1.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/358 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2017

zur Bestätigung der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Acrinathrin gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wirkstoff Acrinathrin wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2011 der Kommission (2) genehmigt und ist in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) aufgeführt. Gemäß Teil B Zeile 19 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 dürfen „nur Anwendungen als Insektizid und als Akarizid in Mengen von höchstens 22,5 g/ha je Anwendung ... zugelassen werden.“

(2)

Am 8. Mai 2012 beantragte Cheminova A/S, auf deren Antrag Acrinathrin genehmigt worden war, eine Änderung der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Acrinathrin dahin gehend, dass Anwendungen als Insektizid und als Akarizid ohne Mengenbegrenzungen zugelassen werden. Diesem Antrag lagen Informationen über die beantragte Erweiterung des Verwendungszwecks bei. Er war an Frankreich gerichtet, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission (4) als Bericht erstattender Mitgliedstaat benannt worden war.

(3)

Frankreich bewertete die vom Antragsteller vorgelegten Informationen und erstellte ein Addendum zum Entwurf des Bewertungsberichts, das es der Kommission mit Kopie an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) am 5. November 2012 vorlegte.

(4)

Die Behörde übermittelte das Addendum dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten und machte es der Öffentlichkeit zugänglich; dabei wurde eine Frist von 60 Tagen für die Übermittlung schriftlicher Stellungnahmen eingeräumt.

(5)

Unter Berücksichtigung des Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts nahm die Behörde am 21. November 2013 ihre Schlussfolgerung zu Acrinathrin (5) hinsichtlich dessen uneingeschränkter Verwendbarkeit als Insektizid und als Akarizid an.

(6)

Die Behörde übermittelte dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Schlussfolgerung und machte sie der Öffentlichkeit zugänglich. Unter Berücksichtigung des Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts des Bericht erstattenden Mitgliedstaats und der Schlussfolgerung der Behörde unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel einen Überprüfungsbericht und einen Entwurf einer Verordnung.

(7)

Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, zum Überprüfungsbericht für Acrinathrin, einschließlich des Addendums, Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die in Erwägungsgrund 8 aufgeführten Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

(8)

Auf der Grundlage des Überprüfungsberichts und anderer in Bezug auf den zu prüfenden Sachverhalt zu berücksichtigender Faktoren ist davon auszugehen, dass die vom Antragssteller vorgelegten zusätzlichen Informationen die spezifischen Bedenken nicht ausräumen können, die dazu geführt haben, dass die Verwendung von Acrinathrin auf Mengen von höchstens 22,5 g/ha je Anwendung beschränkt wurde. Insbesondere weist Acrinathrin eine hohe Toxizität für Fische und wirbellose Wassertiere auf und die Anwendung des Wirkstoffs auf der Grundlage der derzeit festgelegten Mengen erfordert bereits umfassende Risikominderungsmaßnahmen. Mit den vom Antragsteller vorgelegten neuen Daten konnte nicht nachgewiesen werden, dass die geplante erhebliche Erhöhung der Menge und demzufolge der Exposition weiterhin ein vertretbares Risiko für die betroffenen Wasserorganismen darstellen würde. Schließlich zog die EFSA auf der Grundlage der von dem Antragsteller vorgelegten bestätigenden Informationen den Schluss, dass größere Mengen auch zu einem höheren Risiko für Nichtzielarthropoden führen würden, was erneut bestätigt, dass diese Menge nicht erhöht werden darf.

(9)

Demzufolge konnte nicht nachgewiesen werden, dass Pflanzenschutzmittel, die Acrinathrin enthalten, generell die Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllen, wenn sie ohne Mengenbegrenzungen als Insektizid oder als Akarizid verwendet werden.

(10)

Die Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Acrinathrin gemäß Teil B Zeile 19 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollten daher bestätigt werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bestätigung der Bedingungen für die Genehmigung

Die in Teil B Zeile 19 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 festgelegten Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Acrinathrin werden bestätigt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2011 der Kommission vom 29. September 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Acrinathrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (ABl. L 255 vom 1.10.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission vom 14. August 2002 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 (ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23).

(5)  Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance acrinathrin. The EFSA Journal 2013; 11(12):3469. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm.