7.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/30


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1918 DES RATES

vom 4. Dezember 2018

zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 16 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2006/659/EG des Rates (2) wurde das Vereinigte Königreich ermächtigt, eine vereinfachende Ausnahmeregelung (im Folgenden „Regelung“) anzuwenden, um den auf Kraftstoffausgaben für die private Nutzung von Unternehmensfahrzeugen entfallenden, nicht abzugsfähigen Mehrwertsteueranteil pauschal festzusetzen. Die Regelung, deren Anwendung die Steuerpflichtigen frei wählen können, beruht auf dem Kohlendioxid-Ausstoß (im Folgenden „CO2-Ausstoß“) des Fahrzeugs, da sich CO2-Ausstoß und Kraftstoffverbrauch und somit auch CO2-Ausstoß und Kraftstoffausgaben proportional zueinander verhalten.

(2)

Die Entscheidung 2006/659/EG wurde ersetzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2109 des Rates (3), der bis zum 31. Dezember 2018 gilt.

(3)

Mit einem am 27. April 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte das Vereinigte Königreich die Ermächtigung, die Regelung bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden.

(4)

Die Kommission setzte die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 11. Juni 2018 von dem Antrag des Vereinigten Königreichs in Kenntnis. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 teilte die Kommission dem Vereinigten Königreich mit, dass ihr alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

(5)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission gemäß Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2109 einen Bericht über die Funktionsweise der Sonderregelung vorgelegt. Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs hat die Regelung zu einer Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung auf Kraftstoffausgaben von Unternehmensfahrzeugen geführt, und zwar sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerverwaltung.

(6)

Es ist daher angemessen, dass das Vereinigte Königreich ermächtigt wird, die Regelung bis zum 31. Dezember 2020 anzuwenden.

(7)

Die abweichende Regelung wird keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 16 und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, ab 1. Januar 2019 und bis zum 31. Dezember 2020 den Mehrwertsteueranteil, der auf Kraftstoffausgaben für die private Nutzung von Unternehmensfahrzeugen entfällt, pauschal festzusetzen.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Mehrwertsteueranteil wird in Festbeträgen ausgedrückt, die auf der Grundlage des CO2-Ausstoßes des Fahrzeugtyps festgesetzt werden und den Kraftstoffverbrauch widerspiegeln. Das Vereinigte Königreich passt die Festbeträge jährlich der Entwicklung der durchschnittlichen Kraftstoffkosten an.

Artikel 3

Die Anwendung der auf der Grundlage dieses Beschlusses eingeführten Regelung wird den Steuerpflichtigen freigestellt.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. LÖGER


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Entscheidung 2006/659/EG des Rates vom 25. September 2006 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 272 vom 3.10.2006, S. 15).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2109 des Rates vom 17. November 2015 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden (ABl. L 305 vom 21.11.2015, S. 49).