9.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/218 DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2017

über das Fischereiflottenregister der Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Fischereiflottenregister der Union ist ein für die Umsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik notwendiges Instrument. Dieses Register sollte alle Fischereifahrzeuge der Union enthalten.

(2)

Derzeit sind die Regeln für die nationalen Fischereiflottenregister und das Fischereiflottenregister der Union in der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission (2) festgelegt.

(3)

Die Mitgliedstaaten sollten Angaben über die Eigentumsverhältnisse, die technischen Daten der Fischereifahrzeuge und Fanggeräte sowie über die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union unter ihrer Flagge erfassen und der Kommission diese Angaben gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 übermitteln. Die Kommission führt ein Fischereiflottenregister der Union mit den aus den Mitgliedstaaten eingegangenen Angaben.

(4)

Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben im jeweiligen nationalen Fischereiflottenregister. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Qualität dieser Informationen laufend überwachen und sicherstellen, dass diese regelmäßig aktualisiert werden und von der Kommission jederzeit durch spezifische Fragen überprüft werden können.

(5)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im nationalen Fischereiflottenregister durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterliegt den Vorschriften des Unionsrechts über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und über den freien Datenverkehr, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie den einschlägigen nationalen Durchführungsbestimmungen. Die in das von jedem Mitgliedstaat geführte Register eingetragenen Merkmale und äußeren Kennzeichen sind im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates (4) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (5) anzugeben.

(6)

Damit die Schiffsaktivitäten zwischen einzelnen Mitgliedstaaten verfolgt und die Daten des Fischereiflottenregisters der Union sowie die Daten anderer Informationssysteme zur Fischereitätigkeit einander eindeutig zugeordnet werden können, sollte jedem Fischereifahrzeug der Union eine einmalige Kennnummer zugeteilt werden, die weder an ein anderes Schiff vergeben noch geändert werden kann.

(7)

Für eine wirksame Anwendung dieser Verordnung ist es angezeigt, neue Instrumente und Verfahren einzuführen, um die Datenverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission weiter zu vereinfachen und den Zugang zu aktuellen Daten häufiger zu gewährleisten.

(8)

Für die Verwaltung der Flottenkapazitäten und der Fangtätigkeiten sollte das Fischereiflottenregister der Union den Mitgliedstaaten vollständig und der Öffentlichkeit in einer eingeschränkten Fassung zur Verfügung gestellt werden. Diese eingeschränkte Fassung sollte personenbezogene Daten ausschließen, um diese zu schützen, die Kennzeichen der Fischereifahrzeuge jedoch enthalten, um den Zugang zu und die Verfügbarkeit von Informationen für die Öffentlichkeit zu verstärken.

(9)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung durch die Organe und Einrichtungen der Union und der Zugang der Mitgliedstaaten zu den Angaben im Fischereiflottenregister der Union unterliegen den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), vor allem hinsichtlich der Anforderungen an die Vertraulichkeit und Sicherheit der Verarbeitung, der Übertragung personenbezogener Daten von den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten an die Kommission, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und die Rechte von betroffenen Personen auf Information, Zugang zu ihren personenbezogenen Daten und auf Berichtigung dieser Daten.

(10)

Das neue von der Kommission entwickelte Instrument für den Datenaustausch sollte für jeden elektronischen Austausch von Daten verwendet werden.

(11)

Da in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen ist, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen über die Besitzverhältnisse, die technischen Daten und die Fanggeräte der Fischereifahrzeuge der Union unter ihrer Flagge übermitteln, sollten diese Daten auch in diese Verordnung aufgenommen werden.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 26/2004 sollte aufgehoben werden.

(13)

Den Mitgliedstaaten sollte eine ausreichende Frist eingeräumt werden, um ihre nationalen Register an die neuen, in dieser Verordnung festgelegten Datenanforderungen anzupassen.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)

die Verpflichtungen der Kommission zur Einrichtung und Pflege des Fischereiflottenregisters der Union;

b)

die Pflichten der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Sammlung und der Validierung der Daten in ihren nationalen Flottenregistern sowie der Übermittlung dieser Daten an die Kommission;

c)

die Mindestangaben über Schiffsdaten und Tätigkeiten in den nationalen Fischereiflottenregistern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Fischereifahrzeug“ ein Schiff im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

„Fischereifahrzeug der Union“ ein Fischereifahrzeug im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

c)

„Fischereiflotte der Union“ alle Fischereifahrzeuge der Union, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Union registriert sind;

d)

„Aquakulturschiff“ ein Schiff, das ausschließlich für die Ernte, den Transport, die Handhabung und/oder Anlandung von Erzeugnissen der Aquakultur ausgestattet ist;

e)

„Vorgang“ jeden Flottenzugang oder Flottenabgang oder die Veränderung eines der Merkmale gemäß Anhang I;

f)

„Übertragung“ den elektronischen Transfer eines oder mehrerer Vorgänge zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission;

g)

„Übertragungsmittel“ das elektronische Netz für den Austausch von Fischereidaten, das die Kommission allen Mitgliedstaten und der von ihr benannten Stelle für den standardisierten Datenaustausch zur Verfügung stellt;

h)

„Zählung“ den Zeitpunkt, zu dem der erste Vorgang der Kommission von einem Mitgliedstaat gemäß Anhang II mitgeteilt wurde;

i)

„Bestandsaufnahme“ die Liste der gespeicherten Vorgänge für Schiffe im Fischereiflottenregister eines Mitgliedstaats in einem bestimmten Zeitraum;

j)

„rechtlicher Eigentümer“ jede natürliche oder juristische Person, die auf den Registrierungsdokumenten des Schiff als rechtlicher Eigentümer eingetragen ist;

k)

„Betreiber“ eine natürliche oder juristische Person im Sinne von Artikel 4 Absatz 19 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (7);

l)

„Kennnummer im gemeinsamen Flottenregister“ die eindeutige Kennnummer des Schiffes im Fischereiflottenregister der Union, unabhängig von etwaigen nationalen Fischereiflottennummern;

m)

„personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001;

n)

„nationales Fischereiflottenregister“ das Register, das jeder Mitgliedstaat für die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge führt;

o)

„Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission geführte Register mit Informationen über alle Fischereifahrzeuge der Union.

Artikel 3

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Fischereifahrzeuge der Union mit Ausnahme von Aquakulturschiffen und Tonnaren für Roten Thun.

Artikel 4

Verwendung des Fischereiflottenregisters der Union

Die Daten aus dem Fischereiflottenregister der Union werden für die Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik genutzt.

Artikel 5

Datensammlung in den nationalen Fischereiflottenregistern

Jeder Mitgliedstaat erhebt, validiert und erfasst zeitnah im nationalen Flottenregister die Daten gemäß Anhang I.

Artikel 6

Datenübermittlung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jeden in das nationale Flottenregister eingegebenen Vorgang in Bezug auf Fischereifahrzeuge spätestens am Ende des Arbeitstages, an dem der Vorgang vollständig erfasst wurde.

(2)   Betrifft der betreffende Vorgang eine Korrektur früherer Daten, werden der Kommission alle dieses Schiff betreffenden Vorgänge seit der Zählung oder seiner ersten Erfassung im nationalen Fischereiflottenregister übermittelt.

(3)   Die Daten über Vorgänge werden der Kommission gemäß Artikel 9 übermittelt.

(4)   Die Kommission überprüft die Richtigkeit der Angaben und erfasst die Vorgänge im Fischereiflottenregister der Union, wenn die Übermittlung den Anforderungen des Artikels 9 entspricht. Andernfalls wird die Datenübermittlung abgelehnt. In diesem Fall teilt die Kommission ihre Anmerkungen dem betreffenden Mitgliedstaat mit, welcher die notwendigen Änderungen im nationalen Fischereiflottenregister spätestens drei nationale Arbeitstage nach dem Zeitpunkt der Mitteilung durch die Kommission durchführt.

Artikel 7

Bestandsaufnahmen

(1)   Die Kommission von jedem Mitgliedstaat jederzeit eine Bestandaufnahme verlangen.

(2)   Die Schaffung einer Bestandsaufnahme erfolgt vollständig automatisiert.

(3)   Die Daten werden der Kommission gemäß Artikel 9 übermittelt.

(4)   Die Kommission überprüft die Richtigkeit der erhaltenen Bestandsaufnahme und ändert die Schiffsdaten im Fischereiflottenregister der Union, wenn die Übermittlung den Anforderungen des Artikels 9 entspricht. Andernfalls wird die Bestandsaufnahme abgelehnt. In diesem Fall teilt die Kommission ihre Anmerkungen dem betreffenden Mitgliedstaat mit, welcher die notwendigen Änderungen im nationalen Fischereiflottenregister spätestens fünf nationale Arbeitstage nach dem Zeitpunkt der Mitteilung durch die Kommission durchführt.

Artikel 8

Kennnummer im gemeinsamen Flottenregister

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen jedem Fischereifahrzeug, das zum ersten Mal zur Fischereiflotte der Union hinzukommt, eine Kennnummer des gemeinsamen Flottenregisters (CFR-Nummer) zu.

(2)   Die CFR-Nummer darf während des Zeitraums, in dem das Schiff der Fischereiflotte der Union angehört, nicht geändert werden, auch wenn das Schiff in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wird.

(3)   Die CFR-Nummer darf keinem anderen Fischereifahrzeug zugeteilt werden. Wenn ein Fischereifahrzeug aus der Union ausgeführt und wieder zurück in einen Mitgliedstaat eingeführt wird, so wird ihm wieder die gleiche Kennnummer zugewiesen.

(4)   Die CFR-Nummer wird bei jeder Übermittlung von Daten zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission über das Fischereifahrzeug verwendet.

Artikel 9

Standards für den Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten

(1)   Die Übermittlung von Daten zwischen der Kommission und der Mitgliedstaaten erfolgt auf den Grundlage des Standards des Zentrums der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronische Geschäftsprozesse (UN/CEFACT), der auf der Master Data Register-Seite der Fischerei-Website der Europäischen Kommission verfügbar ist.

(2)   Alle Übermittlungen erfolgen vollautomatisch und ohne Zeitverzögerung unter Nutzung des Übertragungsmittels.

(3)   Für den Austausch von Meldungen verwenden die Mitgliedstaaten das auf der Fischerei-Website der Europäischen Kommission bereitgestellte Durchführungsdokument FLUX Vessel.

(4)   Änderungen der Standards oder des Durchführungsdokuments werden von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten festgelegt.

Artikel 10

Zugang zu Schiffsdaten

(1)   Die Mitgliedstaaten haben Zugang zu den Informationen im Fischereiflottenregister der Union. Ein solcher Zugang kann mithilfe einer Benutzeroberfläche einer Anwendung gewährt werden, die die Kommission oder ein Webdienst bereitstellen.

(2)   Die Öffentlichkeit hat Zugang zu einer eingeschränkten Fassung des Fischereiflottenregisters der Union, die keine personenbezogenen Daten enthält.

Artikel 11

Personenbezogene Daten

Bei der Verarbeitung, Verwaltung und Nutzung von im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten, die personenbezogene Daten enthalten, müssen die Richtlinie 95/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 beachtet werden.

Artikel 12

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 26/2004 wird aufgehoben.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25).

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).


ANHANG I

Definition der Daten und Beschreibung einer Eintragung

Bezeichnung der Daten

Definition und Anmerkungen

Vorgeschrieben (C)/bedingt vorgeschrieben (CIF)/fakultativ (O) (7)

Zulassungsland

Mitgliedstaat, in dem das Schiff gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 als Fischereifahrzeug registriert ist

Immer die Meldemitgliedstaaten — Code (6)

C

CFR

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs in der Union

Dreistelliger ISO-Code des Mitgliedstaats, gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (neun Zeichen) Eine Zeichenkette mit weniger als neun Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden

C

UVI

Eindeutige Schiffsidentifizierung (IMO-Nummer) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 404/2011

CIF

Vorgang

Code (6) zur Identifizierung der Art des Vorgangs

C

Datum des Vorgangs (1)

Datum, an dem der Vorgang erfolgt ist

C

Registriernummer

Vom Mitgliedstaat vergebene Registriernummer

O

Äußere Kennzeichnung

gemäß der Verordnung (EU) Nr. 404/2011

CIF

Schiffsname

Name des im nationalen Register eingetragenen Fischereifahrzeugs

C

Ort der Registrierung

Code (6) zur Bestimmung des Ortes (meistens ein Hafen), in dem das Schiff registriert ist

CIF

IRCS

Internationales Rufzeichen

CIF

IRCS-Kennung

Schiff mit internationalem Funk an Bord — Code (6)

C

Lizenznummer

Schiff mit einer Fanglizenz gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 404/2011 — Code (6)

CIF

VMS-Kennung

Schiffsüberwachungssystem — Code (6)

Schiff mit einem Satellitenüberwachungssystem gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und den Artikeln 18 bis 28 der Verordnung (EU) Nr. 404/2011

CIF

ERS-Kennung

Schiff mit einem elektronischen Meldesystem (Logbuch) gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und dem Artikel 29 ff. der Verordnung (EU) Nr. 404/2011 — Code (6)

CIF

AIS-Kennung

Schiff mit einem automatischen Schiffsidentifizierungssystem gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 — Code (6)

CIF

MMSI-Nummer

Maritime Mobile Service Identifier (Mobildienstkennung im Seeverkehr)

O

Schiffstyp

Gemäß der internationalen statistischen Standardklassifizierung von Fischereifahrzeugen (ISSCFV) — Code (6)

CIF

Hauptfanggerät (2)

Gemäß der internationalen statistischen Standardklassifizierung von Fanggeräten (ISSCFCG) — Code (6)

C

Nebenfanggerät (3)

Gemäß der internationalen statistischen Standardklassifizierung von Fanggeräten (ISSCFCG) — Code (6)

C

LOA

Länge über alles in Metern, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86

CIF

LBP

Länge zwischen den Loten in Metern, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86

CIF

Tonnage (BRZ)

BRZ gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86

CIF

Andere Tonnage

In Tonnen nach dem Osloer Übereinkommen oder gemäß einer durch den Mitgliedstaat festgelegten Definition

CIF

BRZs

Eine aus Gründen der Sicherheit erlaubte Erhöhung der Tonnage (historische Daten).

CIF

Leistung der Hauptmaschine

In kW, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86

C

Leistung der Hilfsmaschine

In kW. Umfasst jede nicht unter der Überschrift „Leistung der Hauptmaschine“ erfasste Maschinenleistung

C

Rumpfmaterial

Material des Schiffskörpers — Code (6)

C

Datum der Inbetriebnahme

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86

C

Segment

Code (6)

C

Einfuhr-/Ausfuhrland

Code (6)

CIF

Art der Ausfuhr

Code (6)

CIF

Öffentliche Beihilfen

Code (6)

CIF

Baujahr

Datum des Baubeginns

CIF

Für Kontaktpersonen/Schiffseigner (4)

Name

Natürliche Person: Name, Vorname

Juristische Person: Name

CIF

 

Juristische Person Indikator

„Y“ für eine juristische Person, „N“ für eine natürliche Person — Code (6)

O

 

Straße (5)

Straße und Hausnummer

CIF

 

Postfach (5)

Postfach

O

 

Stadt (5)

Name der Stadt

O

 

Postleitzahl (5)

Postleitzahl

O

 

Land (5)

Land — Code (6)

O

 

Telefonnummer

Telefonnummer mit internationaler Vorwahl

O

 

Telefaxnummer

Telefaxnummer mit internationaler Vorwahl

O

 

E-Mail Adresse

E-Mail-Adresse

O

 

Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeit der Kontaktperson — Code (6)

O

 

IMO Unternehmenskennung

Einmalige IMO-Kennnummer des Schifffahrtsunternehmens und des registrierten Schiffseigners

O

Für Kontaktpersonen/Schiffsbetreiber (4)

Name

Natürliche Person: Name, Vorname

Juristische Person: Name

CIF

 

Juristische Person Indikator

„Y“ für eine juristische Person, „N“ für eine natürliche Person — Code (6)

O

 

Straße (5)

Straße und Hausnummer

CIF

 

Postfach (5)

Postfach

O

 

Stadt (5)

Name der Stadt

O

 

Postleitzahl (5)

Postleitzahl

O

 

Land (5)

Land — Code (6)

O

 

Telefonnummer

Telefonnummer mit internationaler Vorwahl

O

 

Telefaxnummer

Telefaxnummer mit internationaler Vorwahl

O

 

E-Mail-Adresse

E-Mail-Adresse

O

 

Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeit der Kontaktperson — Code (6)

O

 

IMO Unternehmenskennung

Einmalige IMO-Kennnummer des Schifffahrtsunternehmens und des registrierten Schiffseigners

O


(1)  Im Falle einer Flottenzählung ist dies der Zeitpunkt der Ersterhebung in dem Mitgliedstaat (Anhang II). Für alle anderen Arten von Vorgängen muss das Datum der amtlichen Urkunde zur Erfassung des Vorgangs mitgeteilt werden.

(2)  Fanggeräte, die an Bord des Schiffes für eine Fischereidauer von einem Jahr oder für eine Fangreise am häufigsten genutzt werden.

(3)  Es können bis zu fünf Fanggeräte gemeldet werden.

(4)  Es können bis zu fünf Kontaktpersonen eingetragen werden.

(5)  Die Anschrift mit Straße, Postfach, Stadt, Postleitzahl und Land muss hinreichend klar sein, um die entsprechenden Ansprechpartner zu kontaktieren.

(6)  Codes (oder entsprechende Verweise) finden sich unter „Master Data Register“ (MDR) auf der Fischereiwebseite der Kommission: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control/codes/index_en.htm.

(7)  Detaillierte Regeln sind in dem Durchführungsdokument zum Master Data Register (MDR) auf der Fischereiwebseite der Kommission verfügbar: http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control/codes/index_en.htm.


ANHANG II

Für die einzelnen Länder festgesetztes Erhebungsdatum

BEL, DNK, FRA, GBR, PRT

1.1.1989

NLD

1.9.1989

DEU, ESP

1.1.1990

IRL

1.10.1990

ITA

1.1.1991

GRC

1.7.1991

SWE, FIN

1.1.1995

CYP, EST, LTU, LVA, MLT, POL, SVN

1.5.2004

BGR, ROM

1.1.2007

HRV

1.7.2013

Nach dem 1. Juli 2013 beigetretene Mitgliedstaaten

Datum des Beitritts

FRA — Mayotte

Alle Daten ab 1.1.2014 (1)


(1)  Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009, (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86).