17.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/40


BESCHLUSS 2012/389/GASP DES RATES

vom 16. Juli 2012

über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. November 2011 hat der Rat einen Strategischen Rahmen für das Horn von Afrika verabschiedet, der als Richtschnur für das Engagement der EU in der Region dienen soll.

(2)

Am 8. Dezember 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/819/GASP (1) zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika angenommen.

(3)

Am 16. Dezember 2011 hat sich der Rat auf das Krisenmanagementkonzept für die Mission zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten verständigt.

(4)

Am 23. März 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/173/GASP (2) über die Aktivierung des EU-Operationszentrums für die Missionen und die Operation der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik am Horn von Afrika angenommen.

(5)

Die Regierungen von Dschibuti, Kenia und den Seychellen sowie die föderale Übergangsregierung von Somalia haben den Einsatz der Mission in ihren Ländern begrüßt.

(6)

Am 18. Juni 2007 hat der Rat die Leitlinien für die Anordnungs- und Kontrollstruktur der zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU gebilligt.

(7)

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung sollte für die durch diesen Beschluss eingerichtete Mission aktiviert werden.

(8)

Die Mission wird im Kontext einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mission

Die Union richtet eine Mission zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (im Folgenden „EUCAP NESTOR“) ein.

Artikel 2

Auftrag der Mission

Das Ziel der EUCAP NESTOR ist, am Horn von Afrika und in den Staaten des westlichen Indischen Ozeans die Entwicklung einer selbsttragenden Kapazität für eine stetige Verbesserung der dortigen maritimen Sicherheit, einschließlich der Bekämpfung der Seeräuberei, und der maritimen Politik und Verwaltung zu unterstützen. Die EUCAP NESTOR hat seine geografischen Schwerpunkte zunächst in Dschibuti, Kenia, auf den Seychellen und in Somalia. Die EUCAP NESTOR wird auch in Tansania eingesetzt, sobald die Union eine Einladung von den Behörden Tansanias erhält.

Artikel 3

Aufgaben

(1)   Zur Erreichung des Ziels der Mission gemäß Artikel 2 hat die EUCAP NESTOR die Aufgabe,

a)

die Behörden in der Region bei der Verwirklichung der effizienten Organisation der für die Sicherheit des Seeverkehrs zuständigen Agenturen, die Küstenwachenfunktionen wahrnehmen, zu unterstützen;

b)

Ausbildungskurse und Ausbildungsexpertise zur Stärkung der maritimen Kapazitäten der Staaten in der Region bereitzustellen, und zwar einstweilen in Dschibuti, Kenia und auf den Seychellen, damit diese Staaten diese Ausbildungsmaßnahmen in Zukunft selbst durchführen können;

c)

Somalia dabei zu unterstützen, seine eigene landgestützte Küstenpolizeikapazität aufzubauen, die sich auf einen umfassenden rechtlichen und regulatorischen Rahmen stützt;

d)

vorrangig zu schließende Lücken bei der Ausrüstungskapazität zu ermitteln und Hilfestellung bei deren Schließung zu geben, soweit dies angemessen ist, um die Ziele der EUCAP NESTOR zu erreichen;

e)

über ein regionales Rechtsberatungsprogramm bei der Stärkung der nationalen Rechtsvorschriften und der Rechtsstaatlichkeit Hilfestellung zu leisten und juristisches Fachwissen bereitzustellen, um die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften zur Sicherheit des Seeverkehrs und damit verbunden nationaler Vorschriften zu unterstützen;

f)

die regionale Zusammenarbeit zwischen für die Sicherheit des Seeverkehrs zuständigen nationalen Behörden zu fördern;

g)

die regionale Koordination beim Aufbau maritimer Kapazitäten zu intensivieren;

h)

durch Abordnung von Experten zu Verwaltungen in einer Schlüsselstellung strategische Beratung anzubieten;

i)

die Projekte der Mission umzusetzen und Zuwendungen zu koordinieren;

j)

eine regionale Informations- und Kommunikationsstrategie zu erarbeiten und durchzuführen;

(2)   Die EUCAP NESTOR hat keine Exekutivbefugnisse.

Artikel 4

Befehlskette und Struktur

(1)   Die EUCAP NESTOR hat eine einheitliche Befehlskette als Krisenmanagementoperation.

(2)   Die Struktur der EUCAP NESTOR umfasst

a)

ein operatives Hauptquartier der Mission in Dschibuti;

b)

gegebenenfalls Länderbüros.

(3)   Die EUCAP NESTOR verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EUCAP NESTOR kann gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in missionsrelevanten Bereichen durchgeführt werden und dem Ziel der Mission förderlich sind, koordinieren, unterstützen und dazu beratend tätig sein.

Artikel 5

Ziviler Operationskommandeur

(1)   Der Direktor des Stabs für die Planung und Durchführung ziviler Operationen (CPCC) fungiert als Ziviler Operationskommandeur für die EUCAP NESTOR.

(2)   Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) die Anordnungs- und Kontrollbefugnis über die EUCAP NESTOR auf strategischer Ebene aus.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur gewährleistet eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Beschlüsse des Rates sowie des PSK und erteilt erforderlichenfalls dem Missionsleiter Weisungen auf strategischer Ebene, berät ihn und leistet ihm technische Unterstützung.

(4)   Das mit dem Beschluss 2012/173/GASP aktivierte EU-Operationszentrum leistet dem Zivilen Operationskommandeur direkte Unterstützung bei der operativen Planung und der Durchführung der EUCAP NESTOR.

(5)   Der Zivile Operationskommandeur erstattet über den Hohen Vertreter dem Rat Bericht.

(6)   Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den nationalen zuständigen Stellen der abordnenden Staaten gemäß dem nationalen Recht, oder dem betreffenden Organ der Union oder dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAS). Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzkontrolle (Operational Control — OPCON) über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationskommandeur.

(7)   Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der Union einwandfrei ausgeübt wird.

(8)   Der Zivile Operationskommandeur und der Sonderbeauftragte der Europäischen Union für das Horn von Afrika (Sonderbeauftragter) sowie die Delegationsleiter der Delegationen der Union in der Region konsultieren einander bei Bedarf.

Artikel 6

Missionsleiter

(1)   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die EUCAP NESTOR im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnis im Einsatzgebiet aus; er untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur.

(2)   Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeur übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die der EUCAP NESTOR zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.

(3)   Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Personal der EUCAP NESTOR Weisungen zur wirksamen Durchführung der EUCAP NESTOR im Einsatzgebiet, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den strategischen Weisungen des Zivilen Operationskommandeurs Folge.

(4)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausführung des Haushalts der EUCAP NESTOR. Zu diesem Zweck unterzeichnet er einen Vertrag mit der Kommission.

(5)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde gemäß dem nationalen Recht, oder dem betreffenden Organ der Union oder dem EAS.

(6)   Der Missionsleiter vertritt die EUCAP NESTOR im Einsatzgebiet und sorgt für eine angemessene Außenwirkung der EUCAP NESTOR.

(7)   Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit anderen Akteuren der Union im Einsatzgebiet ab. Der Missionsleiter erhält unbeschadet der Befehlskette vom Sonderbeauftragten in enger Abstimmung mit den zuständigen Leitern der Delegationen der Union in der Region vor Ort politische Handlungsempfehlungen.

(8)   Im Rahmen der Projektzelle ist der Missionsleiter befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EUCAP NESTOR in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt

a)

im Informationsbogen zu den Auswirkungen auf den Haushalt (Budgetary Impact Statement) des vorliegenden Beschlusses bereits vorgesehen ist oder

b)

im Verlauf der EUCAP NESTOR auf Antrag des Missionsleiters in den Informationsbogen zu den Auswirkungen auf den Haushalt aufgenommen wird.

Der Missionsleiter schließt in diesen Fällen eine Vereinbarung mit den betreffenden Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Missionsleiters bei der Verwendung der von den beitragenden Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden.

Auf keinen Fall können die Union oder der Hohe Vertreter von den beitragenden Staaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Missionsleiters bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel haftbar gemacht werden.

Artikel 7

Personal

(1)   Das Personal der EUCAP NESTOR wird in erster Linie von Mitgliedstaaten oder Organen der Union oder dem EAD abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat bzw. jedes Organ der Union bzw. der EAD trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, medizinischer Versorgung und anderer Zulagen als Tagegelder.

(2)   Für die von einem Mitglied des Personals oder in Bezug auf ein Mitglied des Personals erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung sowie für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person ist der abordnende Staat oder das abordnende Organ der Union bzw. der EAD, wenn dieser das Mitglied des Personals abgeordnet hat, zuständig.

(3)   Kann der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch aus den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden, so kann von der EUCAP NESTOR internationales Personal und örtliches Personal auf Vertragsbasis eingestellt werden. Liegen keine qualifizierten Bewerbungen aus Mitgliedstaaten vor, so können in gebührend begründeten Ausnahmefällen gegebenenfalls Staatsangehörige von teilnehmenden Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden.

(4)   Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen dem Missionsleiter und den betreffenden Personalmitgliedern geregelt.

Artikel 8

Status der EUCAP NESTOR und ihres Personals

Der Status der EUCAP NESTOR und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUCAP NESTOR erforderlicher Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die nach Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wird.

Artikel 9

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUCAP NESTOR wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, die entsprechenden Beschlüsse gemäß Artikel 38 Absatz 3 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und zur Änderung des Operationskonzepts (CONOPS) und des Operationsplans (OPLAN) ein. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der EUCAP NESTOR verbleibt beim Rat.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf vom Zivilen Operationskommandeur und vom Missionsleiter Berichte zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.

Artikel 10

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur EUCAP NESTOR zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherungen gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes tragen und in angemessener Weise zu den laufenden Ausgaben der EUCAP NESTOR beitragen.

(2)   Drittstaaten, die zur EUCAP NESTOR beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der EUCAP NESTOR dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.

(3)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

(4)   Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft gemäß Artikel 37 EUV und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen geregelt. Schließen die Union und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung jenes Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union, so gelten die Bestimmungen einer solchen Übereinkunft für die EUCAP NESTOR.

Artikel 11

Sicherheit

(1)   Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und gewährleistet deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung im Rahmen der EUCAP NESTOR nach Artikel 5.

(2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der EUCAP NESTOR und die Einhaltung der für die EUCAP NESTOR geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumenten.

(3)   Der Missionsleiter wird von einem hochrangigen Sicherheitsbeauftragten (SMSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem EAD in enger fachlicher Verbindung steht.

(4)   Gemäß dem OPLAN absolviert das Personal der EUCAP NESTOR vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom SMSO organisiert werden.

(5)   Der Missionsleiter sorgt für den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (3).

Artikel 12

Kapazität zur permanenten Lageüberwachung

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für die EUCAP NESTOR aktiviert.

Artikel 13

Finanzierungsregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP NESTOR für die ersten 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses beläuft sich auf 22 880 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die darauf folgenden Zeiträume wird vom Rat festgelegt.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.

(3)   Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann der Missionsleiter mit Mitgliedstaaten, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUCAP NESTOR schließen.

(4)   Die Finanzierungsregelung trägt den operativen Erfordernissen der EUCAP NESTOR, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams, Rechnung.

(5)   Der Leiter der Mission erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht und unterliegt deren Kontrolle.

(6)   Die anfallenden Ausgaben können ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses getätigt werden.

Artikel 14

Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung

(1)   Der Hohe Vertreter sorgt für die Kohärenz der Durchführung dieses Beschlusses mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union.

(2)   Unbeschadet der Befehlskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit den Delegationen der Union in der Region, um die Kohärenz der Maßnahmen der Union in der Region des Horns von Afrika sicherzustellen.

(3)   Der Missionsleiter stimmt sich eng mit den Leitern der Missionen der Union und der Mitgliedstaaten in der Region ab.

(4)   Der Missionsleiter arbeitet mit den anderen internationalen Akteuren in der Region, insbesondere dem Politischen Büro der Vereinten Nationen (VN) für Somalia, dem Büro der VN für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, dem VN-Entwicklungsprogramm und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, zusammen.

(5)   Der Missionsleiter stimmt sich eng mit der Operation EUNAVFOR Atalanta, der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia), dem Projekt für die Sicherheit auf See und dem Programm über kritische Seerouten ab.

Artikel 15

Weitergabe von Informationen und Dokumenten

(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUCAP NESTOR generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der EUCAP NESTOR an die Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, weiterzugeben.

(2)   Der Hohe Vertreter ist überdies befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUCAP NESTOR generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU entsprechend den operativen Erfordernissen der EUCAP NESTOR an die VN und die Afrikanische Union (AU) weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden der VN und der AU getroffen.

(3)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUCAP NESTOR generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.

(4)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle für die EUCAP NESTOR relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (4) unterliegen.

(5)   Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Befugnisse wie auch die Befugnis, die in den Absätzen 2 und 3 genannten Vereinbarungen zu treffen, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den Missionsleiter delegieren.

Artikel 16

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt für einen Zeitraum von 24 Monaten.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. ALETRARIS


(1)  ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 62.

(2)  ABl. L 89 vom 27.3.2012, S. 66.

(3)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.

(4)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).