4.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 1/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 2/2007 DER KOMMISSION

vom 3. Januar 2007

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse (Tomaten und Tafeltrauben)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1510/2006 der Kommission (3) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die nach dem Verfahren B Ausfuhrlizenzen erteilt werden dürfen.

(2)

Nach den der Kommission zurzeit vorliegenden Kenntnissen könnten die für den derzeitigen Ausfuhrzeitraum vorgesehenen Richtmengen bei Tomaten und Tafeltrauben bald überschritten werden. Diese Überschreitung würde eine reibungslose Anwendung von Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse beeinträchtigen.

(3)

Angesichts dieser Lage sind Anträge auf Erteilung von Lizenzen nach dem Verfahren B, die für nach dem 3. Januar 2007 ausgeführte Tomaten und Tafeltrauben gestellt werden, bis zum Ende des derzeitigen Ausfuhrzeitraums abzulehnen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1510/2006 gestellte Anträge, welche nach dem Verfahren B die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Tomaten und Tafeltrauben betreffen und für welche die Ausfuhranmeldungen nach dem 3. Januar 2007 und vor dem 1. März 2007 angenommen werden, sind abzulehnen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Januar 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 280 vom 12.10.2006, S. 16.