9.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 119/2008 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2008

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in den in Spalte 2 angegebenen KN-Code mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2008

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1352/2007 der Kommission (ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

Warenbeschreibung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Gerät zur Haarentfernung und Hautbehandlung mittels intensiv gepulstem Licht (IPL)-Technik mit den folgenden Abmessungen: 34,5 cm (Höhe) × 30,5 cm (Breite) × 50,5 cm (Tiefe) und einem Gewicht von 25 kg.

Das Gerät ist zur Haarentfernung und Hautbehandlung bestimmt, die von einer rein kosmetischen Hautverjüngung bis zur Entfernung von Alters- und Pigmentflecken und Besenreisern reicht. Es wird in Schönheitssalons eingesetzt.

Das Gerät ist ausgestattet mit einem Elektromotor zur Kühlung; der Motor spielt bei der Haarentfernung oder Hautbehandlung keine Rolle.

8543 70 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8543, 8543 70 und 8543 70 90.

Da der Prozess der Haarentfernung mittels IPL-Technik und nicht durch Fassen und Ausreißen des Haares an der Wurzel unter Einsatz eines Elektromotors geschieht, ist die Einreihung in die Position 8510 als Haarentferner mit eingebautem Elektromotor ausgeschlossen (siehe HS-Erläuterungen zu Position 8510).

Eine Einreihung in die Position 9018 als medizinisches Instrument oder Gerät ist ebenfalls ausgeschlossen, weil das Gerät nicht für medizinische Behandlungen bestimmt ist und nicht in der medizinischen Praxis eingesetzt wird (siehe HS-Erläuterungen zu Position 9018).

Das Gerät ist in die Position 8543 einzureihen, weil es sich um ein elektrisches Gerät mit eigener Funktion handelt, das an anderer Stelle in Kapitel 85 weder genannt noch inbegriffen ist.