14.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/39 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2015

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Focaccia di Recco col formaggio (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Eintragungsantrag Italiens für die Bezeichnung „Focaccia di Recco col formaggio“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Portugal, das Vereinigte Königreich und das in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) ansässige Unternehmen Fresh Gourmet Catering LLC haben gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Einspruch gegen die Eintragung erhoben. Die Kommission hat die mit Gründen versehenen Einsprüche Portugals und des Vereinigten Königreichs geprüft und für zulässig im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 befunden. Beim Unternehmen Fresh Gourmet Catering LLC konnte kein berechtigtes Interesse festgestellt werden, sodass sein Einspruch gemäß Artikel 51 Absatz 1 der genannten Verordnung für nicht zulässig befunden wurde.

(3)

Die von zwei (in Portugal bzw. im Vereinigten Königreich ansässigen) Kunden eines im geografischen Gebiet ansässigen italienischen Unternehmens, das sein Erzeugnis tiefgekühlt anbietet, eingereichten Einspruchserklärungen betreffen insbesondere die Bezeichnung und das Verbot des Vorkochens, des Tiefkühlens oder anderer Verfahren der Haltbarmachung.

(4)

Die Kommission hat mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 Italien und Portugal einerseits sowie Italien und das Vereinigte Königreich andererseits aufgefordert, gemäß Artikel 51 Absatz 3 der genannten Verordnung eine Einigung zu erzielen. Gemäß dem genannten Artikel hat Italien mit Schreiben vom 15. April 2014 mitgeteilt, dass die Einigungsfrist verstrichen sei. Zwischen diesen Mitgliedstaaten war innerhalb des Dreimonatszeitraums keine Einigung erzielt worden; in diesem Fall obliegt es gemäß Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung der Kommission, einen Beschluss über die Eintragung zu erlassen.

(5)

Die Einspruchsführer haben die Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit der Eintragung der Bezeichnung „Focaccia di Recco col formaggio“ als geschützte geografische Angabe (g. g. A.) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geltend gemacht, da Italien mit Ministerialdekret vom 18. Juli 2000, zuletzt überarbeitet am 5. Juni 2014, „Focaccia al formaggio di Recco“ (eine andere Bezeichnung als diejenige, deren Eintragung beantragt wird, die sich jedoch auf dasselbe Erzeugnis bezieht) in sein nationales Verzeichnis traditioneller Agrarerzeugnisse und Lebensmittel eingetragen habe. Abgesehen von der Koexistenz mit der Bezeichnung „Focaccia al formaggio di Recco“ handele es sich bei „Focaccia di Recco col formaggio“ nicht um eine traditionelle Bezeichnung, weil sie erst nach dem Jahr 2000 entstanden sei.

(6)

Eine geschützte geografische Angabe (g. g. A.) muss nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht traditionell sein. Eine Bezeichnung kann als g. g. A. eingetragen werden, wenn sie im Handel oder im allgemeinen Sprachgebrauch und ausschließlich in den Sprachen verwendet wird, die historisch zur Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses in dem abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet werden oder wurden. Da also nachgewiesen wurde, dass die Bezeichnung „Focaccia di Recco col formaggio“ im Handel und im allgemeinen Sprachgebrauch in dem abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet wird, ist ihre Eintragung als g. g. A. mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vereinbar.

(7)

Die Bezeichnung „Focaccia al formaggio di Recco“ kann nicht für Erzeugnisse verwendet werden, die nicht der für das unter der Bezeichnung „Focaccia di Recco col formaggio“ eingetragene Erzeugnis erstellten Spezifikation entsprechen.

(8)

Außerdem haben die Einspruchsführer die Einspruchsbegründung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 angeführt, wonach sich die Eintragung des Namens nachteilig auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden. Das in der Spezifikation vorgesehene und unter Punkt 3.6 des Einzigen Dokuments aufgeführte Verbot des Vorkochens, des Tiefkühlens oder anderer Haltbarmachungsverfahren hindere die Einspruchsführer daran, tiefgekühlte „Focaccia di Recco col formaggio“ einzuführen und zu vermarkten.

(9)

Die Nachteile für das bestehende Tiefkühlerzeugnis mit der Bezeichnung „Focaccia al formaggio di Recco“ ergäben sich aber ausschließlich durch das Verbot des Vorkochens, des Tiefkühlens oder anderer Haltbarmachungsverfahren. Da diese in der Spezifikation enthaltenen Verbote für die vorgeschlagene g. g. A. zu den Vorrechten der antragstellenden Vereinigung zählen und der Inhalt der Spezifikation mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vereinbar ist, kann der angebliche Nachteil für bestehende Erzeugnisse allein der Eintragung nicht entgegenstehen.

(10)

Außerdem hat die italienische Regierung mit Dekret vom 13. Februar 2012 des Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten der Bezeichnung „Focaccia di Recco col formaggio“ übergangsweise einen nationalen Schutz verliehen. In Italien darf diese Bezeichnung nur für ein Erzeugnis verwendet werden, das nach der im Eintragungsantrag für die Bezeichnung „Focaccia di Recco col formaggio“ enthaltenen Spezifikation hergestellt wurde, der der Kommission übermittelt wurde. Unter diesen Umständen wäre die Einräumung eines Übergangszeitraums für die in Portugal und im Vereinigten Königreich ansässigen Einspruchsführer, die das Erzeugnis importieren, kaum nachvollziehbar. In jedem Fall können die im Gebiet der Union vor der Einreichung des Antrags auf Schutz der Bezeichnung „Focaccia di Recco col formaggio“ bei der Kommission geschützten, eingetragenen oder durch Verwendung in gutem Glauben erworbenen Marken trotz der Eintragung weiter verwendet oder erneuert werden.

(11)

Außerdem haben die Einspruchsführer versucht geltend zu machen, dass die Spezifikation hinsichtlich der Haltbarmachung des Erzeugnisses gegen die Vorschriften der Lebensmittelhygiene verstoße. Das Verbot des Vorkochens, des Tiefkühlens oder der Anwendung anderer Haltbarmachungsverfahren könne die Haltbarmachung und damit die Lebensmittelsicherheit des Erzeugnisses beeinträchtigen. Außerdem enthalte die Spezifikation unverhältnismäßige und unzulässige Vorschriften, mit denen die einzelnen Stufen nach der Herstellung des Erzeugnisses bis hin zur Festlegung der Art und Weise des Verzehrs nach dem Verkauf geregelt werden sollen. Tatsächlich enthält die Spezifikation aber keine Bestimmungen, die gegen die Hygienevorschriften verstoßen. Sollte es notwendig sein, diese unzulässigen Haltbarmachungsverfahren anzuwenden, so kann das Erzeugnis einfach nicht mehr unter der eingetragenen Bezeichnung verkauft werden. In jedem Fall gilt die Spezifikation vorbehaltlich der allgemeinen Rechtsvorschriften der Union. Was den Charakter und die Ziele der Bestimmungen der Spezifikation anbelangt, so legen diese lediglich die Merkmale fest, die das Erzeugnis mit der Bezeichnung „Focaccia di Recco col formaggio“ zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens aufweisen muss; dies betrifft ausschließlich die Herstellung des Erzeugnisses mit der betreffenden Bezeichnung und nimmt die Verbrauchsvorschriften nach dem Verkauf in keiner Weise vorweg.

(12)

Die Einspruchsführer machen außerdem geltend, dass das Verbot jedweder Haltbarmachung eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs eines rechtmäßig hergestellten Erzeugnisses durch eine Vorschrift, die in keinerlei Zusammenhang mit dessen Schutz steht, darstellt. Der freie Warenverkehr des Erzeugnisses ist aber durchaus möglich, nur darf diese Bezeichnung nicht mehr auf einem Erzeugnis stehen, das nicht der Spezifikation entspricht. Dieses Ergebnis ist angesichts der Zielsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, die Namen eingetragener geografischer Angaben zu schützen, gerechtfertigt.

(13)

Aus diesen Gründen sollte die Bezeichnung „Focaccia di Recco col formaggio“ in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben eingetragen werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Focaccia di Recco col formaggio“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 2.3. „Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 155 vom 1.6.2013, S. 13.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).