31994R1626

Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer

Amtsblatt Nr. L 171 vom 06/07/1994 S. 0001 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 6 S. 0080
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 6 S. 0080


VERORDNUNG (EG) Nr. 1626/94 DES RATES vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer wurden in den ersten zehn Jahren der gemeinsamen Fischereipolitik keine Vorschriften auf Gemeinschaftsebene erlassen, da die Besonderheiten dieses Meeres eine ähnliche Regelung wie diejenige, die seit 1983 für den Atlantik und die Nordsee angewandt wird, nicht ohne weiteres zulassen.

Es ist jedoch an der Zeit, sich den gegenwärtigen Problemen der Mittelmeerbestände zuzuwenden und ein an die Wirklichkeit des Mittelmeeres angepasstes harmonisiertes Bewirtschaftungssystem einzuführen; hierbei sind die in der Region bereits geltenden einzelstaatlichen Regelungen zu berücksichtigen, gleichzeitig aber auch die zum Schutz der Bestände erforderlichen Anpassungen auf ausgewogene Weise und gegebenenfalls in einzelnen Stufen vorzunehmen.

Die Gemeinschaft muß sich ausserdem zusammen mit allen Anrainerstaaten um eine gemeinsame Politik der Bewirtschaftung und Nutzung der Fischereiressourcen im Mittelmeer bemühen. Die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung gilt im übrigen auch für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Befischung der Meeresschätze im Mittelmeer, die von Schiffen unter der Flagge eines Drittlandes in einem Hafen der Gemeinschaft ausgeuebt werden.

Fanggeräte, deren Einsatz im Mittelmeer übermässig zur Verschlechterung der Meeresumwelt oder der Bestandslage beiträgt, sollten verboten werden. Ein Teil der Küstenzone sollte den selektivsten Fanggeräten vorbehalten bleiben, die von den Küstenfischern eingesetzt werden. Abweichend von dem geographischen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (4) finden die Bestimmungen derselben Verordnung über Treibnetze und Ringwaden im Mittelmeer bereits Anwendung.

Es empfiehlt sich, die Merkmale und besonders die Mindestmaschenöffnungen der hauptsächlich im Mittelmeer eingesetzten Fanggeräte sowie die Mindestgrössen bestimmter Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderer speziell im Mittelmeer vorkommender Meeresprodukte festzulegen, um eine Überfischung der betreffenden Bestände zu vermeiden.

Aus demselben Grund ist es erforderlich, bestimmte Gebiete, in denen Jungfische konzentriert vorkommen, unter Berücksichtigung der dort herrschenden spezifischen biologischen Bedingungen zu schützen, um den massiven Fang von untermassigen Tieren zu verhindern. Ausserdem sollten die Gesetzgeber auf gemeinschaftlicher wie auf einzelstaatlicher Ebene bei allen Maßnahmen, die sie für die Fischerei im Mittelmeer erlassen, den besonderen Anforderungen der als empfindlich oder bedroht anerkannten Arten und Lebensräume Rechnung tragen.

Um die wissenschaftliche Forschung nicht zu behindern, sollte diese Verordnung nicht für die Tätigkeiten gelten, die im Rahmen notwendiger Forschungsarbeiten durchgeführt werden.

Es sollte weiterhin möglich sein, ergänzend zu dieser Verordnung einzelstaatliche Maßnahmen anzuwenden, die zusätzliche Bestimmungen enthalten oder über die hier festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen oder aber die Beziehungen zwischen den verschiedenen am Fischfang Beteiligten regeln. Derartige Maßnahmen können unter der Voraussetzung weiter angewandt oder neu erlassen werden, daß sie von der Kommission auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und ihre Übereinstimmung mit der gemeinsamen Fischereipolitik hin überprüft werden.

Ferner sollten, für einen begrenzten Zeitraum nach einem Verfahren, bei dem sichergestellt ist, daß die Nachteile für die Bestände und die Tätigkeiten der Fischer aus der Gemeinschaft so gering wie möglich bleiben, einzelstaatliche Maßnahmen zugelassen werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erlaubt sind.

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (5) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß nichtgewerbliche Fischereitätigkeiten die Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik nicht beeinträchtigen. Diese Verpflichtung ist angesichts des Ausmasses der im Mittelmeer ausgeuebten nichtgewerblichen Tätigkeiten für dieses Meer von besonderer Bedeutung, weshalb etwaige negative Auswirkungen auf die Fischereiressourcen möglichst gering zu halten sind.

Die Gemeinschaft hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen unterzeichnet, in dem die Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und die Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze festgelegt sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung gilt für die Fischereitätigkeit und verwandte Tätigkeiten im Gebiet und in den Gewässern des Mittelmeers östlich 5° 36' westlicher Länge, die der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen, ausgenommen Lagunen und Teiche. Werden diese Tätigkeiten im Mittelmeer ausserhalb dieser Gewässer von Schiffen aus der Gemeinschaft ausgeuebt, so fallen sie ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(2) Die Mittelmeeranrainerstaaten der Gemeinschaft können in den in Absatz 1 genannten Bereichen, einschließlich der nichtgewerblichen Fischerei, mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarende und mit der gemeinsamen Fischereipolitik übereinstimmende Rechtsvorschriften erlassen, die die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung ergänzen oder über die hier festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen.

Bei der Verabschiedung dieser Maßnahmen achten die Mitgliedstaaten auf die Erhaltung der empfindlichen oder bedrohten und besonders der in Anhang I aufgeführten Arten und Lebensräume.

(3) Die Kommission wird nach den Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über alle Vorhaben, nationale Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen einzuführen oder zu ändern, so rechtzeitig unterrichtet, daß sie ihre Bemerkungen hierzu vorlegen kann.

Artikel 2

(1) Die Verwendung zu Fangzwecken und das Mitführen an Bord von toxischen, betäubenden oder ätzenden Stoffen, von Geräten zur Erzeugung von Stromstössen sowie von Sprengstoffen ist untersagt.

(2) Die Verwendung von Andreas-Kreuzen und ähnlichen Schleppgeräten für die Korallenernte sowie von Preßlufthämmern und anderen Schlagwerkzeugen für die Ernte von Bohrmuscheln ist untersagt.

(3) Die Verwendung von Umschließungs- und Zugnetzen, die mit einem Boot ausgefahren und vom Ufer aus eingeholt werden (Strandwaden), ist ab dem 1. Januar 2002 untersagt, sofern nicht der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit aufgrund wissenschaftlicher Nachweise, daß die Verwendung dieser Netze keine Nachteile für die Bestände mit sich bringt, etwas anderes beschließt.

Artikel 3

(1) Schleppnetze, Waden oder ähnliche Netze dürfen, unabhängig von der Methode des Schleppens oder Einholens, nicht innerhalb der 3-Meilen-Zone vor den Küsten oder dießeits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Tiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden, ausser wenn in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Ausnahmen für den Fall vorgesehen sind, daß die Territorialgewässer schmaler als die 3-Meilen-Zone sind.

Fanggeräte, die in geringerer Entfernung von der Küste als in Unterabsatz 1 festgelegt und in Übereinstimmung mit den am 1. Januar 1994 geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eingesetzt werden, sind bis zum 31. Dezember 1998 weiterhin zulässig - mit Ausnahme des Gespann-Netzes, das bis zum 31. Dezember 2002 eingesetzt werden kann -, sofern nicht der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit aufgrund wissenschaftlicher Nachweise, daß die Verwendung dieser Fanggeräte keine Nachteile für die Bestände mit sich bringt, etwas anderes beschließt.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Dredgen für den Fang von Schalentieren unabhängig von der Entfernung zur Küste und der Tiefe eingesetzt werden, sofern der Fang anderer Arten als Schalentiere nicht mehr als 10 v. H. des Gesamtgewichts des Fangs ausmacht.

(3) Die Fischerei mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichen Netzen, die über mit Posidonia (Posidonia oceanica) bewachsene Flächen oder sonstige Meeresblütenpflanzen gezogen werden, ist verboten.

(4) Umschließungsnetze jedweder Art dürfen nicht innerhalb einer 300-Meter-Zone vor den Küsten oder dießeits der 30-Meter-Isobathe, wenn diese Tiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Schutzzonen, in denen die Fangtätigkeit Beschränkungen unterliegt, die aus spezifischen biologischen Gründen für diese Zonen eingeführt wurden.

(2) Die Liste der Fanggeräte, die in diesen Schutzzonen eingesetzt werden dürfen, sowie die geeigneten technischen Bestimmungen werden von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten nach Maßgabe der konkreten Erhaltungsziele und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegt.

(3) Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden der Kommission mitgeteilt und von dieser an die anderen Mitgliedstaaten weitergegeben.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten legen die technischen Auflagen für die wichtigsten Fanggeräte in Übereinstimmung mit den in Anhang II aufgeführten Mindestanforderungen fest.

(2) Die Auflagen gemäß Absatz 1 werden der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 1 Absatz 3 mitgeteilt.

Bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 berücksichtigt die Kommission die Eigenart der Fischereitätigkeiten in den betreffenden Gewässern.

Artikel 6

(1) Es ist verboten, Schleppnetze oder ähnliche Zugnetze sowie Setznetze oder Umschließungsnetze zu verwenden und an Bord mitzuführen, es sei denn, die Maschenöffnung in dem Teil des Netzes mit den engsten Maschen ist ebenso groß wie oder grösser als eine der in Anhang III festgelegten Mindestmaschenöffnungen.

Fanggeräte, deren Mindestmaschenöffnung kleiner als eine der in Anhang III festgelegten Maschenöffnungen ist und die gemäß den am 1. Januar 1994 geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eingesetzt werden, können jedoch bis zum 31. Dezember 1998 weiter verwendet werden, sofern nicht der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit aufgrund wissenschaftlicher Nachweise, daß die Verwendung dieser Fanggeräte keine Nachteile für die Bestände mit sich bringt, etwas anderes beschließt.

(2) Die Maschenöffnungen werden nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2108/84 der Kommission (6) festgelegt.

(3) Die Netzlänge ist definiert als Länge des Kopftaus. Die Netzhöhe ist definiert als Summe der Öffnungen der im rechten Winkel zur Korkleine gestreckten, nassen Maschen (einschließlich Knoten).

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten können Anlandungen an anderen als den eigens hierfür hergerichteten oder zu diesem Zweck genehmigten Plätzen untersagen. Erlassen die Mitgliedstaaten entsprechende Maßnahmen, so teilen sie diese umgehend der Kommission mit, die die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet.

Artikel 8

(1) Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere Meeresprodukte sind untermassig, wenn sie nicht die in Anhang IV für die entsprechenden Arten festgelegten Mindestgrössen aufweisen.

Die Grösse der Fische, Krebstiere und Weichtiere wird, sofern in Anhang IV nichts anderes festgelegt ist, nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 gemessen. Sind mehrere Methoden zur Messung der vorgegebenen Grösse zulässig, so wird der Fisch, das Krebstier oder das Weichtier als hinreichend groß angesehen, wenn mindestens eine der vorgeschriebenen Messungen grösser ausfällt als die jeweils festgesetzte Mindestgrösse.

(2) Die Mindestgrössen für Korallen, Seeigel, Seefeigen und Schwämme werden nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrags festgelegt.

(3) Untermassige Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere Meeresprodukte dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Kauf angeboten werden.

Artikel 9

Diese Verordnung gilt nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden, mit Genehmigung und unter der Aufsicht des oder der betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden und der Kommission im voraus zu melden sind.

Artikel 10

Bei der Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung und vor allem dann, wenn sie Vorschläge für Maßnahmen in Bereichen ausarbeitet, die bereits durch berufsständige Übereinkünfte abgedeckt sind, holt die Kommission die Stellungnahme der betreffenden Berufsverbände ein.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. SIMITIS

(1) ABl. Nr. C 5 vom 9. 1. 1993, S. 6, und

ABl. Nr. C 306 vom 12. 11. 1993, S. 10.

(2) ABl. Nr. C 255 vom 20. 9. 1993, S. 237.

(3) ABl. Nr. C 201 vom 26. 7. 1993, S. 27.

(4) ABl. Nr. L 288 vom 11. 10. 1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3919/92 (ABl. Nr. L 397 vom 31. 12. 1992, S. 1).

(5) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 194 vom 24. 7. 1984, S. 22.

ANHANG I

EMPFINDLICHE ODER BEDROHTE ARTEN UND LEBENSRÄUME

ARTEN:

Alle im Mittelmeer vorkommenden Arten von

- Säugetieren (Wale, Armmolche, Robben),

- Vögeln,

- Reptilien (Meeresschildkröten),

- Fischen,

die in den Anhängen I und II des durch den Beschluß 82/461/EWG (1) genehmigten Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten oder in Anhang II des durch den Beschluß 82/72/EWG (2) genehmigten Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume aufgeführt sind.

LEBENSRÄUME:

- Feuchtgebiete im Küstenbereich,

- Bestände von Meeresblütenpflanzen.

(1) ABl. Nr. L 210 vom 19. 7. 1982, S. 10.

(2) ABl. Nr. L 38 vom 10. 2. 1982, S. 1.

ANHANG II

TECHNISCHE MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE WICHTIGSTEN FANGGERÄTE

Schleppnetze (Pelagische und Grundschleppnetze)

- Alle Vorrichtungen, die den Steert innen oder aussen bedecken, dürfen nur verwendet werden, wenn sie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission (1) zugelassen sind.

Dredgen

- Die maximale Breite für Dredgen beträgt 4 m, ausser für Dredgen zur Schwammfischerei (Gagava).

Umschließungsnetze (Waden und Lampara)

- Ausser für Wadennetze zum Thunfischfang ist die Länge des Netztuches auf 800 m und die Netzhöhe auf 120 m beschränkt.

Stellnetze (Kiemen- und Verwickelnetze) und Trammelnetze

- Die Netzhöhe der Stellnetze ist auf 4 m beschränkt.

- Es ist verboten, pro Schiff mehr als 5 000 m Stellnetz an Bord mitzuführen und auszusetzen.

Grundleine

- Es ist verboten, pro Schiff mehr als 7 000 m Leine an Bord mitzuführen und auszusetzen.

Oberflächenlangleine (treibend)

- Es ist verboten, pro Schiff mehr als 60 km Leine an Bord mitzuführen und auszusetzen.

(1) ABl. Nr. L 318 vom 7. 12. 1984, S. 23.

ANHANG III

MINDESTMASCHENÖFFNUNGEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>