2.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/19


BESCHLUSS 2010/127/GASP DES RATES

vom 1. März 2010

über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 16. Februar 2009 den Gemeinsamen Standpunkt 2009/138/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (1) angenommen, um die Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umzusetzen, mit der restriktive Maßnahmen gegen diejenigen ergriffen werden, die einen friedlichen politischen Prozess zu verhindern oder zu blockieren suchen oder die die Übergangs-Bundesinstitutionen Somalias oder die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) durch Gewalt gefährden oder durch ihr Handeln die Stabilität in Somalia oder in der Region untergraben.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 14. Januar 2009 die Resolution 1862 (2009) betreffend die Grenzstreitigkeit zwischen Dschibuti und Eritrea und ihre möglichen Auswirkungen auf die Stabilität und Sicherheit in der Subregion verabschiedet.

(3)

Am 23. Dezember 2009 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1907 (2009) verabschiedet, mit der ein Waffenembargo gegen Eritrea verhängt wird und alle Staaten aufgefordert werden, nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Seehäfen und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Eritrea zu überprüfen, falls der betreffende Staat über Informationen verfügt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Resolution oder nach dem gemäß Ziffer 5 der UNSCR 733 (1992) verhängten und in späteren Resolutionen weiter ausgeführten und geänderten allgemeinen und vollständigen Waffenembargo verboten ist.

(4)

Die Resolution 1907 (2009) beinhaltet zudem restriktive Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die politischen und militärischen Führer Eritreas, die von dem gemäß der Resolution 751 (1992) eingesetzten und mit der Resolution 1844 (2008) erweiterten Ausschuss benannt wurden.

(5)

Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verkaufs und der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben, an Eritrea durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht.

(2)   Die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung, finanzieller und anderer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit der Lieferung, der Herstellung, der Wartung oder dem Einsatz der in Absatz 1 genannten Güter für Eritrea durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus ist untersagt.

(3)   Die Beschaffung der in Absatz 1 genannten Gegenstände aus Eritrea durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung, finanzieller und anderer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit der Lieferung, der Herstellung, der Wartung oder dem Einsatz der in Absatz 1 genannten Gegenstände durch Eritrea für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten ist ebenfalls untersagt, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Eritreas haben oder nicht.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Flughäfen und Seehäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Eritrea, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist.

(2)   Für Luftfahrzeuge und Schiffe, die Fracht nach oder aus Eritrea befördern, gilt die Pflicht einer zusätzlichen Vorabanmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen die von ihnen entdeckte Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist, und entsorgen sie (indem sie sie entweder vernichten oder unbrauchbar machen).

Artikel 3

Nach Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 ergehen restriktive Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die politischen und militärischen Führer Eritreas sowie staatliche und halbstaatliche Einrichtungen oder in deren Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen, die von dem gemäß der Resolution 751 (1992) eingesetzten und mit der Resolution 1844 (2008) erweiterten Ausschuss (im Folgenden als „Sanktionsausschuss“ bezeichnet) benannt wurden, weil sie

gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1 verstoßen haben;

von Eritrea aus bewaffnete Oppositionsgruppen unterstützen, die das Ziel verfolgen, die Region zu destabilisieren;

die Durchführung der UNSCR 1862 (2009) betreffend Dschibuti behindern;

zu dem Zweck, gewaltsame oder terroristische Handlungen gegen andere Staaten oder deren Staatsangehörige in der Region zu begehen, Personen oder Gruppen Unterschlupf gewähren, sie finanzieren, fördern, unterstützen, organisieren, ausbilden oder aufstacheln;

die Untersuchungen oder die Arbeit der mit der Resolution 1853 (2008) wiedereingesetzten Überwachungsgruppe behindern.

Die betreffenden Personen und Einrichtungen sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass durch ihre Staatsangehörigen oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an die Personen und Einrichtungen nach Artikel 3 Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben, direkt oder indirekt geliefert, verkauft oder weitergegeben werden und dass ihnen technische Hilfe oder Ausbildung, finanzielle und andere Hilfe, einschließlich Investitions-, Makler- oder sonstiger Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit der Lieferung, der Herstellung, der Wartung oder dem Einsatz von Waffen und militärischem Gerät direkt oder indirekt bereitgestellt werden.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass die Personen nach Artikel 3 in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass die betreffende Reise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt ist, oder wenn der Sanktionsausschuss zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahme die Ziele des Friedens und der Stabilität in der Region auf andere Weise fördern würde.

(4)   Genehmigt ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 vom Sanktionsausschuss benannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die Personen, die sie betrifft.

Artikel 6

(1)   Es werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von Personen oder Einrichtungen nach Artikel 3 befinden.

(2)   Den Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zulassen in Bezug auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

a)

für Grundausgaben notwendig sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und ärztlicher Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dienen;

d)

für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, wobei zunächst eine Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat an den Sanktionsausschuss und eine Billigung durch diesen erfolgen muss;

e)

Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, sofern das Pfandrecht oder die Entscheidung vor dem Tag der Annahme der UNSCR 1907 (2009) entstand beziehungsweise erging und nicht eine Person oder Einrichtung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels begünstigt, wobei zunächst eine Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat an den Sanktionsausschuss erfolgen muss.

(4)   Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift — auf eingefrorenen Konten — von

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

Zahlungen auf eingefrorene Konten aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt, an dem diese Konten Gegenstand restriktiver Maßnahmen wurden, geschlossen oder eingegangen wurden,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

(5)   Die Ausnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a, b und c können gewährt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat zuvor dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

Artikel 7

Der Rat erstellt die Liste im Anhang und ändert diese entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses.

Artikel 8

Dieser Beschluss wird im Einklang mit den einschlägigen Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 10

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. März 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. LÓPEZ GARRIDO


(1)  ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 73.


ANHANG

Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 3