31978R3179

Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluß des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 378 vom 30/12/1978 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0031
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0122
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0031
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0045
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0045


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3179/78 DES RATES vom 28. Dezember 1978 über den Abschluß des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat an den Verhandlungen über ein neues internationales Übereinkommen über die Fischerei im Nordwestatlantik teilgenommen.

Das am 24. Oktober 1978 unterzeichnete Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik ist von der Gemeinschaft abzuschließen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates hinterlegt gemäß Artikel XXII des Übereinkommens die Zustimmungsurkunde bei der Regierung Kanadas (2).

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. Dezember 1978.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H.-D. GENSCHER (1)Stellungnahme vom 15.12.1978 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.