25.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/2


BESCHLUSS (EU) 2015/2169 DES RATES

vom 1. Oktober 2015

über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 167 Absatz 3 und Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. April 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ein Freihandelsabkommen mit der Republik Korea, nachstehend „Korea“ genannt, auszuhandeln.

(2)

Diese Verhandlungen sind nun abgeschlossen; ein Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, nachstehend „Abkommen“ genannt, wurde am 15. Oktober 2009 paraphiert.

(3)

Gemäß dem Beschluss 2011/265/EU des Rates vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1) wurde das Abkommen am 6. Oktober 2010 im Namen der Union unterzeichnet und wird vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt vorläufig angewandt.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(5)

Das Abkommen lässt das Recht von Investoren aus den Mitgliedstaaten der Union unberührt, eine günstigere Behandlung in Anspruch zu nehmen, die ein Abkommen über Investitionen vorsieht, bei dem ein Mitgliedstaat und Korea Vertragsparteien sind.

(6)

Es ist zweckmäßig, wenn der Rat die Kommission auf der Grundlage von Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags ermächtigt, bestimmte begrenzte Änderungen des Abkommens zu billigen. Die Kommission sollte ermächtigt werden, den nach Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit begründeten Leistungsanspruch bei Koproduktionen zu widerrufen, es sei denn, der Anspruch sollte nach dem Dafürhalten der Kommission aufrechterhalten werden und der Rat genehmigt dies in einem Sonderverfahren, da zum einen dieser Punkt in dem Abkommen besonders sensibel ist und zum anderen das Abkommen von der Union und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossen werden muss. Des Weiteren sollte die Kommission ermächtigt werden, Änderungen zu genehmigen, die von der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ nach Artikel 10.25 des Abkommens anzunehmen sind.

(7)

Es ist angezeigt, die einschlägigen Verfahren zum Schutz geografischer Angaben, die nach dem Abkommen geschützt werden, festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (2) wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Notifikation nach Artikel 15.10 Absatz 2 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Union zur Bindung durch dieses Abkommen Ausdruck zu verleihen.

Artikel 3

(1)   Die Kommission setzt Korea von der Absicht der Union in Kenntnis, die Frist für den Leistungsanspruch bei Koproduktionen nach Artikel 5 des Protokolls über die kulturelle Zusammenarbeit nur dann nach dem Verfahren von dessen Artikel 5 Absatz 8 zu verlängern, wenn der Rat vier Monate vor Ablauf dieser Frist auf Vorschlag der Kommission der Verlängerung dieses Anspruchs zustimmt. Stimmt der Rat der Verlängerung dieses Anspruchs zu, kommt diese Bestimmung zum Ende des Verlängerungszeitraums erneut zur Anwendung. Bei Verlängerung der Anspruchsfrist beschließt der Rat einstimmig.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 10.25 des Abkommens sind Änderungen am Abkommen aufgrund von Beschlüssen der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ von der Kommission im Namen der Union zu genehmigen. Erzielen die Interessenträger nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, verabschiedet die Kommission eine diesbezügliche Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (3). Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) vorgesehene Frist wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 4

(1)   Ein nach Kapitel Zehn Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ des Abkommens geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union setzen den Schutz nach den Artikeln 10.18 bis 10.23 des Abkommens einschließlich auf Ersuchen eines Interessenträgers durch.

Artikel 5

Welche Position im Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit bei Entscheidungen mit Rechtswirkung von der Union zu vertreten ist, legt der Rat in Übereinstimmung mit dem Vertrag fest. Die Union wird im Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit durch hochrangige Beamte der Kommission sowie der Mitgliedstaaten vertreten, die über Fachkompetenz und Erfahrung in Kulturfragen und kulturellen Gegebenheiten verfügen und die Position der Union in Übereinstimmung mit dem Vertrag vertreten.

Artikel 6

Für den Erlass der Durchführungsbestimmungen, die zur Anwendung der Regeln in Anhang IIa des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erforderlich sind, ist Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) maßgebend.

Artikel 7

Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 1. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

É. SCHNEIDER


(1)  ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1.

(2)  Das Abkommen wurde in ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1, zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht.

(3)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.