31989L0608

Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten

Amtsblatt Nr. L 351 vom 02/12/1989 S. 0034 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0216
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0216


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 21. November 1989

betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemässe Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten

(89/608/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Agrarsektor bestehen umfangreiche tierärztliche und tierzuchtrechtliche Regelungen.

Damit das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Agrarpolitik und des Gemeinsamen Marktes für Agrarerzeugnisse sichergestellt ist und damit zur Verwirklichung des Binnenmarktes die tierärztlichen Kontrollen an den Grenzen für die ihnen unterliegenden Erzeugnisse abgeschafft werden können, bedarf es einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Stellen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zuständig sind.

Es ist somit angebracht, die Regeln festzulegen, nach denen die gegenseitige Unterstützung, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einander zuteil werden lassen müssen, und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission zu erfolgen haben, um eine korrekte Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Regelungen zu gewährleisten, insbesondere durch die Verhinderung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen sowie durch die Ermittlung aller Aktivitäten, die im Widerspruch zu diesen Regelungen stehen oder zu stehen scheinen.

Bei der Festlegung dieser Regeln sollten soweit wie möglich die Gemeinschaftsvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemässe Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung zu gewährleisten (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 945/87 (5), als Vorbild dienen. Dabei ist den Besonderheiten von Gesundheitsvorschriften Rechnung zu tragen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie legt die Voraussetzungen fest, unter denen die in den Mitgliedstaaten für die Kontrolle der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit den zuständigen Dienststellen der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten.

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

- »tierärztliche Vorschriften" die Gesamtheit der gemeinschaftlichen Bestimmungen über die Tiergesundheit, das öffentliche Gesundheitswesen im Zusammenhang mit dem Veterinärsektor, die gesundheitliche Kontrolle der Tiere, des Fleisches und

anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs und den Tierschutz und der Bestimmungen, die der Anwendung der Gemeinschaftsregelung in diesen Bereichen dienen;

- »tierzuchtrechtliche Vorschriften" die Gesamtheit der gemeinschaftlichen Bestimmungen im Tierzuchtbereich und der Bestimmungen, die der Anwendung der Gemeinschaftsregelung in diesem Bereich dienen;

- »ersuchende Behörde" die zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats, die ein Ersuchen (einen Antrag) um Unterstützung stellt;

- »ersuchte Behörde" die zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats, an die ein Ersuchen (Antrag) gerichtet wird.

(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission das Verzeichnis der nach Absatz 1 zuständigen Behörden.

Artikel 3

Die Verpflichtung zur Unterstützung im Sinne dieser Richtlinie berührt nicht die Übermittlung von Auskünften oder Unterlagen, welche die nach Artikel 1 zuständigen Behörden im Rahmen von Befugnissen erhalten haben, die sie für die Justizbehörde ausüben.

Bei Unterstützung auf Ersuchen (Antrag) erfolgt jedoch eine Übermittlung unbeschadet des Artikels 14 in allen Fällen, in denen die Justizbehörde, die hierzu gehört werden muß, sich damit einverstanden erklärt.

TITEL I

Unterstützung auf Antrag

Artikel 4

(1) Auf mit einer Begründung versehenen Antrag der ersuchenden Behörde

- erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte und übermittelt ihr alle Bescheinigungen und Schriftstücke oder beglaubigte Abschriften davon, die der ersuchten Behörde zur Verfügung stehen oder die sie sich gemäß Absatz 2 beschafft und die es der ersuchenden Behörde ermöglichen können, die Einhaltung der tierärztlichen oder tierzuchtrechtlichen Vorschriften nachzuprüfen;

- überprüft die ersuchte Behörde alle von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilt ihr das Ergebnis der Untersuchungen sowie die diesen zugrunde liegenden Tatsachen mit.

(2) Zur Beschaffung der verlangten Auskünfte verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfuellung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde ihres Landes handeln würde.

Artikel 5

(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde gibt ihr die ersuchte Behörde unter Beachtung der Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, alle die Anwendung der tierärztlichen oder tierzuchtrechtlichen Vorschriften betreffenden Verwaltungsakte oder sonstigen Entscheidungen der zuständigen Behörden bekannt oder lässt sie ihr bekanntgeben.

(2) Den Anträgen auf Bekanntgabe, in denen der Gegenstand der bekanntzugebenden Verwaltungsakte oder sonstigen Entscheidungen genannt wird, wird auf Verlangen der ersuchten Behörde eine Übersetzung in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, beigefügt.

Artikel 6

Auf Antrag der ersuchenden Behörde überwacht die ersuchte Behörde in ihrem Amtsbereich, in dem ein Verdacht auf Unregelmässigkeiten besteht, insbesondere

a) Betriebe,

b) Orte, an denen Warenlager eingerichtet werden,

c) gemeldete Warenbewegungen,

d) Beförderungsmittel

oder lässt sie überwachen oder verstärkt überwachen.

Artikel 7

Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt ihr die ersuchte Behörde durch Übersendung insbesondere von Berichten oder anderen Schriftstücken bzw. beglaubigten Abschriften oder Auszuegen davon alle ihr zur Verfügung stehenden oder nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 2 von ihr beschafften sachdienlichen Auskünfte über tatsächlich festgestellte Vorgänge, die nach Ansicht der ersuchenden Behörde den tierärztlichen oder tierzuchtrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen.

TITEL II

Unterstützung ohne vorangehenden Antrag

Artikel 8

(1) Unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen arbeiten die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auch ohne deren Antrag zusammen.

(2) Sofern sie es als der Einhaltung der tierärztlichen oder tierzuchtrechtlichen Vorschriften dienlich erachten, gehen die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten wie folgt vor:

a) Sie führen im Rahmen des Möglichen die in Artikel 6 bezeichnete Überwachung durch oder veranlassen diese;

b) sie teilen den zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten durch Übersendung insbesondere von Berichten und anderen Schriftstücken bzw. beglaubigten Abschriften oder Auszuegen davon möglichst rasch alle ihnen zur Verfügung stehenden Auskünfte über Vorgänge mit, die den tierärztlichen oder tierzuchtrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen oder ihrer Ansicht nach zuwiderlaufen, insbesondere Auskünfte über die bei diesen Vorgängen verwendeten Mittel oder angewandten Methoden.

TITEL III

Schlußbestimmungen

Artikel 9

(1) Die Veterinärbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten teilen - sobald ihnen verfügbar - der Kommission folgendes mit: a) alle ihnen zweckdienlich erscheinenden Auskünfte bezueglich

- der Waren, die festgestelltermassen oder vermutlich Gegenstand von Vorgängen waren, die den tierärztlichen oder tierzuchtrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen;

- der Methoden und Verfahren, die angewandt oder vermutlich angewandt worden sind, um die genannten Vorschriften zu übertreten;

b) alle Angaben über Unzulänglichkeiten oder Lücken der tierärztlichen oder tierzuchtrechtlichen Vorschriften, die bei deren Anwendung festgestellt oder vermutet wurden.

(2) Die Kommission teilt den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten alle Auskünfte mit, die geeignet sind, die Einhaltung der tierärztlichen oder tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, sobald sie ihr zur Verfügung stehen.

Artikel 10

(1) Wenn von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats festgestellte Handlungen, die den tierärztlichen oder tierzuchtrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen oder vermutlich zuwiderlaufen, von besonderem Interesse auf Gemeinschaftsebene sind, insbesondere

- wenn sie sich auf andere Mitgliedstaaten erstrecken oder erstrecken könnten oder

- wenn die genannten Behörden der Ansicht sind, daß ähnliche Handlungen auch in anderen Mitgliedstaaten erfolgt sein könnten,

erteilen diese Behörden der Kommission von sich aus oder auf deren begründeten Antrag so rasch wie möglich alle zweckdienlichen Auskünfte, gegebenenfalls durch Übersendung von Schriftstücken oder von Kopien oder Auszuegen von Schriftstücken, die zur Kenntnis der Tatbestände erforderlich sind, damit die Kommission die Maßnahmen der Mitgliedstaaten koordinieren kann.

Die Kommission teilt diese Auskünfte den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mit.

(2) Besteht in Fällen, in denen Auskünfte nach Absatz 1 erteilt werden, eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit und kann sie nicht auf andere Weise verhütet werden, so können die Auskünfte nach Fühlungnahme zwischen den Beteiligten und der Kommission öffentlich unter Angabe der Gründe bekanntgemacht werden.

(3) Auskünfte über natürliche oder juristische Personen werden nach Absatz 1 nur insofern erteilt, als sie zur Feststellung von Handlungen, die den tierärztlichen oder tierzuchtrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen, unbedingt erforderlich sind.

(4) Machen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von Absatz 1 Gebrauch, so können sie von der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 9 vorgesehenen Erteilung von Auskünften an die zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten absehen.

Artikel 11

Die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen im Ständigen Veterinärausschuß oder im Ständigen Ausschuß für Tierzuchtrecht

- allgemein das Funktionieren der in dieser Richtlinie vorgesehenen gegenseitigen Unterstützung;

- die der Kommission nach den Artikeln 9 und 10 mitgeteilten Auskünfte sowie die Umstände der Mitteilung im Hinblick darauf, welche Lehren daraus zu ziehen sind.

Aufgrund dieser Prüfung schlägt die Kommission erforderlichenfalls eine Änderung der bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen oder den Erlaß ergänzender Bestimmungen vor.

Artikel 12

Zur Durchführung dieser Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Vorkehrungen, um

a) innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats eine gute Zusammenarbeit der in Artikel 1 genannten zuständigen Behörden sicherzustellen;

b) im Rahmen ihrer gegenseitigen Beziehungen, soweit erforderlich, eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die sie zu diesem Zweck besonders ermächtigen, einzuführen.

Artikel 13

(1) Diese Richtlinie verpflichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht zur gegenseitigen Unterstützung, wenn diese Unterstützung geeignet wäre, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, zu beeinträchtigen.

(2) Jede Verweigerung der Unterstützung ist zu begründen.

Artikel 14

Statt der in dieser Richtlinie vorgesehenen Übermittlung von Schriftstücken können dem gleichen Zweck dienende Informationen beliebiger Form geliefert werden, die aus der Datenverarbeitung stammen.

Artikel 15

(1) Die Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung dieser Richtlinie in irgendeiner Form übermittelt werden, sind vertraulich. Sie fallen unter das Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt bzw. den die für die Gemeinschaftsorgane in diesem Bereich geltenden Vorschriften vorsehen.

Die Auskünfte nach Unterabsatz 1 dürfen insbesondere keinen anderen Personen als denjenigen übermittelt werden, die in den Mitgliedstaaten oder den Organen der Gemeinschaft aufgrund ihrer Aufgaben befugt sind, sie zu kennen. Sie dürfen auch zu keinem anderen als dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Zweck verwendet werden, es sei denn, die Auskunft erteilende Behörde stimmt ausdrücklich zu, und die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Empfängerbehörde ihren Sitz hat, stehen der Weitergabe oder Verwendung nicht entgegen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Auskünfte werden der ersuchenden Behörde nur insoweit übermittelt, wie die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dem nicht entgegenstehen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Vertraulichkeit der im Verfahren der gegenseitigen Unterstützung erlangten Auskünfte selbst nach Abschluß eines Falles gewährleistet ist.

(2) Absatz 1 steht der Verwendung der aufgrund dieser Richtlinie erlangten Auskünfte im Rahmen gerichtlicher Verfahren oder von Ermittlungen, die in der Folge wegen Nichtbeachtung der tierärztlichen oder tierzuchtrechtlichen Vorschriften eingeleitet worden sind, sowie zur Verhütung und Aufdeckung von Unregelmässigkeiten zu Lasten von Gemeinschaftsfonds nicht entgegen.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die diese Auskünfte erteilt hat, wird von einer derartigen Verwendung unverzueglich unterrichtet.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die mit Drittländern geschlossenen zweiseitigen Abkommen über gegenseitige Unterstützung der Veterinärverwaltungen mit.

Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten derartige Abkommen, die sie mit Drittländern schließt.

Artikel 17

Die Mitgliedstaaten verzichten untereinander auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieser Richtlinie ergebenden Kosten, mit Ausnahme der gegebenenfalls an Sachverständige gezahlten Entschädigungen.

Artikel 18

Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der die Rechtshilfe in Strafsachen betreffenden Vorschriften in den Mitgliedstaaten.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 1991 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 20

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. NALLET

(1) ABl. Nr. C 225 vom 31. 8. 1988, S. 4.

(2) ABl. Nr. C 326 vom 19. 12. 1988, S. 28.

(3) ABl. Nr. C 56 vom 6. 3. 1989, S. 7.

(4) ABl. Nr. L 144 vom 2. 6. 1981, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 90 vom 2. 4. 1987, S. 3.