28.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 2166/2005 DES RATES

vom 20. Dezember 2005

mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Jüngste wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) weisen darauf hin, dass bei den südlichen Seehecht- und Kaisergranatbeständen in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa die durch Fischfang verursachte Sterblichkeit einen Grad erreicht hat, der die Anzahl geschlechtsreifer Tiere im Meer auf einen Stand hat zurückgehen lassen, bei dem eine Wiederauffüllung der Bestände durch Reproduktion nicht mehr gewährleistet ist, und diese Bestände mithin vom Zusammenbruch bedroht sind.

(2)

Es sollten Maßnahmen zur Erstellung mehrjähriger Pläne zur Wiederauffüllung dieser Bestände gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (2) getroffen werden.

(3)

Ziel der Pläne ist es, diese Bestände binnen zehn Jahren so weit wiederaufzufüllen, dass sie sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden.

(4)

Das Ziel der Bestandsauffüllung sollte als erreicht gelten, wenn die betroffenen Bestände vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts als innerhalb sicherer biologischer Grenzen eingeschätzt werden.

(5)

Zur Verwirklichung dieses Ziels sollte die fischereiliche Sterblichkeit so kontrolliert werden, dass sie von einem Jahr zum nächsten reduziert werden kann.

(6)

Eine solche Kontrolle der fischereilichen Sterblichkeit lässt sich durch eine geeignete Methode zur Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die betroffenen Bestände und durch eine Regelung erreichen, die Sperrgebiete und eine Beschränkung der Kilowatt-Tage vorsieht und den Fischereiaufwand für die betroffenen Bestände auf ein Niveau begrenzt, bei dem die zulässigen Gesamtfangmengen nicht überschritten werden dürfen.

(7)

Sobald die Wiederauffüllung erreicht ist, sollte der Rat gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 auf Vorschlag der Kommission über entsprechende Folgemaßnahmen beschließen.

(8)

Ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3) sollten zusätzliche Kontrollmaßnahmen eingeführt werden, um die Einhaltung der Maßnahmen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.

(9)

Für eine Wiederauffüllung der Kaisergranatbestände ist es erforderlich, dass bestimmte für die Reproduktion der Art wichtige Gebiete geschützt werden. Deshalb sollte die Verordnung (EG) Nr. 850/98 (4) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND ZIELE

Artikel 1

Gegenstand

Mit der vorliegenden Verordnung wird für die folgenden Bestände (nachstehend „betroffene Bestände“ genannt) ein Wiederauffüllungsplan festgelegt:

a)

für den südlichen Seehechtbestand in den Gebieten VIIIc und IXa entsprechend der Abgrenzung des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES);

b)

für den Kaisergranatbestand im ICES-Gebiet VIIIc;

c)

für den Kaisergranatbestand im ICES-Gebiet IXa.

Artikel 2

Ziel des Wiederauffüllungsplans

Ziel des Plans ist es, die betroffenen Bestände so weit wiederaufzufüllen, dass sie sich gemäß den Informationen der ICES innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden. Dies bedeutet:

a)

Der in Artikel 1 Buchstabe a genannte Bestand muss nach den verfügbaren wissenschaftlichen Berichten in zwei aufeinander folgenden Jahren eine Biomasse der Laicherbestände von 35 000 Tonnen erreichen, oder die Anzahl geschlechtsreifer Tiere muss innerhalb von zehn Jahren auf mindestens 35 000 Tonnen anwachsen. Dieser Wert ist im Lichte neuer wissenschaftlicher Daten des STECF anzupassen.

b)

Die in Artikel 1 Buchstaben b und c genannten Bestände müssen binnen zehn Jahren so weit wiederaufgefüllt werden, dass sie sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden.

Artikel 3

Bewertung des Wiederauffüllungsplans

(1)   Die Kommission nimmt im zweiten Jahr der Anwendung der vorliegenden Verordnung und in jedem darauf folgenden Jahr auf der Grundlage eines Gutachtens des ICES und des STECF eine Bewertung der Auswirkungen der Wiederauffüllungsmaßnahmen auf die betroffenen Bestände und Fischereien vor.

(2)   Stellt die Kommission auf der Grundlage der jährlichen Bewertung fest, dass die Zielsetzung des Artikels 2 für einen der betroffenen Bestände erreicht wurde, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, den Wiederauffüllungsplan der vorliegenden Verordnung für den genannten Bestand durch einen Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zu ersetzen.

(3)   Stellt die Kommission auf der Grundlage der jährlichen Bewertung fest, dass bei einem der betroffenen Bestände keine Anzeichen für eine Erholung vorliegen, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit zusätzliche und/oder andere Maßnahmen, um die Wiederauffüllung des betroffenen Bestands sicherzustellen.

KAPITEL II

ZULÄSSIGE GESAMTFANGMENGEN

Artikel 4

Festsetzung der TAC

(1)   Der Rat entscheidet jedes Jahr auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die nächstjährige zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für jeden betroffenen Bestand.

(2)   Die TAC für den in Artikel 1 Buchstabe a genannten Bestand wird gemäß Artikel 5 festgesetzt.

(3)   Die TAC für die in Artikel 1 Buchstaben b und c genannten Bestände werden gemäß Artikel 6 festgesetzt.

Artikel 5

Verfahren zur Festsetzung der TAC für den südlichen Seehechtbestand

(1)   Liegt die fischereiliche Sterblichkeit des in Artikel 1 Buchstabe a genannten Bestands nach Einschätzung des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts über 0,3 pro Jahr, so werden die TAC maximal auf eine Höhe festgesetzt, bei der nach wissenschaftlicher Einschätzung des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts gewährleistet ist, dass die fischereiliche Sterblichkeit in dem Jahr, für das die TAC gelten, im Vergleich zur geschätzten vorjährigen fischereilichen Sterblichkeit um 10 % reduziert wird.

(2)   Liegt die fischereiliche Sterblichkeit des in Artikel 1 Buchstabe a genannten Bestands nach Einschätzung des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts bei oder unter 0,3 pro Jahr, so werden die TAC auf eine Höhe festgesetzt, bei der nach wissenschaftlicher Einschätzung des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts gewährleistet ist, dass die fischereiliche Sterblichkeit in dem Jahr, für das die TAC gelten, 0,27 beträgt.

(3)   Kann der STECF aufgrund des jüngsten ICES-Berichts nur für einen Teil der ICES-Gebiete VIIIc und IXa eine Fangmenge berechnen, die der Sterblichkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 entspricht, so wird die TAC so festgesetzt, dass sie sowohl

a)

mit der Fangmenge vereinbar ist, die der spezifischen Sterblichkeit in dem vom wissenschaftlichen Gutachten abgedeckten Gebiet entspricht, als auch

b)

ein konstantes Verhältnis der Fangmengen zwischen dem von dem wissenschaftlichen Gutachten abgedeckten Teilgebiet einerseits und der Gesamtheit der Gebiete VIIIc und IXa andererseits sicherstellt. Das Verhältnis wird aufgrund der Fangmengen in den drei Jahren berechnet, die dem Jahr, in dem der Beschluss gefasst wird, vorausgehen.

Die anzuwendende Berechnungsmethode ist im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 6

Verfahren zur Festsetzung der TAC für die Kaisergranatbestände

Auf der Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Bewertung des STECF werden die TAC für die in Artikel 1 Buchstaben b und c genannten Bestände auf eine Höhe festgesetzt, bei der die gleiche relative Änderung der fischereilichen Sterblichkeit erzielt wird, die sich für den in Artikel 1 Buchstabe a genannten Bestand unter Anwendung von Artikel 5 ergibt.

Artikel 7

Beschränkung der TAC-Schwankungen

Ab dem ersten Jahr der Anwendung dieser Verordnung gilt Folgendes:

a)

Sollte sich unter Anwendung von Artikel 5 oder Artikel 6 für ein bestimmtes Jahr eine TAC ergeben, die die TAC des Vorjahres um mehr als 15 % übersteigt, so nimmt der Rat eine TAC an, die die TAC des Vorjahres um nicht mehr als 15 % übersteigt;

b)

sollte sich unter Anwendung von Artikel 5 oder Artikel 6 für ein bestimmtes Jahr eine TAC ergeben, die über 15 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres, so nimmt der Rat eine TAC an, die nicht mehr als 15 % unter der TAC des Vorjahres liegt.

KAPITEL III

BEGRENZUNG DES FISCHEREIAUFWANDS

Artikel 8

Begrenzung des Fischereiaufwands

(1)   Ergänzend zu den in Kapitel II genannten TAC wird eine Regelung für die Begrenzung des Fischereiaufwands eingeführt, die auf den geografischen Gebieten und Gruppen von Fanggeräten sowie den entsprechenden Bedingungen für die Nutzung der Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IVb der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (5) beruht.

(2)   Der Rat beschließt jedes Jahr mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über Anpassungen der Anzahl Fangtage für Fischereifahrzeuge, die der Regelung für die Begrenzung des Fischereiaufwands des Absatzes 1 unterliegen. Die Anpassungen müssen direkt proportional zu den jährlichen Anpassungen bei der fischereilichen Sterblichkeit sein, die vom ICES und vom STECF als mit der Anwendung der fischereilichen Sterblichkeitsrate vereinbar erachtet werden, die nach der in Artikel 5 beschriebenen Methode festgesetzt werden.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann jeder betroffene Mitgliedstaat in demjenigen Teil des Gebiets IXa, der östlich von 7°23′48″ westlicher Länge (gemäß WGS84-Standard bestimmt) liegt, eine andere Methode zur Begrenzung des Fischereiaufwands anwenden. Bei dieser Methode ist ein Bezugsniveau für den Fischereiaufwand festzulegen, das dem Fischereiaufwand im Jahr 2005 entspricht. Für 2006 und die folgenden Jahre erfolgt eine Anpassung des Fischereiaufwands auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, der vom Rat mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wird. Der Vorschlag zur Anpassung wird unter Berücksichtigung des jüngsten Gutachtens des STECF sowie im Lichte des jüngsten ICES-Berichts formuliert. Solange kein Beschluss des Rates vorliegt, stellen die betroffenen Mitgliedstaaten sicher, dass der Fischereiaufwand das Bezugsniveau nicht übersteigt.

(4)   Jeder Mitgliedstaat, der von der Ausnahme des Absatzes 3 Gebrauch macht, kann von der Kommission verpflichtet werden, einen Bericht über die Umsetzung einer anderen Methode zur Verwaltung des Fischereiaufwands vorzulegen. Die Kommission wird diesen Bericht an alle anderen Mitgliedstaaten weiterleiten.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 3 ist der Fischereiaufwand gleich der Summe der Produkte aller einschlägigen Fischereifahrzeuge unter Berücksichtigung ihrer installierten Maschinenleistung in kW und der Anzahl ihrer Fangtage in dem betreffenden Gebiet pro Kalenderjahr.

KAPITEL IV

FISCHEREIÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN

Artikel 9

Fehlermarge

(1)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (6) beträgt der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Gesamtmengen (in kg) der an Bord befindlichen betroffenen Bestände 8 % der im Logbuch eingetragenen Mengen. Ist im Gemeinschaftsrecht kein Umrechnungskoeffizient festgelegt, so gilt der Umrechnungskoeffizient des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge das Fischereifahrzeug fährt.

(2)   Absatz 1 kommt nicht zur Anwendung, wenn die Menge der betroffenen Bestände an Bord unter 50 kg liegt.

Artikel 10

Wiegen der Anlandungen

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats stellen sicher, dass jede Menge des in Artikel 1 Buchstabe a genannten Bestands, die 300 kg übersteigt, bzw. jede Menge der in Artikel 1 Buchstaben b und/oder c genannten Bestände, die 150 kg übersteigt und die in einem der Gebiete nach Artikel 1 eingebracht wurde, vor dem Verkauf auf einer Waage der Auktionshalle gewogen wird.

Artikel 11

Vorherige Mitteilung

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das sich in den in Artikel 1 genannten Gebieten aufgehalten hat und eine beliebige Menge der an Bord befindlichen betroffenen Bestände umladen oder in einem Hafen oder einem Anlandeort eines Drittlands anlanden möchte, übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge es fährt, mindestens 24 Stunden vor der Umladung oder dem Anlanden in einem Drittland die folgenden Informationen:

Name des Hafens oder des Anlandeorts,

voraussichtliche Ankunftszeit im Hafen oder am Anlandeort,

Mengen in kg Lebendgewicht aller Arten, von denen mehr als 50 kg an Bord sind.

Diese Mitteilung kann auch von einem Vertreter des Kapitäns des Fischereifahrzeugs abgegeben werden.

Artikel 12

Getrennte Aufbewahrung von südlichem Seehecht und Kaisergranat

(1)   Werden Mengen von über 50 kg des in Artikel 1 Buchstabe a genannten Bestands an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft aufbewahrt, so darf keine Menge der in Artikel 1 genannten Bestände in Behältnissen gemischt mit anderen Arten mariner Lebewesen aufbewahrt werden.

(2)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gewähren den Inspektoren der Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung, damit die im Logbuch angegebenen Mengen und die an Bord befindlichen Fänge der betroffenen Bestände zu Überprüfungszwecken miteinander verglichen werden können.

Artikel 13

Transport von südlichem Seehecht und Kaisergranat

(1)   Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können vorschreiben, dass jede Menge des in Artikel 1 Buchstabe a genannten Bestands, die 300 kg überschreitet, und jede Menge der in Artikel 1 Buchstaben b und c genannten Bestände, die 150 kg übersteigt, die in einem der in Artikel 1 genannten geografischen Gebiete gefangen und in diesem Mitgliedstaat zuerst angelandet werden, vor einem Weitertransport gewogen werden.

(2)   Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird für jede Menge des in Artikel 1 Buchstabe a genannten Bestands, die 300 kg überschreitet, die an einen anderen als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht wird, eine Kopie der Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 beigefügt. Die Ausnahme des Artikels 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 findet keine Anwendung.

Artikel 14

Spezifisches Kontrollprogramm

Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 kann das spezifische Kontrollprogramm für die betroffenen Bestände eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens haben.

KAPITEL V

ÄNDERUNGEN DER VERORDNUNG (EG) Nr. 850/98

Artikel 15

Begrenzung des Kaisergranatfangs

Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird wie folgt geändert:

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 29b

Begrenzung des Kaisergranatfangs

(1)   Für die nachstehend genannten Zeiträume ist die Fischerei

i)

mit Grundschleppnetzen und ähnlichen geschleppten Netzen, die beim Fang den Meeresboden berühren, sowie

ii)

mit Reusen in den geografischen Gebieten untersagt, die durch die Loxodrome zwischen den folgenden Koordinaten (nach dem WGS84-Standard bestimmt) begrenzt werden:

a)

vom 1. Juni bis 31. August einschließlich:

 

42°23′ nördlicher Breite, 08°57′ westlicher Länge

 

42°00′ nördlicher Breite, 08°57′ westlicher Länge

 

42°00′ nördlicher Breite, 09°14′ westlicher Länge

 

42°04′ nördlicher Breite, 09°14′ westlicher Länge

 

42°09′ nördlicher Breite, 09°09′ westlicher Länge

 

42°12′ nördlicher Breite, 09°09′ westlicher Länge

 

42°23′ nördlicher Breite, 09°15′ westlicher Länge

 

42°23′ nördlicher Breite, 08°57′ westlicher Länge;

b)

vom 1. Mai bis 31. August einschließlich:

 

37°45′ nördlicher Breite, 09°00′ westlicher Länge

 

38°10′ nördlicher Breite, 09°00′ westlicher Länge

 

38°10′ nördlicher Breite, 09°15′ westlicher Länge

 

37°45′ nördlicher Breite, 09°20′ westlicher Länge.

(2)   Abweichend von dem Verbot des Absatzes 1 ist die Fischerei mit Grundschleppnetzen und ähnlichen geschleppten Netzen, die beim Fang den Meeresboden berühren, während des Zeitraums nach Absatz 1 Buchstabe b in den dort genannten geografischen Gebieten zulässig, sofern der Beifang von Kaisergranat 2 % des Gesamtgewichts des angelandeten Fanges nicht übersteigt.

(3)   Abweichend von dem Verbot des Absatzes 1 ist die Fischerei mit Reusen, mit denen kein Kaisergranat gefangen wird, während des Zeitraums nach Absatz 1 Buchstabe b in den dort genannten geografischen Gebieten zulässig.

(4)   Außerhalb der Zeiträume nach Absatz 1 darf in den dort genannten geografischen Gebieten der Beifang von Kaisergranat 5 % nicht übersteigen.

(5)   Außerhalb der Zeiträume nach Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten für die dort genannten geografischen Gebieten sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen, die Grundschleppnetze oder ähnliche geschleppte Netze benutzen, die beim Fang den Meeresboden berühren, den Fischereiaufwand nicht übersteigt, der im Jahr 2004 von den Fischereifahrzeugen der jeweiligen Mitgliedstaaten in den gleichen Zeiträumen in denselben Gebieten betrieben wurde.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Maßnahmen sie zur Erfüllung der Verpflichtung aus Absatz 5 treffen. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats diese Verpflichtung nicht erfüllen, kann sie Änderungen an den Maßnahmen vorschlagen. Können die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat kein Einvernehmen über die Maßnahmen erzielen, so kann die Kommission nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (7) genannten Verfahren Maßnahmen festlegen.

Artikel 16

Bericht über den Wiederauffüllungsplan

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit Schlussfolgerungen zur Durchführung des Wiederauffüllungsplans für die betroffenen Bestände, der auch mit dem Plan zusammenhängende verfügbare sozioökonomische Daten enthält. Der Bericht ist bis zum 17. Januar 2010 vorzulegen.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  Stellungnahme vom 14. April 2005 (Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(4)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1568/2005 (ABl. L 252 vom 28.9.2005, S. 2).

(5)  ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1936/2005 (ABl. L 311 vom 26.11.2005, S. 1).

(6)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10).


ANHANG

Methode zur Berechnung einer TAC für die Gebiete VIIIc und IXa für südlichen Seehecht für den Fall, dass nur für Teile der Gebiete wissenschaftliche Fangprognosen zur Verfügung stehen

Beläuft sich die wissenschaftliche Fangprognose für ein Teilgebiet innerhalb der Gebiete VIIIc und IXa, die der in Artikel 5 genannten fischereilichen Sterblichkeitsrate entspricht, auf x Tonnen, die durchschnittliche Fangmenge im gleichen Teilgebiet in den drei vorhergehenden Jahren auf y Tonnen und die durchschnittliche Fangmenge in den Gebieten VIIIc und IXa insgesamt in den drei vorhergehenden Jahren auf z Tonnen, so beträgt die TAC zx/y Tonnen.