31994R0536

Verordnung (EG) Nr. 536/94 der Kommission vom 9. März 1994 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Amtsblatt Nr. L 068 vom 11/03/1994 S. 0016 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0091
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0091


VERORDNUNG (EG) Nr. 536/94 DER KOMMISSION vom 9. März 1994 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 535/94 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.

Es ist angezeigt festzulegen, daß die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) weiterverwendet werden können.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fachbereichs für die zolltarifliche und statistische Nomenklatur des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 1994

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(2) Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

(3) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

ANHANG

"" ID="1">1. Diatomeenerde in Form eines beigefarbenen Pulvers mit folgenden analytischen Merkmalen:> ID="2">2512 00 00> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut des KN-Codes 2512 00 00."> ID="1">- Feuchtigkeit: 4,7 % - Glühverlust: 5,6 % - pH (10%ige Suspension): 7 - Natrium (% Na2O): 0,2 % Das Erzeugnis nimmt beim Brennen eine Rosafärbung an.> ID="3">Siehe auch die Erläuterungen zu Position 25.12 des Harmonisierten Systems."> ID="1">Dieses Erzeugnis wird als Filtermittel verwendet.> ID="3">Die analytischen Merkmale sind die gleichen wie bei natürlichen, weder gebrannten noch aktivierten Diatomeenerden."> ID="1">2. Diatomeenerde in Form eines beigerosafarbenen Pulvers mit folgenden analytischen Merkmalen:> ID="2">2512 00 00> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut des KN-Codes 2512 00 00."> ID="1">- Feuchtigkeit: 0,2 % - Glühverlust: 0,4 % - pH (10%ige Suspension): 6 - Natrium (% Na2O): 0,3 % Dieses Erzeugnis wird als Filtermittel verwendet.> ID="3">Siehe auch die Erläuterungen zu Position 25.12 des Harmonisierten System."> ID="3">Die analytischen Merkmale sind die gleichen wie bei lediglich gebrannten, nicht aktivierten Diatomeenerden."> ID="1">3. Diatomeenerde in Form eines weissen Pulvers mit folgenden analytischen Merkmalen:> ID="2">3802 90 00> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 3802 und 3802 90 00."> ID="1">- Feuchtigkeit: < 0,1 % - Glühverlust: 0,3 % - pH (10%ige Suspension): 8 - Natrium (% Na2O): 3,5 % Die weisse Farbe bleibt auch nach dem Brennen erhalten.> ID="3">Siehe auch die Erläuterungen zu Position 38.02 des Harmonisierten Systems, Teil A, dritter Absatz, Unterabsatz b-1."> ID="1">Dieses Erzeugnis wird als Filtermittel verwendet.> ID="3">Die analytischen Merkmale sind die gleichen wie bei aktivierter Diatomeenerde.">