11.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/41


BESCHLUSS (GASP) 2018/1939 DES RATES

vom 10. Dezember 2018

über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „Strategie“) angenommen, in der festgehalten ist, dass Nichtverbreitung, Abrüstung und Rüstungskontrolle einen wesentlichen Beitrag zur weltweiten Bekämpfung des Terrorismus leisten können, da durch sie das Risiko sinkt, dass nicht-staatliche Akteure Zugang zu Massenvernichtungswaffen, radioaktivem Material und Trägermitteln erhalten. Kapitel III der Strategie enthält eine Liste von Maßnahmen, die sowohl in der Union als auch in Drittländern zur Bekämpfung einer Verbreitung von Massenvernichtungswaffen ergriffen werden müssen.

(2)

Die Union setzt diese Strategie zielstrebig um und führt die dort in Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie sich insbesondere für die Universalisierung und — falls notwendig — für eine Verschärfung der zentralen Verträge, Abkommen und Überprüfungsbestimmungen zu Abrüstung und Nichtverbreitung einsetzt und Finanzmittel für die Unterstützung spezifischer Projekte bereitstellt, die von multilateralen Einrichtungen wie dem Büro der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN“) für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (im Folgenden „UNODC“) und dem VN-Büro für Terrorismusbekämpfung (im Folgenden „UNOCT“) durchgeführt werden.

(3)

Der VN-Generalsekretär hat in seiner am 24. Mai 2018 lancierten Abrüstungsagenda mit dem Titel „Sicherung unserer gemeinsamen Zukunft“ (Securing our Common Future) festgehalten, dass die gegenwärtigen nuklearen Bedrohungen nicht hinnehmbar sind und noch weiter anwachsen.

(4)

Am 13. April 2005 hat die Generalversammlung der VN das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen angenommen, das am 14. September 2005 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde.

(5)

Die technische Umsetzung dieses Beschlusses sollte dem UNODC und dem Zentrum der VN zur Terrorismusbekämpfung (im Folgenden „UNCCT“) des UNOCT übertragen werden.

(6)

Dieser Beschluss sollte gemäß dem Finanz- und Verwaltungsrahmenabkommen zwischen der Europäischen Kommission und den VN über die Verwaltung der Finanzbeiträge der Union zu Programmen oder Projekten, die von den VN verwaltet werden, umgesetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Um die fortlaufende praktische Umsetzung bestimmter Elemente dieser Strategie sicherzustellen, fördert die Union die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (im Folgenden „Übereinkommen“), indem sie die Tätigkeiten des UNODC — das unter anderem die Bemühungen von Staaten unterstützt, einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten beizutreten und ihren nationalen Rechts- und Strafrechtsrahmen sowie ihre institutionelle Kapazität zur Bekämpfung des nuklearen Terrorismus zu verstärken —, und insbesondere der Unterabteilung Terrorismusverhütung des UNODC, sowie des UNCCT-Programms für die Prävention und Abwehr von Terrorismus mit Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „MVW“) bzw. mit chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Stoffen (im Folgenden „CBRN“), mit dem unter anderem Staaten und internationale Organisationen dabei unterstützt werden sollen, terroristischen Gruppen den Zugang zu Material für MVW/CBRN zu verwehren und zu verhindern, dass diese solches Material verwenden, sowie sicherzustellen, dass diese Staaten besser auf Terroranschläge mit MVW/CBRN-Material vorbereitet sind und wirksamer auf diese reagieren können.

(2)   Mit den von der Union zu finanzierenden Projekten wird Folgendes angestrebt:

a)

Erhöhung der Zahl der Vertragsstaaten des Übereinkommens,

b)

Schärfung des Bewusstseins für das Übereinkommen unter den Begünstigten wie nationalen politischen und anderen Entscheidungsträgern, einschließlich Parlamentsabgeordneten, sowie in internationalen Foren,

c)

Verbesserung der nationalen Rechtsvorschriften durch Aufnahme sämtlicher Anforderungen des Übereinkommens,

d)

Entwicklung von E-Learning-Material und anderem einschlägigem Schulungsmaterial, einschließlich Fallstudien, und dessen Bereitstellung bei der Leistung von fachlicher rechtlicher Hilfe,

e)

Entwicklung und Pflege einer Referenz-Website, auf der sämtliche Informationen zum Übereinkommen verfügbar sind, einschließlich bewährter Verfahren,

f)

Verbesserung der Fähigkeiten von Strafjustizbeamten und anderen einschlägigen nationalen Interessenträgern in Bezug auf die Ermittlung, Strafverfolgung und Entscheidung von Rechtssachen,

g)

Entwicklung von Synergien mit anderen einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten wie dem Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und dessen Änderung sowie der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates,

h)

Verbesserung der Fähigkeit von Staaten, die Gefahr, dass nukleares oder anderes radioaktives Material von Terroristen erworben wird, zu erkennen und darauf zu reagieren.

Die Projekte werden durch das UNODC und das UNCCT in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Außenstellen des UNODC sowie mit anderen einschlägigen Einrichtungen und Sachverständigen, darunter die Internationale Atomenergiebehörde, das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen, die Expertengruppe des gemäß der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und die Exzellenzzentren der EU zur Eindämmung von CBRN-Risiken, durchgeführt.

Bei der Durchführung der Projekte wird dafür gesorgt, dass der Union die entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird, sowie für eine ordnungsgemäße Programmverwaltung.

Alle Projektkomponenten werden durch eine proaktive innovative Öffentlichkeitsarbeit unterstützt, und die Finanzmittel werden entsprechend zugewiesen.

Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch das UNODC und das UNCCT. Sie nehmen diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem UNODC und dem UNCCT.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 4 999 986 EUR. Die geschätzten Gesamtmittel des kofinanzierten Gesamtprojekts belaufen sich auf 5 223 907 EUR.

(2)   Die mit dem in Absatz 1 festgelegten finanzielle Bezugsrahmen finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung des in Absatz 1 genannten finanziellen Bezugsrahmens. Hierfür schließt sie Finanzierungsvereinbarungen mit dem UNODC und dem UNCCT. In diesen Finanzierungsvereinbarungen wird festgehalten, dass das UNODC und das UNCCT zu gewährleisten haben, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarungen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Finanzierungsvereinbarungen geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat zweimal jährlich auf der Grundlage regelmäßig von dem UNODC und dem UNCCT ausgearbeiteter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

(2)   Die Kommission liefert zweimal jährlich Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Seine Geltungsdauer endet 36 Monate nach dem Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarungen. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


ANHANG

Projekt 1

:

Förderung des Beitritts durch eine Veranstaltung auf hoher Ebene in New York in enger Zusammenarbeit mit dem VN-Büro für Rechtsangelegenheiten

Projekteinzelheiten: Der VN-Generalsekretär organisiert parallel zur Generaldebatte der Generalversammlung eine Veranstaltung auf hoher Ebene entweder am Rande der Konferenz 2020 zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Nuklearwaffen oder am Rande des Jahrestreffens zu diesem Vertrag. Diese Veranstaltung auf hoher Ebene könnte auch während eines anderen VN-Sonderforums zu einem bestimmten Vertrag stattfinden, mit dem die Teilnahme von Staaten an multilateralen Verträgen erleichtert werden soll.

Für die Durchführung zuständige Stelle: UNCCT

Projekt 2

:

Förderung des Beitritts durch regionale Workshops und Reisen in bestimmte Länder

Projekteinzelheiten: Organisation von bis zu sechs regionalen, regionenübergreifenden und subregionalen Workshops für politische und andere Entscheidungsträger aus Staaten, die nicht Vertragsstaaten des Übereinkommens (1) sind, in:

Afrika;

Zentral- und Südasien;

Europa;

Südostasien und dem Pazifikraum.

In den Workshops werden einschlägige Materialien verwendet, die im Rahmen dieses Projekts entwickelt wurden (z. B. Fallstudien und Selbstbewertungsfragebögen). Im Mittelpunkt der Workshops steht das Übereinkommen, darüber hinaus werden aber auch Synergien mit dem Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und dessen Änderung sowie mit der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates angestrebt.

Für die Durchführung zuständige Stelle: UNODC

Projekt 3

:

Unterstützung bei der Abfassung relevanter Rechtsvorschriften

Projekteinzelheiten: Den Staaten, die darum ersuchen, wird durch Aktenprüfung oder mit Workshops zur Abfassung von Rechtsvorschriften Unterstützung bei der Abfassung relevanter Rechtsvorschriften geboten (bis zu 10 Staaten).

Für die Durchführung zuständige Stelle: UNODC

Projekt 4

:

Kapazitätsaufbau für einschlägige Interessenträger einschließlich Strafjustizbeamten, die an der Ermittlung, Strafverfolgung und Entscheidung von Rechtssachen beteiligt sein könnten, die nukleares und anderes radioaktives Material betreffen, das unter den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt

Projekteinzelheiten: In Afrika, Europa und Asien werden drei regionale Workshops für Staatsanwälte ausgewählter Vertragsstaaten des Übereinkommens abgehalten.

Für die Durchführung zuständige Stelle: UNODC

Projekt 5

:

Förderung des Beitritts durch Einbindung der Interparlamentarischen Union

Projekteinzelheiten: Mit der Interparlamentarischen Union werden Konsultationen zur Organisation von Veranstaltungen, mit denen der rasche Beitritt zum Übereinkommen gefördert wird, und zur Organisation gemeinsamer Appelle an Staaten, die noch nicht Vertragsstaaten des Übereinkommens sind, geführt.

Für die Durchführung zuständige Stelle: UNCCT

Projekt 6

:

Studie zu Gründen, aus denen Staaten dem Übereinkommen nicht beitreten, und Herausforderungen für diese Staaten

Projekteinzelheiten: Studie zu den Gründen, aus denen Staaten dem Übereinkommen nicht beitreten, und zu den Herausforderungen für diese Staaten. Das UNCCT führt eine wissenschaftliche Studie durch, damit genau verstanden wird, aus welchen Gründen Staaten dem Übereinkommen nicht beitreten, und damit die Herausforderungen für diese Staaten verstanden werden; zudem wird es entsprechende Empfehlungen dafür abgeben, wie diese Gründe und Herausforderungen angegangen werden können, damit mehr Staaten dem Übereinkommen beitreten, und auf rechtliche Anforderungen und Maßnahmen für eine wirksame Umsetzung hinweisen.

Für die Durchführung zuständige Stelle: UNCCT

Projekt 7

:

Entwicklung und Pflege einer regelmäßig aktualisierten passwortgeschützten Website mit sämtlichen Informationen zum Übereinkommen, einschließlich Beispiele für nationale Rechtsvorschriften

Projekteinzelheiten: Die Website wird alle verfügbaren Informationen zum Übereinkommen enthalten, wie beispielsweise eine Sammlung aller bestehenden nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten, eine Sammlung bewährter Verfahren und Musterrechtsvorschriften, wissenschaftliche Artikel, Informationen und Termine für Informationsveranstaltungen, eine spezielle E-Mail-Adresse für Anfragen, Informationen zu verfügbaren Hilfeleistungen, ein Fragebogen mit Antworten zum Übereinkommen und die Bereitstellung von zwölf einstündigen Webinaren zu verschiedenen Aspekten des Übereinkommens (jeweils vier auf Englisch, Französisch und Spanisch).

Für die Durchführung zuständige Stelle: UNODC

Projekt 8

:

Entwicklung und Bereitstellung eines Handbuchs mit fiktiven Fallstudien für Schulungen zum Übereinkommen

Projekteinzelheiten: Auf der Grundlage von fiktiven Fallstudien wird ein Handbuch für Schulungen zum Übereinkommen entwickelt.

Für die Durchführung zuständige Stelle: UNODC

Projekt 9

:

Entwicklung eines E-Learning-Moduls für das Übereinkommen

Projekteinzelheiten: Das Modul wird in mindestens vier Amtssprachen der Vereinten Nationen übersetzt und auf der Website des UNODC unter „Global e-learning“ verfügbar sein (https://www.unodc.org/elearning).

Für die Durchführung zuständige Stelle: UNODC

Projekt 10

:

Kapazitätsaufbau im Bereich Grenzsicherheit und Grenzmanagement mit Bezug auf Nuklearterrorismus

Projekteinzelheiten: Das UNCCT veranstaltet in den folgenden sechs Regionen Veranstaltungen zum Kapazitätsaufbau im Bereich Grenzsicherheit und Grenzmanagement:

Sahelzone;

Südasien und Südostasien

Horn von Afrika;

Zentralasien und Kaukasus;

Ost- und Südosteuropa;

Naher Osten und Nordafrika.

Für die Durchführung zuständige Stelle: UNCCT

Projekt 11

:

Ausarbeitung von Informationsbroschüren und Schulungsmaterial

Projekteinzelheiten: Informationsbroschüren zum Übereinkommen in allen sechs Amtssprachen der VN und ein Selbstbewertungsfragebogen für Staaten, die einen Beitritt zum Übereinkommen in Erwägung ziehen.

Für die Durchführung zuständige Stelle: UNODC

Erwartete Ergebnisse der oben genannten Projekte:

1.

Die Zahl der Vertragsstaaten des Übereinkommens wurde erhöht,

2.

das Bewusstsein für das Übereinkommen wurde unter den Begünstigten, wie nationalen politischen und anderen Entscheidungsträgern, einschließlich Parlamentsabgeordneten, sowie in internationalen Foren geschärft,

3.

die nationalen Rechtsvorschriften wurden durch die Aufnahme sämtlicher Anforderungen des Übereinkommens verbessert,

4.

E-Learning-Material und anderes einschlägiges Schulungsmaterial, einschließlich Fallstudien, wurden entwickelt und bei der Leistung von fachlicher rechtlicher Hilfe bereitgestellt,

5.

eine Referenz-Website, auf der sämtliche Informationen zum Übereinkommen, wie beispielsweise bewährte Verfahren, verfügbar sind, wurde eingerichtet und wird gepflegt,

6.

die Fähigkeiten von Strafjustizbeamten und anderen einschlägigen nationalen Interessenträgern in Bezug auf die Ermittlung, Strafverfolgung und Entscheidung von Rechtssachen wurden verbessert,

7.

es wurden Synergien mit anderen einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten wie dem Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und dessen Änderung und der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrates entwickelt,

8.

die Fähigkeit von Staaten, die Gefahr, dass nukleares oder anderes radioaktives Material von Terroristen erworben wird, zu erkennen und darauf zu reagieren, wurde verbessert.


(1)  Die Einladungen könnten in Einzelfällen auf Vertragsstaaten des Übereinkommens ausgeweitet werden, falls deren Teilnahme einen Mehrwert bewirkt.