breitengrad 49° 15′ N und östlich von Längengrad 46° 30′ W;

 

Division 3N

Der Teil des Gebiets südlich von Breitengrad 46° 00′ N und zwischen Längengrad 46° 30′ W und Längengrad 51° 00′ W;

 

Division 3O

Der Teil des Gebiets südlich von Breitengrad 46° 00′ N und zwischen Längengrad 51° 00′ W und Längengrad 54° 30′ W;

 

Division 3P

Der Teil des Gebiets südlich der Küste Neufundlands und westlich einer Linie von Cape St. Mary, Neufundland, zu einem Punkt bei 46° 00′ N 54° 30′ W, dann genau nach Süden bis zur Gebietsgrenze.

Division 3P besteht aus zwei Subdivisionen:

 

3Pn — nordwestliche Subdivision — der Teil von Division 3P nordwestlich einer Linie, die von 47° 30,7′ N 57° 43,2′ W Neufundland etwas südwestlich eines Punktes bei 46° 50,7′ N und 58° 49,0′ W reicht;

 

3Ps — südöstliche Subdivision — der Teil von Division 3P südöstlich der für Subdivision 3Pn festgelegten Linie.

5.a)   Gebiet 4

Der Teil des Übereinkommensbereichs nördlich von Breitengrad 39° 00′ N, westlich von Gebiet 3 und östlicher folgender Linie:

Beginn am Endpunkt der Grenze zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada im Grand Manan Channel bei 44° 46′ 35,346′′ N 66° 54′ 11,253′′ W; dann genau nach Süden bis Breitengrad 43° 50′ N; dann genau nach Westen bis Längengrad 67° 24′ 27,24′′ W; dann entlang einer geodätischen Linie in südwestlicher Richtung bis zu einem Punkt bei 42° 53′ 14′′ N 67° 44′ 35′′ W; dann entlang einer geodätischen Linie in südöstlicher Richtung bis zu einem Punkt bei 42° 31′ 08′′ N 67° 28′ 05′′ W; dann entlang einer geodätischen Linie bis zu einem Punkt bei 42° 20′ N 67° 18′ 13,15′′ W;

dann genau nach Osten bis zu einem Punkt bei 66° 00′ W; dann entlang einer Loxodrome in südöstlicher Richtung bis zu einem Punkt bei 42° 00′ N 65° 40′ W und dann genau nach Süden bis Breitengrad 39° 00′ N.

5.b)   Gebiet 4 besteht aus sechs Divisionen:

 

Division 4R

Der Teil des Gebiets zwischen der Küste Neufundlands von Cape Bauld bis Cape Ray und folgender Linie: Beginn bei Cape Bauld, dann genau nach Norden bis Breitengrad 52° 15′ N, dann genau nach Westen bis zur Küste von Labrador, dann entlang der Küste von Labrador bis zum Endpunkt der Grenze Labrador-Quebec, dann entlang einer Loxodrome in südwestlicher Richtung bis zu einem Punkt bei 49° 25′ N 60° 00′ W, dann genau nach Süden bis zu einem Punkt bei 47° 50′ N 60° 00′ W, dann entlang einer Loxodrome in südöstlicher Richtung bis zu dem Punkt, an dem die Grenze von Gebiet 3 die gerade Linie schneidet, die Cape North, Nova Scotia, mit Cape Ray, Neufundland, verbindet, dann bis Cape Ray, Neufundland;

 

Division 4S

Der Teil des Gebiets zwischen der Südküste von Quebec vom Endpunkt der Grenze Labrador-Quebec bis Pte. des Monts und folgender Linie: Beginn bei Pte. des Monts, dann genau nach Osten bis zu einem Punkt bei 49° 25′ N 64° 40′ W, dann entlang einer Loxodrome in ost-südöstlicher Richtung bis zu einem Punkt bei 47° 50′ N 60° 00′ W, dann genau nach Norden bis zu einem Punkt bei 49° 25′ N 60° 00′ W, dann entlang einer Loxodrome in nordöstlicher Richtung bis zum Endpunkt der Grenze Labrador-Quebec;

 

Division 4T

Der Teil des Gebiets zwischen den Küsten von Nova Scotia, New Brunswick und Quebec von Cape North bis Pte. des Monts und folgender Linie: Beginn bei Pte. des Monts, dann genau nach Osten bis zu einem Punkt bei 49° 25′ N 64° 40′ W, dann entlang einer Loxodrome in südöstlicher Richtung bis zu einem Punkt bei 47° 50′ N 60° 00′ W, dann entlang einer Loxodrome in südlicher Richtung bis Cape North, Nova Scotia;

 

Division 4V

Der Teil des Gebiets zwischen der Küste von Nova Scotia zwischen Cape North und Fourchu und folgender Linie: Beginn bei Fourchu, dann entlang einer Loxodrome in östlicher Richtung bis zu einem Punkt bei 45° 40′ N 60° 00′ W, dann genau südlich entlang des Längengrads 60° 00′ W bis Breitengrad 44° 10′ N, dann genau nach Osten bis Längengrad 59° 00′ W, dann genau nach Süden bis Breitengrad 39° 00′ N, dann genau nach Osten bis zu einem Punkt, an dem die Grenze zwischen Gebiet 3 und Gebiet 4 auf Breitengrad 39° 00′ N trifft, dann entlang der Grenze zwischen Gebiet 3 und Gebiet 4 und einer Linie in nordwestlicher Richtung bis zu einem Punkt bei 47° 50′ N 60° 00′ W, und dann entlang einer Loxodrome in südlicher Richtung bis Cape North, Nova Scotia.

Division 4V besteht aus zwei Subdivisionen:

 

4Vn — nördliche Subdivision — der Teil von Division 4V nördlich von Breitengrad 45° 40′ N,

 

4Vs — südliche Subdivision — der Teil von Division 4V südlich von Breitengrad 45° 40′ N;

 

Division 4W

Der Teil des Gebiets zwischen der Küste von Nova Scotia von Halifax bis Fourchu und folgender Linie: Beginn bei Fourchu, dann entlang einer Loxodrome in östlicher Richtung bis zu einem Punkt bei 45° 40′ N 60° 00′ W, dann genau nach Süden entlang Längengrad 60° 00′ W bis Breitengrad 44° 10′ N, dann genau nach Osten bis Längengrad 59° 00′ W, dann genau nach Süden bis Breitengrad 39° 00′ N, dann genau nach Westen bis Längengrad 63° 20′ W, dann genau nach Norden bis zu einem Punkt auf dem Längengrad bei 44° 20′ N, dann entlang einer Loxodrome in nordwestlicher Richtung bis Halifax, Nova Scotia;

 

Division 4X

Der Teil des Gebiets zwischen der westlichen Grenze von Gebiet 4 und den Küsten von New Brunswick und Nova Scotia vom Endpunkt der Grenze zwischen New Brunswick und Maine bis Halifax und folgender Linie: Beginn bei Halifax, dann entlang einer Loxodrome in südöstlicher Richtung bis zu einem Punkt bei 44° 20′ N 63° 20′ W, dann genau nach Süden bis Breitengrad 39° 00′ N und dann genau nach Westen bis Längengrad 65° 40′ W.

6.a)   Gebiet 5

Der Teil des Übereinkommensbereichs westlich der westlichen Grenze von Gebiet 4, nördlich von Breitengrad 39° 00′ N und östlich von Längengrad 71° 40′ W.

6.b)   Gebiet 5 besteht aus zwei Divisionen:

 

Division 5Y

Der Teil des Gebiets zwischen den Küsten von Maine, New Hampshire und Massachusetts von der Grenze zwischen Maine und New Brunswick bis 70° 00′ W auf Cape Cod (bei rund 42° N) und folgender Linie: Beginn bei einem Punkt auf Cape Cod bei 70° W (bei rund 42° N), dann genau nach Norden bis 42° 20′ N, dann genau nach Osten bis 67° 18′ 13,15′′ W an der Grenze zwischen Gebiet 4 und Gebiet 5 und dann entlang dieser Grenze bis zu der Grenze zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten;

 

Division 5Z

Der Teil des Gebiets südlich und östlich von Division 5Y.

Division 5Z besteht aus zwei Subdivisionen: einer östlichen Subdivision und einer westlichen Subdivision, die wie folgt festgelegt sind:

 

5Ze — östliche Subdivision — der Teil von Division 5Z östlich von Längengrad 70° 00′ W,

 

5Zw — westliche Subdivision — der Teil von Division 5Z westlich von Längengrad 70° 00′ W.

7.a)   Gebiet 6

Der Teil des Übereinkommensbereichs, der durch eine Linie begrenzt wird, die an einem Punkt an der Küste von Rhode Island bei 71° 40′ W beginnt, dann genau nach Süden bis 39° 00′ N, dann genau nach Osten bis 42° 00′ W, dann genau nach Süden bis 35° 00′ N, dann genau nach Westen bis zur Küste Nordamerikas, dann nördlich entlang der Küste von Nordamerika bis zu dem Punkt auf Rhode Island bei 71° 40′ W.

7.b)   Gebiet 6 besteht aus acht Divisionen:

 

Division 6A

Der Teil des Gebiets nördlich von Breitengrad 39° 00′ N und westlich von Gebiet 5;

 

Division 6B

Der Teil des Gebiets westlich von 70° 00′ W, südlich von Breitengrad 39° 00′ N sowie nördlich und westlich einer Linie, die entlang Breitengrad 37° 00′ N westlich bis 76° 00′ W läuft, und dann genau nach Süden bis Cape Henry, Virginia;

 

Division 6C

Der Teil des Gebiets westlich von 70° 00′ W und südlich der Division 6B;

 

Division 6D

Der Teil des Gebiets östlich der Divisionen 6B und 6C und westlich von 65° 00′ W;

 

Division 6E

Der Teil des Gebiets östlich von Division 6D und westlich von 60° 00′ W;

 

Division 6F

Der Teil des Gebiets östlich von Division 6E und westlich von 55° 00′ W;

 

Division 6G

Der Teil des Gebiets östlich von Division 6F und westlich von 50° 00′ W;

 

Division 6H

Der Teil des Gebiets östlich von Division 6G und westlich von 42° 00′ W.

Anhang II des Übereinkommens

Verfahrensregeln für Ad-hoc-Ausschüsse gemäß Artikel XV

1.

Der Exekutivsekretär erstellt und unterhält eine Liste von Experten, die bereit und in der Lage sind, in einem Ad-hoc-Ausschuss mitzuarbeiten. Jede Vertragspartei hat das Recht, bis zu fünf Experten zu benennen, deren Sachverstand in rechtlichen, wissenschaftlichen oder technischen Fragen zu den Fischereien, die unter das Übereinkommen fallen, nachgewiesen ist. Die nominierende Vertragspartei legt Informationen über einschlägige Qualifikationen und Erfahrungen der von ihr benannten Experten vor.

2.

Die Streitparteien teilen dem Exekutivsekretär ihre Absicht mit, eine Streitigkeit an einen Ad-hoc-Ausschuss zu verweisen. In der Mitteilung werden der Streitgegenstand und die Argumente jeder Partei umfassend beschrieben. Der Exekutivsekretär leitet eine Kopie der Mitteilung umgehend an alle Vertragsparteien weiter.

3.

Möchte eine weitere Vertragspartei Streitpartei werden, kann sie sich, wenn die ursprünglichen Streitparteien nicht widersprechen, dem Ad-hoc-Ausschussverfahren anschließen. Eine Vertragspartei, die sich den Streitparteien anschließen möchte, sollte diese Absicht binnen 15 Tagen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 2 mitteilen.

4.

Frühestens 30 Tage und spätestens 45 Tage nach der ersten Mitteilung gemäß Absatz 2 teilen die Streitparteien dem Exekutivsekretär die Einsetzung des Ad-hoc-Ausschusses, die Namen der Ausschussmitglieder und den Zeitplan für die Arbeit des Ausschusses mit. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, gilt Folgendes:

a)

Der Ad-hoc-Ausschuss umfasst drei Mitglieder;

b)

die Streitparteien wählen jeder ein Ausschussmitglied und einigen sich auf das dritte Mitglied;

c)

das dritte Ausschussmitglied führt den Vorsitz im Ad-hoc-Ausschuss;

d)

das dritte Ausschussmitglied darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein und auch nicht dieselbe Staatsangehörigkeit wie die anderen Ausschussmitglieder haben und

e)

sind in eine Streitigkeit mehr als zwei Vertragsparteien verwickelt, wählen die Streitparteien, die dieselbe Seite vertreten, jeweils ein gemeinsames Ausschussmitglied. Können sich die Streitparteien nicht einigen, wer als drittes Ausschussmitglied ernannt werden soll, nimmt der Präsident des Internationalen Seegerichtshofes die Ernennung vor, es sei denn, die Streitparteien einigen sich, dass eine andere Person oder ein dritter Staat das dritte Ausschussmitglied ernennen soll.

Der Exekutivsekretär leitet auch von dieser Mitteilung umgehend eine Kopie an alle Vertragsparteien weiter.

5.

Auch Vertragsparteien, die nicht Streitpartei sind, können an allen Verhandlungen des Ad-hoc-Ausschusses teilnehmen, schriftliche und mündliche Eingaben machen und die Anträge der Streitparteien lesen.

6.

Der Ad-hoc-Ausschuss kann auf Antrag einer Streitpartei oder aus eigener Initiative von sachkundigen Dritten (Personen oder Gremien) Informationen und Gutachten einholen, wenn alle Streitparteien zustimmen.

7.

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, legt der Ad-hoc-Ausschuss binnen 90 Tagen nach seiner Einsetzung seinen Bericht und seine Empfehlungen gemäß Artikel XV Absatz 4 des Übereinkommens vor. Der Bericht und die Empfehlungen beschränken sich auf den Streitgegenstand und sind zu begründen. Der Bericht und die Empfehlungen werden vom Exekutivsekretär umgehend an alle Vertragsparteien weitergeleitet.

8.

Der Ad-hoc-Ausschuss bemüht sich bei seinen Schlussfolgerungen um Konsens. Ist ein Konsens nicht möglich, erreicht der Ad-hoc-Ausschuss seine Schlussfolgerungen mit der Mehrheit seiner Mitglieder, die sich der Stimme nicht enthalten dürfen.

9.

Der Ad-hoc-Ausschuss kann sich, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens für notwendig erachtet wird, eine Verfahrensordnung geben.

10.

Die Kosten für den Ad-hoc-Ausschuss werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

11.

Wird ein Ad-hoc-Ausschuss gemäß Artikel XIV Absätze 7 und 8 eingesetzt, gelten als Parteien die Kommission und die Einspruch erhebende Vertragspartei, und die Bestimmungen dieses Anhangs finden Anwendung, mit Ausnahme von Absatz 3 und Absatz 4 Buchstabe e.