13.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/55


BESCHLUSS (GASP) 2017/2303 DES RATES

vom 12. Dezember 2017

zur Unterstützung der weiteren Umsetzung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/DEC.1 des Exekutivrates der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Exekutivrat der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) hat auf seiner 33. Tagung (EC-M-33) am 27. September 2013 einen Beschluss über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen („EC-M-33/DEC.1“) angenommen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 27. September 2013 die Resolution 2118 (2013) angenommen, in der EC-M-33/DEC.1 gebilligt wurde.

(3)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „Strategie“) angenommen, in der die maßgebliche Rolle hervorgehoben wird, die dem Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen und der OVCW bei der Schaffung einer Welt ohne Chemiewaffen zukommt.

(4)

Die Union setzt die Strategie zielstrebig um und führt die in deren Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte multilateraler Einrichtungen wie etwa der OVCW zu unterstützen.

(5)

Am 9. Dezember 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/726/GASP angenommen (1), mit dem die Bereitstellung von Lageerfassungsprodukten im Zusammenhang mit der Sicherheit der gemeinsamen OVCW-VN-Mission zur Beseitigung syrischer Chemiewaffen durch Bereitstellung von Satellitenbildern und damit in Zusammenhang stehender Informationsprodukte des Satellitenzentrums der Europäischen Union (SatCen) an die OVCW unterstützt wurde. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses 2013/729/GASP endete am 30. September 2015.

(6)

Am 30. November 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/2215, (2) zur Unterstützung des mit der Resolution 2235 (2015) des VN-Sicherheitsrates eingerichteten Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der OVCW und der Vereinten Nationen erlassen.

(7)

Am 10. Juli 2017 hat das Technische Sekretariat der OVCW beantragt, dass die Union erneut Satellitenbilder für die Zwecke ihrer Operationen in Syrien bereitstellt. Der OVCW zufolge hat sich diese Dienstleistung bei der Entsendung der Erkundungsmission und anderer Teams wie etwa des Declaration Assessment Team (Team zur Bewertung der von Syrien abgegebenen Erklärung) nach Syrien für die Sicherheit der Mitarbeiter und die problemlose Durchführung der Missionen als äußerst nützlich erwiesen.

(8)

Die Union unterstützt die OVCW entschieden und konsequent bei der Erfüllung ihres Mandats. Die Union hat in ihrer Erklärung vom 7. April 2017 bekundet, dass sie die Anstrengungen und die Arbeit der OVCW, insbesondere in Syrien, für die Untersuchung des Einsatzes von Chemiewaffen weiter unterstützen wird, was die Erkundungsmission und den Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der OVCW und der Vereinten Nationen mit einschließt.

(9)

Mit der technischen Durchführung dieses Beschlusses sollte die OVCW betraut werden. Die von der Union unterstützten Projekte können nur durch freiwillige Beiträge zum Technischen Sekretariat der OVCW finanziert werden. Die von der Union bereitzustellenden Beiträge werden maßgeblich dazu beitragen, dass die OVCW die Aufgaben gemäß den einschlägigen Beschlüssen des Exekutivrates der OVCW und der Resolution 2118 (2013) des VN-Sicherheitsrates weiterhin erfüllen kann.

(10)

Mit der Aufsicht über die ordnungsgemäße Verwendung des finanziellen Beitrags der Europäischen Union sollte die Kommission beauftragt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union unterstützt die Tätigkeiten der OVCW durch Beiträge zu den Kosten, die mit der Inspektion und Überprüfung der Vernichtung der syrischen Chemiewaffen verbunden sind, sowie durch Beiträge zu den Kosten, die mit Tätigkeiten verbunden sind, die ergänzend zu den Kernaufgaben zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des VN-Sicherheitsrates und EC-M-33/DEC.1 sowie sich daran anschließender, damit zusammenhängender Resolutionen und Beschlüsse durchgeführt werden.

(2)   Das mit diesem Beschluss unterstützte Projekt besteht in der Bereitstellung von Lageerfassungsprodukten im Zusammenhang mit der Sicherheit der Erkundungsmission einschließlich des Zustands des Straßennetzes, indem Satellitenbilder des SatCen an die OVCW geliefert werden.

Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) verantwortlich.

(2)   Die technische Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts obliegt der OVCW. Sie nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters war. Dazu trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit der OVCW.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts beträgt 1 003 717,00EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierzu schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit der OVCW. In der Finanzierungsvereinbarung ist festzuhalten, dass die OVCW zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission bemüht sich darum, die in Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwa dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Finanzierungsvereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat durch regelmäßige, von der OVCW erstellte Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für eine Bewertung durch den Rat.

(2)   Die Kommission stellt dem Rat Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts bereit.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 12 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission und der OVCW oder sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls bis zu diesem Zeitpunkt keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. MIKSER


(1)  Beschluss 2013/726/GASP des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/Dec. 1 des Exekutivrates der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 41).

(2)  Beschluss (GASP) 2015/2215 des Rates zur Unterstützung der Resolution 2235 (2015) des VN-Sicherheitsrates zur Einrichtung eines Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der OVCW und der Vereinten Nationen zur Ermittlung der Personen, die in der Arabischen Republik Syrien Angriffe mit Chemiewaffen verübt haben (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 51).


ANHANG

1.   Hintergrund

Nach einem mutmaßlichen Einsatz chemischer Waffen in Ghuta im Umland von Damaskus im August 2013 haben diplomatische Bemühungen zur Beendigung des Chemiewaffenprogramms der Arabischen Republik Syrien zu der Rahmenvereinbarung zwischen der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Beseitigung der syrischen Chemiewaffen vom 14. September 2013 geführt.

Am 27. September 2013 hat der Exekutivrat der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) einen historischen Beschluss zur Zerstörung der syrischen Chemiewaffen („EC-M-33/DEC.1“ angenommen, mit dem ein Programm zur beschleunigten Beseitigung chemischer Waffen Syriens aufgestellt wurde. Am 14. Oktober 2013 ist Syrien offiziell Vertragsstaat des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ) geworden. Am 16. Oktober 2013 wurde die gemeinsame OVCW-VN-Mission zur Beseitigung der syrischen Chemiewaffen (im Folgenden „Gemeinsame Mission“) förmlich eingesetzt, deren Hauptaufgabe darin bestand, die zügige Beseitigung des syrischen Chemiewaffenarsenals unter möglichst sicheren und gefahrlosen Bedingungen zu überwachen. Die Union hat einen Beitrag von 12 Mio. EUR zu dem speziell in diesem Zusammenhang eingerichteten Syrien-Sondertreuhandfonds der OVCW geleistet, um die Aktivitäten zur vollständigen Vernichtung der syrischen Bestände an chemischen Materialien zu finanzieren.

Infolge der Gemeinsamen Mission wurden bis August 2014 in Zusammenarbeit mit der syrischen Regierung alle von Syrien angegebenen chemischen Waffen aus dem syrischem Hoheitsgebiet entfernt und vernichtet. Die Gemeinsame Mission hat ihren Auftrag erfüllt und ihre Tätigkeiten zum 30. September 2014 abgeschlossen. Trotz dieser Bemühungen kam es allerdings weiterhin zu Berichten über den mutmaßlichen Einsatz von Chemiewaffen in Syrien, und die OVCW hat ihre noch verbliebenen Inspektions- und Überprüfungstätigkeiten fortgesetzt.

Am 29. April 2014 hat der Generaldirektor der OVCW eine Erkundungsmission mit dem Auftrag eingerichtet, die Tatsachen hinter den Behauptungen über den mutmaßlichen Einsatz toxischer Chemikalien für feindselige Zwecke in der Arabischen Republik Syrien zu klären. Die Erkundungsmission unterstützt den Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus, der vom VN-Sicherheitsrat mit der Resolution 2235 (2015) eingerichtet wurde, um diejenigen ausfindig zu machen, die in der Arabischen Republik Syrien Chemikalien als Waffen eingesetzt oder diesen Einsatz organisiert oder gefördert haben oder anderweitig daran beteiligt waren. Da Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Erklärung laut wurden, die Syrien gegenüber der OVCW zu seinem Chemiewaffenprogramm abgegeben hatte, setzte der Generaldirektor der OVCW gleichzeitig ein Expertenteam – das sogenannte „Declaration Assessment Team“ (im Folgenden „DAT“) – ein, das mit den zuständigen syrischen Behörden zusammenarbeiten sollte, um die in der syrischen Erklärung festgestellten Lücken und Unstimmigkeiten zu klären. Sowohl das Declaration Assessment Team als auch die Erkundungsmission sind nach wie vor im Einsatz. Die OVCW-Missionen in Syrien werden fortgesetzt, da immer noch von Vorfällen berichtet wird, bei denen es zum Einsatz von Chemiewaffen gekommen sein soll, und da vor der Entsendung von Teams Bildmaterial für die visuelle Lageerfassung und die Bewertung der Sicherheitslage benötigt wird.

Im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen hat die Union mit dem Beschluss 2013/726/GASP des Rates zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des VN-Sicherheitsrats und des Beschlusses EC-M-33/DEC.1 Hilfe für die OVCW-Missionen in Syrien bereitgestellt. Der Beschluss 2013/726/GASP unterstützte die Bereitstellung von Produkten zur Lageerfassung im Zusammenhang mit der Sicherheit der gemeinsamen Mission einschließlich des Zustands des Straßennetzes, indem Satellitenbilder und damit in Zusammenhang stehende Informationsprodukte des Satellitenzentrums der EU (SatCen) an die OVCW geliefert wurden. Das SatCen hat die OVCW bis zum 30. September 2015 durch Lieferung von Satellitenbildern unterstützt. Diese Dienstleistung hat sich bei der Entsendung der Erkundungsmission und anderer Teams (z. B. des Declarations Assessment Teams) nach Syrien für die Sicherheit der Mitarbeiter und die problemlose Durchführung der Missionen als äußerst nützlich erwiesen.

Am 10. Juli 2017 hat die OVCW beantragt, dass erneut Satellitenbilder der Union als Folgemaßnahme zu dem Beschluss 2013/726/GASP bereitgestellt werden.

2.   Gesamtziele des Projekts

Das allgemeine Ziel des Projekts besteht darin, die OVCW-Missionen, die die Arabische Republik Syrien betreffen, wozu auch die Erkundungsmission und das Declaration Assessment Team zählen, zu unterstützen.

Einzelziele des Projekts sind

die Bewertung des Zustands des Straßennetzes, insbesondere um Straßensperren und Gebiete, in denen schwierige Straßenverhältnisse herrschen, zu ermitteln;

die Überprüfung der Korrektheit der syrischen Berichte an die OVCW;

die Bewertung der Anlagen und Standortumgebungen;

die Verbesserung der Lageerfassung vor Ort im Zusammenhang mit der Sicherheit der in die Arabische Republik Syrien entsandten Feld- und Ständigen Mission sowie der Erfassung der Lage der zu besuchenden/zu inspizierenden Örtlichkeiten.

3.   Beschreibung der Tätigkeiten

Erteilung von ad-hoc-Aufträgen an das SatCen gemäß dem Beschluss 2014/401/GASP des Rates innerhalb des Gebiets von Interesse (Area of Interest - AOI) (Orte von Interesse innerhalb des souveränen Staats Syrien) und im Rahmen des Mandats des EAD einschließlich der damit verbundenen Verwaltung und Berichterstattung, bezogen auf Folgendes:

Luftbildaufklärungs- (imagery intelligence - IMINT) und weltraumgestützte Aufklärungs- (geospatial intelligence - GEOINT)-Produkte und -Dienstleistungen wie im SatCen-Produkt- und Dienstleistungsportfolio (1) beschrieben zum Zwecke der Krisenreaktion, Lagebeurteilung, detaillierten Analyse, Notfallplanung und Kartierung, zum Beispiel:

Ad-hoc-Lageberichte (First Impression Reports, FIR) als Reaktion auf Krisensituationen;

Informationsvermerke über Orte von Interesse (OVI) (2);

Berichte zu OVI mithilfe von Beschreibungen, Zusatzinformationen, Vektor-Informationen, Quellen und einem oder mehreren Bildern zu dem Objekt/der Anlage und ihrer Umgebung;

Dossiers mit Dokumenten mit nachrichtendienstlichen Erkenntnissen zu komplexeren Gebieten, die mehrere OVI umfassen;

für eine Vorabbewertung von Produkten erforderliche Durchführbarkeitsstudien;

Geodaten-Paket für Notfallhilfe (Geospatial Contingency Support Package, GCSP) mit besonderem Augenmerk auf Evakuierungsmaßnahmen mithilfe von Satellitenbildern, ergänzenden Quellen und wenn möglich Informationen, die aus dem Gelände übermittelt werden, als Primärinformationen;

Satellitenbildkarten (Image Maps) mit sachdienlichen und aktuellen thematischen Angaben zu einem bestimmten OVI;

Orthobildkarten (Orthoimage Maps) mit gerasterten fotografischen Karten einschließlich eines Satellitenbilds von oberhalb eines bestimmten OVI;

Stadtkarten (City Maps) mit umfassenden Informationen zu einer Stadt auf der untersten Kartenebene in einem Maßstab mit hohem Detaillierungsgrad;

Kartensammlungen (Map Books) auf Basis von Analysetechniken mithilfe geografischer Informationssysteme (GIS), Geländeanalysen, Verortung von Diensten in städtischen Gebieten etc.;

Kartenmaterial (Map Coverage) mit umfassenden Informationen zur untersten Kartenebene für große Gebiete.

Unterstützung des Personals der OVCW-Mission vor Ort: Bildmaterial für geplante Fahrstrecken (z. B. Routen-Analysematerial zur Bewertung des Zustands des Straßennetzes).

Schulung des OVCW-Personals in den Räumlichkeiten des SatCen: Technische GEOINT - Schulungen, Schulungen zur ArcGIS-Software und zur Auswertung von Produkten der IMINT. Wenn es für realisierbar gehalten wird, können auch Schulungen in den Räumlichkeiten der OVCW in Betracht gezogen werden.

Die Unterstützung durch das SatCen wird in der Bereitstellung von bis zu fünf FIR (oder gleichwertig (3)) pro Woche für die Gesamtdauer des Projekts gemäß Nummer 8 bestehen.

4.   Erwartete Ergebnisse

Es werden folgende Ergebnisse des Projekts erwartet:

Bewertung des Zustands des Straßennetzes, insbesondere Ermittlung von Straßensperren und Gebieten, in denen schwierige Straßenverhältnisse herrschen;

Erhöhung der Sicherheit der Fahrstrecken für entsandte Inspektions- und Kontrollteams;

Verifizierung der von Syrien vorgelegten Berichte;

Bewertung der Anlagen und Standortumgebungen;

Erhöhung des Lagebewusstseins der entsandten Inspektions- und Kontrollteams;

Unterstützung des DAT und der Erkundungsmission;

Verbesserung der Fähigkeit zur Bewertung bestimmter Anlagen und Standortumgebungen;

Verbesserung der Fähigkeit des OVCW-Personals zur Auswertung von Bildmaterial, Führung einer Bilddatenbank und Anwendung von ArcGIS zur Erzeugung OVCW-spezifischer Produkte mittels Bildanalyseverfahren.

5.   Leistungsempfänger

Leistungsempfänger des Projekts für visuelle Lageerfassung und Sicherheitsbewertungen im Vorfeld der Entsendung von Teams nach Syrien ist die OVCW.

Weiterer Leistungsempfänger des Projekts ist der Gemeinsame Untersuchungsmechanismus der OVCW und der Vereinten Nationen, da er sich auf die Arbeit der Erkundungsmission stützt.

6.   Projektteam

Das Projekt wird von der OVCW in Zusammenarbeit mit dem SatCen mit Sitz in Torrejón de Ardoz, Spanien, durchgeführt.

Das für die Durchführung des Projekts zuständige Team besteht aus einem hochrangigen Beamten (substantive officer) der OVCW und einem Projektverantwortlichen des SatCen. Dieses Team ist für die Verwaltung des gesamten Projektzyklus zuständig, einschließlich der Festlegung der rechtlichen Rahmenbedingungen und des Rahmens für die Leitung, Überwachung und Überprüfung sowie für die effektive Erreichung der Projektergebnisse und die Berichterstattung.

7.   Außenwirkung der Union

Sichtbarkeit der Finanzierung durch die Union bei OVCW-Veranstaltungen oder Sitzungen: Die finanzielle Unterstützung durch die Union wird in Berichten des Generaldirektors der OVCW und des Exekutivrats über die oben genannten Tätigkeiten gewürdigt. Auf allen Projektunterlagen findet sich eine Flagge der Union. Wenn eine solche Kennzeichnung die Vorrechte und Befreiungen der OVCW oder die Sicherheit des OVCW-Personals oder der Endbegünstigten gefährden könnte, werden geeignete alternative Vorkehrungen getroffen.

8.   Voraussichtliche Dauer

Die geplante Dauer des Projekts beträgt 12 Monate.

9.   Lenkungsausschuss

Der Lenkungsausschuss für dieses Projekt wird sich aus Vertretern des EAD, der OVCW und des SatCen zusammensetzen. Der Lenkungsausschuss überprüft die Durchführung dieses Beschlusses in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle sechs Monate, wobei er auch elektronische Kommunikationsmittel einsetzt.

10.   Berichterstattung

Die OVCW wird nach sechs Monaten einen Verlaufsbericht zum Sachstand vorlegen, um die Fortschritte bei der Erzielung der Projektergebnisse zu überprüfen. Die OVCW wird innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Durchführungszeitraums einen abschließenden Verlaufs- und Finanzbericht vorlegen.


(1)  SatCen-Produkt- und Dienstleistungsportfolio, Version 2.4 vom 5. April 2017.

(2)  Die maximale räumliche Ausdehnung eines OVI beträgt üblicherweise 100 km2.

(3)  Die Produkte des SatCen wurden auf der Grundlage der direkten Kosten für Daten und Aufwand für die Erstellung eines Produkts mit Blick auf einen FIR in äquivalente Einheiten „umgewandelt bzw. übersetzt“. Vermerk für die Mitglieder des Vorstands „COST RECOVERY historical and proposal for modification of Implementation Procedures“ vom 30. März 2017.