31989L0459

Richtlinie 89/459/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Profiltiefe der Reifen an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern

Amtsblatt Nr. L 226 vom 03/08/1989 S. 0004 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0181
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0181


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RICHTLINIE DES RATES

vom 18 . Juli 1989

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Profiltiefe der Reifen an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern

( 89/459/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 75 ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten haben am 19 . Dezember 1984 eine Entschließung auf dem Gebiet der Sicherheit im Strassenverkehr ( 4 ) angenommen , in der die Kommission aufgefordert wird , dem Rat Vorschläge zu unterbreiten .

Wenngleich Vorschriften zur Regelung der Mindestprofiltiefe der Reifen ein besonderes und spezifisches Problem darstellen , gehören sie dennoch in den Rahmen der Zielsetzung und Arbeit des Jahres 1986 , das in der Gemeinschaft zum Jahr der Strassenverkehrssicherheit erklärt worden war .

Das Europäische Parlament hat am 18 . Februar 1986 eine Entschließung über das Programm der Gemeinschaft für das Jahr der Strassenverkehrssicherheit 1986 ( 5 ) angenommen , in der die Profiltiefe der Reifen als Bereich genannt wird , für den so schnell wie möglich gemeinschaftliche Bestimmungen ausgearbeitet werden sollten .

Mit diesen Bestimmungen soll ein höheres Maß an Sicherheit gewährleistet werden .

Die einzelst * tlichen Bestimmungen über die Mindestprofiltiefe der Reifen sind von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden , was für die Kraftfahrer beim Benutzen ihrer Fahrzeuge in den Gebieten der verschiedenen Mitgliedstaaten Probleme bei der Einhaltung der Strassenverkehrsordnungen aufwirft .

Eine Harmonisierung dieser Vorschriften kann den freien Verkehr von Fahrzeugen und den Reiseverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern und zur Bes * gung von Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen beitragen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen , um zu gewährleisten , daß die Reifen von Fahrzeugen der Klassen M1 , N1 , O1 und O2 im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 6 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/403/EWG ( 7 ) , während der gesamten Dauer ihrer Nutzung auf der Strasse beim Hauptprofil der Lauffläche eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen .

Als " * auptprofil " gelten die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche , der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Kommission Fahrzeuge von erklärtermassen historischen Interesse , die ursprünglich mit Luftreifen oder anderen Reifen ausgerüstet waren , die im Neuzustand eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufwiesen , vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen oder Sonderbestimmungen unterwerfen , sofern diese Fahrzeuge mit solchen Reifen ausgestattet sind und unter aussergewöhnlichen Bedingungen und nicht oder kaum auf öffentlichen Wegen benutzt werden .

Artikel 3

Nach Anhörung der Kommission erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten vor dem 1 . Juni 1991 die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften , um dieser Richtlinie vor dem 1 . Januar 1992 nachzukommen . Sie teilen der Kommission den Wortlaut der Rechtsvorschriften mit , die sie zur Anwendung dieser Richtlinie erlassen .

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 18 . Juli 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

R . DUMAS

( 1 ) ABl . Nr . C 279 vom 17 . 10 . 1987 , S . 5 .

( 2 ) ABl . Nr . C 47 vom 27 . 2 . 1989 , S . 185 .

( 3 ) ABl . Nr . C 80 vom 28 . 3 . 1988 , S . 22 .

( 4 ) ABl . Nr . C 341 vom 21 . 12 . 1984 , S . 1 .

( 5 ) ABl . Nr . C 68 vom 24 . 3 . 1986 , S . 35 .

( 6 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

( 7 ) ABl . Nr . L 220 vom 8 . 8 . 1987 , S . 44 .