9.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/39


VERORDNUNG (EG) Nr. 300/2009 DER KOMMISSION

vom 8. April 2009

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 27. März bis zum 3. April 2009 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in Ägypten beantragten Lizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mir der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 der Kommission (3) ist ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von 5 605 Tonnen Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in Ägypten (laufende Nummer 09.4097) eröffnet worden.

(2)

Aus der Mitteilung gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 geht hervor, dass sich die vom 27. März 2009 ab 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) bis zum 3. April 2009, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge auf Mengen beziehen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(3)

Außerdem ist die Einreichung neuer Einfuhrlizenzanträge im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 gemäß Artikel 4 Absatz 2 derselben Verordnung bis zum Ende des laufenden Kontingentszeitraums auszusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den vom 27. März 2009 ab 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) bis zum 3. April 2009, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis mit Ursprung in Ägypten des Kontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die ein Zuteilungskoeffizient von 23,68421 % angewendet wird.

(2)   Die Einreichung neuer Einfuhrlizenzanträge ab Freitag, dem 3. April 2009, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) wird bis zum Ende des laufenden Kontingentszeitraums ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. April 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 164 vom 24.6.2005, S. 5.