4.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/41


BESCHLUSS (GASP) 2018/1884 DES RATES

vom 3. Dezember 2018

zur Verlängerung und Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. August 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/452/GASP (1) angenommen, mit dem die — durch die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates (2) eingerichtete — Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia) verlängert wurde.

(2)

Am 12. Dezember 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/2238 (3) angenommen, mit dem das Mandat der EUMM Georgia bis zum 14. Dezember 2018 verlängert und ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum bis zum 14. Dezember 2017 bereitgestellt wurde.

(3)

Am 7. Dezember 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/2263 (4) angenommen, mit dem ein finanzieller Bezugsrahmen bis zum 14. Dezember 2018 festgelegt wurde.

(4)

Nach der strategischen Überprüfung im Jahr 2018 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee empfohlen, das Mandat der EUMM Georgia bis zum 14. Dezember 2020 zu verlängern.

(5)

Der Beschluss 2010/452/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(6)

EUMM Georgia wird in einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/452/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Mission zwischen dem 15. Dezember 2018 und dem 14. Dezember 2020 beläuft sich auf 38 200 000 EUR.“

2.

Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Seine Geltungsdauer endet am 14. Dezember 2020.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 15. Dezember 2018.

Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. HOFER


(1)  Beschluss 2010/452/GASP des Rates vom 12. August 2010 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 43).

(2)  Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates vom 15. September 2008 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26).

(3)  Beschluss (GASP) 2016/2238 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 337 vom 13.12.2016, S. 15).

(4)  Beschluss (GASP) 2017/2263 des Rates vom 7. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 324 vom 8.12.2017, S. 51).