8.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/52


BESCHLUSS (GASP) 2015/740 DES RATES

vom 7. Mai 2015

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/449/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. Juli 2014 den Beschluss 2014/449/GASP (1) mit der Begründung angenommen, dass er angesichts der Lage in Südsudan nach wie vor sehr besorgt sei.

(2)

Am 3. März 2015 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2206 (2015) verabschiedet, in der er sich äußerst beunruhigt und besorgt über den seit Dezember 2013 bestehenden Konflikt zwischen der Regierung der Republik Südsudan und den Oppositionskräften äußert, seine Besorgnis über das daraus resultierende große menschliche Leid bekundet, die vergangenen und anhaltenden Menschenrechtsverletzungen und -übergriffe und die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht nachdrücklich verurteilt und die massiven Vertreibungen und die sich verschärfende humanitäre Krise beklagt. Der Sicherheitsrat hat betont, dass alle an dem Konflikt beteiligten Parteien für das Leid der Menschen in Südsudan verantwortlich seien. Zudem stellte der Sicherheitsrat fest, dass die Situation in Südsudan eine Bedrohung des Weltfriedens und der Sicherheit in der Region darstelle.

(3)

Die Nummern 9 und 12 der Resolution 2206 (2015) sehen als restriktive Maßnahmen vor, dass gegen vom gemäß Nummer 16 eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrates (im Folgenden „Ausschuss“) benannte Personen und Organisationen Reisebeschränkungen verhängt und ihre Vermögenswerte eingefroren werden können. Ferner enthalten die Nummern 6, 7 und 8 der Resolution 2206 (2015) die Kriterien für die Benennung von Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach den Nummern 9 und 12 der Resolution unterliegen.

(4)

Aus Gründen der Klarheit sollten die restriktiven Maßnahmen, die mit dem Beschluss 2014/449/GASP verhängt wurden, und die restriktiven Maßnahmen, die die Resolution 2206 (2015) vorsieht, in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst werden.

(5)

Der Beschluss 2014/449/GASP sollte deshalb aufgehoben werden.

(6)

Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechenden Ersatzteilen, an Südsudan durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, wird untersagt.

(2)   Ebenfalls untersagt wird,

a)

unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Südsudan oder zur Verwendung in Südsudan zu erbringen,

b)

unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Südsudan oder zur Verwendung in Südsudan zu gewähren,

c)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a oder b genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 2

(1)   Artikel 1 findet keine Anwendung auf

a)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre Zwecke, für die Überwachung der Menschenrechtslage, für Schutzzwecke oder für die Programme der VN, der Afrikanischen Union (AU), der Europäischen Union (EU) oder der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, oder von Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der VN, der AU und der EU bestimmt ist,

b)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zur Verwendung zum Schutz, in Südsudan, durch Personal der EU oder ihrer Mitgliedstaaten oder durch Personal der VN, der AU oder der IGAD bestimmt sind,

c)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit der Ausrüstung oder mit den Programmen und Operationen nach Buchstabe a,

d)

die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Ausrüstung oder mit den Programmen und Operationen nach Buchstabe a,

e)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Minenräumungsgeräten und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen,

f)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich für die Unterstützung des Prozesses zur Reform des Sicherheitssektors in Südsudan bestimmt ist, sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung,

sofern diese Lieferungen vorab von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt wurden.

(2)   Artikel 1 gilt ferner nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der EU oder ihrer Mitgliedstaaten, der VN oder der IGAD oder von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem zugehörigen Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Südsudan ausgeführt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten prüfen Lieferungen nach dem vorliegenden Artikel im Einzelfall und tragen dabei in vollem Umfang den Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (2) Rechnung. Die Mitgliedstaaten schreiben angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Genehmigungen vor, die nach diesem Artikel erteilt werden, und treffen gegebenenfalls Vorkehrungen für die Rückführung der Ausrüstung.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass folgende Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen:

a)

vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit den Nummern 6, 7, 8 und 9 der Resolution 2206 (2015) benannte Personen, die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind;

b)

Personen, die nicht unter Buchstabe a fallen und die — auch durch Gewalttaten oder Verstöße gegen Waffenstillstandsvereinbarungen — den politischen Prozess in Südsudan behindern, sowie Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Südsudan verantwortlich sind, und mit ihnen verbundene Personen, die in Anhang II aufgeführt sind.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

Artikel 4

(1)   Dieser Artikel gilt für die in Anhang I aufgeführten Personen.

(2)   Artikel 3 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn

a)

der Ausschuss im Einzelfall bestimmt, dass die betreffende Reise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt ist;

b)

die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist;

c)

der Ausschuss im Einzelfall bestimmt, dass die betreffende Reise den Frieden und die nationale Aussöhnung in Südsudan und die Stabilität in der Region fördern würde.

Artikel 5

(1)   Dieser Artikel gilt für die in Anhang II aufgeführten Personen.

(2)   Artikel 3 Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar

a)

als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,

b)

als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den VN einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c)

im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder

d)

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(3)   Absatz 2 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(4)   Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund des Absatzes 2 oder 3 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(5)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene oder an Tagungen, die von der EU unterstützt oder ausgerichtet werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, der den politischen Zielen der restriktiven Maßnahmen, einschließlich der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in Südsudan, unmittelbar dient.

(6)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 5 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich ein Einwand erhoben wird. Sollte von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Rates ein Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(7)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 2, 3, 5 und 6 den in Anhang II aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung ausschließlich für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon unmittelbar betroffenen Personen.

Artikel 6

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die — unmittelbar oder mittelbar — im Besitz oder Eigentum der folgenden Personen oder Organisationen stehen, von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren:

a)

vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit den Nummern 6, 7, 8 und 12 der Resolution 2206 (2015) benannte Personen und Organisationen, die in Anhang I aufgeführt sind;

b)

Personen, die — auch durch Gewalttaten oder Verstöße gegen Waffenstillstandsvereinbarungen — den politischen Prozess in Südsudan behindern, sowie Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Südsudan verantwortlich sind, und mit ihnen verbundene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Anhang II aufgeführt sind.

(2)   Den in den Anhang I oder II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden noch zugute kommen.

Artikel 7

(1)   Dieser Artikel gilt für die in Anhang I aufgeführten Personen und Organisationen.

(2)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

für grundlegende Ausgaben erforderlich sind, namentlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen,

c)

der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen dienen.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet den Ausschuss gegebenenfalls vorab über seine Absicht, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen zu genehmigen. Die Genehmigung darf erteilt werden, wenn der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach einer solchen Meldung keine ablehnende Entscheidung trifft.

(3)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass diese Feststellung dem Ausschuss von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt und von dem Ausschuss gebilligt wurde.

(4)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind und ausschließlich zur Erfüllung von Forderungen aus diesem Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden, vorausgesetzt, das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung ist vor dem 3. März 2015, dem Tag der Annahme der Resolution 2206 (2015), eingetreten, begünstigt nicht eine in Anhang I oder II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung und wurde dem Ausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

(5)   Artikel 6 Absatz 1 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,

b)

fällige Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen bzw. eingegangen wurden, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach Artikel 6 unterliegen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 1 unterliegen.

(6)   Artikel 6 hindert eine aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen zu leisten, die aufgrund eines vor der Aufnahme der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I geschlossenen Vertrags geschuldet werden, wenn nach Feststellung des betreffenden Mitgliedstaat die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer in Anhang I oder Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung entgegengenommen wird und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss die Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung der Einfrierung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.

Artikel 8

(1)   Dieser Artikel gilt für die in Anhang II aufgeführten Personen und Organisationen.

(2)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang II aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen — unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen — notwendig sind,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen,

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder

d)

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, die zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(3)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 6 Absatz 1 in Anhang II aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist,

c)

die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I oder II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung und

d)

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(4)   Artikel 6 Absatz 1 hindert eine aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der vor dem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II aufgenommen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer in Anhang I oder Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung entgegengenommen wird.

(5)   Artikel 6 Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach Artikel 6 unterliegen,

c)

Zahlungen aufgrund gerichtlicher, behördlicher oder schiedsgerichtlicher Entscheidungen, die in der Union erlassen wurden oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbar sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 1 unterliegen.

Artikel 9

(1)   Nimmt der Sicherheitsrat oder der Ausschuss eine Person oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in Anhang I auf.

(2)   Der Rat beschließt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Liste in Anhang II zu erstellen und zu ändern.

(3)   Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinen Beschlüssen nach den Absätzen 1 und 2 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seine Beschlüsse und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 10

(1)   In den Anhängen I und II werden die Gründe für die Aufnahme der Personen und Einrichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 in die Liste angegeben, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss für Anhang I und vom Rat für Anhang II angegeben werden.

(2)   Die Anhänge I und II enthalten ferner, soweit verfügbar die zur Identifizierung der betreffenden Personen und Einrichtungen erforderlichen Angaben, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss für Anhang I und vom Rat für Anhang II angegeben werden. Bei Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. In den Anhänge I und II wird auch den Tag der Benennung angegeben.

Artikel 11

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.

Artikel 12

(1)   Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden, oder um einschlägigen Beschlüssen des Sicherheitsrates Rechnung zu tragen.

(2)   Die Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b werden regelmäßig, mindestens jedoch alle 12 Monate, überprüft. Sie verlieren ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Organisationen, wenn der Rat nach dem in Artikel 9 genannten Verfahren feststellt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.

Artikel 13

Der Beschluss 2014/449/GASP wird aufgehoben.

Artikel 14

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  Beschluss 2014/449/GASP des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 100).

(2)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).


ANHANG I

Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

 


ANHANG II

Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Santino DENG

(Aliasname: Santino Deng Wol)

Befehlshaber der 3. Infanteriedivision der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA)

Santino Deng ist Befehlshaber der 3. Infanteriedivision der SPLA, die an der Rückeroberung von Bentiu im Mai 2014 beteiligt war. Santino Deng ist somit verantwortlich für einen Verstoß gegen die Vereinbarung vom 23. Januar über die Einstellung der Feindseligkeiten.

11.7.2014

2.

Peter GADET

(Aliasnamen: Peter Gatdet Yaka; Peter Cadet; Peter Gadet Yak; Peter Gadet Yaak; Peter Gatdet Yaak; Peter Gatdet; Peter Gatdeet Yaka)

Anführer der regierungsfeindlichen Miliz der Nuer. Geburtsort: Bezirk Mayom, Bundesstaat Unity.

Peter Gadet ist der Anführer der regierungsfeindlichen Miliz der Nuer, die vom 15. bis zum 17. April 2014 einen Angriff auf Bentiu durchgeführt und somit gegen die Vereinbarung vom 23. Januar über die Einstellung der Feindseligkeiten verstoßen hat. Bei dem Angriff wurden mehr als 200 Zivilpersonen getötet. Peter Gadet ist somit verantwortlich für die Ausweitung des Kreislaufs der Gewalt, womit er den politischen Prozess in Südsudan behindert hat, sowie für schwere Menschenrechtsverletzungen.

11.7.2014