11.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 517/2008 DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2008

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (1), insbesondere auf Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 enthält technische Erhaltungsmaßnahmen für den Fang und das Anlanden von Fischereiressourcen in den Meeresgewässern, die der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen. Sie sieht u. a. vor, dass Durchführungsbestimmungen für die Messung der Garnstärke und die Bestimmung der Maschenöffnung von Fangnetzen zu erlassen sind.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 129/2003 der Kommission vom 24. Januar 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Feststellung der Maschenöffnung und der Garnstärke von Fangnetzen (2) enthält technische Vorschriften für die Verwendung von Messgeräten zur Bestimmung der Maschenöffnung und der Garnstärke von Fangnetzen. Allerdings war die Verwendung dieser Messgeräte durch die Fischerei-Kontrollbeamten in einigen Fällen Anlass zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Kontrollbeamten und Fischern über die Messmethoden und die Ergebnisse der Messung der Maschen, je nachdem wie diese Geräte verwendet wurden.

(3)

Des Weiteren wurde die Genauigkeit der Messgeräte durch die jüngsten technischen Fortschritte bei der Entwicklung von Geräten für die Bestimmung der Maschenöffnung von Fangnetzen verbessert. Es ist dafür zu sorgen, dass die gemeinschaftlichen und die nationalen Fischerei-Kontrollbeamten diese verbesserten Geräte verwenden. Dementsprechend sollte die Verwendung der neuen Messgeräte für die Fischerei-Kontrollbeamten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten verbindlich sein, und die Geräte sollten die Aufschrift „EG-Messgerät“ tragen.

(4)

Im Zusammenhang mit dem Kontrollverfahren ist es erforderlich, die Art der Messgeräte und ihre Verwendung, die Auswahl der zu messenden Maschen, die Maschenmesstechnik, die Methode zur Berechnung der Maschenöffnung, das Verfahren der Garnauswahl für die Messung der Garnstärke und schließlich den Ablauf des Inspektionsverfahrens zu präzisieren.

(5)

Für den Fall, dass der Kapitän eines Fischereifahrzeugs das Ergebnis der bei einer Inspektion durchgeführten Messung anficht, ist eine weitere und endgültige Messung vorzusehen.

(6)

Im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts sollte die Verordnung (EG) Nr. 129/2003 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen durch gemeinschaftliche und nationale Kontrollbeamte.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Maschenmessgerät“: Gerät mit zwei Zungen zum Messen der Maschen, das auf die Maschen automatisch eine Längsbeanspruchung von 5 bis 180 Newton (N) mit einer Präzision von 1 N ausübt;

b)

„aktives Fanggerät“: jegliches Fanggerät, das für den Fangeinsatz aktiv bewegt werden muss, insbesondere Schleppgeräte, Umschließungsnetze, Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Zugnetze;

c)

„passives Fanggerät“: jegliches Fanggerät, das für den Fangeinsatz nicht aktiv bewegt werden muss, insbesondere Kiemennetze, Verwickelnetze, Trammelnetze, Fischfallen, Leinen, Reusen und Fallen;

d)

„N-Richtung“ für geknotetes Netztuch: Richtung im rechten Winkel zur allgemeinen Laufrichtung des Netzgarns, wie in Anhang I dargestellt;

e)

„T- Richtung“:

i)

geknotetes Netztuch: Richtung parallel zur allgemeinen Laufrichtung des Netzgarns, wie in Anhang I dargestellt;

ii)

knotenloses Netztuch: Richtung im rechten Winkel zur N-Richtung;

f)

„Maschenöffnung“:

i)

geknotetes Netztuch: längster Abstand zwischen zwei gegenüberliegenden Knoten einer Masche, wenn die Masche — wie in Anhang I dargestellt — voll gestreckt ist;

ii)

knotenloses Netztuch: innerer Abstand zwischen zwei gegenüberliegenden Verbindungen einer Masche, wenn die Masche entlang der längsten möglichen Achse voll gestreckt ist;

g)

„Rautenmasche“: Masche wie in Anhang II Abbildung 1 dargestellt, bestehend aus vier Maschenschenkeln derselben Länge, wobei die beiden Diagonalen der Masche im rechten Winkel zueinander verlaufen und eine Diagonale parallel zur Längsachse des Netzes verläuft, wie in Anhang II Abbildung 2 gezeigt;

h)

„Quadratmasche“: vierseitige Masche, bestehend aus zwei Sätzen paralleler Maschenschenkel derselben Länge, wobei ein Satz parallel und der andere Satz im rechten Winkel zur Längsachse des Netzes verläuft;

i)

„T90-Masche“: Rautenmasche eines geknoteten Netztuches, wie in Anhang II Abbildung 1 dargestellt, so angeschlagen, dass die T-Richtung des Netztuches parallel zur Längsachse des Netzes verläuft.

KAPITEL II

EG-MESSGERÄTE

Artikel 3

Maschenmessgerät und Garnstärkemessgeräte

(1)   Bei den Fischereiinspektionen verwenden die gemeinschaftlichen und nationalen Kontrollbeamten zur Bestimmung der Maschenöffnung und zur Messung der Garnstärke von Fangnetzen Geräte, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(2)   Anhang III enthält die technischen Spezifikationen für das Maschenmessgerät.

(3)   Anhang IV enthält die technischen Spezifikationen für die Garnstärkemessgeräte.

(4)   Die in Absatz 1 genannten Maschen- und Garnstärkemessgeräte tragen die Aufschrift „EG-Messgerät“ und erhalten vom Hersteller die Bescheinigung, dass sie den technischen Spezifikationen gemäß den Absätzen 2 und 3 entsprechen.

(5)   Maschen- und Garnstärkemessgeräte, die zur Verwendung durch andere Rechtspersönlichkeiten oder Personen als den nationalen Fischereibehörden verkauft oder vertrieben werden, tragen nicht die Aufschrift „EG-Messgerät“.

Artikel 4

Eichungsinstrumente für das Maschenmessgerät

Die geeichten Prüfgewichte und die geeichte Prüfmessplatte gemäß Anhang V Abbildung 1 werden von den zuständigen nationalen Behörden zertifiziert und mit der Aufschrift „EG“ versehen.

Artikel 5

Prüfung des Maschenmessgeräts

Die Genauigkeit des Maschenmessgeräts wird geprüft, indem

a)

die Zungen des Messgeräts in die Schlitze der geeichten Prüfmessplatte, dargestellt in Anhang V Abbildung 1, geschoben werden;

b)

die geeichten Prüfgewichte an die feste Zunge gehängt werden, wie in Anhang V Abbildung 2 dargestellt.

KAPITEL III

BESTIMMUNG DER MASCHENÖFFNUNG

Artikel 6

Auswahl der Maschen bei aktiven Fanggeräten

(1)   Der Kontrollbeamte wählt eine Reihe von 20 aufeinander folgenden Maschen aus, und zwar in folgender Richtung:

a)

Rauten- und Quadratmaschen: in der Richtung der Längsachse des Netzes;

b)

T90-Maschen: senkrecht zur Richtung der Längsachse des Netzes.

(2)   Maschen, die weniger als drei Maschen von der Netznaht, von Laschen, Tauen oder der Steertleine entfernt sind, werden nicht gemessen. Dieser Abstand muss im rechten Winkel zu den Laschen, Tauen oder der Steertleine gemessen werden, wobei das Netz in Richtung dieser Messung zu strecken ist. Maschen, die gerissen oder repariert sind oder an denen Netzzubehörteile angebracht sind, werden ebenfalls nicht gemessen.

(3)   Abweichend von Absatz 1 brauchen die zu messenden Maschen nicht aufeinander zu folgen, wenn dies aufgrund der Bestimmungen von Absatz 2 unmöglich ist.

Artikel 7

Auswahl der Maschen bei passiven Fanggeräten

(1)   Der Kontrollbeamte wählt am Fangnetz 20 Maschen aus. Weist das Fangnetz unterschiedliche Maschenöffnungen auf, so werden die Maschen aus dem Teil des Netzes ausgewählt, der die kleinsten Maschen aufweist.

(2)   Bei der Auswahl der Maschen gemäß Absatz 1 dürfen folgende Maschen nicht ausgewählt werden:

a)

Maschen über, unter oder seitlich einer Netznaht;

b)

die ersten drei Maschen links und rechts von Laschen und Einstellleinen;

c)

zerrissene oder reparierte Maschen.

Artikel 8

Allgemeine Bestimmungen für die Vorbereitung und Handhabung des Maschenmessgeräts

Das Maschenmessgerät wird

a)

entsprechend Anhang VI vorbereitet;

b)

entsprechend Anhang VII gehandhabt.

Artikel 9

Handhabung des Maschenmessgeräts beim Messen von Rauten- und T90-Maschen

Bei der Messung von Rauten- und T90-Maschen von

a)

geknoteten und knotenlosen Netztüchern wird, wenn die N-Richtung bestimmt werden kann, das Netztuch in der N-Richtung der Maschen gestreckt, wie in Anhang VII dargestellt,

b)

knotenlosen Netztüchern wird, wenn die N-Richtung nicht bestimmt werden kann, die längste Achse der Masche gemessen.

Artikel 10

Handhabung des Maschenmessgeräts beim Messen von Quadratmaschen

(1)   Bei der Messung von Netzblättern mit Quadratmaschen wird das Netztuch, wie in Anhang VIII dargestellt, erst in Richtung der einen und dann in Richtung der anderen Maschendiagonale gestreckt.

(2)   Für die Messung der beiden Maschendiagonalen der Quadratmasche wird das in Anhang VI beschriebene Verfahren angewendet.

Artikel 11

Messbedingungen

Die Maschen werden nur in nassem und ungefrorenem Zustand gemessen.

Artikel 12

Messung der Öffnung der ausgewählten Maschen

(1)   Die Öffnung der einzelnen Masche ist der Abstand zwischen den Außenkanten der Zungen des Messgeräts an dem Punkt, wo in der Masche die vorgegebene Messkraft erreicht wird.

(2)   Ergeben sich bei der Messung der Diagonalen einer einzelnen Quadratmasche Unterschiede, so wird der größere Wert verwendet.

Artikel 13

Bestimmung der Maschenöffnung des Netzes

Die Maschenöffnung des Netzes entspricht dem auf dem Gerät angezeigten Mittelwert der 20 ausgewählten Maschen.

Artikel 14

Bestimmung der Maschenöffnung im Streitfall

(1)   Sollte der Schiffskapitän das Ergebnis der gemäß Artikel 13 erfolgten Bestimmung der Maschenöffnung anfechten, so werden 20 Maschen in einem anderen Teil des Fangnetzes ausgewählt und gemäß den Artikeln 6 bis 12 gemessen.

(2)   Die Maschenöffnung entspricht dann dem auf dem Gerät angezeigten Mittelwert aller 40 gemessenen Maschen. Das auf dem Messgerät angezeigte Ergebnis ist endgültig.

KAPITEL IV

MESSUNG DER GARNSTÄRKE

Artikel 15

Allgemeine Bestimmungen für die Auswahl des Garns

(1)   Der Kontrollbeamte wählt Maschen aus den Teilen des Fangnetzes aus, für die eine maximale Garnstärke vorgeschrieben ist.

(2)   Gerissene oder reparierte Garne innerhalb einer Masche dürfen nicht ausgewählt werden.

Artikel 16

Auswahl des Garns bei Rautenmaschennetztüchern

Netzgarn in Rautenmaschennetztüchern wird, wie in Anhang VIII gezeigt, wie folgt ausgewählt:

a)

bei Netzmaterial aus Einzelgarn wird das Garn gegenüberliegender Seiten von zehn ausgewählten Maschen gemessen;

b)

bei Netzmaterial aus Doppelgarn wird jeder Strang des Garns gegenüberliegender Seiten von fünf ausgewählten Maschen gemessen.

Artikel 17

Auswahl des Garns bei Quadratmaschennetztüchern

Netzgarn in Quadratmaschennetztüchern wird, wie in Anhang VIII gezeigt, wie folgt ausgewählt:

a)

bei Netzmaterial aus Einzelgarn wird das Garn einer einzigen Seite von 20 ausgewählten Maschen gemessen, wobei in jeder Masche dieselbe Seite gewählt wird;

b)

bei Netzmaterial aus Doppelgarn wird jeder Strang des Garns einer einzigen Seite von zehn ausgewählten Maschen gemessen, wobei in jeder Masche dieselbe Seite gewählt wird.

Artikel 18

Auswahl des Garnstärkemessgeräts

Der Kontrollbeamte verwendet ein Messgerät mit einem kreisförmigen Messloch, dessen Durchmesser der für den betreffenden Teil des Netzes maximal zulässigen Garnstärke entspricht.

Artikel 19

Messbedingungen

Netzgarn wird in ungefrorenem Zustand gemessen.

Artikel 20

Messung der Stärke des ausgewählten Garns

Verhindert die Stärke des Garns, dass die Backen des Messgeräts glatt schließen, oder lässt sich das Garn bei geschlossenen Backen nicht leicht durch das Messloch ziehen, so vermerkt der Kontrollbeamte für die Messung der Garnstärke ein negatives Ergebnis (–).

Artikel 21

Messung der Garnstärke

(1)   Ergibt die Messung der 20 Garne mehr als fünf negative Ergebnisse (–), so wählt der Kontrollbeamte nach den Bestimmungen der Artikel 15 bis 20 weitere 20 Garne aus und misst sie.

(2)   Ergeben die Messungen der insgesamt 40 Garne mehr als zehn negative Ergebnisse (–), so übersteigt die festgestellte Garnstärke die für diesen Teil des Fangnetzes maximal zulässige Garnstärke.

Artikel 22

Messung der Garnstärke im Streitfall

(1)   Sollte der Schiffskapitän das Ergebnis der nach Artikel 21 vorgenommenen Messung der Garnstärke anfechten, so gelten die Bestimmungen von Absatz 2.

(2)   Der Kontrollbeamte wählt erneut 20 verschiedene Garne im selben Teil des Fangnetzes aus und misst sie. Ergeben die Messungen der insgesamt 20 Garne mehr als fünf negative Ergebnisse (–), so übersteigt die festgestellte Garnstärke die maximal zulässige Garnstärke für diesen Teil des Netzes. Das Ergebnis dieser Messung ist endgültig.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 129/2003 wird aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 129/2003 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.

Artikel 24

Übergangsbestimmungen

(1)   Für eine Übergangszeit bis zum 1. September 2009 kann ein Mitgliedstaat in den Gewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit die Methode für die Bestimmung der Maschenöffnung und die Messung der Garnstärke von Fangnetzen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 129/2003 weiterhin anwenden.

(2)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, in den Gewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit die Methoden für die Bestimmung der Maschenöffnung und die Messung der Garnstärke entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 129/2003 für eine Übergangszeit bis zum 1. September 2009 anzuwenden, so unterrichtet er unverzüglich die Kommission und veröffentlicht diese Information auf seiner offiziellen Website.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juni 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).

(2)  ABl. L 22 vom 25.1.2003, S. 5.


ANHANG I

Maschenöffnung, N-Richtung und T-Richtung des Netzgarns

Abbildung

Image


ANHANG II

Geknotetes Rautenmaschennetztuch und T90-Netztuch

Abbildung 1

Richtung des Netzgarns in einem rautenförmig geknoteten Standardnetz (A) und einem um 90° gedrehten Netz (B)

Image

Längsachse des Netzes

Abbildung 2

Image


ANHANG III

Technische Spezifikationen für das Maschenmessgerät

1.

Das Maschenmessgerät

a)

übt bei der Messung der Maschenöffnung von Fangnetzen automatisch eine Längsbeanspruchung aus;

b)

hat zwei Zungen, eine feste und eine bewegliche, jede 2 mm dick mit abgerundeten Enden mit einem Radius von 1 mm, damit die Zungen leicht über das Garn gleiten können, wie in nachstehender Abbildung gezeigt;

c)

ist elektrisch angetrieben oder batteriebetrieben; im letzteren Fall muss es 1 000 aufeinander folgende Maschenmessungen ausführen können, bevor es wieder aufgeladen werden muss;

d)

muss auf die Maschen ausgewählte Längsbeanspruchungen ausüben können, und zwar im Bereich von 5 bis 180 N, mit einer Präzision von 1 N;

e)

verfügt über ein eingebautes System für die Messung der wirksamen Kraft;

f)

kann eine Masche bei konstanter Geschwindigkeit von 300 ± 30 mm/Min. mit der beweglichen Backe strecken;

g)

kann Maschen von 10 bis 300 mm messen und hat auswechselbare Zungen zwecks Verwendung bei kleinen und großen Maschen;

h)

hat eine Messgenauigkeit von 1 mm;

i)

hat eine starre Struktur und verformt sich nicht unter Belastung;

j)

ist leicht, aber robust und wiegt nicht mehr als 2,5 kg;

k)

ist aus Material gefertigt, das unter marinen Bedingungen korrosionsbeständig ist;

l)

ist wasserbeständig und staubdicht (IP-Norm 56 (1));

m)

ist stabil in einem Temperaturbereich von – 10 bis + 45 °C;

n)

ist während Lagerung und Transport gegen Temperaturen zwischen – 30 °C und 70 °C beständig;

o)

wird über Software gesteuert, die ein Menü von Funktionen umfasst und dem Messgerät ermöglicht, die elektronischen und mechanischen Teile bei der Inbetriebnahme selbst zu testen;

p)

zeigt an, wenn es betriebsbereit ist; andernfalls gibt es eine Fehlermeldung, schließt und stellt den Betrieb ein;

q)

kann mit einer Hand bedient werden, und die Funktionen müssen über externe Knöpfe zugänglich sein;

r)

zeigt die Daten auf einem integralen Bildschirm an und führt jede Messung, die Zahl der Messungen einer Reihe und den Durchschnittswert in Millimetern auf;

s)

speichert Daten von mindestens 1 000 Messungen und muss die Daten zum Computer übertragen können;

t)

enthält eine Funktion für die Berechnung der durchschnittlichen Maschenöffnung, gerundet auf die nächsten 0,1 mm;

u)

enthält Software mit einer Funktion, die automatisch die größte Diagonale jeder Masche auswählt, um die durchschnittliche Maschenöffnung des Quadratmaschennetztuches zu berechnen;

v)

sichert die Daten aller Messungen.

2.

Manche Netztücher verziehen sich unter Belastung. In diesem Fall muss das Messgerät erneut die feste Kraft anwenden, was einen Algorithmus in der Steuerungssoftware voraussetzt, wie in der Anlage beschrieben.

Abbildung

(Zeichnung nur zur Veranschaulichung)

Image


(1)  Die IP-Codes (Internal Protection) sind in der internationalen Norm der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) 60529 spezifiziert.

(2)  Geschwindigkeit der beweglichen Backe während der Dehnung der Masche. Die unbelastete Geschwindigkeit der beweglichen Backe kann größer sein.

Anlage zu Anhang III

Messalgorithmus

Um zu berücksichtigen, dass eine gestreckte Masche sich verziehen kann, gilt Folgendes:

1.

Die bewegliche Zunge ist in der Masche bei konstanter Geschwindigkeit von 300 ± 30 mm/Min. (1) zu strecken, bis die Messkraft erreicht ist;

2.

der Motor ist anzuhalten, und es muss 1 Sekunde gewartet werden;

3.

wenn die Kraft unter 80 % der eingestellten Messkraft fällt, ist die bewegliche Zunge in der Masche zu strecken, bis die Messkraft wieder erreicht ist.


(1)  Geschwindigkeit der beweglichen Backe während der Dehnung der Masche. Die unbelastete Geschwindigkeit der beweglichen Backe kann größer sein.


ANHANG IV

Technische Spezifikationen für Garnstärkemessgeräte

Die Garnstärkemessgeräte

a)

werden entsprechend den nachstehenden Zeichnungen aus haltbarem, korrosionsfreiem und wetterfestem Material hergestellt;

b)

haben an beiden Seiten des kreisrunden Lochs zur Messung der Garnstärke (das Loch) Innenkanten, die abgerundet sind, um beim Durchziehen des zu kontrollierenden Garns Abrieb zu vermeiden;

c)

haben vorne abgerundete Zangen, damit sich die Backen leicht zwischen Doppelgarn einführen lassen;

d)

haben parallele Zangenbacken, die genügend widerstandsfähig sein müssen und sich auch unter Druck nicht verformen lassen dürfen, da die Backen ja bei jeder Messung manuell zusammengepresst werden;

e)

haben Zangenbacken mit Innenseiten, die so gefräst sind, dass bei geschlossenen Backen an beiden Seiten des Messlochs ein 0,5 mm breiter und 1 mm langer Schlitz entsteht, sodass verhindert wird, dass bei geflochtenem oder gedrehtem Garn einzelne herausstehende Fäden zwischen den flachen Seiten der Backen auf beiden Seiten des Messlochs, in das das Garn gelegt wird, eingeklemmt werden;

f)

geben bei geschlossenen Backen den Durchmesser des Messlochs auf einer Backe in unmittelbarer Nähe zu der Öffnung in Millimetern an; die Backen sind geschlossen, wenn die Oberflächen beider Innenseiten der Backen einander bündig berühren;

g)

tragen sowohl auf dem Griff als auch auf den Backen die Aufschrift „EG-Messgerät“;

h)

haben beim Lochdurchmesser eine Toleranz von 0 + 0,1 mm;

i)

sind leicht und handlich, sodass der Kontrollbeamte ein Viererset (4 mm, 5 mm, 6 mm und 8 mm) beim Übersetzen auf See problemlos transportieren kann;

j)

müssen, wenn sie von unterschiedlicher Größe sind, leicht zu unterscheiden sein;

k)

müssen leicht zwischen den doppelten Garnsträngen einzuführen sein. Die Messgeräte müssen sich in der richtigen Position leicht mit einer Hand betätigen lassen.

Abbildung

Garnstärkemessgerät (Prüfzange)

Image

Image


ANHANG V

Eichung und Prüfung des Maschenmessgeräts

A.   Prüfung der Längenmessung

Die Prüfung der Längenmessung erfolgt durch Einführung der Zungen des zu prüfenden Maschenmessgerätes in die Schlitze unterschiedlicher Länge der geeichten Prüfmessplatte. Dies kann jederzeit erfolgen.

Abbildung 1

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B.   Prüfung der Kraftmessung

Die Kraftmessung wird geprüft, indem geeichte Gewichte an die feste Zunge gehängt werden, wobei das Messgerät in vertikaler Position festgehalten wird. Die Gewichte haben folgende Werte: 10, 20, 50 und 125 N. Die Gewichte dürfen nur unter stabilen Bedingungen verwendet werden.

Abbildung 2

(Zeichnung nur zur Veranschaulichung)

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ANHANG VI

Vorbereitung des Maschenmessgeräts

1.

Der Kontrollbeamte

a)

wählt die geeignete Größe der Zunge für die zu messenden Maschen aus;

b)

vergewissert sich, dass die Zungen sauber sind;

c)

prüft, ob das Messgerät im Selbsttest zufrieden stellende Werte erbringt;

d)

wählt die Messkraft wie folgt aus:

i)

aktives Fanggerät:

20 N für Maschengrößen < 35 mm,

50 N für Maschengrößen ≥ 35 mm und < 55 mm,

125 für Maschengrößen ≥ 55 mm;

ii)

passives Fanggerät:

10 N für alle Maschengrößen;

e)

prüft die Einstellung der Zungenart. Die Standardeinstellung ist „Normal“. Werden kleinere oder größere Zungen verwendet, so stellt der Kontrollbeamte die entsprechende Zungenart im Menü ein.

2.

Wenn die unter Nummer 1 beschriebenen Schritte erfolgt sind, ist das Messgerät einsatzbereit.


ANHANG VII

Handhabung des Maschenmessgeräts bei der Inspektion

Bei der Messung der Maschen

a)

führt der Kontrollbeamte die Zungen in die Maschenöffnung ein, und zwar die feste Zunge des Maschenmessgeräts bis zum Knoten, wie in nachstehender Abbildung gezeigt,

b)

aktiviert er das Maschenmessgerät, so dass die Zungen sich öffnen können, bis die bewegliche Zunge den gegenüberliegenden Knoten berührt und stoppt, wenn die eingestellte Kraft erreicht ist.

Abbildung

Image


ANHANG VIII

Garn in Rauten- und Quadratmaschennetztüchern

Abbildung

Image


ANHANG IX

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 129/2003

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 9

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 11

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 13

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 14

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 11

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 8

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 6

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 19

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 16

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 17

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 20

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 20

Artikel 22