27.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/17


BESCHLUSS 2010/231/GASP DES RATES

vom 26. April 2010

über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. Dezember 2002 aufgrund der Resolutionen 733 (1992), 1356 (2001) und 1425 (2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über ein Waffenembargo gegen Somalia den Gemeinsamen Standpunkt 2002/960/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 16. Februar 2009 den Gemeinsamen Standpunkt 2009/138/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/960/GASP (2) angenommen, um die Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umzusetzen, mit der restriktive Maßnahmen gegen diejenigen ergriffen werden, die einen friedlichen politischen Prozess zu verhindern oder zu blockieren suchen oder die die Übergangs-Bundesinstitutionen Somalias oder die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) durch Gewalt gefährden oder durch ihr Handeln die Stabilität in Somalia oder in der Region untergraben.

(3)

Der Rat hat am 1. März 2010 den Beschluss 2010/126/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (3) und zur Umsetzung der Resolution 1907 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen angenommen, mit der alle Staaten aufgefordert wurden, nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Seehäfen und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Somalia zu überprüfen, falls der betreffende Staat über Informationen verfügt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dem gemäß Ziffer 5 der Resolution 733 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten und in späteren Resolutionen weiter ausgeführten und geänderten allgemeinen und vollständigen Waffenembargo gegen Somalia verboten ist.

(4)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (nachstehend „Sicherheitsrat“ genannt) hat am 19. März 2010 die Resolution 1916 (2010) angenommen, in der unter anderem das in Nummer 3 seiner Resolution 1558 (2004) genannte Mandat der Überwachungsgruppe verlängert und beschlossen wurde, einige Beschränkungen und Verpflichtungen im Rahmen der Sanktionsregelung zu lockern, damit internationale, regionale und subregionale Organisationen Versorgungsgüter und technische Hilfe bereitstellen können und eine rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe durch die Vereinten Nationen sichergestellt werden kann.

(5)

Am 12. April 2010 hat der mit Absatz 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrats eingesetzte Sanktionsausschuss für Somalia (nachstehend „Sanktionsausschuss“ genannt) die Liste der Personen und Organisationen festgelegt, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden.

(6)

Der Klarheit halber sollten die Maßnahmen, die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2009/138/GASP in der durch den Beschluss 2010/126/GASP des Rates geänderten Fassung verhängt wurden, und die in der Resolution 1916 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehenen Ausnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst werden.

(7)

Der Gemeinsame Standpunkt 2009/138/GASP sollte daher aufgehoben werden.

(8)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (4) anerkannt wurden, vor allem mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Dieser Beschluss sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(9)

Dieser Beschluss achtet ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des Sicherheitsrates.

(10)

Das Verfahren zur Änderung der Liste im Anhang dieses Beschlusses sollte unter anderem vorsehen, dass den bezeichneten Personen oder Organisationen die Gründe für ihre Aufnahme in die vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen übermittelte Liste mitgeteilt werden, damit sie Gelegenheit erhalten, Bemerkungen vorzubringen. Werden Bemerkungen unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Bemerkungen überprüfen und die betreffende Person oder Organisation entsprechend unterrichten.

(11)

Die Union muss weiter tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe — direkt oder indirekt — von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile an Somalia durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus ist unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)   Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung für Somalia sowie von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, insbesondere auch von technischer Ausbildung und Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Nutzung der in Absatz 1 aufgeführten Güter, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus ist untersagt.

(3)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf

a)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung von AMISOM oder zur Nutzung durch AMISOM nach Nummer 4 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder ausschließlich zur Nutzung durch Staaten und regionale Organisationen, die Maßnahmen nach Nummer 6 der Resolution 1851 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und Nummer 10 der Resolution 1846 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen durchführen, bestimmt sind;

b)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, die ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt sind, im Einklang mit dem politischen Prozess nach den Nummern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, sofern der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der entsprechenden Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat;

c)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmtem nichtletalen militärischen Gerät oder von Ausstattungen für die im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durchgeführten Programme der Union oder der Mitgliedstaaten zum Aufbau von Institutionen — auch im Sicherheitsbereich —, wie sie von dem Sanktionsausschuss zugelassen wurden, und auf Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird.

Artikel 2

Die in Artikel 3, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen Personen und Einrichtungen verhängt, die nach Feststellung des Sanktionsausschusses

an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen, einschließlich Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess bedrohen oder die Übergangs-Bundesinstitutionen oder die AMISOM mit Gewalt bedrohen;

gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1 verstoßen haben;

die Gewährung humanitärer Hilfe an Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindern.

Die betreffenden Personen und Organisationen sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die direkte und indirekte Lieferung, den direkten und indirekten Verkauf oder die direkte und indirekte Weitergabe von Waffen und militärischer Ausrüstung und die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe oder Ausbildung, finanzieller Hilfe und sonstiger Hilfe einschließlich Investitionen, Vermittlungsdienste oder anderer finanzieller Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Lieferung, dem Verkauf, der Weitergabe, der Herstellung, der Instandhaltung oder der Nutzung von Waffen und militärischer Ausrüstung an Personen oder Einrichtungen nach Artikel 2 zu verhindern.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen gemäß ihren nationalen Befugnissen und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Flughäfen und Seehäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Somalia, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 3 verboten ist.

(2)   Für Flugzeuge und Schiffe, die Ladung nach oder aus Somalia befördern, gilt die Pflicht einer zusätzlichen Vorabanmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen und entsorgen (entweder durch Vernichtung oder Unbrauchbarmachung) die von ihnen entdeckte Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 3 verboten ist.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Personen nach Artikel 2 in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss

a)

im Einzelfall feststellt, dass eine solche Einreise oder Durchreise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Pflichten, gerechtfertigt ist;

b)

im Einzelfall feststellt, dass eine Ausnahmeregelung auf sonstige Weise die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in Somalia und der Stabilität in der Region fördern würde.

(4)   Genehmigt ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 vom Sanktionsausschuss benannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Artikel 6

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Personen oder Organisationen nach Artikel 2 befinden oder die von Organisationen gehalten werden, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder von Personen oder Organisationen befinden, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln und vom Sanktionsausschuss benannt wurden, werden eingefroren. Die betreffenden Personen und Organisationen sind im Anhang aufgeführt.

(2)   Den Personen oder Organisationen nach Absatz 1 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zulassen, die

a)

für Grundausgaben, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften dienen;

d)

für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind — nach Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat und Billigung durch den Sanktionsausschuss;

e)

Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung bestand vor der Benennung der betreffenden Person oder Organisation durch den Sanktionsausschuss, begünstigt nicht eine Person oder Organisationen nach Artikel 2 und wurde dem Sanktionsausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

(4)   Die Ausnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a, b und c können gewährt werden, nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(5)   Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift — auf eingefrorenen Konten — von

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem auf diese Konten restriktive Maßnahmen Anwendung fanden,

mit der Maßgabe, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

(6)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Somalia durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder -programme und humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen oder ihre Durchführungspartner zu gewährleisten.

Artikel 7

Der Rat erstellt die Liste im Anhang und ändert diese entsprechend den Feststellungen entweder des Sicherheitsrates oder des Sanktionsausschusses.

Artikel 8

(1)   Nimmt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Organisation in die Liste auf und hat dafür eine entsprechende Begründung vorgelegt, so nimmt der Rat diese Person oder Organisation in den Anhang auf. Der Rat setzt die betreffende Person oder Organisation entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und der Begründung in Kenntnis, und gibt dabei dieser Person oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Organisation entsprechend.

Artikel 9

Der Anhang enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisationen erforderlich sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Name, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Organisationen können diese Angaben Name, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Der Anhang enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

Artikel 10

Dieser Beschluss wird im Einklang mit einschlägigen Beschlüssen des Sicherheitsrates gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.

Artikel 11

Der Gemeinsame Standpunkt 2009/138/GASP wird aufgehoben.

Artikel 12

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 334 vom 11.12.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 73.

(3)  ABl. L 51 vom 2.3.2010, S. 18.

(4)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.


ANHANG

LISTE DER IN ARTIKEL 2 GENANNTEN PERSONEN UND ORGANISATIONEN

I.   Personen

1.

Yasin Ali Baynah (alias a) Ali, Yasin Baynah, b) Ali, Yassin Mohamed, c) Baynah, Yasin, d) Baynah, Yassin, e) Baynax, Yasiin Cali, f) Beenah, Yasin, g) Beenah, Yassin, h) Beenax, Yasin, i) Beenax, Yassin, j) Benah, Yasin, k) Benah, Yassin, l) Benax, Yassin, m) Beynah, Yasin, n) Binah, Yassin, o) Cali, Yasiin Baynax) Geburtsdatum: ca. 1966. Staatsangehörigkeit: Somalia. Alternative Staatsangehörigkeit: Schweden. Aufenthaltsort: Rinkeby, Stockholm, Schweden; Mogadischu, Somalia.

2.

Hassan Dahir Aweys (alias a) Ali, Sheikh Hassan Dahir Aweys, b) Awes, Hassan Dahir, c) Awes, Shaykh Hassan Dahir, d) Aweyes, Hassen Dahir, e) Aweys, Ahmed Dahir, f) Aweys, Sheikh, g) Aweys, Sheikh Hassan Dahir, h) Dahir, Aweys Hassan, i) Ibrahim, Mohammed Hassan, j) OAIS, Hassan Tahir, k) Uways, Hassan Tahir, l) „Hassan, Sheikh“) Geburtsdatum: 1935. Staatsangehörigkeit: Somalia. Aufenthaltsort: Somalia; Eritrea.

3.

Hassan Abdullah Hersi Al-Turki (alias a) Al-Turki, Hassan, b) Turki, Hassan, c) Turki, Hassan Abdillahi Hersi, d) Turki, Sheikh Hassan, e) Xirsi, Xasan Cabdilaahi, f) Xirsi, Xasan Cabdulle) Geburtsdatum: ca. 1944. Geburtsort: Ogaden-Region, Äthiopien. Staatsangehörigkeit: Somalia. Aufenthaltsort: Somalia.

4.

Ahmed Abdi aw-Mohamed (alias a) Abu Zubeyr, Muktar Abdirahman, b) Abuzubair, Muktar Abdulrahim, c) Aw Mohammed, Ahmed Abdi, d) Aw-Mohamud, Ahmed Abdi, e) „Godane“, f) „Godani“, g) „Mukhtar, Shaykh“, h) „Zubeyr, Abu“) Geburtsdatum: 10. Juli 1977. Geburtsort: Hargeisa, Somalia. Staatsangehörigkeit: Somalia.

5.

Fuad Mohamed Khalaf (alias a) Fuad Mohamed Khalif, b) Fuad Mohamed Qalaf, c) Fuad Mohammed Kalaf, d) Fuad Mohamed Kalaf, e) Fuad Mohammed Khalif, f) Fuad Khalaf, g) Fuad Shongale, h) Fuad Shongole, i) Fuad Shangole, j) Fuad Songale, k) Fouad Shongale, l) Fuad Muhammad Khalaf Shongole) Staatsangehörigkeit: Somalia. Aufenthaltsort: Mogadischu, Somalia. Alternativer Aufenthaltsort: Somalia.

6.

Bashir Mohamed Mahamoud (alias a) Bashir Mohamed Mahmoud, b) Bashir Mahmud Mohammed, c) Bashir Mohamed Mohamud, d) Bashir Mohamed Mohamoud, e) Bashir Yare, f) Bashir Qorgab, g) Gure Gap, h) „Abu Muscab“, i) „Qorgab“) Geburtsdatum: ca. 1979-82. Alternatives Geburtsdatum: 1982. Staatsangehörigkeit: Somalia. Aufenthaltsort: Mogadischu, Somalia.

7.

Mohamed Sa’id (alias a) „Atom“, b) Mohamed Sa’id Atom, c) Mohamed Siad Atom) Geburtsdatum: ca. 1966. Geburtsort: Galgala, Somalia. Aufenthaltsort: Galgala, Somalia. Alternativer Aufenthaltsort: Badhan, Somalia.

8.

Fares Mohammed Mana’a (alias a) Faris Mana’a, b) Fares Mohammed Manaa) Geburtsdatum: 8. Februar 1965. Geburtsort: Sadah, Jemen. Reisepass-Nr.: 00514146; Ausstellungsort: Sanaa, Jemen. Personalausweis-Nr.: 1417576; Ausstellungsort: Al-Amana, Jemen; Ausstellungsdatum: 7. Januar 1996.

II.   Organisationen

AL-SHABAAB (alias a) Al-Shabab, b) Shabaab, c) The Youth, d) Mujahidin Al-Shabaab Movement, e) Mujahideen Youth Movement, f) Mujahidin Youth Movement, g) MYM, h) Harakat Shabab Al-Mujahidin, i) Hizbul Shabaab, j) Hisb’ul Shabaab, k) Al-Shabaab Al-Islamiya, l) Youth Wing, m) Al-Shabaab Al-Islaam, n) Al-Shabaab Al-Jihaad, o) The Unity Of Islamic Youth, p) Harakat Al-Shabaab Al-Mujaahidiin, q) Harakatul Shabaab Al Mujaahidiin, r) Mujaahidiin Youth Movement) Ort: Somalia.