31976L0769

Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Amtsblatt Nr. L 262 vom 27/09/1976 S. 0201 - 0203
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0178
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0208
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0208
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0229
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0229


++++

RICHTLINIE DES RATES

vom 27 . Juli 1976

zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

( 76/769/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Alle Vorschriften über das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen müssen dem Schutz der Bevölkerung dienen , und zwar insbesondere dem Schutz der Personen , die mit solchen Stoffen und Zubereitungen umgehen .

Sie müssen dazu beitragen , daß die Umwelt vor allen Stoffen und Zubereitungen geschützt wird , die ökotoxische Eigenschaften besitzen oder die Umwelt verschmutzen können .

Sie müssen ferner die Wiederherstellung , Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität der Menschen zum Ziel haben .

In den Mitgliedstaaten bestehen gesetzliche Regelungen für die gefährlichen Stoffe und Zubereitungen . Diese Regelungen weisen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verwendung Unterschiede auf . Diese Unterschiede stellen ein Handelshemmnis dar und wirken sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus .

Dieses Hemmnis muß folglich beseitigt werden . Zu diesem Zweck ist es erforderlich , die hierfür in den Mitgliedstaaten bestehenden Rechtsvorschriften anzugleichen .

Für gewisse gefährliche Stoffe und Zubereitungen sind bereits Bestimmungen in Gemeinschaftsrichtlinien vorgesehen . Es ist nun aber erforderlich , für weitere Erzeugnisse eine Regelung zu treffen , insbesondere für solche , für die internationale Organisationen eine Beschränkung beschlossen haben . Dazu gehören die polychlorierten Biphenyle ( PCB ) , für die der Rat der ÖCD bereits am 13 . Februar 1973 einen Beschluß für eine Beschränkung der Herstellung und Verwendung gefasst hat . Eine derartige Maßnahme ist erforderlich , um die Aufnahme von PCB in den menschlichen Körper und die daraus entstehenden Gesundheitsschäden zu verhüten .

Eingehende Untersuchungen haben ergeben , daß die Verwendung von polychlorierten Terphenylen ( PCT ) mit ähnlichen Risiken verbunden ist wie die Verwendung von PCB ; das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCT sind daher ebenfalls zu beschränken .

Dieser Problemkreis muß ferner regelmässig überprüft werden , um schrittweise die völlige Einstellung der Verwendung von PCB und PCT zu erreichen .

Die Verwendung von Vinylchlorid ( 1-Chlor-äthen ) als Treibgas für Aerosole bringt Gefahren für die menschliche Gesundheit mit sich ; diese Art der Verwendung ist daher zu untersagen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Unbeschadet anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften betrifft diese Richtlinie Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung der im Anhang aufgeführten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft .

( 2 ) Diese Richtlinie gilt nicht für

a ) die Beförderung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen im Eisenbahn - , Strassen - , Binnenschiffs - , See - und Luftverkehr ,

b ) Stoffe und Zubereitungen für die Ausfuhr nach Drittländern ,

c ) Stoffe und Zubereitungen bei Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung , soweit sie nicht be - oder verarbeitet werden .

( 3 ) Im Sinne dieser Richtlinie sind :

a ) Stoffe :

chemische Elemente und deren Verbindungen , wie sie natürlich vorkommen oder in der Produktion anfallen ;

b ) Zubereitungen :

Gemenge , Gemische und Lösungen , die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit die im Anhang aufgeführten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nur unter den dort angegebenen Bedingungen in den Verkehr gebracht oder verwendet werden . Diese Beschränkungen gelten nicht für das Inverkehrbringen oder die Verwendung zu Forschungs - , Entwicklungs - und Analysezwecken .

Artikel 3

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 27 . Juli 1976 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

M . van der STÖL

( 1 ) ABl . Nr . C 60 vom 13 . 3 . 1975 , S . 49 .

( 2 ) ABl . Nr . C 16 vom 23 . 1 . 1975 , S . 25 .

ANHANG

Bezeichnung des Stoffes , der Stoffgruppen oder der Zubereitungen * Beschränkungsbedingungen *

1 . - Polychlorierte Biphenyle ( PCB ) mit Ausnahme von mono - und dichlorierten Biphenylen * Nicht zugelassen , mit Ausnahme folgender Kategorien : *

- Polychlorierte Terphenyle ( PCT ) * *

- Zubereitungen , die mehr als 0,1 Gewichtsprozent PCB oder PCT enthalten . * *

* 1 . Elektrische Vorrichtungen im geschlossenen System : Transformatoren , Widerstände und Drosselspulen . *

* 2 . Grosse Kondensatoren ( * 1 kg Gesamtgewicht ) . *

* 3 . Kleine Kondensatoren *

* ( vorausgesetzt , daß die PCB höchstens 43 % Chlor und nicht mehr als 3,5 % pentachloriertes Biphenyl oder stärker chlorierte Biphenyle enthalten ) . *

* Kleine Kondensatoren , die die vorstehenden Bedingungen nicht erfuellen , dürfen noch während eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Tage des Inkrafttretens dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht werden . Diese Beschränkung gilt nicht für die bereits in Betrieb befindlichen kleinen Kondensatoren . *

* 4 . Wärmeuebertragungsfluessigkeiten in geschlossenen Wärmeuebertragungssystemen ( ausgenommen in Anlagen , die zur Behandlung von Erzeugnissen zur Ernährung von Menschen und Tieren und von pharmazeutischen und Veterinärerzeugnissen bestimmt sind ; wenn jedoch in den obengenannten Anlagen bei der Bekanntgabe dieser Richtlinie PCB verwendet werden , so ist ihre Verwendung noch bis längstens 31 . Dezember 1979 zulässig ) . *

* 5 . Hydraulikfluessigkeiten : *

* a ) für untertägige Bergwerksanlagen ; *

* b ) für Bedienungsmaschinen der Behälter zur elektrolytischen Herstellung von Aluminium , jedoch nur für solche Maschinen , die bei der Genehmigung dieser Richtlinie bereits in Betrieb sind , und zwar bis längstens zum 31 . Dezember 1979 . *

* 6 . Ausgangs - und Zwischenprodukte für die Weiterverarbeitung zu anderen Produkten , die nicht unter das Verbot dieser Richtlinie fallen . *

2 . Vinylchlorid ( 1-Chlor-äthen ) * Nicht zugelassen als Treibgas für Aerosole , gleichgültig für welchen Verwendungszweck .