7.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/34


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1920 DES RATES

vom 4. Dezember 2018

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2010/99/EU zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung zu verlängern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2006/388/EG (2) hat der Rat am 15. Mai 2006 Litauen ermächtigt, eine von Artikel 21 der Richtlinie 77/388/EWG (3) abweichende Regelung anzuwenden, um denjenigen Steuerpflichtigen, der Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen erhält, als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2010/99/EU des Rates (4) wurde Litauen abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2012 eine Sondermaßnahme anzuwenden, um den steuerpflichtigen Empfänger der nachstehenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen weiterhin als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen: Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen, der sich in einem Insolvenzverfahren oder einer Umstrukturierung unter gerichtlicher Aufsicht befindet, und Lieferungen von Holz(im Folgenden „Sondermaßnahme“). Die Ermächtigung zur Anwendung der Sondermaßnahme wurde anschließend mit dem Durchführungsbeschluss 2012/704/EU des Rates (5) bis zum 31. Dezember 2015 und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2395 des Rates (6) bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

(3)

Mit einem am 27. April 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Litauen die Ermächtigung, weiterhin die Sondermaßnahme anzuwenden. Mit einem am 23. Juli 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben legte Litauen der Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Sondermaßnahme gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses 2010/99/EU vor.

(4)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 16. August 2018 über den Antrag Litauens in Kenntnis gesetzt, ausgenommen Spanien und Zypern, die mit Schreiben vom 17. August 2018 in Kenntnis gesetzt wurden. Mit Schreiben vom 20. August 2018 teilte die Kommission Litauen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags zweckdienlichen Angaben verfügt.

(5)

Steuerpflichtige, die sich in einem Insolvenzverfahren oder einer Umstrukturierung befinden, können aufgrund finanzieller Schwierigkeiten häufig die für ihre Lieferungen von Gegenständen und ihre Dienstleistungen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht abführen. Auf dem litauischen Holzmarkt treten Probleme auf, die auf die Art dieses Marktes und der dort tätigen Unternehmen zurückzuführen sind. In diesem Markt sind vor allem kleine, lokale Unternehmen, häufig als Wiederverkäufer oder Zwischenhändler, tätig, die sich für die Steuerbehörden als schwer kontrollierbar erwiesen haben. Die häufigste Vorgehensweise bei Steuerhinterziehungen besteht darin, dass Unternehmen nach der Ausstellung von Rechnungen für Leistungen verschwinden, ohne Steuern abzuführen, während ihre Kunden über eine Rechnung verfügen, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. Litauen ist der Auffassung, dass sich diese Situation, die die Anwendung der Ausnahmeregelung gerechtfertigt hat, nicht geändert hat. Die Untersuchungen und die Analyse der Anwendung der von den litauischen Steuerbehörden durchgeführten Sondermaßnahme haben gezeigt, wie wirksam diese Regelung zur Verhinderung von MwSt.-Betrug im Zusammenhang mit Steuerpflichtigen, die sich in Insolvenzverfahren oder einer Umstrukturierung befinden, sowie bei Umsätzen mit Holz ist.

(6)

Litauen sollte daher ermächtigt werden, die Sondermaßnahme für einen weiteren befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden.

(7)

Ausnahmeregelungen werden im Allgemeinen befristet gewährt, damit beurteilt werden kann, ob bestimmte Sondermaßnahmen angemessen sind und ihren Zweck erfüllen. Sie räumen den Mitgliedstaaten Zeit ein, andere konventionelle Maßnahmen einzuführen, um das jeweilige Problem bis zum Auslaufen der bestimmten Sondermaßnahmen zu lösen, sodass die Verlängerung einer Ausnahmeregelung überflüssig wird. Eine Ausnahmeregelung, die die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft zulässt, wird nur ausnahmsweise und nur in besonderen Bereichen gewährt, in denen es zu Betrugsfällen kommt, und stellt ein letztes Mittel dar. Litauen sollte daher bis zum Auslaufen der Sondermaßnahme andere konventionelle Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Mehrwertsteuerbetrugs bei Lieferungen von Gegenständen und bei Erbringung von Dienstleistungen durch Steuerpflichtige, die sich in einem Insolvenzverfahren oder einer Umstrukturierung befinden, und bei Lieferungen von Holz ergreifen, sodass Litauen nicht mehr darauf angewiesen ist, für diese Lieferungen und Dienstleistungen von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abzuweichen.

(8)

Die Sondermaßnahme wird keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(9)

Der Durchführungsbeschluss 2010/99/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2010/99/EU erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 31. Dezember 2021.“

Artikel 2

Der vorliegende Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2019.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. LÖGER


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Entscheidung 2006/388/EG des Rates vom 15. Mai 2006 zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 150 vom 3.6.2006, S. 13).

(3)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1).

(4)  Durchführungsbeschluss 2010/99/EU des Rates vom 16. Februar 2010 zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung zu verlängern (ABl. L 45 vom 20.2.2010, S. 10).

(5)  Durchführungsbeschluss 2012/704/EU des Rates vom 13. November 2012 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2010/99/EU zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung zu verlängern (ABl. L 319 vom 16.11.2012, S. 7).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2395 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2010/99/EU zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung zu verlängern (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 140).