31994R2965

Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union

Amtsblatt Nr. L 314 vom 07/12/1994 S. 0001 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0208
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0208


VERORDNUNG (EG) Nr. 2965/94 DES RATES vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach dem einvernehmlichen Beschluß der auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Festlegung der Sitze bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie von Europol vom 29. Oktober 1993 (1) haben die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten einvernehmlich eine Erklärung abgegeben, wonach bei den Übersetzungsdiensten der Kommission in Luxemburg ein Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Union geschaffen wird, das die Übersetzungsdienste bereitstellt, die für die Arbeit der Einrichtungen erforderlich sind, deren Sitz mit dem Beschluß vom 29. Oktober 1993 festgelegt worden ist; hiervon ausgenommen ist das Europäische Währungsinstitut.

Die Errichtung eines gemeinsamen Fachzentrums bildet eine geeignete Lösung des Problems, den Übersetzungsbedarf einer grösseren Anzahl von über das Gebiet der Union verteilten Einrichtungen zu decken.

Dem Übersetzungszentrum ist ein Status zu verleihen, der es ihm gestattet, seine Dienstleistungen für Einrichtungen zu erbringen, die mit Rechtspersönlichkeit, Verwaltungsautonomie und einem eigenen Haushalt ausgestattet sind; dabei sollte eine funktionale Verbindung zwischen dem Zentrum und der Kommission aufrechterhalten werden.

Der Vertrag sieht für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 235 Befugnisse vor -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird ein Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Union geschaffen (nachstehend "Zentrum" genannt).

Artikel 2

(1) Das Zentrum leistet die für die Arbeit der nachstehend genannten Einrichtungen erforderlichen Übersetzungsdienste:

- Europäische Umweltagentur;

- Europäische Stiftung für Berufsbildung;

- Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht;

- Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln;

- Agentur für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;

- Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Geschmacksmuster);

- Europäisches Polizeiamt (Europol) und Europol-Drogenstelle.

Das Zentrum und jede der genannten Einrichtungen vereinbaren die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit.

(2) Die Dienste des Zentrums können von nicht in Absatz 1 genannten, durch den Rat errichteten Einrichtungen auf der Grundlage von Vereinbarungen mit dem Zentrum in Anspruch genommen werden.

Artikel 3

(1) Das Zentrum besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben besitzt das Zentrum in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach einzelstaatlichem Recht zuerkannt ist.

Artikel 4

(1) Das Zentrum verfügt über einen Verwaltungsrat, bestehend aus

a) je einem Vertreter der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen; in Vereinbarungen nach Artikel 2 Absatz 2 kann vorgesehen werden, daß die Einrichtung, die Partei dieser Vereinbarung ist, einen Vertreter in den Verwaltungsrat entsendet;

b) je einem Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und

c) zwei Vertretern der Kommission.

(2) Für die in Absatz 1 genannten Vertreter werden stellvertretende Mitglieder ernannt, die sie in ihrer Abwesenheit vertreten.

(3) Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Verwaltungsrat.

Artikel 5

(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt drei Jahre.

(2) Das Mandat der Mitglieder des Verwaltungsrats ist erneuerbar.

Artikel 6

(1) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat mindestens zweimal jährlich sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) ein.

(2) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.

(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats verfügt über eine Stimme.

(4) Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Artikel 7

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

(1) Der Verwaltungsrat verabschiedet das jährliche Arbeitsprogramm des Zentrums auf der Grundlage eines vom Direktor erstellten Entwurfs.

(2) Das Programm kann im Jahresverlauf nach dem Verfahren des Absatzes 1 angepasst werden.

(3) Der Verwaltungsrat nimmt jährlich spätestens zum 31. Januar einen Jahresbericht über die Tätigkeit des Zentrums an. Der Direktor übermittelt den Bericht den in Artikel 2 genannten Einrichtungen sowie dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

Artikel 9

(1) Das Zentrum wird von einem Direktor geleitet, der vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission für fünf Jahre ernannt wird; Wiederernennung ist möglich.

(2) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter des Zentrums. Er ist zuständig für

- die sachgerechte Ausarbeitung und Durchführung des Arbeitsprogramms und der Beschlüsse des Verwaltungsrats;

- die laufende Verwaltung;

- die Durchführung der dem Zentrum übertragenen Aufgaben;

- die Ausführung des Haushaltsplans;

- alle Personalfragen;

- die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats.

(3) Der Direktor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeiten ab.

Artikel 10

(1) Die Einnahmen und Ausgaben des Zentrums werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, veranschlagt und in den Haushaltsplan des Zentrums eingesetzt.

(2) a) Der Haushalt des Zentrums ist nach Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

b) Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Buchstabe c) wird der Haushalt aus den Beträgen finanziert, die die Einrichtungen, für die das Zentrum tätig ist, für die von ihm erbrachten Dienstleistungen entrichten.

c) In der Anlaufphase, die höchstens drei Haushaltsjahre dauert,

- führen die Einrichtungen, für die das Zentrum tätig ist, pauschal einen anhand möglichst zuverlässiger Daten berechneten Prozentsatz ihres Haushalts ab, der nach Maßgabe der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen angepasst wird;

- kann das Zentrum einen Finanzbeitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften erhalten, damit sein Betrieb sichergestellt ist.

(3) Die Ausgaben des Zentrums umfassen die Bezuege des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die Sachausgaben.

Artikel 11

(1) Vor der in Artikel 19 vorgesehenen Überprüfung kann jede der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen, die besondere Schwierigkeiten in Verbindung mit den Dienstleistungen des Zentrums hat, sich an das Zentrum wenden, um nach Lösungen zu suchen, die diesen Schwierigkeiten am besten gerecht werden.

(2) Sofern derartige Lösungen binnen drei Monaten nicht gefunden werden können, kann die betreffende Einrichtung der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Mitteilung zuleiten, damit die Kommission die erforderlichen Maßnahmen treffen und gegebenenfalls über das Zentrum und mit dessen Hilfe dafür sorgen kann, daß für die Übersetzung der betreffenden Dokumente ein systematischerer Rückgriff auf Dritte erfolgt.

Artikel 12

Die Kommission leistet dem Zentrum auf der Grundlage von Abmachungen mit diesem gegen Kostenerstattung folgende Unterstützung:

1. fachliche Hilfe: Terminologie, Datenbanken, Dokumentation, maschinelle Übersetzung, Fortbildung, Verzeichnisse von freiberuflichen Übersetzern, Entsendung von Beamten auf Stellen beim Zentrum;

2. Erfuellung der wichtigsten Verwaltungsaufgaben: Gehaltszahlung, Krankheitsfürsorge, Ruhegehälter, soziale Dienste.

Artikel 13

(1) Der Direktor erstellt spätestens zum 31. März eines jeden Jahres einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Zentrums für das folgende Haushaltsjahr und übermittelt ihn zusammen mit einem Stellenplan dem Verwaltungsrat.

(2) Der Verwaltungsrat stellt den Voranschlag zusammen mit dem Stellenplan auf und leitet ihn unverzueglich der Kommission zu; diese berücksichtigt ihn bei der Veranschlagung der Zuschüsse für die in Artikel 2 genannten Einrichtungen im Vorentwurf des Haushaltsplans, den sie dem Rat gemäß Artikel 203 des Vertrags vorlegt.

(3) Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan des Zentrums vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres fest und passt ihn, soweit erforderlich den Einnahmen an, die sich aus den Zahlungen der in Artikel 2 genannten Einrichtungen ergeben.

Artikel 14

(1) Der Direktor führt den Haushaltsplan des Zentrums aus.

(2) Die Kontrolle über alle Mittelbindungen und die Zahlung aller Ausgaben des Zentrums sowie die Kontrolle über die Feststellung und Einziehung aller Einnahmen werden vom Finanzkontrolleur der Kommission ausgeuebt.

(3) Spätestens zum 31. März eines jeden Jahres legt der Direktor der Kommission, dem Verwaltungsrat und dem Rechnungshof die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Zentrums für das abgelaufene Haushaltsjahr vor. Diese wird vom Rechnungshof gemäß Artikel 188c des Vertrags geprüft.

(4) Der Verwaltungsrat erteilt dem Direktor des Zentrums Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.

Artikel 15

Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission und nach Stellungnahme des Rechnungshofs die internen Finanzvorschriften, in denen insbesondere die Modalitäten für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums festgelegt sind.

Artikel 16

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gilt für das Zentrum.

Artikel 17

(1) Das Personal des Zentrums unterliegt den für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verordnungen und Regelungen.

(2) Das Zentrum übt gegenüber seinem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.

(3) Der Verwaltungsrat erlässt im Einvernehmen mit der Kommission die entsprechenden Durchführungsbestimmungen, um insbesondere die Vertraulichkeit bestimmter Arbeiten zu gewährleisten.

Artikel 18

(1) Die vertragliche Haftung des Zentrums bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in den von dem Zentrum geschlossenen Verträgen enthalten ist.

(2) Im Bereich der ausservertraglichen Haftung ersetzt das Zentrum den von ihm oder seinen Beamten und sonstigen Bediensteten in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist zuständig für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Ersatz dieses Schadens.

(3) Die persönliche Haftung der Beamten oder sonstigen Bediensteten des Zentrums bestimmt sich nach den für sie geltenden Vorschriften.

Artikel 19

Die in dieser Verordnung festgelegte Funktionsweise des Zentrums kann vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments spätestens drei Jahre nach Ablauf der höchstens drei Haushaltsjahre dauernden Anlaufphase des Zentrums überprüft werden.

Artikel 20

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. KINKEL

(1) ABl. Nr. C 323 vom 30. 11. 1993, S. 1.

ERKLÄRUNG 1

ERKLÄRUNG DES RATES

Der Rat misst der ordnungsgemässen Anwendung des Wirtschaftlichkeitsprinzips und der Beachtung der Kosten-Nutzen-Relation grösste Bedeutung bei.

In diesem Zusammenhang verweist er auf die folgenden Bestimmungen der Haushaltsordnung:

"Die Hausmittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Sparsamkeit und der Kosten-Nutzen-Verhältnisse zu verwenden. Es sind quantifizierte Ziele festzulegen, und die Fortschritte bei der Verwirklichung sind zu beurteilen."

"Für die operationellen Tätigkeiten enthält der Finanzbogen insbesondere eine angemessene Begründung der Beteiligung der Gemeinschaft, die gegebenenfalls durch geeignete statistische Daten belegt wird."

ERKLÄRUNG 2

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES RATES UND DER KOMMISSION

Anläßlich der Errichtung des Übersetzungszentrums bekräftigen der Rat und die Kommission, daß die Organisationsweise des Zentrums die Gleichbehandlung der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften unbeschadet der spezifischen Bestimmungen über die Sprachenregelung der verschiedenen Einrichtungen, für die das Zentrum tätig ist, ermöglichen sollte.

ERKLÄRUNG 3

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES RATES UND DER KOMMISSION ZU ARTIKEL 17

Der Rat und die Kommission vertreten die Auffassung, daß das Übersetzungszentrum in Anbetracht seiner Aufgaben und seiner Haushaltsstruktur bei der Verwaltung seines Personals so flexibel wie möglich vorgehen muß, ohne dabei die Erfuellung seines Auftrags zu gefährden.

ERKLÄRUNG 4

ERKLÄRUNG DES RATES ZU ARTIKEL 17

Der Rat ersucht die Kommission,

- ihm vor Ende des Jahres 1994 einen Bericht über die Frage vorzulegen, inwieweit die Bestimmungen des Artikels 5 von Anhang VIII des Statuts auch weiterhin gerechtfertigt sind, und in dem insbesondere ihr Kosten-Nutzen-Verhältnis untersucht wird;

- geeignete Vorschläge im Hinblick auf die Überprüfung dieser Bestimmungen im Lichte dieses Berichts vorzulegen.

ERKLÄRUNG 5

ERKLÄRUNG DER DEUTSCHEN DELEGATION ZU ARTIKEL 17

Die Bundesrepublik Deutschland stimmt trotz erheblicher Bedenken dem Kompromiß für Artikel 17 zu, um den Konsens der Mitgliedstaaten und den Beginn der Arbeit des Zentrums nicht zu gefährden. Eine Überprüfung der strittigen Bestimmung wird nach wie vor für dringend erforderlich gehalten. Die Zustimmung ergeht in der Erwartung, daß die heute beschlossene Aufforderung nunmehr endlich zu entsprechenden Vorschlägen der Kommission führen wird.

ERKLÄRUNG 6

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Im Rahmen ihrer Zuständigkeit wird die Kommission innerhalb der Gruppe der Verwaltungschefs die Initiative ergreifen, unverzueglich - unter Federführung dieser Gruppe - die Schaffung eines organübergreifenden Ausschusses für die Übersetzung vorzuschlagen; Aufgabe dieses Ausschusses wäre es, die Koordinierung zwischen den Übersetzungsdiensten der einzelnen Organe, einschließlich des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Union, zu fördern.