17.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 72/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/379 DER KOMMISSION
vom 11. März 2016
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 hinsichtlich der Daten, die im EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zu übermitteln sind
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission (2) sind Struktur und Inhalt der elektronischen Meldungen festgelegt, die bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verwendet werden, sowie die Codes, die beim Ausfüllen bestimmter Datenfelder dieser Meldungen anzugeben sind. |
(2) |
Damit bei der Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG die Rückverfolgung der Wirtschaftsbeteiligten durch die zuständigen Behörden des Abgangs- und des Ausfuhrmitgliedstaats verbessert und der Informationsaustausch zwischen Abgangs- und Ausfuhrmitgliedstaat besser aufeinander abgestimmt werden, sollte der Versender die Möglichkeit haben, die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (3) der Person anzugeben, die die Ausfuhranmeldung abgibt. |
(3) |
Mit Blick auf eine zuverlässigere Integrität der Informationen in den numerischen Datenfeldern sollte die Eingabe fehlerhafter Nullwerte in diesen Feldern nicht zulässig sein. |
(4) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission (4) sind bestimmte Angaben zu Weinbauerzeugnissen, nämlich die geschützte Ursprungsbezeichnung, die geschützte geografische Angabe, das Erntejahr und die Keltertraubensorte, in einem Begleitdokument zu bescheinigen. Ist die Nutzung des EDV-gestützten Systems vorgesehen, sollte daher das elektronische Verwaltungsdokument so angepasst sein, dass diese Angaben erfasst werden können. |
(5) |
Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) darf bei einer Spirituose, die unter Steuerkontrolle gereift ist, die Alterungsdauer in der Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung angegeben werden. Daher muss im elektronischen Verwaltungsdokument die Beschreibung der Datenelemente, die Spirituosen betreffen, geändert werden. |
(6) |
Wenn die Beförderung annulliert werden soll, muss in der Annullierungsmeldung der Code für den Annullierungsgrund angegeben werden. Die möglichen Eingabewerte dieses Codes bestehen aus einer einzigen Ziffer. Daher sollte die Länge des betreffenden Datenelements auf eine Ziffer begrenzt sein. |
(7) |
Steht bei einer Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen der Empfänger bei Übermittlung des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments durch den Versender noch nicht endgültig fest, so können die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG dem Versender gestatten, die Angaben zum Empfänger wegzulassen. Daher sollten die Anforderungen bezüglich der Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht gelten, wenn eine Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel 23 der Richtlinie 2008/118/EG aufgeteilt wird und der Empfänger noch nicht endgültig feststeht. |
(8) |
Die Richtlinie 95/59/EG des Rates (6) wurde aufgehoben und durch die Richtlinie 2011/64/EU des Rates (7) ersetzt. Im Interesse der Klarheit sollten in der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 die Verweise auf die aufgehobene Richtlinie aktualisiert werden. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 wird wie folgt geändert:
(1) |
Anhang I wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert; |
(2) |
Anhang II wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.
(2) Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15).
(5) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).
(6) Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 40).
(7) Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24).
ANHANG I
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 erhalten die Tabellen 1 bis 6 folgende Fassung:
„Tabelle 1
(gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1)
Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments und elektronisches Verwaltungsdokument
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
|||||||||||||||||||||
|
ATTRIBUT |
R |
|
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Meldungsart |
R |
|
Mögliche Kennziffern:
Die Meldungsart darf weder im e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch im Dokument in Papierform nach Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung erscheinen. |
n1 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Kennzeichen für nachträgliche Vorlage des e-VD |
D |
‚R‘, wenn ein e-VD für eine Beförderung, die mit dem Dokument in Papierform nach Artikel 8 Absatz 1 begonnen wurde, eingereicht wird |
Mögliche Kennziffern:
Die Grundeinstellung der Kennziffer ist ‚falsch‘. Dieses Datenelement darf weder im e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch im Dokument in Papierform nach Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung erscheinen. |
n1 |
|||||||||||||||||||||
1 |
BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD |
R |
|
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Code Bestimmungsort |
R |
|
Der Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:
|
n1 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Beförderungsdauer |
R |
|
Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für H ist maximal die Zahl 24 anzugeben, für D maximal die Zahl 92. |
an3 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Veranlassung der Beförderung |
R |
|
Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortlich ist:
|
n1 |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Referenzcode (ARC) |
R |
Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben |
Siehe Anhang II Codeliste 2. |
an21 |
|||||||||||||||||||||
|
e |
Datum und Uhrzeit der Validierung des e-VD |
R |
Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben |
Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. |
Datum Uhrzeit |
|||||||||||||||||||||
|
f |
Ordnungsnummer |
R |
Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD sowie bei jeder Änderung des Bestimmungsorts anzugeben |
Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung auf 1 gesetzt und in jedem von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei einer Änderung des Bestimmungsorts ausgestellten e-VD um 1 erhöht. |
n..2 |
|||||||||||||||||||||
|
g |
Datum und Uhrzeit der Validierung der Änderung |
C |
Datum und Uhrzeit der Validierung der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts (Tabelle 3), von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats im Falle der Änderung des Bestimmungsorts anzugeben |
Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. |
Datum Uhrzeit |
|||||||||||||||||||||
2 |
VERSENDER |
R |
|
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Verbrauchsteuernummer |
R |
|
Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Versenders. |
an13 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Name |
R |
|
|
an..182 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Straße |
R |
|
|
an..65 |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Hausnummer |
O |
|
|
an..11 |
|||||||||||||||||||||
|
e |
Postleitzahl |
R |
|
|
an..10 |
|||||||||||||||||||||
|
f |
Ort |
R |
|
|
an..50 |
|||||||||||||||||||||
|
g |
NAD_LNG |
R |
|
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
3 |
ORT DER VERSENDUNG |
C |
‚R‘, wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d ‚1‘ lautet |
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Verbrauchsteuernummer Steuerlager |
R |
|
Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Abgangssteuerlagers. |
an13 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Name |
O |
|
|
an..182 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Straße |
O |
|
an..65 |
||||||||||||||||||||||
|
d |
Hausnummer |
O |
|
an..11 |
||||||||||||||||||||||
|
e |
Postleitzahl |
O |
|
an..10 |
||||||||||||||||||||||
|
f |
Ort |
O |
|
an..50 |
||||||||||||||||||||||
|
g |
NAD_LNG |
C |
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
4 |
EINFUHRZOLLSTELLE |
C |
‚R‘, wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d ‚2‘ lautet |
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Dienststellenschlüsselnummer |
R |
|
Anzugeben ist der Code der für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zuständigen Zollstelle. Siehe Anhang II Codeliste 5. Anzugeben ist der Code einer im Verzeichnis der Zollstellen aufgeführten Zollstelle. |
an8 |
|||||||||||||||||||||
5 |
EMPFÄNGER |
C |
‚R‘, ausgenommen bei Meldungsart 2 (Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren) oder Code Bestimmungsort 8 (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a) |
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |
C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a) |
Angaben bei Code Bestimmungsort
|
an..16 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Name |
R |
|
|
an..182 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Straße |
R |
|
|
an..65 |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Hausnummer |
O |
|
|
an..11 |
|||||||||||||||||||||
|
e |
Postleitzahl |
R |
|
|
an..10 |
|||||||||||||||||||||
|
f |
Ort |
R |
|
|
an..50 |
|||||||||||||||||||||
|
g |
NAD_LNG |
R |
|
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
|
h |
EORI-Nummer |
C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a) |
Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG. |
an..17 |
|||||||||||||||||||||
6 |
ZUSATZDATEN: EMPFÄNGER |
C |
‚R‘ bei Code Bestimmungsort 5 (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a) |
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Code Mitgliedstaat |
R |
|
Der Bestimmungsmitgliedstaat ist anhand des Mitgliedstaatencodes in Anhang II Codeliste 3 anzugeben. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Nummer der Freistellungsbescheinigung |
D |
‚R‘, wenn auf der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission (1) eine laufende Nummer vermerkt ist |
|
an..255 |
|||||||||||||||||||||
7 |
ORT DER LIEFERUNG |
C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a) |
Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Bei Code Bestimmungsort 2
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |
C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a) |
Angaben bei Code Bestimmungsort
|
an..16 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Name |
C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a) |
|
an..182 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Straße |
C |
Für Feld 7c, 7e und 7f:
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a) |
|
an..65 |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Hausnummer |
O |
|
an..11 |
||||||||||||||||||||||
|
e |
Postleitzahl |
C |
|
an..10 |
||||||||||||||||||||||
|
f |
Ort |
C |
|
an..50 |
||||||||||||||||||||||
|
g |
NAD_LNG |
C |
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
8 |
AUSFUHRZOLLSTELLE |
C |
‚R‘ bei Ausfuhr (Code Bestimmungsort 6) (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a) |
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Dienststellenschlüsselnummer |
R |
|
Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abzugeben ist. Siehe Anhang II Codeliste 5. Anzugeben ist der Code einer im Verzeichnis der Zollstellen aufgeführten Ausfuhrzollstelle. |
an8 |
|||||||||||||||||||||
9 |
e-VD |
R |
|
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Bezugsnummer |
R |
|
Anzugeben ist eine einmalige laufende Nummer, die der Versender dem e-VD zuordnet und anhand deren die Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders identifizierbar ist. |
an..22 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Rechnungsnummer |
R |
|
Anzugeben ist die Rechnungsnummer der für die Waren ausgestellten Rechnung. Wurde die Rechnung noch nicht ausgestellt, so ist die Nummer des Lieferscheins oder eines sonstigen Beförderungsdokuments anzugeben. |
an..35 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Rechnungsdatum |
O |
Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen. |
Datum des in Feld 9b ausgewiesenen Dokuments |
Datum |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Kennziffer Ausgangspunkt |
R |
|
Mögliche Kennziffern für den Ausgangspunkt der Beförderung:
|
n1 |
|||||||||||||||||||||
|
e |
Versanddatum |
R |
|
Datum des Beginns der Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG. Nach Vorlage des Entwurfs des e-VD dürfen bis zu diesem Datum nicht mehr als sieben Tage vergehen. In dem Fall nach Artikel 26 der Richtlinie 2008/118/EG darf das Versanddatum in der Vergangenheit liegen. |
Datum |
|||||||||||||||||||||
|
f |
Uhrzeit des Versands |
O |
Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen. |
Uhrzeit des Beginns der Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG. Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. |
Uhrzeit |
|||||||||||||||||||||
|
g |
Vorheriger ARC |
D |
Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung neuer e-VD nach der Validierung der Meldung über die Aufteilung der Beförderung (Tabelle 5) anzugeben |
Anzugeben ist der ARC des ersetzten e-VD. |
an21 |
|||||||||||||||||||||
9.1 |
EINHEITSPAPIER EINFUHR |
C |
‚R‘, wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d ‚2‘ (Einfuhr) lautet |
|
9X |
||||||||||||||||||||||
|
a |
Registriernummer |
R |
Die Nummer des Einheitspapiers Einfuhr ist entweder vom Versender bei der Vorlage des Entwurfs des e-VD oder von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben. |
Anzugeben ist/sind die Nummer(n) des/der für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr verwendeten Einheitspapiers bzw. Einheitspapiere. |
an..21 |
|||||||||||||||||||||
10 |
ZUSTÄNDIGE STELLE: ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE FÜR DEN VERSENDER |
R |
|
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Dienststellenschlüsselnummer |
R |
|
Anzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle am Versendungsort zuständigen Stelle der zuständigen Behörden im Abgangsmitgliedstaat. Siehe Anhang II Codeliste 5. |
an8 |
|||||||||||||||||||||
11 |
SICHERHEITSLEISTUNG |
R |
|
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Code Sicherheitsleistender |
R |
|
Anhand der Codes für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 6 ist anzugeben, wer für die Erbringung der Sicherheitsleistung verantwortlich ist. |
n..4 |
|||||||||||||||||||||
12 |
SICHERHEITSLEISTENDER |
C |
‚R‘, wenn einer der nachstehenden Codes für den Sicherheitsleistenden zutrifft: 2, 3, 12, 13, 23, 24, 34, 123, 124, 134, 234 oder 1234 (Siehe Code für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 6) |
Anzugeben ist/sind der Beförderer und/oder der Eigentümer der Waren, wenn einer der beiden oder beide die Sicherheitsleistung erbringt bzw. erbringen. |
2X |
||||||||||||||||||||||
|
a |
Verbrauchsteuernummer |
O |
Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen. |
Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Beförderers oder Eigentümers der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. |
an13 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |
O |
an..14 |
|||||||||||||||||||||||
|
c |
Name |
C |
Bei 12c, d, f und g: ‚O‘, wenn die Verbrauchsteuernummer des Wirtschaftsbeteiligten angegeben wird, andernfalls ‚R‘ |
|
an..182 |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Straße |
C |
|
an..65 |
||||||||||||||||||||||
|
e |
Hausnummer |
O |
|
an..11 |
||||||||||||||||||||||
|
f |
Postleitzahl |
C |
|
an..10 |
||||||||||||||||||||||
|
g |
Ort |
C |
|
an..50 |
||||||||||||||||||||||
|
h |
NAD_LNG |
C |
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
13 |
BEFÖRDERUNG |
R |
|
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Code Beförderungsart |
R |
|
Die Beförderungsart bei Beginn der Beförderung ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 anzugeben. |
n..2 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Ergänzende Informationen |
C |
‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsart ‚Sonstiger‘ lautet Andernfalls ‚O‘ |
Die Beförderungsart ist in Worten zu beschreiben. |
an..350 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Ergänzende Informationen_LNG |
C |
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
14 |
VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG |
C |
‚R‘, um die für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 1c ‚3‘ oder ‚4‘ lautet |
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |
O |
Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen. |
|
an..14 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Name |
R |
|
|
an..182 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Straße |
R |
|
|
an..65 |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Hausnummer |
O |
|
|
an..11 |
|||||||||||||||||||||
|
e |
Postleitzahl |
R |
|
|
an..10 |
|||||||||||||||||||||
|
f |
Ort |
R |
|
|
an..50 |
|||||||||||||||||||||
|
g |
NAD_LNG |
R |
|
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
15 |
ERSTER BEFÖRDERER |
O |
Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen. |
Angaben zur Identifizierung des ersten Beförderers |
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |
O |
|
|
an..14 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Name |
R |
|
|
an..182 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Straße |
R |
|
|
an..65 |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Hausnummer |
O |
|
|
an..11 |
|||||||||||||||||||||
|
e |
Postleitzahl |
R |
|
|
an..10 |
|||||||||||||||||||||
|
f |
Ort |
R |
|
|
an..50 |
|||||||||||||||||||||
|
g |
NAD_LNG |
R |
|
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
16 |
BEFÖRDERUNGSDETAILS |
R |
|
|
99X |
||||||||||||||||||||||
|
a |
Code Beförderungsmittel/Container |
R |
|
Anzugeben ist/sind in Bezug auf die in Feld 13a genannte Beförderungsart der oder die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container. Siehe Anhang II Codeliste 8. |
n..2 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Kennzeichen Beförderungsmittel/Container |
C |
‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet (Siehe Feld 16a) |
Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet. |
an..35 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Kennzeichen des Verschlusses |
D |
‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden |
Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden. |
an..35 |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Informationen zum Verschluss |
O |
|
Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart). |
an..350 |
|||||||||||||||||||||
|
e |
Informationen zum Verschluss_LNG |
C |
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
|
f |
Ergänzende Informationen |
O |
|
Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z. B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container. |
an..350 |
|||||||||||||||||||||
|
g |
Ergänzende Informationen_LNG |
C |
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
17 |
POSITIONSDATEN e-VD |
R |
|
Für jede Ware, die eine Sendung enthält, ist eine gesonderte Datengruppe zu verwenden. |
999x |
||||||||||||||||||||||
|
a |
Positionsnummer |
R |
|
Anzugeben ist eine Ordnungsnummer (beginnend bei 1). |
n..3 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Verbrauchsteuer-Produktcode |
R |
|
Anzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode. Siehe Anhang II Codeliste 11. |
an4 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
KN-Code |
R |
|
Anzugeben ist der am Versanddatum gültige KN-Code. Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein. |
n8 |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Menge |
R |
|
Anzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit — siehe Anhang II Codelisten 11 und 12). Bei einer Beförderung an einen registrierten Empfänger gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG darf die Menge nicht größer sein als die Menge, zu deren Empfang er berechtigt ist. Bei einer Beförderung an eine gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2008/118/EG steuerbefreite Einrichtung darf die Menge nicht größer sein als die in der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung genannte Menge. Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein. |
n..15,3 |
|||||||||||||||||||||
|
e |
Bruttogewicht |
R |
|
Anzugeben ist das Bruttogewicht der Sendung (der verbrauchsteuerpflichtigen Waren einschließlich Verpackung). |
n..15,2 |
|||||||||||||||||||||
|
f |
Nettogewicht |
R |
|
Anzugeben ist das Gewicht der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne Verpackung (bei Alkohol und alkoholhaltigen Getränken, Energieerzeugnissen und Tabakwaren, ausgenommen Zigaretten). Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein. |
n..15,2 |
|||||||||||||||||||||
|
g |
Alkoholgehalt |
C |
‚R‘, wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar |
Wenn anwendbar, ist der Alkoholgehalt (in Volumenprozent bei 20 °C) gemäß Anhang II Codeliste 11 anzugeben. Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein. |
n..5,2 |
|||||||||||||||||||||
|
h |
Grad Plato |
D |
‚R‘, wenn der Abgangsmitgliedstaat und/oder der Bestimmungsmitgliedstaat Bier nach Stammwürzegehalt (Grad Plato) besteuert bzw. besteuern |
Bei Bier ist der Stammwürzegehalt (Grad Plato) anzugeben, wenn der Abgangsmitgliedstaat und/oder der Bestimmungsmitgliedstaat Bier auf dieser Grundlage besteuert bzw. besteuern. Siehe Anhang II Codeliste 11. Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein. |
n..5,2 |
|||||||||||||||||||||
|
i |
Steuerzeichen/Kennzeichen |
O |
|
Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den im Bestimmungsmitgliedstaat erforderlichen Steuerzeichen/Kennzeichen. |
an..350 |
|||||||||||||||||||||
|
j |
Steuerzeichen/Kennzeichen_LNG |
C |
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
|
k |
Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet |
D |
‚R‘, wenn Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet werden |
Anzugeben ist ‚1‘, wenn die Waren Steuerzeichen/Kennzeichen tragen oder enthalten; anzugeben ist ‚0‘, wenn die Waren keine Steuerzeichen/Kennzeichen tragen oder enthalten. |
n1 |
|||||||||||||||||||||
|
l |
Ursprungsbezeichnung |
O |
|
Dieses Feld kann zur Ausstellung einer Bescheinigung bzw. eines Zertifizierungsnachweises verwendet werden
|
an..350 |
|||||||||||||||||||||
|
m |
Ursprungsbezeichnung_LNG |
C |
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
|
n |
Jahreserzeugung |
O |
|
Bei Bier oder Spirituosen, für die in Feld 17l (Ursprungsbezeichnung) eine Bescheinigung ausgestellt wird, ist die Jahreserzeugung des vorangegangenen Jahres in Hektoliter Bier bzw. Hektoliter reinem Alkohol anzugeben. Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein. |
n..15 |
|||||||||||||||||||||
|
o |
Dichte |
C |
‚R‘, wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar |
Wenn anwendbar, ist die Dichte bei 15 °C gemäß Anhang II Codeliste 11 anzugeben. Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein. |
n..5,2 |
|||||||||||||||||||||
|
p |
Warenbeschreibung |
O |
Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen. |
Zur Identifizierung der beförderten Waren ist die Warenbeschreibung anzugeben. Bei der Beförderung der Weine als Massengut gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Beschreibung des Erzeugnisses die fakultativen Angaben gemäß Artikel 120 der genannten Verordnung umfassen, sofern sie in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen. |
an..350 |
|||||||||||||||||||||
|
q |
Warenbeschreibung_LNG |
C |
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
|
r |
Markenname |
D |
‚R‘, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren einen Markennamen tragen. Der Abgangsmitgliedstaat kann bestimmen, dass der Markenname der beförderten Waren nicht angegeben werden muss, wenn er in der Rechnung oder in einem Handelsdokument gemäß Feld 9b genannt ist. |
Wenn anwendbar, ist der Markenname der Waren anzugeben. |
an..350 |
|||||||||||||||||||||
|
s |
Markenname_LNG |
C |
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
17.1 |
PACKSTÜCKE |
R |
|
|
99x |
||||||||||||||||||||||
|
a |
Art |
R |
|
Die Art der Packstücke ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 9 anzugeben. |
an2 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Anzahl |
C |
‚R‘, wenn als ‚zählbar‘ gekennzeichnet |
Wenn die Packstücke gemäß Anhang II Codeliste 9 zählbar sind, ist die Anzahl der Packstücke anzugeben. |
n..15 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Kennzeichen des Verschlusses |
D |
‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden |
Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Packstücke verwendet werden. |
an..35 |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Informationen zum Verschluss |
O |
|
Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart). |
an..350 |
|||||||||||||||||||||
|
e |
Informationen zum Verschluss_LNG |
C |
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
17.2 |
WEINBAUERZEUGNIS |
D |
‚R‘ bei Weinbauerzeugnissen, die in Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind |
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Weinbauerzeugniskategorie |
R |
|
Für in Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführte Weinbauerzeugnisse ist eine der folgenden Kennziffern anzugeben:
|
n1 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Code der Weinbauzone |
D |
‚R‘ bei nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen (Nennvolumen von mehr als 60 l) |
Anzugeben ist die Weinbauzone gemäß Anhang VII Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, aus der die beförderte Ware stammt. |
n..2 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Ursprungsdrittland |
C |
‚R‘, wenn die Kategorie des Weinbauerzeugnisses in Feld 17.2a ‚4‘ (eingeführter Wein) lautet |
Anzugeben ist ein Ländercode, der in Anhang II Codeliste 4, nicht aber in Anhang II Codeliste 3 aufgeführt wird, ausgenommen Ländercode ‚GR‘. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Sonstige Informationen |
O |
|
|
an..350 |
|||||||||||||||||||||
|
e |
Sonstige Informationen_LNG |
C |
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
17.2.1 |
Code BEHANDLUNG DES WEINBAUERZEUGNISSES |
D |
‚R‘ bei nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen (Nennvolumen von mehr als 60 l) |
|
99x |
||||||||||||||||||||||
|
a |
Code |
R |
|
Anzugeben sind ein oder mehrere Code(s) für die Behandlung des Weinbauerzeugnisses gemäß der Liste in Anhang VI Teil B Abschnitt 1.4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 436/2009. |
n..2 |
|||||||||||||||||||||
18 |
DOKUMENT — ZERTIFIKAT |
O |
|
|
9x |
||||||||||||||||||||||
|
a |
Kurzbeschreibung Dokument |
C |
‚R‘, wenn Eingabefeld 18c nicht verwendet wird |
Zu beschreiben sind alle die beförderten Waren betreffenden Zertifikate, z. B. Zertifikate über die in Feld 17l genannte Ursprungsbezeichnung. |
an..350 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Kurzbeschreibung Dokument_LNG |
C |
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Dokumentenreferenz |
C |
‚R‘, wenn Eingabefeld 18a nicht verwendet wird |
Für alle die beförderten Waren betreffenden Zertifikate ist eine Referenznummer anzugeben. |
an..350 |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Dokumentenreferenz_LNG |
C |
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
Tabelle 2
(gemäß Artikel 4 Absatz 1)
Annullierungsmeldung
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
||||
1 |
ATTRIBUT |
R |
|
|
|
|||||
|
a |
Datum und Uhrzeit der Validierung der Annullierung |
C |
Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Annullierungsmeldung anzugeben |
Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. |
Datum Uhrzeit |
||||
2 |
BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD |
R |
|
|
|
|||||
|
a |
Referenzcode (ARC) |
R |
|
Anzugeben ist der ARC des e-VD, dessen Annullierung beantragt wird. |
an21 |
||||
3 |
ANNULLIERUNG |
R |
|
|
|
|||||
|
a |
Code Annullierungsgrund |
R |
|
Der Grund der Annullierung des e-VD ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 10 anzugeben. |
n1 |
||||
|
b |
Ergänzende Informationen |
C |
(Siehe Feld 3.a) |
Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Annullierung des e-VD. |
an..350 |
||||
|
c |
Ergänzende Informationen_LNG |
C |
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
Tabelle 3
(gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2)
Änderung des Bestimmungsorts
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
|||||||||||||||
1 |
ATTRIBUT |
R |
|
|
|
||||||||||||||||
|
a |
Datum und Uhrzeit der Validierung der Änderung des Bestimmungsorts |
C |
Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts anzugeben |
Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. |
Datum Uhrzeit |
|||||||||||||||
2 |
e-VD: AKTUALISIERUNG |
R |
|
|
|
||||||||||||||||
|
a |
Ordnungsnummer |
C |
Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts anzugeben |
Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung des e-VD auf 1 gesetzt und bei jeder Änderung des Bestimmungsorts um 1 erhöht. |
n..2 |
|||||||||||||||
|
b |
Referenzcode (ARC) |
R |
|
Anzugeben ist der ARC des e-VD, dessen Bestimmungsort geändert wird. |
an21 |
|||||||||||||||
|
c |
Beförderungsdauer |
D |
‚R‘, wenn sich die Beförderungsdauer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert |
Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für H ist maximal die Zahl 24 anzugeben, für D maximal die Zahl 92. |
an3 |
|||||||||||||||
|
d |
Änderung bei der Veranlassung der Beförderung |
D |
‚R‘, wenn die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person infolge der Änderung des Bestimmungsorts wechselt |
Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der Beförderung verantwortlich ist:
|
n1 |
|||||||||||||||
|
e |
Rechnungsnummer |
D |
‚R‘, wenn sich die Rechnung infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert |
Anzugeben ist die Rechnungsnummer der für die Waren ausgestellten Rechnung. Wurde die Rechnung noch nicht ausgestellt, so ist die Nummer des Lieferscheins oder eines sonstigen Beförderungsdokuments anzugeben. |
an..35 |
|||||||||||||||
|
f |
Rechnungsdatum |
O |
Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen, wenn sich die Rechnungsnummer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert |
Anzugeben ist das Datum des in Feld 2e ausgewiesenen Dokuments. |
Datum |
|||||||||||||||
|
g |
Code Beförderungsart |
D |
‚R‘, wenn sich die Beförderungsart infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert |
Die Beförderungsart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 anzugeben. |
n..2 |
|||||||||||||||
|
h |
Ergänzende Informationen |
C |
‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsart ‚Sonstiger‘ lautet |
Die Beförderungsart ist in Worten zu beschreiben. |
an..350 |
|||||||||||||||
|
i |
Ergänzende Informationen_LNG |
C |
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
|||||||||||||||
3 |
GEÄNDERTER BESTIMMUNGSORT |
R |
|
|
|
||||||||||||||||
|
a |
Code Bestimmungsort |
R |
|
Der neue Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:
|
n1 |
|||||||||||||||
4 |
NEUER EMPFÄNGER |
D |
‚R‘, wenn sich der Empfänger infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert |
|
|
||||||||||||||||
|
a |
Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |
C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a) |
Angaben bei Code Bestimmungsort
|
an..16 |
|||||||||||||||
|
b |
Name |
R |
|
|
an..182 |
|||||||||||||||
|
c |
Straße |
R |
|
|
an..65 |
|||||||||||||||
|
d |
Hausnummer |
O |
|
|
an..11 |
|||||||||||||||
|
e |
Postleitzahl |
R |
|
|
an..10 |
|||||||||||||||
|
f |
Ort |
R |
|
|
an..50 |
|||||||||||||||
|
g |
NAD_LNG |
R |
|
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
|||||||||||||||
|
h |
EORI-Nummer |
C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a) |
Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG. |
an..17 |
|||||||||||||||
5 |
ORT DER LIEFERUNG |
C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a) |
Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Bei Code Bestimmungsort 2
|
|
||||||||||||||||
|
a |
Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |
C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a) |
Angaben bei Code Bestimmungsort
|
an..16 |
|||||||||||||||
|
b |
Name |
C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a) |
|
an..182 |
|||||||||||||||
|
c |
Straße |
C |
Für Feld 5c, 5e und 5f:
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a) |
|
an..65 |
|||||||||||||||
|
d |
Hausnummer |
O |
|
an..11 |
||||||||||||||||
|
e |
Postleitzahl |
C |
|
an..10 |
||||||||||||||||
|
f |
Ort |
C |
|
an..50 |
||||||||||||||||
|
g |
NAD_LNG |
C |
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
|||||||||||||||
6 |
AUSFUHRZOLLSTELLE |
C |
‚R‘ bei Ausfuhr (Code Bestimmungsort 6) (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a) |
|
|
||||||||||||||||
|
a |
Dienststellenschlüsselnummer |
R |
|
Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 abzugeben ist. Siehe Anhang II Codeliste 5. Anzugeben ist der Code einer im Verzeichnis der Zollstellen aufgeführten Ausfuhrzollstelle. |
an8 |
|||||||||||||||
7 |
NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG |
C |
‚R‘, um die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 2d ‚3‘ oder ‚4‘ lautet |
|
|
||||||||||||||||
|
a |
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |
O |
Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen. |
|
an..14 |
|||||||||||||||
|
b |
Name |
R |
|
|
an..182 |
|||||||||||||||
|
c |
Straße |
R |
|
|
an..65 |
|||||||||||||||
|
d |
Hausnummer |
O |
|
|
an..11 |
|||||||||||||||
|
e |
Postleitzahl |
R |
|
|
an..10 |
|||||||||||||||
|
f |
Ort |
R |
|
|
an..50 |
|||||||||||||||
|
g |
NAD_LNG |
R |
|
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
|||||||||||||||
8 |
NEUER BEFÖRDERER |
O |
Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen, wenn sich der Beförderer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert. |
Angaben zur Identifizierung des neuen Beförderers |
|
||||||||||||||||
|
a |
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |
O |
|
|
an..14 |
|||||||||||||||
|
b |
Name |
R |
|
|
an..182 |
|||||||||||||||
|
c |
Straße |
R |
|
|
an..65 |
|||||||||||||||
|
d |
Hausnummer |
O |
|
|
an..11 |
|||||||||||||||
|
e |
Postleitzahl |
R |
|
|
an..10 |
|||||||||||||||
|
f |
Ort |
R |
|
|
an..50 |
|||||||||||||||
|
g |
NAD_LNG |
R |
|
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
|||||||||||||||
9 |
BEFÖRDERUNGSDETAILS |
D |
‚R‘, wenn sich die Beförderungsdetails infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändern |
|
99x |
||||||||||||||||
|
a |
Code Beförderungsmittel/Container |
R |
|
Anzugeben ist/sind in Bezug auf die in Feld 2g genannte Beförderungsart der oder die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container. Siehe Anhang II Codeliste 8. |
n..2 |
|||||||||||||||
|
b |
Kennzeichen Beförderungsmittel/Container |
C |
‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet (Siehe Feld 9a) |
Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet. |
an..35 |
|||||||||||||||
|
c |
Kennzeichen des Verschlusses |
D |
‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden |
Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden. |
an..35 |
|||||||||||||||
|
d |
Informationen zum Verschluss |
O |
|
Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart). |
an..350 |
|||||||||||||||
|
e |
Informationen zum Verschluss_LNG |
C |
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
|||||||||||||||
|
f |
Ergänzende Informationen |
O |
|
Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z. B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container. |
an..350 |
|||||||||||||||
|
g |
Ergänzende Informationen_LNG |
C |
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
Tabelle 4
(gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b)
Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts — Aufteilungsmitteilung
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
||||||
1 |
|
VERBRAUCHSTEUER-MITTEILUNG |
R |
|
|
|
||||||
|
a |
Art der Mitteilung |
R |
Von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugeben |
Der Grund der Mitteilung ist anhand einer der folgenden Kennziffern anzugeben:
|
n1 |
||||||
|
b |
Datum und Uhrzeit der Mitteilung |
R |
Von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugeben |
Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. |
Datum Uhrzeit |
||||||
|
c |
Referenzcode (ARC) |
R |
Von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugeben |
Anzugeben ist der ARC des e-VD, das Gegenstand der Mitteilung ist. |
an21 |
||||||
|
d |
Ordnungsnummer |
R |
Von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugeben |
Anzugeben ist die Ordnungsnummer des e-VD. Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung des e-VD auf 1 gesetzt und bei jeder Änderung des Bestimmungsorts um 1 erhöht. |
n..2 |
||||||
2 |
|
NACHFOLGENDER ARC |
C |
‚R‘, wenn die Art der Mitteilung in Feld 1a ‚2‘ lautet Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats anzugeben |
|
9x |
||||||
|
a |
Referenzcode (ARC) |
R |
Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats anzugeben |
|
an21 |
Tabelle 5
(gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2)
Aufteilung der Beförderung
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
||||||||||||||||||
1 |
e-VD: AUFTEILUNG |
R |
|
|
|
|||||||||||||||||||
|
a |
Vorheriger ARC |
R |
|
Anzugeben ist der ARC des aufzuteilenden e-VD. Siehe Anhang II Codeliste 2. |
an21 |
||||||||||||||||||
2 |
MITGLIEDSTAAT DER AUFTEILUNG |
R |
|
|
|
|||||||||||||||||||
|
a |
Code Mitgliedstaat |
R |
|
Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Beförderung aufgeteilt wird, ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 3 anzugeben. |
a2 |
||||||||||||||||||
3 |
ANGABEN ZUR AUFTEILUNG DES e-VD |
R |
|
Bei der Aufteilung wird das betreffende e-VD vollständig durch zwei oder mehrere neue e-VD ersetzt. |
9x |
|||||||||||||||||||
|
a |
Bezugsnummer |
R |
|
Anzugeben ist eine einmalige laufende Nummer, die der Versender dem e-VD zuordnet und anhand deren die Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders identifizierbar ist. |
an..22 |
||||||||||||||||||
|
b |
Beförderungsdauer |
D |
‚R‘, wenn sich die Beförderungsdauer infolge der Aufteilung ändert |
Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für H ist maximal die Zahl 24 anzugeben, für D maximal die Zahl 92. |
an3 |
||||||||||||||||||
|
c |
Änderung bei der Veranlassung der Beförderung |
D |
‚R‘, wenn die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person infolge der Aufteilung wechselt |
Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortlich ist:
|
n1 |
||||||||||||||||||
3.1 |
GEÄNDERTER BESTIMMUNGSORT |
R |
|
|
|
|||||||||||||||||||
|
a |
Code Bestimmungsort |
R |
|
Der Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:
|
n1 |
||||||||||||||||||
3.2 |
NEUER EMPFÄNGER |
C |
‚O‘, wenn der Code für den Bestimmungsort anders als 8 lautet (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a) |
Angaben bei Code Bestimmungsort
|
|
|||||||||||||||||||
|
a |
Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |
C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a) |
Angaben bei Code Bestimmungsort
|
an..16 |
||||||||||||||||||
|
b |
Name |
R |
|
|
an..182 |
||||||||||||||||||
|
c |
Straße |
R |
|
|
an..65 |
||||||||||||||||||
|
d |
Hausnummer |
O |
|
|
an..11 |
||||||||||||||||||
|
e |
Postleitzahl |
R |
|
|
an..10 |
||||||||||||||||||
|
f |
Ort |
R |
|
|
an..50 |
||||||||||||||||||
|
g |
NAD_LNG |
R |
|
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
||||||||||||||||||
|
h |
EORI-Nummer |
C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a) |
Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG. |
an..17 |
||||||||||||||||||
3.3 |
ORT DER LIEFERUNG |
C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a) |
|
|
|||||||||||||||||||
|
a |
Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |
C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a) |
Angaben bei Code Bestimmungsort
|
an..16 |
||||||||||||||||||
|
b |
Name |
C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a) |
|
an..182 |
||||||||||||||||||
|
c |
Straße |
C |
Für Feld 3.3c, 3.3e und 3.3f:
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a) |
|
an..65 |
||||||||||||||||||
|
d |
Hausnummer |
O |
|
an..11 |
|||||||||||||||||||
|
e |
Postleitzahl |
C |
|
an..10 |
|||||||||||||||||||
|
f |
Ort |
C |
|
an..50 |
|||||||||||||||||||
|
g |
NAD_LNG |
C |
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
||||||||||||||||||
3.4 |
AUSFUHRZOLLSTELLE |
C |
‚R‘ bei Ausfuhr (geänderter Code Bestimmungsort 6) (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a) |
|
|
|||||||||||||||||||
|
a |
Dienststellenschlüsselnummer |
R |
|
Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 abzugeben ist. Siehe Anhang II Codeliste 5. Anzugeben ist der Code einer im Verzeichnis der Zollstellen aufgeführten Ausfuhrzollstelle. |
an8 |
||||||||||||||||||
3.5 |
NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG |
C |
‚R‘, um die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 3c ‚3‘ oder ‚4‘ lautet |
|
|
|||||||||||||||||||
|
a |
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |
O |
Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen. |
|
an..14 |
||||||||||||||||||
|
b |
Name |
R |
|
|
an..182 |
||||||||||||||||||
|
c |
Straße |
R |
|
|
an..65 |
||||||||||||||||||
|
d |
Hausnummer |
O |
|
|
an..11 |
||||||||||||||||||
|
e |
Postleitzahl |
R |
|
|
an..10 |
||||||||||||||||||
|
f |
Ort |
R |
|
|
an..50 |
||||||||||||||||||
|
g |
NAD_LNG |
R |
|
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
||||||||||||||||||
3.6 |
NEUER BEFÖRDERER |
O |
Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen, wenn der Beförderer infolge der Aufteilung wechselt. |
Angaben zur Identifizierung des neuen Beförderers |
|
|||||||||||||||||||
|
a |
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |
O |
|
|
an..14 |
||||||||||||||||||
|
b |
Name |
R |
|
|
an..182 |
||||||||||||||||||
|
c |
Straße |
R |
|
|
an..65 |
||||||||||||||||||
|
d |
Hausnummer |
O |
|
|
an..11 |
||||||||||||||||||
|
e |
Postleitzahl |
R |
|
|
an..10 |
||||||||||||||||||
|
f |
Ort |
R |
|
|
an..50 |
||||||||||||||||||
|
g |
NAD_LNG |
R |
|
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
||||||||||||||||||
3.7 |
BEFÖRDERUNGSDETAILS |
D |
‚R‘, wenn sich die Angaben zur Beförderung infolge der Aufteilung ändern |
|
99X |
|||||||||||||||||||
|
a |
Code Beförderungsmittel/Container |
R |
|
Anzugeben ist/sind der/die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container. Siehe Anhang II Codeliste 8. |
n..2 |
||||||||||||||||||
|
b |
Kennzeichen Beförderungsmittel/Container |
C |
‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet (Siehe Feld 3.7a) |
Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet. |
an..35 |
||||||||||||||||||
|
c |
Kennzeichen des Verschlusses |
D |
‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden |
Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden. |
an..35 |
||||||||||||||||||
|
d |
Informationen zum Verschluss |
O |
|
Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart). |
an..350 |
||||||||||||||||||
|
e |
Informationen zum Verschluss_LNG |
C |
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
||||||||||||||||||
|
f |
Ergänzende Informationen |
O |
|
Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z. B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container. |
an..350 |
||||||||||||||||||
|
g |
Ergänzende Informationen_LNG |
C |
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
||||||||||||||||||
3.8 |
POSITIONSDATEN e-VD |
R |
|
Für jede Ware, die eine Sendung enthält, ist eine gesonderte Datengruppe zu verwenden. |
999x |
|||||||||||||||||||
|
a |
Positionsnummer |
R |
|
Anzugeben ist die Positionsnummer der Ware im ursprünglichen, aufzuteilenden e-VD. Die Positionsnummer ist je „Angaben zur Aufteilung des e-VD“ nur einmal zu verwenden. Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein. |
n..3 |
||||||||||||||||||
|
b |
Verbrauchsteuer-Produktcode |
R |
|
Anzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode. Siehe Anhang II Codeliste 11. |
an..4 |
||||||||||||||||||
|
c |
KN-Code |
R |
|
Anzugeben ist der am Tag der Meldung über die Aufteilung gültige KN-Code. Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein. |
n8 |
||||||||||||||||||
|
d |
Menge |
R |
|
Anzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit — siehe Anhang II Codelisten 11 und 12). Bei einer Beförderung an einen registrierten Empfänger gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG darf die Menge nicht größer sein als die Menge, zu deren Empfang er berechtigt ist. Bei einer Beförderung an eine gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2008/118/EG steuerbefreite Einrichtung darf die Menge nicht größer sein als die in der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung genannte Menge. Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein. |
n..15,3 |
||||||||||||||||||
|
e |
Bruttogewicht |
R |
|
Anzugeben ist das Bruttogewicht der Sendung (der verbrauchsteuerpflichtigen Waren einschließlich Verpackung). Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein. |
n..15,2 |
||||||||||||||||||
|
f |
Nettogewicht |
R |
|
Anzugeben ist das Gewicht der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne Verpackung. Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein. |
n..15,2 |
||||||||||||||||||
|
i |
Steuerzeichen/Kennzeichen |
O |
|
Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den im Bestimmungsmitgliedstaat erforderlichen Steuerzeichen/Kennzeichen. |
an..350 |
||||||||||||||||||
|
j |
Steuerzeichen/Kennzeichen_LNG |
C |
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
||||||||||||||||||
|
k |
Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet |
D |
‚R‘, wenn Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet werden |
Anzugeben ist ‚1‘, wenn die Waren Steuerzeichen tragen oder enthalten; anzugeben ist ‚0‘, wenn die Waren keine Steuerzeichen tragen oder enthalten. |
n1 |
||||||||||||||||||
|
o |
Dichte |
C |
‚R‘, wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar |
Wenn anwendbar, ist die Dichte bei 15 °C gemäß Anhang II Codeliste 11 anzugeben. Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein. |
n..5,2 |
||||||||||||||||||
|
p |
Warenbeschreibung |
O |
Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen. |
Zur Identifizierung der beförderten Waren ist die Warenbeschreibung anzugeben. |
an..350 |
||||||||||||||||||
|
q |
Warenbeschreibung_LNG |
C |
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
||||||||||||||||||
|
r |
Markenname |
D |
‚R‘, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren einen Markennamen tragen |
Wenn anwendbar, ist der Markenname der Waren anzugeben. |
an..350 |
||||||||||||||||||
|
s |
Markenname_LNG |
C |
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
||||||||||||||||||
3.8.1 |
PACKSTÜCKE |
R |
|
|
99x |
|||||||||||||||||||
|
a |
Art |
R |
|
Die Art der Packstücke ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 9 anzugeben. |
an2 |
||||||||||||||||||
|
b |
Anzahl |
C |
‚R‘, wenn als ‚zählbar‘ gekennzeichnet |
Wenn die Packstücke gemäß Anhang II Codeliste 9 zählbar sind, ist die Anzahl der Packstücke anzugeben. |
n..15 |
||||||||||||||||||
|
c |
Kennzeichen des Verschlusses |
D |
‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden |
Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Packstücke verwendet werden. |
an..35 |
||||||||||||||||||
|
d |
Informationen zum Verschluss |
O |
|
Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart). |
an..350 |
||||||||||||||||||
|
e |
Informationen zum Verschluss_LNG |
C |
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
Tabelle 6
(gemäß Artikel 7 und Artikel 8 Absatz 3)
Eingangsmeldung — Ausfuhrmeldung
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
|||||||||||||||||||||
1 |
ATTRIBUT |
R |
|
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Datum und Uhrzeit der Validierung der Eingangs- bzw. Ausfuhrmeldung |
C |
Von den zuständigen Behörden des Bestimmungs-/Ausfuhrmitgliedstaats bei Validierung der Eingangsmeldung bzw. Ausfuhrmeldung anzugeben |
Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. |
Datum Uhrzeit |
|||||||||||||||||||||
2 |
BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD |
R |
|
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Referenzcode (ARC) |
R |
|
Anzugeben ist der ARC des e-VD. Siehe Anhang II Codeliste 2. |
an21 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Ordnungsnummer |
R |
|
Anzugeben ist die Ordnungsnummer des e-VD. Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung des e-VD auf 1 gesetzt und bei jeder Änderung des Bestimmungsorts um 1 erhöht. |
n..2 |
|||||||||||||||||||||
3 |
EMPFÄNGER |
C |
‚R‘, wenn das Datenelement ‚Meldungsart‘ im entsprechenden elektronischen Verwaltungsdokument nicht auf ‚2 (Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren)‘ gesetzt ist |
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |
C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a) |
Angaben bei Code Bestimmungsort
|
an..16 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Name |
R |
|
|
an..182 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Straße |
R |
|
|
an..65 |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Hausnummer |
O |
|
|
an..11 |
|||||||||||||||||||||
|
e |
Postleitzahl |
R |
|
|
an..10 |
|||||||||||||||||||||
|
f |
Ort |
R |
|
|
an..50 |
|||||||||||||||||||||
|
g |
NAD_LNG |
R |
|
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
|
h |
EORI-Nummer |
C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a) |
Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG. |
an..17 |
|||||||||||||||||||||
4 |
ORT DER LIEFERUNG |
C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a) |
Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. |
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |
C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a) |
Angaben bei Code Bestimmungsort
|
an..16 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Name |
C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a) |
|
an..182 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Straße |
C |
Für Feld 4c, 4e und 4f:
(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a) |
|
an..65 |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Hausnummer |
O |
|
an..11 |
||||||||||||||||||||||
|
e |
Postleitzahl |
C |
|
an..10 |
||||||||||||||||||||||
|
f |
Ort |
C |
|
an..50 |
||||||||||||||||||||||
|
g |
NAD_LNG |
C |
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
5 |
ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE FÜR DEN EMPFÄNGER |
C |
‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4 und 5 (Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a) |
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Dienststellenschlüsselnummer |
R |
|
Anzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle am Bestimmungsort zuständigen Stelle der zuständigen Behörden im Bestimmungsmitgliedstaat. Siehe Anhang II Codeliste 5. |
an8 |
|||||||||||||||||||||
6 |
EINGANGS-/AUSFUHRMELDUNG |
R |
|
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Ankunftsdatum der verbrauchsteuerpflichtigen Waren |
R |
|
Datum, an dem die Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG endet |
Datum |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Empfangsergebnis |
R |
|
Mögliche Kennziffern:
|
n..2 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Ergänzende Informationen |
O |
|
Anzugeben sind ergänzende Informationen zum Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. |
an..350 |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Ergänzende Informationen_LNG |
C |
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
7 |
POSITIONSDATEN DER EINGANGS-/AUSFUHRMELDUNG |
C |
‚R‘, wenn die Kennziffer für das Empfangsergebnis weder 1 noch 21 lautet (Siehe Feld 6b) |
|
999X |
||||||||||||||||||||||
|
a |
Positionsnummer |
R |
|
Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren, bei denen die Kennziffer für das Empfangsergebnis weder 1 noch 21 lautet, ist die Positionsnummer des zugehörigen e-VD (Tabelle 1 Feld 17a) anzugeben. Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein. |
n..3 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge |
D |
‚R‘, wenn für den betreffenden Datensatz eine Fehlmenge oder eine Mehrmenge festgestellt wird |
Mögliche Kennziffern:
|
a1 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Festgestellte Fehl-/Mehrmenge |
C |
‚R‘ bei Anzeige in Feld 7b |
Anzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit — siehe Anhang II Codelisten 11 und 12). Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein. |
n..15,3 |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Verbrauchsteuer-Produktcode |
R |
|
Anzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode. Siehe Anhang II Codeliste 11. |
an4 |
|||||||||||||||||||||
|
e |
Zurückgewiesene Menge |
C |
‚R‘, wenn die Kennziffer für das Gesamtergebnis des Warenempfangs ‚4‘ lautet (Siehe Feld 6b) |
Für jeden einzelnen Datensatz ist die Menge der abgelehnten verbrauchsteuerpflichtigen Waren (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit — siehe Anhang II Codelisten 11 und 12) anzugeben. Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein. |
n..15,3 |
|||||||||||||||||||||
7.1 |
GRUND DER BEANSTANDUNG |
D |
‚R‘ für jeden einzelnen Datensatz, wenn die Kennziffer für das Gesamtergebnis des Warenempfangs 2, 3, 4, 22 oder 23 lautet (Siehe Feld 6b) |
|
9X |
||||||||||||||||||||||
|
a |
Code für die Beanstandung |
R |
|
Mögliche Kennziffern:
|
n1 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Ergänzende Informationen |
C |
(Siehe Feld 7.1a) |
Anzugeben sind ergänzende Informationen zum Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. |
an..350 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Ergänzende Informationen_LNG |
C |
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. |
a2“ |
(1) Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11).
(2) Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 67).
(4) Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60).
(5) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).
(6) Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21).
ANHANG II
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 wird die Tabelle unter Nummer 11 („Verbrauchsteuer-Produktcode (EPC)“) wie folgt geändert:
(1) |
In der Zeile für den Verbrauchsteuer-Produktcode T200 erhält der Eintrag unter „Beschreibung“ folgende Fassung: „Zigaretten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates (*) und Zigaretten gleichgestellte Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Richtlinie (*) Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24).“" |
(2) |
In der Zeile für den Verbrauchsteuer-Produktcode T300 erhält der Eintrag unter „Beschreibung“ folgende Fassung: „Zigarren und Zigarillos gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/64/EU“. |
(3) |
In der Zeile für den Verbrauchsteuer-Produktcode T400 erhält der Eintrag unter „Beschreibung“ folgende Fassung: „Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2011/64/EU“. |
(4) |
In der Zeile für den Verbrauchsteuer-Produktcode T500 erhält der Eintrag unter „Beschreibung“ folgende Fassung: „Rauchtabak gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2011/64/EU, ausgenommen Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Richtlinie, sowie Rauchtabak gleichgestellte Erzeugnisse, ausgenommen Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Richtlinie“. |